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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Ortsrechtssammlung der Stadt Bad Oldesloe

Dies ist eine Sammlung der wichtigsten ortsrechtlichen Vorschriften.

0 – Verfassung und allgemeine Verwaltung

Gemeindeorgane

Lesefassung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 10.4.2019 einschließlich:

  1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 15.1.2021, in Kraft getreten am 1.1.2021. § 4 Absatz 3 tritt am 1.1.2020 in Kraft.
  2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 27.06.2022, in Kraft getreten rückwirkend zum 1.5.2022
  3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 30.8.2023, in Kraft getreten am 1.8.2023

Stand der Lesefassung: 9/2023

Übersicht

§ 1 Name, Wappen, Siegel und Flagge

§ 2 Stadtvertretung

§ 2 a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

§ 3 Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter

§ 4 Bürgermeisterin/Bürgermeister

§ 5 Gleichstellungsbeauftragte

§ 6 Ständige Ausschüsse

§ 7 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

§ 8 Aufgaben der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

§ 9 Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen

§ 10 Aufgaben des Hauptausschusses

§ 11 Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse

§ 12 Einwohnerversammlung

§ 13 Führung der Haushaltswirtschaft

§ 14 Verträge mit Stadtverordneten, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und Ausschussmitgliedern

§ 15 Verpflichtungserklärungen

§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 17 Veröffentlichungen

§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003 Seite 57) in ihrer zuletzt gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 12.7.2023 nachstehende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Name, Wappen, Siegel und Flagge

(1) Die Stadt heißt „Stadt Bad Oldesloe“.

(2) Das Wappen zeigt in Rot das silberne holsteinische Nesselblatt, darin – als Brustbild – der nimbierte, blau gekleidete Heilige Petrus, der einen aufrechten schwarzen Schlüssel trägt.

(3) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „Stadt Bad Oldesloe“.

(5) Die Flagge zeigt inmitten eines weißen, oben und unten von einem blauen Streifen begrenzten Flaggentuches das Stadtwappen, etwas zur Stange hin verschoben.

§ 2 Stadtvertretung

(1) Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung“.

(2) Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter führen die Bezeichnung „Stadtverordnete“.

§ 2 a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Stadtverordneten an der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter in Abstimmung mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.

(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Wider-spruchs nach § 40 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Stadt bietet ein Verfahren an, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekannt gemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 3 Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter

(1) Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung führt die Bezeichnung „Bürgerworthalterin“ bzw. „Bürgerworthalter.

(2) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter hat zwei Vertreterinnen/Vertreter, die die Bezeichnung „Erste“ und „Zweite Bürgerworthalter-Stellvertreterin“ bzw. „Erster“ und „Zweiter Bürgerworthalter-Stellvertreter“ führen.

(3) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter vertritt die Belange der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister als dem verwaltungsleitenden Organ der Stadt.

(4) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter vertritt bei öffentlichen Anlässen die Stadtverordnetenversammlung sowie gemeinsam mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister die Stadt als Gebietskörperschaft. Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter und Bürgermeisterin/ Bürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab.

(5) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter wird im Falle einer Verhinderung von der ersten Stellvertreterin/dem ersten Stellvertreter vertreten, ist auch diese oder dieser verhindert, von der zweiten Stellvertreterin/dem zweiten Stellvertreter.

(6) Scheidet die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter oder eine bzw. einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter vor Beendigung der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung aus ihrem oder seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von 3 Monaten durchzuführen.

§ 4 Bürgermeisterin/Bürgermeister

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit eine erste Stellvertreterin/einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin/einen zweiten Stellvertreter. Sie oder er führt die Bezeichnung „Erste Bürgermeister-Stellvertreterin“/„Erster Bürgermeister-Stellvertreter“ und „Zweite Bürgermeister-Stellvertreterin“/„Zweiter Bürgermeister-Stellvertreter“.

(3) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des um 20 % gekürzten Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 24.4.2012 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2012, Seite 489, 547).

§ 5 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Bad Oldesloe bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

- Einbringung gleichstellungsspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und der Verwaltung,

- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,

- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,

- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um gleichstellungsspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht gebunden.

(4) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, der Ausschüsse und der Beiräte teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann eigene Beschlussvorlagen zu gleichstellungsspezifischen Fragen für die Fachausschüsse über die Bürgermeisterin/den Bürgermeister erstellen.

§ 6 Ständige Ausschüsse

(1) Die folgenden Ausschüsse nach §§ 45 Absatz 1 und 45 a Absatz 1 Gemeindeordnung werden gebildet:

a) Hauptausschuss

Zusammensetzung:
11 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht

Aufgabengebiet:
§ 45 b Gemeindeordnung
Einzelprojekte von ausschussübergreifender Bedeutung
Stadtmarketing (Präsentation und Vermarktung der Stadt)
Personalangelegenheiten gem. § 7 Abs. 2
Städtepartnerschaften
Straßenbenennungen (Neubenennungen, Umbenennungen)
Stadtwerke
Beteiligungsmanagement
Freibad Poggensee
Abwasserentsorgung

b) Finanzausschuss

Zusammensetzung:
11 stimmberechtigte Mitglieder, davon höchstens 5 zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger

Aufgabengebiet:
Finanz- und Abgabenangelegenheiten
Feuerwehrangelegenheiten
Liegenschaften
Prüfung der Jahresrechnung
Jahres-/Gesamtabschluss
Bauhof

c) Sport, Bildungs-, Sozial- und Kulturausschuss

Zusammensetzung:
11 stimmberechtigte Mitglieder, davon höchstens 5 zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger

Aufgabengebiet:
Gleichstellungsangelegenheiten *)
Schul- und Sportangelegenheiten *)
Kinder-, Jugend- und Sozialangelegenheiten *)
Kulturangelegenheiten
Bibliothek *)
Volkshochschule *)
Obdachlosenunterbringung *)

*) Inhalte, Konzepte, Raumprogramme, Ausstattung

d) Wirtschafts- und Planungsausschuss

Zusammensetzung:
11 stimmberechtigte Mitglieder, davon höchstens 5 zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger

Aufgabengebiet:
Stadt- und Wirtschaftsentwicklung
Städtebau
Wirtschaftsförderung
Tiefbau, Hochbau, Bauunterhaltung
Widmung, Einziehung und Teileinziehung von Gemeindestraßen
Bauliche Planung und Umsetzung von Verkehrskonzepten
Bauprojektcontrolling (Kosten und Ausführung)

e) Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss

Zusammensetzung:
11 stimmberechtigte Mitglieder, davon höchstens 5 zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger

Aufgabengebiet:
Umwelt- und Naturschutz
Landschaftspflege
Grünordnung
Altlasten
Liegenschaften (Vorberatung bei ökologischen Flächen)
Energie, Stadtwerke (Inhalt, Konzepte für Versorgung und Bewirtschaftung)
ÖPNV (Konzepte und Umsetzung)
Entwicklung von Verkehrskonzepten
Klimaschutz

Bei der Besetzung der vorstehenden Ausschüsse soll auf einen angemessenen Frauenanteil geachtet werden.

(2) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Absatz 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Absatz 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse nach Absatz 1 b) bis e) auch zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.

(3) Die stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses werden aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern für die Ausschüsse nach Absatz 1 b) bis e) können auch zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden. Jede Fraktion kann stellvertretende Mitglieder bis zur Anzahl der auf sie entfallenden Ausschusssitze zuzüglich einer weiteren Stellvertretung vorschlagen. § 46 Absatz 2 Gemeindeordnung bleibt unberührt. Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Die Stellvertretenden vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

§ 7 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister direkt unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.

§ 8 Aufgaben der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über:

a) Stundungen bei Beträgen bis zu 100.000 € ohne Zeitbegrenzung, bei Beträgen über 100.000 € bis zu einer Dauer von 6 Monaten,

b) die Niederschlagung von Ansprüchen und den Verzicht auf Ansprüche der Stadt, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,

c) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, wenn die Gesamtverpflichtung  einen Betrag von 80.000 € nicht übersteigt, die Gewährung von Bürgschaften bedarf der Information der Stadtverordnetenversammlung,

d) den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Gesamtwert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 80.000 € nicht übersteigt,

e) den Abschluss von Leasingverträgen, soweit die laufende Belastung einen jährlichen Betrag von 25.000 € und die Gesamtverpflichtung einen Betrag von 125.000 € nicht übersteigt,

f) die entgeltliche Veräußerung, den Tausch und die Belastung von Stadtvermögen, soweit der Gesamtwert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Gesamtwert von 80.000 € nicht übersteigt. Die Ermächtigung schließt die Festlegung von Kaufpreisen für alle bebauten und unbebauten Grundstücke bis zur vorstehenden Wertgrenze ein.
Bei der Veräußerung von Grundstücken, für die der Finanzausschuss bzw. in Neubaugebieten die Stadtverordnetenversammlung zuvor den Kaufpreis festgelegt hat, erhöht sich die Wertgrenze nach f) Satz 1 auf 250.000 €,

g) die unentgeltliche Veräußerung von Stadtvermögen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Gesamtwert von 10.000 €,

h) die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000 €,

i) die Hingabe von Darlehen und Zuschüssen und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Gesamtwert von 80.000 €,

j) die Feststellung gemäß § 20 Absatz 1 letzter Satz GO,

k) die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Stadt nach naturschutzrechtlichen Vorschriften nach vorheriger Beratung im Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss,

l) die Bildung von Abschnitten und Erschließungseinheiten und die Spaltung von Kosten bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen aufgrund des BauGB,

m) die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB, soweit der Gesamtwert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 125.000 € nicht überschreitet,

n) die An- und Vermietung sowie An- und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden,

o) den Abschluss von Nutzungs-, Leih- und Gestattungsverträgen für Grundstücke und Gebäude,

p) die Vergabe von Aufträgen,

q) die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Gesamtwert von 100.000 €,

r) über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB.

§ 9 Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € übertragen.

§ 10 Aufgaben des Hauptausschusses

(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Dazu gehört im Rahmen seiner Koordinierungsaufgabe auf Wunsch der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch ihre oder seine Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung von Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Dem Hauptausschuss werden außerdem nachstehende Entscheidungen übertragen:

a) die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen oder die Beteiligung an diesen oder deren Gründung, die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach
§ 103 GO sowie wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks, bis zu einer Beteiligung von 25 von Hundert,

b) die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, bis zu einer Beteiligung von 25 von Hundert,

c) die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens bis zu einem Betrag von 250.000 €,

d) die Festlegung der Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen der Stadt,

e) die Befugnis, die Bereichsbudgets im Rahmen der Haushaltsplanungen in ihren Gesamtbeträgen für Fachausschüsse und Verwaltung verbindlich festzulegen,

f) Mitgliedschaften und Beitritte zu Vereinen und Organisationen und die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in diese.

(3) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Polizeibeirates wahr.

(4) Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters übertragen.

(5) Der Hauptausschuss entscheidet bei Stadtverordneten, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Stadtverordneten über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.

(6) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

(7) Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung.

(8) Der Hauptausschuss ist nach § 45 b GO zuständig für die Steuerung öffentlich-rechtlicher Beteiligungen im Rahmen des Berichtswesens. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister berichtet dem Hauptausschuss halbjährlich über die Geschäftslage der öffentlich-rechtlichen Beteiligungen der Stadt.

§ 11 Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse

(1) Folgenden Ausschüssen werden nachstehende Befugnisse übertragen:

  1. Finanzausschuss
    a) Der Finanzausschuss entscheidet über Angelegenheiten oberhalb der in § 8 Absatz 2 a), m) und q) festgelegten Wertgrenzen.
    b) Der Finanzausschuss legt die Höhe der Grundstückspreise für alle bebauten und unbebauten Grundstücke oberhalb der in § 8 Absatz 2 f festgelegten Wertgrenze von 80.000 € fest.
    Davon ausgenommen sind Neubaugebiete. Hier legt die Stadtverordnetenversammlung die Grundstückspreise fest.

  2. Wirtschafts- und Planungsausschuss
    a) Auf den Wirtschafts- und Planungsausschuss werden alle verfahrensleitenden Beschlüsse in der Bauleitplanung, bis auf die Entscheidung über Bedenken und Anregungen zum Bauleitplan, die verfahrensabschließenden Beschlüsse und Beschlüsse zur Behebung von Rechtsverstößen delegiert. Sofern naturschutzrechtliche Belange betroffen sind, ist der Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss vorab zu beteiligen.
    b) Anträge für Vorhaben (§29 BauGB), deren Verwirklichung die Grundzüge der Planung berühren oder von wesentlicher städtebaulicher Bedeutung ist, werden dem Wirtschafts- und Planungsausschuss zur Beratung vorgelegt.
    Die Grundzüge der Planung sind berührt, wenn durch ein Vorhaben von der grundlegenden Planungskonzeption, die einem Bebauungsplan zugrunde liegt, abgewichen werden soll oder ein Vorhaben Zweifel erweckt, ob die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planungskonzeption noch den aktuellen Zielvorstellungen entspricht. Von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist ein Vorhaben insbesondere dann, wenn es das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorruft.

(2) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

§ 12 Einwohnerversammlung

(1) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen. Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, die Einberufung der Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden ist.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen.
Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner (mindestens aber 40 Ja-Stimmen) abgegeben werden; bei Teil-Einwohnerversammlungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung sind die Stimmen der Mehrheit der Anwesenden (mindestens aber 15 Ja-Stimmen) für die Annahme erforderlich. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgerworthalterin/dem Bürgerworthalter und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet.
Der Protokollführerin/dem Protokollführer ist es zur Unterstützung für die Erstellung der Niederschrift erlaubt, den Sitzungsverlauf digitalisiert aufzuzeichnen.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser unverzüglich zur Beratung vorgelegt werden.

§ 13 Führung der Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft wird ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik) geführt.

§ 14 Verträge mit Stadtverordneten, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und Ausschussmitgliedern

Verträge der Stadt mit Stadtverordneten, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO sowie der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Stadtverordnete, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO sowie die Bürgermeisterin/der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500 € halten.

§ 15 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen 2.500 € monatlich, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Absatz 3 GO entsprechen.

§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.

(2) Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Bad Oldesloe Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Person für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüber hinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Stadt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17 Veröffentlichungen

(1) Satzungen, Stadtverordnungen und andere öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Oldesloe werden mit Ausnahme der nach dem Baugesetzbuch erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet auf der Seite www.badoldesloe.de bekannt gemacht. Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen der Stadt kostenpflichtig zusenden lassen (Bezugsadresse: Stadt Bad Oldesloe, Der Bürgermeister, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe). Textfassungen der Satzungen und Verordnungen werden darüber hinaus zur Mitnahme in den Diensträumen der o. a. Bezugsadresse bereitgehalten.

(2) Das Nähere regelt die Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung.

§ 18 Inkrafttreten

s. Satzung und Änderungssatzungen gemäß Seite 1

Die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Gemeindeordnung wurde durch Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 8.4.2019 erteilt.

Bad Oldesloe, 10.4.2019

Jörg Lembke
Bürgermeister


Lesefassung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe einschließlich

  1. Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe vom 26.03.2019, in Kraft getreten am 26.03.2019
  2. Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.2020, in Kraft getreten am 15.12.2020
  3. Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe vom 25.09.2023, in Kraft getreten am 25.09.2023

Stand der Lesefassung: 09/2023

Übersicht

§ 1 Bürgerworthalter*in
§ 2 Fraktionen
§ 3 Mitteilungspflichten
§ 4 Einberufung
§ 5 Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen
§ 6 Einladung
§ 7 Tagesordnung
§ 8 Anträge zur Tagesordnung
§ 9 Reihenfolge der Tagesordnung
§ 10 Vorlagen zur Tagesordnung
§ 11 Anträge
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 13 Einwohnerfragestunde, Anhörung
§ 14 Einwohnerbefragungen
§ 15 Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung
§ 16 Anfragen
§ 17 Ablauf der Beratung
§ 18 Redeordnung
§ 19 Abstimmung
§ 20 Wahlen
§ 21 Besetzung von Gremien
§ 22 Ordnung im Sitzungssaal, Hausrecht
§ 23 Niederschrift
§ 24 Ausschüsse
§ 25 Beiräte
§ 26 Datenschutz, Grundsatz
§ 27 Datenverarbeitung
§ 28 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 34 Absatz 2 und 46 Absatz 12 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003 Seite 57) in ihrer zuletzt gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.09.2023 folgende 3. Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Bürgerworthalter*in

(1) Die*der Bürgerworthalter*in führt den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung und leitet ihre Geschäfte. Sie*Er hat die Würde und die Rechte der Stadtverordnetenversammlung zu wahren und ihre Arbeit zu fördern.

(2) Die*der Bürgerworthalter*in leitet die Verhandlungen in den Sitzungen gerecht und unparteiisch, wahrt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht gegenüber Dritten aus.

(3) Beteiligt sich die*der Bürgerworthalter*in an der Diskussion über einzelne Tagesordnungspunkte, so hat sie*er für diesen Tagesordnungspunkt der*dem Stellvertretenden die Verhandlungsleitung zu überlassen und unter den Stadtverordneten Platz zu nehmen.

§ 2 Fraktionen

Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der*des Vorsitzenden, der*des stellvertretenden Vorsitzenden und ihrer Mitglieder sowie etwaige Änderungen in der Zusammensetzung sind der*dem Bürgerworthalter*in unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Mitteilungspflichten

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse haben, sofern dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, der*dem Bürgerworthalter*in ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen. Die Anzeige ist der*dem amtierenden Bürgerworthalter*in bis zur konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten. Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehören, und nachrückende Stadtverordnete haben die erforderlichen Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats, spätestens aber vor der ersten Sitzung, für die sie geladen werden, mitzuteilen. Im Laufe der Wahlzeit eingetretene Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die*der Bürgerworthalter*in veröffentlicht die Angaben zu Beginn der Wahlzeit durch Aushang im Stadthaus. Gleiches gilt für Änderungen während der Wahlzeit.

§ 4 Einberufung

(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind von der*dem Bürgerwort-halter*in einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

(2) Die*der Bürgerworthalter*in ist verpflichtet, die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten oder die*der Bürgermeister*in unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt.

§ 5 Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist mit der Einladung schriftlich zu begründen.

(3) Über Ausschlüsse der Öffentlichkeit beschließt die Stadtverordnetenversammlung im Einzelfall.

§ 6 Einladung

(1) Die Einberufung der einzelnen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erfolgt durch schriftliche Ladung und gegebenenfalls per E-Mail. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten widerspricht. Wenn eine Sitzung abgebrochen wird oder eine weitere Sitzung durchgeführt werden soll, kann auf eine Ladung verzichtet werden, wenn die*der Bürgerworthalter*in hierauf hinweist und Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung bekannt sind.

(2) Die Ladung muss Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung enthalten, die ortsüblich bekanntzumachen sind.

(3) Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung soll vor Eintritt in die Tagesordnung von der*dem Bürgerworthalter*in festgestellt werden.

(4) Sind Stadtverordnete verhindert, an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen, haben sie dies der*dem Bürgerworthalter*in rechtzeitig vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.

§ 7 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird von der*dem Bürgerworthalter*in nach Beratung mit der*dem Bürgermeister*in unter Berücksichtigung der anstehenden Beratungsgegenstände aufgestellt.
Die Tagesordnungspunkte müssen so formuliert sein, dass sie den Beratungsgegenstand hinreichend erkennen lassen. Eine stichwortartige Bezeichnung kann ausreichend sein. Die zu einzelnen Punkten bestehende Nichtöffentlichkeit darf hierbei nicht gefährdet werden, d.h. insbesondere ein Bezug zu einzelnen Personen darf nicht hergestellt werden können. Tagesordnungspunkte, bei denen eine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung vorgeschlagen wird, sollen als solche kenntlich gemacht und an den Schluss der Tagesordnung gestellt werden.

(2) Die*der Bürgerworthalter*in setzt eine Angelegenheit auf die Tagesordnung, wenn es die*der Bürgermeister*in, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern (Dringlichkeitsantrag); der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, kann nicht beraten und beschlossen werden.

(4) Beantragt ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten oder eine Fraktion oder erklärt die Bürgerworthalterin oder der Bürgerworthalter, dass eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gesetzt werde, darf eine auf die*den Bürgermeister*in oder einen Ausschuss übertragene Entscheidung bis zur Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung nicht getroffen werden.

§ 8 Anträge zur Tagesordnung

(1) Anträge, die in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgenommen werden sollen, müssen schriftlich abgefasst und begründet, bei vorgesehenen Beschlussfassungen zudem mit einem Beschlussvorschlag versehen, mindestens neun volle Werktage vor dem Sitzungstag zugleich der*dem Bürgerworthalter*in und der*dem Bürgermeister*in zugegangen sein. Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so unterrichtet die*der Bürgerworthalter*in unverzüglich die*den Antragsteller*in davon. Wer nach § 22 GO von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, hat auch kein Antragsrecht.

(2) Ein nach Absatz 1 verspätet eingegangener Antrag kann nur nach § 34 Absatz 4 Satz 4 GO in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es sich um eine dringende Angelegenheit handelt und zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten dem zustimmen.

(3) Anträge werden zunächst im zuständigen Fachausschuss behandelt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht eine unmittelbare Behandlung in der Stadtverordnetenversammlung ausdrücklich bei der Antragstellung verlangt.
Die*der Bürgerworthalter*in leitet Anträge, die nicht unmittelbar in der Stadtverordnetenversammlung zu behandeln sind, über die*den Bürgermeister*in der*dem Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses zu. Der Verwaltung ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Sind Anträge, die bereits als Tagesordnungspunkte für eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung festgesetzt waren, in dieser Sitzung nicht mehr behandelt worden, weil sie wegen des Sitzungsendes nicht mehr zur Beratung aufgerufen werden konnten, so gelten sie auch für die nächste Sitzung als gestellt und sind bei der Aufstellung der Tagesordnung vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Als zulässig festgestellte Einwohneranträge nach § 16 f GO sind in der nächstmöglichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unter Wahrung der Ladungsfrist auf die Tagesordnung zu setzen. Die Vertretungspersonen nach § 16 f Absatz 2 Satz 3 GO sind zu der Sitzung unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht einzuladen.

§ 9 Reihenfolge der Tagesordnung

(1) Die Verhandlungen in der Stadtverordnetenversammlung gehen regelmäßig in folgender Reihenfolge vor sich:
a) Eröffnung der Sitzung durch die*den Bürgerworthalter*in,
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung, Feststellung der Tagesordnung
c) Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung
d) Einwohnerfragestunde,
e) Mitteilungen der*des Bürgerworthalterin*Bürgerworthalters,
f) Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung,
g) die von der*dem Bürgermeister*in oder nach Beratung in den Fachaus-schüssen angemeldeten Anträge bzw. Beschlussvorlagen in der Reihenfolge der zuständigen Fachbereiche,
h) Anträge, die noch nicht in den Fachausschüssen beraten wurden, in der Reihenfolge des Zeitpunktes ihres Eingangs,
i) Anfragen
j) Schließung der Sitzung durch die*den Bürgerworthalter*in.

(2) Bei Bedarf sind nach Buchstabe f) des Abs. 1 die Punkte „Einführung neuer Stadtverordneter“, „Neuwahl von Mitgliedern in den Ausschüssen“, „Wahlen“ sowie „Nicht erledigte Tagesordnungspunkte der vorangegangenen Sitzung“ und „Zulässige Einwohneranträge gemäß § 16 f GO“ einzufügen.

(3) Beratungsgegenstände, bei denen die Öffentlichkeit voraussichtlich auszuschließen ist, sind grundsätzlich an den Schluss der Tagesordnung zu stellen.

(4) Mitteilungen und Vorlagen zur Kenntnisnahme werden, soweit nicht Unterrichtungspflichten der Verwaltungsleitung gegenüber der Stadtverordnetenversammlung bestehen, als Anlage zu dem Tagesordnungspunkt im Sinne des Buchstaben f) des Abs. 1 an die Stadtverordneten versandt. Sie stellen im Einzelnen keine eigenständigen Tagesordnungspunkte dar. § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Reihenfolge der Tagesordnung kann von der Stadtverordnetenversammlung durch einfachen Beschluss geändert werden.

(6) Die jeweilige Sitzungsdauer soll die Zeit bis 22.00 Uhr grundsätzlich nicht überschreiten. Die*der Bürgerworthalter*in ruft nach 22.00 Uhr keine weiteren Tagesordnungspunkte mehr auf und stellt die Vertagung der bis dahin noch nicht beratenen Tagesordnungspunkte fest, es sei denn, die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über den Fortgang der Sitzung. Für die Beratung der vorgesehenen, aber nicht beratenen Tagesordnungspunkte wird ein neuer Termin für die Fortsetzung der Sitzung bestimmt; ansonsten erfolgt eine Beratung in der nächsten vorgesehenen Sitzung. Die nicht erledigten Tagesordnungspunkte sind in der folgenden Sitzung vorrangig zu beraten.

§ 10 Vorlagen zur Tagesordnung

(1) Der Tagesordnung sind in der Regel zu den einzelnen Punkten Sitzungsvorlagen beizufügen, die zum Sachverhalt eine kurze Erläuterung über Gegenstand und Ziel der Beratung, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen, eine Aussage, welchen Leitwerten der Stadt Rechnung getragen wird sowie einen Beschlussvorschlag bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen enthalten. Soweit Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten bzw. beschlossen werden sollen, sind diese Unterlagen den Stadtverordneten am Freitag vor der Fraktionssitzung zusammen mit den Sitzungsvorlagen zuzustellen.

(2) Beschlussvorlagen zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten sind im Kopf deutlich als „nicht öffentlich“ zu kennzeichnen. Personenbezogene Angaben sind in die Erläuterungen nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

§ 11 Anträge

(1) Es darf nur über Anträge abgestimmt werden, die
a) vorher schriftlich festgelegt und verlesen oder zu Protokoll gegeben worden sind, sofern sie nicht bereits in den Sitzungsunterlagen bekannt gegeben wurden, und
b) einen hinreichend klar formulierten Beschlussvorschlag enthalten, der insgesamt angenommen oder abgelehnt werden kann.

(2) Anträge, die Mehrausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, sollen zugleich einen Deckungsvorschlag aufweisen.

(3) Während der Sitzung können Anträge von jeder*jedem einzelnen Stadtverordneten und der*dem Bürgermeister*in gestellt werden als
a) Dringlichkeitsanträge (§ 7 Abs. 3 Geschäftsordnung) und
b) Sachanträge, die sich auf Erledigung der in der Tagesordnung enthaltenen Beratungsgegenstände beziehen.

(4) Die Stadtverordneten können ferner Anträge zur Geschäftsordnung (§ 12 Geschäftsordnung) stellen.

(5) Anträge können noch bis zum Schluss der Sitzung bzw. bis zum Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes gestellt werden.

(6) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung nicht noch einmal entschieden werden.

§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Geschäftsordnungsanträge sind Anträge, mit denen der Gang der Beratung der Stadtverordnetenversammlung beeinflusst werden soll. Sie dürfen keine Entscheidung in der Sache anstreben. Die Stadtverordneten haben jederzeit das Recht, sich zur Geschäftsordnung zu melden. Dieses geschieht durch Handzeichen oder durch Zuruf „Zur Geschäftsordnung! “Kein*e Redner*in darf jedoch dadurch in ihrem*seinen Beitrag unterbrochen werden. Der Antrag wird unmittelbar von der*dem Protokollführer*in für die Niederschrift festgehalten. Die*der Antragsteller*in kann auf Wunsch den Antrag kurz begründen. Danach kann ein*e Stadtverordnete*r gegen den Antrag sprechen. Diese Bemerkungen dürfen jeweils nicht länger als drei Minuten dauern. Unmittelbar darauf folgt die Abstimmung über diesen Geschäftsordnungsantrag.

(2) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können z. B. gestellt werden:
a) Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
b) Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
c) Antrag auf Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
d) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
e) Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
f) Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss,
g) Antrag auf Vertagung,
h) Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
i) Antrag auf Schluss der Redeliste,
j) Antrag auf Schluss der Beratung.

(3) Die*der Bürgerworthalter*in kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stadtverordneten oder einer Fraktion ist die Sitzung zu unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 13 Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) In jeder öffentlichen Stadtverordnetenversammlung findet bei Bedarf eine Einwohnerfragestunde statt, die nicht länger als 45 Minuten dauern soll. Einwohnerinnen und Einwohner können hier Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an die Stadtverordnetenversammlung oder die Verwaltung stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge oder Anregungen können bei Angabe von Namen und Anschrift in der Sitzung mündlich vorgebracht oder im Vorwege schriftlich eingereicht werden. Die Redezeit in der Sitzung ist auf 5 Minuten pro Person begrenzt. Schriftliche Fragen, Vorschläge oder Anregungen sind spätestens drei volle Werktage vor dem Sitzungstag bei dem/der Bürgerworthalter*in und dem/der Bürgermeister*in einzureichen. Die Antworten werden ausführlich in der Niederschrift dokumentiert.

(2) Die Fragen werden in Abstimmung mit der*dem Bürgerworthalter*in durch die*den zuständige*n Ausschussvorsitzende*n, die*den Bürgermeister*in oder die*den Bürgerworthalter*in beantwortet; im Zweifel entscheidet die*der Bürgerworthalter*in. Kann eine Frage in der Fragestunde nicht beantwortet werden, ist die Antwort in der nächsten Fragestunde zu geben oder der*dem Fragenden mit deren*dessen Einverständnis schriftlich zu übermitteln.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, Sachkundige anzuhören und zu befragen sowie Einwohner*innen, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. Betroffen sind Einwohner*innen wenn die Entscheidung oder Planung ihnen einen rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Vor- oder Nachteil bringen kann. Die Anhörungs- und Befragungsmöglichkeit gilt auch für Beratungen, bei denen die Öffentlichkeit im Einzelfall ausgeschlossen ist. Die Sachkundigen und die Betroffenen haben bei nicht öffentlichen Beratungen den Sitzungsraum nach ihrer Anhörung zu verlassen.

§ 14 Einwohnerbefragungen

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, zu Selbstverwaltungsangelegenheiten eine Einwohnerbefragung nach § 16 c Absatz 3 GO durchzuführen. Die Fragen werden durch Beschluss formuliert und müssen mit ja oder nein beantwortet werden können. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung. Die Einwohnerbefragung kann auf Ortsteile oder andere Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
An der Einwohnerbefragung können sich nur Personen beteiligen, die an einem von der Stadtverordnetenversammlung festgelegtem Datum über die Einwohner-eigenschaft verfügten. Die Beteiligung ist freiwillig. Jede*r betroffene Einwohner*in wird schriftlich über die Befragung unterrichtet. Mit der Unterrichtung erhalten die Betroffenen einen Fragebogen, der durch Ankreuzen beantwortet werden kann und bis zu einem festgelegten Termin zurückzugeben ist.

(2) Gegenstand der Befragung, Zeitraum der Befragung und Ergebnis der Befragung werden durch örtliche Bekanntmachung veröffentlicht.

§ 15 Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist von der*dem Bürgermeister*in rechtzeitig und möglichst umfassend über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten und über Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Der Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in dem zuständigen Ausschuss erörtert und in deren Sitzungsniederschrift erwähnt wird. Dies gilt nicht, wenn die Aufsichtsbehörde ausdrücklich die Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung verlangt.

(2) Die Unterrichtung über die Arbeit der Ausschüsse erfolgt dadurch, dass allen Stadtverordneten die Einladungen und Niederschriften über sämtliche Ausschusssitzungen übermittelt werden.

§ 16 Anfragen

(1) Jede*r Stadtverordnete ist berechtigt, im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes Anfragen an die*den Bürgermeister*in zu stellen.
Sie sind spätestens drei volle Werktage vor dem Sitzungstag schriftlich bei der*dem Bürgerworthalter*in und der*dem Bürgermeister*in einzureichen.

(2) Die*der Fragesteller*in ist berechtigt, seine*ihre Anfrage in der Sitzung vorzutragen und gegebenenfalls kurz zu begründen sowie bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Die*der Bürgerworthalter*in soll weitere Zusatzfragen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen, von anderen Stadtverordneten zulassen, soweit dies sachdienlich ist und dadurch der ordnungsgemäße Ablauf des Tagesordnungspunktes nicht gefährdet wird.

(3) Die Anfragen werden in der Regel sofort, spätestens jedoch in der folgenden Sitzung, von der*dem Bürgermeister*in mündlich beantwortet werden. Sie*er kann sich hierbei vertreten lassen. Mit Einverständnis der*des Fragestellerin/Fragestellers kann auch eine schriftliche Antwort erteilt werden. Anfragen zu Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, werden in nichtöffentlicher Sitzung beantwortet. Eine Diskussion über die Antworten findet nicht statt. Fragen und Antworten werden im Protokoll festgehalten.

(4) Die Dauer des Tagesordnungspunktes soll dreißig Minuten nicht übersteigen.

§ 17 Ablauf der Beratung

Bei Eintritt in die Beratung über eine Vorlage bzw. einen Antrag erteilt die*der Bürgerworthalter*in der*dem Berichterstatter*in oder der*dem Antragsteller*in das Wort zur Begründung.
Berichterstatter*in ist in der Regel die*der Vorsitzende des Fachausschusses, in dem die Vorlage federführend beraten wurde. Durch die*den Bürgermeister*in oder von ihr*ihm beauftragte Mitarbeiter*innen der Stadt können Ergänzungen erfolgen. Am Schluss der Beratung steht der*dem Berichterstatter*in oder der*dem Antragsteller*in das Schlusswort zu.

§ 18 Redeordnung

(1) Weder ein*e Stadtverordnete*r noch die Bürgermeister*in noch sonstige mit Rederecht in der Stadtverordnetenversammlung ausgestattete Personen dürfen in den Sitzungen sprechen, wenn ihr*ihm die*der Bürgerworthalter*in nicht das Wort erteilt hat. Die Anmeldung zur Redeliste, die von der*dem Bürgerworthalter*in geführt wird, erfolgt durch Handaufheben. Das Wort wird grundsätzlich nach der in der Redeliste festgehaltenen Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Der*dem Bürgermeister*in ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit gegeben werden. Es muss sich auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Kein*e Redner*in darf dadurch jedoch in ihrem*seinen Beitrag unterbrochen werden.

(3) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung zulässig. Sie dürfen nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

(4) Die Redezeit beträgt grundsätzlich drei Minuten je einzelnen Redebeitrag. Die*der Bürgerworthalter*in kann diese Redezeiten auf Antrag einer Fraktion oder eine*s fraktionslosen Stadtverordneten verlängern, wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies erforderlich macht.

(5) Spricht ein*e Stadtverordnete*r über die Redezeit hinaus, soll die*der Bürgerwort-halter*in ihr oder ihm nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen worden, so darf sie oder er es zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.

(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung auf Berichterstatter*innen, Sachkundige und Antragsteller*innen.

(7) Die große Haushaltssitzung der Stadtverordnetenversammlung ist ausgenommen von den Vorschriften der Absätze 4 bis 6.

§ 19 Abstimmung

(1) Nach geschlossener Beratung wird über die Beschlussvorlage oder den Antrag abgestimmt. Sind zu demselben Gegenstand mehrere Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge gestellt, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, der von der Vorlage oder dem Ursprungsantrag am weitesten abweicht. In Zweifelsfällen entscheidet die*der Bürgerworthalter*in.

(2) Vor jeder Abstimmung ist der Antrag zu verlesen, soweit er nicht jedem Stadtverordneten schriftlich vorliegt.

(3) Es wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Die*der Bürgerworthalter*in stellt die Zahl der Mitglieder fest, nach Fraktionen gegliedert, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen, sich der Stimme enthalten oder an der Abstimmung nicht teilnehmen, und gibt das Ergebnis bekannt.

(4) Namentliche Abstimmungen finden statt, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten oder eine Fraktion verlangt.

(5) Liegen Ausschließungsgründe vor, darf die*der Stadtverordnete nicht an der Beratung oder Abstimmung teilnehmen. Die*der Betroffene hat dieses rechtzeitig der*dem Bürgerworthalter*in anzuzeigen.

§ 20 Wahlen

(1) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(2) Zur Wahl durch Stimmzettel bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Wahlausschuss, dem ein*e Vertreter*in jeder Fraktion angehört. Der Wahlausschuss bereitet die Wahl vor und führt sie durch.

(3) Soll eine Verhältniswahl nach § 40 Abs. 4 GO durchgeführt werden, so sind der entsprechende Antrag und die dazu gehörenden Wahlvorschläge schriftlich durch die*den Fraktionsvorsitzende*n rechtzeitig vor der Wahl der*dem Bürgerworthalter*in mitzuteilen.

§ 21 Besetzung von Gremien

(1) Bei und von der Stadt Bad Oldesloe sind verschiedene Gremien zu besetzen:
a) ständige Ausschüsse nach § 6 der Hauptsatzung
b) Gremien, die aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung mittels Wahlen zu besetzen sind
c) sonstige Gremien, die aufgrund eines Vertrages oder einer Satzung direkt von der Stadt zu besetzen sind
d) sonstige Gremien, für die die Stadt einen Vorschlag benennen darf, aber kein direktes Besetzungsrecht hat.

(2) Die Besetzungen der Ausschüsse und Gremien zu 1 a) und b) zu Beginn und im Laufe einer Wahlperiode richten sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung bzw. den Bestimmungen der Spezialgesetze und Verordnungen.

(3) Die sonstigen Gremien nach Abs. 1 c) und d) sollen zu Beginn einer Wahlperiode durch Beschluss auf der Grundlage der förmlichen Benennungsrechte des Verhältniswahlverfahrens nach § 40 Absatz 4 der Gemeindeordnung besetzt werden. Bei den Benennungsvorschlägen ist auf eine paritätische Gremienbesetzung nach § 15 des Gleichstellungsgesetzes zu achten.

(4) Entspricht die Besetzung nach Abs. 3 nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung, kann jede Fraktion eine Neubesetzung der Stellen der sonstigen Gremien nach Absatz 1 c) verlangen. Die Neubesetzung erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung auf der Grundlage der förmlichen Benennungsrechte des Verhältniswahlverfahrens nach § 40 Absatz 4 der Gemeindeordnung. Bei den Benennungsvorschlägen ist auf eine paritätische Gremienbesetzung nach § 15 des Gleichstellungsgesetzes zu achten. Vor der Neubesetzung bedarf es eines Abberufungsbeschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung.

(5) Für die sonstigen Gremien nach Absatz 1 d) finden bei Änderungen im Laufe einer Wahlperiode die für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen Anwendung.

(6) Fraktionen können vorschlagen, dass Mitglieder der Gremien nach Absatz 1 c), die sie benannt haben, aus den Gremien abberufen werden sollen (fraktionsinterner Prozess). Die Ersatzbenennung erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Vor der Ersatzbenennung bedarf es eines Abberufungsbeschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung. Weitergehende Rechte der Fraktionen zur Abberufung bleiben unberührt.

(7) Positionen, die Kraft Funktion in ein Gremium nach Absatz 1 b) bis d) entsendet werden, sind im Verhältniswahlverfahren nach § 40 Absatz 4 der Gemeindeordnung den Fraktionsvorschlägen anzurechnen.

(8) Positionen in den Gremien nach Absatz 1 b) bis d), die aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer aufgrund gesetzlicher Grundlage ergangenen Vorschrift oder Vertrages Amtsträger*innen zugeteilt sind, bleiben unberührt.

§ 22 Ordnung im Sitzungssaal, Hausrecht

(1) Die*der Bürgerworthalter*in kann Redner*innen, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, mit Nennung des Namens „zur Sache" aufrufen. Ist ein*e Redner*in dreimal in derselben Rede „zur Sache“ gerufen worden, so kann die*der Bürgerworthalter*in ihr*ihm das Wort entziehen.

(2) Verletzen Stadtverordnete die Ordnung oder verstoßen sie gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung, können sie von der*dem Bürgerworthalter*in mit Nennung des Namens „zur Ordnung" gerufen werden.

(3) Ist ein*e Stadtverordnete*r dreimal in derselben Sitzung „zur Ordnung" gerufen worden, so kann die*der Bürgerworthalter*in sie*ihn von der Sitzung ausschließen.

(4) Die*der Bürgerworthalter*in kann Zuhörer*innen auffordern, sich im Zuschauerraum ordnungsgemäß zu benehmen und z. B. Zwischenrufe oder Beifalls- und Missfallensbekundungen zu unterlassen. Soweit diese Ermahnungen nicht zu einem ordnungsgemäßen Verhalten führen, kann sie*er die Anordnung treffen, den Sitzungssaal zu verlassen.

(5) Entsteht störende Unruhe im Zuhörerraum, so kann die*der Bürgerworthalter*in ihn räumen lassen.

§ 23 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Beschlussprotokoll). Die Niederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
b) die Namen der anwesenden und der fehlenden Stadtverordneten,
c) die Namen der*des Bürgermeisterin*des Bürgermeisters, sonstiger Teilnahmeberechtigter, der*des Protokollführerin*Protokollführers sowie der geladenen Gäste,
d) die Tagesordnung,
e) den Wortlaut der Anträge und der Beschlüsse; bei umfangreichen Anträgen und Beschlüssen kann auf einen in der Anlage beigefügten Text verwiesen werden,
f) die Namen der Stadtverordneten, die bei der Beratung und Beschlussfassung wegen Ausschließungsgründen nicht mitwirken durften,
g) das Ergebnis der Abstimmungen, nach Fraktionen gegliedert, und Wahlen.

(2) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten wurden, sind gesondert zu protokollieren. Das gesonderte Protokoll ist deutlich als „nicht öffentlich“ zu kennzeichnen. Personenbezogene Daten sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses zwingend erforderlich sind.

(3) Mit der Protokollführung wird ein*e Angehörige*r der Stadtverwaltung durch die*den Bürgermeister*in beauftragt. Der*dem Protokollführer*in ist es zur Unterstützung bei der Abfassung der Sitzungsniederschrift erlaubt, den Sitzungsverlauf digitalisiert aufzuzeichnen.

(4) Die Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung ist spätestens am 2. Donnerstag nach dem Sitzungstag mit der Unterschrift der*des Bürgerwort-halterin*Bürgerworthalters und der*des Protokollführerin*Protokollführers zu versenden.

(5) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugehen der Niederschrift, spätestens bei der nächsten Sitzung, schriftlich vorzulegen. Über die Einwendungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

§ 24 Ausschüsse

(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß für die von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden Ausschüsse.
Die*der Ausschussvorsitzende hat im Rahmen ihres*seines Ausschusses die gleichen Befugnisse wie die*der Bürgerworthalter*in.

(2) Die*der Vorsitzende setzt die Tagesordnung nach Beratung mit der*dem Bürgermeister*in fest. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens neun volle Werktage vor dem Sitzungstag zugleich der*dem Vorsitzenden und der*dem Bürgermeister*in zugegangen sein. Abweichend von § 7 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung muss die*der Ausschussvorsitzende eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die*der Bürgermeister*in, der Hauptausschuss oder ein Ausschussmitglied verlangt.
Bei der Stellung von Anträgen nach § 8 und Anfragen nach § 16 dieser Geschäftsordnung sind die Aufgabenzuständigkeiten nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe zu beachten.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Ausschusssitzungen werden in der Regel eine Woche vor der Sitzung durch Aushang im Stadthaus bekanntgemacht.

(4) Die*der Bürgermeister*in ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr*ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie*er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Im Hauptausschuss hat die*der Bürgermeister*in als Mitglied ohne Stimmrecht vollwertige Mitgliedschaftsrechte.

(5) Stadtverordnete, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Stadtverordnete, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen.

(6) Sind Ausschussmitglieder verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, haben sie die*den Stellvertreter*in durch Übermittlung der Sitzungsunterlagen und die*den Vorsitzende*n zu benachrichtigen.

(7) Gewählte Ausschussmitglieder haben aber auch die Möglichkeit, Mitgliedschaftsrechte in zwei Ausschüssen wahrzunehmen, die zur gleichen Zeit und in einem Raum tagen. Die parallele Mitwirkung setzt körperliche und inhaltliche Präsenz voraus. Das in Doppelfunktion tätige Mitglied hat klar zu erkennen zu geben, für welchen Ausschuss es gerade spricht. Die Abstimmungen in den Ausschüssen erfolgen nacheinander. Betroffene Ausschussmitglieder haben rechtzeitig vor der Sitzung die entsprechenden Ausschussvorsitzenden über eine parallele Teilnahme zu informieren.

(8) Für den Fall, dass die von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden Ausschüsse durch Verhältniswahl gewählt werden,
a) sind Fraktionen, die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss keinen Sitz erhalten haben, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Die Fraktion kann eine*n Stellvertreter*in für das zusätzliche Mitglied benennen.
b) können fraktionslose Stadtverordnete verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied überhaupt eines Ausschusses sind. Der stimmlose Sitz kann jederzeit ohne Begründung in einen anderen Ausschuss verlegt werden.
Beratende Mitglieder haben in ihrem Ausschuss ein Rede- und Antragsrecht. Sie sind berechtigt, an der öffentlichen und nicht öffentlichen Beratung teilzunehmen. Die Entsendung eines beratenden Mitgliedes ist der*dem Bürgerworthalter*in innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung über die Ausschussbesetzung schriftlich zu erklären. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird die Mitgliedschaft als beratendes Mitglied durch die*den Bürgerworthalter*in festgestellt.

§ 25 Beiräte

(1) Die von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 47 d GO durch Satzung gebildeten Beiräte der Stadt Bad Oldesloe werden über die Arbeit der Ausschüsse und der Stadtverordnetenversammlung durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die* Vorsitzende*n unterrichtet. Über alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die die von dem Beirat vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Beirat in geeigneter Form. Dieser Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in einer Beiratssitzung von der*dem Bürgermeister*in oder einer*einem Mitarbeiter*in der Verwaltung vorgetragen wird.

(2) Bei der Erstellung von Planungsunterlagen – z. B. Bebauungsplänen – werden die Beiräte im Rahmen der Beteiligung der „Träger öffentlicher Belange“ frühzeitig um eine Stellungnahme gebeten.

(3) Die Beiräte können in Angelegenheiten, welche die von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen betreffen, Anträge an die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse stellen. Die*der Vorsitzende des Beirates oder ein von ihr*ihm beauftragtes Mitglied des Beirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.

§ 26 Datenschutz, Grundsatz

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

(2) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.

(3) Vertrauliche Daten sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehen handschriftliche oder andere Notizen

§ 27 Datenverarbeitung

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige, Besucher*innen, Parteifreunde, Nachbarn) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist die*der Bürgermeister*in als verantwortliche datenverarbeitende öffentliche Stelle im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherungsmaßnahmen zu geben.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den/die Stellvertreter/in, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines/einer Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der*dem Bürgermeister*in auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen.

(4) Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Bei vertraulichen Beschlussvorlagen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist. Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen. Die Unterlagen können auch der Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber der*dem Bürgermeister*in schriftlich zu bestätigen.

§ 28 Inkrafttreten

Diese 3. Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Bad Oldesloe, 26. Februar 2019

Hildegard Pontow
Bürgerworthalterin

Lesefassung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe – Sitzungen in Fällen höherer Gewalt – vom 28.3.2022 einschließlich:

  1. Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe – Sitzungen in Fällen höherer Gewalt – vom 9.9.2022, in Kraft getreten am 9.9.2022

Stand der Lesefassung: 9/2022

Übersicht

§ 1 Sitzungen als Videokonferenzen in Fällen höherer Gewalt
§ 2 Einberufung
§ 3 Sitzungsleitung, Ablauf der Beratung
§ 4 Redeordnung
§ 5 Ordnung in den Sitzungen, Hausrecht
§ 6 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 7 Anträge
§ 8 Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen
§ 9 Anfragen
§ 10 Einwohnerfragestunde, Anhörung
§ 11 Wahlen
§ 12 Ausschüsse
§ 13 Teilnahme der Verwaltung
§ 14 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 15 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 34 Absatz 2 und 46 Absatz 12 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.2.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.5.2021 (GVOBl. S. 566), wird auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 28.3.2022 für Sitzungen in Fällen höherer Gewalt i. S. d. § 35 a GO i. V. m. § 2 a der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe in der Fassung vom 10.4.2019, zuletzt geändert am 15.1.2021, die folgende Geschäftsordnung erlassen:
Diese Geschäftsordnung wird als Anhang zur Geschäftsordnung für reguläre Sitzungen eingefügt. Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen ersetzen bzw. ergänzen die entsprechenden Regelungen der bestehenden Geschäftsordnung. Die übrigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsordnung bleiben unberührt.

§ 1 Sitzungen als Videokonferenzen in Fällen höherer Gewalt

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Stadtverordneten an der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erschweren oder verhindern, können gemäß § 35 a GO i. V. m. § 2 a Absatz 1 S. 1 der Hauptsatzung die notwendigen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden.
(2) Es werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

§ 2 Einberufung

(zu § 4 und § 6 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Die*der Bürgerworthalter*in stellt in Abstimmung mit der*dem Bürgermeister*in einen Fall der höheren Gewalt nach § 1 fest. Über den Fall der höheren Gewalt ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Eine entsprechende Sitzung findet nur im Ausnahmefall statt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und eine dringende Notwendigkeit für die Einberufung besteht.
(2) Die Tagesordnung soll auf rechtlich erforderliche Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Rechtlich erforderlich sind Beratungen über Angelegenheiten, die eine unaufschiebbare Beschlussfassung erfordern, da anderenfalls der Stadt Bad Oldesloe ein Schaden oder sonstiger Nachteil erwachsen würde. Auf die Beratung von Angelegenheiten, die eine unaufschiebbare Beratung oder Beschlussfassung nicht erfordern, soll verzichtet werden.
(3) Die Einberufung der einzelnen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erfolgt durch Versand der Einladung nebst Tagesordnung per Mail bzw. durch schriftliche Ladung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung an einzelne Stadtverordnete gilt als geheilt, wenn diese sich zur Sitzung im Konferenzsystem anmelden. Die Ladungsfrist gilt auch als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten einzelne Stadtverordnete die Einladung später erhalten haben.
(4) Zeit und Tagesordnung werden unter Hinweis auf den Fall der höheren Gewalt auf der Internetseite der Stadt Bad Oldesloe veröffentlicht. In der Einladung wird unter Angabe der Einwahldaten auf die Durchführung der Sitzung als Videokonferenz hingewiesen sowie der Raum bekanntgegeben, in dem sich Interessierte einfinden können, um die Videokonferenz zu verfolgen.
Öffentliche Sitzungsunterlagen werden elektronisch auf der Internetseite der Stadt Bad Oldesloe (https://www.badoldesloe.de/Politik-und-Verwaltung/Politik/Stadtvertretung/Sitzungstermine-Protokolle-Tagesordnungen-/ zur Verfügung gestellt. Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse haben zusätzlich die Möglichkeit, alle Sitzungsunterlagen über den passwortgeschützten Bereich auf der Internetseite der Stadt Bad Oldesloe unter dem v. g. Link einzusehen.
Die Sitzungsunterlagen werden in diesen Fällen neben allen ordentlichen Mitgliedern des jeweiligen Gremiums auch den stv. Mitgliedern zusätzlich in Papier zur Verfügung gestellt.
(5) Räume für die Öffentlichkeit und, soweit es die Lage erfordert, für Zusammenkünfte der Fraktionen sowie für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung werden am Sitz der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt.
(6) Stadtverordnete sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen und die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme einzurichten. Stadtverordnete gelten nur als anwesend, wenn sie durch Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen. Ist dies nicht der Fall, gelten sie als „nicht anwesend“. Zu den Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit wird auf § 6 verwiesen.
(7) Die Stadtverordneten melden sich über die zur Verfügung gestellten Zugangsdaten in der Sitzung an.
(8) Der § 9 der allgemeinen Geschäftsordnung findet entsprechend Anwendung.

§ 3 Sitzungsleitung, Ablauf der Beratung

(zu § 1 und § 17 der allgemeinen Geschäftsordnung)
Die*der Bürgerworthalter*in eröffnet, leitet und schließt nach Abwicklung der Tagesordnung die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Sie*er leitet die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung unparteiisch und fördert den Willen Stadtverordneten zur Zusammenarbeit. Sie*er wird bei der Sitzungsleitung durch Beschäftigte der Stadtverwaltung unterstützt.

§ 4 Redeordnung

(zu § 18 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Die Handhabung der Redeordnung richtet sich nach den technischen Möglichkeiten des eingesetzten Konferenzsystems. Die*der Bürgerworthalter*in führt die Redeliste. Sie*er kann sich dabei der Unterstützung durch Beschäftigte der Stadtverwaltung bedienen. Das Wort wird grundsätzlich nach der in der Redeliste festgehaltenen Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Die*der Bürgerworthalter*in kann jederzeit das Wort verlangen.
(2) Die*der Sprecher*in hat ihre*seine Ausführungen unter Nutzung der entsprechenden Funktionen und Freigabe durch die*den Vorsitzende*n zu tätigen. Zwischenfragen sind zulässig, sofern die*der Bürgerworthalter*in im Einvernehmen mit der*dem Sprecher*in dazu das Wort erteilt. Die Beantwortung der Zwischenfragen steht der*dem Sprecher*in frei. Sofern eine persönliche Teilnahme in dem zuvor bestimmten Raum erfolgt, haben die Ausführungen mittels der dort bereitgestellten Technik zu erfolgen.

§ 5 Ordnung in den Sitzungen, Hausrecht

(zu § 22 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Die Ordnung in den Sitzungen wird von der*dem Bürgerworthalter*in in entsprechender Anwendung der allgemeinen Geschäftsordnung und der technischen Möglichkeiten sichergestellt. Nach dem zweiten Ruf „zur Sache“ weist die*der Bürgerworthalter*in darauf hin, dass im Wiederholungsfall das Mikrofon stumm geschaltet werden kann.
(2) Absatz 1 findet im Falle von Ordnungsrufen entsprechende Anwendung. Der Ausschluss von der Sitzung erfolgt nach Ankündigung, dann durch Abschalten des Mikrofons und der Kamera sowie Sperrung des Accounts bzw. des Gastzugangs für die restliche Dauer der Sitzung.
(3) Im Falle von Störungen im Ablauf der Sitzung, sei es aufgrund von Störungen technischer Art, durch unbefugte Zugänge oder ähnliches, kann die*der Bürgerworthalter*in die Sitzung für die Dauer der Störung, längstens jedoch für 15 Minuten unterbrechen. Sollte die Störung dann nicht behoben sein, ist eine einmalige Verlängerung der Unterbrechung um weitere 15 Minuten möglich. Ist die die Störung auch dann nicht behoben, ist die Sitzung zu beenden.
(4) Die Sitzung gilt als unterbrochen, wenn die*der Bürgerworthalter*in die Videokonferenz verlässt, ohne die weitere Sitzungsleitung eine*r Stellvertretend*en übertragen zu haben.
(5) Die*der Bürgerworthalter*in kann Personen beauftragen, die in ihrem*seinem Namen für Ordnung in den eingerichteten Räumen sorgen. Sie sind berechtigt, Zuhörer*innen, die bei der Übertragung der Sitzung stören, aus dem jeweiligen Raum zu verweisen.

§ 6 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(zu § 19 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Vor Beginn der Sitzung wird durch die Verwaltung festgestellt, ob verwaltungsseitig die technische Verbindung zu den Stadtverordneten ordnungsgemäß funktioniert. Im Anschluss eröffnet die*der Bürgerworthalter*in die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Die Stadtverordnetenversammlung gilt danach als beschlussfähig, bis die*der Bürgerworthalter*in die Beschlussunfähigkeit selbst oder auf Antrag eines Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung feststellt; dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden.
Die*der Bürgerworthalter*in muss die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als 1/3 der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten anwesend sind. Als anwesend zählen Stadtverordnete, wenn sie über die eingesetzte Software mit Bild und Ton teilnehmen. Sofern im Einzelfall eine Teilnahme z. B. wegen Verbindungs- oder Hardwareproblemen nicht möglich ist, gelten die Stadtverordneten für diesen Zeitraum als abwesend. Für Notfälle wird eine entsprechende Notfalltelefonnummer eingerichtet.
(2) Stadtverordnete, die wegen eines vorliegenden Ausschließungsgrundes (§ 22 GO i. V. m. § 32 Absatz 3 GO) an der Beratung und Abstimmung über eine Angelegenheit nicht mitwirken dürfen, sind verpflichtet, dies zu Beginn der Sitzung der*dem Bürgerworthalter*in mitzuteilen. Der betreffende Tagesordnungspunkt wird an das Ende der Tagesordnung gelegt. Vor den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt verlasen die betroffenen Stadtverordneten selbstständig die Videokonferenz.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht das Gesetz etwas Anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit; dabei zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die*der Bürgerworthalter*in stellt zunächst fest, wer dem Antrag zustimmt, danach als Gegenprobe, wer den Antrag ablehnt und schließlich, soweit erforderlich, wer sich der Stimme enthält. Vor der Abstimmung gibt die*der Bürgerworthalter*in den Wortlaut des Antrages bekannt.
(4) Die Stimme ist im Konferenzsystem nach Aufforderung insoweit abzugeben, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Dies geschieht durch physisches Handaufheben im Kamerabild, alternativ durch namentlichen Aufruf oder die Nutzung eines technischen Abstimmungstools. Im Falle einer namentlichen Abstimmung werden die Stadtverordneten in alphabetischer Reihenfolge oder nach Fraktionen gegliedert aufgerufen und nach ihrer Entscheidung gefragt.
(5) Sofern kein technisches Abstimmungstool verwendet wird, erfolgt die Stimmenzählung durch die*den Bürgerworthalter*in bzw. durch eine durch sie*ihn beauftragte Person. Das Ergebnis gibt die*der Bürgerworthalter*in mit der Feststellung der Rechtsfolge “Antrag angenommen/Antrag abgelehnt” bekannt. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.
Sofern für die Abstimmung ein Abstimmungstool eingesetzt wird, erfolgt eine maschinelle Auswertung. Das Ergebnis wird gemäß Satz 2 bekannt gegeben. Das Abstimmungsergebnis wird bis zur nächsten Sitzung gespeichert und, sofern keine Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben werden, anschließend gelöscht.

§ 7 Anträge

(zu § 11 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Anträge auf Beschlussfassung sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn der Sitzung schriftlich oder per Mail einzureichen.
(2) Während der Sitzung können Anträge von jeder*jedem einzelnen Stadtverordneten und der*dem Bürgermeister*in gestellt werden als
a) Dringlichkeitsanträge (§ 7 Absatz 3 Geschäftsordnung)
und
b) Sachanträge, die sich auf Erledigung der in der Tagesordnung enthaltenen Beratungsgegenstände beziehen.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 der allgemeinen Geschäftsordnung.

§ 8 Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen

(zu § 5 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Um den Erfordernissen der Öffentlichkeit gerecht zu werden, wird mit der Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung sowie auf der Website der Stadt Bad Oldesloe ein Einwahllink bekanntgegeben, über den die Öffentlichkeit die Sitzung in Bild und Ton im Internet in Echtzeit verfolgen kann (§ 2 a Absatz 5 der Hauptsatzung). Eine Aufzeichnung der Sitzung findet nicht statt.
(2) Weiterhin wird am Sitz der Stadtverwaltung ein öffentlich zugänglicher Raum zur Verfügung gestellt und technisch ausgerüstet, um Interessierten die Verfolgung der Sitzung durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton zu ermöglichen. Entsprechend der Größe des Raumes ist eine Kapazitätsbeschränkung möglich. Der Raum einschließlich der Kapazität wird in der Bekanntmachung benannt.
(3) Über Ausschlüsse der Öffentlichkeit beschließt die Stadtverordnetenversammlung im Einzelfall. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in öffentlicher Sitzung entschieden. Beratungspunkte, die voraussichtlich nicht öffentlich behandelt werden, sollen an den Schluss der Tagesordnung gesetzt werden.
(4) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt zu geben, wobei die Vertraulichkeit der Beratung gewahrt bleiben muss.
(6) Im Anschluss an eine nichtöffentliche Sitzung kann nur dann in öffentlicher Sitzung weiterberaten werden, wenn dies vorher von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und von der*dem Bürgerworthalter*in in öffentlicher Sitzung ausdrücklich angekündigt worden ist.

§ 9 Anfragen

(zu § 16 der allgemeinen Geschäftsordnung)
Anfragen sollen spätestens 7 Werktage vor dem Sitzungstag schriftlich oder in elektronischer Form der*dem Bürgermeister*in vorliegen.

