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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

910.3 Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung)

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) vom 16.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) vom 23.11.2023, in Kraft getreten am 1.1.2024

Stand der Lesefassung: 06/2024

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003 Schleswig-Holstein, Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.2022 (GVOBl. Seite 153), des § 16 Abs. 1 und. Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2022 (BGBl. I Seite 911) sowie des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I, Seite 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.7.2021 (BGBl. I Seite 2931), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 20.11.2023 folgende Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) erlassen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bad Oldesloe erhebt

a) von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für diese Steuern (Realsteuern) werden wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr 2024 2025

  1. Grundsteuer für
    a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) für das Jahr 2024 auf 425 von Hundert und für das Jahr 2024 auf 425 von Hundert
    b) Grundstücke (Grundsteuer B) für das Jahr 2024 auf 425 von Hundert und für das Jahr 2024 auf 425 von Hundert
  2. Gewerbesteuer für das Jahr 2024 auf 380 von Hundert und für das Jahr 2024 auf 380 von Hundert

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.2024 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 23.11.2023

gez. Jörg Lembke
Bürgermeister