Seiteninhalt

Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

25. Mai 2024 • Bekanntmachungsdatum

Wahlbekanntmachung – Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024

  1. Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.
    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
  2. Die Gemeinde ist in folgende 17 Wahlbezirke eingeteilt:
    Wahlbezirk NummerBezeichnung des WahlbezirksBezeichnung des Wahlraums
    01 Jugendfreizeitstätte
    Saal
    02 Klaus-Groth-Schule
    Mensa
    02.1 Feuerwehrgerätehaus Seefeld
    Gemeinschaftsraum
    02.2 Private Einrichtung
    Private Räumlichkeiten
    03 Klaus-Groth-Schule
    Raum E.01
    04 Bürgerhaus
    Bürgerhaussaal
    05 Kita Wichtelhausen
    Mehrzweckraum
    06 Schule am Masurenweg
    Foyer
    07 Schule am Kurpark
    Eingang C, Raum 27
    07.1 Feuerwehrgerätehaus Rethwischfeld
    Mannschaftsraum
    08 Schule am Kurpark
    Eingang C, Raum 28
    09 Stadtschule
    Gebäude A, Eingangshalle
    10 Theodor-Mommsen-Schule
    Pausenhalle, Raum H001
    11 Theodor-Mommsen-Schule
    Pausenhalle, Raum H002
    12
    Kita Möhlenbecker Weg
    Mehrzweckraum
    13 lda-Ehre-Schule
    Mensa
    14 Grundschule West
    Mensa
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 7.5.2024 bis 19.5.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18 Uhr wie folgt zusammen:
    Briefwahlvorstand I im Historischen Rathaus, Raum B 009
    Briefwahlvorstand II im Historischen Rathaus, Raum B 109
    Briefwahlvorstand Ill im Historischen Rathaus, Raum B 105
    Briefwahlvorstand IV im Verwaltungsgebäude, Raum 2.09
    Der Zugang zu allen genannten Räumlichkeiten, mit Ausnahme des Wahllokals 02.1, Feuerwehrgerätehaus Seefeld, ist barrierefrei.
  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen ldentitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soli bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraurns einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Stimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
    Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf clèm rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
    In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
  6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
    Ein Wahlberechtigter, der des Lebens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
    Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4 a des Europawahlgesetzes).
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Originalfassung