§ 10 Einwohnerfragestunde, Anhörung

(zu § 13 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) § 13 der allgemeinen Geschäftsordnung findet bei Sitzungen infolge höherer Gewalt entsprechend Anwendung. Die Durchführung der Einwohnerfragestunde und die damit verbundene Möglichkeit, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten zu können, richten sich nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Fragen zur Einwohnerfragestunde sind bis spätestens zum 3. Tag vor dem Sitzungstag schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Hierfür wird mit der Bekanntmachung zur Sitzung ein entsprechendes Formular bzw. eine Emailadresse auf der Internetseite veröffentlicht. Die Fragen werden in der Sitzung mündlich beantwortet und ausführlich in der Niederschrift zur Sitzung dokumentiert.
(3) Eine Einwohnerfragestunde mittels mündlich vorgebrachter Fragen, Vorschläge oder Anregungen findet nicht statt.
(4) Für die Anhörung gelten die Regelungen der allgemeinen Geschäftsordnung entsprechend.
(5) Personen, die angehört werden sollen, haben vor der Sitzung ihr Einverständnis zur Bild- und Tonübertragung zu erklären. Sofern das Einverständnis nicht vorliegt, erfolgt die Anhörung nur schriftlich.

§ 11 Wahlen

(zu § 20 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Wahlen i.S.d. § 40 GO können durchgeführt werden. Für den Wahlvorgang nutzen die Stadtverordneten das physische Handheben im Kamerabild, alternativ kann durch namentlichen Aufruf oder die Nutzung eines Abstimmungstools abgestimmt werden.
(2) Im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 GO findet die Wahl durch geheime briefliche Abstimmung statt. Hierfür erhalten die Stadtverordneten im Anschluss an die Sitzung postalisch den Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag, eine Erklärung über die Abgabe ihrer Stimme (eidesstattliche Versicherung) und einen frankierten Rückumschlag. Der ausgefüllte Stimmzettel ist sodann in den Stimmzettelumschlag zu legen und dieser zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung bis zu einem bestimmten Datum an die Stadt Bad Oldesloe zurückzusenden. Die Rückumschläge werden ungeöffnet bis zum Ablauf der gesetzten Frist in einer Wahlurne gesammelt. Im Anschluss, führt ein zuvor gebildeter Wahlausschuss, dem je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion angehört, die Auszählung durch. Das Wahlergebnis wird mit der Niederschrift der jeweiligen Sitzung bekanntgegeben.

§ 12 Ausschüsse

(zu § 24 der allgemeinen Geschäftsordnung)
(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Falle höherer Gewalt gelten sinngemäß für die von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden Ausschüsse.
(2) Die*der Ausschussvorsitzende stellt in Abstimmung mit der*dem Bürgermeister*in einen Fall der höheren Gewalt i. S. d. § 1 fest. Räume für die Öffentlichkeit und, soweit es die Lage erfordert, für Zusammenkünfte der Fraktionen sowie für Mitglieder der Ausschüsse werden am Sitz der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt.
(3) Über den Fall der höheren Gewalt ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Eine entsprechende Sitzung findet nur im Ausnahmefall statt, sofern die Voraus-setzungen erfüllt sind und eine dringende Notwendigkeit für die Einberufung besteht.

§ 13 Teilnahme der Verwaltung

(1) Die*der Bürgermeister*in ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr*ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie*er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Auf Wunsch der*des Ausschussvorsitzenden oder der*des Bürgermeister*in nehmen weitere Beschäftigte der Verwaltung an den Ausschusssitzungen teil.
(2) Die Leitung des zuständigen Fachbereiches der Stadtverwaltung, respektive die Leitung des zuständigen Fachdienstes, hat die Sitzung des Ausschusses im Auftrage der*des Bürgermeister*in vorzubereiten und die Ausschussvorsitzende bzw. den Ausschussvorsitzenden bei der Leitung der Sitzung durch das Konferenzsystem zu unterstützen. Die Fachbereichs- bzw. Fachdienstleitung lädt nach vorheriger Abstimmung und im Auftrag der*des Vorsitzenden zur Sitzung ein, nimmt an der Sitzung teil und führt Protokoll. Die Protokollführung und Unterstützung der Sitzungsleitung kann übertragen werden.

§ 14 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Sofern personenbezogene Daten bei Sitzungen im Falle höherer Gewalt gemäß § 35 a GO und § 2 a der Hauptsatzung im Rahmen der Protokollierung gespeichert werden, werden diese ausschließlich zum Zwecke der Erstellung der Sitzungsniederschrift verarbeitet und spätestens nach der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bzw. des jeweiligen Ausschusses dauerhaft vernichtet.
(2) Verarbeitet werden können Daten zur Beschlussfähigkeit und Beschlüssen (Namen und Abstimmungsergebnis) gemäß § 6 dieser Geschäftsordnung sowie Daten zur Ordnung in den Sitzungen (Name, Art und Dauer der Ordnungsmaßnahme) gemäß § 5 der Geschäftsordnung. Weiterhin werden zur Prüfung der Berechtigung im Rahmen der Einwohnerfragestunde (Name, Wohnort, IP-Adresse und Frage) gemäß § 10 der Geschäftsordnung dokumentiert. Darüber hinaus findet weder eine Sammlung noch eine Auswertung oder Übermittlung der Daten an Dritte statt. Darüber hinaus werden keine personenbezogenen Daten erhoben.
(3) Datenempfängerin ist die Stadt Bad Oldesloe. Die in Absatz 2 genannten Daten werden ausschließlich durch die Stadt Bad Oldesloe verarbeitet und gespeichert.
(4) Personen, die nicht aufgrund des Gesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind (Stadtverordnete, Mitglieder der Ausschüsse, Bürgermeister*in), dürfen bei Filmaufnahmen bzw. der Übertragung ins Internet nur dann aufgenommen werden, wenn sie hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. Liegt diese nicht vor, sind diese unkenntlich zu machen bzw. durch Einstellen des Erfassungswinkels auszublenden. Personen sind gemäß Art. 13 DSGVO über die Filmaufnahmen und ein etwaiges Widerspruchsrecht zu informieren.

§ 15 Inkrafttreten

- s. Geschäftsordnung und Änderungen gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, 28.3.2022

Hildegard Pontow
Bürgerworthalterin

Übersicht

§ 1 Rechtsgrundlagen
§ 2 Entschädigungen
§ 3 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
§ 4 Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter und Stellvertretung
§ 5 Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
§ 6 Fraktionsvorsitzende und Stellvertretung
§ 7 Ausschussvorsitzende und Stellvertretung
§ 8 Hauptausschuss
§ 9 Beiratsvorsitzende und Stellvertretung
§ 10 Bürgerliche Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten
§ 11 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen
§ 12 Sitzungsgeld
§ 13 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt
§ 14 Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger
§ 15 Fahrkosten
§ 16 Reisekostenvergütung
§ 17 Mitglieder der Feuerwehren
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 19 Rückgang der Einwohnerzahl
§ 20 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 4 und 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. 2018, S. 6) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 27.01.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Rechtsgrundlagen

(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Stadtverordnete sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben nach § 24 Absatz 1 GO und nach der Entschädigungsverordnung (EntschVO) vom 03.05.2018 (GVOBl. S.-H. 2018, S. 220) Anspruch auf Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, Ausschüsse, Beiräte, Fraktionen, Teilfraktionen, Zweckverbände sowie für die Teilnahme an sonstigen Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten der Stadt.

(2) Die Gemeinde- und Ortswehrführungen haben nach der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntSchVOfF) vom 03.05.2018 (GVOBl. S.-H. 2018, S. 131) in Verbindung mit § 32 Absätze 1 bis 4 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. S.-H. 1996, S. 200) Anspruch auf Entschädigung für ihren Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko.

Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren haben nach der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF) vom 28.03.2018 (Amtsblatt S.-H. 2018, Nr. 16, S. 302) in Verbindung mit § 32 Absätze 1 bis 4 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. S.-H. 1996, S. 200) Anspruch auf Entschädigung für ihren Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.

(3) Die vorstehenden Rechtsgrundlagen sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Entschädigungen, Allgemeines

(1) Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.

(3) Sitzungsgeld ist ein pauschalierter Auslagersatz für die stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Stadt Oldesloe, der Fraktionen, Teilfraktionen, der Beiräte nach § 47 b und d GO sowie für sonstige für erforderlich bestimmte Tätigkeiten für die Stadt Bad Oldesloe.

§ 3 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt gerundet 90 % des jeweils zulässigen Höchstsatzes gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 1 a der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungsverordnung – EntschVO).

§ 4 Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter und Stellvertretung

(1) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter erhält neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von gerundet 90 % des jeweils zulässigen Höchstsatzes gemäß § 4 EntschVO.

(2) Neben der Entschädigung nach § 3 erhält die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter oder die zweite Stellvertreterin/der zweite Stellvertreter der Bürgerworthalterin/des Bürgerworthalters bei deren/dessen Verhinderung eine Aufwandsentschädigung in Höhe eines 2-fachen Sitzungsgeldes gemäß § 12 Absatz 1 je Tag der Vertretung.

§ 5 Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

Neben der Entschädigung nach § 3 erhält die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter oder die zweite Stellvertreterin/der zweite Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bei deren/dessen Verhinderung eine Aufwandsentschädigung in Höhe eines 2-fachen Sitzungsgeldes gemäß § 12 Absatz 1 je Tag der Vertretung.

§ 6 Fraktionsvorsitzende und Stellvertretung

(1) Fraktionsvorsitzende erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 2-fachen der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung nach § 3 Absatz

(2) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten im Vertretungsfall für jede geleitete Fraktionssitzung ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 7 Ausschussvorsitzende und Stellvertretung

(1) Ausschussvorsitzende erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 0,5-fachen der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung nach § 3 Absatz 1.

(2) Die Stellvertretenden der Ausschussvorsitzenden erhalten bei Verhinderung der Ausschussvorsitzenden für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 8 Hauptausschuss

(1) Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 1,5-fachen der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung nach § 3 Absatz 1.

(2) Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten für die stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 9 Beiratsvorsitzende und Stellvertretung

(1) Vorsitzende eines Beirates gemäß § 47 d GO erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 3 Absatz 1.

(2) Die Stellvertretenden der Beiratsvorsitzenden erhalten bei Verhinderung der Beiratsvorsitzenden für jede von ihnen geleitete Beiratssitzung ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 10 Bürgerliche Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten

Die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse oder Beiräte erhalten für die stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen oder an Sitzungen der Beiräte ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehören, im Vertretungsfall.

§ 11 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt.

(2) Übt die Empfängerin/der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat sie/er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

(3) Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Beamtenstatusgesetz verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind.

(4) Die Beträge der Entschädigungen werden bis 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge abgerundet und über 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

§ 12 Sitzungsgeld

(1) Das Sitzungsgeld beträgt gerundet 90 % des Sitzungsgeldes gemäß § 12 Absatz 1 der EntschVO.

(2) Sitzungsgeld und Tagegeld aufgrund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

(3) Die für Sitzungeld festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, darf bis zu zwei Sitzungsgeldern gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat.

(4) Das Sitzungsgeld wird den Anspruchsberechtigten gemäß den Anwesenheitsfeststellungen der angefertigten Sitzungsniederschriften vierteljährlich nachträglich gezahlt.

(5) Der Betrag für das Sitzungsgeld wird bis 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge abgerundet und über 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

§ 13 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1) Der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der/des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2) Selbstständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1. Der Höchstbetrag je Tag beträgt das 8-fache eines Sitzungsgeldes nach § 12 Absatz 1.

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Verdienstausfallentschädigung bis zu höchstens 50,-- Euro je Stunde. Der Höchstbetrag je Tag beträgt 320,-- Euro.
Wird nachgewiesen, dass der Verdienstausfall die Entschädigung übersteigt, wird als Tagessatz der dreihundertste Teil der Jahreseinkünfte bis zum Betrag von 400,-- Euro je Tag erstattet. Der Berechnung sind die Einkünfte des letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das ein Nachweis erbracht werden kann. Kann dieser Nachweis nur für einen Teil des Kalenderjahres vorgelegt werden, so ist von den mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen. Entschädigungen für Zeiträume unter acht Stunden am Tag sind anteilig zu berechnen. Bei der Dauer der Teilnahme am Feuerwehrdienst ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege zwischen der Arbeitsstätte und der Feuerwache erforderlich ist. Ohne Nachweis sind hierfür fünfzehn Minuten anzusetzen. Als Nachweis für eine darüber hinausgehende Wegezeit ist eine pflichtgemäße Erklärung des/der ehrenamtlich Tätigen ausreichend.

(3) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt ein Drittel eines Sitzungsgeldes nach § 12 Abs. 1 der EntschVO. Statt einer Entschädigung nach Stundensätzen sind auf Antrag die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in den Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln.

§ 14 Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 13 gewährt wird.

§ 15 Fahrkosten

Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen/Bürgern können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück; die Höhe richtet sich nach § 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 20.05.2005 (BGBl. I, S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.02.2013 (BGBl I, S. 285). Bei Benutzung privat eigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes.

§ 16 Reisekostenvergütung

Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen.

§ 17 Mitglieder der Feuerwehren

(1) Die Gemeindewehrführerin/der Gemeindewehrführer und die Ortswehrführerinnen/Ortswehrführer, sowie deren/dessen Stellvertretungen, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes gemäß § 2 EntschVOfF und ab dem Kalenderjahr 2016 ein Kleidergeld in Form einer Reinigungspauschale gemäß § 3 Abs. 3 EntschVOfF.

(2) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie freiwillige Feuerwehren (EntschRichtl-fF), soweit in den folgenden Absätzen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, Entschädigungen in Höhe der Höchstsätze der Richtlinie.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird den aktiven Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigungspauschale für Fahrtkosten bei Alarmierungseinsätzen (nach Ziffer 4.3 EntschRichtlfF) in Höhe von jeweils 3,-- Euro gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einsätze, für die keine erneuten Auslagen entstanden sind bzw. notwendig waren (z.B. eine Vielzahl von Einsätzen nacheinander aufgrund von Unwettern).

(4) Abweichend von Absatz 2 wird den ehrenamtlichen Gerätewarten der Ortsfeuerwehren Poggensee, Seefeld und Rethwischfeld eine jährliche Entschädigung (nach Ziffer 8 EntschRichtl-fF) in Höhe von jeweils 275,-- Euro gewährt.

(5) Die Atemschutzgerätewartinnen/Atemschutzgerätewarte der Gemeindefeuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 80,-- Euro.

(6) Die Gruppenführerinnen/Gruppenführer erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 120,-- Euro.

(7) Die ehrenamtliche Abwesenheitsvertretung des hauptamtlichen Gerätewartes erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,-- Euro.

(8) Die Auszahlung der jährlichen Entschädigungen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgt im Dezember eines jeden Jahres rückwirkend für das laufende Jahr.
Bei einem personellen Wechsel innerhalb des Jahres wird die Entschädigung nach Ausscheiden aus der Funktion anteilig für die geleisteten Monate gezahlt.

§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Bad Oldesloe ist für die Zahlung von Entschädigungen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeiten von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutzverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.

§ 19 Rückgang der Einwohnerzahl

Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigungen bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2020 in Kraft.

Bad Oldesloe, 06.02.2020

Jörg Lembke
Bürgermeister


Beiräte

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat vom 20.07.2000, in Kraft getreten am 03.08.2000 einschl.:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat vom 12.07.2004, in Kraft getreten am 22.07.2004
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat vom 03.05.2007, in Kraft getreten am 10.05.2007
  3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat vom 08.09.2011, in Kraft getreten am 15.09.2011

Stand der Lesefassung: 09/2011

Aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), mit Berichtigung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), geändert durch Gesetze vom 18. März 1997
(GVOBl. Schl.-H. S. 147) und 16. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 474), wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 10. Juli 2000 die nachstehende Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat erlassen:

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) In der Stadt Bad Oldesloe wird ein Seniorenbeirat eingerichtet. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(2) Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Satzung sind die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Oldesloe, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen und Anliegen der Bad Oldesloer Seniorinnen und Senioren in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik und erarbeitet Stellungnahmen und Lösungsvorschläge, die die Seniorinnen und Senioren der Stadt Bad Oldesloe betreffen.

(4) Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit, kann Sprechstunden abhalten und legt der Stadtverordnetenversammlung alle zwei Jahre einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

(5) Die rechtliche Stellung des Seniorenbeirates ergibt sich aus § 47 e GO.

(6) Die Stadt Bad Oldesloe stellt dem Seniorenbeirat für seine Arbeit Räumlichkeiten und für die Erfüllung seiner Aufgaben Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Verwaltung unterstützt den Seniorenbeirat bei Bedarf bei Verwaltungsaufgaben.

§ 2 Zusammensetzung des Seniorenbeirates, Anforderung an die Mitgliedschaft

Der Seniorenbeirat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Ein Seniorenbeirat kommt zustande, wenn mindestens 5 Mitglieder gewählt worden sind. Auf einen angemessenen Frauenanteil soll geachtet werden. Die Mitglieder sollen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Oldesloe sein und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Soweit jedoch ein besonderer Bezug zur Seniorenarbeit in der Stadt Bad Oldesloe besteht, kann von der vorstehenden Regelung abgewichen werden.

§ 3 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates

(1) Die Kandidatinnen und die Kandidaten für die Wahl werden durch einen Aufruf in der örtlichen Presse geworben.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von 4 Jahren im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO gewählt. Die Wahlzeit beginnt mit dem auf die Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung folgenden Monatsersten. Es können jederzeit Ergänzungswahlen durchgeführt werden.

(3) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht in den Seniorenbeirat gewählt worden sind, vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfalle in der Reihenfolge ihrer Stimmzahlen.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Seniorenbeirat aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach. Sofern keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen, findet eine Neuwahl statt.

§ 4 Vorsitz des Seniorenbeirates, Geschäftsordnung

(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen, leitet die Verhandlungen in den Sitzungen, wahrt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls ober berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

(4) Der Seniorenbeirat gibt sich zur Erledigung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.

(5) Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Unterrichtung des Seniorenbeirates

Der Seniorenbeirat wird über die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüssen durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unterrichtet. Über alle wichtigen Planungen und Maßnahmen der Stadt Bad Oldesloe, die die Seniorinnen und Senioren in Bad Oldesloe betreffen, unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Seniorenbeirat frühzeitig in geeigneter Form. Dieser Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in einer Beiratssitzung von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Verwaltung vorgetragen wird.

§ 6 Konstituierende Sitzung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Wahlzeit die Mitglieder des Seniorenbeirates zur konstituierenden Sitzung ein. Sie oder er führt die Wahl der oder des Vorsitzenden durch.

§ 7 Entschädigung, Versicherungsschutz

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung. Näheres regelt die Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe.

(2) Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 8 Geltung anderer Vorschriften

Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsgemäßen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten

- s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1 -

Bad Oldesloe, den 20. Juli 2000
-Siegel-
Dr. Wrieden
Bürgermeister

Leassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Kinder- und Jugendbeirat vom 25.9.2001, in Kraft getreten am 1.11.2001 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Kinder- und Jugendbeirat vom 12.07.2004, in Kraft getreten am 22.7.2004
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Kinder- und Jugendbeirat vom 12.07.2004, in Kraft getreten am 22.7.2004
  3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Kinder- und Jugendbeirat vom 30.03.2006, in Kraft getreten am 6.4.2006
  4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Kinder- und Jugendbeirat vom 01.03.2017, in Kraft getreten am 23.3.2017
  5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Kinder- und Jugendbeirat vom 03.05.2019, in Kraft getreten am 16.5.2019
  6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Kinder- und Jugendbeirat vom 08.08.2023, in Kraft getreten rückwirkend zum 15.6.2023

Stand der Lesefassung: 9/2023

Aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 529), mit Berichtigung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 350), geändert durch Gesetze vom 18. März 1997 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 147) und 16. Dezember 1997 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 474), wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 12.7.2023 die nachstehende Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Kinder- und Jugendbeirat erlassen:

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Gemeinde Bad Oldesloe. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Aufgabe des Beirates ist die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Bad Oldesloe nach § 47 f GO. Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die besonderen Interessen und Anliegen der Bad Oldesloer Kinder- und Jugendlichen in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei Planungen und Vorhaben in Form von Beteiligungsprojekten bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat leistet unabhängige und eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Er führt selbstbestimmt Projekte, Aktionen und Veranstaltungen in Abstimmung mit der Verwaltung durch, um seiner Aufgabe der Interessenvertretung Kinder- und Jugendlicher im Rahmen seiner beratenden Funktion für die städtische Gremienarbeit nachkommen zu können.
Er kann Sprechstunden abhalten und legt der Stadtverordnetenversammlung 1,5 Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

(4) Die rechtliche Stellung des Kinder- und Jugendbeirates ergibt sich aus § 47 e der Gemeindeordnung.

(5) Die Stadt Bad Oldesloe stellt dem Kinder- und Jugendbeirat für seine Arbeit Räumlichkeiten und für die Erfüllung seiner Aufgaben Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Verwaltung unterstützt den Kinder- und Jugendbeirat bei Bedarf bei Verwaltungsaufgaben.

(6) Der Kinder-und Jugendbeirat setzt sich aktiv für demokratische und parlamentarische Grundsätze ein, fördert das vertrauensvolle und friedliche Miteinander aller in Bad Oldesloe lebenden Kindern und Jugendlichen, berücksichtigt die Belange aller Geschlechter und fördert ein besseres Verständnis unter Menschen verschiedener Nationalitäten, ethnischer Herkunft, Kulturen und Konfessionen.

§ 2 Zusammensetzung des Kinder- und Jugendbeirates, Anforderung an die Mitgliedschaft

Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Ein Kinder- und Jugendbeirat kommt zustande, wenn mindestens fünf Mitglieder gewählt worden sind. Auf einen angemessenen Mädchenanteil soll geachtet werden. Die Mitglieder sollen Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 21 Jahren sein, die ihren Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Bad Oldesloe haben. Unter dem Begriff „Lebensmittelpunkt“ sind z. B. der Schulbesuch in Bad Oldesloe sowie eine aktive Mitgliedschaft in Oldesloer Vereinen zu verstehen.

§ 3 Wahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates

(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen werden an bis zu drei Tagen in verschiedenen Oldesloer Schulen und in der Jugendfreizeitstätte durchgeführt. Die Wahlzeit beginnt mit dem auf den letzten Wahltag folgenden Monatsersten.

(2) Für die Durchführung der Wahl des Kinder- und Jugendbeirates wird vor jeder Wahl ein Wahlausschuss gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss setzt sich aus einem gewählten Mitglied des Sport-, Bildungs-, Sozial- und Kulturausschuss als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden sowie aus zwei von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister entsendete Personen aus der Verwaltung zusammen. Der Sport-, Bildungs-, Sozial- und Kulturausschuss wählt gleichzeitig ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss setzt die Wahltage und Wahlorte fest. Die Wahl findet im letzten Monat der Wahlzeit statt. Wahltage und Wahlorte müssen öffentlich bekannt gegeben werden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am letzten Wahltag zwischen 12 und 21 Jahren sind und seit mindestens zwei Monaten ihren Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Bad Oldesloe haben oder Schüler*in einer allgemeinbildenden Schule in Bad Oldesloe sind und diese seit mindestens zwei Monaten besuchen.

(4) Wählbar sind alle diejenigen, die die Voraussetzungen nach § 2 erfüllen und die sich bis spätestens drei Wochen vor dem letzten Wahltag aufgrund eines öffentlichen Aufrufes des Wahlausschusses in der örtlichen Presse oder eines Aushanges in den Kinder- und Jugendeinrichtungen schriftlich beworben haben oder von einem anderen Wahlberechtigten schriftlich vorgeschlagen worden sind. Eine Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen und dessen Erziehungsberechtigten muss schriftlich vorgelegt werden. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulässigkeit der Bewerbungen und der Wahlvorschläge.

(5) Die Kandidatinnen und Kandidaten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag auf einer öffentlichen Veranstaltung der Stadt Bad Oldesloe vorgestellt.

(6) Die Kandidatinnen und Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge auf einem Stimmzettel aufgenommen. Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen.

(7) An den Wahltagen können alle Wahlberechtigten an den bekannt gegebenen Wahlorten und Wahlzeiten schriftlich wählen. Das Wählerverzeichnis wird vom Bürgerbüro der Stadt Bad Oldesloe erstellt. Zusätzlich können sich die Wahlberechtigten vor Ort in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, sofern sie ihren Lebensmittelpunkt, nicht aber ihren Hauptwohnsitz in Bad Oldesloe haben. Wahlberechtigte, die am Wahltag durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind, können bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einen Antrag auf Briefwahl stellen. Die ausgefüllten Stimmzettel müssen dem Wahlausschuss am letzten Wahltag bis spätestens 16 Uhr wieder vorliegen.

(8) Die Auszählung der Stimmen erfolgt im Anschluss an die Wahlhandlung des letzten Wahltages öffentlich durch den Wahlausschuss.

(9) Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das ein Mitglied des Wahlausschusses zieht.

(10) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht in den Kinder- und Jugendbeirat gewählt worden sind, vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfalle in der Reihenfolge ihrer Stimmzahlen.

(11) Scheidet ein Mitglied aus dem Kinder- und Jugendbeirat aus, rückt derjenige/diejenige nicht in den Beirat gewählte Bewerber/Bewerberin mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach. Sobald die Anzahl der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates weniger als fünf beträgt, findet eine Neuwahl statt.

(12) Entsprechen die dem Wahlausschuss vorgelegten Wahlvorschläge für den Kinder- und Jugendbeirat der in § 2 festgelegten Höchstmitgliederzahl oder sind diese geringer, kann auf Beschluss des Wahlausschusses von einer ordentlichen Wahl abgesehen werden und eine Bestellung der vorgeschlagenen Mitglieder des Beirates durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgen.

(13) Ist in dieser Satzung zum Wahlverfahren keine Regelung getroffen, ist das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz sowie die Gemeinde- und Kreiswahlordnung sinngemäß anzuwenden.

(14 Bei der erstmaligen Wahl legt der Gleichstellungs-, Sozial- und Kulturausschuss den Beginn der Wahlzeit fest.

§ 4 Vorsitz des Kinder- und Jugendbeirates, Geschäftsordnung

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(2) Die oder der Vorsitzende oder eine vorher durch Beschluss des Beirates bestimmte Vertretung, vertritt den Kinder- und Jugendbeirat nach außen, leitet die Verhandlungen in den Sitzungen, wahrt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

(4) Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich zur Erledigung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.

(5) Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Unterrichtung des Kinder- und Jugendbeirates

Der Kinder- und Jugendbeirat wird über die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüssen durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unterrichtet. Über alle wichtigen Planungen und Maßnahmen, die die Kinder- und Jugendlichen betreffen, unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Kinder- und Jugendbeirat frühzeitig in geeigneter Form. Dieser Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in einer Beiratssitzung von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Verwaltung vorgetragen wird.

§ 6 Konstituierende Sitzung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Wahlzeit die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates zur konstituierenden Sitzung ein. Sie oder er führt die Wahl der oder des Vorsitzenden durch.

§ 7 Entschädigung, Versicherungsschutz

(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung. Näheres regelt die Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe.

(2) Für die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 8 Geltung anderer Vorschriften

Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsgemäßen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Status der Wohnung, Tag des Bezuges der Hauptwohnung sowie Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Bewerber*innen bei der Einwohnermeldebehörde oder den Betroffenen erheben, speichern und verarbeiten.
Die Bewerber*innen, bei nicht Volljährigen auch deren Personensorgeberechtigten, legen hierfür schriftliche Einverständniserklärungen vor.

§ 10 Inkrafttreten

- siehe Satzung und Änderungssatzungen gemäß Seite 1 -

Bad Oldesloe, den 25.9.2001

-Siegel-

Dr. Wrieden
Bürgermeister

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Beirat für Menschen mit Behinderungen vom 20.07.2000 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Beirat für Menschen mit Behinderungen vom 31.03.2009, in Kraft getreten am 30.04.2009
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Beirat für Menschen mit Behinderungen vom 31.03.2009, in Kraft getreten am 22.04.2021

Stand der Lesefassung: 04/21

Aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), mit Berichtigung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), geändert durch Gesetze vom 18. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) und 16. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 474), wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 10. Juli 2000 die nachstehende Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Beirat für Menschen mit Behinderungen erlassen:

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) In der Stadt Bad Oldesloe wird ein Beirat für Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Die Mitglieder dieses Beirates sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen vertritt die besonderen Interessen und Anliegen der Menschen mit Behinderungen in der Stadt Bad Oldesloe in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik und erarbeitet Stellungnahmen und Lösungsvorschläge, die die Menschen mit Behinderungen der Stadt Bad Oldesloe betreffen.

(3) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen leistet Öffentlichkeitsarbeit, kann Sprechstunden abhalten und legt der Stadtverordnetenversammlung alle zwei Jahre einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

(4) Die rechtliche Stellung des Beirates ergibt sich aus § 47 e Gemeindeordnung.

(5) Die Stadt Bad Oldesloe stellt dem Beirat für Menschen mit Behinderungen für seine Arbeit Räumlichkeiten und für die Erfüllung seiner Aufgaben Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Verwaltung unterstützt den Beirat für Menschen mit Behinderungen bei Bedarf bei Verwaltungsaufgaben.

§ 2 Zusammensetzung des Beirates für Menschen mit Behinderungen, Anforderung an die Mitgliedschaft

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Ein Beirat für Menschen mit Behinderungen kommt zustande, wenn mindestens 2 Mitglieder gewählt worden sind. Auf einen angemessenen Frauenanteil soll geachtet werden. Die Mitglieder sollen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Oldesloe sein. Soweit jedoch ein besonderer Bezug zur Arbeit für Menschen mit Behinderungen in der Stadt Bad Oldesloe besteht, kann von der vorstehenden Regelung abgewichen werden.

§ 3 Wahl der Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen

(1) Die Kandidatinnen und die Kandidaten für die Wahl werden durch einen Aufruf in der örtlichen Presse geworben.

(2) Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von 4 Jahren im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO gewählt. Die Wahlzeit beginnt mit dem auf die Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung folgenden Monatsersten. Es können jederzeit Ergänzungswahlen durchgeführt werden.

(3) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht in den Beirat für Menschen mit Behinderungen gewählt worden sind, vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfalle in der Reihenfolge ihrer Stimmzahlen.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat für Menschen mit Behinderungen aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach. Sofern keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen, findet eine Neuwahl statt.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 beträgt die Wahlzeit im Zeitraum vom 01.05.2017 bis 30.04.2022 fünf Jahre.

§ 4 Vorsitz des Beirates für Menschen mit Behinderungen, Geschäftsordnung

(1) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und soweit möglich eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Beirat für Menschen mit Behinderungen nach außen, leitet die Verhandlungen in den Sitzungen, wahrt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3) Die Sitzungen des Beirates für Menschen mit Behinderungen sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls ober berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

(4) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich zur Erledigung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.

(5) Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Unterrichtung des Beirates für Menschen mit Behinderungen

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen wird über die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüssen durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unterrichtet. Über alle wichtigen Planungen und Angelegenheiten, die die Menschen mit Behinderungen in Bad Oldesloe betreffen, unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Beirat für Menschen mit Behinderungen frühzeitig in geeigneter Form.

Dieser Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in einer Beiratssitzung von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Verwaltung vorgetragen wird.

§ 6 Konstituierende Sitzung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Wahlzeit die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen zur konstituierenden Sitzung ein. Sie oder er führt die Wahl der oder des Vorsitzenden durch.

§ 7 Entschädigung, Versicherungsschutz

(1) Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung. Näheres regelt die Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe.

(2) Für die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 8 Geltung anderer Vorschriften

Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsgemäßen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten

- siehe Seite 1

Bad Oldesloe, den 20. Juli 2000

-Siegel-

Dr. Wrieden
Bürgermeister

Der Seniorenbeirat gibt sich aufgrund des § 4 Abs. 4 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Bildung eines Seniorenbeirates folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Einberufung des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat ist durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall die/den stellv. Vorsitzende/n, einzuberufen, wenn die Arbeit eine Sitzung des Seniorenbeirates erforderlich macht, in der Regel einmal monatlich, mindestens jedoch 6 mal jährlich.

(2) Der Seniorenbeirat ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder es verlangen.

(3) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In der Regel soll mit einer vierzehntägigen Frist eingeladen werden.

(4) Die Sitzung ist mit der Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen.

§ 2 Tagesordnung

Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/er hat dabei die Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen; jedes Mitglied des Seniorenbeirates kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 3 Sitzungsverlauf

(1) Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung der/dem stellv. Vorsitzenden, in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geleitet.

(2) Die Reihenfolge kann auf Antrag geändert werden.

(3) Der Seniorenbeirat entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob ein nachgemeldeter Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden soll oder auf eine spätere Sitzung zu verschieben ist.

§ 4 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die/der Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.

§ 5 Worterteilung

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

(3) Die/der Vorsitzende erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

(4) Der Seniorenbeirat kann auf Vorschlag der/des Vorsitzenden für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit auf eine Höchstdauer beschränken.

(5) Wenn jedes Mitglied Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, kann jeder den Antrag stellen
a) auf Schluss der Rednerliste,
b) auf Schluss der Aussprache.
Über den Antrag entscheidet der Seniorenbeirat, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat.

§ 6 Wahlen

(1) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird aus der Mitte des Seniorenbeirates ein Wahlausschuss gebildet, der aus zwei Personen besteht.

(3) Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.

(4) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass der zu wählende Bewerber angekreuzt werden kann. Für die Stimmabgabe ist einheitlich ein hierfür zur Verfügung zu stellendes Schreibgerät zu verwenden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Losentscheid zieht die/der Vorsitzende bzw. das älteste Mitglied des Seniorenbeirates das Los.

§ 7 Inhalt der Sitzungsniederschrift

(1) Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an.

(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, b) Namen der anwesenden, entschuldigt oder unentschuldigt fehlenden Mitglieder, c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreterinnen/-vertreter, der geladenen Sachverständigen und der Gäste, d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, e) Feststellung der Beschlussfähigkeit, f) die Tagesordnung, g) die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen.

(3) Die/der Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 30 Tagen, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Seniorenbeirates, den Mitgliedern zuzuleiten.

(5) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugehen der Niederschrift, spätestens bei der nächsten Sitzung, schriftlich vorzulegen. Über die Einwendungen entscheidet der Seniorenbeirat.

§ 8 Anwendung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung

Die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sind dann sinngemäß anzuwenden, wenn diese Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen enthält.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach Beschlussfassung in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 09.06.1997 tritt außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 13. Juli 2009
(Diercks)
Vorsitzende

Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich aufgrund des § 4 Abs. 4 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Einberufung des Kinder- und Jugendbeirates

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat ist durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall die/den stellv. Vorsitzende/n, einzuberufen, wenn die Arbeit eine Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates erforderlich macht, mindestens jedoch sechsmal im Jahr.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder es verlangen.

(3) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In der Regel soll mit einer vierzehntägigen Frist eingeladen werden.

(4) Die Sitzung ist mit der Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen.

§ 2 Tagesordnung

Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/er hat dabei die Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen; jedes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 3 Sitzungsverlauf

(1) Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung der/dem stellv. Vorsitzenden, in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geleitet.

(2) Die Reihenfolge kann auf Antrag geändert werden.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob ein nachgemeldeter Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden soll oder auf eine spätere Sitzung zu verschieben ist.

§ 4 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

Der Kinder- und Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die/der Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.

§ 5 Worterteilung

(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wort-meldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

(3) Die/der Vorsitzende erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

(4) Der Kinder- und Jugendbeirat kann auf Vorschlag der/des Vorsitzenden für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit auf eine Höchstdauer beschränken.

(5) Wenn jedes Mitglied Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, kann jeder den Antrag stellen
a) auf Schluss der Rednerliste,
b) auf Schluss der Aussprache.
Über den Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendbeirat, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat.

§ 6 Wahlen

(1) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird aus der Mitte des Kinder- und Jugendbeirates ein Wahlausschuss gebildet, der aus zwei Personen besteht.

(3) Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.

(4) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass der zu wählende Bewerber angekreuzt werden kann. Für die Stimmabgabe ist einheitlich ein hierfür zur Verfügung zu stellendes Schreibgerät zu verwenden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Losentscheid zieht die/der Vorsitzende bzw. das älteste Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates das Los.

§ 7 Inhalt der Sitzungsniederschrift

(1) Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an.

(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, b) Namen der anwesenden, entschuldigt oder unentschuldigt fehlenden Mitglieder, c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreterinnen/-vertreter, der geladenen Sachverständigen und der Gäste, d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, e) Feststellung der Beschlussfähigkeit, f) die Tagesordnung, g) die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen.

(3) Die/der Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 30 Tagen, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates, den Mitgliedern zuzuleiten.

(5) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugehen der Niederschrift, spätestens bei der nächsten Sitzung, schriftlich vorzulegen. Über die Einwendungen entscheidet der Kinder- und Jugendbeirat.

§ 8 Anwendung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung

Die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sind dann sinngemäß anzuwenden, wenn diese Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen enthält.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach Beschlussfassung in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 23.01.2003 tritt außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 30. Juni 2009
(Kastrati)
Vorsitzende

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich aufgrund des § 4 Abs. 4 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Bildung eines Beirates für Menschen mit Behinderungen folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Einberufung des Beirates für Menschen mit Behinderungen

(1) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen ist durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall die/den stellv. Vorsitzende/n, einzuberufen, grundsätzlich viermal im Jahr, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

(2) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder es verlangen.

(3) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In der Regel soll mit einer vierzehn-tägigen Frist eingeladen werden.

(4) Die Sitzung ist mit der Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen.

§ 2 Tagesordnung

Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/er hat dabei die Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen; jedes Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderungen kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 3 Sitzungsverlauf

(1) Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung der/dem stellv. Vorsitzenden, in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geleitet.

(2) Die Reihenfolge kann auf Antrag geändert werden.

(3) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob ein nachgemeldeter Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden soll oder auf eine spätere Sitzung zu verschieben ist.

§ 4 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die/der Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.

§ 5 Worterteilung

(1) Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

(3) Die/der Vorsitzende erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

(4) Der Beirat für Menschen mit Behinderungen kann auf Vorschlag der/des Vorsitzenden für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit auf eine Höchstdauer beschränken.

(5) Wenn jedes Mitglied Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, kann jeder den Antrag stellen
a) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
b) auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
c) auf Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
d) auf Unterbrechung der Sitzung,
e) auf Begrenzung der Rednerzeit,
f) auf Verweisung an einen Ausschuss,
g) auf Vertagung,
h) auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
i) auf Schluss der Redeliste,
j) auf Schluss der Beratung.
Über den Antrag entscheidet der Beirat für Menschen mit Behinderungen, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat.

§ 6 Wahlen

(1) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird aus der Mitte des Beirates für Menschen mit Behinderungen ein Wahlausschuss gebildet, der aus zwei Personen besteht.

(3) Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.

(4) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass der zu wählende Bewerber angekreuzt werden kann. Für die Stimmabgabe ist einheitlich ein hierfür zur Verfügung zu stellendes Schreibgerät zu verwenden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Losentscheid zieht die/der Vorsitzende bzw. das älteste Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderungen das Los.

§ 7 Inhalt der Sitzungsniederschrift

(1) Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an.

(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, b) Namen der anwesenden, entschuldigt oder unentschuldigt fehlenden Mitglieder, c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreterinnen/- vertreter, der geladenen Sachverständigen und der Gäste, d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, e) Feststellung der Beschlussfähigkeit, f) die Tagesordnung, g) die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen.

(3) Die/der Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 30 Tagen den Mitgliedern zuzuleiten.

(5) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugehen der Niederschrift, spätestens bei der nächsten Sitzung, schriftlich vorzulegen. Über die Einwendungen entscheidet der Beirat für Menschen mit Behinderungen.

§ 8 Anwendung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung

Die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sind dann sinngemäß anzuwenden, wenn diese Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen enthält.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach Beschlussfassung in Kraft. Die derzeit gültige Geschäftsordnung tritt außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 14. Januar 2010
Marion Janssen

Die Stadt Bad Oldesloe erlässt aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.5.2019 die nachstehende Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Wirtschaftsbeirat.

§ 1 Wirtschaftsbeirat

Die Stadt Bad Oldesloe bildet einen Wirtschaftsbeirat.

§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben

  1. Der Wirtschaftsbeirat hat die Aufgabe, die Stadtverordnetenversammlung, die städtischen Ausschüsse und die Verwaltung der Stadt Bad Oldesloe in allen örtlichen Angelegenheiten der wirtschaftlichen Entwicklung, der Wirtschaftsförderung und des Standortmarketings zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen.
  2. Zweck des Wirtschaftsbeirates ist es, die örtliche Wirtschaft, dazu gehören auch Dienstleister, Gesundheitswesen, Gastronomie, Tourismus, sowie Gewerbe und Industrie und Einzelhandel zu entwickeln und zu fördern. Hierzu sollen Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen den jeweils zuständigen Entscheidungsorganen vorgelegt werden.
  3. Er dient als Bindeglied zwischen den städtischen Gremien und ortsansässigen Unternehmen und fördert die Zusammenarbeit der Stadt mit den Institutionen und Organisationen dieser Bereiche.
  4. Der Wirtschaftsbeirat erstellt unter der Federführung der oder des Vorsitzenden jährlich einen Tätigkeitsbericht.
  5. Die rechtliche Stellung des Wirtschaftsbeirates ergibt sich aus § 47 e GO.

§ 3 Rechte und Pflichten

  1. Der Wirtschaftsbeirat kann in allen Fragen, die die wirtschaftliche Entwicklung, der Wirtschaftsförderung oder das Standortmarketing betreffen, Stellungnahmen abgeben sowie Anregungen und Empfehlungen aussprechen.
  2. Der Wirtschaftsbeirat wird über die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die Vorsitzende/den Vorsitzenden unterrichtet.
  3. Der/Die Vorsitzende des Beirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied kann nach Beschlussfassung des Beirates an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten nach § 2 dieser Satzung teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
  4. Die Fachbereiche der Stadt unterrichten den Wirtschaftsbeirat möglichst frühzeitig über alle unmittelbar in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten, soweit keine Datenschutz- oder Verschwiegenheitsgründe entgegenstehen.
  5. Auf Ersuchen der Stadtverordnetenversammlung, eines städtischen Ausschusses oder des Bürgermeisters soll der Wirtschaftsbeirat zu einer bestimmten Angelegenheit der örtlichen Wirtschaft, der Wirtschaftsförderung oder des Standortmarketings eine Stellungnahme abgeben.
  6. Die Protokolle der Beiratssitzungen sind dem Bürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden unverzüglich vorzulegen. Die Protokolle werden im Internet veröffentlicht und dem Wirtschafts- und Planungsausschuss zur Verfügung gestellt.

§ 4 Zusammensetzung

  1. Der Wirtschaftsbeirat besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Er wird gebildet, wenn mindestens 7 Mitglieder gewählt wurden.
  2. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 21 GO.
  3. Die Mitglieder sollen möglichst nach ihrer fachlichen Qualifikation ausgewählt werden.
  4. Nicht wählbar sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, bürgerliche Mitglieder der städtischen Ausschüsse und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stadtverwaltung.

§ 5 Wahl und Wählbarkeit

  1. Spätestens drei Monate vor der Wahl ist durch amtliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Wirtschaftsbeirates hinzuweisen.
  2. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Hauptausschuss auf Vorschlag der Verwaltung.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsbeirates erfolgt durch die Stadtverordnetenversammlung im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO. Es sollen mehr Wahlvorschläge vorgelegt werden, als Wahlstellen zu vergeben sind.
  4. Die Wahlzeit des Wirtschaftsbeirates beträgt drei Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Wirtschaftsbeirates im Amt.
  5. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht in den Wirtschaftsbeirat gewählt worden sind, vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfall in der Reihenfolge ihrer Stimmzahlen.
  6. Scheidet ein Mitglied aus dem Wirtschaftsbeirat aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach. Sofern keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen, findet eine Neuwahl statt.

§ 6 Konstituierende Sitzung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Wahlzeit die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates zur konstituierenden Sitzung ein und führt die Wahl der oder des Vorsitzenden durch.

§ 7 Vorsitz

  1. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates wählen in ihrer ersten Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/Stellvertreter aus ihrer Mitte.
  2. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 8 Geschäftsordnung

  1. Der Wirtschaftsbeirat gibt sich zur Erledigung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.
  2. Die Sitzungen des Wirtschaftsbeirates sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit fordern.
  3. Soweit die Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Entschädigung und Versicherungsschutz

  1. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung nach der Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe.
  2. Für die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 10 Geltung anderer Vorschriften

Soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, 21.06.2019
Jörg Lembke
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung am 26.06.2019, Inkrafttreten am 27.06.2019

Der Wirtschaftsbeirat gibt sich aufgrund des § 8 Absatz 1 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Bildung eines Wirtschaftsbeirates folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Einberufung des Wirtschaftsbeirates

(1) Der Wirtschaftsbeirat ist durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall die/den stellv. Vorsitzende/n, einzuberufen, wenn die Arbeit eine Sitzung des Wirtschaftsbeirates erforderlich macht, in der Regel einmal monatlich, mindestens jedoch sechs (6) mal jährlich.

(2) Der Wirtschaftsbeirat ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder es verlangen.

(3) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In der Regel soll mit einer vierzehntägigen Frist eingeladen werden.

(4) Die Sitzung ist mit der Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen.

§ 2 Tagesordnung

Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/er hat dabei die Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen; jedes Mitglied des Wirtschaftsbeirates kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 3 Sitzungsverlauf

(1) Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung der/dem stellv. Vorsitzenden, in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geleitet.

(2) Die Reihenfolge kann auf Antrag geändert werden.

(3) Der Wirtschaftsbeirat entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob ein nachgemeldeter Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden soll oder auf eine spätere Sitzung zu verschieben ist.

§ 4 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

Der Wirtschaftsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die/der Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.

§ 5 Worterteilung

(1) Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

(3) Die/der Vorsitzende erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

(4) Der Wirtschaftsbeirat kann auf Vorschlag der/des Vorsitzenden für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit auf eine Höchstdauer beschränken.

(5) Wenn jedes Mitglied Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, kann jeder den Antrag stellen
a) auf Schluss der Rednerliste,
b) auf Schluss der Aussprache.

Über den Antrag entscheidet der Wirtschaftsbeirat, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat.

§ 6 Wahlen

(1) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird aus der Mitte des Wirtschaftsbeirates ein Wahlausschuss gebildet, der aus zwei Personen besteht.

(3) Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.

(4) Für die Stimmabgabe ist einheitlich ein hierfür zur Verfügung zu stellendes Schreibgerät zu verwenden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Losentscheid zieht die/der Vorsitzende das Los.

§ 7 Inhalt der Sitzungsniederschrift

(1) Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an.

(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, b) Namen der anwesenden, oder fehlenden Mitglieder, c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreterinnen/-vertreter, der geladenen Sachverständigen und der Gäste (mit Redebeitrag), d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, e) Feststellung der Beschlussfähigkeit, f) die Tagesordnung, g) die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen.

(3) Die/der Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 30 Tagen, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Wirtschaftsbeirates, den Mitgliedern zuzuleiten.

(5) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugehen der Niederschrift, spätestens bei der nächsten Sitzung, schriftlich vorzulegen. Über die Einwendungen entscheidet der Wirtschaftsbeirat.

§ 8 Anwendung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung

Die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sind dann sinngemäß anzuwenden, wenn diese Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen enthält.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach Beschlussfassung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 18. Februar 2020

(Benthien)
Vorsitzender

Repräsentation‚ Ehrungen

Lesefassung der Richtlinien für Ehrungen, Ehrengaben und Zuwendungen im Einzelfall der Stadt Bad Oldesloe vom 01.03.2017 einschl. 2. Änderung der Richtlinie für Ehrungen, Ehrengaben und Zuwendungen im Einzelfall vom 27.02.2018
Stand der Lesefassung: 03/2018

A Allgemeines

Im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden nach Maßgabe dieser Richtlinie geehrt bzw. erhalten Ehrengaben oder Zuwendungen im Einzelfall

  1. Personen, die sich besondere Verdienste um die Stadt Bad Oldesloe erworben haben,
  2. Altersjubilare ab dem 90. Geburtstag, Ehe- und Geschäftsjubilare ab dem 50. Ehe- bzw. Geschäftsjubiläum,
  3. Stadtverordnete und bürgerliche Mitglieder in den Ausschüssen,
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt ab dem 25. Dienstjubiläum, bei wichtigen anderen Anlässen und in Trauerfällen
  5. ortsansässige Vereine und Verbände bei besonderen Anlässen
  6. Vertreter/innen der Partnerstädte
  7. Vereine, Verbände oder Personen im Einzelfall unter sozialenGesichtspunkten,
  8. Vereine, Verbände oder Personen in besonderen Einzelfällen.

Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinien nicht begründet.

B Anwendungsbereich und Verfahrensweise

  1. Ehrungen von Personen, die sich um die Stadt Bad Oldesloe verdient gemacht haben
    Anwendungsbereich/Verfahrensweise
    1.1. Ehrungen von verdienten Personen durch die Stadt Bad Oldesloe für hervorragende Leistungen auf wissenschaftlichem, sozialem, kulturellem und sportlichem Gebiet/Über den Einzelfall, die Form der Ehrung und die Art des Präsents entscheidet jeweils der Bürgerworthalter mit dem Bürgermeister.
    1.2. Ableben einer Person, die sich durch hervorragende Leistungen auf wissenschaftlichem, sozialem, kulturellem und sportlichem Gebiet um die Stadt Bad Oldesloe verdient gemacht hat/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt
  2. Ehrungen von Jubilaren
    2.1. 90., 95., 100. und jeder weitere Geburtstag/Glückwunschschreiben, Blumenstrauß
    2.2. 50., 60., 65., 70. und 75. Ehejubiläum/Glückwunschschreiben, Blumenstrauß
    2.3. 50., 75., 100. und jedes weitere 50jährige Geschäftsjubiläum/Glückwunschschreiben, Blumenstrauß
  3. Ehrungen von Stadtverordneten und bürgerlichen Mitgliedern in den Ausschüssen
    3.1 Nach jeder vollen Wahlzeit/Ein Glas mit einem Bad Oldesloer Motiv
    3.2 Ausscheiden einer/eines Stadtverordneten im Laufe der Wahlzeit/Blumenstrauß
    3.3 Ableben einer/eines Stadtverordneten oder eines bürgerlichen Mitglieds eines Ausschusses/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt, Kondolenzschreiben, Spende (Kranz oder Geldbetrag)
    3.4 Ableben einer/eines ehemaligen Stadtverordneten oder eines bürgerlichen Mitglieds eines Ausschusses, wenn er/sie zwei volle Wahlzeiten für die Stadt tätig war/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil) und im Markt
    3.5 Ableben einer ehemaligen Bürgerworthalterin oder eines ehemaligen Bürgerworthalters/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt
  4. Ehrungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt
    4.1. 25, 40 und 50 jähriges Dienstjubiläum/Jubiläumszuwendung nach den gesetzlichen Bestimmungen, Blumenstrauß, Urkunde
    4.2. Pensionierung bzw. Ausscheiden langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (mind. 10jährige Tätigkeit bei der Stadt)/Blumenstrauß
    4.3. Eheschließung, Begründung Lebenspartnerschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern/Glückwunschschreiben und Blumenstrauß
    4.4. Ableben einer städtischen Mitarbeiterin oder eines städtischen Mitarbeiters oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters/Nachruf, Kondolenzschreiben und Spende wie in Ziffer 3.3
    4.5. Ableben einer ehemaligen städtischen Mitarbeiterin oder eines ehemaligen städtischen Mitarbeiters, soweit sie oder er bis zur Erreichung der Altersgrenze hier tätig war/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt
    4.6. Ableben einer ehemaligen Bürgermeisterin oder eines ehemaligen Bürgermeisters/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt
    4.7. Ableben einer Schulleiterin oder eines Schulleiters einer in der Trägerschaft der Stadt stehenden Schule/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil) und im Markt
  5. Ehrungen und Zuwendungen an ortsansässige Vereine und Verbände
    5.1. 50., 75., 100. und jedes weitere 25jährige Vereins bzw. Verbandsjubiläum/Glückwunschschreiben und Geldbetrag
    5.2. Auf Antrag können ortsansässige Vereine und Verbände bei besonderen Anlässen wie Kinderfesten, Turnieren, Meisterschaften etc. eine Ehrenzuwendung erhalten/Über den Einzelfall entscheidet der Bürgermeister
  6. Gastgeschenke an Vertreter/innen der Partnerstädte Bad Oldesloes
    6.1. Bei wechselseitigen Besuchen anlässlich runder „Jubiläen“ der Verschwisterung/Ein dem Anlass angemessenes Gastgeschenk, das die Stadt Bad Oldesloe würdig repräsentiert, bis zu einem Wert von 300 €. Über den Einzelfall entscheidet der Bürgerworthalter mit dem Bürgermeister.
    6.2. Bei anderen Besuchen städtischer Vertreter in einer der Partnerstädte/Ein Gegenstand mit Bad Oldesloer Motiv. Über den Einzelfall entscheidet der Bürgerworthalter mit dem Bürgermeister.
  7. Zuwendungen für soziale Zwecke
    Auf Antrag können Vereine, Verbände oder Personen im Einzelfall Zuwendungen unter sozialen Gesichtspunkten erhalten/Über den Einzelfall entscheidet der Bürgermeister
  8. Zuwendungen in besonderen Einzelfällen
    In besonderen Einzelfällen können Vereine, Verbände oder Personen Zuwendungen erhalten/Über den Einzelfall entscheidet der Bürgermeister

C Ermächtigung

Der Wert der Zuwendungen soll, wenn nichts anderes bestimmt ist, den Betrag von 100.- €, der Wert der Zuwendungen für Vereine und Verbände den Betrag von 150.- € nicht übersteigen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, in diesem Rahmen die
Beträge im Einzelfall festzusetzen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Wertgrenzen der allgemeinen Preisentwicklung entsprechend anzupassen.

D Gratulanten

Die Gratulationen werden durch den Bürgermeister oder den Bürgerworthalter bzw. deren Stellvertreter vorgenommen.

Bad Oldesloe, 1. März 2017
Jörg Lembke
Bürgermeister

Die Richtlinien bilden die Rechtsgrundlage für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts. Sie gelten, um der Ehrung einen verbindenden Gehalt zu geben, diese Verbindung zu pflegen und den Ausgezeichneten auch nach ihrem Tode ein ehrendes Andenken zu bewahren.

I. Ehrenbürgerrecht

  1. Natürlichen Personen, die sich um Bad Oldesloe in besonderer Weise auf kulturellem, wissenschaftlichem, kommunalpolitischem, wirtschaftlichem, sozialem, heimatpflegerischem oder sportlichem Gebiet verdient gemacht haben,kann das Ehrenbürgerrecht von Bad Oldesloe verliehen werden.
  2. Die zu ehrende Persönlichkeit sollte Bürger/Bürgerin oder Einwohner/Einwohnerin der Stadt Bad Oldesloe sein.
  3. Der Ehrenbürger/die Ehrenbürgerin erhält einen Ehrenbürgerbrief, in dem die Verdienste des/der Geehrten anzugeben sind.

II. Gemeinsame Bestimmungen und Verfahren

  1. Das Ehrenbürgerrecht stellt eine persönliche Auszeichnung des/der Geehrten dar. Sonderrechte sind damit nicht verbunden.
  2. Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Die Entscheidung soll mit einer 2/3-Mehrheit erfolgen.
  3. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung sind jeder Bürger/jede Bürgerin, die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter sowie der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Bad Oldesloe. Die Vorschläge, die Angaben über die Person und die Verdienste der/des Vorgeschlagenen enthalten müssen, sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zuzuleiten, der/die eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlungherbeiführt.

III. Verleihung des Ehrenbürgerrechts

  1. Hat die zu ehrende Persönlichkeit der Ehrung zugestimmt, so wird in einer Feierstunde, die im Rahmen einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erfolgt, die Verleihung des Ehrenbürgerrechts vorgenommen. Der zu ehrenden Persönlichkeit wird eine Urkunde über das Ehrenbürgerrecht, die die Unterschriften des Bürgerworthalters/der Bürgerworthalterin und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin trägt, übergeben.
  2. Der Ehrenbürger/die Ehrenbürgerin wird in die Ehrengästeliste der Stadt aufgenommen. Die Stadt richtet für den Ehrenbürger/die Ehrenbürgerin anlässlich des 75., 80., 90., 100. und aller weiteren runden Geburtstage einen Empfang für geladene Gäste aus.
  3. Mit dem Tod des Ehrenbürgers/der Ehrenbürgerin erlischt die Ehrenbürgerschaft.
  4. Die Stadt schmückt das Grab des/der Verstorbenen, soweit er/sie in Bad Oldesloe bestattet wird, zu seiner/ihrer Beerdigung mit einem Kranz.

IV. Aberkennung des Ehrenbürgerrechts der Stadt Bad Oldesloe

Erweist sich der/die Geehrte durch sein/ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat oder durch Verletzung der demokratischen Staatsordnung der Auszeichnung unwürdig, wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt oder wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen der Verleihung im Zeitpunkte der Verleihung nicht vorgelegen haben, kann das Ehrenbürgerrecht durch die Stadtverordnetenversammlung aberkannt und der
Ehrenbürgerbrief und die Verleihungsurkunde zurückgefordert werden.

Bad Oldesloe, 1. März 2017
Jörg Lembke
Bürgermeister

Präambel

Bürgerschaftliches Engagement umfasst die gemeinnützige Tätigkeit in Vereinen, Verbänden, Kirchen, Gruppen, Nachbarschaftsinitiativen, Netzwerken etc. Ohne das Engagement ehrenamtlicher Helfer wären viele der derzeitigen Angebote nicht möglich. Diesen Menschen möchte die Stadt Bad Oldesloe mit der Verleihung des Ehrenamtspreises Anerkennung und Wertschätzung entgegenbringen und damit auch andere Menschen in der Stadt motivieren, sich ehrenamtlich zu engagieren.

§ 1 Ehrungen

In den Kategorien Kultur, Sport und Gesellschaft sollen Gruppen, Vereine, ehrenamtliche Organisationen für zukunftsweisende Projekte und Engagement zur Förderung unseres Gemeinwohls geehrt werden. Bei verschiedenen Projekten können die Preisträger auch mehrfach ausgezeichnet werden.
In der Sonderkategorie sollen Einzelpersonen geehrt werden, die sich in besonders anzuerkennender Weise für unser Gemeinwohl unentgeltlich engagieren. Preisträger der Sonderkategorie können nur einmal ausgezeichnet werden.
Voraussetzung ist grundsätzlich ein ehrenamtliches Engagement.


§ 2 Kategorien

Der Ehrenamtspreis kann in den folgenden Kategorien verliehen werden:
- Kultur
- Sport
- Gesellschaft

Weitere Kategorien sind möglich. Aufgrund mangelnder Bewerber können Kategorien entfallen.

- Sonderkategorie: Diese Kategorie ist Variabel und wird jedes Jahr vor der Ausschreibung von der Jury festgelegt, je nach Bedarf und Aktualität. So können beispielsweise Kategorien wie Jugendpreis, Blaulicht, Umwelt und Klima oder Migration und Integration festgelegt werden.

§ 3 Turnus und Preise

Die Gewinner der Kategorien werden in einem würdigen Rahmen ausgezeichnet.
Der Ehrenamtspreis wird jährlich vorbehaltlich der Haushaltslage verliehen.
Pro Kategorie wird ein Geldpreis in Höhe von 500 Euro verliehen.

Die Geldpreise sollen die von der Stadt Bad Oldesloe bewilligte Fördermittel nicht berühren. Dies ist gesondert sicherzustellen. Fördermittel Dritter können durch den

Geldpreis im Einzelfall gemindert werden. Die Geldpreise sind zweckgebunden für Projekte zu verwenden, die dem städtischen Gemeinwohl dienen.

§ 4 Verfahren

  1. Die Bewerbungen und Vorschläge erfolgen über ein Formular in dem die Tätigkeiten, das Engagement/Projekt detailliert dargestellt und erläutert werden. Die Bewerbung/der Vorschlag ist schriftlich zu begründen.
  2. Die Bewerbungsfristen werden jährlich im Rahmen der Ausschreibung bekannt gegeben.
  3. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bewerbungsvorschläge und die Ermittlung der Gewinner erfolgt durch eine Jury:
    Die Jury setzt sich aus folgenden Mitgliedern und Amtsinhabern zusammen:
    • Bürgerworthalter/-in der Stadt Bad Oldesloe
    • Jeweils ein Vertreter der politischen Fraktionen in Bad Oldesloe
    • Ein Vertreter der jeweils amtierenden Beiräte (Wirtschaftsbeirat, Seniorenbeirat, Kinder- und Jugendbeirat, Beirat für Menschen mit Behinderung).
    Die Gewinner der jeweiligen Kategorien sowie der Sonderkategorie werden durch die Jury im Meiststimmverfahren ausgewählt und im Rahmen der Preisverleihung bekannt gegeben.
  4. Auf die Verleihung der Auszeichnung besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Die Stadt Bad Oldesloe kann die Verleihung des Bad Oldesloer Ehrenamtspreises wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. Der Widerruf erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Er wird mit der Zustellung des Beschlusses wirksam.

