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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

675.1 Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe

Lesefassung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 1.12.2011, in Kraft getreten am 1.1.2012 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 27.2.2013, in Kraft getreten am 1.4.2013
  2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.2015, in Kraft getreten am 1.1.2016
  3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 18.12.2018, in Kraft getreten am 1.1.2019
  4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 17.12.2019, in Kraft getreten am 1.1.2020
  5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 16.9.2020, in Kraft getreten rückwirkend zum 1.1.2020
  6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 1.12.2020, in Kraft getreten am 1.1.2021
  7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 16.12.2021, in Kraft getreten am 1.1.2022
  8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 16.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023
  9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 18.12.2023, in Kraft getreten am 1.1.2024
  10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 28.11.2024, in Kraft getreten am 1.1.2025

Stand der Lesefassung: 12/2024

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2024 (GVOBl. 2024 Seite 404), und des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 1, des § 4 und des § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2022 (GVOBl. 2022 Seite 564), sowie des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. 2003, 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. 2022 Seite 622), erlässt die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 18. November 2024 folgende Änderungsatzung:

§ 1 Gegenstand der Gebühr

  1. Soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 der Satzung über die Straßenreinigung den Eigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist, werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Durch Gebühren werden die Straßenreinigungskosten gedeckt. Hierzu gehört auch der Winterdienst.
  2. Bei der Gebührenbemessung ist das öffentliche Interesse berücksichtigt.

§ 2 Reinigung der Straßen

  1. Die Straßen werden grundsätzlich einmal wöchentlich gereinigt einschließlich der Leerung der Abfallsammelbehälter. Die Fußgängerzone wird grundsätzlich dreimal wöchentlich gereinigt einschließlich dreimal wöchentlicher Leerung der Abfallsammelbehälter. Die Abfallsammelbehälter in der Fußgängerzone werden vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres grundsätzlich fünfmal wöchentlich geleert. Die Reinigung erfolgt sowohl maschinell als auch, soweit erforderlich, manuell.
  2. Die in Spalte „Straßenreinigung und Winterdienst (vorrangig)“ des als Anlage 1 dieser Gebührensatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen werden einmal wöchentlich durch die Stadt Bad Oldesloe gereinigt. Hierzu gehört auch der Winterdienst der vorrangig durchgeführt wird.
  3. Die in der Spalte „Winterdienst (nachrangig) keine Straßenreinigung“ des als Anlage 1 dieser Gebührensatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen sind durch die Anlieger zu reinigen. Der Winterdienst wird durch die Stadt Bad Oldesloe nachrangig durchgeführt.
  4. Die in Spalte „Fußgängerzone, Reinigung und Winterdienst“ des als Anlage 1 dieser Gebührensatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen werden mit Rücksicht auf ihre Lage dreimal wöchentlich durch die Stadt Bad Oldesloe gereinigt. Der Winterdienst wird, mit Ausnahme der Fläche nach § 1 Absatz 3 Satz 3 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe, von der Stadt durchgeführt.

§ 3 Gebührenpflichtiger

  1. Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner ist, wer Eigentümer des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstücks ist. Anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig ist – sofern vorhanden – ein zur Nutzung des gesamten Grundstücks dinglich Berechtigter. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Im Falle von Wohnungs- oder Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer gebührenpflichtig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  3. Die Gebühr wird nicht erhoben für die anliegenden oder durch die Straßen erschlossenen öffentlichen Plätze, für die der Öffentlichkeit zugänglichen Park-, Grün- und Sportanlagen, für die Friedhöfe u.ä. (Öffentliches Interesse gemäß § 1 Satz 3 der Satzung).
  4. Wechselt der Gebührenpflichtige im Laufe des Kalendervierteljahres, so sind für die Gebühren dieses Vierteljahres der bisherige und der neue Pflichtige Gesamtschuldner.

§ 4 Bemessung und Höhe der Gebühr

  1. Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks, der Tatbestand der Vorrangig- oder Nachrangigkeit der im Winterdienst enthaltenen Straßen und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
  2. Als Straßenfrontlänge gilt (siehe Anlage 2)
    a) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird: die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße;
    b) bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt: zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschiedes zur tatsächlichen Frontlänge.
  3. Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters ab 50 cm aufgerundet
  4. Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge:
    a) bei einmaliger wöchentlicher Reinigung mit Winterdienst 3,21 Euro
    b) bei Durchführung des Winterdienstes ohne Reinigung 1,39 Euro
    c) für die Reinigung und den Winterdienst in der Fußgängerzone 33,92 Euro

Das Verzeichnis mit den Gebührensätzen für die jeweiligen Straßen ist als Anlage 1 beigefügt.

