Seiteninhalt

Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Praktika/Freiwilliges Soziales Jahr

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Alle

Gewerbe anmelden

Nr. 99050012104000

Der Beginn eines Gewerbes in Bad Oldesloe ist gleichzeitig bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dies gilt für selbständige Gewerbetreibende, für ein stehendes Gewerbe, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle (bei Neuerrichtung, bei Übernahme oder bei Verlegung von einem anderen Meldebereich nach Bad Oldesloe). Der Eintritt in eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) ist ebenfalls anzumelden.

Wer ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler-, Baubetreuer-, Reise-, Taxen- oder Gaststättengewerbe) oder ein Handwerk betreiben will, hat bei der Anzeige die entsprechende Erlaubnis zu beantragen oder nachzuweisen bzw. die Handwerkskarte vorzulegen.

Definition Gewerbe:

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.

Kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung:

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind z. B. Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Weinbau), Fischerei, Bergbau, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) z. B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer Steuerberater, Ingenieure, Ärzte, Heilberufe, Künstler, Unterrichtswesen, Erziehung von Kinder gegen Entgelt, die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einzelunternehmen: Personalausweis (mit aktueller Wohnanschrift – ersatzweise Meldebescheinigung) bei ausländischen Personen: Pass mit Aufenthaltserlaubnis bzw. -berechtigung, Meldebescheinigung) – bei handelsregisterlich eingetragener Firma Handelsregister (HR)-Auszug.
  • GbR: Jede/r Gesellschafter/in ist anzeigepflichtig – siehe Einzelunternehmen
  • OHG: Jede/r Gesellschafter/in ist anzeigepflichtig – siehe Einzelunternehmen + HR-Auszug
  • KG: Jede/r persönlich haftende Gesellschafter/in ist anzeigepflichtig – siehe Einzelunternehmen sowie HR-Auszug (Kommanditisten sind nur anzeigepflichtig, wenn sie Befugnis zur Geschäftsführung haben)
  • GmbH: Der/die Geschäftsführer/in ist anzeigepflichtig (ggf. weitere Geschäftsführer mit allen Angaben auf einem Beiblatt aufführen und unterschreiben lassen) – siehe Einzelunternehmen sowie HR-Auszug
  • GmbH & Co. KG: Jede/r persönlich haftende Gesellschafter/in ist anzeigepflichtig – siehe Einzelunternehmen sowie HR-Auszug; in der Regel ist eine GmbH persönlich haftend, in dem Fall auch den HR-Auszug der GmbH – siehe GmbH
  • GmbH in Gründung: Jeder Gründer muss sein Einverständnis erklären, dass die GmbH vor der HR-Eintragung gewerblich angemeldet wird (formlos) – ferner benötigen wir eine vollständige Kopie des notariellen Gründungsvertrages sowie alle Unterlagen der Gründer – siehe Einzelunternehmen. Für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn uns der HR-Auszug vorgelegt wird.

Welche Gebühren fallen an?

Gewerbeanmeldung je Anzeige: 25 Euro
(bei postalischem Schriftverkehr und bei Versand eines Gebührenbescheides: 30 Euro)

Rechtsgrundlage

Online-Dienste