§ 5 Inkrafttreten

Die Richtlinie zur Verleihung des Ehrenamtspreises der Stadt Bad Oldesloe tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 21.01.2020

Jörg Lembke
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung am 29.01.2020, Inkrafttreten am 30.01.2020

Allgemeine Verwaltung

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 25.03.1998, in Kraft getreten am 04.04.1998 einschließlich:

  1. Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 17.12.2019, in Kraft getreten am 09.01.2020
  2. Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 25.03.2021, in Kraft getreten am 01.04.2021

Stand der Lesefassung: 4/2021

Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 529), mit Berichtigung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 350), geändert durch Gesetze vom 18. März 1997 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 147) und 16. Dezember 1997 (GVOBl. Schl. Holst. Seite 474), und des § 5 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 12. Juni 1979 (GVOBl. Schl. Holst. Seite 378) wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 23. Februar 1998 die folgende Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung erlassen:

§ 1 Form der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung

(1) Satzungen, Stadtverordnungen und andere öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Oldesloe werden im Internet auf der Seite www.badoldesloe.de bekannt gemacht. Auf die Bekanntmachung im Internet wird unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Oldesloe“ im „Stormarner Tageblatt“ und den „Lübecker Nachrichten“ sowie im „Markt Bad Oldesloe" unter Angabe des Bekanntmachungstitels und des Bekanntmachungsinhaltes in Kurzform hingewiesen. Der Hinweis in den Zeitungen ist nicht maßgeblich für die Wirksamkeit der Bekanntmachung. Die Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist (Bereitstellungstag). Jede Person kann sich von der Stadt Oldesloe, Der Bürgermeister, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Zudem werden in den Diensträumen der vorgenannten Behörde Textfassungen zur Mitnahme bereitgehalten.

Nach dem Baugesetzbuch erforderliche öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden im „Stormarner Tageblatt“ und den „Lübecker Nachrichten“ sowie im „Markt Bad Oldesloe" unter dem Titel „Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Oldesloe“ bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages des zuletzt erschienenen Bekanntmachungsorgans bewirkt. Diese Bekanntmachungen werden zusätzlich im Internet auf der Seite www.badoldesloe.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Inkrafttreten

siehe Satzung und Änderungssatzung auf Seite 1

Bad Oldesloe, den 25. März 1998

-Siegel-

Achterberg
Bürgermeister

1 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Obdachlosenangelegenheiten

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 17 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO – ), der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1, 4, 6 Absatz 1 bis 4, 18 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) erlässt die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadt-verordnetenversammlung vom 21.11.2022 folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung; Begriffsbestimmungen

(1) Die Stadt betreibt eine einheitliche öffentliche Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung von Personen. Teil der öffentlichen Einrichtung sind die von der Stadt hierfür bereitgestellten Ersatzwohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte unabhängig davon, ob die betreffenden Räume im Eigentum der Stadt oder Dritter stehen.
(2) Die Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung dient insbesondere der Unterbringung von Personen, die zur Verhütung von Obdachlosigkeit durch die Ordnungsbehörde untergebracht werden sowie der Unterbringung von Personen, die die Stadt nach dem Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz – LAufnG) und der Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerrinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung – AuslAufnVO) unterzubringen hat.

(3) Ersatzwohnungen sind die von der Stadt für die vorübergehende Unterbringung vorgehaltenen abgeschlossenen Wohnungen. Gemeinschaftsunterkünfte sind die von der Stadt für die vorübergehende Unterbringung vorgehaltenen Räumlichkeiten mit Gemeinschaftsräumen.

§ 2 Gegenstand der Gebührenerhebung

Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren dienen der Abgeltung der Zurverfügungstellung und des Betriebs von Räumlichkeiten in der Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung sowie deren Beheizung und Versorgung mit Warmwasser und Strom.

§ 3 Zu deckende Kosten

Die Stadt erhebt zur Deckung der erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung Benutzungsgebühren.

§ 4 Gebührenmaßstab, Gebührensätze

(1) Die Gebühren für die Benutzung der Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung werden nach der Zahl der untergebrachten Personen und der Zeit der Unterbringung bemessen.

(2) Die Gebühr beträgt bei der Unterbringung (ggf. von gemeinsam im selben Familienverbund lebenden und gemeinsam untergebrachten Personen) in Ersatzwohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften je Kalendermonat bei

  1. 1. einer Person: 540,10 Euro;
  2. zwei Personen im Familienverbund: 654,50 Euro;
  3. drei Personen im Familienverbund: 778,80 Euro;
  4. vier Personen im Familienverbund: 907,50 Euro;
  5. fünf Personen im Familienverbund: 1.038,40 Euro;
  6. zusätzlich je weiterer Person: 125,40 Euro.

(3) Bei Personen, die gemeinsam im selben Familienverbund leben und gemeinsam untergebracht werden, wird der Gebührengesamtbetrag gemäß Absatz 2 nach Köp-fen aufgeteilt, um die auf die einzelnen Personen entfallende Gebühr zu ermitteln. Die Regelung in § 5(2) über die gesamtschuldnerische Gebührenschuld bleibt unberührt.

(4) Benutzt oder benutzen eine Person bzw. die Personen eines Familienverbundes die Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung kürzer als einen Kalendermonat oder am Beginn oder dem Ende der Nutzung für einen Teil eines Kalendermonats, so wird die Gebühr nach angefangenen Kalendertagen der Nutzung bemessen, indem für jeden angefangenen Kalendertag der Nutzung 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr berücksichtigt wird.

§ 5 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist diejenige Person, die von der Stadt in einer Ersatzwohnung oder Gemeinschaftsunterkunft untergebracht wird.

(2) Der Haushaltsvorstand ist Gebührenschuldner für die eigene Person und für die mit ihm im gemeinsamen Familienverbund lebenden unterhaltsberechtigten Angehöri-gen als Gesamtschuldner neben diesen Angehörigen. Ehegatten sind Gesamtschuldner für die Gebührenpflicht der Ehegatten.

§ 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Entstehung des Gebührenanspruchs, Erhebungszeitraum, Fälligkeit, Vorauszahlungen, Festsetzung, Abrechnung

(1) Die Gebührenpflicht beginnt, sobald eine Person in die Ersatzwohnung oder Gemeinschaftsunterkunft einzieht. Sie endet mit dem Auszug der Person aus der Ersatzwohnung oder Gemeinschaftsunterkunft.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Zieht eine untergebrachte Person aus der Einrichtung wieder aus, entsteht der Gebührenanspruch mit Ablauf des Tages des Auszugs.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

(4) Die Stadt kann vom Beginn des Erhebungszeitraums an Vorauszahlungen auf die Gebühren bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren verlangen, die in monatlich gleichen Teilbeträgen jeweils am fünfzehnten Tag eines jeden Monats fällig sind, jedoch nicht vor Ablauf von einer Woche nach Bekanntgabe der Anforderung der Vorauszahlungen.

(5) Die Gebühr wird nach Entstehung durch Bescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung ist über die Vorauszahlungen abzurechnen. Die Stadt kann die Anforderung der Vorauszahlungen und die Festsetzung der Gebühren des Vorjahres auf demselben Schreiben verbinden.

§ 7 Mitwirkungspflichten

(1) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Gebühr mitzuwirken, insbesondere Angaben über die Bemessungsgrundlagen zu machen.

(2) Ändern sich die für die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände, so ist der Gebührenschuldner verpflichtet, diese der Stadt anzuzeigen.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der einschlägi-gen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (LDSG).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 7(1) nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen mitwirkt, keine, unvollständige oder unrichtige Angaben über die Bemessungsgrundlagen macht oder
  2. entgegen § 7(2) die Änderung der für die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände nicht anzeigt, nicht vollständig anzeigt oder unrichtig anzeigt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abga-benvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung), handelt ordnungswidrig nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KAG.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten, Aufhebung von Satzungsrecht

(1) Diese Satzung tritt zum 1.1.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Gebührensatzung für Ersatzwohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte der Stadt Bad Oldesloe vom 28.04.1999, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 05.06.2000 aufgehoben.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Bad Oldesloe, den 5.12.2022
Stadt Bad Oldesloe

( Siegel)

Jörg Lembke
Bürgermeister

Feuerwehr

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein (GVOBl. Schl.-H.) 2003, Seite 57) sowie der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1, 4 Absatz 1 und Absatz 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, Seite 27) in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, Seite 200), jeweils in ihren zuletzt gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 29.09.2021 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Bad Oldesloe unterhält eine Freiwillige Feuerwehr bestehend aus den Ortswehren Bad Oldesloe, Poggensee, Seefeld und Rethwischfeld, nachfolgend als „Feuerwehr“ bezeichnet, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz, sogenannte Pflichtaufgaben:

  1. die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
  2. die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe),
  3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),
  4. die Mitwirkung im Katastrophenschutz,
  5. die gemeindeübergreifende Hilfe.

(2) Die Feuerwehr kann über die Aufgaben gemäß § 1 Absatz 1 hinaus freiwillige Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet wird. Über die Durchführung freiwilliger Leistungen entscheidet auf Antrag der*die jeweilige Einsatzleiter*in. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung freiwilliger Leistungen besteht nicht.

§ 2 Gebühren und Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Bad Oldesloe erhebt für die Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gemäß § 1 Absatz 1 Gebühren nach dem als Anlage beigefügten „Gebührentarif gemäß § 2 – Pflichtleistungen“, der Bestandteil dieser Satzung ist, soweit diese nicht nach § 7 gebührenfrei sind.

(2) Neben Gebühren für Einsätze und Leistungen nach § 2 Absatz 1 können als Kostenersatz/Auslagen erhoben werden:

  1. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
  2. Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 BrSchG,
  3. die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den

Nummern 1 und 2 des § 2 Absatz 2, höchstens jedoch 100,00 €.

(3) Ansprüche der Stadt Bad Oldesloe (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

(4) Einsätze und Leistungen sind ebenfalls gebührenpflichtig bei:

  1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr und Schaden,
  2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
  3. einem Fehlalarm einer Brandmeldeanlage,
  4. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
  5. Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
  6. Brandsicherheitswachen,
  7. gemeindeübergreifender Hilfe mit Ausnahme gemäß § 21 Absatz 3 BrSchG für Einsätze und Leistungen bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes der Feuerwehr.

(5) Muss die Feuerwehr wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu den Gebühren nach dieser Satzung in Rechnung gestellt.

(6) Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

(7) Verzichtet ein*e Auftraggeber*in auf Leistungen, nachdem die Feuerwehr bereits ausgerückt ist oder wird die Leistung unnötig oder durch Umstände unmöglich, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht berührt.

(8) Dem*Der Gebührenschuldner*in wird ein Gebührenbescheid erstellt.

§ 3 Gebühren und Kostenersatz für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Bad Oldesloe erhebt für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gemäß § 1 Absatz 2 Gebühren nach dem als Anlage beigefügten „Gebührentarif gemäß § 3 – freiwillige Leistungen“, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach § 3 Absatz 1 erhebt die Stadt Bad Oldesloe zusätzliche Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Ansprüche der Stadt Bad Oldesloe, insbesondere zivilrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

(4) Neben Gebühren für Einsätze und Leistungen nach § 3 Absatz 1 können als Kostenersatz/Auslagen erhoben werden:

  1. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Leistungserbringung verwendet worden sind,
  2. die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach Nummer 1 des § 3 Absatz 4 , höchstens jedoch 100,00 €.

(5) Gebühren sind auch dann geschuldet, wenn der Einsatz oder die Leistung aus Gründen nicht erbracht werden kann, die dem*der Auftraggeber*in zuzurechnen sind.

(6) Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

(7) Zu den im „Gebührentarif gemäß § 3 – freiwillige Leistungen“ festgesetzten Gebühren kommt ggf. eine Erhebung der Umsatzsteuer in der im jeweils gültigen Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe in Betracht, sofern für diese freiwilligen Leistungen eine Umsatzsteuerpflicht besteht.

(8) Dem*Der Gebührenschuldner*in wird ein Gebührenbescheid erstellt.

§ 4 Bemessungsgrundlage bei Pflichtaufgaben

(1) Maßstab für die Berechnung der Gebühren nach § 2 ist die Einsatzzeit des Personals und der im „Gebührentarif gemäß § 2 – Pflichtleistungen“ genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.

(2) Maßstab für die Gebühren bei Fehlalarmen ist abweichend von § 4 Absatz 1 der einzelne Einsatz, sofern im Einzelfall nicht die Berechnung der Gebühren nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Tarifteil 1 und 2 der Anlage „Gebührentarif gemäß § 2 – Pflichtleistungen“ zu dieser Satzung einen höheren Gebührensatz ergibt.

(3) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückeordnung der Stadt Bad Oldesloe. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.

(4) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des jeweils zum Einsatz gekommenen Fahrzeuges, Gerätes und Personals. Die Einsatzzeit endet abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1, wenn ein neuer Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht, bereits mit dem Zeitpunkt des neuen Einsatzbefehls. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den neuen Einsatz. Die Einsatzzeit endet abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1, wenn sich ein Einsatz gemäß § 1 Absatz 2 an einen Pflichteinsatz gemäß § 1 Absatz 1 anschließt, mit Wegfall der Voraussetzungen für einen Einsatz nach BrSchG. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den freiwilligen Einsatz.

(5) Für jede Minute der Einsatzzeit wird der 60. Teil der im „Gebührentarif gemäß § 2 – Pflichtleistungen“ jeweils genannten Gebühr pro Stunde erhoben.

(6) Für die bei Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr verbrauchten Materialien können die jeweiligen Selbstkosten und für Verbrauchsstoffe und Ersatzteile aller Art der Tagespreis jeweils zuzüglich zu den Gebühren in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für die Entsorgung von Sondereinsatzmitteln.

(7) Bei Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe sowie dem Einsatz von Fremdfahrzeugen und Geräten werden die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich 6 % Verwaltungskosten berechnet, höchstens jedoch 100,00 € für die Verwaltungskosten.

(8) Die Gebühr für die Abnahme einer Brandmeldeanlage wird nach Aufwand berechnet.

(9) Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen über vier Stunden Dauer.

(10) Der Ersatz von Forderungen Dritter, soweit deren Leistungen in Anspruch genommen worden ist.

(11) Für die Gestellung von Personal, Fahrzeugen und Geräten bei Brandsicherheitswachen gelten die Sätze des in dieser Satzung beigefügten „Gebührentarifs gemäß § 2 – Pflichtleistungen“. In besonders begründeten Einzelfällen können Pauschalbeträge vereinbart werden. Der Pauschalbetrag darf nicht unter 50 % dieses Gebührentarifs liegen.

§ 5 Bemessungsgrundlage bei freiwilligen Leistungen

(1) Maßstab für die Berechnung der Gebühren nach § 3 ist die Einsatzzeit des Personals und der im „Gebührentarif gemäß § 3 – freiwillige Leistungen“ genannten Fahrzeuge.

(2) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.

(3) Einsatzzeit ist die Zeit vom Ausrücken bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge, Geräte und des Personals. Die Einsatzzeit endet abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1, wenn ein neuer Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht bereits mit dem Zeitpunkt des neuen Einsatzbefehls. Die Einsatzzeit endet abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1, wenn sich ein Einsatz gemäß § 1 Absatz 2 anschließt, mit Beendigung des Einsatzes. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den weiteren freiwilligen Einsatz.

(4) Für jede Minute der Einsatzzeit wird der 60. Teil der im „Gebührentarif gemäß § 3 – freiwillige Leistungen“ jeweils genannten Gebühr pro Stunde erhoben.

(5) Für die bei Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr verbrauchten Materialien können die jeweiligen Selbstkosten und für Verbrauchsstoffe und Ersatzteile aller Art die Tagespreise jeweils zuzüglich zu den Gebühren in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für die Entsorgung von Sondereinsatzmitteln.

(6) Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen über vier Stunden Dauer.

(7) Der Ersatz von Forderungen Dritter, soweit deren Leistungen in Anspruch genommen worden ist.

(8) Die Gebührenpflicht umfasst auch den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 33 BrSchG, die auch für Einsätze gemäß § 1 Absatz 1 zu zahlen sind.

(9) Einsätze, die als Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsgesetz (LVwG) durchgeführt werden, unterliegen den Gebühren und Regelungen der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO).

§ 6 Gebührenschuldner*in

(1) Schuldner*in von Gebühren und Auslagen (Gebührenschuldner*in) für Leistungen gemäß § 1 Absatz 1 ist, wer die Leistung der öffentlichen Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr zugutegekommen ist. Das sind im Einzelnen:

  1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en, § 832 BGB gilt entsprechend,
  2. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en, § 832 BGB gilt entsprechend,
  3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
  4. der*die Fahrzeughalter*in, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
  5. der*die Eigentümer*in, Besitzer*in oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
  6. der*die Eigentümer*in der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder der*diejenige, der*die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, außer in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nr.1 BrSchG (abwehrender Brandschutz),
  7. der*die Veranstalter*in für die Durchführung der Brandsicherheitswache.

(2) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der*die Täter*in.

(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung auch die Pflicht einer anderen Einrichtung oder Behörde zur Gefahrenbeseitigung, so ist Gebührenschuldner*in der*die Rechtsträger*in der anderen Einrichtung oder Behörde, soweit ein*e Gebührenschuldner*in nach § 6 Absatz 1 nicht vorhanden ist.

(4) Schuldner*in von Gebühren und Kostenersatz/Auslagen (Gebührenschuldner*in) für Einsätze und Leistungen gemäß § 1 Absatz 2 ist:

  1. der*die Auftraggeber*in,
  2. die Person, in deren objektiven oder mutmaßlichen Interesse die Leistung erbracht wurde.

§ 7 Gebührenfreiheit, Härtefälle

(1) Bei Einsätzen nach § 1 Absatz 1 ist der Einsatz der Feuerwehr für die*den Geschädigte*n nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 und 7 BrSchG unentgeltlich:

  1. Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr,
  2. Brände und Rauchwarnmeldeeinsätze,
  3. Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

(2) Unentgeltlich sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig Holstein zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.

(3) Von der Erhebung von Gebühren oder von Kostenersatz/Auslagen kann die Stadt Bad Oldesloe ganz oder teilweise absehen, soweit die Erhebung von Gebühren oder der Kostenersatz/Auslagen nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit

(1) Gebühren und Kostenersatz/Auslagen für Leistungen nach § 1 entstehen mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.

(2) Gebühren und Kostenersatz/Auslagen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung von einer vorherigen angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für Gebühren und Kostenersatz/Auslagen abhängig machen.

§ 9 Haftung

(1) Die Stadt Bad Oldesloe haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zu Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen durch die Feuerwehr verursacht werden. Der*Die Betroffene hat die Stadt Bad Oldesloe von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizuhalten.

(2) Für Schäden, die den Benutzern oder Dritten durch Inanspruchnahme von Fahrzeugen und/oder Geräten entstehen, die nicht vom Personal der Feuerwehr bedient werden, übernimmt die Stadt Bad Oldesloe keine Haftung.

(3) Werden Fahrzeuge und Geräte bei gebühren- oder kostenpflichtigen Einsätzen oder Inanspruchnahmen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für Instandsetzungen bzw. Neuanschaffungen dem*der Gebühren- oder Kostenschuldner*in neben den Gebühren in Rechnung gestellt, wenn ihn*sie oder die von ihm*ihr beauftragte Person ein Verschulden trifft.

(4) Zum Gebrauch überlassene Gegenstände (Fahrzeuge und Geräte) sind sorgfältig zu behandeln. Für Geräte haftet der*diejenige, dem*der diese zum Gebrauch überlassen wurden. Diese*r hat für Gegenstände, die während der Gebrauchsüberlassung beschädigt wurden oder in Verlust geraten sind, die Kosten für Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen zu übernehmen.

(5) Schäden und Verluste, die durch Angehörige der Feuerwehren verursacht werden, auf einem Materialfehler beruhen oder als Folge des natürlichen Verschleißes anzusehen sind, werden nicht berechnet.

(6) Für sonstige Personen und Sachschäden, die bei der Durchführung des Einsatzes entstehen, haftet die Stadt Bad Oldesloe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 33 Brandschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 10 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung des*der Gebührenschuldners*in und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung dürfen die dafür erforderlichen und personenbezogenen Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.04.2016 sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 02.05.2018 in der jeweils zuletzt geltenden Fassung von der Stadt Bad Oldesloe durch die zuständigen Stellen erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.

(2) Die personenbezogenen Daten werden nur zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet und gespeichert.

(3) Erforderliche und personenbezogene Daten sind:

  1. Name, Vorname und Anschrift und ggf. Geburtsdatum und Bankverbindung des*der Gebührenschuldners*in bzw. der gesetzlichen Vertreter,
  2. KFZ-Kennzeichen, Name, Vorname und Anschrift des*der Fahrzeughalters*in, ggf. des*der Fahrzeugführers*in,
  3. die tatsächlichen Angaben zum Grund und der Höhe der Gebührenpflicht/Kostenersatzpflicht/Auslagenersatzpflicht sowie der dafür erforderlichen Berechnungsgrundlagen.

(4) Zur Ermittlung des*r Gebührenschuldners*in werden soweit möglich die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, können zum Zweck der Gebührenerhebung die in § 10 Absatz 3 genannten Daten bei Dritten auch durch technikunterstützende Informationsverarbeitung erhoben werden. Dritte sind Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden, das Kraftfahrtbundesamt, der Zentralruf der Autoversicherer, Deutsches Büro Grüne Karte e.V. sowie ggf. Zeugen.

(5) Für die Zahlungsabwicklung der Ansprüche werden die Daten an die zuständige Stelle der Stadt Bad Oldesloe weitergegeben. Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

(6) Die erhobenen Daten werden für die Dauer der Gebührenpflicht und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß §§ 57 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit 33 Absatz 7 Ziffer 9 Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO-Doppik) vom 14.08.2017 für 6 Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet.

(7) Die Betroffenen haben, bezogen auf die Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten:

  1. das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO),
  2. das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),
  3. das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO),
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),
  5. das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO); jedoch nur, sofern nicht ein zwingendes öffentliches Interesse an derVerarbeitung besteht,
  6. das Beschwerderecht (77 Abs. 1 DSGVO).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Oldesloe vom 12.06.1996.

Bad Oldesloe, den 08.10.2021

Lembke
Bürgermeister

Gebührentarif gemäß § 2 – Pflichtleistungen

Anlage zur Gebührensatzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Bad Oldesloe

Tarifteil 1 – Gebühren für Personaleinsatz

1. Einsatzkraft der Feuerwehr je Stunde 59,92 €

Tarifteil 2 – Gebühren für Fahrzeugeinsatz

2.1. Kdow/ELW (Kommandowagen, Einsatzleitwagen) je Stunde 268,31 €
2.2. MTF bzw. MTW (Mannschaftstransportfahrzeug, -wagen) je Stunde 97,14 €
2.3. Löschfahrzeuge (<7,5 t) LF 8/TSF-W je Stunde 349,72 €
2.4. Löschfahrzeuge (>7,5 t) LF 10/LF 20/HLF (ALT bis voraussichtl. 05/2023) je Stunde 366,59 €
2.5. Löschfahrzeuge (>7,5 t) LF 10/LF 20/HLF (NEU HLF 20 ab voraussichtl. 06/2023) je Stunde 384,69 €
2.6. Rüstwagen/Gerätewagen RW/GW je Stunde 389,16 €
2.7. Tanklöschfahrzeug TLF (ALT bis voraussichtlich 09/2021) je Stunde 307,42 €
2.8. Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (NEU ab voraussichtl. 10/ 2021) je Stunde 735,21 €
2.9. Drehleiter DLA bzw. DLK je Stunde 595,72 €
2.10 Anhänger (Stromerzeuger mit Lichtmast) (ab 07/2021) je Stunde 87,31 €

Tarifteil 3 – Pauschalen

3. Fehlalarm Brandmeldeanlage je Einsatz 750,00 €

Gebührentarif gemäß § 3 – freiwillige Leistungen

Anlage zur Gebührensatzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Bad Oldesloe

Tarifteil 1 – Gebühren für Personaleinsatz

1. Einsatzkraft der Feuerwehr je Stunde 59,92 €

Tarifteil 2 – Gebühren für Fahrzeugeinsatz

2.1. Kdow/ELW (Kommandowagen, Einsatzleitwagen) je Stunde 268,31 €
2.2. MTF bzw. MTW (Mannschaftstransportfahrzeug, -wagen) je Stunde 97,14 €
2.3. Löschfahrzeuge (<7,5 t) LF 8/TSF-W je Stunde 349,72 €
2.4. Löschfahrzeuge (>7,5 t) LF 10/LF 20/HLF (ALT bis voraussichtl. 05/2023) je Stunde 366,59 €
2.5. Löschfahrzeuge (>7,5 t) LF 10/LF 20/HLF (NEU HLF 20 ab voraussichtl. 06/2023) je Stunde 384,69 €
2.6. Rüstwagen/Gerätewagen RW/GW je Stunde 389,16 €
2.7. Tanklöschfahrzeug TLF (ALT bis voraussichtlich 09/2021) je Stunde 307,42 €
2.8. Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (NEU ab voraussichtl. 10/ 2021) je Stunde 735,21 €
2.9. Drehleiter DLA bzw. DLK je Stunde 595,72 €
2.10 Anhänger (Stromerzeuger mit Lichtmast) (ab 07/2021) je Stunde 87,31 €

Aufgrund des § 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung  (GO) für Schleswig-Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.07.2017 folgende Satzung der Gemeinde für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Kameradschaftskasse

In der Freiwilligen Feuerwehr Bad Oldesloe besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird.

§ 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Gemeinde sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen (§ 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder.

§ 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse

Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 1.000 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung.

§ 4 Einnahme- und Ausgabeplan

(1) Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse.

(2) Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen.

(3) Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen.

§ 5 Nachtragsplan

Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahme- und Ausgabeplan entsprechend.

§ 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden.

(2) Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahme- und Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden.

§ 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach § 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

(3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden; § 3 bleibt unberührt.

(4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben.

(5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(6) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat.

(7) Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt 1.000 EUR.

§ 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen

(1) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend.

§ 9 Kassenführung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 3.000 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden.

(3) Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln.

(4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Abgänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen.

(5) Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege.

§ 10 Einnahme- und Ausgaberechnung

(1) Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung.

(2) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

(3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen
nicht zum Wehrvorstand gehören. Die Prüfungsrechte nach § 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt.

(4) Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer.

(5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen.

§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt § 57 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der Gemeinde.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Bad Oldesloe, den 18.07.2017

gez. Lembke
-Bürgermeister

Aufgrund des § 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.07.2017 folgende Satzung der Gemeinde für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr – Ortswehr Poggensee erlassen:

§ 1 Kameradschaftskasse

In der Freiwilligen Feuerwehr - Ortswehr Poggensee besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird.

§ 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Gemeinde sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen (§ 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder.

§ 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse

Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 1.000 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung.

§ 4 Einnahme- und Ausgabeplan

(1) Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse.

(2) Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen.

(3) Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen.

§ 5 Nachtragsplan

Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahme- und Ausgabeplan entsprechend.

§ 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden.

(2) Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahme- und Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden.

§ 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach § 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

(3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden; § 3 bleibt unberührt.

(4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben.

(5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(6) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat.

(7) Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt 500 EUR.

§ 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen

(1) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend.

§ 9 Kassenführung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden.

(3) Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln.

(4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Abgänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen.

(5) Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege.

§ 10 Einnahme- und Ausgaberechnung

(1) Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung.

(2) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.
(3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die Prüfungsrechte nach § 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt.

(4) Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer.

(5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen.

§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt § 57 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der Gemeinde.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Bad Oldesloe, den 18.07.2017

gez. Lembke
-Bürgermeister

Aufgrund des § 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.07.2017 folgende Satzung der Gemeinde für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr – Ortswehr Rethwischfeld erlassen:

§ 1 Kameradschaftskasse

In der Freiwilligen Feuerwehr - Ortswehr Rethwischfeld besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird.

§ 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Gemeinde sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen (§ 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder.

§ 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse

Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 1.000 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung.

§ 4 Einnahme- und Ausgabeplan

(1) Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse.

(2) Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen.

(3) Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen.

§ 5 Nachtragsplan

Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahme- und Ausgabeplan entsprechend.

§ 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden.

(2) Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahme- und Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden.

§ 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach § 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

(3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden; § 3 bleibt unberührt.

(4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben.

(5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(6) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat.

(7) Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt 500 EUR.

§ 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen

(1) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend.

§ 9 Kassenführung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden.

(3) Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln.

(4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Abgänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen.

(5) Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege.

§ 10 Einnahme- und Ausgaberechnung

(1) Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung.

(2) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

(3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die Prüfungsrechte nach § 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt.

(4) Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer.

(5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen.

§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt § 57 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der Gemeinde.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Bad Oldesloe, den 18.07.2017

gez. Lembke
-Bürgermeister

Aufgrund des § 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.07.2017 folgende Satzung der Gemeinde für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr – Ortswehr Seefeld erlassen:

§ 1 Kameradschaftskasse

In der Freiwilligen Feuerwehr - Ortswehr Seefeld besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird.

§ 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Gemeinde sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen (§ 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von eranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder.

§ 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse

Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 1.000 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung.

§ 4 Einnahme- und Ausgabeplan

(1) Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse.

(2) Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen.

(3) Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen.

§ 5 Nachtragsplan

Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahme- und Ausgabeplan entsprechend.

§ 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden.

(2) Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahme- und Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden.

§ 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach § 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

(3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden; § 3 bleibt unberührt.

(4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben.

(5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(6) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat.

(7) Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt 500 EUR.

§ 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen

(1) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend.

§ 9 Kassenführung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden.

(3) Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln.

(4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Ab-gänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen.

(5) Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege.

§ 10 Einnahme- und Ausgaberechnung

(1) Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung.

(2) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

(3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die Prüfungsrechte nach § 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt.

(4) Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer.

(5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen.

§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt § 57 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der Gemeinde.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Bad Oldesloe, den 18.07.2017

gez. Lembke
-Bürgermeister

Stadtverordnungen

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. 2006, S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. 2006, S. 252), zuletzt geändert durch Art. 20 der Landesverordnung vom 16.01.2019 (GVOBl. S. 30) wird für die Stadt Bad Oldesloe verordnet:

§ 1

In der Stadt Bad Oldesloe dürfen zu den nachstehend aufgeführten Daten, Zeiten und Anlässen die Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LÖffZG geöffnet sein:

  • Sonntag, 03.04.2022 – Frühlingsfest
  • Sonntag, 08.05.2022 – Pflasterart
  • Sonntag, 25.09.2022 – Musikfest (LandesChorWettbewerb)
  • Sonntag, 06.11.2022 – Lichterfest

Die Verkaufszeiten sind jeweils von 13 Uhr bis 18 Uhr festgelegt.

Gemäß § 5 Abs. 2 LÖffZG dürfen zu den v. g. Daten, Zeiten und Anlässen nur die Verkaufsstellen in den folgenden Straßenzügen geöffnet sein:
Bahnhofstraße, Beer-Yaacov-Weg, Besttorstraße, Brunnenstraße, Hagenstraße, Heiligengeiststraße, Hindenburgstraße, Hude, Kirchberg, Markt, Mühlenplatz, Mühlenstraße

Anträge auf Terminänderung sind rechtzeitig in schriftlicher Form an den Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe zu richten. Der jeweilige Antrag ist zu begründen und ein Anlass für den jeweils gewünschten neuen Termin zu nennen. Der Bürgermeister entscheidet über den jeweiligen Antrag. Bei Zustimmung zur Terminänderung hat der Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe mindestens 2 Wochen vor dem nächsten anstehenden verkaufsoffenen Sonntag die geänderte Stadtverordnung öffentlich bekannt zu machen.

§ 2

Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere über die Dauer der werktäglichen Arbeitszeit, der Ruhepausen und die arbeitsfreien Zeiten sowie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes nicht berührt.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 14 LÖffZG mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und verliert mit Ablauf des 31.12.2022 ihre Gültigkeit.

Bad Oldesloe, den 09.02.2022

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister

gez.
Jörg Lembke
Bürgermeister


Amtliche Bekanntmachung am 16.02.2022

2 – Schulen

Schulverband

Lesefassung der Verbandssatzung des Schulverbandes Bad Oldesloe beschlossen durch die Verbandsversammlung des Schulverbandes Bad Oldesloe am 27.06.2002, genehmigt durch den Landrat des Kreises Stormarn am 26.08.2002 und in Kraft getreten am 01.08.2002 einschl.:

  1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbandes Bad Oldesloe, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 25.11.2003, genehmigt durch den Landrat des Kreises Stormarn am 28.01.2004 und in Kraft getreten am 12.02.2004
  2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbandes Bad Oldesloe, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 24.02.2005, genehmigt durch den Landrat des Kreises Stormarn am 08.03.2005 und in Kraft getreten am 01.07.2004
  3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbandes BadOldesloe, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 22.04.2008, genehmigt durch den Landrat des Kreises Stormarn am 26.05.2008 und in Kraftgetreten am 01.08.2008
  4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulverbandes BadOldesloe, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 25.09.2014 und inKraft getreten am 09.11.2014

Stand der Lesefassung: Januar 2015

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. Seite 381), geändert durch Gesetz vom 19. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. Seite 184), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 27. Juni 2002 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn folgende Verbandssatzung des Schulverbandes Bad Oldesloe erlassen:

Präambel

Wegen der besseren Lesbarkeit wird in der nachstehenden Schulverbandssatzung bei der Aufführung von Funktionen, Amts- und Mandatsinhabern darauf verzichtet, neben der männlichen Schriftform die weibliche ergänzend aufzunehmen. Soweit die Funktionen von weiblichen Personen wahrgenommen werden, gilt im Einzelfall die weibliche Schriftform entsprechend.

§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

(1) Die Stadt Bad Oldesloe und aus dem Kreis Stormarn die Gemeinden Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Travenbrück und Westerau sowie aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg die Gemeinden Groß Boden und Schürensöhlen bilden einen Schulverband unter der Bezeichnung „Schulverband Bad Oldesloe“ mit dem Sitz in Bad Oldesloe.

(2) Der Schulverband Bad Oldesloe ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Angestellte und Arbeiter beschäftigen.

(3) Der Schulverband Bad Oldesloe führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Schulverband Bad Oldesloe“.

§ 2 Verbandsgebiet

Das Schulverbandsgebiet umfasst das Gebiet der Schulverbandsmitglieder.

§ 3 Aufgaben

Dem Schulverband Bad Oldesloe obliegt die Unterhaltung und Erweiterung der Schule am Masurenweg (Gemeinschaftsschule ohne Sekundarstufe II mit Grundschulteil) in Bad Oldesloe nach den Bestimmungen des Schulgesetzes.

§ 4 Organe

Organe des Schulverbandes Bad Oldesloe sind
1. die Verbandsversammlung und
2. der Verbandsvorsteher.

§ 5 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Landgemeinden und der Stadt Bad Oldesloe. Sie setzt sich aus dem Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe sowie den Bürgermeistern der übrigen Verbandsgemeinden, im Verhinderungsfalle ihren allgemeinen Stellvertretern, sowie zur Wahrung der Parität zwischen den Landgemeinden und der Stadt Bad Oldesloe aus einer entsprechenden Zahl weiterer Vertreter der Stadt Bad Oldesloe zusammen. Die Vertreter der Stadt Bad Oldesloe werden von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe aus deren Mitte für die Dauer der jeweiligen Wahlzeit gewählt. Im Verhinderungsfalle treten an ihre Stelle die ebenfalls von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Stellvertreter.

(2) Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter haben jeweils eine Stimme.

(3) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und unter Leitung des Vorsitzenden einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter dürfen nicht ausschließlich der Stadt Bad Oldesloe oder den Landgemeinden und müssen jeweils verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören; sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorsitzende der Verbandversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteher. Seine beiden Stellvertreter nehmen das Amt des ersten bzw. zweiten stellvertretenden Verbandsvorstehers wahr. Für ihn und seine beiden Stellvertreter gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeister entsprechend.

§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist vom Verbandsvorsteher einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

§ 7 Verbandsvorsteher

(1) Dem Verbandsvorsteher obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Er entscheidet ferner über

  1. Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,
  2. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 50.000 € nicht übersteigt,
  3. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Betrag von 20.000 € (die Gesamtbelastung 100.000 €) nicht übersteigt,
  4. Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen einschließlich Grundvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 50.000 € nicht übersteigt,
  5. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
  6. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000 €,
  7. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 20.000 €.

(3) Die Geschäftsordnung trifft Bestimmungen über die ausreichende und rechtzeitige Unterrichtung der Verbandversammlung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten durch den Verbandsvorsteher.

§ 8 Ständige Ausschüsse

(1) Folgender ständiger Ausschuss wird nach § 5 Abs. 6 GkZ, § 45 Abs. 1 GO gebildet:

Verwaltungsausschuss
Zusammensetzung:
- der Verbandsvorsteher als Vorsitzender,
- sein erster Stellvertreter,
- und vier weitere Mitglieder der Verbandsversammlung unter Beachtung der Parität zwischen der Stadt Bad Oldesloe und den Landgemeinden zu wählende Verbandsvertreter
Aufgabengebiet:
- Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
- Unterstützung des Verbandsvorstehers

(2) Daneben kann die Verbandsversammlung weitere Ausschüsse bilden, deren Besetzung gem. Abs. 1 erfolgt.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Schulverband ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung gemäß § 13 und § 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

§ 11 Geschäftsführung, Rechnungsprüfung

(1) Der Schulverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungsgeschäfte werden von dem Amt Bad Oldesloe-Land wahrgenommen. Für die Haushaltsund Wirtschaftsführung des Schulverbandes gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.

(2) Die Rechnungsprüfung für den Schulverband erfolgt gemäß § 14 (2) Nr. 1 GkZ durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bad Oldesloe.

(3) Der Schulverband Bad Oldesloe erstattet dem Amt Bad Oldesloe-Land den mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwand. Der Aufwand kann pauschal festgesetzt werden.

§ 12 Verbandsumlage

(1) Soweit die sonstigen Einnahmen des Schulverbandes seinen Bedarf nicht decken, wird eine Umlage von den Verbandsmitgliedern (Verbandsumlage) erhoben.

(2) Die Verbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Jahr neu festgesetzt. Dabei sind die im Verwaltungshaushalt zu veranschlagenden Lasten nach der Schülerzahl, die im Vermögenshaushalt zu veranschlagenden Lasten dagegen zur Hälfte nach der Schülerzahl und zur Hälfte nach Maßgabe der Finanzkraft im Sinne des § 14 des Finanzausgleichgesetzes auf die einzelnen Verbandsgemeinden zu verteilen. Die Zahl der Schüler wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemessen. Bei der Verteilung nach der Finanzkraft wird die Finanzkraft der Stadt Bad Oldesloe zu einem Drittel und die Finanzkraft der Gemeinde Westerau zur Hälfte berücksichtigt.

§ 13 – gestrichen –

§14 Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

Verträge des Schulverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen, für Bauleistungen oder für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich von 5.000 €, hält.

§ 15 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.500 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitsverträge mit Angestellten bis einschließlich Vergütungsgruppe Vc BAT sowie für Arbeitsverträge mit Arbeitern.

§ 16 Änderung der Verbandssatzung

Änderungen der Satzung des Schulverbandes Bad Oldesloe bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung.

§ 17 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach 6 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Schulverband Bad Oldesloe und dem aufzunehmenden Mitglied.

§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes Bad Oldesloe

(1) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Haushaltsjahres aus dem Schulverband ausscheiden, wenn es diese Absicht mindestens ein Jahr zuvor dem Schulverband und der Schulaufsichtsbehörde angezeigt hat und die hierfür erforderliche Änderung dieser Satzung in Kraft getreten ist.

(2) Der Schulverband kann sich zum Schluss eines Haushaltsjahres auflösen, wenn die Verbandsversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitgliederzahl beschlossen hat und dieser Beschluss mindestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Auflösung der Schulaufsichtsbehörde angezeigt worden ist.

(3) Ausscheiden (Abs. 1) und Auflösung (Abs. 2) erfolgen durch öffentlichrechtlichen Vertrag, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. In einem solchen Vertrag sind auch Vereinbarungen hinsichtlich des Ausgleichs der sich aus Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Vorteile und Nachteile zu treffen.

§ 19 Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Schulverbandes

Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter des Schulverbandes erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vereinbarung soll vorsehen, dass die Angestellten und Arbeiter von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilsmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Eine solche Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Schulverbandes.

§ 20 Bekanntmachungen

(1) Satzungen des Schulverbandes werden in folgender Zeitung bekannt gemacht: Markt, Ausgabe Bad Oldesloe

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 21 Inkrafttreten

- s. Satzung und Änderungssatzungen gem. S. 1-

(Siegel) Schulverband Bad Oldesloe
Der Schulverbandsvorsteher

Die Verbandsversammlung des Schulverbandes Bad Oldesloe hat aufgrund des § 5 Abs. 6 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 1. April 1996, zuletzt geändert durch Gesetz am 19. November 2001 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) am 27. Juni 2002 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Abschnitt I
Erste Sitzung nach der Neuwahl

§ 1 Erstes Zusammentreten (Konstituierung)

(1) Die Verbandsversammlung wird zur ersten Sitzung von dem/der bisherigen Schulverbandsvorsteher/in einberufen. Die Sitzung findet 30 Tage, nachdem die letzte verbandsangehörige Gemeinde ihre weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung nach § 9 (3) GkZ gewählt hat, statt.

(2) Der/die bisherige Schulverbandsvorsteher/in erklärt die Sitzung für eröffnet und stellt die Anwesenheit der gewählten Mitglieder sowie die Beschlussfähigkeit fest. Danach überträgt er/sie dem ältesten anwesenden Mitglied der Verbandsversammlung die Sitzungsleitung. Bis zur Neuwahl des/der Schulverbandsvorstehers/in handhabt das älteste Mitglied der Verbandsversammlung die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3) Die Verbandsversammlung wählt unter Leitung des ältesten Mitgliedes den/die Schulverbandsvorsteher/in und unter dessen/deren Stellvertreter/innen. Dem ältesten Mitglied obliegt es, den/die neu gewählten Schulverbandsvorsteher/in als Ehrenbeamten/Ehrenbeamtin zu vereidigen, ihm/ihr die Ernennungsurkunde auszuhändigen und ihn/sie in seine/ihre Tätigkeit einzuführen.

(4) Der/die neu gewählte Schulverbandsvorsteher/in hat seine/ihre Stellvertreter in ihre Tätigkeit einzuführen sowie seine/ihre Stellvertreter als Ehrenbeamte zu vereidigen und ihnen die Ernennungsurkunde auszuhändigen.

Abschnitt II
Schulverbandsvorsteher/in

§ 2 Schulverbandsvorsteher/in

(1) Der/die Schulverbandsvorsteher/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Verbandsversammlung. In den Sitzungen handhabt er/sie die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er/sie repräsentiert die Verbandsversammlung bei öffentlichen Anlässen. Der/die Schulverbandsvorsteher/in hat diese Aufgaben gerecht und unparteiisch wahrzunehmen.

(2) Der/die Schulverbandsvorsteher/in wird, wenn er/sie verhindert ist, durch seinen/ihren 1. Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch seinen/ihren 2. Stellvertreter vertreten.

Abschnitt III
Tagesordnung und Teilnahme

§ 3 Tagesordnung

(1) Der/die Schulverbandsvorsteher/in beruft die Sitzungen der Verbandsversammlung ein.

(2) Der/die Schulverbandsvorsteher/in setzt Tagungsort, Tagungszeit und die Tagesordnung fest, die mit der Einladung bekannt zugeben ist. Die Tagesordnung muss über die anstehenden Verhandlungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Soweit diese nach der Geschäftsordnung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Sollen Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten bzw. beschlossen werden, sind diese als Entwürfe vollständig oder auszugsweise der Einladung beizufügen.

(3) Die Presse ist zu allen öffentlichen Sitzungen einzuladen.

§ 4 Teilnahme

Wer aus wichtigem Grund an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder eine Sitzung vorzeitig verlassen will, hat das dem/der Schulverbandsvorsteher/in rechtzeitig mitzuteilen.

Abschnitt IV
Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 5 Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern.

Abschnitt V
Anregungen und Beschwerden

§ 6 Anregungen und Beschwerden

Einwohner/innen haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Verbandsversammlung zu wenden, sofern die Zuständigkeit der Verbandsversammlung gegeben ist. Antragsteller/innen sind über die Stellungnahme der Verbandsversammlung zu unterrichten.

Abschnitt VI
Beratung und Beschlussfassung

§ 7 Anträge

(1) Anträge der Mitglieder der Verbandsversammlung sind bei dem/der Schulverbandsvorsteher einzureichen und von diesem/dieser auf die Tagesordnung der nächsten Verbandsversammlung zu setzen. Die Anträge sind schriftlich in kurzer, klarer Form abzufassen und zu begründen.

(2) Anträge, die Ausgaben verursachen oder vorgesehene Einnahmen mindern, müssen zugleich Deckungsvorschläge enthalten.

§ 8 Sitzungsablauf

Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Änderungsanträge
c) Beschlussfassung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung
d) Abwicklung der Tagesordnung
e) Schließung der Sitzung

§ 9 Unterbrechung und Vertagung

(1) Der/die Schulverbandsvorsteher/in kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung muss er/sie die Sitzung unterbrechen. die Unterbrechung soll nicht länger als 10 Minuten dauern.

(2) Die Verbandsversammlung kann
a) die Beratung oder Entscheidung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuss übertragen,
b) die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen oder
c) Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen.

(3) Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.

§ 10 Worterteilung

(1) Mitglieder der Verbandsversammlung, Verwaltungsvertreter/innen und Sachverständige, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem/der Schulverbandsvorsteher/in durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der/die Schulverbandsvorsteher/in erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein/e Sprecher/in unterbrochen werden.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe, die während der Beratung gegen den/die Sprecher/in erfolgen, abwehren. Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten.

§ 11 Ablauf der Abstimmung

(1) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der/die Schulverbandsvorsteher/in stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen,
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. In Zweifelsfällen entscheidet der/die Schulverbandsvorsteher/in.

(3) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist alsdann insgesamt zu beschließen.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen erledigt werden.

§ 12 Wahlen

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird aus der Mitte der Verbandsversammlung ein Wahlausschuss gebildet.

(2) Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.

(3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz mit demselben Schreibgerät zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

(4) Der/die Schulverbandsvorsteher/in gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.

Abschnitt VII
Ordnung in den Sitzungen

§ 13 Ruf zur Sache, Ordnungsruf, Wortentzug und Sitzungsausschluss

(1) Der/die Schulverbandsvorsteher/in kann Redner/innen, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihm der/die Schulverbandsvorsteher/in das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder
erteilen.

(3) Mitglieder der Verbandsversammlung, die nach § 42 GO (§ 5 Abs. 5 GkZ) unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden, können binnen 1 Woche schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung
der nächsten Sitzung zu setzen.

(4) Der Sitzungsausschluss regelt sich nach § 42 GO. Gegen den Sitzungsausschluss ist das Rechtsmittel des schriftlich begründeten Einspruchs binnen einer Woche gegeben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

Abschnitt VIII
Sitzungsniederschrift

§ 14 Protokollführung

Der/die Protokollführer/in fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an. Er/sie unterstützt den/die Schulverbandsvorsteher/in in der Sitzungsleitung.

§ 15 Inhalt der Sitzungsniederschrift

(1) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
b) Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Verbandsversammlung,
c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreter/innen, der geladenen Sachverständigen und Gäste,
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
f) die Tagesordnung,
g) den Wortlauf der Anträge mit Namen der Antragsteller/innen, den wesentlichen Inhalt der Beratung, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmung,
h) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung,
i) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(2) Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

(3) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Verbandsversammlung zuzuleiten.

(4) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern/Einwohnerinnen zu gestatten.

Abschnitt IX
Ausschüsse

§ 16 Ausschüsse

Die Geschäftsordnung gilt mit folgenden Abweichungen auch für den Verwaltungsausschuss:
a) Der Verwaltungsausschuss wird von dem/der Schulverbandsvorsteher/in einberufen,
b) den nicht dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern der Verbandsversammlung ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.
c) Die Niederschriften der Ausschusssitzung sind den Ausschussmitgliedern und den übrigen Mitgliedern der Verbandsversammlung innerhalb von 30 Tagen zuzusenden.

Abschnitt X
Mitteilungspflicht

§ 17

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsausschusses teilen dem/der Schulverbandsvorsteher/in innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung mit, welchen Beruf sie ausüben. Darüber hinaus sind weitere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Verbandsversammlung von Bedeutung sein kann.

(2) Für nachrückende Verbandsversammlungsmitglieder gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandats mitzuteilen sind.

(3) Der/die Schulverbandsvorsteher/in gibt die Angaben in einer öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung bekannt.

Abschnitt XI
Schlussvorschriften

§18 Abweichungen von der Geschäftsordnung

Die Verbandsversammlung kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung beschließen, sofern das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit nicht qualifizierte Mehrheiten vorschreibt.

§ 19 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

Während einer Sitzung der Verbandsversammlung auftretende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit.

Bad Oldesloe, den 05. Juli 2002
-Siegel-
Schulverband Bad Oldesloe
Der Schulverbandsvorsteher

Aufgrund des § 5 Absatz 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 25.11.2003 folgende Entschädigungssatzung für den Schulverband Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Entschädigung

(1) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Stellvertretenden des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung des Verbandsvorstehers für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem der Verbandsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse des Schulverbandes Bad Oldesloe ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 €.

(3) Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung ist der durch die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit diese zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20 €.

(4) Personen nach Absatz 3 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt ein Drittel des Höchstsatzes des Sitzungsgeldes nach § 14 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(5) Personen nach Absatz 3 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 3 oder eine Entschädigung nach Absatz 4 gewährt wird.

(6) Personen nach Absatz 3 Satz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamt*innen  des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten für die Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

§ 2 Inkrafttreten

Die Entschädigungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 26.11.2003

Schulverband Bad Oldesloe
(Siegel) gez. Peter Lengfeld
Verbandsvorsteher

Bekanntmachung am 03.12.2003 im Stormarner Tageblatt und den Lübecker Nachrichten

3 – Wissenschaft‚ Forschung‚ Kulturpflege

Einrichtungen‚ Säle‚ Sporthallen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verfahren
§ 3 Antragsberechtigte
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Sonstige Verpflichtungen
§ 6 Hausrecht
§ 7 Haftung
§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten
§ 9 Einzelbestimmungen Festhalle/Mensa
§ 10 Einzelbestimmungen Stormarnhalle
§ 11 Einzelbestimmungen KuB
§ 12 Einzelbestimmungen Volkshochschule
§ 13 Einzelbestimmungen Bürgerhaus
§ 14 Einzelbestimmungen Schulräume
§ 15 Einzelbestimmungen Turnhallen
§ 16 Einzelbestimmungen Jugendfreizeitstätte
§ 17 Einzelbestimmungen Feuerwehr-/Gemeindehäuser
§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.2.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 57) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 nachstehende Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Entgeltordnung gilt für folgende städtische Räume und Einrichtungen:

  • Festhalle
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr-/Gemeindehäuser.

Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

(2) Die betreffenden Räume und Einrichtungen stehen nach Maßgabe der nachstehenden Kriterien für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger – auch kommerzieller – Veranstaltungen zur Verfügung.

§ 2 Verfahren

(1) Die Benutzung ist beim Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Der rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor der Benutzung, vorzulegende Antrag muss den Namen und die Anschrift des/der volljährigen verantwortlichen Nutzers sowie Angaben über Art, voraussichtliche Dauer und Teilnehmerzahl sowie ggf. über die benötigte Einrichtung (Bestuhlung, Bühne, Beleuchtung u. a.) der beabsichtigten Benutzung enthalten. Einzelheiten für die Durchführung der Nutzung sind spätestens 7 Tage vor dieser durch den Antragsteller mit dem in der Erlaubnis genannten Sachbereich abzustimmen.

(2) Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister. Die Entscheidungsbefugnis kann vom Bürgermeister delegiert werden.

(3) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Erlaubnis sowie durch die Rechnungstellung. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) Im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage, gilt § 313 BGB mit der Folge, dass eine Vertragsanpassung verlangt werden und, wo diese nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar wäre, der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten kann.

(5) Die Stadt ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Nutzungserlaubnis zurückzuziehen, wenn

a) der Nutzer die von ihm zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist

b) der Nutzer den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung der städtischen Raumvergabe ändert

c) bei Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Stadt nach Erteilen der Nutzungsgenehmigung bekannt gewordener Umstände Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen

d) dem Nutzer für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen bzw. nicht erteilt werden

e) die Interessen der Stadt durch die Nutzung beeinträchtigt werden können

f) dringende Bau- oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen

g) die Veranstaltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstößt.

Die Rücknahme der Nutzungserlaubnis ist dem Nutzer gegenüber unverzüglich schriftlich zu erklären. Einen Schadenersatzanspruch kann der Benutzer hieraus nicht herleiten.

(6) Die Nutzungserlaubnis ist nicht auf Dritte übertragbar. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 3 Antrags- und Nutzungsberechtigte

(1) Antrags- und nutzungsberechtigt sind in erster Linie Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz, Sitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben.

(2) Darüber hinaus können die Räume und Einrichtungen sonstigen Antragstellern, auch Gewerbetreibenden, zur Verfügung gestellt werden, wenn die beabsichtigte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Für die gastronomische Bewirtschaftung sowie das Anbieten und den Verkauf von veranstaltungsbezogenen Artikeln (z. B. Bücher, Bilder, Tonträger u. a.) können in den Räumen und Einrichtungen Gewerbetreibende zugelassen werden. Die einschlägigen Bestimmungen des Gewerberechts sowie ggf. bestehende vertragliche Regelungen bleiben von dieser Zulassung unberührt.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen, Benutzungsumfang

(1) Der in der Nutzungsgenehmigung genannte Nutzer gilt für die in genutzten Räumen durchzuführende Nutzung als Veranstalter. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Die Stadt kann vor der Nutzung den Nachweis der Anmeldungen und Genehmigungen verlangen.

(2) Räume und Einrichtungen dürfen ausschließlich für die in der Nutzungserlaubnis genannte Zeit und den genannten Zweck genutzt werden. Beabsichtigte Nutzungsänderungen sind der städtischen Raumvergabe unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden. Als Nutzungszeit gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt beendet ist. Überschreitungen der Nutzungszeit können dem Nutzer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Räume und Einrichtungen dürfen nur zu dem in der Nutzungserlaubnis vereinbarten Zweck benutzt werden; sie stehen in dem Zustand zur Verfügung, in dem sie sich befinden.

(4) Soweit dies in der Nutzungserlaubnis nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, können die vorhandene Einrichtung und das Mobiliar bestimmungsgemäß mitbenutzt werden.

(5) Das Aufstellen und/oder der Anschluss von eigenen Geräten und Einrichtungsgegenständen bedarf der vorherigen Genehmigung, ist spätestens sieben Tage vor der Nutzung der genehmigenden Stelle anzuzeigen und erfolgt auf eigene Verantwortung. Einschlägige Vorschriften sind vom Benutzer einzuhalten. Entsprechende Prüfsiegel oder Zertifikate sind bei Bedarf beizubringen. Der Nutzer ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zum Ende der Nutzungszeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Räume wiederherzustellen.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer, Licht u. ä., z. B. Spiritus, Heizöl, Gas etc. ist untersagt. Sollte mit Bühnennebel, Kerzen, Pyrotechnik gearbeitet werden, die eine Rauchmelderabschaltung erforderlich machen, ist dies rechtzeitig von den Nutzenden anzuzeigen und mit der Feuerwehr abzustimmen.

(7) Für Ausstellungen übernehmen die Nutzenden die Verkehrssicherungspflicht. Aus brandschutztechnischen Gründen müssen die Stände nach den DIN-Vorschriften 4102 (B2) schwer entflammbar sein.

(8) Übernachtungen in städtischen Räumen bedürfen der vorherigen Anmeldung und schriftlichen Erlaubnis durch den Bürgermeister. Übernachtungen sind nur in Räumen möglich, die über einen zweiten Rettungsweg verfügen.
Die Voraussetzungen sowie die geplante Art der Durchführung sind vorab mit dem in der Erlaubnis benannten Sachbereich der Stadtverwaltung zu klären.

§ 5 Sonstige Verpflichtungen des Benutzers

(1) Vor der Zulassung zur Benutzung hat der Antragsteller oder ein von ihm zu benennender Verantwortlicher den Inhalt dieser Entgeltordnung anzuerkennen. Der Inhalt gilt als anerkannt, sofern dem nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Nutzungserlaubnis widersprochen wird. Der Benutzer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Entgeltordnung.

(2) Während der Benutzung hat ein vom Benutzer zu benennender Verantwortlicher ständig anwesend zu sein, so lange bis alle Besucher die Veranstaltung verlassen haben.

(3) Der Nutzer trägt die Verantwortung für die Nutzung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Die dazu erforderlichen Maßnahmen hat er auf eigene Kosten zu veranlassen. Bei einschlägigen größeren Veranstaltungen hat der Benutzer in ausreichendem Umfang Aufsichts-, Ordner- und ggf. Sanitätspersonal zu stellen.

(4) Der Benutzer hat für die Einhaltung der bestehenden bau-, feuerschutz-, sicherheits-, gesundheits-, jugendschutz- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen und bestehende Haus-/Hallenordnungen Benutzungsordnungen, Auflagen und Richtlinien zu beachten.

(5) Der Benutzer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der überlassenen Räume einschließlich der Zugangswege, Außenanlagen und Parkplätze sowie der Einrichtungsgegenstände und Geräte vor der Benutzung zu überprüfen und sicherzustellen, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung keine Gefährdungen auftreten. Er hat ferner sicherzustellen, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände und Geräte nicht benutzt werden und festgestellte Schäden unverzüglich dem in der Nutzungserlaubnis genannten Sachbereich zu melden.
Einwendungen sind durch den Benutzer bei Übergabe geltend zu machen. Andernfalls gilt der ordnungsgemäße Zustand der Räume als anerkannt.

(6) Nach Abschluss der Veranstaltung sind die benutzten Einrichtungsgegenstände und Geräte vom Benutzer in einwandfreiem Zustand an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen. Der genutzte Raum ist aufgeräumt und sauber zu verlassen. Anfallender Müll in größerer als üblicher Menge ist durch den Benutzer zu entsorgen.

(7) Bestehende Bestuhlungspläne sind vom Benutzer einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sowie notwendige Treppen und Flure müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben. Die notwendigen Zufahrtswege zum Gebäude für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei müssen ebenfalls freigehalten werden.

(8) Die Bedienung der technischen Anlagen wie Heizung, Belüftung, Lichtanlage, Bühnenbeleuchtung u. a. erfolgt durch den Hausmeister/Hallenwart bzw. durch ausdrücklich von der Stadt zugelassene Kräfte (z. B. Beleuchter).

(9) Die Verabreichung sowie der Verzehr von Speisen und Getränken sind im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten und ggf. bestehender vertraglicher Regelungen möglich. Der Benutzer hat dies vorher mit der Stadt abzustimmen und die gesetzlichen sowie ordnungsrechtlichen Regelungen einzuhalten.

§ 6 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird vom Hausmeister/Hallenwart oder den sonstigen Beauftragten der Stadt – bei Schulräumen während der Schulzeiten auch vom Schulleiter – ausgeübt; ihnen ist jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen zu gewähren.

(2) Die im Zusammenhang mit der Nutzung von den vorgenannten Personen erteilten Anordnungen sind vom Benutzer zu befolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnungen kann den Betreffenden der Aufenthalt in den Räumen mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

(3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Entgeltordnung kann der Benutzer auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Des Weiteren behält sich die Stadt das Recht vor, die Verstöße ggf. strafrechtlich zu verfolgen.

§ 7 Haftung

(1) Aufgetretene Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart oder der städtischen Raumvergabe anzuzeigen. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den Räumen, Einrichtungen und sonstigen zur Benutzung überlassenen Gegenständen sowie an den Zuwegungen, Außenanlagen und Parkplätzen anlässlich der Benutzung entstehen. Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Benutzers beseitigen zu lassen.

(2) Der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die im Rahmen der Benutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern sowie den Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB.

(3) Der Benutzer verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt, ihre Bediensteten oder Beauftragten. Er ist verpflichtet, die Stadt auch von Ansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung von Dritten gegen die Stadt erhoben werden.

(4) Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis wird davon ausgegangen, dass für den Benutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt.