§ 5 Entstehen, Unterbrechen und Ende der Gebührenpflicht

  1. Eine Gebührenpflicht entsteht in Ansehung der anliegenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt; sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen im Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Änderung der Gebührenpflicht von dem 1. des Monats an, der auf die Änderung folgt.
  2. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entsteht die Gebührenpflicht erstmalig bei Inkrafttreten dieser Satzung.
  3. Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgende Tage völlig unterbrochen, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung entfallende anteilige Gebühr bei der nächsten Berechnung der Gebühr angerechnet.

§ 6 Erhebungszeitraum, Gebührenanspruch, Vorauszahlung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuldner (§ 3) werden für die Zeit ihrer Gebührenpflicht veranlagt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  2. Der festsetzbare Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem eine Gebührenpflicht besteht. Auf die Gebühr können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr gefordert werden; Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu leisten.
  3. Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und erhoben; die Veranlagung kann mit der Veranlagung anderer Gemeindeabgaben zusammengefasst werden.
  4. Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Geforderte Vorauszahlungsleistungen werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Erhebungszeitraumes fällig, jedoch frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.

§ 7 Inkrafttreten

- siehe Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, den 1. Dezember 2011

- Siegel -

gez. Tassilo von Bary
Bürgermeister

Anlage 1 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe

StraßeErläuterungStraßenreinigung und Winterdienst (vorrangig)Winterdienst (nachrangig) keine StraßenreinigungFußgängerzone, Reinigung und Winterdienst
Achterkoppel     x  
Ahornkamp     x  
Alte Ratzeburger Landstraße mit Ausnahme des Teilstückes zu den Haus-Nrn. 2 c bis 2 i   x  
Am Berg mit Ausnahme des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 11 und 19   x  
Am Brennermoor mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 5 und 7, 17 und 35, 39 und 41 sowie des Innenkreises   x  
Am Bürgerpark mit Ausnahme Haus-Nr. 6 x    
Am Glindhorst     x  
Am Goldberg mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 24 und 30 sowie 30 und 36 zu den Haus-Nrn. 26, 28, 32 und 34 und des Weges zwischen den Haus-Nrn. 49 und 55   x  
Am Hohenkamp     x  
Am Kurpark   x    
Am Kurpark nur das Teilstück zwischen den Haus-Nrn. 4 b und 4 c sowie 6 und 16 und des Straßenteils im Straßenverlauf zum Bahngelände (Flurstück 194)   x  
Am Stadion     x  
Am Steinfelder Redder mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen Haus Nr. 20 und 28, 38 und 44, 56 Flurstück 451, 64 und 72, 74 und 88, 90 und 104, 105 und 113, 106 und 118, 118 und 120, 120 und 130 a   x  
Am Tannenhof mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 6, 7 und 9   x  
Am Tegel bis Haus Nr. 18 g   x  
Amalie-Dietrich-Straße mit Ausnahme der Wege zwischen den Haus-Nrn. 3 a und 7, 11 und 13 sowie 13 a und 14   x  
Amselweg     x  
An der Königswiese