§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten

(1) Für die Benutzung der Räume und Einrichtungen werden Nutzungsentgelte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

(2) Mit den festgesetzten Benutzungsentgelten wird der sich aus der Benutzung ergebende übliche Aufwand für Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Wasser/Abwasser u. a. sowie der Einsatz städtischen Personals während seiner üblichen Dienstzeit abgegolten. Die Zahlungspflicht bleibt auch bestehen, wenn die Benutzung aus Gründen, die beim Nutzer liegen, nicht stattfindet. Das Nutzungsentgelt wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung mindestens 10 Werktage vorher abgesagt wird. Bei Absagen, die 9 bis 4 Werktage vor Beginn der Veranstaltung eingehen, wird 50% des Benutzungsentgelts erhoben, bzw. bei Absagen, die erst 3 Tage vorher eingehen, ist das gesamte Benutzungsentgelt fällig, sofern die Räumlichkeit nicht anderweitig belegt werden kann.
Für den Eingang der Absage gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Stadtverwaltung, bzw. der übersandten E-Mail.

(3) Die für darüber hinausgehenden Aufwand entstehenden Kosten hat der Benutzer zu tragen. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz des Hausmeisters/Hallenwarts über dessen übliche Dienstzeit hinaus – Montag bis Freitag ab 22 Uhr sowie an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen ganztags -, sowie der Einsatz von weiteren Kräften z. B. für das Ein- und Ausräumen von Gestühl, den Auf- und Abbau von Bühnen, die Installation und Bedienung von technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Beschallung), die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen („Feuerwehrsicherheitswachen“), zusätzliche Reinigungen und überdurchschnittlicher Stromverbrauch.
Letzterer gilt als überdurchschnittlich, wenn er von dem bei sonst üblichem Nutzerverhalten festgestellten Stromverbrauch mehr als 30 % abweicht.

(4) Bei überwiegendem öffentlichen Interesse kann der Bürgermeister auf Antrag die Benutzungs- und sonstigen Entgelte ermäßigen oder erlassen.

(5) Die Benutzungs- und sonstigen Entgelte sind grundsätzlich eine Woche vor der betreffenden Nutzung bzw. zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt fällig. Schuldner ist der Benutzer, in Zweifelsfällen der Antragsteller.

§ 9 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Festhalle und die Mensa in der Olivet-Allee

(1) Die Festhalle sowie die Mensa in der Olivet-Allee stehen zur Verfügung für:

a) Theateraufführungen, Konzerte, Liederabende, Kleinkunst- und Varieteveranstaltungen, Ballettaufführungen, Tanztheater, Musik- und Show-Veranstaltungen und dergleichen,

b) Vorträge, Tagungen, Sitzungen, Versammlungen und vergleichbare Veranstaltungen,

c) gesellschaftliche/gesellige Veranstaltungen und Feste.

(2) Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten sind Veranstaltungen während der Schulzeiten nur im Ausnahmefall möglich. Veranstaltungen zu Absatz 1 Buchstabe c) sind aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nur an Feiertagen und Samstagen möglich.

(3) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

Festhalle:

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe a) einschließlich Aufbau technischer Einrichtungen und Proben am Veranstaltungstag 435 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vor- und Nachbereitung und Proben in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 231 €, Tagessatz 282 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe c) einschließlich Aufbau und Dekoration am Veranstaltungstag 512 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vorbereitung in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €
Mensa in der Olivet-Allee

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 141 €
  • Tagessatz 282 €

§ 10 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Stormarnhalle

(1) Die Stormarnhalle, Am Bürgerpark, ist eine Mehrzweckhalle. Sie steht vorrangig den städtischen Schulen für den Sportunterricht sowie für schulsportliche Veranstaltungen zur Verfügung.
Über die im Belegungsplan für den Schulsport festgelegten Zeiten hinaus dient sie dem Übungs-/Trainings- und Wettkampfbetrieb der städtischen Sportvereine sowie sonstigen Vereinen, Verbänden und Gruppen.

Ferner steht die Stormarnhalle für kulturelle und andere Veranstaltungen, gemäß § 1 (2) dieser Entgeltordnung zur Verfügung; bei Zulassung solcher Veranstaltungen sind insbesondere die Belange der Schulen soweit wie möglich zu berücksichtigen. Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen können die Schulsport- und die Vereinssportnutzungen im Bedarfsfall eingeschränkt werden.

Für Tierschauen wird die Stormarnhalle nicht zur Verfügung gestellt.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

– nichtsportliche Nutzung –
  • a) für Konzerte, Liederabende, Musik- und Show-Veranstaltungen, Tänzerische Darbietungen, Theateraufführungen und dergleichen 1.278 €
  • b) für Versammlungen, Tagungen und dergleichen – bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 232 € – Tagessatz 320 €
  • c) für gesellige Veranstaltungen und Feste 639 €
  • d) für Ausstellungen und Schauen
    - mit gewerblichem Charakter 958,50 €
    - mit nichtgewerblichem Charakter (z. B. Hobbyausstellungen) 320 €
    (jeweils pro Veranstaltungstag)

Die Entgelte zu a) bis d) erhöhen sich um 154 € für jeden Tag, den die Halle zusätzlich für die Vorbereitung der jeweiligen Veranstaltung in Anspruch genommen wird.

Hinzu kommen Kosten für den Auf- und Abbau des Gestühls und der Bühne durch eine beauftragte Firma der Stadt. Nach Absprache ist eine kostenreduzierende Mithilfe durch den Veranstalter möglich.

Bei Großveranstaltungen mit starkem Zuschaueraufkommen kann die Stadt Bad Oldesloe im Einzelfall anordnen, dass der in der Stormarnhalle vorhandene Sportbodenschutzbelag genutzt wird. In diesem Fall trägt der Veranstalter die hierfür erforderlichen individuellen Kosten.

– sportliche Nutzung –
  • e) für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 20 €
  • f) für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere, Lehrgänge bei einer Dauer von bis zu 2 Stunden 40 € bei einer darüber hinausgehenden Dauer 80 €

§ 11 Einzelbestimmungen und Entgeltregelungen für das KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)

(1) Das Kultur- und Bildungszentrum einschließlich Historisches Rathaus (KuB), Beer-Yaacov-Weg, steht für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher/politischer und sonstiger – auch kommerzieller – im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen zur Verfügung.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

Veranstaltungsraum im Foyer
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 47 €, Tagessatz 63 €
Multifunktionssaal
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 251,15 €, Tagessatz 502,30 €
Rathaussaal mit Wintergarten und angrenzendem Nebenraum im Historischen Rathaus
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 106,30 €, Tagessatz 319 €
  • Nutzung der Teeküche 50 €
Multifunktionsraum groß (105) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €
Multifunktionsraum klein (104) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 12 €, Tagessatz 18 €

Für Ausstellungen im Foyer des KuB gelten besondere Regelungen, wenn die Räumlichkeiten dann in dieser Zeit immer noch für anderweitige Nutzungen zur Verfügung stehen. Derartige Ausstellungen sind kostenfrei.

§ 12 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Seminarräume der Volkshochschule im Kultur- und Bildungszentrum

(1) Die Seminarräume der Volkshochschule im KuB dienen in erster Linie dem Schulungsbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe betriebenen VHS. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Volkshochschule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Seminarräume der VHS im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Schulungsräume der VHS im Gebäude A und B.

(3) Die Seiminarräume der VHS werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzujg von Lehrmitteln und Geräten der VHS (z. B. Beamer, Musikwiedergabegeräte u.ä.) ist ausgeschlossen.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben

Seminarraum der Volkshochschule
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €

§ 13 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für das Bürgerhaus

(1) Das Bürgerhaus in der Mühlenstraße dient als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Konzerte, Lesungen, Vorträge, Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Sonstige Veranstaltungen (auch private Feiern) sind nach Einweisung durch die Hausmeister in die Auflagen für die Benutzung des Bürgerhauses ebenfalls zulässig.

(2) Der Cafe-Bereich im Erdgeschoss steht tagsüber vorrangig als Treffpunkt für die städtische Seniorenarbeit zur Verfügung. Der hintere Teil des Saales ist in Abstimmung mit dem Altentagesstättenbetrieb jedoch auch tagsüber für andere Veranstaltungen nutzbar.

(3) Das Aussengelände (Innenhof) des Bürgerhauses steht für Veranstaltungen wie unter § 12(1) zur Verfügung. Es gelten besondere Auflagen hinsichtlich der Nutzung.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Saal oder Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 80 €, Tagessatz 160 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
b) Aussengelände (Innenhof)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 40 €, Tagessatz 80 €
c) Saal mit Innenhof oder Cafebereich mit Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 100 € , Tagessatz 200 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
d) Saal und Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 120 €, Tagessatz 240 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
e) Nutzung von Saal, Cafebereich und Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 140 € , Tagessatz 280 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
f) Raum E1 im Bürgerhaus
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 16 €, Tagessatz 32 €
g) Raum 104 (OG des Bürgerhauses)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 14 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Schulräume

(1) Die Schulräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Schulräume im Sinne dieser Entgeltordnung sind Klassenräume, Aulen, Foyers, Neben- und Sonderräume.

(3) Die Schulräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule (z. B. Diaprojektoren, Filmvorführgeräte, Musikwiedergabegeräte u. a.) ist ausgeschlossen.

(5) Eine Feriennutzung wird generell nur auf Antrag in den Frühjahrs-/Oster-/Herbstferien zugelassen. Der Antrag ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(6) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Aulen / Foyers
  • bis zu einer Dauer von 3 Stunden 47 €, für jede weitere angefangene Stunde 14 €
b) Klassenräume, sonstige Räume
  • für jede angefangene Stunde 12 €, Tagessatz für Übernachtungen (siehe § 4 (8)) 100 €

§ 15 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Turn-, Sport- und Gymnastikhallen einschließlich Umkleide- und Sanitärräume

(1) Die Sporthallen und Nebenräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Sporthallen und Nebenräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Bei der Benutzung der Turn-, Sport- und Gymnastikhallen gelten Turn- und Sportgeräte als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Bälle und Kleingeräte stehen für die Benutzung durch Dritte grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Turn- und Sportgeräte sind zweckentsprechend zu verwenden.
In den Ferien werden Hallen nur insoweit zur Verfügung gestellt, als bauliche oder sonstige Erfordernisse der Stadtverwaltung dies zulassen.
Eine Nutzung in den Sommer- und Winterferien ist grundsätzlich nicht möglich. Für die Vorbereitung auf Punktspiele und Turniere können Ausnahmen gemacht werden, wenn die Sportart nicht im Freien ausgeübt werden kann. Auch diese Nutzung ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

a) Turn-, Sport- und Gymnastikhallen (mit Ausnahme der Heinrich-Vogler-Halle)
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 10 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere bis zu einer Dauer von 2 Stunden 30 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 12 €
  • für Übernachtungen je Halle und Nacht (siehe § 4(8)) 100 €
b) Heinrich-Vogler-Halle
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb je Hallendrittel pro angefangene Stunde 16 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere je Hallendrittel bis zu einer Dauer von 2 Stunden 32 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 16,00 €

§ 16 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Jugendfreizeitstätte

(1) Die Jugendfreizeitstätte dient in erster Linie der offenen Jugendarbeit der Stadt Bad Oldesloe. Die Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Jugendarbeit oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden Nutzern außerhalb der Stadtverwaltung Bad Oldesloe nur zu Zwecken überlassen, die inhaltlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dienen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Raum im EG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 20 €, Tagessatz 40 €
b) Raum im OG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 17 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Feuerwehr-/Gemeindehäuser in Poggensee und Rethwischfeld

(1) Die Feuerwehrhäuser in Poggensee und Rethwischfeld dienen nach ihrem Umbau als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Private Veranstaltungen sind ebenfalls zulässig.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Feuerwehrgerätehaus Poggensee
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €
b) Feuerwehrgerätehaus Rethwischfeld
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €

§ 18 Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliches
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfänger
  4. Antragstellung
  5. Entgeltbefreiung und -ermäßigung
  6. Umsatzsteuer
  7. Bewilligungsverfahren
  8. Verwendungsnachweis
  9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
  10. Inkrafttreten

Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung der Nutzung städtischer Räume in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.

1. Grundsätzliches

Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben als wichtige Partner. Sie unterstützt und fördert ihre Aktivitäten und die Ausrichtung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen.

Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Es werden Zuwendungen für die Nutzung städtischer Räume gewährt. Gefördert wird die Raumnutzung für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen.

2.1. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.

2.2. Gewährt werden Zuwendungen für die Nutzung folgender städtischer Räume:

  • Festhalle und Mensa in der Olivet-Allee
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Poggensee
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Rethwischfeld.

2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) von öffentlichem Interesse sind und
b) keine kommerziellen Interessen verfolgen

2.4. Nicht gefördert werden Vorhaben mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat

2.5 Nicht förderfähig sind Anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z. B. dauerhaft anfallende Miet- oder Pachtkosten)

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur-, Sport- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.

4. Antragstellung

4.1 Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke dieser Richtlinie zu stellen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.

4.2 Anträge auf Raumnutzung sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

4.3 Regelmäßige und Dauernutzungen können in Absprache mit der Raumvergabe für einen längeren und fortdauernden Zeitraum beantragt werden.

5. Entgeltbefreiung und –ermäßigung

5.1 Der Trainingsbetrieb und Veranstaltungen ausschließlich mit Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind bis zu 100 % entgeltfrei, sofern sie Nr. 2.3 dieser Richtlinie entsprechen. Bei gemischten Gruppen mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ist das Nutzungsentgelt als Trainingsbetrieb mit Erwachsenen abzurechnen.

5.2 Den örtlichen Sportvereinen, Spielmannszügen und Betriebssportgemeinschaften werden bei Hallen-/Raumnutzungen Zuschüsse auf die in der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss für den Trainingsbetrieb mit Erwachsenen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres).

b) 100 % Zuschuss für den Punktspielbetrieb, Turniere, Wettkämpfe, Meisterschaften und Lehrgänge. Dies gilt auch für Turniere der überörtlichen Dachverbände, wie z. B. Kreissportverband, Landessportverband, Deutscher Sportbund.

5.3 Den örtlichen Vereinen, Verbänden, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen – sowie ihren Jugendverbänden und überregional ihren Kreis- und Landesverbänden – werden bei Hallen-/ Raumnutzungen Zuschüsse auf die Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss bei Nutzungen zu kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen, politischen oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken – einschließlich Tanzturniere und vergleichbare sportliche Veranstaltungen sowie Advents-, Weihnachts-, Erntedankfeiern und vergleichbare Veranstaltungen, die der Gemeinschaftsförderung innerhalb der Vereine, Verbände, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen zweckdienlich sind, unabhängig davon, ob es bei diesen Veranstaltungen gastronomische Angebote gibt.

b) Kein Zuschuss wird bei rein geselligen Veranstaltungen wie Tanzveranstaltungen, Tanz- und Festbällen sowie rein kommerziellen Veranstaltungen (Eintrittsgeld, Teilnahmeentgelt, Warenverkauf u.ä.) gewährt.
Die sonstigen Nutzungsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 und 3 der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind grundsätzlich vom Benutzer/Veranstalter zu tragen.

5.4 Nutzungsentgelte werden für Fraktionssitzungen und für fraktionsähnliche Sitzungen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien ohne Fraktionsstatus nicht erhoben. Dies gilt auch für Nutzungen durch städtische Einrichtungen, wie Schulen, Volkshochschule, Freundeskreise, Beiräte u. ä.

5.5 Die Zuschüsse sind mit einer detaillierten Begründung zu beantragen.

6. Umsatzsteuer

6.1 Veranstaltungen gemäß den §§ 9 (Festhalle), 10 (Stormarnhalle), 11 (KuB) sowie 15 (Sporthallen) der Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig.
Die Umsatzsteuer kann unter der Voraussetzung der Bedingungen des Punktes 5 dieser Richtlinie mitgefördert werden.
Die Förderung der zu entrichtenden Umsatzsteuer muss bei Antragstellung gesondert beantragt werden.

6.2 Ist der Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung oder generell vorsteuerabzugsberechtigt, entfällt die Möglichkeit der Förderung der Umsatzsteuer gemäß Punkt 6.1 dieser Richtlinie.
Der Veranstalter hat zur Frage seiner Vorsteuerabzugsberechtigung mit Antragstellung eine Erklärung abzugeben.

7. Bewilligungsverfahren

7.1 Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.
Der Antrag auf Förderung der Veranstaltung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Raumnutzung gemäß Nr. 4.2 dieser Richtlinie spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

7.2 Die Verwaltung prüft den Antrag auf Förderfähigkeit.
Unvollständig eingereichte Anträge können durch die Verwaltung negativ beschieden werden.

7.3 Vorsätzlich falsche Angaben führen zu einem Versagen der Förderung.

8. Verwendungsnachweis

8.1 Als Verwendungsnachweis für die beantragte Förderung der Raumnutzung gilt die in der von der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe genutzte softwaregestützte Hinterlegung der Raumnutzung.
Insbesondere in den Sporthallen wird eine zusätzliche Dokumentation durch die dort hinterlegten Hallennutzungsbücher geführt, die regelmäßig mit den in der Software geführten Daten abgeglichen wird.

8.2 Sollte im Einzelfall festgestellt werden, dass der jeweils beantragte Raum durch den Nutzer nicht in Anspruch genommen wurde, ohne dass dies im Voraus der Raumvergabe der Stadtverwaltung schriftlich mitgeteilt worden war, ist die Förderung, die gemäß dieser Richtlinie an den Benutzer ausgekehrt wurde, zurückzuerstatten.
Dies gilt auch und insbesondere für die gemäß Punkt 6 dieser Richtlinie fällig gewordene Umsatzsteuer.

8.3 Ein festgestelltes Fehlverhalten gemäß Punkt 8.2 dieser Richtlinie kann dazu führen, dass die Fördermöglichkeit der Raumnutzung auch bei Erfüllung der Kriterien gemäß Punkt 5 dieser Richtlinie künftig versagt wird.

9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn

a) die Raumnutzung durch Dritte finanziert wurde

b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

c) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungszweck wie in Punkt 5. dieser Richtlinie beschrieben, nicht erfüllt wurde sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

10. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Archiv

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl-H S. 514), i.V.m. mit dem Gesetz über die Sicherung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz – LArchG) vom 11.08.1992 (GVOBl. Schl.-H., S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2021 für die Stadt Bad Oldesloe folgende Satzung erlassen:

Präambel

Als öffentliches Archiv dient das Archiv der Stadt Bad Oldesloe der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung und ermöglicht die Auseinandersetzung mit Geschichte, Kultur und Politik in Bad Oldesloe. Es schützt das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung und ist der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich. Es bildet das öffentliche Gedächtnis der Stadt Bad Oldesloe.

§ 1 Aufgaben des Archivs

(1) Die Kreisstadt unterhält ein Stadtarchiv.

(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, Unterlagen, die von der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, auf ihre Archivwürdigkeit zu prüfen zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und nutzbar zu machen.

(3) Die Aufgaben des Stadtarchivs erstrecken sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt, auf kommunale Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften sowie ihre Funktionsträger.

(4) Das Stadtarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen fremdes Archivgut übernehmen. Für fremdes Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben und Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Soweit den Betroffenen Schutzrechte gegenüber bisher speichernden Stellen zustehen, richten sich diese nunmehr gegen das Archiv

(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadtgeschichte. Zu diesem Zweck kann das Stadtarchiv mit anderen Kultur-, Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.

(6) Das Stadtarchiv kann fremde Archiveigentümer*innen bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, wenn daran ein kommunales Interesse besteht.

§ 2 Aussonderung und Bewertung von Unterlagen

(1) Die städtischen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, nach § 6 Abs. 1 bis 4 des Landesarchivgesetzes auszusondern und dem Stadtarchiv vollständig zur Übernahme anzubieten. Anzubieten sind auch Unterlagen, die:

a) besonderen Vorschriften über Geheimhaltung unterliegen,

b) personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten oder könnten,

c) Schriftgut enthalten, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 enthält.

§ 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Gesetzliche Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter Daten oder Unterlagen bleiben unberührt.

(2) Die städtischen Stellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das Stadtarchiv die Übernahme abgelehnt hat oder auf eine Anbietung verzichtet wird.

(3) Das Stadtarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der ausgesonderten Unterlagen. Mit der Übernahme gehen die Unterlagen in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Stadtarchivs über.

§ 3 Benutzungsberechtigung

(1) Alle Personen haben das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.

(2) Als Benutzung gelten:

a) Beratung und Auskunft durch das Stadtarchiv,

b) Einsichtnahme in Archivgut sowie in die Findbücher und sonstigen archivischen Hilfsmittel.

§ 4 Erteilung der Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzungserlaubnis des Stadtarchivs wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Im Benutzungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benutzers, ggf. der Name und die Anschrift des Auftraggebers, der Zweck und der Gegenstand der Benutzung und die Art der Auswertung anzugeben. Die/der Antragsteller*in hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.

(2) Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein gesonderter Benutzungsantrag zu stellen. Bei schriftlichen und fernmündlichen Anfragen kann das Stadtarchiv auf den Benutzungsantrag verzichten. Die/der Antragsteller*in muss dann von der Archivverwaltung auf seine Verpflichtungen nach dieser Archivsatzung hingewiesen werden und diese ggf. schriftlich anerkennen.

(3) Jede/r Antragsteller*in muss bei der Antragstellung eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie/er bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und die schutzwürdigen Interessen der Stadt und die schutzwürdigen Interessen sowie die bestehenden Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter beachtet. Verstöße gegenüber den Berechtigten muss sie/er selbst vertreten. Die Stadt ist von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(4) Die/der Benutzer*in hat sich schriftlich zur Beachtung dieser Archivsatzung zu verpflichten.

§ 5 Einschränkung oder Versagung der Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzungserlaubnis kann außer aus den Gründen des § 9 Abs. 2 bis 4 Landesarchivgesetz auch aus anderen wichtigen Gründen versagt oder eingeschränkt werden, insbesondere wenn:

a) Rechte Dritter oder die Interessen der Stadt Bad Oldesloe verletzt werden können,

b) die/der Antragssteller*in wiederholt und schwerwiegend gegen diese Satzung und ihre Nebenbestimmungen verstoßen hat,

c) der Zustand des Archivgutes seine Benutzung nicht zulässt,

d) Archivgut aus innerbetrieblichen Gründen nicht benutzbar ist,

e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern und Eigentümerinnen entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn:

a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder,

b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die die Ablehnung der Benutzungserlaubnis gerechtfertigt hätten oder,

c) die/der Benutzer*in gegen diese Satzung verstößt oder ihr/ihm erteilte Auflagen nicht einhält,

d) die/der Benutzer*in Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet,

e) die/der Benutzer*in die Entrichtung der Gebühren verweigert.

§ 6 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Benutzerraum

(1) Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten oder während der mit der Archivverwaltung vereinbarten Zeit eingesehen werden.

(2) Das Betreten von Magazinen und sonstigen Aufbewahrungsräumen für Archivgut durch Benutzer*innen ist nicht zulässig.

(3) Die Benutzer*innen haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass andere Personen weder behindert noch belästigt werden. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen, Mäntel und dergl. dürfen nicht in den Benutzerraum mitgenommen werden.

(4) Das eigenmächtige Entfernen des Archivguts aus den für die Benutzung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Archivpersonal ist befugt, Kontrollen durchzuführen.

§ 7 Vorlage des Archivguts und der Findmittel

(1) Das Archivpersonal kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann sowohl die Bereithaltung als auch die Benutzung zeitlich beschränken.

(2) Das Archivgut, die Reproduktionen, die Find- und sonstigen Hilfsmittel sind sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung, im gleichen Zustand wie sie vorgelegt wurden nach Abschluss jeder Benutzung zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern.

(3) Bemerkt die/der Benutzer*in Schäden am Archivgut oder Eingriffe in die Ordnung des Archivgutes, so hat sie/er dies unverzüglich der Archivverwaltung anzuzeigen.

(4) Der Abschluss jeder Archivbenutzung ist der Aufsicht zu melden.

(5) In Ausnahmefällen kann Archivgut im öffentlichen Interesse - insbesondere zu Ausstellungszwecken - ausgeliehen werden. Dabei sollen Vereinbarungen über die Sicherheit und Haftung beim Transport und während der Ausstellung des Archivguts abgeschlossen werden. Eine Ausleihe außerhalb von Archiv- und Ausstellungsräumen ist ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek und die Dokumentation.

§ 8 Reproduktionen, Kopien und Editionen

(1) Die Anfertigung von Reproduktionen und deren Veröffentlichung und Weitergabe sowie die Edition von Archivgut bedürfen der Genehmigung des Stadtarchivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Quelle verwendet werden.

(2) Reproduktionen und Fotokopien für die/den Benutzer*in werden nur im Hause des Stadtarchivs oder gegen Kostenübernahme durch den/die Benutzer*in im Auftrage des Stadtarchivs durchgeführt und nur, wenn der Erhaltungszustand der Archivunterlagen dies zulässt.

(3) Die Kosten für die Anfertigung von Reproduktionen und Fotokopien trägt die/der Benutzer*in gem. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Oldesloe.

(4) Die Herstellung von Reproduktionen des Archivgutes, das nicht im Eigentum des Archivs steht, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin.

(5) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein Belegexemplar kostenlos und unaufgefordert zu überlassen.

§ 9 Auswertung des Archivguts, Belegexemplare

(1) Die/der Benutzer*in hat bei der Auswertung des Archivguts die Belegstellen anzugeben.

(2) Werden Arbeiten unter maßgeblicher Benutzung von Unterlagen des Archivs verfasst, so sind die Benutzer*innen verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen.

(3) Beruht die Arbeit nur z. T. auf Unterlagen des Archivs, so hat die/der Benutzer*in die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird die Arbeit in einem elektronischen Netzwerk (z. B. Internet) veröffentlicht, so hat die/der Benutzer*in dem Stadtarchiv unaufgefordert die entsprechende Adresse mitzuteilen. Bei zugangsbeschränkten Angeboten ist dem Stadtarchiv kostenloser Zugriff zur Sicherung eines Belegexemplars in elektronischer Form zu gewähren.

§ 10 Haftung

(1) Die/der Benutzer*in haftet für die von ihr/ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn sie/er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Schäden, die der/dem Benutzer/in bei der Einsicht in Archivgut an Gesundheit (z. B. durch Pilzbefall, Mikroben usw.) oder Kleidung (Verfärbungen usw.) entstehen.

(3) Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen, zurückzuführen sind. Dies gilt auch für bei der Archivverwaltung hinterlegte Gegenstände.

§ 11 Gebühren, Urheberrechte

Die Erhebung der Gebühren, Auslagen und der Kosten Dritter richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Bad Oldesloe.

(1) Bei der Benutzung des Archivguts für wissenschaftliche und ortsgeschichtliche Zwecke kann das Stadtarchiv in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.

(2) Bei einer gewerbsmäßigen Nutzung und/oder Auswertung des im Eigentum des Stadtarchivs befindlichen Archivgutes sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Die Vereinbarung von entsprechenden Entgelten bleibt vorbehalten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den

Jörg Lembke
Bürgermeister

Kultur

Lesefassung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 19.12.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018 einschließlich:

  1. Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 23.6.2022

Stand der Lesefassung: 08/2022

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliches
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfänger
  4. Antragsteller
  5. Bewilligungsverfahren
  6. Gewährung der Mittel
  7. Verwendungsnachweis
  8. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
  9. Inkrafttreten

Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2017 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.

1. Grundsätzliches

Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Künstlerinnen/Künstler, kulturellen Vereine, Institutionen und Initiativen als wichtige Träger des kulturellen Lebens an. Sie unterstützt und fördert ihre kulturellen Aktivitäten und die Ausrichtung von Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen. Diese Kultur- und Veranstaltungsförderung dient der Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Kulturangebots.
Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Es werden Zuwendungen gewährt für künstlerische und kulturelle Vorhaben und für Veranstaltungen im öffentlichen Raum, die das Kulturangebot in der Stadt Bad Oldesloe bereichern. Gefördert werden kulturelle Projekte in den Bereichen: Musik, bildende Kunst, darstellende Kunst, Film und Literatur, sowie Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.

2.2. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen) oder als geldwerte Leistung (z. B. Dienstleistungen durch den Baubetriebshof)

2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich sind,
b) von öffentlichem Interesse sind und
c) Eigeninitiative und Mitverantwortung unterstützen und fördern

2.4. Nicht gefördert werden
a) Vorhaben mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat
b) Anschaffungen, Bauvorhaben etc., ab 150 € zzgl. MwSt.
c) Vorhaben bei denen keine realistische Finanzierungsplanung vorliegt
d) Vorhaben die als Benefizveranstaltung durchgeführt werden
Nicht förderfähig sind
a) anteilige Kosten von fest angestelltem Personal
b) anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z. B. dauerhaft anfallende Mietkosten)
c) Kosten die bereits vor der Bewilligung angefallen sind und
d) Unbare Eigenleistungen

2.5. Ausnahmefälle
a) Auswärtige Kulturveranstaltungen ortsansässiger Vereine, Gruppen oder Initiativen können gefördert werden, wenn Oldesloer Kulturschaffende aufgrund ihrer Leistungen von auswärtigen Kulturträgern zu Aufführungen oder Ausstellungen eingeladen werden, die für das kulturelle Ansehen der Stadt Bad Oldesloe wirksam werden können.
b) In Sonderfällen können Vereinsaktivitäten kultureller Vereine gefördert werden, wenn sie unmittelbar auf die Stärkung des kulturellen Angebotes in der Region hinwirken.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten Rechts, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.

4. Antragstellung

4.1. Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke der Rahmenrichtlinie zu stellen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten (u. a. Kostenplan mit allen Einnahmen und Ausgaben, Projektbeschreibung, Beschreibung des Modellcharakters der Maßnahme) und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.

4.2. Anträge auf Kultur- und Veranstaltungsförderung sind bis spätestens 15. Januar des Jahres einzureichen. Später eingehende Anträge können bewilligt werden, sofern noch Haushaltsmittel für die Kultur- und Veranstaltungsförderung vorhanden sind.

4.3. Die Verwaltung berät bis zum 15. Februar des Jahres auf Wunsch und nach Möglichkeit die AntragsstellerInnen zu den Anträgen. Innerhalb dieser Frist besteht die Möglichkeit, die Anträge abzuändern.

5. Bewilligungsverfahren

5.1. Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.

5.2. Besondere Förderfähigkeit von Projekten ist gegeben bei
a) einem hohen Umfang an Eigeninitiative für das Projekt,
b) der Zusammenarbeit mit anderen Kulturträgern,
c) einem hohen Anteil an Drittmitteln und Eigenmitteln.

5.3. Stellt ein Antragssteller mehrere Förderanträge innerhalb einer Antragsfrist, wird der jeweils erste Antrag des Antragsstellers vorrangig bei der Förderung bedacht.
Zusätzliche Anträge können dann bedacht werden, wenn eine Förderung aller Erstanträge erfolgt ist.

5.4. Das Bewilligungsverfahren für die Kulturförderung erfolgt in folgenden Schritten:
a) Die Verwaltung prüft die Anträge auf Förderfähigkeit.
b) Ist die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen entsprechend informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle AntragstellerInnen eingeladen, um miteinander über die Verteilung der Fördermittel zu beraten. Wenn es den AntragsstellerInnen unter Moderation der Verwaltung gelingen sollte, die Antragssummen so zu kürzen, dass die Fördermittel ausreichen, kann die Verwaltung die Ausschüttung der Fördermittel dementsprechend bewilligen. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage entsprechend informiert.
d) Gelingt es den AntragsstellerInnen nicht, eine Einigung über gemeinsame Kürzungsvorschläge in den Anträgen zu erarbeiten, gehen alle Anträge in den Fachausschuss der politischen Gremien. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.

5.5. Das Bewilligungsverfahren bei Veranstaltungen erfolgt in folgenden Schritten:
a) Die Verwaltung prüft die Anträge auf Förderfähigkeit.
b) Ist die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle Anträge dem Fachausschuss der politischen Gremien vorgelegt. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.

6. Gewährung der Mittel

6.1. Die Zuwendungen werden
a) im Regelfall als Fehlbedarfsfinanzierung (Teilfinanzierung) für maximal 70 % der förderfähigen Ausgaben, oder
b) in begründeten Ausnahmefällen als Vollfinanzierung bis zu 100 % gewährt (hierzu muss auf einem gesonderten Blatt der Nachweis geführt werden, dass Gewinnerzielung und Einnahme von Drittmitteln für das betroffene Projekt ausgeschlossen sind. Über die Schlüssigkeit des Nachweises befindet die Verwaltung).

6.2. Mit Antragsstellung gilt generell die Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns.

7. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke der Rahmenrichtlinie innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist vorzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Frist verlängert werden.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Belege sind im Original beizufügen.

8. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn
a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Änderung der Finanzierung),
b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
c) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorliegt, sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

9. Inkrafttreten

s. Richtlinie und Änderungen gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, 19.12.2017
Jörg Lembke
Der Bürgermeister

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.7.2016 folgendes Statut beschlossen.

1. Leitbild

Das Kultur- und Bildungszentrum – KuB – versteht sich als kreatives, kulturelles Zentrum für Menschen aller Altersgruppen, Nationalitäten und sozialen Gruppen.
Das KuB ist die Brücke zwischen Tradition und Moderne. Es fördert mit seinem ehrenamtlichen und professionellen Angebot Kommunikation und Integration und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zum kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Stadt und für die Region.
Das KuB ist Drehscheibe und Treffpunkt für alle, die in diesem Haus etwas finden, besprechen, gestalten und austauschen wollen.
Das KuB sendet und empfängt Impulse, die das kulturelle Leben der Stadt wechselseitig befördern.
KuB-Akteure und Nachbarn erkennen in gemeinsamen Aktivitäten die Entwicklungspotentiale der Innenstadt.
Das KuB versteht sich als Teil des kulturellen Netzwerkes der Stadt und der Region.
Im KuB sind die Akteure motiviert zu kooperieren und neue Projekte zu entwickeln.
Das KuB ist Treffpunkt für das soziale Miteinander.
Das KuB ist Heimat für die Volkshochschule der Stadt Bad Oldesloe, die Oldesloer Musikschule für Stadt und Land e. V., die städtische Kulturarbeit, die Oldesloer Bühne e. V., KLNGSTDT e. V. und bietet Nutzungsmöglichkeiten für Andere. VHS und
Musikschule wirken von hier als zentrale Anbieter für Aus- und Weiterbildung.
Im KuB werden im Sinne der nachhaltigen Stadtentwicklung Öffentlichkeitsarbeit, Stadtkommunikation und Tourismus angesiedelt.
Im KuB ermöglicht der Saal ein vielfältiges Veranstaltungsprogramm mitMagnetwirkung.

2. Organe des Kultur- und Bildungszentrums

Organe des KuB sind der KuB-Ausschuss und die KuB-Hauptversammlung.

2.1 Der KuB-Ausschuss
Funktion des Ausschusses

Der KuB-Ausschuss stärkt und bündelt die Zusammenarbeit der Hauptnutzer des Kultur- und Bildungszentrums. Er dient der Absprache über gemeinsame Projekte und Kooperationen und der internen Abstimmung zwischen den Hauptnutzern. Der KuB-Ausschuss sorgt dafür, dass die Aktivitäten im Kultur- und Bildungszentrum gebündelt sichtbar werden.

Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im KuB-Ausschuss ist die dauerhafte Nutzungsberechtigung für mindestens einen eigenen Raum im Kultur- und Bildungszentrum (Hauptnutzer).

Geborene Mitglieder
Folgende Organisationen sind als Hauptnutzer des Kultur- und Bildungszentrums geborene Mitglieder des KuB-Ausschusses. Sie verpflichten sich, jeweils eine*n stimmberechtigte*n Vertreter*in zu den Sitzungen des Ausschusses zu senden.

  • Sachbereichsleitung Kultur/KuB Management
  • Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Bad Oldesloe
  • Volkshochschule der Stadt Bad Oldesloe
  • Oldesloer Musikschule für Stadt und Land e. V.
  • Oldesloer Bühne e. V.
  • KLNGSTDT e. V.

Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist innerhalb der Organisation des jeweiligen Hauptnutzers übertragbar.

Rechte, Pflichten und Aufgaben des Ausschusses

Der KuB-Ausschuss dient der internen Abstimmung zwischen den Hauptnutzern. Im KuB-Ausschuss wird über grundsätzliche Fragen der durch die Hauptnutzer genutzten Räume beraten.
Der KuB-Ausschuss dient der Planung von Aktivitäten zwischen allen Hauptnutzern. Mindestens einmal jährlich wird eine Veranstaltung von allen Hauptnutzern gemeinsam geplant und durchgeführt. Ziel ist es, das KuB in der Öffentlichkeit zu präsentieren.
Der KuB-Ausschuss dient der Benennung und Diskussion struktureller Probleme nach der Inbetriebnahme des Kultur- und Bildungszentrums. Im KuB-Ausschuss werden gemeinsam Regeln für die Nutzung des Gebäudes gefunden.
Der KuB-Ausschuss gibt Empfehlungen zu Änderungen des Statuts an die politischen Gremien.
Die Mitglieder des KuB-Ausschusses verpflichten sich, einmal jährlich zur KuBHauptversammlung zu erscheinen. Die KuB-Haupversammlung gibt Impulse zur Weiterentwicklung des KuB.

Tagungsfrequenz

Der KuB-Ausschuss tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Er tagt öffentlich. Er wird von der/dem KuB Manager*in mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung einberufen. Zusätzlich wird er einberufen, wenn dies von mindestens einem Mitglied schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt wird. Einladung und Tagesordnung sind zu veröffentlichen.

Beschlussfähigkeit

Der KuB-Ausschuss ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse des Ausschusses werden in einem Beschlussprotokoll niedergelegt.

Neumitgliedschaften, Ausschlüsse, Austritte

Anträge auf die Hauptnutzung von Räumen sind an den KuB-Ausschuss zu stellen. Im KuB-Ausschuss wird unter Einbeziehung der Raumsituation über die Neuaufnahme von Hauptnutzern beraten. Er gibt eine Empfehlung zur Neuaufnahme eines Hauptnutzers an die politischen Gremien.
Ein Hauptnutzer kann ausgeschlossen werden, wenn
- er innerhalb eines Kalenderjahres an zwei oder mehr Sitzungen des KuBAusschusses nicht teilgenommen hat, oder
- er über den Zeitraum eines Kalenderjahres keine eigene für externe Besucher offene Veranstaltung organisiert hat.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss werden durch den KuB-Ausschuss festgestellt. Der KuB-Ausschuss gibt eine Empfehlung zum Ausschluss an die politischen Gremien.
Anzeigen auf Austritte werden über den KuB-Ausschuss an die politischen Gremien weitergeleitet.

Finanzen

Der KuB-Ausschuss verfügt über keine eigenen Finanzen. Die gemeinsame Jahresveranstaltung des KuB-Ausschusses muss von den Hauptnutzern finanziert und über diese abgerechnet werden.

2.2 Die KuB-Hauptversammlung
Funktion der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung versteht sich als Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeit für alle Oldesloer Kulturschaffenden und Kulturinteressierte. Sie gibt Impulse zur Weiterentwicklung an den KuB-Ausschuss und an alle Hauptnutzer des Kultur- und Bildungszentrums.

Einladung und Tagungsfrequenz

Zur Teilnahme an der KuB-Hauptversammlung sind alle Oldesloer Kulturschaffenden und Kulturinteressierte eingeladen.
Zur Hauptversammlung wird spätestens zwei Wochen vor dem Tagungszeitpunkt über die Zeitung, den Veranstaltungskalender der Stadt und über die Homepage des Kultur- und Bildungszentrums eingeladen. Zusätzlich erfolgt die Einladung über einen Mailverteiler, in den sich Kulturschaffende und Kulturinteressierte eintragen lassen können.
Die Hauptversammlung tritt einmal jährlich zusammen.

Rechte und Pflichten der Hauptversammlung

Die Mitglieder des KuB-Ausschusses erstatten auf der Hauptversammlung Bericht über die gemeinsamen Aktivitäten des letzten Jahres und über die Aktivitäten der einzelnen Hauptnutzer. Sie geben einen Einblick in die konkreten Planungen für das kommende Jahr.
Die Hauptversammlung dient der gemeinsamen Auseinandersetzung mit der im vorangegangenen Jahr geleisteten Arbeit der Nutzer des Kultur- und Bildungszentrums. Die Hauptversammlung gibt Impulse für die Entwicklung der Kultur in Bad Oldesloe.

3. Inkrafttreten

Das Statut des Kultur- und Bildungszentrums tritt zum 01.08.2016 in Kraft.

Bad Oldesloe, 21.7.2016
Tassilo von Bary
Bürgermeister

Volkshochschule

Aufgrund des Paragraphen 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe am 19.11.2018 folgende Satzung der Volkshochschule Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Rechtsstatus

Die Volkshochschule Bad Oldesloe ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Oldesloe.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Volkshochschule hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die Volkshochschule Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.

(2) Die Volkshochschule ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Verwaltung der Volkshochschule

Die Verwaltungsaufgaben der Volkshochschule werden von der Geschäftsstelle der Volkshochschule bei der Stadtverwaltung Bad Oldesloe wahrgenommen.

§ 4 Leitung der Volkshochschule

Die Volkshochschulleitung ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule. Zu diesem Zweck sind der VHS-Leitung insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen:
a) die Aufstellung des VHS-Angebotes und der Projekte
b) die Aufstellung des Haushaltsentwurfs
c) die Auswahl und Verpflichtung der Lehrkräfte
d) die Verfügung über die im Haushaltsplan für die Volkshochschule bereitgestellten Mittel
e) die Vereinbarung der Honorare nach Maßgabe der Honorarordnung der Volkshochschule
f) die Ermäßigung und der Erlass von Teilnehmerentgelten nach Maßgabe der Entgeltordnung der Volkshochschule
g) die Weiterbildung der Beschäftigten der Volkshochschule
h) die Öffentlichkeitsarbeit
i) die Leitung der Geschäftsstelle

§ 5 Zuständigkeiten

(1) Der für Bildungsfragen verantwortliche städtische Ausschuss ist zuständig für die Volkshochschularbeit. Er fördert die Zusammenarbeit mit der Stadtverordnetenversammlung und der Stadtverwaltung durch:
a) die Beratung über richtungsweisende Änderungen innerhalb des VHSAngebotes
b) die Einschaltung von Sachverständigen im Bedarfsfall
c) Anregungen für die Arbeit der Volkshochschule

(2) Die VHS-Leitung nimmt mit beratender Stimme nach Abstimmung mit dem Bürgermeister an den Sitzungen teil.

§ 6 Lehrkräfte

(1) Die Lehrkräfte üben ihre Tätigkeit bei der Volkshochschule grundsätzlich nebenberuflich aus.

(2) Den Lehrkräften wird die Freiheit der Lehre garantiert.

(3) Die Lehrkräfte erhalten ihre Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung der Volkshochschule.

(4) Die Volkshochschulleitung soll jährlich mindestens einmal eine Versammlung der Lehrkräfte einberufen.

§ 7 Teilnahme

(1) Die Veranstaltungen der VHS sind i.d.R. ab 16 Jahren zugänglich. Die Volkshochschulleitung kann für einzelne Veranstaltungen ein niedrigeres Mindestalter festsetzen.

(2) Die Anmeldung bzw. Zulassung zur Teilnahme an VHS-Veranstaltungen kann vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt die Volkshochschulleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Lehrkraft.

(3) Nach Beendigung einer VHS-Veranstaltung wird den Teilnehmenden auf Anfrage eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.

(4) Das Nähere hierzu bestimmen die Teilnahmebedingungen der VHS.

§ 8 Teilnehmerentgelte

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel ein Teilnehmerentgelt erhoben. Das Nähere hierzu bestimmt die Entgeltordnung der Volkshochschule.

§ 9 Datenschutzbestimmungen

(1) Verantwortlichkeit für den Datenschutz: Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ist die Volkshochschule der Stadt Bad Oldesloe (nachfolgend „VHS“ oder „wir“ genannt).

(2) Verwendung personenbezogener Daten
a) Pflichtangaben: Die im Anmeldeformular abgefragten Daten werden zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Vertragserfüllung verwendet. Hierbei wird zwischen zwingend anzugebenden Daten (durch Sternchen gekennzeichnet) und freiwillig anzugebenden Daten unterschieden. Ohne die zwingend anzugebenden Daten (Name, Adresse, Geburtsjahr) kann kein Vertrag geschlossen werden. Das Geburtsjahr erheben wir, um sicherzustellen, dass die Volljährigkeit gegeben ist, bzw. bei Minderjährigkeit etwaige Vorkehrungen zu treffen. Für besondere Kurse, z. B. Babykurse, kann die Angabe des Geburtsdatums zwingend erforderlich sein.
b) Freiwillige Angaben: Die Abfrage der Festnetz- bzw. Mobilfunknummer sowie der E-Mailadresse erfolgt in unserem berechtigten Interesse, um unsere Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Kursänderungen unmittelbar kontaktieren zu können. Auch die weiteren freiwilligen Angaben werden zur Vertragsdurchführung verwendet. Durch Angabe von IBAN, Name und Vorname des Kontoinhabers kann uns ein Lastschriftmandat erteilt werden. Ist der Vordruck für das Lastschriftmandat abtrennbar, muss darauf zur Zuordnung nochmals der vollständige Name und die Adresse angegeben werden. Die freiwilligen Zusatzangaben dienen ebenfalls der Durchführung des Lastschriftmandats. Wenn uns die zwingend erforderlichen Bankdaten nicht bereitgestellt werden, erfolgt keine Lastschrift und der Kursbeitrag muss seitens der Teilnehmerin oder des Teilnehmers anderweitig veranlasst werden.
Sämtliche seitens der Teilnehmerin oder des Teilnehmers bereitgestellten Daten werden elektronisch gespeichert. Die hierdurch entstehenden Datenbanken und Anwendungen können durch von uns beauftragte IT-Dienstleister betreut werden. Die Bereitstellung von Daten durch unsere Teilnehmenden ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben. Die Nichtangabe von freiwilligen Daten hat keine Auswirkungen.

(3) Weitergabe von Daten: Wir geben Namen, E-Mailadresse und – soweit angegeben – Telefonnummer, an die jeweilige Lehrkraft zur Vorbereitung und Durchführung des Kurses weiter. Dies umfasst auch die Kontaktaufnahme bei Änderungen. Für die Teilnahme an zertifizierten Prüfungen und Abschlüssen (z. B. Cambridge- oder Telc-Sprachprüfungen, IHK-Prüfungen, Xpert, Finanzbuchhalter, Schulabschlüssen) leiten wir die hierzu erforderlichen Daten an die Prüfungsinstitute weiter. Diese Übermittlungen dienen der Vertragserfüllung.
Für die Teilnahme an Bundesmittelkursen müssen wir den Teilnehmernamen und erforderliche Kontaktdaten an die zuständige Bundesbehörde weitergeben. Ferner kann bei Landesmittelkursen und solchen, die durch andere Auftraggeber gefördert werden, eine Übermittlung an die zuständigen Landesbehörden bzw. an die zuständigen Auftraggeber erforderlich sein. Diese Übermittlungen beruhen auf einer rechtlichen Verpflichtung.

(4) Kontaktaufnahme: Wenn Personen uns eine Nachricht senden, nutzt die VHS die angegebenen Kontaktdaten zur Beantwortung und Bearbeitung des Anliegens. Die Bereitstellung der Daten erfolgt abhängig von dem Anliegen und der Stellung als Interessent oder Kursteilnehmer/in zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen bzw. zur Vertragserfüllung.

(5) Speicherdauer und Löschung: Nach Vertragsabwicklung werden die personenbezogenen Daten gelöscht sofern keine Archivübernahme nach Landesarchivgesetz erfolgt. In diesem Fall werden diese Daten bis zu 10 Jahre aufbewahrt. Teilnehmerdaten werden für jegliche andere Verwendung außer ggf. zulässiger Eigenwerbung gemäß § 7 Abs. 3 UWG gesperrt. Mitgeteilte Bankdaten werden nach Widerruf der Einzugsermächtigung, erfolgreicher Bezahlung des Kursbeitrags gelöscht bzw. bei Dauerlastschriftmandaten 36 Monate nach letztmaliger Inanspruchnahme.
Daten, die uns im Rahmen der Nutzung unserer Kontaktdaten bereitgestellt werden, werden gelöscht, sobald die Kommunikation beendet beziehungsweise das Anliegen vollständig geklärt ist und diese Daten nicht zugleich zu Vertragszwecken erhoben worden sind. Kommunikation zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen wird für die Dauer der jeweiligen Verjährungsfrist gespeichert.

(6) Rechte: Unsere Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben jederzeit das Recht, kostenfrei Auskunft über die bei der Volkshochschule Bad Oldesloe gespeicherten Daten zu erhalten, unrichtige Daten zu korrigieren sowie Daten sperren oder löschen zu lassen. Ferner können unsere Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Datenverarbeitungen widersprechen und ihre Daten durch uns auf jemand anderen übertragen lassen. Weiterhin besteht das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.
Die Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten lauten:
Datenschutzbeauftragte/r Kreis Stormarn
Stabsbereich 83
Datenschutz für die ITV-Trägerkommunen
Mommsenstraße 13
23843 Bad Oldesloe
Tel: 04531 160-1583

§ 10 Hausordnung und Haftung

(1) Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind von allen Personen, die die Gebäude sowie die dazugehörigen Neben- und Außenflächen betreten, verbindlich einzuhalten.

(2) Für Personen- und Sachschäden leistet die Stadt bei Veranstaltungen in städtischen Gebäuden im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz. Eine weitergehende Haftung wird von der Stadt Bad Oldesloe nicht übernommen.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Volkshochschule Bad Oldesloe vom 03.08.1998 außer Kraft.

Bad Oldesloe, 10.12.2018
Jörg Lembke
Bürgermeister

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) i. V. m. § 8 der Satzung der Volkshochschule Bad Oldesloe wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe am 19.11.2018 folgende Teilnehmerentgeltordnung erlassen:

§ 1 Teilnehmerentgelte

Für Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Bad Oldesloe ist grundsätzlich ein Entgelt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung zu entrichten. In Sonderfällen können einzelne Veranstaltungen entgeltfrei durchgeführt werden.

§ 2 Bemessungsgrundlage für Entgelte

(1) Das Teilnehmerentgelt für Kurse bemisst sich aus einem Grundbetrag und den Kurskosten.

(2) Der Grundbetrag beträgt im Semester je Kurs und Teilnehmer/in 8 €. Für Kurse, die innerhalb eines Semesters über die ursprünglich geplante Dauer hinaus verlängert werden, wird kein weiterer Grundbetrag veranschlagt.

(3) Die Kurskosten bemessen sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden eines Kurses im Semester. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Pro Unterrichtsstunde werden 2,10 € bei einer Mindestteilnehmer/innenzahl von 10 Personen angesetzt. Etwaige Fahrtkosten der Lehrkräfte sind bereits durch den Grundbetrag abgedeckt und werden darüber hinaus nicht auf die Kurskosten umgelegt. Sofern die Mindestteilnehmer/innenzahl nicht erreicht wird, kann die VHS-Leitung eine Veranstaltung in Ausnahmefällen auch bei geringerer Teilnehmer/innenzahl unter Berücksichtigung der Kostendeckung im flexiblen Bereich stattfinden lassen. Für besondere Kurse und Veranstaltungen können andere Kostensätze festgesetzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Teilnehmer/innenzahl begrenzt ist oder zusätzliche Kosten durch erhöhten Aufwand für Organisation, Planung, Sachmittel oder Honorar entstehen.

(4) Das Teilnehmerentgelt wird jeweils auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.

(5) Für Arbeitsgemeinschaften kann ein kostenanteiliges Pauschalentgelt pro Semester und Teilnehmer/in erhoben werden.

(6) Das Entgelt für eine Einzelveranstaltung (einmalige Veranstaltung mit 2 bis maximal 3 Unterrichtsstunden á 45 Minuten, wie z. B. Vorträge) ist unter Berücksichtigung der jeweils entstehenden Kosten zwischen 2 € und 10 € festzusetzen. Bei Exkursionen können die entstehenden Nebenkosten zusätzlich erhoben werden.

(7) Studienreisen sind kostendeckend durchzuführen.

(8) Für Lehrgänge, die im Auftrage Dritter durchgeführt werden, wird das Teilnehmerentgelt nach Maßgabe der tatsächlichen Kosten berechnet.

(9) Zusätzliche Leistungen und besondere veranstaltungsbezogene Kosten (Materialkosten, Skripte, Werkstoffe, Nutzung von Räumlichkeiten Dritter etc.) sind nicht im Teilnehmerentgelt enthalten, sondern werden zusätzlich berechnet und als Zusatzkosten gesondert ausgewiesen. Zusatzkosten sind nicht ermäßigungsfähig.

§ 3 Anmeldepflicht und Entgeltfälligkeit

(1) Ohne schriftliche Anmeldung ist der Zutritt zu den Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Bad Oldesloe – auch probeweise – grundsätzlich nicht gestattet. Veranstaltungen, die vom Erfordernis der schriftlichen Anmeldung nicht betroffen sind, sind im Programmheft entsprechend ausgewiesen.

(2) Die schriftliche Anmeldung zu einer Veranstaltung der VHS Bad Oldesloe ist verbindlich und verpflichtet zur vollständigen Zahlung des Teilnehmerentgeltes. Das Entgelt ist nach dem 1. Kurstermin unaufgefordert in bar, per Überweisung oder per Einzugsermächtigung zu entrichten. Eine Bezahlung an die Kursleitung ist nicht möglich. Bei Einzelveranstaltungen ist das Entgelt direkt am Veranstaltungstermin vor Ort zu entrichten.

§ 4 Abmeldefristen und Zahlungsverpflichtungen

(1) Ab- und Ummeldungen sowie Kündigungen sind ausnahmslos schriftlich an die VHS-Geschäftsstelle zu richten. Eine Abmeldung bei der Kursleitung oder ein Fernbleiben vom Kurs entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

(2) Die Nichteinhaltung von Abmeldefristen verpflichtet zur Zahlung des vollen Entgeltes. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung. Die jeweiligen Abmeldefristen für die verschiedenen Veranstaltungstypen sind in den Teilnahmebedingungen der Volkshochschule der Stadt Bad Oldesloe geregelt und ausgewiesen. Es gelten die Teilnahmebedingungen der VHS Bad Oldesloe in ihrer jeweils aktuell veröffentlichten Fassung.

§ 5 Entgelterstattung

Muss eine Veranstaltung der Volkshochschule Bad Oldesloe abgesagt werden, so erstattet die Volkshochschule Bad Oldesloe das eingezahlte Teilnehmerentgelt.

§ 6 Ermäßigungen

(1) Schüler/innen, Studenten/innen, Auszubildende, Bundesfreiwilligendienstleistende, Absolvierende eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ), Inhaber/innen der Ehrenamtskarte sowie Empfänger/innen von Leistungen nach SGB II, SGB III, SGB XII und nach dem Asylbewerbergesetz erhalten bei Vorlage eines aktuellen Nachweises eine Entgeltsermäßigung um 35 %. Der Anspruch auf Ermäßigung entfällt i. d. R. bei Vorträgen und im aktuellen Programmheft jeweils entsprechend ausgewiesenen Veranstaltungen.

(2) Falls im Einzelfall ein Ermäßigungsanspruch vorliegt, der nicht nach § 6 Absatz 1 berücksichtigt werden kann, ist die VHS-Leitung berechtigt, nach Prüfung Ermäßigung in Höhe von 35 % auf das Teilnehmerentgelt zu gewähren.

(3) Zusatzkosten (siehe § 2 Abs. 9) sind nicht ermäßigungsfähig.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Teilnehmerentgeltordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft; gleichzeitig tritt die Teilnehmerentgeltordnung der Volkshochschule Bad Oldesloe vom 26.01.2005 außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 10.12.2018
Jörg Lembke
Bürgermeister

Lesefassung der Honorarordnung der Volkshochschule der Stadt Bad Oldesloe vom 26.01.2005, in Kraft getreten am 03.02.2005 einschließlich:

  1. Änderung der Honorarordnung der Volkshochschule der Stadt Bad Oldesloe vom 26.06.2013, in Kraft getreten am 01.08.2013
  2. Änderung der Honorarordnung der Volkshochschule der Stadt Bad Oldesloe vom 05.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023

Stand der Lesefassung: 01/2023

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat am 24.01.2005 folgende Honorarordnung für die VHS der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Honorare

(1) Für die Leitung von Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Bad Oldesloe wird grundsätzlich ein Honorar gezahlt.
In Sonderfällen können einzelne Veranstaltungen kostenfrei durchgeführt werden.

(2) Der Honorarsatz für allgemeine Kurse beträgt 25,00 € je Unterrichtsstunde (45 Minuten). Für spezielle Veranstaltungen (z.B. Veranstaltungen zur beruflichen Weiterbildung, Bildungsurlaubsveranstaltungen, Veranstaltungen im Auftrage Dritter, Kooperationsveranstaltungen), können höhere oder niedrigere Honorare festgesetzt werden.

(3) Für Veranstaltungen im Rahmen von Vortragsreihen und für Einzelveran-staltungen wird ein Mindesthonorar von 40,00 € und ein Höchstsatz von 125,00 € gezahlt. Ausnahmen sind zulässig.

(4) Für vereinbarte, aber mangels Beteiligung nicht zustande gekommene Veranstaltungen kann das Honorar für eine Doppelstunde gezahlt werden.

(5) Für die pädagogische Leitung von Exkursionen und Studienreisen können Honorare von 25,00 € bis 150,00 € pro Tag gezahlt werden. Bei Studienreisen ist die Vereinbarung eines Pauschalbetrages möglich.

(6) Die auswärtigen Kursleiter/innen und Referenten/innen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für entstandene Fahrtkosten in jeweiliger Höhe der an Mitarbeiter/in-nen des öffentlichen Dienstes nach den Reisekostenbestimmungen gezahlten Kilometerpauschale oder in Höhe der entsprechenden Tarife der Deutschen Bahn AG (2. Klasse).

§ 2 Inkrafttreten

- siehe Honorarordnung und Änderungen gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, 26.01.2005

Tassilo von Bary Dienstsiegel
Bürgermeister

Stadtbibliothek

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2018 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Bad Oldesloe für die Stadtbibliothek erlassen:

§ 1 Träger und Aufgaben

Die Stadtbibliothek Bad Oldesloe ist eine öffentliche Einrichtung. Sie wird in der Trägerschaft der Stadt Bad Oldesloe geführt. Aufgaben der Bibliothek sind Bildung, Information, Vorhaltung und Ausleihe von Medien (Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Audiovisuelle Medien, Noten, Spiele).

§ 2 Umfang der Benutzung

(1) Jeder/jede ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung die Bibliothek zu benutzen.

(2) Die Bibliotheksleitung setzt die Öffnungszeiten fest. Im Rahmen dieser Satzung kann die Leitung der Bibliothek besondere Bestimmungen für die Benutzung einzelner Einrichtungen und für besondere Dienstleistungen treffen.

§ 3 Anmeldung

(1) Die/Der Benutzer/in meldet sich persönlich unter Vorlage des gültigen Reisepasses mit Meldeschein oder des gültigen Personalausweises an. Ausländerinnen und Ausländer haben durch Vorlage der Anmeldebestätigung den Wohnsitz nachzuweisen.

(2) Benutzern/innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird nur dann ein Benutzerausweis ausgestellt, wenn ihre gesetzlichen Vertreter die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie für Forderungen aus dem Benutzungsverhältnis (z. B. Schadenersatz) einstehen. Eltern und Erziehungsberechtigte/r übernehmen gesamtschuldnerisch die Haftung für die von ihrem Kind entliehenen Medien und alle aus dem Benutzungsverhältnis entstehenden Forderungen. Reisepass mit Meldeschein oder Personalausweis des gesetzlichen Vertreters sind vorzulegen.

(3) Nach der Anmeldung erhält die/der Benutzer/in einen Benutzerausweis. Dieser Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Sein Verlust, Änderungen des Namens und der Anschrift sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust des Ausweises wird kostenpflichtig ein Ersatzausweis ausgestellt. Die für die Benutzung der Stadtbibliothek erforderlichen Benutzerdaten werden elektronisch gespeichert und entsprechend den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein geschützt. Die Datenverwaltung erfolgt im Wege der Auftragsdatenverwaltung gemäß § 17 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG-SH) durch die OCLC GmbH, Grünwalder Weg 28 G, 82041 Oberhaching, Handelsregister HRB München 113261. Mit der Unterschrift bei der Anmeldung wird diese Speicherung vom/von der Benutzer/in gestattet.

(4) Bei der Anmeldung steht jeder/jedem Benutzer/in der gesamte Bestand zur Verfügung. Eine Kontrolle der an Minderjährige ausgegebenen Medien findet mit Ausnahme der über die FSK und USK altersbeschränkten Medien nicht statt.

(5) Mit der Unterschrift bei der Anmeldung werden die Bestimmungen über die Nutzung des Internet anerkannt. Die Haftung bei der Internetnutzung liegt bei der/beim Benutzer/in, bei Minderjährigen bei den Erziehungsberechtigten. Die Bibliothek haftet nicht für Inhalte, die über Internet zugänglich sind.

§ 4 Entleihungen, Verlängerung, Vormerkung

(1) Die Ausleihe erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises. CDs, CD-Roms, Zeitschriften, Konsolenspiele und Videos werden für die Dauer von einer Woche, Bücher und andere Medien für die Dauer von vier Wochen ausgeliehen. Die Ausleihfristen für einzelne Medienarten können bei Bedarf von der Leitung der Bibliothek verkürzt oder verlängert werden. Das Ende der Ausleihfrist ist der Ausleihquittung zu entnehmen, wobei die/der Benutzer/in in Zweifelsfällen bei der Rückgabe beweispflichtig ist.

(2) Die Leihfristen aller Medien können bis zu zweimal um jeweils eine bzw. vier Wochen verlängert werden, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Bei Bedarf können die Verlängerungs- und Vorbestellmöglichkeiten für einzelne Mediengruppen und Sachgebiete von der Bibliotheksleitung eingeschränkt oder erweitert werden. Telefonische Verlängerungen sind während der Öffnungszeiten, selbständige Verlängerungen durch die/den Benutzer/in sind über die Kontofunktionen des Internetportals und die Selbstverbuchungsautomaten bis zu sieben Tage nach Leihfristende möglich, wobei die/der Benutzer/in in Zweifelsfällen bei der Rückgabe jeweils beweispflichtig ist.

(3) Auf den mit eingeschränkten Ausleihrechten versehenen Ausweisen für Kinder unter sechs Jahren können nur die für diese Altersgruppe vorgesehenen Mediengruppen ausgeliehen werden.

(4) Die Bibliotheksleitung kann bei Bedarf Höchstgrenzen für die Anzahl gleichzeitig entleihbaren Medieneinheiten bei bestimmten Mediengruppen festsetzen.

(5) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Vorbestellte Medien werden maximal 14 Tage nach Bereitstellung durch die Bibliothek reserviert.

(6) Bücher und andere Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek geführt werden, können auf Antrag der/des Benutzers/in durch den „Leihverkehr der Bibliotheken“ nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Bei gleichzeitiger Beschaffung mehrerer Bücher und Medien kann die Bibliotheksleitung davon abweichend in Härtefällen eine Pauschalsumme festsetzen.

§ 5 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung, Benutzung der Bibliothek

(1) Die/Der Benutzer/in ist verpflichtet, die Einrichtungen der Bibliothek und die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht erlaubt, die Medien Dritten zu überlassen.

(3) Die/Der Benutzer/in hat sich vor der Entleihung vom einwandfreien Zustand der Medien durch Augenschein zu überzeugen. Für jede ab dem Zeitpunkt der Ausleihe bekannt werdende Beschädigung oder den Verlust ist die/der Benutzer/in schadenersatzpflichtig.

(4) Für Schäden, die durch Missbrauch oder Verlust des Leserausweises sowie des Passworts für das Leserkonto entstehen, haftet die/der eingetragene Benutzer/in, bei Kindern und Jugendlichen deren gesetzlicher Vertreter.

(5) Bild-, Ton- und Datenträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Die/Der Benutzer/in haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts (§ 85 UrhRG).

(6) Bei der Nutzung des Internet ist der Aufruf von indizierten, extremistischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen und jugendgefährdenden Inhalten untersagt.

(7) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die der/dem Benutzer/in durch die Benutzung von Geräten, Medieneinheiten oder Dienstleistungen der Bibliothek entstehen.

§ 6 Gebühren

(1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. Die Ausleihe von Medien oder die Nutzung digitaler, nur durch Benutzerausweisnummer und Passwort zugänglicher Angebote kosten ab Vollendung des 18. Lebensjahres 15,00 € pro Jahr oder 5,00 € für drei Monate. Die Bearbeitungsgebühr bei Ersatz eines verlorengegangenen Leserausweises beträgt 2,50 €.

(2) Schüler/innen, Student/innen, Auszubildende, Bundesfreiwilligendienstleistende oder Teilnehmer an Jugendfreiwilligendienstleisten und Leistungsempfänger/innen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, III und XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) sind von der Jahresgebühr befreit. Der aktuelle Leistungsbescheid ist nach Ablauf eines Jahres neu vorzulegen.

(3) Für Medien, die nach Ablauf der Ausleihfrist zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr von 0,25 Euro je versäumten Öffnungstag und Medieneinheit, höchstens jedoch 7,50 Euro (bei Einziehung 12,50 Euro) je Medieneinheit zu entrichten. Für die schriftliche Mahnung erhebt die Stadt Bad Oldesloe eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO) in der jeweils gültigen Fassung. Versäumnis- und Mahngebühren gelten auch für Medien, die im Leihverkehr beschafft wurden.

(4) Weitere Gebühren:

  • Bearbeitungsgebühr für Vorbestellungen und Leserwünsche inkl. Benachrichtigung per Post (Zeitschriftenvormerkungen sind kostenfrei und ohne Benachrichtigung) 1,00 €
  • Bearbeitungs- und Portogebühr im Leihverkehr der Bibliotheken gemäß der hierfür geltenden Richtlinien 1,00 €
  • Bearbeitungsgebühr bei Verlust von Medien und Beilagen zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert (je Medium) 4,50 €
  • Beschädigung des Barcode-Etiketts 2,50 €
  • Ausdrucke aus elektronischen Informationsmitteln 0,10 €

Bei Verlust von Beilagen muss entweder die Beilage wiederbeschafft oder die Medieneinheit komplett ersetzt werden. Für Beschädigungen von Medien ist Ersatz in Höhe des entstandenen Schadens zu leisten.

(5) Für jede Beschädigung oder den Verlust ist die/der Benutzer/in schadenersatzpflichtig. Der Schadenersatz bemisst sich bei der Beschädigung einer Medieneinheit nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust zusätzlich nach den Wiederbeschaffungskosten.

§ 7 Ausschluss von der Benutzung, Hausrecht

(1) Benutzer/innen können vorübergehend oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen.

(2) Ab einer Summe von 20,00 € an ausstehenden Gebühren wird der Benutzerausweis gesperrt.

(3) Der Bibliotheksleitung steht das Hausrecht in den Bibliotheksräumen zu. Die Ausübung des Hausrechts kann übertragen werden.

(4) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Internetrecherchen von Benutzer/innen abzubrechen, wenn extremistische, gewaltverherrlichende, jugendgefährdende oder indizierte Inhalte aufgerufen werden. Die Leitung der Bibliothek ist berechtigt, Benutzer/innen, die solche Inhalte auf den Bildschirm laden, des Hauses zu verweisen, ihnen Hausverbot zu erteilen und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.

(5) Fotokopiergeräte können unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts (§ 53 UrhRG) von den Benutzern/innen bedient werden. Die/Der Benutzer/in haftet für jede Verletzung des Urheberrechts.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2018 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 29.03.2018
Jörg Lembke
Bürgermeister

4 – Soziale Sicherung

Jugend

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 410), geändert durch Gesetze vom 15. Februar 1978 (GVOBl. Schl.-H. Seite 28), vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. Schl.-H. Seite 308), und vom 14. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. Seite 123), wird nach Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 26. 10.1987 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Rechtsform, Zielsetzung

(1) Die Stadt Bad Oldesloe unterhält als Träger der Jugendhilfe eine Jugendfreizeitstätte in Form einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Jugendfreizeitstätte soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, ihre Freizeit selbst zu gestalten. Sie soll im Rahmen „Offener Jugendarbeit“ Freizeit- und Begegnungsstätte sein, Möglichkeiten der Gruppenbildung und -arbeit bieten, kulturelle Jugendbildung fördern und zur Kommunikation unter jungen Menschen beitragen.
Formen und Inhalte des Angebotes der Jugendfreizeitstätte sollen die Besucher entsprechend ihren Interessen, ihren Neigungen und ihrem Bildungsbedürfnis mitgestalten können.

§ 2 Benutzung

(1) Die Jugendfreizeitstätte steht grundsätzlich jungen Menschen bis zum 25. Lebensjahr, die in Bad Oldesloe bzw. in den Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes Bad Oldesloe ihren Wohnsitz haben, als Einzelperson oder als Gruppe zur Benutzung zur Verfügung. Von der Altersbegrenzung sind Mitarbeiter, Gruppenleiter, Referenten und vergleichbare Personen ausgenommen.

(2) Den Organisationen des Ortsjugendringes und des Ringes Politischer Jugend sowie anderen anerkannten Jugendgruppen aus Bad Oldesloe bzw. den Mitgliedsgemeinden des Schulverbandes Bad Oldesloe können Räume im Rahmen des Benutzungsplanes zur einmaligen oder regelmäßigen Benutzung überlassen werden; die offene Jugendarbeit hat dabei Vorrang.

(3) Die Stadt kann anderen Jugendgruppen, kulturellen und gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen die Benutzung der Jugendfreizeitstätte gestatten, soweit sie sich im Sinne des Grundgesetzes zum Antifaschischmus bekennen und Belange der Jugendhilfe dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Jugendfreizeitstätte und ihrer Angebote besteht nicht.

(5) Die Benutzung ist gebührenfrei.

§ 3 Unzulässige Veranstaltungen

(1) Alle Veranstaltungen und Aktivitäten in der Jugendfreizeitstätte oder im Namen der Jugendfreizeitstätte müssen mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Einklang stehen und dürfen Gesetz und Recht nicht verletzen.

(2) Kommerzielle Veranstaltungen in der Jugendfreizeitstätte sind ausgeschlossen.

§ 4 Benutzung durch Jugendgruppen und Organisationen

(1) Über die Vergabe von Räumen an Gruppen und Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 entscheidet der Leiter der Jugendfreizeitstätte oder dessen Vertreter.

(2) Vom Leiter der Einrichtung wird im Einvernehmen mit dem Gremium nach § 5 ein Benutzungsplan aufgestellt und in der Jugendfreizeitstätte ausgehängt.

(3) Bei regelmäßiger Benutzung und bei Sonderveranstaltungen wird ein Benutzungsvertrag abgeschlossen, der Dauer und Umfang sowie die Rechte und Pflichten der Benutzung regelt.

(4) Die Benutzung kann mit Auflagen erteilt werden und ist widerruflich. Bei Widerruf besteht kein Ersatzanspruch.

(5) Die Benutzung kann von einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

(6) Die Benutzergruppe hat der Stadt einen Jugendgruppenleiter/in mit amtlichem Mitarbeiterausweis oder eine volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige Person, namhaft zu machen, die für die Veranstaltung bzw. für das Gruppentreffen verantwortlich ist.

(7) Die überlassenen Räume sind aufgeräumt und in einem ordnungsgemäßen Zustand wieder zu übergeben.

(8) Jede Beschädigung oder Verunreinigung verpflichtet zum Schadenersatz.

§ 5 Mitbestimmung

Um den Besuchern der Jugendfreizeitstätte mehr Selbstbestimmung und Selbstverantwortung einzuräumen, wird eine „offene Planungsgruppe“ gebildet, bei der alle interessierten Besucher mitwirken können. Die „offene Planungsgruppe“ wird regelmäßig von einem hauptamtlichen Mitarbeiter einberufen, der auch das Protokoll führt. Die „offene Planungsgruppe“ erstellt halbjährlich einen Arbeits- und Benutzungsplan und wirkt bei der Festsetzung der Öffnungszeiten mit.

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die allgemeinen Öffnungszeiten der Jugendfreizeitstätte werden von der Stadt im Einvernehmen mit den Gremien nach § 5 festgesetzt und durch Aushang in der Jugendfreizeitstätte sowie öffentlich bekanntgemacht.

(2) Über Ausnahmen von der allgemeinen Öffnungszeit entscheidet der Stadtjugendpfleger bzw. der Leiter der Einrichtung.

§ 7 Allgemeine Benutzungsregeln

(1) Jeder Besucher der Jugendfreizeitstätte hat sich so zu verhalten, daß andere Besucher oder Nachbarn nicht gestört oder belästigt werden.

(2) Die Besucher haben Räume, Einrichtungen und sonstige Gegenstände im Interesse aller Besucher pfleglich zu behandeln. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden haftet der Verantwortliche.

(3) Die Stadt haftet nicht für mitgebrachte Garderobe und Wertgegenstände.

(4) Fahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Die Stadt übernimmt hierfür keine Haftung.

(5) Veranstaltungen in der Jugendfreizeitstätte müssen grundsätzlich bis 22.00 Uhr beendet sein. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.

(6) In der Jugendfreizeitstätte werden grundsätzlich keine alkoholischen Getränke ausgeschänkt. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter der Einrichtung bzw. dessen Vertreter.

(7) Kommerzielle Werbung ist in der Jugendfreizeitstätte nicht gestattet.

(8) Plakate und Informationsmaterial dürfen nur mit Zustimmung des Leiters der Einrichtung ausgehändigt werden.

(9) Die Gesetze, insbesondere das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, sind zu beachten.

(10) Die allgemeinen Benutzungsregeln werden in der Jugendfreizeitstätte ausgehändigt und sind von allen Besuchern zu beachten.

§ 8 Hausrecht und Ausschluß von Personen bzw. Gruppen

(1) Das Hausrecht liegt bei der Stadt Bad Oldesloe und wird durch den Leiter der Einrichtung oder einem Vertreter ausgeübt. Er hat bei Störungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse aller Besucher und zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich sind.

(2) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die allgemeinen Benutzungsregeln können einzelne Personen oder Gruppen von der Benutzung ausgeschlossen werden. Ersatzansprüche der Betroffenen bestehen nicht.

§ 9 Nebenamtliche Mitarbeiter

Nebenamtliche Mitarbeiter werden für steuer- und versicherungsfreie Tätigkeiten auf Honorarbasis von dem Leiter der Jugendfreizeitstätte eingestellt und entlassen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft das Organisationsmodell der Jugendfreizeitstätte der Stadt Bad Oldesloe in der Fassung vom 8. Dezember 1981 und die Hausordnung der Jugendfreizeitstätte der Stadt Bad Oldesloe in der Fassung vom 8. Dezember 1981.

Bad Oldesloe, den 11. November 1987
-Siegel-
Gudat
Bürgermeister

Auf der Grundlage der am 25.02.2013 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.11.2013 die
Neufassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für Jugendpflegematerial beschlossen.

  1. Grundsätzliches
    Zur Förderung der Jugendarbeit von Jugendverbänden und-gemeinschaften gewährt die Stadt Bad Oldesloe Zuwendungen für die Beschaffung von Jugendpflegematerial. Es wird vorausgesetzt, dass die Angebote demokratisch geleitet, die Kinder und Jugendlichen an Entscheidungsprozessen altersentsprechend beteiligt und zu einem friedfertigen Umgang miteinander und zur Kreativität angeregt werden. Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

  2. Gegenstand der Förderung
    Gefördert wird die Beschaffung von Jugendpflegematerial, das für die Durchführung von Angeboten der Jugendarbeit benötigt wird, wie z. B. Jugendliteratur, Musikinstrumente, Zeltlagermaterial, technisches Gerät sowie Materialien für schöpferische Tätigkeiten. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen).

  3. Zuwendungsempfänger
    Zuwendungsempfänger können Oldesloer Gruppen sein, die anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind. Im Einzelfall können auch Oldesloer Träger, Gruppen und Initiativen gefördert werden, die die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 KJHG (Förderung der freien Jugendhilfe) erfüllen. Nicht zuwendungsberechtigt sind Träger, die für ihre Arbeit seitens der Stadt Bad Oldesloe im laufenden Jahr bereits einen festen Zuschuss erhalten.

  4. Antragstellung
    Die Beantragung erfolgt auf dem Antragsformular der Stadt Bad Oldesloe und muss dort mindestens vier Wochen vor der geplanten Beschaffung eingereicht werden.

  5. Bewilligungsverfahren
    Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch pro Träger und Jahr 770 Euro. Die bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und ausschließlich für die beantragte Maßnahme zu verwenden. Ein Verwendungsnachweis ist der Stadt Bad Oldesloe spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres der Bewilligung vorzulegen.

  6. Inkrafttreten
    Die Richtlinie tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Stadt Bad Oldesloe zur Gewährung von Zuschüssen für Jugendpflegematerial vom 14.04.2004 außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 26.11.2013
Stadt Bad Oldesloe
Tassilo von Bary
Der Bürgermeister

Auf der Grundlage der am 25.02.2013 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.11.2013 die Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten beschlossen.

  1. Grundsätzliches
    Zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten gewährt die Stadt Bad Oldesloe Zuwendungen für Kinder und Jugendliche aus finanziell bedürftigen Familien. Hierdurch sollen Kinder und Jugendliche gefördert werden, deren Alltags- und Lebenssituation eine Ferienerholungsmaßnahme notwendig und sinnvoll macht, insbesondere Kinder aus Familien mit akuten Problemen, oder deren Mitgliedschaft in einem Jugendverband/Jugendtreff durch die Teilnahme an einer Maßnahme dieses Verbandes/Treffs gefestigt werden soll. Die Zuwendung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

  2. Gegenstand der Förderung
    Gefördert wird die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Ferienfreizeiten und Kurzfreizeiten der Jugendarbeit. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass die Ferienerholungsmaßnahme mindestens 4 und höchstens 21 Tage andauert und von einem öffentlichen oder nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird. Im Einzelfall wird die Teilnahme an einer Maßnahme eines Oldesloer Trägers, einer Gruppe oder einer Initiative gefördert, die die Voraussetzungen des § 74 Absatz 1 KJHG (Förderung der freien Jugendhilfe) erfüllen. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen).

  3. Zuwendungsempfänger
    Zuwendungsempfänger sind Personensorgeberechtigte, die
    • Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII oder
    • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
    • nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder
    • Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.
    In begründeten Einzelfällen ist auch eine Zuwendung an Personensorgeberechtigte außerhalb der oben benannten Zuwendungsempfängergruppen möglich.

  4. Antragstellung
    Die Beantragung erfolgt auf dem Antragsformular der Stadt Bad Oldesloe und muss dort mindestens vier Wochen vor Beginn der Ferienmaßnahme eingereicht werden.

  5. Bewilligungsverfahren
    Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung gewährt. Der Höchstbetrag der Zuwendung ist auf 300 EUR je Kind/Jugendlicher je Ferienerholungsmaßnahme festgelegt. Es ist ein Eigenanteil durch den Antragssteller zu übernehmen. Dieser liegt bei höchstens 5 EUR je Tag und höchstens 60 € je Maßnahme. In begründeten Einzelfällen kann der Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen werden. Einzelheiten werden in der Bewilligung festgelegt. Die Zuwendung wird in der Regel direkt an den Träger der Maßnahme überwiesen.

  6. Inkrafttreten
    Die Richtlinie tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten der Stadt Bad Oldesloe vom 01.08.2010außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 26.11.2013
Stadt Bad Oldesloe
Tassilo von Bary
Der Bürgermeister

Stiftungen

Lesefassung der Satzung der Stiftung St. Jürgen-Hospital in Bad Oldesloe vom 25.05.1998, in Kraft getreten am 19.05.1998 einschl.

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung St. Jürgen-Hospital in Bad Oldesloe vom 30.03.1999, in Kraft getreten am 01.04.1999
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung St. Jürgen-Hospital in Bad Oldesloe vom 19.12.2003, in Kraft getreten am 19.12.2003
  3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung St. Jürgen-Hospital in Bad Oldesloe vom 27.07.2005, in Kraft getreten zum 01.08.2005
  4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung St. Jürgen-Hospital in Bad Oldesloe vom 30.10.2007, in Kraft getreten am 31.10.2007
  5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung St. Jürgen-Hospital in Bad Oldesloe vom 09.05.2008, in Kraft getreten am 10.05.2008
  6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung St. Jürgen-Hospital in Bad Oldesloe vom 27.01.2012, in Kraft getreten am 24.01.2012
  7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung St. Jürgen-Hospital in Bad Oldesloe vom 20.05.2014, in Kraft getreten am 16.05.2014

Stand der Lesefassung: 06/2014

Mit Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 23. Februar 1998 und Beschluss des Stiftungsvorstandes vom 11. Dezember 1997 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 1998 folgende Satzung der Stiftung St. Jürgen-Hospital in Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „St. Jürgen-Hospital“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bad Oldesloe.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Sie gewährt alten, hilfsbedürftigen Personen, die in Bad Oldesloe geboren oder dort mindestens 25 Jahre ansässig gewesen sind in dem von der Stiftung St. Jürgen-Hospital geführten Alten- und Pflegeheim Unterkunft, Verpflegung und Betreuung.

(3) Soweit diese nicht pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind, unterstützt die Stiftung aus ihren Mitteln diesen Personenkreis. Die nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner zahlen für die Leistungen nach § 2Abs. 1 den betriebswirtschaftlich ermittelten Heimkostensatz und erhalten gegebenenfalls einen nach dem Einkommen gestaffelten Zuschuss.

(4) Die pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner tragen die der Stiftung St. Jürgen-Hospital entstehenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung, soweit die nicht von der Pflegeversicherung bzw. von einem Sozialamt übernommen werden. Die Stiftung erzielt aus der Betreuung und Pflege dieser Personen keine Gewinne. Sie ist bestrebt, diesen Personenkreis kostendeckend zu betreuen und zu pflegen. Sollten hierbei Verluste entstehen, so werden diese von der Stiftung getragen.

(5) Im Rahmen der im Haushaltsplan der Stiftung St. Jürgen-Hospital zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel können hilfsbedürftige Personen, die nicht in stiftungseigenen Gebäuden wohnen, unterstützt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Grund- und Kapitalvermögen.

(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck:
a) aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens
b) aus den Zuwendungen Dritter.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Organ

Die Stiftung St. Jürgen-Hospital wird durch den Stiftungsvorstand gesetzlich vertreten.

§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus:
a) der Bürgerworthalterin oder dem Bürgerworthalter der Stadt Bad Oldesloe als Vorsitzende/Vorsitzenden;
b) vier weitere Mitglieder; davon mindestens zwei Stadtverordnete jedoch höchstens zwei zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen oder wählbare Bürger.
c) - gestrichen - .

(2) Die Wahl der Stadtverordneten und der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren Bürgerinnen oder wählbaren Bürgern erfolgt durch die Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlzeit. Weiter wählt die Stadtverordnetenversammlung für den Fall deren Verhinderung einen Stellvertreterpool. Dieser Stellvertreterpool besteht aus je einer/einem Stadtverordneten oder einer/einem zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren Bürgerin oder wählbaren Bürger, die/der von der im Vorstand vertretenen Parteien und Wählergruppen vorgeschlagen wird. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt die Stadtverordnetenversammlung für den Rest der Wahlzeit ein neues Vorstandsmitglied.

(3) Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Diese/Dieser vertritt die Vorsitzende/den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung. Im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt das nach dem Lebensjahr älteste ständige Mitglied des Vorstandes die Aufgaben der/des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung St. Jürgen-Hospital tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Dem Stiftungsvorstand obliegt insbesondere die Entscheidung folgender Angelegenheiten:
a) Beschluss über eine Satzungsänderung und Auflösung der Stiftung im Einvernehmen mit der Stadtverordnetenversammlung,
b) Festsetzung des Haushaltsplanes für die Stiftungsverwaltung,
c) Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Alten- und Pflegeheim,
d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Stiftungsvermögen sowie Vorrangseinräumungen,
e) Verpachtung von Grundstücken,
f) Vermietung von Wohnungen,
g) Überwachung des Stiftungsvermögens, insbesondere Beschlussfassung über die Jahresrechnung, Vermögensrechnung und Verwendung des Stiftungsvermögens,
h) Entscheidung über die Vergabe von Wohnheimplätzen,
i) Einstellung von Leitungspersonal und vom übrigen Personal der Stiftung,
für die keine Stelle im Stellenplan ausgewiesen ist,
j) Entlassung von Leitungspersonal der Stiftung,
k) Stellenbeschreibungen der Stellen des Leitungspersonals.
Der Vorstand überträgt Teilaufgaben an die Stiftungsverwalterin/den Stiftungsverwalter und die Heimleitung des Alten- und Pflegeheimes der Stiftung St. Jürgen-Hospital.

(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muß der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der stellvertretende bzw. die stellvertretende Vorsitzende oder das nach dem Lebensjahr älteste ständige Mitglied des Vorstandes sein.

(4) Erklärungen, durch die die Stiftung verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der stellvertretende bzw. die stellvertretende Vorsitzende oder das nach dem Lebensjahr älteste ständige Mitglied des Vorstandes sein.

(5) Für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften dürfen von den Zeichnungsberechtigten der Absätze 3 und 4 bzw. des Vorstandes Bevollmächtigte bestellt werden.

§ 7 Haushaltsführung, Vermögensverwaltung der Stiftung

(1) Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Dem Vorstand ist für jedes abgelaufene Rechnungsjahr eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht vorzulegen und nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr ist jeweils im alten Jahr dem Vorstand zur Beschlussfassung und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Kämmerin/dem Kämmerer der Stadt Bad Oldesloe obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der Stiftungsverwaltung, zu deren Sicherung die organisatorischen Einheiten der Stadtverwaltung in fachlicher und personeller Hinsicht unterstützend zur Verfügung stehen. Die Stellvertretung erfolgt durch die Vertreterin/den Vertreter der Kämmerin/des Kämmerers. Die Kämmerin/der Kämmerer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden – bei Verhinderung von ihrem oder seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen, sie haben den Beratungspunkt anzugeben.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).

(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und dem bzw. den Protokollführern zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung

(1) Über Satzungsänderungen beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand.

(2) Die Änderung der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(3) Bei Aufhebung der Stiftung oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Stiftungsvermögen an die Stadt Bad Oldesloe, die es ausschließlich und unmittelbar zugunsten alter hilfsbedürftiger Personen zu verwenden hat.

§ 10 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde der Stiftung ist der Landrat des Kreises Stormarn.

Inkrafttreten

- s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1 -

Bad Oldesloe, den 30.04.1999
Stiftung St. Jürgen-Hospital
Riewerts (Vorsitzende)
Knoll (stellv. Vorsitzende)

Bad Oldesloe, den 30.04.1999
Stadt Bad Oldesloe
Dr. Wrieden
Bürgermeister

5 – Gesundheit‚ Sport‚ Erholung

Badeanstalten

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat am 27.02.2016 folgende Haus- und Badeordnung für das Freibad Poggensee der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines, Zweck und Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Eintritt
§ 4 Nutzung, Nutzungseinschränkungen und -verbote
§ 5 Verhalten im Freibad
§ 6 Haftung
§ 7 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines, Zweck und Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

  1. Das Freibad Poggensee ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Oldesloe. Die Betriebsführung liegt in der Verantwortung der Stadtwerke Bad Oldesloe.

  2. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung sowie der Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades Poggensee einschließlich der zugehörigen anliegenden Grün- und Verkehrsflächen.

  3. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich. Sie hängt im Eingangsbereich des Freibades aus und ist auf der Homepage der Stadtwerke Bad Oldesloe einsehbar.

  4. Mit dem Betreten des Freibades erkennt jeder Nutzer die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie alle weitergehenden Regelungen für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.

  5. Das Aufsichtspersonal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus, deren Anweisungen ist Folge zu leisten. Warn- und Hinweisschilder sind zu beachten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Stadtwerke Bad Oldesloe ausgesprochen werden.

  6. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen können Ausnahmen von der Haus- und Badeordnung zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

  7. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen haben die jeweiligen Gruppenleiter die Aufsicht zu übernehmen und sind auch dafür verantwortlich, dass alle Mitglieder der Gruppe die Haus- und Badeordnung beachten.

  8. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Stadtwerke Bad Oldesloe erlaubt.

  9. Wünsche und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal des Freibades entgegen. Es schafft, wenn möglich, bei vorhandenen Unzuträglichkeiten sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche oder Beschwerden können bei den Stadtwerken Bad Oldesloe vorgebracht werden.

§ 2 Öffnungszeiten

  1. Die Badesaison beginnt am 01. Juni und endet am 15. September eines jeden Jahres.

  2. Während der Badesaison ist das Freibad in der Regel täglich von 10.00 bis 20.00 Uhr, im September bis 19.00 Uhr, geöffnet. Die Öffnungszeiten des Freibades können innerhalb der Saison in Abhängigkeit von den jeweiligen Witterungsverhältnissen durch die Stadtwerke Bad Oldesloe geändert werden. Bei schlechtem Wetter kann das Freibad geschlossen werden.

  3. Die Kasse wird mit Beginn der Badezeit geöffnet und eine halbe Stunde vor Beendigung der Badezeit geschlossen.

  4. Aus betrieblichen Gründen und bei besonderen Veranstaltungen können die Stadtwerke Bad Oldesloe die Benutzung einzelner Einrichtungen oder des gesamten Freibades für die Allgemeinheit vorübergehend einschränken. In diesem Fall erfolgt eine Bekanntgabe durch Aushang, Presseinformation oder auf der Homepage der Stadtwerke Bad Oldesloe. Ansprüche auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes können daraus nicht geltend gemachtwerden.

  5. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt im Freibad untersagt

§ 3 Eintritt

  1. Der Zutritt zum Freibad ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus der Entgeltordnung für das Freibad Poggensee der Stadt Bad Oldesloe. Eine Ausfertigung der Entgeltordnung hängt im Eingangsbereich des Freibades aus und ist auf der Homepage der Stadtwerke Bad Oldesloe einsehbar.

  2. Die Eintrittskarte ist nicht übertragbar.

  3. Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Tageseintritt am Tag der Lösung; sie verliert mit dem Verlassen des Freibades ihre Gültigkeit.

  4. Für abhanden gekommene oder nicht benutzte Eintrittskarten wird Rückvergütung oder eine Verlängerung der Geltungsdauer nicht gewährt.

  5. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

§ 4 Nutzung, Nutzungseinschränkungen und –verbote

  1. Der Besuch des Freibades steht grundsätzlich jeder Person während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rahmen dieser Haus- und Badeordnung frei.

  2. Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich.

  3. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Freibades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

  4. Der Zutritt ist nicht gestattet für
    - Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
    - Personen, die Tiere (ausgenommen Assistenzhunde) mit sich führen,
    - Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhalten im Freibad

  1. Voraussetzungen für einen angenehmen Aufenthalt im Freibad sind gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme. Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass gute Sitten gewahrt, Sicherheit, Ruhe und Sauberkeit gewährleistet und Belästigungen anderer Badegäste vermieden werden. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. durch anzügliche Gesten, Äußerungenund körperliche Annäherung, untersagt.

  2. Die Anlagen und Einrichtungen des Freibades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

  3. Der Aufenthalt und das Baden im Freibad ohne allgemein übliche Badebekleidung ist nicht gestattet. Im Zweifel entscheidet das Aufsichtspersonal darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht.

  4. Zum Umkleiden können Wechselkabinen (Einzel- oder Sammelkabinen) genutzt werden. Ein längerer Aufenthalt in den Wechselkabinen ist nicht erlaubt. Die abgelegte Kleidung muss mit hinausgenommen werden. Für die Aufbewahrung stehen verschließbare Schrankfächer zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss können alle noch verschlossenen Schrankfächer geöffnet und ggf. geräumt werden. Der Inhalt wird als Fundsachebehandelt.

  5. Vor dem Baden muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Die Verwendung von Seife und anderen Badezusätzen außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

  6. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

  7. Das gegenseitige Hineinstoßen und Hineinwerfen ins Wasser und das gegenseitige Untertauchen ist untersagt.

  8. Die angebotenen Wasserattraktionen (Schwimmponton, Wasserrutsche) verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal genutzt werden.

  9. Die Benutzung der Schwimmpontons und der Wasserrutsche geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus. Die Nutzer haben sich darauf in ihrem Verhalten einzustellen. Vor jedem Sprung vom Ponton haben sich die Nutzer davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung anderer möglich ist. Bei Benutzung der Rutsche ist der Sicherheitsabstand beim Rutschen einzuhalten und der Landebereich sofort zu verlassen.

  10. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Taucherbrillen, Schwimmflossen), Schwimmhilfen sowie Ballspiele oder sonstige Sportarten im Wasser sind nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Störungen anderer Badegäste sind zu vermeiden. Die Benutzung von Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.

  11. Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu nutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.

  12. Sport und Spiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.

  13. Zerbrechliche Behälter (z. B. aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden, da sie gefährliche Verletzungen verursachen können. Zur Entsorgung von Abfall und Restwertstoffen sind die dafür aufgestellten Behälter zu nutzen.

  14. Verletzungen und Unfälle sind unverzüglich dem Aufsichtspersonal zur Einleitung von Hilfsmaßnahmen zu melden.

  15. Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Die Liegewiese ist von Zigarettenresten freizuhalten.

  16. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für den gewerblichen Gebrauch und für die Presse bedarf das Fotografieren oder Filmen einer vorherigen Genehmigung durch die Stadtwerke Bad Oldesloe.

  17. Das Grillen ist nur an den dafür errichteten Grillkaminen gestattet.

  18. Fahrzeuge aller Art müssen außerhalb des Freibades abgestellt werden.

  19. Fundsachen sind dem Aufsichtspersonal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

§ 6 Haftung

  1. Die Stadtwerke Bad Oldesloe haften grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadtwerke Bad Oldesloe oder dessen Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

  2. Als wesentliche Vertragspflicht der Stadtwerke Bad Oldesloe zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Parkflächen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

  3. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Stadtwerke Bad Oldesloe werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haften die Stadtwerke Bad Oldesloe nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

  4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in ein durch die Stadtwerke Bad Oldesloe zur Verfügung gestelltes Schrankfach begründet keinerlei Pflichten der Stadtwerke Bad Oldesloe in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Schrankfaches dieses ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

  5. Der Nutzer muss Eintrittskarten und Schrankfachschlüssel oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Nutzer.

  6. Bei schuldhaftem Verlust von Eintrittskarten, Schrankfachschlüssel oder Leihsachen (vgl. § 6.5) wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die Badeordnung für das städtische Freibad Poggensee in Bad Oldesloe vom 23.05.1966 in der Fassung vom 24.11.2006.

Bad Oldesloe, den 18.04.2017

(Siegel)

(Lembke)
Bürgermeister

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat am 27.02.2017 folgende Entgeltordnung für das Freibad Poggensee – gültig ab der Freibadesaison 2017 – beschlossen:

§ 1 Entgelte

  1. Einzelkarten für Erwachsene 2,00 €
  2. Einzelkarten für Kinder ab 7 Jahre und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 1,00 €

In den genannten Entgelten ist die Umsatzsteuer mit dem jeweils gültigen Steuersatz enthalten.
Der Eintritt ist frei für
a) Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
b) Begleitpersonen schwerbehinderter Menschen bei Vorlage des  Schwerbehindertenausweises ab GdB 70 oder mit dem Merkzeichen „B“

§ 2 Sonstige Entgelttatbestände

Die Entgeltfestsetzung für Sonderveranstaltungen oder für sonstige Tatbestände, die in dieser Entgeltordnung im Einzelnen nicht geregelt sind, erfolgt im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der entstehenden Kosten.
Diese Entgeltordnung tritt am 01. Juni 2017 in Kraft und ersetzt die Entgeltsordnung für das Freibad Poggensee vom 24.11.2006.

Bad Oldesloe, den 18.04.2017

(Siegel)

(Lembke)
Bürgermeister

6 – Bau- und Wohnungswesen‚ Verkehr‚ Umweltschutz

Sondernutzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung -GO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S.57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514), der §§ 23 Absatz 1, 26 Absatz 6 und 62 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 631; berichtigt 29.04.2004 (GVOBl. 2004 Nr. 6 S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Landesverordnung vom 16.01.2019 (GVOBl. S. 30), und § 8 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.03.2020 (BGBl. I S. 433), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21.11.2022 folgende Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in Bad Oldesloe (Sondernutzungssatzung) erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) im Gebiet der Stadt Bad Oldesloe:

  1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen,
  2. Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen (Landstraßen I. Ordnung),
  3. Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung),
  4. Gemeindestraßen,
  5. sonstige öffentliche Straßen.

§ 2 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Gemeingebrauch

(1) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

(2) Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Darunter fallen insbesondere:

  1. Nächtigen
  2. aggressives und/oder störendes Betteln
  3. Behinderungen oder Belästigungen von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern; dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn dabei Alkohol oder andere Rauschmittel konsumiert werden.
  4. Verunreinigungen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze.
  5. das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen und Anhängern,

(3) Zur Sondernutzung zählen insbesondere:

  1. das Aufstellen von Baubuden, Baucontainern, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt,
  2. die Werbung von/für politische Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen,
  3. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen,
  4. das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern sowie das Aufstellen von Mobiliar auf öffentlichen Verkehrsflächen vor Gaststätten oder anderen gastronomischen Betrieben. Zur Sondernutzung zählt das Mobiliar des gastronomischen Bereichs insbesondere auch bezogen auf Einfriedung, Begrünung und vergleichbares auf öffentlichen Verkehrsflächen vor Gaststätten oder anderen gastronomischen Betrieben sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör von Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren und Speisen,
  5. das Halten und Parken von Fahrzeugen und Anhängern zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug und/oder Anhänger mitgeführten Waren sowie ambulanter Handel,
  6. das Halten und Parken von Werbefahrzeugen und freistehenden Werbeanhängern als Werbeanlage,
  7. Werbefahrten mit Fahrzeugen und die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen, oder das gewerbliche, d.h. auf Gewinnerzielung gerichtete, Verteilen von Handzetteln, Flugblättern und anderen Werbeschriften, mit Ausnahme von Werbeschriften politischen oder religiösen Inhalts,
  8. das Aufstellen bzw. Aufhängen von Stellschildern (Werbeschildern) und Werbeplakaten,
  9. die Inanspruchnahme des Luftraums bis zu einer Höhe von 4,50 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis zu 4 m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche,
  10. das Aufstellen von Informations- bzw. Werbeständen sowie,
  11. das Aufstellen von Behältnissen zur Erfassung von Wertstoffen wie zum Beispiel Glas und Papier,
  12. Gruppen von 3 und mehr Musikern, die Musikdarbietungen in der Fußgängerzone durchführen, bedürfen einer förmlichen Sondernutzungserlaubnis. Bei Straßenmusikanten, die einzeln oder als Zweiergruppe auftreten, gilt die nach dem Gesetz erforderliche Sondernutzungserlaubnis als erteilt, wenn von der Stadt in einem Merkblatt festgelegte Kriterien eingehalten werden.

(4) Sondernutzungen für die Werbung durch Plakate, Banner, Stellschilder, Werbeschilder u.ä.

  1. werden für die Zeit von höchstens 10 Tagen vor einem Ereignis, insbesondere bei Veranstaltungen, gestattet.
  2. durch politische Parteien, deren Jugendverbände, Wählergemeinschaften, Bürgermeisterkandidatinnen und -kandidaten sowie Einzelkandidatinnen und -kandidaten werden für die Zeit von sechs Wochen vor bis zwei Wochen nach einer öffentlichen, demokratischen Abstimmung oder Wahl nach Europa-, Bundes-, Landes oder Ortsrecht gestattet. Die jeweilige politische Partei oder Wählergemeinschaft muss für die jeweilige öffentliche, demokratische Abstimmung oder Wahl zugelassen sein. Die Anzahl wird auf 100 Stück begrenzt.

(5) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Stadt Bad Oldesloe (Sondernutzungserlaubnis). Dazu zählt auch das Aufstellen von Hubsteigern, Baumaschinen- und -geräten, sofern deren Nutzung einen Arbeitstag überschreitet und eine verkehrsrechtliche Genehmigung vorliegt.

(6) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf es, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Dies gilt nicht für Sondernutzungen, die ganz oder teilweise auf öffentlichem Parkraum ausgeübt werden bzw. werden soll.

(7) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entbindet nicht von der Verpflichtung, erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen, insbesondere straßenverkehrsrechtlichen und bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einzuholen.

§ 3 Erteilung und Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Stadt Bad Oldesloe grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung mit Angaben über deren Art, Ort, Ausmaß und Dauer schriftlich zu beantragen. Auf Verlangen sind dem Antrag beizufügen

  1. maßstabsgerechte Pläne
  2. eine Beschreibung
  3. Erläuterungen in geeigneter Form darüber, wie den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Rechnung getragen wird
  4. ein Muster der Werbung durch Stellschilder u. ä.

(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird schriftlich oder elektronisch sowie auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden. Zur Sicherheit des Verkehrs zählt insbesondere die Sicherheit von Fußgängern gegen umfallende oder herunterfallende Gegenstände. Sie kann auch versagt oder widerrufen werden, wenn auf privatrechtlicher Grundlage geschlossene Nutzungsvereinbarungen der Stadt Bad Oldesloe ihrer Erteilung entgegenstehen. Die Anzahl der jeweiligen Art der Sondernutzung kann aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen begrenzt werden.

(4) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis soll versagt oder widerrufen werden für Sondernutzungen,

  1. wie z. B. Werbeplakate usw., die nicht zum Zwecke der Werbung für Veranstaltungen, sondern für andere Zwecke (z. B. Produktwerbung, Unternehmenswerbung, Hinweis auf private Einrichtungen zu Werbezwecken) aufgestellt/aufgehängt werden sollen.
  2. die keinen räumlichen Wirkungsbereich in oder um Bad Oldesloe haben oder dem kommerziellen Zweck dienen.
  3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für baurechtlich angezeigte oder genehmigte Werbeflächen und -anlagen und Litfaßsäulen, für Werbeflächen und -anlagen, deren Vermietung an Dritte zum Zweck der Werbung auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge mit der Stadt Bad Oldesloe erfolgt und für Werbeschilder an der Stätte der Leistung (insbesondere Gehwegaufsteller vor dem eigenen Geschäft).

(5) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt

  1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße;
  2. durch Zeitablauf;
  3. durch Widerruf;
  4. wenn von ihr sechs Monate hindurch kein Gebrauch gemacht wurde; ausgenommen ist das Mobiliar vor Gaststätten oder anderen gastronomischen Betrieben.

(6) Die/ Der Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.

(7) Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 4 Gebühren

(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Das Recht für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 5 Sondernutzungserlaubnis in besonderen Fällen

(1) Die Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen gilt als erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder – bei nur anzeigepflichtigen Anlagen – der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind:

  1. Vordächer, Sonnendächer (Markisen), Balkone, und Auskragungen, Fensterbänke in einer Höhe von mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen,
  2. Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste,
  3. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr,
  4. Gleise, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen,
  5. Schaufenster sowie Auslage- und Schaukästen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,
  6. Stufen, Sockel, Schächte, Erker u. ä.,
  7. Werbeflächen und -anlagen (gewerblich genutzt), Litfaßsäulen.

(2) Die nach Absatz 1 als erteilt geltenden Sondernutzungserlaubnisse können ganz oder teilweise eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere solche des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. Nach Absatz 1 als erteilt geltende Sondernutzungserlaubnisse können auch widerrufen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen.

(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

§ 6 Nutzung nach bürgerlichem Recht

Die Nutzung der in § 1 dieser Satzung genannten öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, sofern durch die Nutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient. Ein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages besteht nicht.

§ 7 Erstattung von Kosten

(1) Wenn eine öffentliche Straße wegen der genehmigten Sondernutzung verändert oder aufwändiger hergestellt werden muss (z. B. Befestigen von Gehwegen, Absenkung von Hochborden, Verrohrung von Gräben), wird die Herstellung und Unterhaltung von der Stadt Bad Oldesloe durchgeführt oder veranlasst. Nach Beendigung der Sondernutzung erfolgt ein Rückbau durch die Stadt Bad Oldesloe, soweit diese einen Rückbau für erforderlich hält. Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung sowie für den Rückbau sind der Stadt Bad Oldesloe innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten zu erstatten. Die Stadt Bad Oldesloe kann Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(2) Wer eine Straße, einen Weg oder einen Platz aus Anlass der Inanspruchnahme im Sinne dieser Satzung beschädigt oder verunreinigt, hat die Beschädigung oder Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt die Beschädigung oder Verunreinigung auf Kosten des Erlaubnisinhabers beseitigen.

§ 8 Haftung

(1) Die/Der Sondernutzungsberechtigte haftet für die Erfüllung der Ansprüche, die der Stadt Bad Oldesloe oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen und hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen die Stadt erhoben werden. Mehrere Sondernutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner/innen.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die/ den Sondernutzungsberechtigte/ n und die von ihr/ ihm erstellten Anlagen/ eingebrachten Sachen ergeben.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Bad Oldesloe ist berechtigt, die zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erforderlichen personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe ist berechtigt, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen an die Träger der öffentlichen Sicherheit (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst etc.) weiterzuleiten.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt gemäß § 56 Straßen- und Wegegesetz (StrWG), wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht
  2. den mit der Sondernutzungserlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt
  3. eine ihr oder ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen § 46 StrWG nicht beseitigt.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe vom 22.10.1980 (in Kraft getreten am 23.10.1980), zuletzt geändert am 25.01.2011 (in Kraft getreten am 03.02.2011), außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 20.12.2022

Lembke
Bürgermeister

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat am 15.12.2022 folgende Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§1 Geltungsbereich

(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe (Sondernutzungssatzung) erhebt die Stadt Bad Oldesloe Gebühren nach dieser Gebührensatzung und dem dieser als Anlage beigefügten Gebührentarif.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn die Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird. Die Entrichtung der Sondernutzungsgebühr ersetzt die Erlaubnis nicht.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht

  1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
  2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung der öffentlichen Straße.

(4) Bei erlaubter Sondernutzung ist die Gebühr bei der Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei

  1. auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,
  2. auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.

(5) Bei unbefugter Sondernutzung ist die Gebühr nach Feststellung der Sondernutzung für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung zu entrichten.

§ 2 Gebührenschulder/in

(1) Gebührenschuldner/in ist

  1. der/die Antragsteller/in,
  2. der/die Erlaubnisnehmer/in oder seine/ihre Rechtsnachfolger/in,
  3. wer ohne die erforderliche Erlaubnis die in § 1 Sondernutzungssatzung genannten öffentlichen Straßen zu Sondernutzungen gebraucht.

(2) Mehrere Gebührenschuldner/innen haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 Gebührenfreiheit

(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

  1. Sondernutzungen nach § 5 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung,
  2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
  3. Dekorationsgegenstände (z.B. Dekorationsmasten, Zierpflanzen, Vasen und Kübel), sofern pro Dekorationsgegenstand nicht mehr als eine Grundfläche von 0,5 m² beansprucht wird und es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt,
  4. Sondernutzungen durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und deren Jugendorganisationen sowie Wählergruppen im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes. Dies gilt entsprechend für die Bewerber/innen bei den Wahlen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und für Wahlwerbung aus Anlass und mit Bezug auf Bürger- und Volksbegehren,
  5. zur Durchführung von Musikdarbietungen in der Fußgängerzone, sofern die Dauer nicht länger als 0,5 Stunden beträgt.

(2) Im Übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.

§ 4 Gebührenbemessung

(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind

  1. die Art und das Ausmaß (Zeitdauer und Umfang) der Einwirkung auf die öffentliche Straße sowie
  2. der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage (Gebührentarif). Diese ist Bestandteil dieser Gebührensatzung.

§ 5 Gebührenberechnung

(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

(2) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die ausschließlich jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30.06. um die Hälfte.

(3) Alle Gebühren werden auf volle Euro Beträge aufgerundet.

§ 6 Gebührenerstattung

(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen widerrufen, die der/die Gebührenschuldner/in zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

(2) Widerruft die Stadt Bad Oldesloe die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der/die Gebührenschuldner/in nicht zu vertreten hat, so werden ihm/ihr auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilsmäßig erstattet.

(3) Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 7 Bestehende Sondernutzungen

Für die bereits erlaubten Sondernutzungen, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.

§ 8 Verwaltungsgebühren

(1) Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.

(2) Im Falle einer unerlaubt in Anspruch genommenen genehmigungspflichtigen Sondernutzung ist eine Verwaltungsgebühr mindestens in Höhe von 100,00 Euro festzusetzen.

§ 9 Datenschutz

(1) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Art. 6 Absatz 1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 3 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 02.05.2018 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zur Ermittlung der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners/der Gebührenschuldner und zur Erhebung und Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten durch die Stadt Bad Oldesloe zulässig:

  1. Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum,
  2. Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines Bevollmächtigten,
  3. Name und Lage des Gewerbebetriebes/der Betriebseinrichtung,
  4. örtlicher Bereich/Lage der Sondernutzung,
  5. Dauer und Umfang der Sondernutzung,
  6. Art der Sondernutzung.

Die Daten werden grundsätzlich erhoben durch Mitteilung der/des Gebührenpflichtigen bzw. ausnahmsweise durch Übermittlung

  1. aus den Akten des Genehmigungsverfahrens,
  2. aus den Grundsteuerakten,
  3. aus dem Einwohnermelderegister,
  4. aus den Grundbuchakten,
  5. aus den Akten des Katasteramtes,
  6. aus den Akten der Fachdienste Stadtplanung und -entwicklung sowie Umwelt und Bauaufsicht der Stadt Bad Oldesloe,
  7. aus der Gewerbedatei.

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung und -festsetzung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

(4) Personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 werden gespeichert, solange dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten werden jedoch spätestens im fünften auf das der letzten Verarbeitung folgende Jahr gelöscht (Löschfrist).

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe vom 12.12.1995 (in Kraft getreten am 28.12.1995), zuletzt geändert am 07.11.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013), außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 20.12.2022

Lembke
Bürgermeister

Anlage zu § 4 Abs. 2 Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe

Nr.Bezeichnungin Euro
täglich
in Euro
wöchentlich
in Euro
monatlich
in Euro
jährlich
1
Automaten -
-
-
150,00
2
Baustelleneinrichtung und die damit verbundenen Nutzungen



2.1
Arbeitswagen, Baubuden, Bauzäune, Geräte, Gerüste, Maschinen sowie Lagerung von Materialien -
4,00/m² 15,00/m² -
2.2
Container Aufstellung 3,00/m² -
-
-
2.3
Sonstige Gegenstände/Flächen aller Art, die mehr als 48 Stunden lagern bzw. in Anspruch genommen werden u. nicht unter 2.1 und 2.2 fallen 2,00/m² -
30,00/m² -
3
Tribünen 0,10/m² -
-
-
4
Leitungen, Kabel über den Verkehrsraum 1,00/m -
-
-
5
Nutzung in räumlicher Verbindung mit stehenden Gewerbetrieben



5.1
Aufstellung von Waren (einschließlich Stellvorrichtungen) -
2,50/m² 10,00/m²
-
5.2
Flächen in festverankerten Einzäunungen -
2,50/m² 10,00/m² -
5.3
Tische und Stühle 1,00/m²
3,00/m² 9,00/m² 100,00/m²
6
Schaustellungen, Ausstellungen



6.1
Ausstellungsflächen, Ausstellungswagen, Filmaufnahmen, Schaustellungsveranstaltungen u. a. 1,50/m² -
35,00/m²
-
6.2
Informationsstände 1,00/m²
-
-
-
6.3
Informationsstände kommerzieller Zweck 3,00/m²
-
-
-
6.4
Informationsstände mit Gewinnspielen oder anderen Aktionen 3,00/m²
-
-
-
7
Straßenhandel, Kioske



7.1
ohne Verkaufsstand -
5,00/m² -
-
7.2
mit Verkaufsstand, Kioske 3,00/m² 10,00/m² -
-
7.3
Verkauf von Weihnachtsbäumen -
5,00/m² 15,00/m² -
8
Werbungen



8.1
Litfaßsäulen -
-
-
200,00/m²
8.2
Masten, mit und ohne Fahne, Dekorationensmasten -
5,00/m² 20,00/m² -
8.3
Schaufenster sowie Auslage- und Schaukästen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind -
-
-
30,00/m²
8.4
Stellschilder 1,00/m²
5,00/m² -
-
8.5
Plakate, Transparente und sonstige Werbeanlagen 0,50/Stck
-
-
-
8.6
Uhrensäulen -
-
-
100,00/Stck
8.7
Werbefahrzeuge und Anhänger 2,50/m²
15,00/m²
-
-
8.8
Werbeflächen und -anlagen -
-
-
250,00/m²
9
Inanspruchnahme von Parkplätzen, der Nutzungsausfall wird mit 9 Stunden pro Tag für den jeweiligen Zeitraum berechnet 2,00/Std. -
-
-
10
Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, soweit nicht in Nr. 1–9 geregelt (je nach Art und Ausmaß der Sondernutzung)
1,00-5,00 5,00-20,00 20,00-200,00 -

Allgemeine Bauverwaltung

Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 308) und des § 47 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1979 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 163) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 11. Februar 1985 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Hausnummern

(1) Alle bebauten Grundstücke sind durch Hausnummern zu kennzeichnen. Die Nummern werden von der Stadt Bad Oldesloe festgesetzt. Die Stadt kann eine Umnummerierung vornehmen.

(2) Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück in geeigneter Form auf seine Kosten zu nummerieren. Das Hausnummernschild soll das Haus eindeutig von der Straße klar erkennbar bezeichnen.

(3) Hat ein Gebäude mehrere von der Straße abgewandte Hauseingänge, so ist an der Ecke zur Straßenseite zusätzlich eine Sammelnummer anzubringen. Die Kosten tragen alle betroffenen Eigentümer gemeinsam.

(4) Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare und unterscheidbare Ziffern zu verwenden. Die Schilder sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein. Nummernleuchten (Sammelnummernleuchten) sind dort anzubringen, wo dies die gute Erkennbarkeit erfordert.

§ 2 Hinweisschilder

(1) Die Grundstückseigentümer haben ohne Entschädigung nach vorheriger Benachrichtigung zu dulden, dass an ihren Häusern oder Einfriedungen oder auf ihren Grundstücken Hinweisschilder angebracht werden, die zur Bezeichnung von Straßen, Versorgungsleitungen, Feuerschutzeinrichtungen oder Abwasseranlagen oder der Vermessung dienen.

(2) Die Sicht auf Hinweisschilder darf nicht durch Bäume, Sträucher oder auf andere Weise behindert werden.

(3) Schäden, die den Grundstückseigentümern durch das Anbringen und Entfernen von Hinweisschildern entstehen, werden nach den geltenden Vorschriften ersetzt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Anbringung von Straßennamen und Hausnummernschildern vom 30. Juni 1969 außer Kraft.

Bad Oldesloe, 01.03.1985

-Siegel-

Baethge
Bürgermeister

Aufgrund des § 135 c BauGB in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. I., S. 2141) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl., S. 529), geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GVOBl. Schl.-H., S.147), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe am 28.09.1998 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die den Grundstücksflächen zugeordnet sind (§ 9 Abs. 1 a Baugesetzbuch), werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

  1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und
  2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Zu den Durchführungskosten gehört auch der Wert der von der Stadt Bad Oldesloe aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage zu dieser Satzung dargestellten Grundsätzen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Die kostenlose Beratung über die Anwendung der in der Anlage festgelegten Grundsätze wird gewährleistet. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Stadt Bad Oldesloe kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 6 Entstehung der Kostenerstattungspflicht

Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit dem Abschluß der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - ohne Fertigstellungs- und Entwicklungspflege -, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.

§ 7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§ 8 Kostenerstattungspflichtige/r

Kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer/Eigentümerin des zugeordneten Grundstücks ist.

§ 9 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§ 10 Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Pflichtigen für den Kostenerstattungsbetrag und zur Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener Daten gemäß § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr.1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der geltenden Fassung aus Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB bekannt geworden sind, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster sowie aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den städtischen Kaufvertragsakten, aus den städtischen Bauakten, aus den Meldedaten und aus der Gewerbedatei zulässig:

  1. Grundstückseigentümer/in, künftige Grundstückseigentümer/innen, Inhaber/innen eines Gewerbebetriebes,
  2. Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümer(n)/innen eines Gewerbebetriebes,
  3. Daten zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für den Kostenerstattungsbetrag der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, 18.02.1999

-Siegel-

Dr. Wrieden
Bürgermeister

Amtlich bekannt gemacht am 24.02.1999 bzw. 03.03.1999.

Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a–135 c Baugesetzbuch für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

  1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

    1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen
    - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gemäß DIN 18916
    - Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
    - Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre

    1.2 Anlegen von Knicks
    - Abtrag von Oberboden
    - Aufsetzen eines Walles (Höhe 1,00 m)
    Material: Kern
    - Bodenaushub (z. B. aus dem Seitengraben)
    - Steinmaterial (Feldsteine)
    - Holzmaterial (begrenzt: Stubben und Äste)
    - Füllmaterial (möglichst bindiger Boden)
    Mantel
    - humoser Boden
    Bedeckung
    - Grassoden, die Grasnarbe zum Zwecke der Neubepflanzung nach innen verelgen, -ggfs. mit Oberboden
    - Bepflanzung im Abstand von 75 cm, mindestens zweireihig, versetztAnpflanzen von Bäumen I. Ordnung, Heister 150/150 hoch, Mengenanteil 20 %, Bäumen II. Ordnung, Heister 80/100 hoch, Mengenanteil 30 %, Sträuchern, zweimal verpflanzt, 60–150 cm hoch, Mengenanteil 10 %, Jungpflanzen, Mengenanteil 40 %
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

    1.3 Sanierung von vorhandenen Knicks
    - Knicken des vorhandenen Gehölzbestandes
    - Ausbesserung des vorhandenen Knickfalls mit Oberboden und/oder Rasensoden
    - Bepflanzung von Knicklücken mit standortgerechten Gehölzen
    - Bepflanzung im Abstand von 75 cm, mindestens 2reihig versetzt, Anpflanzen von Bäumen I. Ordnung, Heister 150/200 cm hoch, Mengenanteil 20 %, Bäumen II. Ordnung, Heister 80/100 cm hoch, Mengenanteil 30 %, Sträuchern, zweimal verpflanzt, 60–150 cm hoch, Mengenanteil 50 %
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

    1.4 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
    - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
    - Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II.Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch
    - Je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II.Ordnung, 5 Heistern und 40 Sträucher oder -je 100 qm-: 100 Sträucher/Heister, zweimal verpflanzt, je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100, 100/150 oder 150/175 hoch
    - Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

    1.5 Anlage standortgerechter Wälder
    - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
    - Aufforstung mit standortgerechten Arten
    - 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80-120 cm oder: 5000 Stück je ha, Pflanzen 2–3 jährig, Höhe 50–80 cm Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

    1.6 Schaffung von Streuobstwiesen
    - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
    - Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
    - je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12
    - Einsaat Gras-/Kräutermischung
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

    1.7 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
    - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
    - Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

    1.8 Anlage von Magerrasen
    - Verzicht auf jede Humusauflage, -ggfs. Abtrag und Abtransport von evtl.vorh. Humus
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Entwicklungspflege: 5 Jahre

  2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

    2.1 Herstellung von Stillgewässern
    - Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
    - ggf. Abdichtung des Untergrundes
    - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

    2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern
    - Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
    - Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
    - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
    - Entschlammung
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

  3. Begrünung von baulichen Anlagen

    3.1 Fassadenbegrünung
    - Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
    - Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
    - eine Pflanze je 2 lfd. m
    - Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 2 Jahre

    3.2 Dachbegrünung
    - intensive Begrünung von Dachflächen
    - extensive Begrünung von Dachflächen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

  4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

    4.1 Entsiegelung befestigter Flächen
    - Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
    - Ausreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
    - Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

    4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
    - Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung
    - Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

  5. Maßnahmen zur Extensivierung

    5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
    - Nutzungsaufgabe
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

    5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur
    - ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

    5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
    - Bodenvorbereitung, ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
    - Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

    5.4 Umwandlung von intensiven Grünland in extensiv genutztes Grünland
    - Nutzungsreduzierung
    - Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts
    - bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

    5.5 Umwandlung von Waldflächen in standortgerechte Laubmischwälder
    - Durchforstung von Waldflächen und Entfernung von nicht standortgerechten Baumarten
    - Anpflanzung von standortgerechten Baum- und Straucharten 1000 Stück je ha, Pflanzen 3–5 jährig, Höhe 80–120 cm oder 1500 Stück je ha, 2–3 jährig, Höhe 50–80 cm
    - Erstellung von Schutzeinrichtungen
    - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

Umwelt

Aufgrund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG vom 29.07.2009, BGBI I 2009, S. 2542) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG vom 24. Februar 2010, GVOBl. Schl.-Holst.2010, S. 301) sowie des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVBOl. Schl.-Holst. 2003, S. 57) – in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen – wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 15.07.2015 folgende Satzung zum Schutz der Bäume auf Flächen öffentlicher Eigentümer in der Stadt Bad Oldesloe einschließlich der Ortsteile Wolkenwehe, Glinde, Seefeld, Schadehorn, Poggensee, Sehmsdorf und Rethwischfeld beschlossen:

§ 1 Schutzzweck

Bäume auf Flächen öffentlicher Eigentümer sind gemäß § 29 BNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile, die rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft sind und deren besonderer Schutz erforderlich ist (Schutzwürdigkeit):
- zur Durchgrünung des Orts- und Landschaftsbildes,
- zur Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte und Lebensräume bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer Ökosysteme
- als Zeugnis menschlichen Umgangs mit der Natur.