x

An der Trave bis Haus Nr. 22   x  
Anna-Heitmann-Weg bis Haus Nr. 4/4 a
  x  
Bahnhofstraße   x    
Bangertstraße   x    
Beer-Yakoov-Weg   x    
Bei der Mennokate mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 8 und 16 sowie 22 und 27 zu den Haus-Nrn. 10, 12, 14, 24, 26, 28, 29, 31, 33, 35, 42 und 44   x  
Bergstraße   x    
Berliner Ring   x    
Bertha-von-Suttner-Straße     x  
Besttorstraße       x
Bickbüschen mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 3 und 15, 35 und 41, 26 und 36, 40 und 42   x  
Birkenkamp     x  
Breslauer Straße     x  
Brunnenstraße   x    
Buchenkamp     x  
Claudiusstraße     x  
Danziger Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 5 a und 7 a zu den Haus-Nrn. 6 a–6 f   x  
Dorfstraße   x    
Dorothea-Erxleben-Straße mit Ausnahme des Verbindungsweges zwischen Haus-Nr. 5 b und 18 zum Möhlenbecker Weg   x  
Dorothea-Schlözer-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 10 und 19 sowie Haus-Nr. 2 und Möhlenbecker Weg 20 a   x  
Drosselweg mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 32, 34 und 36   x  
Dr.-Johannes-Ströh-Str.   x    
Dübelsdiek     x  
Ehmkenberg     x  
Eichenkamp     x  
Elly-Heuss-Knapp-Straße   x    
Emma-Ihrer-Straße   x    
Ernst-Barlach-Straße     x  
Feldstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 37 bis 47 und 42 bis 44 x    
Feldstraße Haus-Nrn. 37 bis 47 und 42 bis 44   x  
Finkenweg mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 7 und 17 zu den Haus-Nrn. 9,11,13 und 15   x  
Fischertwiete     x  
Fliederbusch     x  
Friedrich-Bölck-Straße     x  
Fuchsberg     x  
Gartenstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 7 und 9   x  
Georg-Axt-Straße     x  
Grabauer Straße   x    
Gretje Dwenger-Weg     x  
Hagenstraße   x    
Hagenstraße Haus-Nr. 35     x
Hamburger Straße Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 74 k und 78 zu den Haus-Nrn. 76 bis 78 d und Stichstraße vor Haus-Nr. 105 zu den Haus-Nrn. 107, 109, 111, 113 und 115   x  
Hamburger Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 74 k und 78 zu den Haus-Nrn. 76 bis 78d und Stichstraße vor Haus-Nr. 105 zu den Haus-Nrn. 107, 109, 111, 113 und 115 x    
Hanelanden mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 6 und 22 sowie14 und 16   x  
Hebbelstraße     x  
Hedwig-Kettler-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 1 und 20, 31 g und 33 sowie 27 und 31   x  
Heiligengeiststraße Verbindung zwischen Mühlenstraße und Lübecker Straße mit den Haus-Nrn. 16 und 21 (nur die Hausseite zum Verbindungsweg), 16 a, 22 und 23     x
Heimstraße     x  
Helene-Stöcker-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 20 und 36 zu den Haus-Nrn. 22, 22 a, 24, 26, 26 a, 28, 30, 32, 32 a und 34, des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 12 und 18 zu den Haus-Nrn. 14 und 16 und des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 11 und 17 zu den Haus-Nrn. 13, 13 a, 15 und 15 a   x  
Hermann-Bössow-Straße   x    
Hindenburgstraße       x
Hofkamp     x  
Höter Berg     x  
Hude       x
Hummelstieg     x  
Im Hölk mit Ausnahme des Verbindungsweges von „Im Hölk“ zum „Poggenbreeden“   x  
Industriestraße   x    
Kampstraße     x  
Karoline-Herschel-Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 10 + 13 zu den Haus-Nrn. 12, 14, 16 und 17 und des Weges zwischen Haus-Nr. 5 f und des Garagenhofes zu den Haus-Nrn. 7 bis 7 c und 9 bis 9 d und der Stichstraße zu den Haus-Nrn. 3 bis 3 c und 1 bis 1 c   x  
Käthe-Kollwitz-Straße   x    
Kirchberg nur das Teilstück bis Haus-Nr. 6 x    
Kirchberg von der Hude bis Haus-Nr. 6     x
Kleine Königstraße     x  
Kl. Salinenstraße     x  
Klaus-Groth-Straße     x  
Kolberg-Körlin-Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 91 und 96 zu den Haus-Nrn. 90, 92, 93, 94 und 95   x  
Königsberger Straße   x    
Königstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 34 a und 35 x    
Konrad-Adenauer-Ring   x    
Krahnkoppel mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 19 und 24 und der Wege zwischen Haus-Nr. 7 und 8 sowie zwischen Haus-Nr. 13 und 14   x  
Kurparkallee mit Ausnahme der Haus-Nr. 11   x    
Lerchenweg     x  
Lily-Braun-Straße   x    
Lindenkamp   x    
Lise-Meitner-Ring     x  
Lorentzenstraße   x    
Louise-Zietz-Straße     x  
Lübecker Straße   x    
Markt   x    
Masurenweg mit Ausnahme der Haus-Nrn. 1–11 x    
Masurenweg Haus-Nrn. 1–11   x  
Meddelskamp mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 5 und 36 und des Weges zwischen Haus-Nr. 34 c und 36   x  