Öffentliche Eigentümer im Stadtgebiet von Bad Oldesloe im Sinne dieser Satzung sind folgende Gebietskörperschaften und Träger öffentlicher Verwaltung:
- Gebietskörperschaften - Bundesrepublik Deutschland, Land Schleswig-Holstein, Kreis Stormarn, Ämter im Kreis Stormarn,
- mittelbare Staats- und Kommunalverwaltungen,
- juristische Personen des Privatrechts, wenn Gebietskörperschaften oder öffentliche Verwaltungsträger >50 % beteiligt sind.

Die Schutzbedürftigkeit von Bäumen auf Flächen öffentlicher Eigentümer begründet sich damit, dass diese Bäume wegen ihrer jeweiligen Standorte im besonderen Interesse der Öffentlichkeit stehen, vielfältigen Nutzungen sowie Einflüssen ausgesetzt sind.

§ 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Flächen öffentlicher Eigentümer innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Bad Oldesloe. Ausgenommen sind Kleingartenflächen, die den Status eines eingetragenen Kleingartenvereins haben und die dem Kleingartengesetz unterstehen.

(2) Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Bildet ein Baum unterhalb einer Höhe von 100 cm, gemessen über dem Erdboden, mehrere Stämme aus (mehrstämmiger Baum), ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, wobei mindestens einer der Stämme einen Umfang von 40 cm (Laubbäume), bzw. 50 cm (Nadelbäume) oder mehr aufweisen muss.

(3) Unberührt bleiben Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes und Bäume, die nach anderen Vorschriften des Naturschutzgesetzes, hier LNatSchG von Schleswig-Holstein § 17 und § 19 von 24.2.2010 oder des Denkmalschutzes geschützt sind.

(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 gilt die Satzung ohne Rücksicht auf den Stammumfang für Ersatzanpflanzungen und Neuanpflanzungen im Sinne dieser Satzung nach § 7.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder zu verändern sowie ungünstige Veränderungen der Standortverhältnisse vorzunehmen.

(2) Baumschäden (Schädigungen) können dem Wurzelbereich, dem Stammbereich oder der Baumkrone zugeführt werden.

(3) Als Schädigungen im Kronenbereich gelten Maßnahmen, die die Baumkrone um mehr als 30 % der Krone verringern. Weiterhin werden Beschädigungen der Krone durch Feuer oder Baumaßnahmen/Baumaschinen als Schädigungen angesehen.

(4) Als Schädigungen im Wurzelbereich unter der Baumkrone gelten bezugnehmend auf die DIN 18920:

  1. Das Befestigen der Bodenfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke, wie z. B. Asphalt oder Beton,
  2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
  3. Die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln und Unkrautvernichtungsmitteln sowie das Aufbringen anderer die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe, und die Lagerung der genannten Stoffe im Wurzelbereich geschützter Bäume.
  4. Bodenverdichtungen infolge von Baustellenverkehr.

(5) Schädigung im Stammbereich ist die Verletzung der Stammrinde. Eine Schädigung im Sinne dieser Satzung ist wie folgt zu ermitteln:
Es ist der Mittelpunkt der Zerstörung zu wählen, die maximal mögliche Strecke der Zerstörung durch den Mittelpunkt zu messen. Eine zweite minimal mögliche Strecke über den Mittelpunkt der Zerstörung ist zu messen. Die ermittelten zwei Strecken sind durch 2 zu dividieren und mit dem 1/5 Maß des Stammumfanges – in der Höhe der Zerstörung der Stammrinde – ins Verhältnis zu setzen. Überschreitet das ermittelte Maß den Verhältniswert des Baumumfanges, gilt die Verletzung als Schädigung.

(6) Das rechtzeitige Umgestalten von Jungbäumen zu Kopfbäumen bei Weiden und Linden sowie der fachgerechte Kronenrückschnitt im Rahmen von Verkehrssicherungspflichten nach ZTV-Baumpflege sind zulässige Handlungen und bedürfen keiner Genehmigung.

§ 4 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Kronenbereich von geschützten Bäumen hat der Verursacher, in Abstimmung mit dem Eigentümer, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an den Bäumen vorzunehmen.

§ 5 Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 sollen ohne Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  1. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,
  2. der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks aufgrund behördlicher Bescheide anderer Rechtsverordnungen oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verpflichtet ist, den Baum zu entfernen oder zu verändern und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.

(2) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  1. ein Baum offensichtlich oder durch gutachterliche Aussage krank ist und die Erhaltung des Baumes trotz pflegerischer Maßnahmen nicht gesichert ist,
  2. bei der Durchführung von baulichen Maßnahmen, auf denen bauplanungsrechtlich oder durch andere gesetzliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen, wie z. B. ein Planfeststellungsbeschluss ein Anspruch besteht und im Bereich des Baukörpers geschützte Bäume vorhanden sind, und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  3. die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, z. B. Schäden an der Statik von Haus oder Garagen, an Ver- und Entsorgungsleitungen und auf andere Weise keine Abhilfe geschaffen werden kann,
  4. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb).

Entscheidungen über Ausnahmen auf Antrag bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der Stadt Bad Oldesloe und ergehen schriftlich. Sie ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter. Bei Baumfällungen sind die gesetzlich vorgegebenen Schonzeiten soweit möglich einzuhalten.

§ 6 Antragsunterlagen und zuständige Behörde

(1) Eine Ausnahme ist bei der Stadt Bad Oldesloe schriftlich zu beantragen. Antragsunterlagen sind im Internet unter www.BadOldesloe.de abzurufen oder bei der Stadtverwaltung anzufordern. Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Dem Antrag soll eine Lageskizze beigefügt werden, in der neben dem Standort des zu entfernenden Baumes auch die Standorte der übrigen stärkeren Bäume eingezeichnet und für jeden geschützten Baum Art, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser angegeben sind. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.

(2) Für bauliche Maßnahmen, in deren Umfeld nach dieser Satzung geschützte Bäume stehen und diese durch die Maßnahme beeinträchtigt sind, haben der Bauherr oder das ausführende Unternehmen einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(3) Bei Baugesuchen und Bauvoranfragen sind die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Unterlagen beizufügen, wenn durch das Vorhaben geschützte Bäume betroffen sind.

(4) Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe. Bei strittigen Sachverhalten und im Widerspruchsverfahren entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister nach Anhörung des Umwelt- und Energieausschusses.

§ 7 Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen

(1) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen fristgerecht durchzuführen. Mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 soll dem Antragsteller auferlegt werden, für die Entfernung eines geschützten Baumes auf seine Kosten einen Ersatzbaum gleicher oder standortgerechter einheimischer Art in Baumschulqualität 16/18 cm Stammumfang in Bad Oldesloe zu pflanzen und zu erhalten.

(2) Es können auch anstelle eines Baumes auf Antrag 3 Buschgehölze mit Arten des Bunten Knicks (siehe Anlage) gepflanzt werden, wenn es für den Standort aufgrund von Flächengröße angemessener ist.

(3) Der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch eine Ausgleichszahlung in einer Höhe von 1.000 € pro Ersatzbaum an die Stadt abwenden, wenn ihm die Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück oder - mit der Zustimmung des Eigentümers - auf dem Nachbargrundstück nicht möglich ist oder die Ersatzpflanzung in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- und Befreiungstatbestände führen würde.

§ 8 Folgenbeseitigung

(1) Wer ohne Erlaubnis nach § 5 geschützte Bäume beseitigt oder schädigt im Sinne des § 3 , ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Das gleiche gilt, wenn der Baum ohne Erlaubnis im Sinne des § 3 geschädigt wird, so dass eine Ersetzung geboten ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 oder eine Befreiung nach § 51 Landesnaturschutzgesetz nicht vor, hat der Eigentümer je angefangene 30 cm Stammumfang des entfernten Baumes einen Ersatzbaum im Sinne des § 7 Abs. 2 zu pflanzen und zu erhalten oder den entsprechenden Geldbetrag zu leisten. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, kann die Stadt in Fällen des Satzes 1 anstelle der Ersatzpflanzung eine Geldleistung anordnen. Die Ausgleichszahlung ist ausschließlich für Zwecke des Baum- und Knickschutzes zu verwenden.

(3) Die Nachweispflicht, ob eine Ausnahmeregelung vorliegt, liegt beim Eigentümer des Baumes.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1.  den Bestimmungen des § 3 „Satzung der Stadt Bad Oldesloe zum Schutz des Baumbestandes“ zuwiderhandelt,
  2. der Antragspflicht nach § 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und/oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,
  3. im Rahmen des Antragsverfahrens falsche Angaben in der Begründung macht,
  4. entgegen der in § 4 auferlegten Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht nachkommt,
  5. nach § 7 keine Ersatzpflanzungen fristgerecht durchführt und unterhält und/oder keine Ausgleichszahlungen entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 57 des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

§ 10 Verwaltungsgebühren

Für die Bearbeitung der Anträge nach Baumschutzsatzung hat der Antragsteller eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 03. September 2015

Möller
Erster Bürgermeister-Stellvertreter

Anlage zur Baumschutzsatzung

Schlehen-Hasel-Knicks

Die Schlehen-Hasel-Knicks (auch Eichen-Hainbuchen-Knicks genannt) besiedeln die Moränenböden in Schleswig-Holstein.

Die Strauchschicht ist geprägt durch die am häufigsten vertretenen Sträucher:
Hasel (Corylus avellana)
Esche (Fraxinus excelsior)
Schlehdorn (Prunus spinosa)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Esche (Fraxinus excelsior)
Brombeere (Rubus spec.)

Dazu kommen in bunter Folge einheimische Sträucher (nach Häufigkeit geordnet):
Hundsrose (Rosa canina)
Filzrose (Rosa tomentosa)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
Schneeball (Viburnum opulus)
Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
Feldahorn (Acer campestre)
Weißdorn (Crataegus div. spec.)
Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
Weiden (Salix div. spec.)
Traubenkirsche (Prunus padus)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Sal-Weide (Salix caprea)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Faulbaum (Frangula alnus)
Stieleiche (Quercus robur)
Zitterpappel (Populus tremula)
Schwarzerle (Alnus glutinosa)
Wildapfel (Malus sylvestris)
Kreuzdorn (Rhamnus cathartica)
Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Deutsches Geißblatt (L. periclymenum)

  1. Förderungszweck
    Die Stadt Bad Oldesloe gewährt nach dieser Richtlinie Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege von Altbäumen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Über die Bewilligung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

  2. Förderungsvoraussetzungen
    Voraussetzung für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass der betroffene Baum ein Alter von mindestens 50 Jahren hat oder über einen Stammumfang von mindestens 150 cm (gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden) verfügt und erhaltenswert ist.
    Es kann sich an dem jeweiligen Baum um einen Einzelbaum/Solitärbaum oder auch um Bäume handeln, die Bestandteil einer Allee oder Baumreihe sind.
    Daneben ist Voraussetzung für eine Förderung, dass die Beratung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten von einer anerkannten Fachfirma nach der ZTV-Baumpflege (zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung) in der jeweils gültigen Fassung erfolgen.

  3. Förderungsfähige Maßnahmen
    Förderungsfähige Maßnahmen sind:
    • Schnittmaßnahmen in der Krone
    • Kronenverankerung
    • Herstellung von Stamm- und Aststabilisierungen
    • Behandlung von Rinden- und Holzschäden
    • Behandlung von Wurzelschäden
    • Gezielte Maßnahmen zur Standortverbesserung
    • Falls erforderlich: Nachkontrolle und Nachbehandlung
    Die vorstehend aufgelisteten förderungsfähigen Maßnahmen sind in der ZTV-Baumpflege entsprechend definiert und näher erläutert.

  4. Zuschussempfänger/Zuschussempfängerin
    Antragsberechtigt sind alle Grundstückseigentümer*innen oder sonstige dingliche Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte). Körperschaften öffentlichen Rechts sind von der Förderung ausgeschlossen.

  5. Art und Umfang der Förderung
    Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % – maximal 1.000,-- Euro – des je Baum zu zahlenden Rechnungsbetrages für die genannten förderungsfähigen Maßnahmen.

  6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
    • 6.1 Die Zuschussanträge sind formlos an die Stadt Bad Oldesloe, Fachbereich IV, Bauamt, Tiefbau, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe zu richten.
    • 6.2 Über die Zuschussanträge entscheidet das Bauamt nach Anhörung des Umweltausschusses.
    • 6.3 Die Baumpflegearbeiten sind in Anlehnung an die Baumart zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Erteilung des Bewilligungsbescheides durchzuführen.
    • 6.4 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme, gegen Vorlage der Schlussabrechnung
    • 6.5 Die Dauer des Bewilligungsbescheides wird auf ein halbes Jahr nach Erteilung des Bescheides begrenzt.

  7. Prüfungsrecht
    Der Antragsteller*in ist verpflichtet, der Stadt Bad Oldesloe auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Verwendung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

  8. Inkrafttreten
    Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 17.07.2008

-Siegel-

von Bary
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung am 30.07.2008

  1. Ziel
    In der Stadt Bad Oldesloe sollen anhand von positiven Beispielen Möglichkeiten gezeigt werden, wie im Bereich von Haus und Garten für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt Lebensräume erhalten bzw. geschaffen werden können.

  2. Teilnehmerkreis
    Teilnahmeberechtigt sind alle Einzelpersonen oder Gruppen, die in Bad Oldesloe in ihrem Garten (auch Dachgarten oder Innenhof) oder am bzw. um das Haus Lebensräume für heimische Tiere und Pflanzen lassen oder schaffen.

  3. Anmeldung
    Bewerbungen zur Teilnahme am Wettbewerb sind formgebunden bis zum 31. Mai in den Jahren mit ungerader Endziffer an die Stadt Bad Oldesloe, Umweltabteilung, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, zu richten.

  4. Jury
    Die Jury setzt sich zusammen aus
    - drei Mitgliedern des städtischen Umweltausschusses,
    - zwei Vertretern der örtlichen Naturschutzverbände und
    - einem Vertreter der Stadtverwaltung Bad Oldesloe.

  5. Öffentlichkeitsarbeit
    Diese Richtlinie ist öffentlich bekanntzumachen.
    Die städtische Umweltabteilung führt in Zusammenarbeit mit der Volkshochschule Bad Oldesloe, der Stadtbibliothek und den örtlichen Naturschutzverbänden eine den Wettbewerb vorbereitende und begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch.

  6. Prämierung
    Die Prämien werden im Rahmen der im laufenden Haushalt bereitgestellten Mittel ausgezahlt. Auf den Zuschuß besteht kein Rechtsanspruch. Der Prämierung geht eine Bewertung nach unterschiedlich gerichteten Kriterien voran. Für jedes Kriterium werden Punkte 0–5 vergeben.

Bad Oldesloe, den 06.12.1994

-Siegel-

Achterberg
Bürgermeister

  1. Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in städtischen Gebäuden dürfen Speisen und Getränke grundsätzlich nur in pfandpflichtigen bzw. wiederverwertbaren Packungen und Behältnissen ausgegeben werden.

  2. Alle Dienststellen der Stadt müssen ihr Beschaffungswesen so ausrichten, daß die Entstehung von unnötigem Abfall vermieden und die Wiederverwertung von Wertstoffen gefördert wird.

Bad Oldesloe, den 13.12.1989

Leinius

Satzung zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 27.11.2017 nachstehende Satzung zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Veranstaltungen, zeitweise errichtete Stände und Märkte auf städtischem Grund in Bad Oldesloe.

§ 2 Abfallvermeidung

Bei Veranstaltungen, beim Betrieb von zeitweise errichteten Ständen und der Durchführung von Märkten hat die Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle mit Mehrweggeschirr (Teller, Bestecke, Trinkgefäße), welches der Verkäufer/die Verkäuferin nach Verzehr der Speise bzw. des Getränkes wieder direkt zurückzunehmen hat, zu erfolgen. Der Verkäufer/die Verkäuferin kann für das Mehrweggeschirr einen angemessenen Pfandbetrag nehmen.
Ist es aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, Mehrweggeschirr für die Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle zu verwenden (z. B. Sicherheitsgründe, Speisen werden nicht zum unmittelbaren Verzehr am Verkaufsstand (z. B. Zuckerwaren) abgegeben, Hygienevorschriften können eindeutig nicht eingehalten werden usw.), muss Einweggeschirr verwendet werden.
Als Einweggeschirr darf nur wiederverwertbares oder vollständig kompostierbares Geschirr (Teller, Bestecke, Trinkgefäße) genutzt werden.
Bei der Nutzung von Einweggeschirr ist insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 3 und 4 dieser Satzung zu achten.
Bei Vorliegen von nachvollziehbaren Gründen kann es bei der Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle auch eine Mischform der Geschirrabgabe geben (z. B. Trinkgefäße als Mehrweggeschirr und Teller und Bestecke als Einweggeschirr).
Im Falle, dass von dem Vorrang der Nutzung von Mehrweggeschirr abgewichen werden soll, hat der/die Veranstalter/in/Betreiber/in der zuständigen Stelle (§ 5) die nachvollziehbaren Gründe für eine Abweichung rechtzeitig vorher schriftlich darzulegen. Die zuständige Stelle (§ 5) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Abweichung.

§ 3 Sauberhaltung der Standplätze

Die Standbetreiber und Standbetreiberinnen, die Speisen und/oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, sind verpflichtet,

  1. vor ihrem Stand mindestens einen Abfalleimer für Besucher/Besucherinnen und Kunden/Kundinnen in ausreichender Größe aufzustellen und diesen regelmäßig zu leeren. Der Abfall ist entsprechend der geltenden Vorschriften/Gesetze jeweils ordnungsgemäß zu entsorgen.
  2. bei Veranstaltungen, beim Betrieb von zeitweise errichteten Ständen und der Durchführung von Märkten im Freien, sofern kein Rauchverbot besteht bzw. angeordnet wurde, auf allen Tischen (Steh- und Sitztische) mindestens einen Aschenbecher bereitzustellen und diesen regelmäßig zu leeren. Auch dieser Abfall ist entsprechend der geltenden Vorschriften/Gesetze jeweils ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 4 Sauberhaltung der Veranstaltungs- bzw. Marktfläche

(1) Für die Veranstalter/in bzw. der/die Marktbetreiber/in gilt, dass auf dem jeweiligen Veranstaltungs- bzw. Marktgelände jeweils Abfallbehälter in ausreichender Anzahl und Größe aufzustellen sind. Das Veranstaltungs- bzw. Marktgelände ist während der Durchführung der Veranstaltung bzw. während des Marktbetriebes kontinuierlich sauber zu halten und der Abfall in geschlossenen Behältern zu sammeln. Das Veranstaltungs- bzw. Marktgelände sowie angrenzende öffentliche Flächen und benachbarte oder umliegende Grundstücke, die durch die Veranstaltung verunreinigt wurden, sind durch den/die Veranstalter/in bzw. durch den/die Marktbetreiber/in nach Beendigung der Veranstaltung/des Marktes zu säubern bzw. säubern zu lassen. Die auf der Veranstaltung/dem Markt anfallenden Abfälle sind in geschlossenen Behältern zu sammeln und über die örtlichen Entsorgungsbetriebe ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass sämtliches anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet wird. Die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage ist nicht zulässig. Als Schmutzwasser gilt auch das beim Reinigen/Spülen von Geschirr und anderen Gegenständen anfallende Abwasser. Fetthaltiges Abwasser darf nur über entsprechende Vorbehandlungseinrichtungen (Fettabscheider) in das öffentliche Schmutzwassersiel abgeleitet werden. Die anfallenden Fette sind wie anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Betriebe/Standbetreiber sind vor Ort einzuweisen.

§ 5 Zuständige Stellen

Zuständige Stellen für die Entscheidung über die Abweichung vom Einsatz von Mehrweggeschirr bei der Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bei Veranstaltungen, beim Betrieb von zeitweise errichteten Ständen und der Durchführung von Märkten sind in der nachfolgenden Reihenfolge folgende Stellen:

  1. Ordnungsamt
    (es ist eine Festsetzung des Marktes nach der Gewerbeordnung notwendig)
  2. Ordnungsamt
    (es gibt keine Festsetzung, aber die Veranstaltung wird per Ordnungsverfügung genehmigt)
  3. Bußgeldstelle – Sondernutzung
    (es gibt weder eine Festsetzung noch eine Ordnungsverfügung durch das Ordnungsamt, es ist jedoch eine Sondernutzungserlaubnis notwendig)
  4. Die Stelle, die die Fläche an den Veranstalter bzw. den Betreiber vergibt, ist zuständig, wenn weder eine Festsetzung noch eine Ordnungsverfügung und auch keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wird der Abfall gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 dieser Satzung nicht entsprechend der geltenden Vorschriften/Gesetze jeweils ordnungsgemäß entsorgt, so kann dies gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG), – in der zur Zeit geltenden Fassung –, als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ordnungswidrig gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert. Abfälle dürfen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Gemäß § 69 Abs. 3 KrWG kann die Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

§ 7 Sonstiges

Diese Satzung ersetzt den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Bad  Oldesloe vom 25. September 1989 (Punkt 1).

8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 10.01.2018

(Lembke)
Bürgermeister

1. Einleitung

Die Stadt Bad Oldesloe hat sich mit dem Beitritt zum Klimabüdnis e. V. dazu entschieden, die CO2-Emissionen im Stadtgebiet zu reduzieren. Zudem hat die Stadt Bad Oldesloe 2011 ein Klimaschutzkonzept entwickelt. Auf Grundlage des Klimaschutzkonzeptes hat sich die Stadtverordnetenversammlung entschieden, bis zum Jahr 2020, die Prokopf-Emissionen aus Wärme- und Strombereitstellung um 47,5 Prozent, auf 2,9 t CO2/Einwohner zu senken. (Szenario: moderat)

Um dieses Ziel zu erreichen, sind verschiedene Maßnahmen entwickelt worden:
2.1 Maßnahmen im Bereich der energiebewussten Bauleitplanung
2.2 Maßnahmen im Bereich der rationellen Energieversorgung
2.3 Maßnahmen im Bereich der regenerativen Energieversorgung
2.4 Maßnahmen im Bereich kommunaler Liegenschaften
2.5 Maßnahmen im Bereich von Energiesteuerungsmaßnahmen
2.6 Maßnahmen im Bereich Verkehrsplanung
2.7 Maßnahmen im Bereich von Beschaffung
2.8 Selbstverpflichtung der Verwaltungsangestellten und politischen Vertretern
2.9 Der Neuschaffung von Wald

2. Klimaleitsätze

2.1. Maßnahmen im Bereich der energiebewussten Bauleitplanung

  • Bei der Ausweisung neuer Wohn- und Gewerbegebiete sind Süd- und Südwesthanglagen wegen ihrer Sonneneinstrahlung zu favorisieren. Bei der Neuplanung sind Bordhänge oder sonstige schattige Lagen, in denen die Sonneneinstrahlung behindert wird und sich nachts kalte Luft sammelt, zu vermeiden. Entsprechendes gilt für windexponierte Lagen, wie z. B. Hügelkuppen und Senken.
  • Unter energetischen Gesichtspunkten ist eine kompakte Bauweise (Geschosswohnungsbau, Reihenhäuser) einer offenen Bauweise (Einfamilienhäuser) vorzuziehen.
  • Wenn möglich sind Räume mit dem größtmöglichen Wärmebedarf nach Süden zu orientieren, wobei eine Firstausrichtung Ost/West angestrebt wird.
  • Bei der Planung neuer Baugebiete sind verschiedenste Energieversorgungsmöglichkeiten zu prüfen. In diese Prüfung ist eine leitungsgebundene Wärmeversorgung mit Nutzung der Kraft-Wärmekopplung einzubeziehen, dabei sind neben ökologischen auch technische und wirtschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Sollte eine Versorgung mit Nah-/Fernwärme nicht möglich sein, ist die Versorgung durch erneuerbare Energien zu intensivieren.
  • Der Winddruck auf die Gebäude soll durch Festsetzungen von Windbrechern in Form von Windschutzpflanzen oder durchdachte Planungen von Nebengebäuden reduziert werden.
  • Die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärmeversorgung in Neubauten, wird durch ein Beratungsprogramm des Klimaschutzmanagers innerhalb der Verwaltung begleitet.

2.2. Maßnahmen im Bereich der rationellen Energieversorgung

  • Der gegenwärtige Anteil der Wärmeversorgung über Blockheizkraftwerke (BHKW) soll ausgebaut werden. Im Bereich neu ausgewiesener Baugebiete soll die Wärmeversorgung nach Möglichkeit über Nah-/Fernwärmesysteme erfolgen, soweit dieses unter Berücksichtigung ökologischer, technischer und wirtschaftlicher Kriterien sinnvoll ist.
  • Die Trassenführung der Wärmeleitungen und die Standortwahl für die Heizzentralen sowie die zeitliche und räumliche Abfolge der Erschließungsmaßnahmen soll bei den ersten Entwürfen des B-Planes berücksichtigt werden, um so die Leitungswege optimal an die Topografie sowie an Produktionsort und Abnahmeort anzupassen.

2.3. Maßnahmen im Bereich der regenerativen Energieversorgung

  • Der Anteil der ressourcenschonenden und CO2-neutralen Energieversorgung über eine stärkere Nutzung regenerativer Energiequellen wird angestrebt. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der Anteil der Nutzung von Sonnenenergie und Windkraft zu erhöhen.
  • Zur Aufladung von Akkus und zu Heizzwecken mit Wärmepumpen sollen sonst nicht verwertbare Ökostrommengen genutzt werden. Über die Bedingungen zu deren Nutzung ist der Umwelt- und Energieausschuss regelmäßig zu informieren.

2.4. Maßnahmen im Bereich kommunaler Liegenschaften

  • Im Bereich kommunaler Liegenschaften sind zur Errichtung von Neubauten die aktuell geltenden EnEV Energiekennzahlen um 20 Prozent zu unterschreiten. Eine Kostenberechnung zwischen vorgegebenen Kennwerten und den zu unterschreitenden Kennwerten ist zu vergleichen und abzuwägen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa aus Forderungen der Stadtbildsatzung, der Stadtsanierung, erheblicher Kostensteigerung, etc. sollen Abweichungen zugelassen werden.
  • Grundsätzlich sollen für Altbausanierungen aber Energiekennwerte festgelegt werden, die dem Neubau-Standard entsprechen. Die Vorgaben der aktuell geltenden EnEV sind umzusetzen oder zu unterschreiten.
  • Bei der Sanierung und bei Neubauten sind grundsätzlich umweltschonende und ökologische Baustoffe zu verwenden. Nur Baustoffe mit dem Öko-Label „Der Blaue Engel“ sind einzusetzen, in begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden. Es sind nur Holzbaustoffe aus zertifizierter nachhaltiger Forstwirtschaft, mit dem FSC-Siegel zu verwenden.
  • Eine Aus- und Umrüstung öffentlicher Gebäude mit Solaranlagen ist anzustreben.

2.5. Maßnahmen im Bereich von Energiesteuerungsmaßnahmen

  • Gemeinsam mit den Vereinigten Stadtwerken GmbH und den Stadtwerken Bad Oldesloe ist das Energieberatungsangebot für Privatpersonen, Gewerbetreibende und Landwirte durch das Klimaschutzmanagement auszubauen. Verschiedenste Fördermöglichkeiten sollen den Bürgerinnen und Bürgern bekannt gemacht werden.

2.6. Maßnahmen im Bereich Verkehrsplanung

  • Bei der Konzeption von neuen Baugebieten ist eine Mischkultur aus Wohnraum, Arbeitsplatz und Erholungsraum anzustreben, damit verkehrsaufwendige weite Wege vermieden werden und eine verkehrsreduzierende Siedlungsstruktur verwirklicht wird.
  • Beim Neubau, Ausbau und Umbau innerstädtischer Hauptverkehrsstraßen stehen die Anforderungen des Emissionsschutzes, des ÖPNV sowie der für Fußgänger und Radfahrer an erster Stelle.
  • Es sind verstärkte Anstrengungen zur Verkehrslenkung im Nahbereich anzustreben.
  • Im Bereich der Mobilität sind innovative und alternative Antriebstechniken auszubauen. Dabei ist der ÖPNV, als auch der Individualverkehr durch gezielte Maßnahmen zu fördern.

2.7. Maßnahmen im Bereich der Beschaffung

  • Der Einsatz von energieintensiven Produkten wie Aluminium und PVC ist weitestgehend zu vermeiden.
  • Ein Verzicht auf FKW-haltige Produkte ist vorgegeben. Auch teilhalogenierte Produkte, sollen soweit wie möglich einbezogen werden.
  • Für sämtliche Verwaltungsgebäude ist recyceltes Kopierpapier zu verwenden. Papierprodukten müssen mit dem „Der Blaue Engel“ Öko-Label ausgezeichnet sein.

2.8. Selbstverpflichtung der Verwaltungsangestellten und politischen Vertretern

  • Green IT. Der Austausch von elektronischen Geräten erfolgt unter Berücksichtigung der höchsten Energieeffizienzklasse.
  • Beim Verlassen des Büros für längere Gesprächstermine oder Termine außerhaus, sind die manuelle Beleuchtung und der Bildschirm von den Mitarbeitern auszuschalten.
  • An jedem Arbeitsplatz ist eine Steckdosenleiste für die Stromlosschaltung des Arbeitsplatzes zu installieren.
  • An die Mitarbeiter der städtischen Verwaltung wird appelliert, einfache Strecken von weniger als 2,5 Kilometern, innerhalb des Stadtgebietes mit dem Dienstfahrrad zurückzulegen.
  • Zur Mülltrennung sind in jeder Küche einheitliche Mülltrennungssysteme für die Mitarbeiter aufzustellen. Der Papierkorb an den Arbeitsplätzen ist nur für das Recycling von Papier zu nutzen.
  • Bei Sanierungen und Erstellung von Büroräumen der Verwaltung, sind LED-Lampen mit automatischer Lichtsteuerung und Präsenzmeldern nachzurüsten.

2.9. Der Neuschaffung von Wald

  • Unter Berücksichtigung landschaftsplanerischer Aspekte wird angestrebt, den Anteil der Waldfläche im Stadtgebiet zu erhöhen. Die kontinuierliche Erhöhung des Waldanteils in Bad Oldesloe soll durch Aufforstungsmaßnahmen, Anpflanzung von Feldgehölzen sowie durch Einzelbaumpflanzungen erreicht werden.

Städtebauliche Maßnahmen

Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009 Seite 6) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2013 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 23.11.2015 folgende Satzung erlassen:

Präambel

Werbeanlagen dienen als Hinweis auf Gewerbe und Beruf. Sie sollen Kunden ansprechen. Gleichzeitig sollen sie als Bestandteil einer Gebäudefassade und des Straßenbildes zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung des öffentlichen Raumes beitragen.
Aus diesem Grund hat die Stadt Bad Oldesloe bereits 1988 eine Werbesatzung erlassen.
Veränderungen in den Formen der Werbeanlagen und andere Bedürfnisse der Werbetreibenden machen eine Überarbeitung und Neufassung der Werbesatzung notwendig.

Erläuterung/Begründung
Planerfordernis und Ziel

Die bisher geltende Werbesatzung aus dem Jahr 1988 ist hinsichtlich ihrer Festsetzungen nicht mehr zeitgemäß. Verschiedenste heute mögliche Werbeformen sind in der Satzung nicht geregelt. Des Weiteren gibt es vermehrte Anfragen zu Werbeanlagen, die nach geltender Satzung ausgeschlossen sind.
Planungsziel ist es, die alte Werbesatzung aus dem Jahr 1988 einschließlich ihrer Änderungen aus den Jahren 2001, 2004 und 2008 aufzuheben und den heutigen Gegebenheiten hinsichtlich der neuen Bedürfnisse der Bürger und Geschäftsleute und den werbetechnischen Möglichkeiten angepasst eine neue Werbesatzung aufzustellen.

Bestandssituation

Die Stadt Bad Oldesloe hat bereits 1988 eine Werbesatzung erlassen. Durch die dort getroffenen Regelungen sind die vorhandenen Werbeanlagen im Stadtgebiet angepasst an die jeweils vorherrschenden Nutzungen und Gebäudestrukturen. Sie ordnen sich der Gestaltung und Gebäudeproportion unter.

Konzept

In der Werbesatzung werden die bebauten Gebiete entsprechend der vorherrschenden Nutzungen gegliedert. Gebietsspezifisch werden Arten von Werbeanlagen und Größen in Bezug auf die vorhandene Gebäudestruktur festgesetzt. Die einzelnen Gebiete sind der Planzeichnung (Anlage 1) im Maßstab 1:10.000 zu entnehmen.
Die Erhaltung des kleinteiligen Ortsbildes wird dabei genauso berücksichtigt, wie die Auswirkung der Werbeanlagen auf angrenzende Nutzungen. Allgemeingültig werden die Anforderungen und Anwendungsbereiche der Satzung und die gebietsspezifisch zulässigen Werbeanlagen festgesetzt.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus der Planzeichnung, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
Der Geltungsbereich umfasst die Gebiete, die in der Planzeichnung mit einer durchgezogenen Linie umrandet und farbig gekennzeichnet sind.

(2) Der Geltungsbereich ist in verschiedene Gestaltungsbereiche unterteilt. Die unterschiedlichen Gestaltungsbereiche (A- bis D-Gebiete) sind in der Planzeichnung (Anlage 1 der Satzung) gekennzeichnet.

(3) Die Planzeichnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, und die Satzung können während der Sprechzeiten der Bauaufsicht dort eingesehen werden.

Erläuterung/Begründung
Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Neufassung der Werbesatzung umfasst im Wesentlichen die bebauten Flächen des Stadtgebietes der Stadt Bad Oldesloe.
Bei den außerhalb bebauter Gebiete vorhandenen Flächen im Stadtgebiet handelt es sich größtenteils um landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen. Hier besteht nicht die Notwendigkeit die Aufstellung von Werbeanlagen zu regeln, da diese gemäß Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) unzulässig sind. (1 § 11 Abs. 3 Landesbauordnung Schleswig-Holstein vom 22.01.2009)
Entlang der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen besteht eine Regelung durch die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen gemäß Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein.
Der genaue Geltungsbereich der Werbesatzung kann dem Übersichtsplan (Anlage 1) im Maßstab 1:25.000 entnommen werden.

Plangrundlage

Als Plangrundlage dient die digitale Liegenschaftskarte der Stadt Bad Oldesloe (bereitgestellt im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein).

§ 2 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche

(1) Als Werbeanlage gelten alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, Schaufensterbeklebungen und -bemalungen, Spannbänder, Fahnen, Banner, Werbepylone, Attrappen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (vgl. § 11 Abs. 1 LBO)

(2) Ausleger sind auskragende Werbeanlagen, deren Ansichtsflächen winklig zu der Gebäudefront stehen.

(3) Warenautomaten sind Apparate, die Waren gegen Bezahlung ausgeben (Verkaufsautomat) oder den Zugang zu abgesperrten Räumen oder Dienstleistungen ermöglichen.
Mittels Verkaufsautomaten werden die unterschiedlichsten Waren angeboten, dabei ist es möglich an bestimmten Orten unabhängig von Ladenöffnungszeiten den Artikel zu erhalten.

(4) Auf Warenautomaten, die nicht nur Waren feilbieten, sondern zugleich durch Beschriftungen, Bemalung oder Lichtwerbung der Ankündigung oder Anpreisung dienen, sind die Vorschriften dieser Satzung anzuwenden.

(5) Diese Satzung gilt nicht für Werbeanlagen, die anlässlich von Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen von den zugelassenen Parteien oder zugelassenen Wählergruppen oder von anderen demokratischen Abstimmungen. Für derartige Werbeanlagen auf öffentlichen Flächen ist eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen.

(6) Diese Satzung gilt nicht für zeitlich befristete Werbeanlagen. Für derartige Werbeanlagen auf öffentlichen Flächen ist eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen.

(7) Für Werbeanlagen, die vor Inkrafttreten der Satzung angebracht oder aufgestellt wurden gilt Bestandsschutz. Dieser beinhaltet auch die Demontage und den Wiederanbau für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zu 4 Wochen.

Erläuterung/Begründung
Rechtsgrundlagen

Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein gibt Gemeinden die Möglichkeit örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern und über das Verbot von Werbeanlagen und Werbeautomaten aus ortsgestalterischen Gründen zu erlassen. (§ 84 Abs. 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein vom 22.01.2009)
Als Rechtsgrundlage für die Neufassung der Werbesatzung gilt
- die Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009,
- die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2013

§ 3 Größen von Werbeanlagen

(1) Die in dieser Satzung festgesetzten Größen (Flächenmaße) bemessen sich bei Schriftzügen aus Einzelbuchstaben nach dem die äußeren Enden des Schriftzuges umschließenden Vieleck. Bei flächigen Werbeanlagen werden die Außenmaße berechnet.

(2) Die Größe der Werbeanlagen wird sowohl nach dem gebietsspezifischen Standort als auch nach der Fassadenfläche eines selbstständig nutzbaren Gebäudes gemäß § 2 Abs. 2 LBO bemessen, die der öffentlichen Hauptverkehrsfläche zugewandt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Werbeanlagen auf dieser oder einer anderen Fassadenfläche angebracht werden.
Wird das Grundstück mehrseitig von öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, können ausnahmsweise mehrere Fassadenflächen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Erläuterung/Begründung
Ermittlung des Flächenmaßes nach § 3 Absatz 1

§ 4 Genehmigungspflicht

(1) Nach Inkrafttreten dieser Werbesatzung ist eine Genehmigung für das Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung, auch für die nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein verfahrensfreien Werbeanlagen (§ 63 Abs. 1 Nr. 11 a–f LBO) durch die Bauaufsicht erforderlich.

(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Werbeanlagen in A-Gebieten nach § 6 Satz 1 bis 3 dieser Satzung.

Erläuterung/Begründung
Genehmigungspflicht

Mit der Werbesatzung sollen die Gebäudestrukturen, die Architektur der Gebäude insgesamt geschützt werden. Wesentliche architektonische Gliederungen, wie z. B. Pfeiler, Lisenen, Traufkanten, Gesimse u. ä. sollen nicht verdeckt oder überschnitten werden. Um diese gestalterischen Grundzüge wahren zu können, sind innerhalb des Geltungsbereiches der Werbesatzung alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig (§ 4 der Satzung).
Für die in A-Gebieten zulässigen Werbeanlagen (§ 6 der Satzung) sind sehr enge Grenzen gesteckt. Es handelt sich bei diesem Gestaltungsbereich um Gebiete, deren Gebietscharakter im Wohnen liegt bzw. um Grünflächen. Es kann davon ausgegangen werden, dass von den kleinteiligen Werbeanlagen, die in diesem Bereich zulässig sind, keine gestalterische Zerstörung der Architektur oder ortsbildstörende Wirkung ausgeht. Um eine möglichst bürgernahe Handhabung der Werbesatzung zu gewährleisten, wird auf die Genehmigungspflicht in diesem Bereich verzichtet (§ 4 Abs. 2).
Werbeanlagen für politische Wahlen sowie für Veranstaltungen, die auf max. 2 Wochen begrenzt aufgestellt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, weil diese aufgrund ihrer kurzen Aufstellungsdauer keine ortsbildstörenden Wirkungen haben (§ 2 Abs. 5 und 6 der Satzung). Die Aufstellung dieser Werbeanlagen im Stadtgebiet erfolgt in der Regel im öffentlichen Straßenraum. Im Rahmen des hier erforderlichen Sondernutzungsantrages wird geprüft, ob verkehrstechnisch störende Wirkungen von diesen Werbeanlagen ausgehen.

§ 5 Allgemeine Anforderungen

(1) Werbeanlagen sind in ihren Größenverhältnissen und ihrer Gestaltung den Gebäudeproportionen unterzuordnen.

(2) Werbeanlagen dürfen wesentliche architektonische Gliederungen, wie z. B. Pfeiler, Lisenen (Mauerblenden), Traufkanten, Gesimse u. ä. nicht verdecken oder überschneiden.

(3) Werbeanlagen benachbarter Hausfassaden dürfen nicht zu einer Einheit zusammengefasst werden.

(4) An oder auf Dächern und Schornsteinen, an überspannenden Teilen von Brücken, an Böschungen, Bäumen und Einfriedigungen sowie in Vorgärten von Wohnhäusern sind Werbeanlagen nicht zulässig. Hierzu zählen nicht Vordächer über dem Erdgeschoss.

(5) Schaufensterbeklebungen dürfen 25 % der Summe aller betriebseinheitlichen Schaufensterflächen nicht überschreiten. Als Maximalgröße gilt die gebietsspezifische Werbeflächenbeschränkung.
Eine Ausführung von Fensterscheiben in farbiger, reflektierender bzw. verspiegelter Art ist nicht zulässig.
Schaufensterbeklebungen und -bemalungen mit einer Anpreisungsfrist von weniger als zwei Wochen bleiben bei der Ermittlung der Werbeflächen unberücksichtigt.
Schaufensterflächen dürfen von innen nicht mehr als 50 % zugeklebt werden; die verbleibenden 50 % sind mit Auslagen zu gestalten. In begründeten Fällen können Ausnahmen gestattet werden.

(6) Film- oder Bildvorführungen, interaktive Schaufenster mittels Monitoren, Beamern, Diashows oder ähnlichem sind auf und hinter der Schaufensterfläche zulässig. Die Größe der Film- bzw. Bildvorführungsfläche darf ab Schaufensterfläche bis 80 cm hinter der Schaufensterfläche 1,00 m*1,50 m nicht überschreiten. In einem Abstand größer als 80 cm zur Schaufensterscheibe ist die Film- bzw. Bildvorführungsfläche auf max. 1,50 m*2,50 m begrenzt. Je Schaufenster ist nur eine Bildschirmfläche oder eine Projektionsfläche zulässig.
Virtuelle Schaufenster können unter Berücksichtigung der oben angeführten Abmessungen zugelassen werden. Der Lichtschein oder Lichtwechsel darf sich auf andere Gebiete nicht störend auswirken.

(7) Bewegliche (laufende), blinkende und Wechsellichtwerbeanlagen, akustische und mit Spiegeln unterlegte Werbeanlagen, Lichtwerbeanlagen und Leuchtkästen sind außer in D-Gebieten nicht zulässig. Dies gilt auch für Leuchtketten, Leuchtbänder und Leuchtkonturen außerhalb der Weihnachtszeit.
Der Lichtschein oder Lichtwechsel darf sich auf andere Gebiete nicht störend auswirken.

(8) Tafeln und sonstige von Gebäuden unabhängige Werbeanlagen dürfen die gebietsspezifischen Größen nicht überschreiten. Die Höhe der Werbeanlage soll die Höhe des zugehörigen Gebäudes, jedoch max. 6,00 m nicht überschreiten. Es ist nur eine Anlage je Grundstück zulässig. Preisauszeichnungen an oder vor Tankstellen zählen nicht zu den Werbeanlagen.

(9) Litfaßsäulen als Werbeträger können ausnahmsweise in allen Gebieten zugelassen werden, wenn die Standorte nicht zu Sichtbehinderungen im öffentlichen Straßenverkehr führen oder andere negative Einflüsse auf die Anwohner des Gebietes von ihnen ausgehen.

Erläuterung/Begründung
Allgemeine Anforderungen

Das Ortsbild mit seiner kleinteiligen Gebäudestruktur soll erkennbar bleiben. Werbeanlagen sollen sich grundsätzlich der Architektur der Gebäude unterordnen. Aus diesem Grund werden gebietsspezifisch Maximalgrößen für Werbeanlagen festgesetzt und Regelungen getroffen, die die wesentlichen Gliederungen der Gebäude schützen und erhalten. Zum Schutz der Kleinteiligkeit des Ortsbildes dürfen Werbeanlagen Gebäudehöhen nicht bzw. nur eingeschränkt überschreiten.
Um Störungen von Nachbarn zu vermeiden sind bewegliche, blinkende und Wechsellichtanlagen nur eingeschränkt in Gebieten zulässig, in denen die von ihnen ausgehenden Störungen sich nicht oder nur eingeschränkt auf Wohnbebauung auswirkt (D-Gebiete). Aus den gleichen Gründen werden Einschränkungen zur Nutzung von Bild- und Bildvorführungsflächen als Werbeanlagen festgesetzt.
Bei interaktiven Projektionsflächen handelt es sich um eine relativ neue Werbeform, die in die Satzung mit aufgenommen wurde um Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben auch für neue Werbeformen einsetzen zu können.
Litfaßsäulen können ausnahmsweise in allen Gebieten aufgestellt werden, da sie zum einen straßenbildgestaltend wirken können und zum anderen auch für die Anbringung kleinerer privater oder öffentlicher Veranstaltungen dienen.

Beispiele für Scheibenbeklebungen:

§ 6 Werbeanlagen in A-Gebieten

(1) In A-Gebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(2) In A-Gebieten sind Werbeanlagen nur in Form von Hinweisschildern zulässig, die an der Stätte der Leistung flach auf die Außenwand anzubringen sind. Die Hinweisschilder dürfen eine Größe von 0,50 m² nicht überschreiten und nicht oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. Sind keine Fenster vorhanden, so gilt eine maximale zulässige Höhe von 4,00 m von der mittleren Geländehöhe bis zur Oberkante der Werbeanlage.

(3) An Gaststätten, Läden und kleingewerblichen Betrieben sind Hinweisschilder an der Stätte der Leistung bis zu einer Größe von 1,00 m² zulässig.

(4) An Einfriedigungen sind abweichend von § 5 Nr. 4 ausnahmsweise Hinweisschilder in der gebietsspezifischen Größe zulässig, wenn eine Anbringung am Gebäude den Zweck des Hinweisschildes nicht erfüllen würde.

(5) Ausnahmsweise können bei bestehenden Gewerbebetrieben zum Bestandsschutz der Betriebe Werbeanlagen nach § 8 zugelassen werden.

Erläuterung/Begründung
Werbeanlagen in A-Gebieten

A-Gebiete sind dort festgesetzt, wo Wohnnutzungen vorherrschen bzw. Park- und Grünanlagen sind. In diesen Bereichen sind neben dem Wohnen aufgrund der Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur nicht störende Gewerbebetriebe, häufig in Form von geringfügigen Nebentätigkeiten im eigenen Haus, oder Freiberufler angesiedelt.
Fremdwerbungen würden den Gebietscharakter stören und werden aus diesem Grund ausgeschlossen.
Der Bedarf an Werbeanlagen ist diesen Nutzungen angepasst und wird in der Werbesatzung entsprechend festgesetzt. In einigen Bereichen sind innerhalb der vorherrschenden Wohnnutzung einzelne Gewerbebetriebe angesiedelt. Diese genießen an ihrer Stelle Bestandsschutz, würden aber bei Aufgabe des Betriebes zu Wohngebieten überplant. Um auf die Bedürfnisse der ansässigen Betriebe Rücksicht zu nehmen, werden hier ausnahmsweise größere Werbeanlagen gemäß § 9 (D-Gebiet) der Satzung zugelassen.
Im Einzelnen handelt es sich um die Firmen Bockwoldt in der Sehmsdorfer Straße 45–53, die Hamburger Drahtseilerei Steppuhn in der Klaus-Groth-Straße 15 und Mercedes in der Segeberger Straße 1–3 und ihre Rechtsnachfolger.
Bei den gewerblich genutzten Flächen (Firma Borowski & Hopp, Industriestraße) werden durch die Zuordnung der Flächen in das A-Gebiet bereits die städtebaulichen Ziele für diesen Bereich dargestellt.

§ 7 Werbeanlagen in B-Gebieten

(1) In B-Gebieten sind Werbeanlagen in der Gebietsspezifischen Größe auch als Fremdwerbung zulässig. In DIN A 1-Wechselrahmen dürfen Anlieger im Umkreis von 1.000 m um ihren Firmensitz Werbung anbringen. Die Anzahl der zulässigen Wechselrahmen ist durch den Werbevertrag der Stadt mit dem Anbieter auf max. 50 Stück im gesamten Stadtgebiet begrenzt.

(2) Je Gebäude bzw. in größeren Einheiten je Nutzer dürfen Werbeanlagen eine Größe von insgesamt 1,50 m² und eine Ausdehnung von 3,00 m nicht überschreiten.
In begründeten Einzelfällen, insbesondere
- bei Fassadenflächen von über 100 m², können Ausnahmen bis zu einer Größe von insgesamt 2,00 m² mit einer Ausdehnung von 4,00 m,
- bei Fassadenflächen von über 200 m², können Ausnahmen bis zu einer Größe von insgesamt 3,00 m² mit einer Ausdehnung von 5,00 m zugelassen werden.

(3) Die Werbeanlagen dürfen nicht oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden, sind keine Fenster vorhanden, so gilt eine maximal zulässige Höhe von 4,00 m von der mittleren Geländehöhe bis zur Oberkante der Werbeanlage.

(4) Soweit sich in den Obergeschossen andere als im Erdgeschoß gelegene Stätten der Leistung befinden, ist je eine Werbeanlage für die hier ausgeübten Gewerbe flach an der Außenwand des jeweiligen oder tiefergelegenen Geschosses zulässig.

(5) Werbeanlagen, die parallel zur Fassade angebaut sind, dürfen nicht mehr als 30 cm von der Gebäudefassade abgesetzt werden. Auf ausziehbaren, dem Sonnenschutz dienenden Markisen darf der Werbeanteil nicht mehr als 20 % der Markisenfläche betragen. Der Werbeanteil auf den ausziehbaren Markisen geht nicht in die gebietsspezifischen Flächenberechnungen ein.

(6) Zusätzlich sind Werbeanlagen auf freien Flächen in Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung (Schaukästen) über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig.

Erläuterung/Begründung
Werbeanlagen in B-Gebieten

In B-Gebieten herrscht eine gemischte Nutzung vor. Die Strukturen der gemischten Nutzungen sind zum Teil kleinteilig, es gibt aber auch großflächigere Betriebe. Abhängig von der Gebäudegröße sind hier die Größen der Werbeanlagen festgelegt. So können die Werbeanlagen einen Bezug zu den Gebäudeproportionen aufnehmen, sich aber dennoch in ihren Größenverhältnissen unterordnen.
In B-Gebieten sind auch Fremdwerbungen, die die Gebietsspezifischen Größen einhalten, zulässig. Werbeanlagen als vermietete Werbeflächen sind grundsätzlich als nicht störende Gewerbebetriebe einzustufen. Diese sind in gemischt genutzten Baugebieten grundsätzlich zulässig. Da davon ausgegangen wird, dass bei Einhaltung der gebietsspezifischen Größen keine Stadtbild prägenden Störungen von diesen Anlagen ausgehen, werden diese in den B-Gebieten zugelassen.
Innerhalb des B-Gebietes werden auch Werbungen bis zu einer Größe von DIN A 1 (ca. 60*84 cm) an Laternenmasten zugelassen, um Geschäftsleuten die Möglichkeit zu geben in einem einheitlichen Format auf sich aufmerksam zu machen und Hinweise auf Veranstaltungen anbringen zu können. Die Vereinheitlichung des Werbeformates soll zu einer Ordnung der vielfältigen Werbeanlagen führen. Der Radius wird innerhalb des B-Gebietes auf 1.000 m um den Firmenstandort begrenzt, um eine Überfrachtung von Werbeschildern zu vermeiden. Der Umkreis von 1.000 m wird als angemessen angesehen, da es für die Firmeninhaber möglich ist im Bereich der Bundesstraße innerhalb des Stadtgebietes Werbung zu betreiben.

§ 8 Werbeanlagen in C-Gebieten (Innenstadt)

(1) In C-Gebieten sind Werberahmen nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(2) In DIN A 2-Wechselrahmen dürfen Anlieger im Umkreis von 300 m um ihren Firmensitz Werbung anbringen.

(3) Die Anzahl ist auf einen Wechselrahmen pro Laterne zu begrenzen.

(2) Je Gebäude bzw. in größeren Einheiten je Nutzer dürfen Werbeanlagen eine Größe von insgesamt 1,50 m² und eine Ausdehnung von 3,00 m nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Fassadenflächen von über 100 m², können Ausnahmen bis zu 2,00 m² zugelassen werden.

(3) Zusätzlich ist je Gebäude/Nutzer ein Wandausleger zulässig. Wandausleger dürfen einschließlich der Befestigungen höchstens 0,80 m vor die Bauflucht ragen und eine Gesamtgröße von 0,50 m² nicht überschreiten.
Die Höhe der Werbeanlage darf 0,80 m nicht überschreiten. Bei Wandauslegern muss zwischen Unterkante des Auslegers und Straßenniveau eine lichte Höhe von 2,50 m eingehalten werden. Ausleger oberhalb der Fensterbrüstung des Obergeschosses sind generell unzulässig.


(4) Die Werbeanlagen dürfen nicht oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden, sind keine Fenster vorhanden, so gilt eine maximal zulässige Höhe von 4,00 m von der mittleren Geländehöhe bis zur Oberkante der Werbeanlage.

(5) Soweit sich in den Obergeschossen andere als im Erdgeschoß gelegene Stätten der Leistung befinden, ist je eine Werbeanlage für die hier ausgeübten Gewerbe flach an der Außenwand des jeweiligen oder tiefergelegenen Geschosses zulässig.

(6) Werbeanlagen, die parallel zur Fassade angebaut sind, dürfen nicht mehr als 30 cm von der Gebäudefassade abgesetzt werden. Unzulässig sind Werbeanlagen an Vordächern und feststehenden Markisen. Auf ausziehbaren, dem Sonnenschutz dienenden Markisen darf der Werbeanteil nicht mehr als 20 % der Markisenfläche betragen. Der Werbeanteil auf den ausziehbaren Markisen geht nicht in die gebietsspezifischen Flächenberechnungen ein.


(7) Zusätzlich sind Werbeanlagen auf freien Flächen in Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung (Schaukästen) über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig.

(8) Warenauslagen oder Warenständer sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Aufstellflächen für Warenauslagen und -ständer, sowie die Aufstellung von Kundenstoppern werden in der Sondernutzungssatzung geregelt.

Erläuterung/Begründung
Werbeanlagen in C-Gebieten

Das C-Gebiet umgrenzt in sehr engem Rahmen die Innenstadt von Bad Oldesloe. Sie ist geprägt von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben in Fußgängerzonen. Die Gebäudestruktur ist eher kleinteilig.
Es soll den Geschäftsleuten in angemessener Form die Möglichkeit gegeben werden, auf ihren Betrieb bzw. auf ihre Produkte aufmerksam zu machen. Die Kleinteiligkeit des Stadtbildes soll dabei geschützt und erhalten bleiben. Fremdwerbungen sind in diesem Gebiet ausgeschlossen. Die zulässigen Größen der Werbeanlagen nehmen Bezug auf die Fassadengröße, da der Charakter der kleinteiligen Innenstadt erhalten bleiben soll. Als Besonderheit des innerstädtischen Charakters dieses Gebietes werden auch Ausleger zugelassen. Bei größeren Fassadenflächen werden ausnahmsweise auch größere Werbeanlagen zugelassen. Es soll damit die Verhältnismäßigkeit zwischen Fassadengröße und Werbeanlage gewahrt bleiben.
Innerhalb des C-Gebietes werden auch Werbungen bis zu einer Größe von DIN A 2 (ca. 42*60 cm) an Laternenmasten zugelassen, um Geschäftsleuten die Möglichkeit zu geben in einem einheitlichen Format auf sich aufmerksam zu machen und Hinweise auf Veranstaltungen anbringen zu können. Die Vereinheitlichung des Werbeformates soll zu einer Ordnung der vielfältigen Werbeanlagen führen. Der Radius wird innerhalb der Innenstadt auf 300 m um den Firmenstandort begrenzt, um eine Überfrachtung von Werbeschildern in der Fußgängerzone zu vermeiden. Der Umkreis von 300 m wird als angemessen angesehen, da die Fußgängerzone eine Länge von etwa 600 m hat.

Unterschiedliche Ausführungen von Auslegern:

Gelungene Beispiele:

§ 9 Werbeanlagen in D-Gebieten

(1) Werbeanlagen dürfen eine Größe von 10 % einer Fassadenfläche, jedoch maximal 20,00 m² nicht überschreiten. Es sind Tafeln und sonstige von Gebäuden unabhängige Werbeanlagen bis zu einer Größe von maximal 10,00 m² zulässig (18/1, Euroformat). Es ist 1 Tafel je 1.000 m² Grundstücksgröße zulässig.

(2) Es sind auch bewegliche (laufende), blinkende und Wechsellichtwerbeanlagen, akustische und mit Spiegeln unterlegte Werbeanlagen, Lichtwerbeanlagen und Leuchtkästen zulässig. Der Lichtschein oder Lichtwechsel darf sich auf andere Gebiete nicht störend auswirken (vgl. § 5 Abs. 7).

(3) Zusätzlich zu den genannten Werbeanlagen kann Werbung auf hochformatigen Fahnentüchern an der Stätte der Leistung zugelassen werden. Die Werbeanlage kann am Gebäude selbst oder an vor dem Gebäude auf eigenem Grund errichteten Fahnenmasten des Dienstleistungsbetriebes oder des Ladenlokales angebracht werden. Die Masthöhe darf 8,00 m nicht überschreiten, Fahnen sind als Hochformat-, Galgenmast- und Bannerfahnen bis zu einer Größe von 1,50 m*4,00 m zulässig.
Fahnenwerbung ist zulässig in Abhängigkeit von der Grundstückslänge entlang der öffentlichen Verkehrsfläche:
>= 25,00 m Grundstückslänge 3 Fahnen
je weitere 25,00 m Grundstückslänge jeweils 1 weitere Fahne

(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 sind Werbeanlagen an, auf und über Dächern zulässig. Die Oberkante der Anlage darf die bauliche Anlage nicht um mehr als 3,00 m überragen. Die Gesamthöhe des Gebäudes einschl. Werbeanlage darf eine Gesamthöhe von 6,00 m nicht überschreiten.

(5) Ausnahmsweise kann bei Verkaufsstätten, die sich in einer maximalen Entfernung von 1.000 m zur Autobahn befinden und eine Verkaufsflächengröße von mindestens 8.000,00 m² haben die Aufstellung eines Pylons mit einer Gesamthöhe von max. 35,00 m über Geländeniveau gestattet werden. Die Werbefläche des Pylons darf nicht mehr als 24,00 m Ansichtsfläche betragen. Eine aggressive Beleuchtung der Werbung, z. B. wechselndes, gleißendes oder übermäßig ausstrahlendes Licht ist nicht zulässig (vgl. § 5 Abs. 7).

Erläuterung/Begründung
Werbeanlagen in D-Gebieten

Das D-Gebiet ist von gewerblicher Nutzung geprägt. Entsprechend der eher größeren Gebäudeabmessungen werden hier auch großflächigere Werbeanlagen zugelassen.
Um auch hier die Gebäudeproportionen in Bezug auf die Werbeanlagen zu berücksichtigen wird die zulässige Größe der Werbeanlagen in Abhängigkeit von der Fassadengröße festgelegt. Da innerhalb der Gewerbegebiete davon ausgegangen werden kann, dass Störungen auf andere Nutzungen insbesondere auf Wohnnutzungen, ausgeschlossen werden können, sind auch bewegliche und beleuchtete Werbeanlagen zulässig.
Die zulässigen Fahnenabmessungen sind entsprechend den im Gebiet zulässigen großflächigeren Werbeanlagen größer als in den Mischgebieten zugelassen. Die Anzahl der zulässigen Fahnen ist auf die Grundstückslängen entlang dem öffentlichen Straßenraum angepasst festgesetzt.
Insbesondere bei größeren Betrieben ist eine Fernwirkung der Werbeanlagen von besonderer Bedeutung, um den Standort des Betriebes einordnen zu können. Deshalb wird für größere Betriebe die Aufstellung von Fahnen in Abhängigkeit von der Grundstückslänge entlang der Straße zugelassen.

  • Hochformatfahne
    typische Werbefahne/Hochformat/lange Seite am Mast/typische Größen 120 x 300 cm und 150 x 400 cm/halbe Mastlänge (§ 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 3)
  • Galgenmastfahne
    vorteilhafteste Werbefahne/immer sichtbar/Hochformat/typische Größen: 120 x 300 cm und 150 x 400 cm/halbe Mastlänge (§ 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 3)
  • Bannerfahne
    traditionelle Fahne/Bayernfahne/stets entfaltet/Länge richtet sich nach dem Mast/üblich halbe Mastlänge bis max. zwei Drittel

Um den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu bieten, Werbeanlagen mit einer größeren Fernwirkung anzubauen, sind auch Werbeanlagen an, auf und über Dächern zulässig, solange sie die Gesamthöhe der Gebäudestruktur insgesamt nicht überragen.

Eine Besonderheit stellen Betriebe dar, die Verkaufsflächen über 8.000,00 m² haben und in unmittelbarer Nähe zur Autobahn angesiedelt sind. Diese sind für ihre Existenz auf überregionale Bekanntheit angewiesen. Ihre Ansiedlung erfolgt im Regelfall in unmittelbarer Nähe zur Autobahn, um für die überregional ansässigen Kunden gut erreichbar zu sein. Um diesen Betrieben zu ermöglichen von der Autobahn aus sichtbar zu sein, wird ausnahmsweise die Aufstellung von Pylonen ermöglicht.

Werbeanlagen in D-Gebieten:

§ 10 Werbeanlagen außerhalb der Ortsdurchfahrten

(1) Gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von den Bundesstraßen 75 und 208, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.

(2) Gemäß § 29 ff Straßen- und Wegegesetz (StrWG) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegen- den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von den Landesstraßen 83, 90 und 226 und bis zu 15 m von den Kreisstraßen 61, 64, 67 und 74, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.

(3) Für Werbeanlagen entlang der Kreis-, Landes- und Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten ist innerhalb der gemäß Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) geregelten Anbauverbotszonen und Anbaubeschränkungszonen die Zustimmung des jeweils zuständigen Trägers der Straßenbaulast einzuholen.

(4) An Brücken und im Luftraum über diesen Straßen ist eine Außenwerbung nicht gestattet.

(5) Es sind grundsätzlich nur Werbeanlagen am Ort der eigenen Leistung zulässig, soweit die Anlagen auf die eigene Leistung hinweisen und öffentliche Belange, insbesondere die Sicherheit des Verkehrs und die Sichtverhältnisse, nicht beeinträchtigt werden.

(6) Alle Lichtquellen sind so abzuschirmen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf den klassifizierten Straßen nicht erfolgt. Sie sind so auszubilden, dass sie durch ihre Form, Farbe, Größe oder dem Ort und die Art der Anbringung nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können.

Erläuterung/Begründung
Werbeanlagen außerhalb der Ortsdurchfahrten (§ 10 der Satzung)

Dieser Absatz der Werbesatzung dient in erster Linie als Hinweis der außerhalb der Ortsdurchfahrten geltenden gesetzlichen Regelungen.

§ 11 Warenautomaten

(1) An Gebäuden angebrachte Warenautomaten dürfen nicht über die Gebäudekante hinausragen. Sie sind somit in Nischen einzubauen.

(2) Freistehende Warenautomaten sind nur auf dem eigenen Grundstück zulässig und dürfen nicht in den Straßenraum hinein ragen.

(3) Die Ansichtsfläche eines Warenautomaten darf 1,50 m² ohne Sockel – einseitig bemessen – nicht überschreiten.

(4) Die Gesamthöhe des Warenautomaten darf höchstens 2,00 m betragen.

Erläuterung/Begründung
Warenautomaten

Warenautomaten dienen im Wesentlichen dazu, über 24 Stunden am Tag Waren anzubieten, ohne das dazu Personal benötigt wird. Nachteilig ist, dass dem Kunden bei Problemen kein direkter Ansprechpartner zur Verfügung steht, zudem sind Automaten für ältere Menschen oft schwer zu bedienen.
Da der Automat von sich aus keinen Verkauf anbahnen kann, muss er selbst für sich werben, z. B. durch auffällige farbliche Gestaltung, Leuchtschrift oder Blinkzeichen, ggf. auch durch dezente akustische Signale. Grundsätzlich widersprechen diese Eigenschaften den Grundzügen der Werbesatzung. Der Einsatz von Warenautomaten wird deshalb auf private Flächen begrenzt. Die Abmessungen werden angepasst an die allgemeinen Vorgaben für Werbeanlagen festgesetzt.

§ 12 Werbeanlagen an besonders schutzwürdigen Gebäuden

(1) An besonders schützenswerten Gebäuden (Denkmälern nach der jeweils geltenden Denkmalliste) sind Fremdwerbungen, die keinen Bezug zu der Nutzung des Gebäudes haben, unzulässig. Ansonsten gelten die in den jeweiligen Gebieten zulässigen Größen.

(2) Werbeanlagen an Kulturdenkmälern bzw. in deren unmittelbarer Umgebung unterliegen den speziellen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Schleswig-Holstein und bedürfen zusätzlich einer Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 DSchG SH.

Erläuterung/Begründung
Baudenkmalpflege

Der besonderen Bedeutung von Kulturdenkmälern wird in der Werbesatzung Rechnung getragen. An Kulturdenkmälern sind lediglich Werbeanlagen zulässig, die einen Bezug zur Nutzung des Gebäudes haben (§ 12 der Satzung). Auf eine Auflistung der derzeit unter Denkmalschutz stehenden Gebäude wird verzichtet, da sich diese Regelung auf alle Kulturdenkmäler bezieht, auch auf die nach Inkrafttreten der Satzung unter Denkmalschutz gestellten Gebäude.

§ 13 Ausnahmen

(1) Ausnahmen können im Einzelfall gestattet werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften an den Gegebenheiten der Gebäude scheitert, die Architektur der Gebäude und der Charakter des Straßenbildes dies zulassen und die Zielsetzung der Satzung gewahrt bleibt.

(2) Ausnahmen, die die in Abs. 1 genannten Kriterien erfüllen und über mehr als 10 % der gebietsspezifisch festgelegten Größen für Werbeanlagen, herausgehen, sind nur nach Vorlage und mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe zulässig.

(3) Für großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Grundstücke in A-Gebieten liegen, können Ausnahmen von der gebietsspezifisch zulässigen Größe der Werbeanlagen gemacht werden.
Werbeanlagen dürfen eine Größe von 10 % einer Fassadenfläche, jedoch maximal 10,00 m² nicht überschreiten. Es darf ein Werbemast mit einer maximalen Höhe von 6,00 m und 5,00 m² Größe errichtet werden.

(4) Für großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Grundstücke in B-Gebieten liegen, können Ausnahmen von der gebietsspezifisch zulässigen Größe der Werbeanlagen gemacht werden.
Werbeanlagen dürfen eine Größe von 10 % einer Fassadenfläche, jedoch maximal 10,00 m² nicht überschreiten. Es darf ein Werbemast mit einer maximalen Höhe von 6,00 m und 5,00 m² Größe errichtet werden.

(5) In B-Gebieten ist zusätzlich zu den genannten Werbeanlagen auch Werbung auf hochformatigen Fahnentüchern an der Stätte der Leistung zugelassen. Die Werbeanlage kann am Gebäude selbst oder an vor dem Gebäude auf eigenem Grund des Dienstleistungsbetriebes oder des Ladenlokales errichteten Fahnenmasten angebracht werden.
Die Masthöhe darf 6,00 m nicht überschreiten, Fahnen sind als Hochformat-, Galgenmast- und Bannerfahnen bis zu einer Größe von 1,20 m*3,00 m zulässig.
Fahnenwerbung ist zulässig ab einer Grundstücksgröße von:
>= 4.000,00 m² max. 1 Fahne
>= 6.000,00 m² max. 2 Fahnen
>= 8.000,00 m² max. 3 Fahnen

Erläuterung/Begründung
Ausnahmen

Es werden generell geringfügige Abweichungen von den zulässigen Größen der Werbeanlagen zugelassen, weil teilweise die Gebäudestrukturen andere Abmessungen erzwingen. Der Rahmen der zulässigen Überschreitungen wird auf 10 % der gebietsspezifischen Größe festgelegt, um den Gebietscharakter grundsätzlich erhalten zu können.
Überschreitungen über 10 % der Gebietsspezifisch zulässigen Werbeflächen sind nicht zulässig, da damit der Gebietscharakter nicht mehr gegeben wäre und das Gleichbehandlungsgebot nicht eingehalten werden könnte.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe stellen hinsichtlich ihrer Nutzung in A- und B.-Gebieten Ausnahmen dar. Sie dienen der Versorgung der jeweiligen Gebiete und sind mit ihren Werbeanlagen auf Fernwirkung angewiesen. Mit der Festsetzung der zulässigen Größen der Werbeanlagen in Bezug auf die Fassadenfläche wird die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Abhängig von der Grundstücksgröße werden in B-Gebieten auch Hochformatfahnen zugelassen. Die Fahnen dürfen nur auf dem eigenen Grundstück stehen. Aufgrund der Grundstücksgrößen ist davon auszugehen, dass es sich bei den dort ansässigen Firmen um Betriebe mit zentraler Bedeutung handelt. Die Fernwirkung der Werbeanlagen spielt hier eine größere Rolle. Es werden daher abhängig von der Grundstücksgröße bis zu 3 Fahnen zugelassen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt, handelt ordnungswidrig i. S. des § 82 Abs. 1 Nr. 1 LBO.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § Abs. 3 LBO mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Unberührt bleiben weitergehende ortsrechtliche Vorschriften aufgrund des Straßenrechts sowie des Denkmalschutzrechts.

§ 16 Aufhebung anderer Vorschriften

(1) Die Ortssatzung der Stadt Bad Oldesloe über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten in Kraft getreten am 29.01.1988 sowie die dazu erfolgten Änderungen der Satzung in Kraft getreten am 23.03.2001, 03.11.2004 und 12.06.2008 werden aufgehoben.

(2) Festsetzungen über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in folgenden Bebauungsplänen treten mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft:

B-Plan-Nr.B-Plan GebietsbezeichnungBekanntmachung
23 h Hagenstraße Nr. 19–32 und Nr. 16–32 (beidseitig)  Markt Nr. 1–3a, Hindenburgstraße Nr. 34–43 03.03.1976
23 i Hagenstraße Nr. 1–17 und Nr. 42–50, Markt Nr. 4 - 6, Hindenburgstraße Nr. 45–56, Mühlenstraße Nr. 1–4 sowie Weg zum Bürgerpark Nr. 1 (Beer-Yaacov-Weg) 12.09.1984
23 k Hamburger Straße Nr. 1–7 (ungerade Hausnummern), Königstraße Nr. 1–11 (fortlaufend) und Nr. 34 und 35 12.08.1981
53 Heiligengeiststraße Nr. 1–18, Mühlenstraße Nr. 12–17 22.09.1982
52, 2.Ä. Nahversorgungszentrum Lübecker Straße 23+25 16.04.2015
86 Östlich der Bundesstraße 208 und südlich des Weges „Zur Düpenau“, einschließlich einiger Teilflächen aus der Lily-Braun-Straße und des Weges „Zur Düpenau“ sowie einiger Flächen im Bereich der Straßeneinmündung „Alte Ratzeburger Straße“ 22.05.2006
Erläuterung/Begründung
Aufhebung anderer Vorschriften

Die derzeit gültige Werbesatzung einschl. ihrer Änderungen wird mit der Neufassung überplant und mit Inkrafttreten der Neufassung der Satzung komplett aufgehoben.
Des Weiteren wurden abweichend von der alten Werbesatzung in den Bebauungsplänen Nr. 86 und Nr. 51, 1. Änderung Festsetzungen zu Werbeanlagen getroffen. Die rechtskräftigen Festsetzungen aus diesen Bebauungsplänen sind in die Neufassung der Werbesatzung eingeflossen. Die entsprechenden Festsetzungen in den zuvor genannten Bebauungsplänen werden mit Inkrafttreten der Neufassung der Werbesatzung aufgehoben.
Die Festsetzungen über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten wurden in den Bebauungsplänen Nr. 23 h, 23 i, 23 k und 53 bereits in der alten Werbesatzung außer Kraft gesetzt. Die alte Werbesatzung wird mit der Neufassung der Werbesatzung aufgehoben. Die Außer Kraftsetzung der Festsetzungen in diesen Bebauungsplänen wird aus der alten Werbesatzung übernommen.

Hinweise zur Antragstellung

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1.000 oder 1:2.000 mit Angabe und Markierung des Antragsgrundstückes
  • Bei Freistehenden Werbeanlagen Lageplan mit Eintragung und Vermassung der Standorte
  • Ansicht des Gebäudes mit Darstellung der Werbeanlagen, ggfs. Darstellung mittels Fotomontage
  • ggfs. Schnitt durch das Gebäude mit Angabe der Höhe der Werbeanlage
  • Baubeschreibung mit Angabe der Größe, Bauart und der Beleuchtungsart der Werbeanlage

Anlage der Satzung

Planzeichnung mit Abgrenzung der Gestaltungsbereiche (hier können Sie die Planzeichnung in voller Auflösung öffnen:

Planzeichnung in voller Auflösung (jpg, 5,8 MB)

Bad Oldesloe, den 17.12.2015

(Siegel)

gez. von Bary
Bürgermeister

Straßen und Wege

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 20 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe in der Sitzung am 29.10.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Bad Oldesloe Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung.

§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:

  1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiet, an denen eine Bebauung zulässig ist,

    a) bis zu 2 Vollgeschossen
    - mit einer Breite bis zu 14 m, wenn sie beidseitig und
    - mit einer Breite bis zu 11 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

    b) mit 3 oder mehr Vollgeschossen
    - mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und
    - mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

  2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiet,

    a) mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und

    b) mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist;

  3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m;

  4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m;

  5. Parkflächen

    a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

    b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er-schließung notwendig sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke;

  6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen

    a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

    b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Grünanlagen) bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

  7. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Immissionsschutzanlagen) – auch wenn sie selbstständig sind – mit einer Lärm-Schutzfunktion.

    (2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Absatz 1, Nummer 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. Das Gleiche gilt für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen.

    (3) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

    (4) Die in Absatz 1, Nummer 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittbreiten.

§ 3 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt.

Er kann abweichend von Satz 1 für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermittelt werden.

§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt Bad Oldesloe trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5 Abrechnungsgebiet

Die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt Bad Oldesloe (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Grundstücksflächen verteilt.
Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

(3) Als Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 45 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 45 m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die tatsächliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz 2 Buchstabe b), so fällt die Li-nie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach den Absätzen 2 oder 3 ermittelte Fläche

  1. vervielfacht mit
    a) 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
    b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
    c) 1,50 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
    d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
    e) 2,00 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
    f) 0,50 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).

  2. Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
    a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
    b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

  3. Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
    a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    b) Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
    c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
    d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

    Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind Vollgeschosse entsprechend der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 4 Nummer 1 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht (Artzuschlag)
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiet;
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

(6) Absatz 5 gilt nicht für durch selbstständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.

§ 6a Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes für selbstständige Immissionsschutzanlagen

(1) Wird eine selbstständige Immissionsschutzanlage abgerechnet, so gelten die Grundstücke als durch sie erschlossen, die durch die Immissionsschutzanlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren.

(2) Der nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 und § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt Bad Oldesloe (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke (Absatz 1) nach deren Grundstücksflächen verteilt, wobei Grundstücke, die im Bereich der 3 dB(A) – Schallminderungszone liegen, auf denen aber kein einziges Vollgeschoss eine Schallminderung von mindestens 3 dB(A) erfährt, nicht an der Verteilung teilnehmen; für solche Grundstücke ist der Nutzungsfaktor Null anzusetzen. § 6 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Geschosse, deren Oberkante höher liegt als die Oberkante der Immissionsschutzanlage, bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt bleiben und Grundstücke, auf denen ausschließlich Garagen oder Stellplätze zulässig sind, nicht zu den durch die Immissionsschutzanlage erschlossenen Grundstücken zählen.

(3) Für die durch die Immissionsschutzanlage erschlossenen Grundstücke, die eine Schallpegelminderung von mindestens 6 dB(A) erfahren, werden die in § 6 Absatz 4 Nummer 1 genannten Nutzungsfaktoren erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Schallpegelminderung von

  1. mindestens 6 bis einschließlich 9 dB(A) 25 v. H.
  2. von mehr als 9 bis einschließlich 12 dB(A) 50 v. H.
  3. von mehr als 12 dB(A) 75 v. H.

Bei Vollgeschossen auf einem Grundstück, die durch die Immissionsschutzanlage eine unterschiedliche Schallpegelminderung erfahren, bemisst sich der Zuschlag nach der höchsten Schallpegelminderung.

§ 7 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. Grunderwerb,
  2. Freilegung,
  3. Fahrbahnen,
  4. Radwege,
  5. Gehwege,
  6. unselbstständige Parkflächen,
  7. unselbstständige Grünanlagen,
  8. Mischflächen,
  9. Entwässerungseinrichtungen,
  10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen im Sinne von Nummer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nummern 3–7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.

§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbstständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Stadt Bad Oldesloe stehen und
b) sie über betriebsfertige, ihrer Zweckbestimmung entsprechende Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
e) unselbstständige Immissionsschutzanlagen ihrer Schutzfunktion entsprechend errichtet worden sind, d.h. das Ausbauprogramm verwirklicht ist.

(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt Bad Oldesloe stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Selbstständige Immissionsschutzanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt Bad Oldesloe stehen und sie ihrer Schutzfunktion entsprechend errichtet worden sind, d.h. das Ausbauprogramm verwirklicht ist.

§ 9 Vorausleistungen

Die Stadt Bad Oldesloe kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

§ 10 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 11 Datenverarbeitung

1) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender personen- und grundstücksbezogener Daten gemäß § 13 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Bad Oldesloe zulässig:

Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift des/der Grundstückseigentümer/s,
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,
c) Name und Anschrift des/der Erbbauberechtigten,
d) für mögliche Erstattungen die Bankverbindung von a) bis c),
e) Beitragsbemessungsgrundlagen (insbesondere Grundstücksgröße, Grundstücksnutzungen, Anzahl der Vollgeschosse)
f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer),
g) Wohnungs- und Teileigentumsanteil,
h) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung,
i) Grunddienstbarkeiten (insbesondere Wegerechte)

durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, von

  1. Meldedateien der Meldebehörden,
  2. Grundsteuerdatei des Steueramtes der Stadt Bad Oldesloe,
  3. Gewerbedatei der Gewerbemeldestelle der Stadt Bad Oldesloe,
  4. Grundbuchamt des Amtsgerichtes,
  5. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes,
  6. Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Bad Oldesloe,
  7. Liegenschaftskataster des Katasteramtes.

Die Stadt Bad Oldesloe darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden oder sonstigen Dritten übermitteln lassen und zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Beitragspflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Beitragspflichtigen mit den für die Beitragserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 31.10.2007

Tassilo von Bary

(Siegel)
(Bürgermeister)

Aufgrund
- des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sowie
- von § 1 Absatz 1, § 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Sätze 3 und 4, Absätze 4 bis 7 und Abs. 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG),

beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2021 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Beitragsfähiger Aufwand
§ 3 Beitragspflichtige/Beitragspflichtiger
§ 4 Vorteilsregelung, Gemeindeanteil
§ 5 Abrechnungsgebiet
§ 6 Beitragsmaßstab
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
§ 8 Kostenspaltung
§ 9 Abschnittsbildung
§ 10 Vorauszahlungen
§ 11 Fälligkeit
§ 12 Ablösung
§ 13 Datenverarbeitung
§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau

a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB,
b) von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und
c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen

als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau Vorteile bringt.

§ 2 Beitragsfähiger Aufwand

(1) Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für

  1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.
  2. die Freilegung der Flächen;
  3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere
    a) die Fahrbahn,
    b) die Gehwege,
    c) die Wasserlauf- und Bordsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
    d) die Park- und Abstellflächen
    e) die Radwege,
    f) die kombinierten Geh- und Radwege,
    g) die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
    h) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern
    i) die Bushaltebuchten
  4. die Beleuchtungseinrichtungen;
  5. die Entwässerungseinrichtungen;
  6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;
  7. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.

(2) Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

(3) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

(4) Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahren von Bundes- Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.

(5) Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

(6) Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.

(7) Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.

§ 3 Beitragspflichtige/Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die Wohnungs- oder Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 4 Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil):

  1. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der Fahrbahn (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 a), sowie für Böschungen, Schutz- und Stützmauern (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 h) an Straßen, Wegen und Plätzen,
    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 7 m, 85 v. H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 10 m 55 v. H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) bis zu einer Fahrbahnbreite von 20 m, 35 v. H.

  2. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der Radwege (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 e) sowie für Bushaltebuchten (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 i) an Straßen, Wegen und Plätzen,
    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 85 v. H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 60 v. H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) 40 v. H.

  3. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Ziffer. 3 f), sowie der Beleuchtungseinrichtung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4) und Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziffer. 5), an Straßen, Wegen und Plätzen
    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 85 v. H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 65 v. H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) 45 v. H.

  4. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 b, c, d und g) an Straßen, Wegen und Plätzen,
    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 85 v. H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 70 v. H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) 55 v. H.

  5. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen sowie den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 6),
    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 85 v. H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 70 v. H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) 55 v. H.

  6. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen sowie den Ausbau und die Erneuerung vorhandener Fußgängerzonen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 6), 50 v. H.

  7. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen sowie den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) 85 v. H.

  8. Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),
    a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (insbesondere Wege, die ausschließlich dem land- und fortwirtschaftlichen Verkehr dienen) werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Absatz 1 Ziffer 1 a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a),
    b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Absatz 1 Ziffer 1 b, 2 b, 3 b, 4 b, 5 b),
    c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Absatz 1 Ziffer 1 c, 2 c, 3 c, 4 c, 5 c) Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 bis 6) entsprechend zugeordnet.

(2) Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

(3) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).

§ 5 Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).

(2) Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.

§ 6 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (=Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05; Absatz 2 Ziffer 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (=Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 45 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Bei Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (zweite Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 90 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
    Der Abstand wird
    a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßenseite aus gemessen
    b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
    c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
    d) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

    Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus gehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

  3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 3, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt.
    Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätzen und Kiesgruben.
    Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

  4. Anstelle der in Ziffer 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziffer 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:
    a) Friedhöfe 0,3
    b) Sportplätze 0,2
    c) Kleingärten 0,4
    d) Freibäder 0,6
    e) Campingplätze 0,7
    f) Flächen für den Naturschutz und die Landschaftspflege 0,03
    g) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05
    h) Gartenbaubetriebe im Außenbereich 0,5
    i) Spielplätze 0,3
    j) Tennisplätze 0,8
    k) Regenrückhaltebecken, die nicht ausschließlich oder im Wesentlichen der Straßenentwässerung dienen 0,05

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen,

  1. vervielfacht mit:
    a) 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
    b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
    c) 1,50 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
    d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen
    e) 2,00 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen

  2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
    a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
    b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

  3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
    a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;
    c) bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;
    d) bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.
    Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung (LBO). Soweit in einem Gebäude, das dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient, die vorhandenen Geschosse alle nicht die Voraussetzungen des LBO erfüllen, wird ein Vollgeschoss angesetzt.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die nach Absatz 3 ermittelten Flächen um 40 v. H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken, als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z. B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u. ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.

(5) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig, der sich nach § 6 Absatz 2 bis 4 ergebende Beitrag wird nur zu zwei Dritteln erhoben. Den übrigen Teil trägt die Gemeinde. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gemeinde für die zweite Straße keine Baulast an der Fahrbahn hat, sowie ebenfalls nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden; Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Ermäßigung nach Satz 1 wird zudem nur gewährt, wenn in zeitlich engem Zusammenhang zu der Straßenbaumaßnahme eine Baumaßnahme an der zweiten Straße vorgenommen wird, für die das Grundstück auch einen Beitrag zu zahlen hat, oder aber, wenn für das Grundstück innerhalb der letzten 10 Jahre bereits tatsächlich ein Beitrag für die zweite Straße gezahlt worden ist. Die 10-Jahres-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (§ 7).

(6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

§ 7 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.

§ 8 Kostenspaltung

Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:

  1. die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Wasserlauf- und Bordsteine sowie der Bushaltebuchten,
  2. die Radwege,
  3. die Gehwege,
  4. die Beleuchtungseinrichtungen,
  5. die Straßenentwässerung,
  6. die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern
  7. die kombinierten Geh- und Radwege und
  8. die Mischflächen.

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.

§ 9 Abschnittsbildung

Für selbständig benutzbare Teile einer Einrichtung kann der Aufwand nach Entscheidung durch den/die Bürgermeister/in selbständig ermittelt und erhoben werden.

§ 10 Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

§ 11 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen bewilligen.

§ 12 Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 13 Datenverarbeitung

Die Gemeinde wird im Rahmen der Berechnungen und Veranlagungen nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten.
Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den Baulastenverzeichnissen, aus den für die Gemeinde geführten Personenkonten und Meldedateien, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten sowie aus Gewerberegistern, den Kammerregistern und aus dem Handelsregister (gemäß Artikel 6 Absatz 1 e), Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien

Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz) (LDSG) durch die Gemeinde zulässig.
Namen und Anschriften von Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und künftigen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern, Grundbuchbezeichnung, Wegerechte, Eigentumsverhältnisse, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Die Daten werden auf Datenträger gespeichert.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und ersetzt die Ausbaubeitragssatzung vom 26.06.2002 in der Fassung der 6. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung vom 15.12.2015 sowie die Straßenbaubeitragssatzung vom 14.12.2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.11.2018. Die Rückwirkung gilt nur für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Veranlagungsfälle.

(2) Durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung dürfen Beitragspflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung (§ 2 Absatz 2 Satz 3 KAG). Von der Rückwirkung erfasste Beitragsansprüche werden daher entsprechend niedriger festgesetzt, soweit die ersetzte Satzung zu einem geringeren Betrag geführt hätte.

(3) Für beitragsfähige Maßnahmen, die ab dem 26.01.2018 abgeschlossen werden, werden – unter Hinweis auf § 76 Absatz 2 GO – keine Beitragspflichten nach dieser Satzung begründet und keine Beiträge nach dieser Satzung erhoben. Im Übrigen bleibt diese Satzung, insbesondere für die Beitragsansprüche, die vor dem 26.01.2018 entstanden sind, gültig und ist weiterhin anzuwenden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bad Oldesloe, den 30.09.2021

Jörg Lembke
Bürgermeister

Straßenreinigung

Lesefassung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 01.12.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 einschl.:

  1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 27.02.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013
  2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.2015
  3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 18.12.2018, in Kraft getreten am 01.01.2019
  4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 17.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020

Stand der Lesefassung: 1/2020

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. 2018, 6), sowie des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. 2003, 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2019 (GVOBl. 2019, 30), erlässt die die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.2019 folgende Änderungsatzung:

§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

  1. Gegenstand der Reinigungspflicht ist die Straßenreinigung und der Winterdienst.
    Die Stadt Bad Oldesloe betreibt die Reinigung und den Winterdienst auf der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten (öffentlichen) Straßen, Wege und Plätze (§§ 2, 57 Straßen- und Wegegesetz -StrWG -, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.
    Bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen erfolgt dieses nur innerhalb der Ortsdurchfahren.
  2. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung
    a) der Gehwege, (Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist)
    b) der Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine,
    c) der Nebenflächen der Fahrbahnen wie z. B.- Trennstreifen,
    - der befestigten, begehbaren Seitenstreifen,
    - der Bushaltestellenbuchten,
    - die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge bestimmten Flächen,
    d) der Radwege und
    e) der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege nach § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO).
    Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von jeweils 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Zugänge zu den Objekten sind vom Eigentümer zu reinigen.
  3. Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst
    a) das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen und der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie
    b) bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Radwege, der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist (§ 45 Abs. 2 StrWG).

In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Reinigungspflichtigen ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen.
In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Reinigungspflichtigen ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen.
In den verkehrswichtigen klassifizierten Straßen und den Haupterschließungsstraßen (vorrangige Straßen) wird der Winterdienst vorrangig durch die Stadt durchgeführt.

In den nachrangig zu betrachtenden Erschließungs- und Nebenstraßen (nachrangige Straßen) wird der Winterdienst durch die Stadt nachrangig durchgeführt.

Nach dem Winter erfolgt auf allen Straßen, auf denen ein Winterdienst durchgeführt wird, eine Grundreinigung der Straßen.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigungspflicht wird für alle in § 1 Nr. 2 a) bis e) genannten Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke auf die Eigentümer dieser Grundstücke übertragen, soweit nicht die Stadt diese nach den Abs. 2 bis 4 wahrzunehmen hat. Das Grundstück gilt auch als anliegend, wenn es an eine Straße grenzt, von der es nicht erschlossen wird. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte.
  2. Die Fahrbahnen einschl. Nebenflächen und Radwege der in der Spalte „Straßenreinigung und Winterdienst (vorrangig)“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen werden durch die Stadt Bad Oldesloe gereinigt. Hierzu gehört auch der vorrangige Winterdienst.
  3. Auf den Fahrbahnen einschl. Nebenflächen und Radwege der in der Spalte „Winterdienst (nachrangig) keine Straßenreinigung“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen wird der Winterdienst nachrangig durch die Stadt Bad Oldesloe durchgeführt.
  4. Für die in der Spalte „Fußgängerzone, Reinigung und Winterdienst“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen wird die Reinigung und der Winterdienst, mit Ausnahme der Fläche nach § 1 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung, von der Stadt Bad Oldesloe in vollem Umfang durchgeführt. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung.
  5. An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
    a) den Erbbauberechtigten,
    b) den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
    c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
  2. Die zu reinigenden Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal in der Woche zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entsorgen. Die Abfälle dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden.
  3. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen. In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen.
    Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen - wenn nötig auch wiederholend - zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.
  4. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben muss; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
    a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
    b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, Bushaltestellen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
    Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut. Schnee der salzhaltig ist oder sonstige auftauende Mittel enthält, darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
  5. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
  6. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
  7. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern, sofern der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Von anliegenden Grundstücken und den Gehwegen darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, auf gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn geschafft werden.

§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5 Grundstücksbegriff

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
  2. Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

  1. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt oder
    b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 und 4 dieser Satzung verstößt.

1. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden.

§ 7 Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 8 Straßenreinigungsgebühren

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von der Stadt durchgeführten Reinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Straßen werden nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG erhoben.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,
    a) Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
    b) Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
    c) Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
    d) Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
    e) Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
    f) Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.
  2. Die unter 1 a) bis f) aufgeführten sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten dürfen die Mitarbeiter/innen der Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte nur zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde als Trägerin der Straßenreinigung im Rahmen der für die Straßenreinigungs- gebühren verwendeten EDV verarbeiten.
    Die Betroffenen haben, bezogen auf die Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten, das Recht auf Auskunft (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO); letzteres jedoch nur, sofern nicht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht.
    Zudem besteht ein Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

§ 10 Inkrafttreten

-s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, den 01.12.2011

Stadt Bad Oldesloe

(Siegel)

Tassilo von Bary
Bürgermeister

Anlage 1 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe
StraßeErläuterungStraßenreinigung und Winterdienst (vorrangig)Winterdienst (nachrangig) keine StraßenreinigungFußgängerzone, Reinigung und Winterdienst
Achterkoppel     x  
Ahornkamp     x  
Alte Ratzeburger Landstraße mit Ausnahme des Teilstückes zu den Haus-Nrn. 2 c bis 2 i   x  
Am Berg mit Ausnahme des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 11 und 19   x  
Am Brennermoor mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 5 und 7, 17 und 35, 39 und 41 sowie des Innenkreises   x  
Am Bürgerpark mit Ausnahme Haus-Nr. 6 x    
Am Glindhorst     x  
Am Goldberg mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 24 und 30 sowie 30 und 36 zu den Haus-Nrn. 26, 28, 32 und 34 und des Weges zwischen den Haus-Nrn. 49 und 55   x  
Am Hohenkamp     x  
Am Kurpark   x    
Am Kurpark nur das Teilstück zwischen den Haus-Nrn. 4 b und 4 c sowie 6 und 16 und des Straßenteils im Straßenverlauf zum Bahngelände (Flurstück 194)   x  
Am Stadion     x  
Am Steinfelder Redder mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen Haus Nr. 20 und 28, 38 und 44, 56 Flurstück 451, 64 und 72, 74 und 88, 90 und 104, 105 und 113, 106 und 118, 118 und 120, 120 und 130 a   x  
Am Tannenhof mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 6, 7 und 9   x  
Am Tegel bis Haus Nr. 18 g   x  
Amalie-Dietrich-Straße mit Ausnahme der Wege zwischen den Haus-Nrn. 3 a und 7, 11 und 13 sowie 13 a und 14   x  
Amselweg     x  
An der Trave bis Haus Nr. 22   x  
Anna-Heitmann-Weg bis Haus Nr. 4/4   x  
Bahnhofstraße   x    
Bangertstraße   x    
Beer-Yakoov-Weg   x    
Bei der Mennokate mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 8 und 16 sowie 22 und 27 zu den Haus-Nrn. 10, 12, 14, 24, 26, 28, 29, 31, 33, 35, 42 und 44   x  
Bergstraße   x    
Berliner Ring   x    
Bertha-von-Suttner-Straße     x  
Besttorstraße       x
Bickbüschen mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 3 und 15, 35 und 41, 26 und 36, 40 und 42   x  
Birkenkamp     x  
Breslauer Straße     x  
Brunnenstraße   x    
Buchenkamp     x  
Claudiusstraße     x  
Danziger Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 5 a und 7 a zu den Haus-Nrn. 6 a–6 f   x  
Dorfstraße   x    
Dorothea-Erxleben-Straße mit Ausnahme des Verbindungsweges zwischen Haus-Nr. 5 b und 18 zum Möhlenbecker Weg   x  
Dorothea-Schlözer-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 10 und 19 sowie Haus-Nr. 2 und Möhlenbecker Weg 20 a   x  
Drosselweg mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 32, 34 und 36   x  
Dr.-Johannes-Ströh-Str.   x    
Dübelsdiek     x  
Ehmkenberg     x  
Eichenkamp     x  
Elly-Heuss-Knapp-Straße   x    
Emma-Ihrer-Straße   x    
Ernst-Barlach-Straße     x  
Feldstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 37 bis 47 und 42 bis 44 x    
Feldstraße Haus-Nrn. 37 bis 47 und 42 bis 44   x  
Finkenweg mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 7 und 17 zu den Haus-Nrn. 9,11,13 und 15   x  
Fischertwiete     x  
Fliederbusch     x  
Friedrich-Bölck-Straße     x  
Fuchsberg     x  
Gartenstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 7 und 9   x  
Georg-Axt-Straße     x  
Grabauer Straße   x    
Gretje Dwenger-Weg     x  
Hagenstraße   x    
Hagenstraße Haus-Nr. 35     x
Hamburger Straße Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 74 k und 78 zu den Haus-Nrn. 76 bis 78 d und Stichstraße vor Haus-Nr. 105 zu den Haus-Nrn. 107, 109, 111, 113 und 115   x  
Hamburger Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 74 k und 78 zu den Haus-Nrn. 76 bis 78d und Stichstraße vor Haus-Nr. 105 zu den Haus-Nrn. 107, 109, 111, 113 und 115 x    
Hanelanden mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 6 und 22 sowie14 und 16   x  
Hebbelstraße     x  
Hedwig-Kettler-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 1 und 20, 31 g und 33 sowie 27 und 31   x  
Heiligengeiststraße Verbindung zwischen Mühlenstraße und Lübecker Straße mit den Haus-Nrn. 16 und 21 (nur die Hausseite zum Verbindungsweg), 16 a, 22 und 23     x
Heimstraße     x  
Helene-Stöcker-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 20 und 36 zu den Haus-Nrn. 22, 22 a, 24, 26, 26 a, 28, 30, 32, 32 a und 34, des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 12 und 18 zu den Haus-Nrn. 14 und 16 und des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 11 und 17 zu den Haus-Nrn. 13, 13 a, 15 und 15 a   x  
Hermann-Bössow-Straße   x    
Hindenburgstraße       x
Hofkamp     x  
Höter Berg     x  
Hude       x
Hummelstieg     x  
Im Hölk mit Ausnahme des Verbindungsweges von „Im Hölk“ zum „Poggenbreeden“   x  
Industriestraße   x    
Kampstraße     x  
Karoline-Herschel-Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 10 + 13 zu den Haus-Nrn. 12, 14, 16 und 17 und des Weges zwischen Haus-Nr. 5 f und des Garagenhofes zu den Haus-Nrn. 7 bis 7 c und 9 bis 9 d und der Stichstraße zu den Haus-Nrn. 3 bis 3 c und 1 bis 1 c   x  
Käthe-Kollwitz-Straße   x    
Kirchberg nur das Teilstück bis Haus-Nr. 6 x    
Kirchberg von der Hude bis Haus-Nr. 6     x
Kleine Königstraße     x  
Kl. Salinenstraße     x  
Klaus-Groth-Straße     x  
Kolberg-Körlin-Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 91 und 96 zu den Haus-Nrn. 90, 92, 93, 94 und 95   x  
Königsberger Straße   x    
Königstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 34 a und 35 x    
Konrad-Adenauer-Ring   x    
Krahnkoppel mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 19 und 24 und der Wege zwischen Haus-Nr. 7 und 8 sowie zwischen Haus-Nr. 13 und 14   x  
Kurparkallee mit Ausnahme der Haus-Nr. 11   x    
Lerchenweg     x  
Lily-Braun-Straße   x    
Lindenkamp   x    
Lise-Meitner-Ring     x  
Lorentzenstraße   x    
Louise-Zietz-Straße     x  
Lübecker Straße   x    
Markt   x    
Masurenweg mit Ausnahme der Haus-Nrn. 1–11 x    
Masurenweg Haus-Nrn. 1–11   x  
Meddelskamp mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 5 und 36 und des Weges zwischen Haus-Nr. 34 c und 36   x  
Meisenweg mit Ausnahme des Weges zwischen Haus-Nr. 11 und 13   x  
Memeler Straße mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 5 e und 5 f   x  
Mewesstraße   x    
Möhlenbecker Weg mit Ausnahme des Weges zwischen Haus-Nr. 14 und 28 b   x  
Mommsenstraße   x    
Moordamm     x  
Mühlengang bis zur Brücke     x
Mühlenplatz       x
Mühlenstraße       x
Neue Wiese mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 10 und 24 sowie zwischen 27 a und 33   x  
Olivet-Allee mit Ausnahme der Haus-Nrn. 9 bis 18 x    
Pahleck mit Ausnahme des Wohnweges zwischen den Haus-Nrn. 9 und 11 zu der Haus-Nr. 10   x  
Paperbarg     x  
Parkstraße     x  
Pferdemarkt mit Ausnahme des Straßenstücks zwischen Travestation und Einmündung in den Konrad-Adenauer-Ring x    
Pillauer Straße     x  
Poggenbreeden     x  
Poggensee beginnend an der K 74 dem Straßenverlauf folgend bis Poggensee 4 c/19 k (G 60) und die anschließende Straße (G 61) zwischen den Haus-Nrn. 11 und 18   x  
Poggenseer Weg   x    
Pölitzer Weg mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nrn. 17, 18, 21, 23 und 25 x    
Ratzeburger Straße Stichstraße vor Haus-Nr. 75 zu den Haus-Nrn. 79, 81, 83, 85 und 87 und Stichstraße vor Haus-Nr. 9 zu den Haus-Nrn. 3 a, 3 b, 5 und 7   x  
Ratzeburger Straße mit Ausnahme der Stichstraße vor Haus-Nr. 75 zu den Haus-Nrn. 79, 81, 83, 85 und 87 und Stichstraße vor Haus-Nr. 9 zu den Haus-Nrn. 3 a, 3 b, 5 und 7 x    
Reimer-Hansen-Straße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 7–21 und 14–20 x    
Robert-Koch-Straße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 31 und 33 und des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 14 und 18 zur Haus-Nr. 20 und 14, Haus-Nrn. 14 und 16 zu Haus-Nr. 20 und Haus-Nrn. 18 und 20   x  
Rögen mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 4 und 6 x    
Rudolf-Kinau-Weg mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 2 und 12   x  
Rümpeler Weg   x    
Sachsenring     x  
Salinenstraße   x    
Sandkamp   x    
Seefeld in nördlicher Richtung zwischen Haus-Nr. 31 und 31 a; in südlicher Richtung dem Straßenverlauf zwischen den Haus-Nrn. 1 c und 28 d folgend bis Haus-Nr. 12 a ( mit Ausnahme der Weges zwischen Haus-Nr. 5 und 6 b sowie 20 und 21) und in westlicher Richtung zwischen den Haus-Nrn. 28 d und 31 a beginnend bis Haus-Nr. 30 ( mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr.28 a und 29 a)   x  
Segeberger Straße   x    
Sehmsdorfer Straße   x    
Sophie-Scholl-Straße     x  
Sülzberg   x    
Schanzenbarg   x    
Schierblicken mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 21 und 41 und der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 21 und 41, 43 und 57, 18 und 36, 36 und 38, 67 und 77, 79 und 99, 101 und 111   x  
Schulredder     x  
Schützenstraße   x    
Schwalbenweg     x  
Schwarzendamm   x    
Stettiner Straße     x  
Stoltenrieden   x    
Tegeleck mit Ausnahme der Stichstraße zu den Haus-Nrn. 1–3, 5 a–22   x  
Tegelkamp     x  
Teichkoppel   x    
Theodor-Storm-Straße     x  
Travenhöhe mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 36 und 44 zu den Haus-Nrn. 38, 40 und 42   x  
Turmstraße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 51 und dem Stellwerk x    
Ulmenkamp     x  
Up den Pahl mit Ausnahme der Haus-Nrn. 1 bis 11, 13, 15 17 und 19   x  
Up den Pahl nur die Haus-Nrn. 1 bis 11 und Haus-Nrn. 13, 15, 17 und 19 x    
Vicelinstraße     x  
Waldstraße mit Ausnahme des Teilstücks zwischen der Einmündung Wiesenstraße und der Einmündung Feldstraße und der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 9 und 11, 11 und 27 und 22 und 34     x  
Weg am Stadtarm   x    
Weideblicken mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 23 und 29   x  
Weidenkamp mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 2 und 16 sowie 20 und 32   x  
Wendum     x  
Wiesenstraße     x  
Wolfgang-Sonder-Weg     x  
Wolkenweher Dorfstraße ohne Haus-Nr. 16   x    
Wolkenweher Weg   x    
Ziegeleiweg bis Haus-Nr. 26     x  
Zur Düpenau bis Haus-Nr. 10     x  
Zur grünen Brücke nur die Haus-Nrn. 1, 3, 4, 6, 8, 10, 12, und 14   x  

Anlage 2 zur Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Bad Oldesloe

Lesefassung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 01.12.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 einschl.: 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 27.02.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.2015 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 18.12.2018, in Kraft getreten am 01.01.2019 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 17.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020. Stand der Lesefassung: 1/2020 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. 2018, 6), sowie des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. 2003, 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2019 (GVOBl. 2019, 30), erlässt die die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.2019 folgende Änderungsatzung: § 1 Gegenstand der Reinigungspflicht 1. Gegenstand der Reinigungspflicht ist die Straßenreinigung und der Winterdienst. Die Stadt Bad Oldesloe betreibt die Reinigung und den Winterdienst auf der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten (öffentlichen) Straßen, Wege und Plätze (§§ 2, 57 Straßen- und Wegegesetz -StrWG -, § 1 Bundesfernstraßengesetz ) innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird. Bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen erfolgt dieses nur innerhalb der Ortsdurchfahren. 2. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung a) der Gehwege, (Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist) b) der Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine, c) der Nebenflächen der Fahrbahnen wie z.B. - Trennstreifen, - der befestigten, begehbaren Seitenstreifen, - der Bushaltestellenbuchten, - die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge bestimmten Flächen, d) der Radwege und e) der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege nach § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von jeweils 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Zugänge zu den Objekten sind vom Eigentümer zu reinigen. 3. Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst a) das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen und der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie b) bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Radwege, der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist (§ 45 Abs. 2 StrWG). In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Reinigungspflichtigen ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen. In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Reinigungspflichtigen ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen. In den verkehrswichtigen klassifizierten Straßen und den Haupterschließungs-straßen (vorrangige Straßen) wird der Winterdienst vorrangig durch die Stadt durchgeführt. In den nachrangig zu betrachtenden Erschließungs- und Nebenstraßen (nachrangige Straßen) wird der Winterdienst durch die Stadt nachrangig durchgeführt. Nach dem Winter erfolgt auf allen Straßen, auf denen ein Winterdienst durchgeführt wird, eine Grundreinigung der Straßen. § 2 Übertragung der Reinigungspflicht 1. Die Reinigungspflicht wird für alle in § 1 Nr. 2 a) bis e) genannten Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke auf die Eigentümer dieser Grundstücke übertragen, soweit nicht die Stadt diese nach den Abs. 2 bis 4 wahrzunehmen hat. Das Grundstück gilt auch als anliegend, wenn es an eine Straße grenzt, von der es nicht erschlossen wird. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte. 2. Die Fahrbahnen einschl. Nebenflächen und Radwege der in der Spalte „Straßenreinigung und Winterdienst (vorrangig)“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen werden durch die Stadt Bad Oldesloe gereinigt. Hierzu gehört auch der vorrangige Winterdienst. 3. Auf den Fahrbahnen einschl. Nebenflächen und Radwege der in der Spalte „Winterdienst (nachrangig) keine Straßenreinigung“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen wird der Winterdienst nachrangig durch die Stadt Bad Oldesloe durchgeführt. 4. Für die in der Spalte „Fußgängerzone, Reinigung und Winterdienst“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen wird die Reinigung und der Winterdienst, mit Ausnahme der Fläche nach § 1 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung, von der Stadt Bad Oldesloe in vollem Umfang durchgeführt. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung. § 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht 1. Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen. 2. Die zu reinigenden Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal in der Woche zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entsorgen. Die Abfälle dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. 3. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen. In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen - wenn nötig auch wiederholend - zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen. 4. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben muss; ihre Verwendung ist nur erlaubt, a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, Bushaltestellen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut. Schnee der salzhaltig ist oder sonstige auftauende Mittel enthält, darf auf ihnen nicht abgelagert werden. 5. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 6. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. 7. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern, sofern der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Von anliegenden Grundstücken und den Gehwegen darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, auf gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn geschafft werden. § 4 Außergewöhnliche Verunreinigung Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. § 5 Grundstücksbegriff 1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. 2. Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. § 6 Ordnungswidrigkeiten 1. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt oder b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 und 4 dieser Satzung verstößt. 1. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden. § 7 Ausnahmen Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. § 8 Straßenreinigungsgebühren Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von der Stadt durchgeführten Reinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Straßen werden nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG erhoben. § 9 Verarbeitung personenbezogener Daten 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt, a) Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht; b) Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift; c) Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht; d) Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke; e) Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken; f) Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden. 2. Die unter 1 a) bis f) aufgeführten sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten dürfen die Mitarbeiter/innen der Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte nur zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde als Trägerin der Straßenreinigung im Rahmen der für die Straßenreinigungs- gebühren verwendeten EDV verarbeiten. Die Betroffenen haben, bezogen auf die Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten, das Recht auf Auskunft (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO); letzteres jedoch nur, sofern nicht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht. Zudem besteht ein Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO. § 10 Inkrafttreten -s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1 Bad Oldesloe, den 01.12.2011 Stadt Bad Oldesloe Tassilo von Bary (Siegel) Bürgermeister

Lesefassung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 1.12.2011, in Kraft getreten am 1.1.2012 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 27.2.2013, in Kraft getreten am 1.4.2013
  2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.2015, in Kraft getreten am 1.1.2016
  3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 18.12.2018, in Kraft getreten am 1.1.2019
  4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 17.12.2019, in Kraft getreten am 1.1.2020
  5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 16.9.2020, in Kraft getreten rückwirkend zum 1.1.2020
  6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 1.12.2020, in Kraft getreten am 1.1.2021
  7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 16.12.2021, in Kraft getreten am 1.1.2022
  8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 16.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023

Stand der Lesefassung: 01/2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. 2003, 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2022 (GVOBI. 2022 S. 153), und des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 1, des § 4 und des § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. 2005, 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2022 (GVOBI. 2022 S. 564), sowie des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBI. 2003, 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBI. 2022 S. 622), erlässt die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022 folgende Änderungsatzung:

§ 1 Gegenstand der Gebühr

  1. Soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 der Satzung über die Straßenreinigung den Eigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist, werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Durch Gebühren werden die Straßenreinigungskosten gedeckt. Hierzu gehört auch der Winterdienst.
  2. Bei der Gebührenbemessung ist das öffentliche Interesse berücksichtigt.

§ 2 Reinigung der Straßen

  1. Die Straßen werden grundsätzlich einmal wöchentlich gereinigt einschließlich der Leerung der Abfallsammelbehälter. Die Fußgängerzone wird grundsätzlich dreimal wöchentlich gereinigt einschließlich dreimal wöchentlicher Leerung der Abfallsammelbehälter. Die Abfallsammelbehälter in der Fußgängerzone werden vom 1.5. bis 31.10. eines jeden Jahres grundsätzlich fünfmal wöchentlich geleert. Die Reinigung erfolgt sowohl maschinell als auch, soweit erforderlich, manuell.
  2. Die in Spalte „Straßenreinigung und Winterdienst (vorrangig)“ des als Anlage 1 dieser Gebührensatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen werden einmal wöchentlich durch die Stadt Bad Oldesloe gereinigt. Hierzu gehört auch der Winterdienst der vorrangig durchgeführt wird.
  3. Die in der Spalte „Winterdienst (nachrangig) keine Straßenreinigung“ des als Anlage 1 dieser Gebührensatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen sind durch die Anlieger zu reinigen. Der Winterdienst wird durch die Stadt Bad Oldesloe nachrangig durchgeführt.
  4. Die in Spalte „Fußgängerzone, Reinigung und Winterdienst“ des als Anlage 1 dieser Gebührensatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen werden mit Rücksicht auf ihre Lage dreimal wöchentlich durch die Stadt Bad Oldesloe gereinigt. Der Winterdienst wird, mit Ausnahme der Fläche nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe, von der Stadt durchgeführt.

§ 3 Gebührenpflichtiger

  1. Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner ist, wer Eigentümer des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstücks ist. Anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig ist – sofern vorhanden – ein zur Nutzung des gesamten Grundstücks dinglich Berechtigter. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Im Falle von Wohnungs- oder Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer gebührenpflichtig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  3. Die Gebühr wird nicht erhoben für die anliegenden oder durch die Straßen erschlossenen öffentlichen Plätze, für die der Öffentlichkeit zugänglichen Park-, Grün- und Sportanlagen, für die Friedhöfe u.ä. (Öffentliches Interesse gemäß § 1 Satz 3 der Satzung).
  4. Wechselt der Gebührenpflichtige im Laufe des Kalendervierteljahres, so sind für die Gebühren dieses Vierteljahres der bisherige und der neue Pflichtige Gesamtschuldner.

§ 4 Bemessung und Höhe der Gebühr

  1. Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks, der Tatbestand der Vorrangig- oder Nachrangigkeit der im Winterdienst enthaltenen Straßen und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
  2. Als Straßenfrontlänge gilt (siehe Anlage 2)
    a) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird: die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße;
    b) bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt:
    zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschiedes zur tatsächlichen Frontlänge.
  3. Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters ab 50 cm aufgerundet
  4. Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge:
    a) bei einmaliger wöchentlicher Reinigung mit Winterdienst 4,51 Euro
    b) bei Durchführung des Winterdienstes ohne Reinigung 2,11 Euro
    c) für die Reinigung und den Winterdienst in der Fußgängerzone 29,26 Euro

Das Verzeichnis mit den Gebührensätzen für die jeweiligen Straßen ist als Anlage 1 beigefügt.

§ 5 Entstehen, Unterbrechen und Ende der Gebührenpflicht

  1. Eine Gebührenpflicht entsteht in Ansehung der anliegenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt; sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen im Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Änderung der Gebührenpflicht von dem 1. des Monats an, der auf die Änderung folgt.
  2. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entsteht die Gebührenpflicht erstmalig bei Inkrafttreten dieser Satzung.
  3. Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgende Tage völlig unterbrochen, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung entfallende anteilige Gebühr bei der nächsten Berechnung der Gebühr angerechnet.

§ 6 Erhebungszeitraum, Gebührenanspruch, Vorauszahlung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuldner (§ 3) werden für die Zeit ihrer Gebührenpflicht veranlagt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  2. Der festsetzbare Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem eine Gebührenpflicht besteht. Auf die Gebühr können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr gefordert werden; Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu leisten.
  3. Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und erhoben; die Veranlagung kann mit der Veranlagung anderer Gemeindeabgaben zusammengefasst werden.
  4. Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Geforderte Vorauszahlungsleistungen werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Erhebungszeitraumes fällig, jedoch frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.

§ 7 Inkrafttreten

- s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, den 1.12.2011

gez. Tassilo von Bary -Siegel-
Bürgermeister

Anlage 1 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe

StraßeErläuterungStraßenreinigung und Winterdienst (vorrangig)Winterdienst (nachrangig) keine StraßenreinigungFußgängerzone, Reinigung und Winterdienst
Achterkoppel     x  
Ahornkamp     x  
Alte Ratzeburger Landstraße mit Ausnahme des Teilstückes zu den Haus-Nrn. 2 c bis 2 i   x  
Am Berg mit Ausnahme des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 11 und 19   x  
Am Brennermoor mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 5 und 7, 17 und 35, 39 und 41 sowie des Innenkreises   x  
Am Bürgerpark mit Ausnahme Haus-Nr. 6 x    
Am Glindhorst     x  
Am Goldberg mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 24 und 30 sowie 30 und 36 zu den Haus-Nrn. 26, 28, 32 und 34 und des Weges zwischen den Haus-Nrn. 49 und 55   x  
Am Hohenkamp     x  
Am Kurpark   x    
Am Kurpark nur das Teilstück zwischen den Haus-Nrn. 4 b und 4 c sowie 6 und 16 und des Straßenteils im Straßenverlauf zum Bahngelände (Flurstück 194)   x  
Am Stadion     x  
Am Steinfelder Redder mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen Haus Nr. 20 und 28, 38 und 44, 56 Flurstück 451, 64 und 72, 74 und 88, 90 und 104, 105 und 113, 106 und 118, 118 und 120, 120 und 130 a   x  
Am Tannenhof mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 6, 7 und 9   x  
Am Tegel bis Haus Nr. 18 g   x  
Amalie-Dietrich-Straße mit Ausnahme der Wege zwischen den Haus-Nrn. 3 a und 7, 11 und 13 sowie 13 a und 14   x  
Amselweg     x  
An der Königswiese


x

An der Trave bis Haus Nr. 22   x  
Anna-Heitmann-Weg bis Haus Nr. 4/4 a
  x  
Bahnhofstraße   x    
Bangertstraße   x    
Beer-Yakoov-Weg   x    
Bei der Mennokate mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 8 und 16 sowie 22 und 27 zu den Haus-Nrn. 10, 12, 14, 24, 26, 28, 29, 31, 33, 35, 42 und 44   x  
Bergstraße   x    
Berliner Ring   x    
Bertha-von-Suttner-Straße     x  
Besttorstraße       x
Bickbüschen mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 3 und 15, 35 und 41, 26 und 36, 40 und 42   x  
Birkenkamp     x  
Breslauer Straße     x  
Brunnenstraße   x    
Buchenkamp     x  
Claudiusstraße     x  
Danziger Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 5 a und 7 a zu den Haus-Nrn. 6 a–6 f   x  
Dorfstraße   x    
Dorothea-Erxleben-Straße mit Ausnahme des Verbindungsweges zwischen Haus-Nr. 5 b und 18 zum Möhlenbecker Weg   x  
Dorothea-Schlözer-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 10 und 19 sowie Haus-Nr. 2 und Möhlenbecker Weg 20 a   x  
Drosselweg mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 32, 34 und 36   x  
Dr.-Johannes-Ströh-Str.   x    
Dübelsdiek     x  
Ehmkenberg     x  
Eichenkamp     x  
Elly-Heuss-Knapp-Straße   x    
Emma-Ihrer-Straße   x    
Ernst-Barlach-Straße     x  
Feldstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 37 bis 47 und 42 bis 44 x    
Feldstraße Haus-Nrn. 37 bis 47 und 42 bis 44   x  
Finkenweg mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 7 und 17 zu den Haus-Nrn. 9,11,13 und 15   x  
Fischertwiete     x  
Fliederbusch     x  
Friedrich-Bölck-Straße     x  
Fuchsberg     x  
Gartenstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 7 und 9   x  
Georg-Axt-Straße     x  
Grabauer Straße   x    
Gretje Dwenger-Weg     x  
Hagenstraße   x    
Hagenstraße Haus-Nr. 35     x
Hamburger Straße Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 74 k und 78 zu den Haus-Nrn. 76 bis 78 d und Stichstraße vor Haus-Nr. 105 zu den Haus-Nrn. 107, 109, 111, 113 und 115   x  
Hamburger Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 74 k und 78 zu den Haus-Nrn. 76 bis 78d und Stichstraße vor Haus-Nr. 105 zu den Haus-Nrn. 107, 109, 111, 113 und 115 x    
Hanelanden mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 6 und 22 sowie14 und 16   x  
Hebbelstraße     x  
Hedwig-Kettler-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 1 und 20, 31 g und 33 sowie 27 und 31   x  
Heiligengeiststraße Verbindung zwischen Mühlenstraße und Lübecker Straße mit den Haus-Nrn. 16 und 21 (nur die Hausseite zum Verbindungsweg), 16 a, 22 und 23     x
Heimstraße     x  
Helene-Stöcker-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 20 und 36 zu den Haus-Nrn. 22, 22 a, 24, 26, 26 a, 28, 30, 32, 32 a und 34, des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 12 und 18 zu den Haus-Nrn. 14 und 16 und des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 11 und 17 zu den Haus-Nrn. 13, 13 a, 15 und 15 a   x  
Hermann-Bössow-Straße   x    
Hindenburgstraße       x
Hofkamp     x  
Höter Berg     x  
Hude       x
Hummelstieg     x  
Im Hölk mit Ausnahme des Verbindungsweges von „Im Hölk“ zum „Poggenbreeden“   x  
Industriestraße   x    
Kampstraße     x  
Karoline-Herschel-Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 10 + 13 zu den Haus-Nrn. 12, 14, 16 und 17 und des Weges zwischen Haus-Nr. 5 f und des Garagenhofes zu den Haus-Nrn. 7 bis 7 c und 9 bis 9 d und der Stichstraße zu den Haus-Nrn. 3 bis 3 c und 1 bis 1 c   x  
Käthe-Kollwitz-Straße   x    
Kirchberg nur das Teilstück bis Haus-Nr. 6 x    
Kirchberg von der Hude bis Haus-Nr. 6     x
Kleine Königstraße     x  
Kl. Salinenstraße     x  
Klaus-Groth-Straße     x  
Kolberg-Körlin-Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 91 und 96 zu den Haus-Nrn. 90, 92, 93, 94 und 95   x  
Königsberger Straße   x    
Königstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 34 a und 35 x    
Konrad-Adenauer-Ring   x    
Krahnkoppel mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 19 und 24 und der Wege zwischen Haus-Nr. 7 und 8 sowie zwischen Haus-Nr. 13 und 14   x  
Kurparkallee mit Ausnahme der Haus-Nr. 11   x    
Lerchenweg     x  
Lily-Braun-Straße   x    
Lindenkamp   x    
Lise-Meitner-Ring     x  
Lorentzenstraße   x    
Louise-Zietz-Straße     x  
Lübecker Straße   x    
Markt   x    
Masurenweg mit Ausnahme der Haus-Nrn. 1–11 x    
Masurenweg Haus-Nrn. 1–11   x  
Meddelskamp mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 5 und 36 und des Weges zwischen Haus-Nr. 34 c und 36   x  
Meisenweg mit Ausnahme des Weges zwischen Haus-Nr. 11 und 13   x  
Memeler Straße mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 5 e und 5 f   x  
Mewesstraße   x    
Möhlenbecker Weg mit Ausnahme des Weges zwischen Haus-Nr. 14 und 28 b   x  
Mommsenstraße   x    
Moordamm     x  
Mühlengang bis zur Brücke     x
Mühlenplatz       x
Mühlenstraße       x
Neue Wiese mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 10 und 24 sowie zwischen 27 a und 33   x  
Olivet-Allee mit Ausnahme der Haus-Nrn. 9 bis 18 x    
Pahleck mit Ausnahme des Wohnweges zwischen den Haus-Nrn. 9 und 11 zu der Haus-Nr. 10   x  
Paperbarg     x  
Parkstraße     x  
Pferdemarkt mit Ausnahme des Straßenstücks zwischen Travestation und Einmündung in den Konrad-Adenauer-Ring x    
Pillauer Straße     x  
Poggenbreeden     x  
Poggensee beginnend an der K 74 dem Straßenverlauf folgend bis Poggensee 4 c/19 k (G 60) und die anschließende Straße (G 61) zwischen den Haus-Nrn. 11 und 18   x  
Poggenseer Weg   x    
Pölitzer Weg mit Ausnahme des Teilstückes vor Haus-Nr. 15 zu den Haus-Nrn. 17, 19, 21, 23 und 25 x    
Ratzeburger Straße Stichstraße vor Haus-Nr. 75 zu den Haus-Nrn. 79, 81, 83, 85 und 87 und Stichstraße vor Haus-Nr. 9 zu den Haus-Nrn. 3 a, 3 b, 5 und 7   x  
Ratzeburger Straße mit Ausnahme der Stichstraße vor Haus-Nr. 75 zu den Haus-Nrn. 79, 81, 83, 85 und 87 und Stichstraße vor Haus-Nr. 9 zu den Haus-Nrn. 3 a, 3 b, 5 und 7 x    
Reimer-Hansen-Straße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 7–21 und 14–20 x    
Robert-Koch-Straße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 31 und 33 und des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 14 und 18 zur Haus-Nr. 20 und 14, Haus-Nrn. 14 und 16 zu Haus-Nr. 20 und Haus-Nrn. 18 und 20   x  
Rögen mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 4 und 6 x    
Rudolf-Kinau-Weg mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 2 und 12   x  
Rümpeler Weg   x    
Sachsenring     x  
Salinenstraße   x    
Sandkamp   x    
Seefeld in nördlicher Richtung zwischen Haus-Nr. 31 und 31 a; in südlicher Richtung dem Straßenverlauf zwischen den Haus-Nrn. 1 c und 28 d folgend bis Haus-Nr. 12 a ( mit Ausnahme der Weges zwischen Haus-Nr. 5 und 6 b sowie 20 und 21) und in westlicher Richtung zwischen den Haus-Nrn. 28 d und 31 a beginnend bis Haus-Nr. 30 ( mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr.28 a und 29 a)   x  
Segeberger Straße   x    
Sehmsdorfer Straße   x    
Sophie-Scholl-Straße     x  
Sülzberg   x    
Schanzenbarg   x    
Schierblicken mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 21 und 41 und der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 21 und 41, 43 und 57, 18 und 36, 36 und 38, 67 und 77, 79 und 99, 101 und 111   x  
Schulredder     x  
Schützenstraße   x    
Schwalbenweg     x  
Schwarzendamm   x    
Stettiner Straße     x  
Stoltenrieden   x    
Tegeleck mit Ausnahme der Stichstraße zu den Haus-Nrn. 1–3, 5 a–22   x  
Tegelkamp     x  
Teichkoppel   x    
Theodor-Storm-Straße     x  
Travenhöhe mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 36 und 44 zu den Haus-Nrn. 38, 40 und 42   x  
Turmstraße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 51 und dem Stellwerk x    
Ulmenkamp     x  
Up den Pahl mit Ausnahme der Haus-Nrn. 1 bis 11, 13, 15 17 und 19   x  
Up den Pahl nur die Haus-Nrn. 1 bis 11 und Haus-Nrn. 13, 15, 17 und 19 x    
Vicelinstraße     x  
Waldstraße mit Ausnahme des Teilstücks zwischen der Einmündung Wiesenstraße und der Einmündung Feldstraße und der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 9 und 11, 11 und 27 und 22 und 34     x  
Weg am Stadtarm   x    
Weideblicken mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 23 und 29   x  
Weidenkamp mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 2 und 16 sowie 20 und 32   x  
Wendum     x  
Wiesenstraße     x  
Wolfgang-Sonder-Weg     x  
Wolkenweher Dorfstraße ohne Haus-Nr. 16   x    
Wolkenweher Weg   x    
Ziegeleiweg bis Haus-Nr. 26     x  
Zur Düpenau bis Haus-Nr. 10     x  
Zur grünen Brücke nur die Haus-Nrn. 1, 3, 4, 6, 8, 10, 12, und 14   x  

Anlage 2 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Bad Oldesloe

Berechnungsbeispiele

Zu § 4 (2 a):

Berechnungsgrundlage: die Hälfte von 20 m=10 m

Zu § 4 (2 b):  

2/3 von 30 m = 20 m
abz. tats. Frontlänge = 8 m
Unterschied somit = 12 m
davon 1/4 = 3 m
20 m ./. 3 m = 17 m
Berechnungsgrundlage 17 m

Parkhäuser‚ Parkplätze

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat am 23.05.2022 folgende Betriebs- und Entgeltordnung für die Parkhäuser der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Stadt Bad Oldesloe führt

  1. das Parkhaus Schultwiete auf dem Grundstück Königstraße 9 in Bad Oldesloe Zu der Anlage gehören Parkplätze und Nebenräume auf fünf Ebenen sowie die Zu- und Abfahrt.
  2. das Parkhaus Lübecker Straße auf dem Grundstück Lübecker Straße 21 a in Bad Oldesloe. Zu der Anlage gehören Parkplätze und Nebenräume auf drei Ebenen sowie zwei Zu- und Abfahrten.
  3. die Parkgarage Pferdemarkt auf dem Grundstück Pferdemarkt 15–17 in Bad Oldesloe. Zu der Anlage gehört eine Ebene mit 80 Stellplätzen.

als privatrechtlichen Betrieb.