Meisenweg mit Ausnahme des Weges zwischen Haus-Nr. 11 und 13   x  
Memeler Straße mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 5 e und 5 f   x  
Mewesstraße   x    
Möhlenbecker Weg mit Ausnahme des Weges zwischen Haus-Nr. 14 und 28 b   x  
Mommsenstraße   x    
Moordamm     x  
Mühlengang bis zur Brücke     x
Mühlenplatz       x
Mühlenstraße       x
Neue Wiese mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 10 und 24 sowie zwischen 27 a und 33   x  
Olivet-Allee mit Ausnahme der Haus-Nrn. 9 bis 18 x    
Pahleck mit Ausnahme des Wohnweges zwischen den Haus-Nrn. 9 und 11 zu der Haus-Nr. 10   x  
Paperbarg     x  
Parkstraße     x  
Pferdemarkt mit Ausnahme des Straßenstücks zwischen Travestation und Einmündung in den Konrad-Adenauer-Ring x    
Pillauer Straße     x  
Poggenbreeden     x  
Poggensee beginnend an der K 74 dem Straßenverlauf folgend bis Poggensee 4 c/19 k (G 60) und die anschließende Straße (G 61) zwischen den Haus-Nrn. 11 und 18   x  
Poggenseer Weg   x    
Pölitzer Weg mit Ausnahme des Teilstückes vor Haus-Nr. 15 zu den Haus-Nrn. 17, 19, 21, 23 und 25 x    
Ratzeburger Straße Stichstraße vor Haus-Nr. 75 zu den Haus-Nrn. 79, 81, 83, 85 und 87 und Stichstraße vor Haus-Nr. 9 zu den Haus-Nrn. 3 a, 3 b, 5 und 7   x  
Ratzeburger Straße mit Ausnahme der Stichstraße vor Haus-Nr. 75 zu den Haus-Nrn. 79, 81, 83, 85 und 87 und Stichstraße vor Haus-Nr. 9 zu den Haus-Nrn. 3 a, 3 b, 5 und 7 x    
Reimer-Hansen-Straße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 7–21 und 14–20 x    
Robert-Koch-Straße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 31 und 33 und des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 14 und 18 zur Haus-Nr. 20 und 14, Haus-Nrn. 14 und 16 zu Haus-Nr. 20 und Haus-Nrn. 18 und 20   x  
Rögen mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 4 und 6 x    
Rudolf-Kinau-Weg mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 2 und 12   x  
Rümpeler Weg   x    
Sachsenring     x  
Salinenstraße   x    
Sandkamp   x    
Seefeld in nördlicher Richtung zwischen Haus-Nr. 31 und 31 a; in südlicher Richtung dem Straßenverlauf zwischen den Haus-Nrn. 1 c und 28 d folgend bis Haus-Nr. 12 a ( mit Ausnahme der Weges zwischen Haus-Nr. 5 und 6 b sowie 20 und 21) und in westlicher Richtung zwischen den Haus-Nrn. 28 d und 31 a beginnend bis Haus-Nr. 30 ( mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr.28 a und 29 a)   x  
Segeberger Straße   x    
Sehmsdorfer Straße   x    
Sophie-Scholl-Straße     x  
Sülzberg   x    
Schanzenbarg   x    
Schierblicken mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 21 und 41 und der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 21 und 41, 43 und 57, 18 und 36, 36 und 38, 67 und 77, 79 und 99, 101 und 111   x  
Schulredder     x  
Schützenstraße   x    
Schwalbenweg     x  
Schwarzendamm   x    
Stettiner Straße     x  
Stoltenrieden   x    
Tegeleck mit Ausnahme der Stichstraße zu den Haus-Nrn. 1–3, 5 a–22   x  
Tegelkamp     x  
Teichkoppel   x    
Theodor-Storm-Straße     x  
Travenhöhe mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 36 und 44 zu den Haus-Nrn. 38, 40 und 42   x  
Turmstraße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 51 und dem Stellwerk x    
Ulmenkamp     x  
Up den Pahl mit Ausnahme der Haus-Nrn. 1 bis 11, 13, 15 17 und 19   x  
Up den Pahl nur die Haus-Nrn. 1 bis 11 und Haus-Nrn. 13, 15, 17 und 19 x    
Vicelinstraße     x  
Waldstraße mit Ausnahme des Teilstücks zwischen der Einmündung Wiesenstraße und der Einmündung Feldstraße und der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 9 und 11, 11 und 27 und 22 und 34     x  
Weg am Stadtarm   x    
Weideblicken mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 23 und 29   x  
Weidenkamp mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 2 und 16 sowie 20 und 32   x  
Wendum     x  
Wiesenstraße     x  
Wolfgang-Sonder-Weg     x  
Wolkenweher Dorfstraße ohne Haus-Nr. 16   x    
Wolkenweher Weg   x    
Ziegeleiweg bis Haus-Nr. 26     x  
Zur Düpenau bis Haus-Nr. 10     x  
Zur grünen Brücke nur die Haus-Nrn. 1, 3, 4, 6, 8, 10, 12, und 14   x  

Anlage 2 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Bad Oldesloe

Berechnungsbeispiele

Zu § 4 (2 a):

Berechnungsgrundlage: die Hälfte von 20 m=10 m

Zu § 4 (2 b):  

2/3 von 30 m = 20 m
abz. tats. Frontlänge = 8 m
Unterschied somit = 12 m
davon 1/4 = 3 m
20 m ./. 3 m = 17 m
Berechnungsgrundlage 17 m