§ 2 Benutzung der Parkhäuser

(1) Die Einwohner und Besucher der Stadt Bad Oldesloe sind nach näherer Bestimmung dieser Betriebsordnung berechtigt, Fahrzeuge in der Anlage

  1. nach § 1 Nr. 1 bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und mit einer Höhe von höchstens 1,90 m in der Anlage abzustellen;
  2. nach § 1 Nr. 2 bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 t, einer Höhe von höchstens 2,0 m und einer Breite von maximal 2,0 m in der Anlage abzustellen;
  3. nach § 1 Nr. 3 bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t, mit einer Höhe von höchstens 1,95 m und einer Breite von maximal 2,0 m in der Anlage abzustellen

(2) In den Parkhäusern gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Parken ist nur auf den nicht als Mietparkplatz gekennzeichneten Parkplätzen erlaubt.

(3) Bei besonderen Anlässen kann die Stadtverwaltung die Öffentlichkeit von der Benutzung der Parkhäuser oder einzelner Parkflächen ausschließen. Hierauf wird grundsätzlich an der Zufahrt in geeigneter Weise hingewiesen.

(4) Den Anordnungen der Mitarbeiter der Stadtverwaltung ist Folge zu leisten.

§ 3 Verhalten im Parkhaus

(1) Wegen der Brandgefahr ist verboten:

  1. das Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer,
  2. die Aufbewahrung sowie das Umfüllen, Auffüllen oder Ablassen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen,
  3. die Aufbewahrung leerer Kraftstoff- und Ölbehälter,
  4. die Aufbewahrung von Putzwolle oder Putzlappen,
  5. das Abstellen von Fahrzeugen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff oder Öl verlieren.

(2) Die Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen (z. B. Heizgeräte und Bohrmaschinen), insbesondere das Aufladen von Batterien ist nicht gestattet.

(3) Die Fahrzeuge dürfen in den Einstellräumen nicht gewaschen werden. Die Vornahme von Reparaturen ist weder in den Einstellräumen noch in den übrigen Gebäudeteilen gestattet.

(4) Es darf nur in Schrittgeschwindigkeit ein- und ausgefahren werden. Jeglicher Aufenthalt ist zu vermeiden. Ausfahrten und Durchfahrten müssen unbedingt freigehalten werden.

(5) Die Motoren der Fahrzeuge sind nur beim Ein- und Ausfahren laufenzulassen. Bei kaltem Wetter dürfen sie nicht länger warmlaufen, als es zum Start erforderlich ist. Ausprobieren und Laufenlassen mit hoher Tourenzahl ist in jedem Fall verboten.

§ 4 Entgelte und Parkzeit

(1) Die Stadt Bad Oldesloe erhebt für die Benutzung der in § 1 genannten Parkhäuser ein Entgelt. Der Zahlungspflicht unterliegen Halter und Fahrer der in der Anlage abgestellten Fahrzeuge, und zwar auch dann, wenn die Fahrzeuge unberechtigterweise auf einer zum Parken nicht vorgesehenen Fläche abgestellt worden sind.

(2) Das Entgelt für die Parkzeit beträgt

  1. 1,00 €/je angefangene Stunde. Die Höchstparkdauer wird auf 12 Stunden begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, Einzelparkscheine im 30-Minuten-Takt für 0,50 € zu erwerben. Das Mindestentgelt beträgt 0,50 €.
  2. 3,50 €/Tageskarte (gültig am Tag der Ausstellung)
  3. 15,00/Wochenkarte (gültig am Tag der Ausstellung zuzüglich sechs Folgetage)
  4. 40,00 €/Monatskarte (gültig am Tag der Ausstellung zuzüglich 29 Folgetage)
  5. 400,00 €/Jahreskarte (gültig für ein festgelegtes Kalenderjahr)
  6. Soweit elektronische Parkmanagementsysteme betrieben werden, kann für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an diesem Verfahren das Zeitintervall für die Gebührenerhebung auf Minutenschritte festgelegt werden. In diesem Fall beträgt die Gebühr je angefangene Minute 1/60 des sich nach Absatz 2 Nr.1 ergebenen Betrages. Das sich aus der gesamten Parkdauer ergebende Entgelt ist auf volle Cent-Beträge abzurunden.
  7. In den Entgelten nach Absatz 2 ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe bereits enthalten.

(3) Für eine Dauer von 15 Minuten kann ein kostenloser Parkschein an allen städtischen Parkscheinautomaten bezogen werden.

(4) Die Entgelte werden über einen Parkscheinautomaten, erhoben. Die Jahreskarten können bei der Stadtverwaltung Bad Oldesloe erworben werden. Der Parkschein bzw. die Parkkarte muss während des Parkens von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden.

(5) Eine Entgeltpflicht besteht in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, an Samstagen von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Außerhalb der kostenpflichtigen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen können die Parkhäuser unentgeltlich benutzt werden.

(6) Verstöße gegen die Betriebs- und Entgeltordnung werden durch Verwarngelder nach dem geltenden Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für die Straßenverkehrsordnung geahndet.

§ 5 Entfernung unberechtigt abgestellter Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge, die die Benutzung des Parkhauses behindern oder unberechtigt eingestellt worden sind, können auf Kosten des Halters entfernt werden.

(2) Benutzern, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Betriebs- und Entgeltsordnung verstoßen haben, kann zeitweilig oder dauernd die Benutzung des Parkhauses untersagt werden.

§ 6 Haftung der Benutzer

Benutzer, die Einrichtungen des Parkhauses beschädigen, werden hierfür haftbar gemacht.

§ 7 Haftung der Stadt Bad Oldesloe

(1) Ist das Parkhaus durch Fremdeinwirkung oder durch höhere Gewalt nicht betriebsbereit, so erwächst daraus kein Anspruch auf Entgeltermäßigung oder auf Schadenersatz.

(2) Für durch Dritte verursachte Schäden übernimmt die Stadt Bad Oldesloe keine Haftung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Betrieb- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betrieb- und Entgeltsordnung vom 27.06.1989 in der Fassung der 6. Änderung vom 01.11.2019 außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 21.07.2022

Jörg Lembke
Bürgermeister

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 und Abs. 7 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) sowie des § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 264), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Soweit das Parken auf Verkehrsflächen der Stadt Bad Oldesloe kostenpflichtig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung erhoben. Die Gebührenpflicht wird auf Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgesetzt. Außerhalb der kostenpflichtigen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen besteht keine Kostenpflicht.

§ 2 Gebührentarife

(1) Die Verkehrsflächen, die mittels Parkscheinautomaten bewirtschaftet werden, werden in vier Tarifzonen eingeteilt.

a) Für das Parken in der Tarifzone 1 (rot) beträgt die Gebühr 1,50 € je angefangene Stunde. Die Höchstparkdauer wird auf 3 Stunden begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, Einzelparkscheine im 20-Minuten-Takt für 0,50 € zu erwerben. Die Mindestgebühr beträgt 0,50 €. Eine Übersicht der zur Tarifzone 1 (rot) gehörenden Parkplätze ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Parkgebührenvorordnung.

b) Für das Parken in der Tarifzone 2 (gelb) beträgt die Gebühr 1,50 € je angefangene Stunde. Die Höchstparkdauer wird auf 3 Stunden begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, Einzelparkscheine im 20-Minuten-Takt für 0,50 € zu erwerben. Die Mindestgebühr beträgt 0,50 €. Eine Übersicht der zur Tarifzone 2 (gelb) gehörenden Straßen ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Parkgebührenvorordnung.

c) Für das Parken in der Tarifzone 3 (blau) beträgt die Gebühr 1,00 € je angefangene Stunde. Die Höchstparkdauer wird auf 6 Stunden begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, Einzelparkscheine im 30-Minuten-Takt für 0,50 € zu erwerben. Die Mindestgebühr beträgt 0,50 €. Eine Übersicht der zur Tarifzone 2 (blau) gehörenden Straßen und Parkplätze ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Parkgebührenvorordnung.

d) Für das Parken in der Tarifzone 4 (grün) beträgt die Gebühr 1,00 € je angefangene Stunde. Die Höchstparkdauer wird auf 12 Stunden begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, Einzelparkscheine im 30-Minuten-Takt für 0,50 € zu erwerben. Die Mindestgebühr beträgt 0,50 €. Zusätzlich zu den Einzelparkscheinen werden Dauerparkberechtigungen in Form von Tages-, Wochen-, Monats- und Jahreskarten angeboten. Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

  • Tageskarte: 3,50 €
  • Wochenkarte: 15,00 €
  • Monatskarte: 40,00 €
  • Jahreskarte: 400,00 €

Tages-, Wochen-, und Monatskarten können ausschließlich an den zur Tarifzone 3 (grün) gehörenden Parkscheinautomaten erworben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Gebühren im Bereich von Parkuhren auf 1,00 € je Stunde festgesetzt. Die Höchstparkdauer beträgt zwei Stunden.

(3) Für eine Dauer von 15 Minuten kann ein kostenloser Parkschein an allen städtischen Parkscheinautomaten bezogen werden.

(4) Soweit in den Tarifzonen 1 (rot) bis 4 (grün) elektronische Parkmanagementsysteme betrieben werden, kann für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an diesem Verfahren das Zeitintervall für die Gebührenerhebung auf Minutenschritte festgelegt werden. In diesem Fall beträgt die Gebühr je angefangene Minute 1/60 des sich nach Absatz 1 ergebenen Betrages. Die sich aus der gesamten Parkdauer ergebende Gebühr ist auf volle Cent-Beträge abzurunden.

(5) Abweichend der Absätze 1 und 2 können für Handwerksbetriebe und Dienstleistungsunternehmen separate Parkberechtigungen ausgestellt werden, sofern eine Notwendigkeit zur Nutzung des Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe besteht. Die Gebühren werden auf 5,00 € pro Tag und Fahrzeug festgesetzt.

(6) Sollte die Nutzung der in Absatz 1,2 und 5 genannten Parkplätze umsatzsteuerpflichtig sein, ist diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in den in Absatz 1,2 und 5 genannten Gebühren bereits enthalten.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung über Parkgebühren in Bad Oldesloe vom 20.06.2001 in der Fassung der 7. Änderung vom 01.11.2019 außer Kraft.

Jörg Lembke
Bürgermeister

Anlage 1 zur Stadtverordnung über Parkgebühren in Bad Oldesloe

Die Tarifzone 1 (Rot) umfasst den Parkraum der nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze:

- Parkplatz Hagenstraße
- Parkplatz Trave in der Lübecker Straße
Die Höchstparkdauer wird auf 3 Stunden begrenzt.

Die Tarifzone 2 (Gelb) umfasst den Parkraum der nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze:

- Käthe-Kollwitz-Straße
- Mommsenstraße (zwischen Reimer-Hansen-Str. und Käthe-Kollwitz-Str.)
- Hagenstraße
Die Höchstparkdauer wird auf 3 Stunden begrenzt.

Die Tarifzone 3 (Blau) umfasst den Parkraum der nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze:

- Bahnhofstraße
- Bangertstraße
- Berliner Ring
- Brunnenstraße
- Hamburger Straße
- Kathrine-Faust-Straße
- Kirchberg
- Königstraße
- Kurparkallee
- Lübecker Straße
- Reimer-Hansen-Straße
- Schützenstraße
- Wolkenweher Weg
Die Höchstparkdauer wird auf 6 Stunden begrenzt.

Die Tarifzone 3 (Grün) umfasst die Parkplätze der nachfolgend aufgeführten Standorte:

- Parkplatz Bürgerpark
- Parkplatz Stormarnhalle
Die Höchstparkdauer wird auf 12 Stunden begrenzt. Zusätzlich sollen Tages-, Wochen-, Monatskarten am Parkscheinautomaten angeboten werden. Jahreskarten können direkt bei der Stadt Bad Oldesloe erworben werden

7 – Öffentliche Einrichtungen

Abwasserbeseitigung

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 9 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), der §§ 31 und 33 des Landeswassergesetzes vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), der §§ 11 und 13 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21. September 2009 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschlusszwang
§ 4 Benutzungszwang
§ 5 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang
§ 6 Schmutzwasserentwässerungsgenehmigung
§ 7 Schmutzwasserentwässerungsantrag
§ 8 Allgemeine Benutzungsbedingungen
§ 9 Besondere Benutzungsbedingungen
§ 10 Herstellung des Grundstücksanschlusses
§ 11 Grundstücksentwässerungsanlage
§ 12 Schmutzwasservorbehandlungsanlagen
§ 13 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 14 Sicherung gegen Rückstau
§ 15 Maßnahmen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage
§ 16 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
§ 17 Anschlussbeitrag, Gebühren und Erstattungsanspruch
§ 18 Altanlagen
§ 19 Haftung
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsregelung
§ 22 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung
§ 23 Datenverarbeitung
§ 24 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Bad Oldesloe betreibt Kanalisations- und Schmutzwasserreinigungsanlagen einerseits sowie Anlagen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser andererseits (öffentliche Schmutzwasseranlagen) nach Maßgabe dieser Satzung als jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen
a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und
b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.
Die Aufgabe wird durch den Entsorgungsbetrieb der Stadtwerke Bad Oldesloe wahrgenommen.

(2) Zu dem Entsorgungsgebiet zählt das Stadtgebiet Bad Oldesloe sowie gemäß den öffentlichrechtlichen Vereinbarungen vom 9. Juni 1992 Teile der Gemeindegebiete Grabau und Pölitz.

(3) Die Schmutzwasserbeseitigung umfasst
a) die Sammlung, Fortleitung und Behandlung des in die Schmutzwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers
b) das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers und die Einleitung und Behandlung in der Schmutzwasseranlage.

(4) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie die Zeitpunkte ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung bestimmt die Stadt im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften.

(5) Die Stadt kann die Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schmutzwasser ist
a) das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser (häusliches Schmutzwasser), das lediglich in haushaltsüblichen Mengen und Zusammensetzungen anfällt und
b) das durch gewerblichen, industriellen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (nichthäusliches Schmutzwasser). Die Entscheidung, ob nichthäusliches Schmutzwasser vorliegt, trifft die Stadt. Ausgenommen wird das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Schmutzwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden (Jauche, Gülle usw.).

(2) Die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser. Zur Schmutzwasserbeseitigung gehört die Entsorgung von Fäkalschlamm und die Klärschlammbehandlung.

(3) Die öffentlichen Schmutzwasseranlagen bestehen aus
a) dem gesamten städtischen Kanalnetz,
b) allen technischen Nebenanlagen und Betriebseinrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung,
c) Pumpstationen; mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 vom Grundstückseigentümer zu errichtende Pumpstationen,
d) Druckrohrleitungen,
e) Schmutzwasserbehandlungsanlagen,
f) Grundstücksanschlüssen nach § 2 (5).
Zu den öffentlichen Schmutzwasseranlagen gehören Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten (z. B. Verband) hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Stadt ihrer zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung bedient.

(4) Die öffentlichen Anlagen bzw. die Anlagen beauftragter Dritter zur Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben, Kleinkläranlagen oder Schmutzwasserbehältern bestehen aus allen Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung dieser Stoffe außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

(5) Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des trennenden bzw. vermittelnden Grundstücks.

(6) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Anlagen zur Sammlung, Fortleitung und Behandlung des Schmutzwassers auf den Grundstücken, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sind. Der Übergabeschacht gemäß § 10 Abs. 1 gehört zur Grundstücksentwässerungsanlage.

(7) Schmutzwasservorbehandlungsanlagen auf den Grundstücken der Grundstückseigentümer sind technische Einrichtungen zur Verminderung oder Beseitigung der Schädlichkeit des Schmutzwassers (z. B. Neutralisationsanlagen, Abscheideranlagen für Fette nach DIN EN 1825, Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858). Das Schmutzwasser wird nach der Vorbehandlung auf den Grundstücken den öffentlichen Schmutzwasseranlagen zugeführt.

(8) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.

(9) Verpflichteter und Berechtigter dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Sofern ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt hinsichtlich der Bestimmungen dieser Satzung der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. Die Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für diejenigen, die aufgrund einer dinglichen oder schuldrechtlichen Berechtigung das Grundstück oder auf dem Grundstück vorhandene bauliche Anlagen nutzen sowie diejenigen, die auf einem Grundstück Schmutzwasser erzeugen oder der zentralen Schmutzwasseranlage tatsächlich Schmutzwasser zuführen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anschlusszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt, die öffentlichen Schmutzwasserkanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vorhanden sind und der Anschluss rechtlich möglich ist. Wer Besitzer des Grundstücks, eines Gebäudes auf dem Grundstück oder eines Grundstücks- oder Gebäudeteiles ist, ohne zum Anschluss verpflichtet zu sein, hat die zum Anschluss erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine Grundstücksschmutzwasseranlage (Kleinkläranlage oder abflusslose Grube) befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bzw. des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen.

(3) Wird das Schmutzwasser auf andere Weise beseitigt, kann die Stadt den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage verlangen, sobald die öffentlichen Schmutzwasserkanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit hergestellt worden sind. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Aufforderung durch die Stadt. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen.

(4) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Schmutzwasserkanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage vorzubereiten.

§ 4 Benutzungszwang

(1) Wenn und soweit ein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser, soweit nach dieser Satzung zulässig, der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuzuführen.

(2) Unter der Voraussetzung des § 3 Abs. 2, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Grundstücksschmutzwasseranlage einzuleiten und es der Stadt bei Abholung vollständig zu überlassen.

§ 5 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang

(1) Vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang der zentralen Schmutzwasseranlage kann auf Antrag befreit werden, wenn der Anschluss des Grundstücks dem Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei der Stadt zu stellen.

(2) Vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang der zentralen Schmutzwasseranlage werden diejenigen Grundstücke befreit, welche außerhalb des in der Anlage II gekennzeichneten Zentralbereiches liegen. Die Anlage II ist als wesentlicher Bestandteil dieser Satzung in diese einbezogen. Das auf diesen Grundstücken anfallende Schmutzwasser ist über Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben zu beseitigen. Vorfluter für die Ableitung von gereinigtem Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen sind folgende Gewässer: Trave, Beste, Barnitz, Poggenbek, Pulverbek, Düpenau sowie die zugehörigen Seitengewässer und das Grundwasser. Die Stadt ist zur Beseitigung der in den Kleinkläranlagen oder abflusslosen Sammelgruben anfallenden Schlämme bzw. Abwässer verpflichtet.

(3) Die Befreiung vom Anschluss- und/ oder Benutzungszwang kann befristet unter Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesprochen werden.

§ 6 Schmutzwasserentwässerungsgenehmigung

(1) Die Stadt erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und deren Benutzung (Schmutzwasserentwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der Schmutzwasserentwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Schmutzwasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung.

(2) Genehmigungen nach Abs. 1 sind schriftlich zu beantragen (Schmutzwasserentwässerungsantrag). Sie sind vom Grundstückseigentümer zu unterzeichnen. Soll Schmutzwasser nichthäuslicher Art, insbesondere von Gewerbe- oder Industriebetrieben oder ihnen hinsichtlich Menge oder Beschaffenheit des anfallenden Schmutzwassers gleichzusetzenden Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern, Laboratorien u.ä. eingeleitet werden, ist der Antrag auch vom künftigen Einleiter zu unterzeichnen, sofern dieser nicht mit dem Grundstückseigentümer identisch ist.

(3) Die Stadt entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Sie kann Untersuchungen der Schmutzwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der bestehenden oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlage durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Schmutzwasserentwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(5) Die Stadt kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.

(6) Die Stadt kann dem Grundstückseigentümer die Eigenüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage und des auf seinem Grundstück anfallenden Schmutzwassers sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Sie ist dabei berechtigt, Art und Umfang der Eigenüberwachung zu bestimmen.

(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Schmutzwasserentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die Stadt ihr Einverständnis schriftlich erteilt hat.

(8) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist entsprechend der Genehmigung auszuführen.

(9) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.

§ 7 Schmutzwasserentwässerungsantrag

(1) Der Schmutzwasserentwässerungsantrag ist auf dem bei der Stadt erhältlichen Vordruck zu stellen, wenn die Schmutzwasserentwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des § 3 Abs. 3 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Antrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.

(2) Der Antrag für den erstmaligen Schmutzwasseranschluss hat zu enthalten

  1. den Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
  2. eine Beschreibung von Art und Umfang der Produktion bzw. sonstigen Tätigkeit und der Menge und Beschaffenheit des dabei anfallenden Schmutzwassers sowie die Angabe der Zahl der Beschäftigten, wenn es sich um einen Gewerbe- oder Industriebetrieb oder eine ihm nach § 6 Abs. 2 Satz 3 gleichgestellte Einrichtung handelt.
  3. Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über
    - Menge und Beschaffenheit des Schmutzwassers
    - Funktionsbeschaffenheit der Vorbehandlungsanlage
    - Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z. B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe)
    - die Stellen des anfallenden Schmutzwassers im Betrieb
  4. einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:
    - Straße und Hausnummer
    - Gebäude
    - Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
    - Lage der Hauptkanäle und Grundstücksanschlüsse einschließlich Übergabeschacht
    - in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener Baumbestand
  5. einen Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsobjekten sowie einen Längsschnitt durch die Grundleitung und die Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe im Verhältnis zur Straße bezogen auf NN.
  6. Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100, soweit dies zur Darstellung der Schmutzwasserentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.

(3) Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren. Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.

(4) Wird ein Schmutzwasserentwässerungsantrag zusammen mit einem Niederschlagsentwässerungsantrag gestellt, können die erforderlichen Angaben auf gemeinsamen Zeichnungen gemacht werden.

(5) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 brauchen nur diejenigen Unterlagen vorgelegt zu werden, die zur Beurteilung ihrer Genehmigungsfähigkeit erforderlich sind.

§ 8 Allgemeine Benutzungsbedingungen

(1) In die öffentliche Schmutzwasseranlage darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden. Das gilt auch für bereits angeschlossene Grundstücke. Das gesamte Schmutzwasser ist über die Grundstücksentwässerungsanlage einzuleiten.

(2) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Schmutzwasserbeseitigungsanlagen ist nicht zulässig.

(3) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Schmutzwasser zu verdünnen oder zu vermischen.

(4) Entspricht ein Anschluss nicht mehr den jeweils geltenden allgemeinen oder besonderen Benutzungsbedingungen, sind der Grundstückseigentümer sowie ggf. der Schmutzwassereinleiter verpflichtet, die Einleitung bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend anzupassen. Die Stadt kann eine solche Anpassung verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen.

(5) Soweit diese Satzung Grenzwerte bestimmt oder in der Entwässerungsgenehmigung Grenzwerte festgesetzt werden, sind diese einzuhalten. Ein Grenzwert gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf von der Stadt durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen den Grenzwert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Grenzwert um mehr als 100 % übersteigt. Bei Überschreitungen des Grenzwertes um mehr als 100 % hat eine Nachprüfung zu erfolgen. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

(6) Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlage darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach §§ 8 und 9 eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben des Schmutzwassers entnehmen oder entnehmen lassen. Bei erstmaliger Überschreitung der Grenzwerte erfolgt eine Beratung des Grundstückseigentümers durch die Stadt. Sie kann ferner, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass unzulässige Einleitungen vorgenommen werden, selbständige Messgeräte in den hierfür erforderlichen Kontrollschächten an der Verbindungsstelle zwischen öffentlicher Schmutzwasserkanalisation und Grundstücksentwässerungsanlage einbauen lassen. Die Kosten für Überwachungsmaßnahmen hat der Grundstückseigentümer zu tragen, es sei denn, die Überwachungsmaßnahme bestätigt den Verdacht nicht.

(7) Für die Überprüfung des Schmutzwassers auf Einhaltung der Grenzwerte ist die qualifizierte Stichprobe anzuwenden. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die – in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen – gemischt werden. Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert gilt abweichend hiervon die einfache Stichprobe. Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Schmutzwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den in der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) genannten Analysen- und Messverfahren auszuführen.

(8) Sofern eine Einleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage der Genehmigung nach § 33 Landeswassergesetz durch die Stadt bedarf, gelten die in den §§ 8 und 9 dieser Satzung genannten Anforderungen und Grenzwerte, soweit nicht nach der in § 33 Abs. 1 Landeswassergesetz genannten Verordnung schärfere Anforderungen bestehen. Die Genehmigung ersetzt nicht den Antrag nach § 7.

§ 9 Besondere Benutzungsbedingungen

(1) In öffentliche Schmutzwasseranlagen dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden, die
a) in den Schmutzwasseranlagen Arbeitende gefährden können,
b) die Kanalisation verstopfen, zu Ablagerungen führen oder erhärten können,
c) wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind,
d) giftige, feuergefährliche, explosive oder übelriechende Dämpfe oder Gase bilden,
e) Bau- und Werkstoffe der öffentlichen Schmutzwasseranlagen angreifen,
f) die Schmutzwasserreinigung, die Schlammbehandlung oder die landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms über das allgemeine Maß hinaus erschweren und
g) durch die Schmutzwasserbehandlungsanlagen nicht beseitigt werden können und pflanzen-, boden- oder gewässerschädigend sind.
Hierzu gehören beispielsweise:
Sand, Schutt, Schlacke, Glas, Asche, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Kehricht, Müll, Textilien, Fasern, Kunststofffolien, Pappe, Hygieneartikel oder andere feste Stoffe, Kunstharz, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, Bitumen, Teer, Lacke, Jauche, Blut, Molke, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Carbide, welche Acetylen bilden, Schwefelwasserstoff, Arzneimittel, tierische bzw. pflanzliche Fette und Öle, Küchen- und Schlachtabfälle, Pestizide, Fotobleichbäder, Fotoentwickler, Fotofixierer, Schwefeldioxid.

(2) Schmutzwasser mit nachfolgend aufgezählten oder ähnlich gefährlichen Inhaltsstoffen erfüllen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und dürfen nur nach entsprechender Vorbehandlung in öffentliche Schmutzwasseranlagen eingeleitet werden:
Salze von Schwermetallen, Kohlenwasserstoffe (u. a. Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl), halogenierte Kohlenwasserstoffe, Lösungsmittel, Blausäure, Suspensionen, Emulsionen, infektiöse Stoffe und gentechnisch verändertes Material. Falls die vorgenannten Stoffe in gering konzentrierter Form anfallen, gilt das Einleitungsverbot nicht; für Stoffe, für die diese Satzung besondere Grenzwerte bestimmt, jedoch nur wenn sie nicht überschritten werden. Das Verdünnungs- und Vermischungsverbot des § 8 Abs. 3 bleibt von dieser Regelung unberührt.

(3) Schmutzwasser darf nur unter Einhaltung der in Anlage I genannten Mindestanforderungen oder der in der Entwässerungsgenehmigung festgelegten Grenzwerte in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Anlage I ist als wesentlicher Bestandteil dieser Satzung in diese einbezogen.

(4) Die Mindestanforderungen der Anlage I gelten für nichthäusliches Schmutzwasser an der Schmutzwasseranfallstelle, wenn keine Schmutzwasservorbehandlung erfolgt, sonst am Ablauf der Schmutzwasservorbehandlungsanlage vor einer Vermischung mit anderen Betriebsschmutzwässern. Für häusliches Schmutzwasser gelten die Mindestanforderungen der Anlage I an der Grundstücksgrenze.

(5) Die Stadt kann im Einzelfall für nicht in Anlage I genannte Stoffe Grenzwerte festsetzen. Die Stadt ist berechtigt, abweichend von den Mindestanforderungen der Anlage I höhere Anforderungen an die Einleitung von Schmutzwasser zu stellen und in der Entwässerungsgenehmigung entsprechende Grenzwerte festzulegen. Wenn die zu § 7 a WHG Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung des Bundes für Schmutzwasser Anforderungen nach dem Stand der Technik stellt, so gelten diese Anforderungen anstelle der in dieser Satzung genannten.

(6) Die Stadt kann im Einzelfall auch Höchstmengen der Stofffracht für die Einleitung festsetzen, um eine Erschwerung der Schmutzwasserbehandlung und eine Gefährdung der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhindern.

(7) Zum Schutz der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie der Gewässer ist Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen nur auf den hierfür genehmigten Waschplätzen und Waschhallen erlaubt. Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist untersagt.

(8) Die Stadt kann bestimmen, dass das Schmutzwasser nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraumes in öffentliche Schmutzwasseranlagen eingeleitet werden darf.

(9) Für Stoffe, die in Absatz 3 nicht aufgeführt worden sind, kann die Stadt Grenzwerte festsetzen, wenn dies von der Menge oder der Beschaffenheit des einzuleitenden Schmutzwassers her erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Schmutzwasserbeseitigung sicherzustellen.

(10) Im Einzelfall können niedrigere als in Absatz 3 aufgeführte Grenzwerte festgesetzt werden, soweit das geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Schmutzwasseranlage oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Schmutzwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Grenzwerte unzumutbar und die Auswirkungen einer solchen Abweichung auf die zentrale Schmutzwasseranlage vertretbar erscheinen.

(11) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen entspricht, sind geeignete Vorbehandlungsanlagen (§ 12) zu erstellen oder geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.

§ 10 Herstellung des Grundstücksanschlusses

(1) Jedes Grundstück muss einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage haben. Die Stadt kann auf Antrag weitere Anschlüsse zulassen. Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses und die Anordnung des Übergabeschachtes bestimmt die Stadt. In der Nähe der Grundstücksgrenze ist ein Übergabeschacht als Einsteigschacht gemäß DIN 1986 Teil 100 mit einem Innendurchmesser von 1 m und offenem Gerinne zu errichten. Der Übergabeschacht ist entsprechend der Tiefe des Grundstücksanschlusses herzustellen. Er darf nicht überdeckt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt auf der Grundlage der DIN 1986 Teil 100.

(2) Die Stadt kann ausnahmsweise den Anschluss von maximal 2 Grundstücken an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. In begründeten Fällen kann die Anzahl der Grundstücke überschritten werden. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert haben.

(3) Die Stadt lässt den Grundstücksanschluss für das Schmutzwasser von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks herstellen. Für den Fall, dass der Anschlusskanal für das anzuschließende Grundstück über ein oder mehrere weitere Grundstücke geführt werden muss (z. B. bei Hinterliegergrundstücken), hat der Anschlussverpflichtete die hierfür erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen (Herstellung der Leitung auf den weiteren Grundstücken einschließlich Besorgung der Grunddienstbarkeiten).

(4) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entsprechenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

(5) Die Stadt hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für die Reinigung des Grundstücksanschlusses zu erstatten, wenn die Reinigung erforderlich geworden ist, weil von seinem Grundstück Stoffe in die zentrale Schmutzwasseranlage eingeleitet wurden, die nach den Bestimmungen des § 9 dieser Satzung nicht eingeleitet werden dürfen. Bei gemeinsamer Ableitung sind die Eigentümer dieser Grundstücke der Stadt gegenüber gesamtschuldnerisch haftbar.

(6) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern oder verändern lassen.

§ 11 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück (Grundstücksentwässerungsanlage) ist vom Grundstückseigentümer nach den geltenden Regeln der Technik in der jeweils gültigen Fassung und nach den Bestimmungen dieser Satzung zu errichten und zu betreiben. Insbesondere ist die DIN 1986 Teil 100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“ zu beachten.

(2) Kleinkläranlagen nach DIN 4261 und eine biologische Nachreinigung müssen angelegt werden, wenn
a) eine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt ist (§ 5)
b) keine öffentliche Schmutzwasserleitung vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird.
Wird der Stadt die Genehmigung zur Einleitung von gereinigtem Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer von der Wasserbehörde erteilt, so sind sämtliche Auflagen, welche aus dieser Genehmigung erwachsen, von dem entsprechenden Grundstückseigentümer zu übernehmen. Kleinkläranlagen sind gemäß DIN 4261, Teile 1, 2, 4 und 101 unter Berücksichtigung der mit Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein vom 18. März 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 283), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 628), erlassenen Änderungen und Ergänzungen zu errichten, zu warten und zu betreiben. Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die Kleinkläranlagen auf eine ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben des Schmutzwassers entnehmen oder entnehmen lassen.

(3) Die Herstellung von Rohrgräben und des Übergabeschachtes, das Verlegen des Hausanschlusses bis zur öffentlichen Schmutzwasseranlage sowie das Verfüllen der Rohrgräben ist gemäß DIN EN 1610 auszuführen und darf nur durch einen Unternehmer erfolgen, der gegenüber der Stadt die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. Die Anschlussleitung zwischen dem Grundstücksanschluss und dem Übergabeschacht sowie das Gerinne im Übergabeschacht müssen mit derselben lichten Weite hergestellt werden, wie der zugehörige Grundstücksanschluss.

(4) Der Herstellungsbeginn der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Stadt mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für eine Wiederaufnahme der Arbeiten, wenn diese länger als sechs Monate unterbrochen waren.

(5) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage. Zum Zeitpunkt der Abnahme sind gültige Bestandspläne der Grundstücksentwässerungsanlage sowie ein Dichtheitsnachweis der erdverlegten Schmutzwasserleitungen nach DIN EN 1610 vorzulegen. Die Durchführung einer TV-Inspektion kann seitens der Stadt gefordert werden.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann die Stadt fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(7) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen dieser Satzung, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend anzupassen. Die Stadt kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Die §§ 6 und 7 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

(8) Ist die Ableitung des Schmutzwassers zu den öffentlichen Schmutzwasseranlagen mit natürlichem Gefälle nicht möglich, so kann die Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung der Grundstücke von den Grundstückseigentümern auf deren Kosten den Einbau und Betrieb von ausreichenden privaten Hebeanlagen (Pumpanlagen) verlangen.

(9) Der Grundstückseigentümer ist bei Anschluss an eine Druckleitung verpflichtet, die hierfür erforderliche Pumpstation auf seinem Grundstück zu errichten. Die Stadt kann mit Einverständnis des Eigentümers die erstmalige Errichtung der Pumpstation als öffentliche Anlage nach § 2 Abs. 3 c) 1. HS zum Anschluss an die Druckleitung vornehmen. Nach Fertigstellung der Pumpstation wird der Betrieb, die Wartung und evtl. erforderliche Reparaturen der Anlage dem Grundstückseigentümer übertragen.

(10) Grundstücksschmutzwasseranlagen nach Abs. 2 werden durch die Stadt entleert bzw. entschlammt. Die abflusslosen Gruben werden nach Bedarf geleert. Die Kleinkläranlagen werden gemäß Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein vom 18. März 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 283), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 628), entleert bzw. entschlammt. Der Grundstückseigentümer hat mit der Stadt die erforderlichen Abfuhrtermine zu vereinbaren. Erfolgt diese Vereinbarung nicht, ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen Abfuhrtermine festzulegen. Die Kosten der Entleerung bzw. Entschlammung trägt der Grundstückseigentümer. Die Kosten für eine abschließende Reinigung nach Außerbetriebnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage übernimmt ebenfalls der Grundstückseigentümer.

(11) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung beim Abfahren des Schlamms aus den Kleinkläranlagen und des Schmutzwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Schmutzwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.

(12) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen wasserdicht sein. Dichtheitsnachweise sind gemäß DIN 1986 Teil 30 zu erbringen. Die Stadt ist berechtigt, die erstmalige Dichtheitsprüfung bzw. TV-Inspektion einer Grundstücksentwässerungsanlage bereits vor Ablauf der in Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30 genannten Fristen zu fordern.

§ 12 Schmutzwasservorbehandlungsanlagen

(1) Schmutzwasservorbehandlungsanlagen, wie zum Beispiel Abscheideranlagen für Fette nach DIN EN 1825 in Verbindung mit DIN 4040 Teil 100, Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858 in Verbindung mit DIN 1999 Teil 100, Schlammfänge, Neutralisations- und Entgiftungsanlagen werden gefordert, wenn das unbehandelte Schmutzwasser nicht § 9 Abs. 3 dieser Satzung entspricht oder Stoffe nach § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 anfallen.

(2) Schmutzwasservorbehandlungsanlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des Schmutzwassers so gering gehalten wird, wie es bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Enthält das Schmutzwasser Stoffe entsprechend § 9 Abs. 1 Buchstabe c dieser Satzung (gefährliche Stoffe), ist eine Vorbehandlung nach dem Stand der Technik erforderlich.

(3) Die Ableitung von verunreinigtem Niederschlagswasser über Schmutzwasservorbehandlungsanlagen in die öffentliche Schmutzwasseranlage ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Überdachung) so gering wie möglich zu halten.

(4) Die Stadt kann Kontrolleinrichtungen vorschreiben, mit denen die Wirkung der Schmutzwasservorbehandlungsanlage und die Beschaffenheit und Menge des Schmutzwassers festzustellen und dauerhaft zu überwachen sind. Die Plombierung von Sicherheitseinrichtungen kann angeordnet werden.

(5) Lässt sich eine erforderliche Vorbehandlung der Schmutzwässer nicht oder nicht zu einem festgesetzten Zeitpunkt erreichen, so kann die Stadt die weitere Einleitung in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen untersagen.

(6) Hinter Schmutzwasservorbehandlungsanlagen muss in der Ablaufleitung ein Probenahmeschacht oder eine Probenahmeeinrichtung vorhanden sein.

(7) Die Entleerung der Abscheider muss gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf erfolgen. Die vorschriftgemäße Entsorgung des Abscheidegutes obliegt dem Anschlusspflichtigen. Über den Verbleib des Abscheidegutes hat der Anschlusspflichtige Buch zu führen. Dieses ist auf Verlangen dem Beauftragten der Stadt vorzulegen. Das Abscheidegut darf an keiner Stelle dem Schmutzwassernetz zugeführt werden. Der Anschlusspflichtige haftet für jeden Schaden, der durch die versäumte Entleerung des Abscheidegutes entsteht.

§ 13 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Dem Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage, zur Beseitigung von Störungen oder zur Entleerung bzw. Entschlammung von Grundstücksschmutzwasseranlagen nach § 3 Abs. 2 sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Schmutzwasservorbehandlungsanlagen und zu den Schmutzwasseranfallstellen zu gewähren. Der Beauftragte der Stadt ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Schmutzwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Die Stadt wird beratend tätig.

(2) Alle Teile der auf dem Grundstück vorhandenen Schmutzwasserentwässerungsanlagen, gleichgültig, ob sie den öffentlichen Anlagen oder der Grundstücksentwässerungsanlage zuzuordnen sind, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Übergabe- und Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse, Ventile und Hebeanlagen müssen jederzeit zugänglich sein.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Beauftragten der Stadt alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Beauftragte der Stadt hat sich auf Verlangen mittels Dienstausweis auszuweisen.

§ 14 Sicherung gegen Rückstau

Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unterhalb der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswasserabläufe usw. müssen gemäß DIN 1986 Teil 100 gegen Rückstau abgesichert sein.

§ 15 Maßnahmen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage

Einrichtungen der öffentlichen Schmutzwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Stadt oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. Eingriffe an der öffentlichen Schmutzwasseranlage ohne Zustimmung der Stadt sind unzulässig.

§ 16 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 3 dieser Satzung), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die Stadt lässt den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen.

(2) Gelangen unerlaubterweise gefährliche oder schädliche Stoffe in die zentrale Schmutzwasseranlage, so ist die Stadt unverzüglich mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich, zu unterrichten.

(3) Wenn sich Beschaffenheit und Menge des Schmutzwassers erheblich ändern (z. B. bei Produktionsumstellungen), ist dies unverzüglich der Stadt mitzuteilen.

(4) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich mündlich oder fernmündlich der Stadt mitzuteilen.

(5) Beim Wechsel des Eigentums oder Erbbaurechtes an einem Grundstück hat der bisherige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte die Rechtsänderung unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet. Das gleiche gilt für den Fall des Wechsels eines Einleiters im Sinne von § 6 Abs. 2 dieser Satzung.

(6) Die tatsächlich abgefahrene Menge nach § 1 Abs. 3 Buchstabe b ist dem Beauftragten der Stadt durch Unterschrift auf dem Abfuhrbegleitzettel zu bestätigen.

§ 17 Anschlussbeitrag, Gebühren und Erstattungsanspruch

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Schmutzwasseranlage werden Anschlussbeiträge, zur Deckung der erforderlichen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren sowie für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen – Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten – Verwaltungsgebühren nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben. Darüber hinaus besteht für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage sowie für die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen ein Kostenerstattungsanspruch. Er wird auf der Grundlage der Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.

§ 18 Altanlagen

Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienten und die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt werden können.

§ 19 Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Schmutzwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

(2) Neben dem Verursacher haftet der Grundstückseigentümer für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen oder ihr unsachgemäßes Bedienen entstehen. Er haftet auch für Kosten, die aufgrund von nach § 13 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen entstehen.

(3) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe gemäß AbwAG verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4) Mehrere Haftende haften als Gesamtschuldner.

(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von
a) Rückstau in der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes;
c) Behinderungen des Schmutzwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung;
d) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Grundstückseigentümer hat die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz und § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung (GO), wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die öffentliche Schmutzwasseranlage anschließt;
  2. entgegen § 4 dieser Satzung sein Schmutzwasser nicht oder nicht vollständig der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuführt bzw. sein Schmutzwasser aus Grundstücksschmutzwasseranlagen nicht oder nicht vollständig der Stadt zur Abholung überlässt;
  3. entgegen § 6 Abs. 7 dieser Satzung ohne Einverständnis der Stadt vor Erteilung einer Genehmigung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt;
  4. entgegen § 6 Abs. 8 dieser Satzung die Entwässerungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung herstellt;
  5. entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung anderes als Schmutzwasser, nicht alles Schmutzwasser oder nicht das gesamte Schmutzwasser über die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet;
  6. entgegen den allgemeinen und/oder den besonderen Benutzungsbedingungen der §§ 8 und 9 dieser Satzung Schmutzwasser der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuleitet;
  7. entgegen § 9 Abs. 7 Kraftfahrzeuge auf nicht genehmigten Waschplätzen und Waschhallen bzw. auf öffentlichen Straßen und Plätzen wäscht;
  8. entgegen § 8 Abs. 3 dieser Satzung Schmutzwasser verdünnt, um Einleitungsverbote zu umgehen oder Einleitungswerte zu erreichen;
  9. entgegen § 10 Abs. 6 dieser Satzung den Grundstücksanschluss verändert oder verändern lässt;
  10. entgegen § 11 Abs. 5 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt;
  11. entgegen § 11 Abs. 6 dieser Satzung die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
  12. entgegen § 11 Abs. 10 dieser Satzung die erforderliche Entleerung bzw. Entschlammung der Grundstücksschmutzwasseranlage verweigert;
  13. entgegen § 13 Abs. 1 dieser Satzung Beauftragten der Stadt nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück gewährt;
  14. entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung nicht die Zugänglichkeit zu allen Teilen der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück sicherstellt;
  15. entgegen § 13 Abs. 3 dieser Satzung nicht die zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte erteilt;
  16. entgegen § 15 dieser Satzung die öffentliche Schmutzwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
  17. entgegen § 16 dieser Satzung seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt;
  18. entgegen § 18 dieser Satzung die Herrichtung von Altanlagen unterlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

§ 21 Übergangsregelung

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche Schmutzwasseranlage, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht den Anforderungen dieser Satzung entsprechen, können von der Stadt unter den Voraussetzungen des § 117 Landesverwaltungsgesetz widerrufen werden.

§ 22 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung

Die Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und sonstigen außerrechtlichen Regelungen, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind in der jeweils gültigen Fassung bei der Stadt archivmäßig gesichert verwahrt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 23 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Verpflichteten und Berechtigten nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Stadt Bad Oldesloe zulässig: Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift des Eigentümers/der Eigentümer
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten
c) Name und Anschrift des / der Erbbauberechtigten
d) Für mögliche Erstattungen die Bankverbindung von a) bis c)
e) Grundstücksgröße
f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer)
g) Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
h) Wohnungs- und Teileigentumsanteil
i) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit sie nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich sind, von

  1. Meldedateien der Meldebehörden
  2. Grundsteuerdatei des Steueramtes
  3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichtes
  4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufrechts
  5. Unterlagen der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde
  6. Liegenschaftskataster des zuständigen Katasteramtes
  7. Verbrauchsdaten der zuständigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen
  8. Gewerberegisterdateien der Stadt Bad Oldesloe sowie der Gemeinden Grabau und Pölitz
  9. Kanalkataster der Stadt Bad Oldesloe.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Verpflichteten und Berechtigten und von Daten, die nach Abs. (1) anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten und Berechtigten mit der nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 Landesdatenschutzgesetz) ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Übermittlung an Dritte. Die Daten verarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 12. Juli 2001 außer Kraft.

Hiermit wird diese Satzung ausgefertigt.

Bad Oldesloe, den 29. September 2009

(Siegel)

(von Bary)
Bürgermeister

Anlage I zu § 9 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung)

Grenzwerte der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Schmutzwassers vor der Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage

1) Allgemeine Parameter
ParameterGrenzwertBemerkung
Temperatur 35 °C  
pH-Wert 6,5–10,0  
Absetzbare Stoffe - Soweit eine Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich 1–10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen.
2) Organische Stoffe und Stoffkenngrößen
ParameterGrenzwertBemerkung
Schwerflüchtige, lipophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle und Fette)
gesamt
300 mg/l  
Kohlenwasserstoffindex¹)
gesamt
100 mg/l Reicht bei hohen Kohlenwasserstofffrachten und Abwässern, die Kohlenwasserstoffe in schwer abscheidbarer Form enthalten, die Vorbehandlung mit Leichtstoffabscheidern nach DIN 1999 und DIN EN 858 nicht aus, um Störungen in der öffentlichen Abwasseranlage zu vermeiden, müssen wirksamere Vorbehandlungstechniken (z. B. Koaleszenzabscheider) eingesetzt werden.
Kohlenwasserstoffindex¹)
Soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist:
20 mg/l Der Anhang 49 zur Abwasserverordnung ist zu beachten.
Adsorbierbare organisch gebundenen Halogene (AOX)¹) 1 mg/l Die jeweiligen Anhänge zur Abwasserverordnung sind zu beachten.
leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)¹) 0,5 mg/l Der Richtwert gilt für die Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan, gerechnet als Chlor. In begründeten Fällen (siehe Anforderungen der Abwasserverordnung mit Anhängen) ist zu prüfen, ob im Abwasser weitere leichtflüchtige, chlorierte Kohlenwasserstoffe, wie z.B. Tetrachlormethan, 1,1-Dichlorethan, 1,2-Dichlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen, cis- und trans-1,2-Dichlorethen, 1,2-Dichlorpropan, 1,3-Dichlorpropan, cis- und trans-1,3-Dichlorpropen, 1,1,2,2-Tetrachlorethan oder Hexachlorethan enthalten sind. Bei positivem Befund sind diese Stoffe in die Summenbildung einzubeziehen.
Phenolindex, wasserdampfflüchtig¹) 100 mg/l Der Grenzwert gilt für halogenfreie phenolische Verbindungen. Ergeben substanzspezifische Analysen, dass halogenierte, insbesondere toxische und biologisch schwer abbaubare Phenole vorhanden sind, sind hierfür im Einzelfall gesonderte Grenzwerte festzulegen.
Farbstoffe   Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes einer mechanischbiologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint.
Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC Der Grenzwert gilt für mit Wasser ganz oder teilweise mischbare und gemäß OECD 301 biologisch leicht abbaubare Lösemittel (entnehmbar aus Sicherheitsdatenblatt).
 3) Metalle und Metalloide
ParameterGrenzwertBemerkung
Antimon (Sb)¹) 0,5 mg/l  
Arsen (As)¹) 0,5 mg/l  
Blei (Pb)¹) 1 mg/l  
Cadmium (Cd)¹) 0,5 mg/l  
Chrom (Cr)¹) 1 mg/l  
Chrom-VI (Cr)¹) 0,2 mg/l  
Cobalt (Co)¹) 2 mg/l  
Kupfer (Cu)¹) 0,5 mg/l  
Nickel (Ni)¹) 1 mg/l  
Quecksilber (Hg)¹) 0,1 mg/l  
Zinn (Sn)¹) 5 mg/l  
Zink (Zn)¹) 5 mg/l  
Aluminium (Al) und Eisen (Fe) - keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten (siehe „Absetzbare Stoffe“)
 4) Weitere anorganische Stoffe
ParameterGrenzwertBemerkung
Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH₄-N + NH₃-N) 200 mg/l  
Stickstoff aus Nitrit (NO₂-N) 10 mg/l  
Cyanid, leicht freisetzbar¹) 1 mg/l  
Sulfat (SO₄²⁻) 600 mg/l  
Sulfid (S²⁻)¹) , leicht freisetzbar 2 mg/l  
Fluorid (F), gelöst 50 mg/l  
Phosphor, gesamt 50 mg/l  
5) Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen
ParameterGrenzwertBemerkung
Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l  

¹) Parameter mit Anforderungen in den Anhängen zur Abwasserverordnung an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalles.

Es sind die in der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) genannten Analysen- und Messverfahren anzuwenden.

Anlage II zu § 5 Abs. 2 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung)

Zentralbereich (blau) (Anschluss der Grundstücke über eine öffentliche Schmutzwasserkanalisation an die zentrale Kläranlage)
Gemeindegrenze (rot)

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), des § 31 des Landeswassergesetzes vom 11. Februar 2008
(GVOBl. Schl.-H. S. 91), der §§ 11 und 13 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21. September 2009 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschlusszwang
§ 4 Benutzungszwang
§ 5 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang
§ 6 Niederschlagswasserentwässerungsgenehmigung
§ 7 Entwässerungsgenehmigung für sonstiges Wasser
§ 8 Niederschlagsentwässerungsantrag
§ 9 Antrag für die Einleitung von sonstigem Wasser
§ 10 Benutzungsbedingungen
§ 11 Herstellung des Grundstücksanschlusses
§ 12 Grundstücksentwässerungsanlage
§ 13 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 14 Sicherung gegen Rückstau
§ 15 Maßnahmen an der öffentlichen Niederschlagswasserentwässerungsanlage
§ 16 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
§ 17 Anschlussbeitrag, Gebühren und Erstattungsanspruch
§ 18 Altanlagen
§ 19 Haftung
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsregelung
§ 22 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung
§ 23 Datenverarbeitung
§ 24 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt betreibt nach Maßgabe dieser Satzung eine Anlage zur zentralen Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers und sonstigen nicht verunreinigten Wassers als öffentliche Einrichtung (öffentliche Niederschlagswasseranlage). Die Aufgabe wird durch den Entsorgungsbetrieb der Stadtwerke Bad Oldesloe wahrgenommen.

(2) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Niederschlagswasseranlagen sowie die Zeitpunkte ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung bestimmt die Stadt im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften.

(3) Die Stadt kann die Niederschlagswasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Niederschlagswasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Niederschlagswasser ist das aufgrund von Niederschlägen (Regen, Schnee, Hagel) aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende Wasser.

(2) Sonstiges Wasser ist Grund- und Drainagewasser.

(3) Die Beseitigung von Niederschlagswasser und sonstigem nicht verunreinigtem Wasser im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Versickern, Einleiten und Verrieseln.

(4) Zu der öffentlichen Niederschlagswasseranlage gehören das gesamte öffentliche Niederschlagswasserentwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen. Insbesondere zählen hierzu das Leitungsnetz und seine Pumpstationen und die Grundstücksanschlüsse. Weiterhin gehören zur öffentlichen Niederschlagswasseranlage die Gräben, soweit die wasserrechtliche Aufhebung der Gewässereigenschaft erfolgt ist, Wasserläufe, die Regenwasserrückhalteanlagen sowie die Regenkläranlagen (Regenklärbecken), die zur Aufnahme des Niederschlags- und sonstigen Wassers dienen.

(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierfür übernimmt die Stadt.

(6) Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des trennenden bzw. vermittelnden Grundstücks.

(7) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Anlagen zur Sammlung, Fortleitung, Behandlung, Rückhaltung, Einleitung und Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Niederschlagswasseranlagen sind. Der Übergabeschacht gemäß § 11 Abs. 1 gehört zur Grundstücksentwässerungsanlage.

(8) Verpflichteter und Berechtigter dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Sofern ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt hinsichtlich der Bestimmungen dieser Satzung der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.
Die Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für diejenigen, die aufgrund einer dinglichen oder schuldrechtlichen Berechtigung das Grundstück oder auf dem Grundstück vorhandene bauliche Anlagen nutzen sowie diejenigen, die der zentralen Niederschlagswasseranlage tatsächlich Niederschlags- oder sonstiges Wasser zuführen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anschlusszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die öffentliche Niederschlagswasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Niederschlagswasser auf Dauer anfällt, die öffentlichen Niederschlagswasserkanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vorhanden sind und der Anschluss rechtlich möglich ist. Wer Besitzer des Grundstücks, eines Gebäudes auf dem Grundstück oder eines Grundstücks- oder Gebäudeteiles ist, ohne zum Anschluss verpflichtet zu sein, hat die zum Anschluss erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) Wird das Niederschlagswasser auf andere Weise beseitigt, kann die Stadt den Anschluss an die zentrale Niederschlagswasseranlage verlangen, sobald die öffentlichen Niederschlagswasserkanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit hergestellt worden sind. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Aufforderung durch die Stadt. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen.

(3) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Niederschlagswasserkanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Niederschlagswasseranlage vorzubereiten.

§ 4 Benutzungszwang

Wenn und soweit ein Grundstück an die öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Niederschlagswasseranlage zuzuführen, soweit nach dieser Satzung zulässig.

§ 5 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang

(1) Vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung kann auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wenn nicht das gesammelte Fortleiten erforderlich ist und eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung bzw. Verwendung (Regenwassernutzungsanlage) des Niederschlagswassers auf dem Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist insbesondere auszugehen, wenn

- eine einwandfreie Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück nicht ständig gewährleistet ist,
- das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser als stark verschmutzt nach den technischen Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein eingestuft ist,
- durch die Versickerung Untergrundverunreinigungen mobilisiert werden.

(2) Die Stadt kann den Anschluss und/oder die Benutzung der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung verweigern, wenn eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.

(3) Die Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.

§ 6 Niederschlagswasserentwässerungsgenehmigung

(1) Die Stadt erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlage und deren Benutzung (Niederschlagswasserentwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Anschlusses an die Niederschlagswasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung.

(2) Genehmigungen nach Absatz 1 sind schriftlich zu beantragen (Niederschlagswasserentwässerungsantrag). Der Antrag ist vom Grundstückseigentümer zu unterzeichnen.

(3) Die Stadt entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist.

(4) Die Genehmigung wird, ungeachtet privater Rechte Dritter, erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(5) Die Stadt kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.

(6) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Niederschlagswasserentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die Stadt ihr Einverständnis schriftlich erteilt hat.

(7) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist entsprechend der Genehmigung auszuführen.

(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.

§ 7 Entwässerungsgenehmigung für sonstiges Wasser

Die Regelungen des § 6 gelten entsprechend auch für sonstiges nicht verunreinigtes Wasser.

§ 8 Niederschlagswasserentwässerungsantrag

(1) Der Niederschlagswasserentwässerungsantrag ist auf dem bei der Stadt erhältlichen Vordruck zu stellen, wenn die Niederschlagswasserentwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Antrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.

(2) Der Antrag für den erstmaligen Niederschlagswasseranschluss hat zu enthalten:

    1. den Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung sowie Angaben über die Größe, Befestigungsart und Nutzung der Grundstücksflächen;
    2. einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:

- Straße und Hausnummer
- Gebäude und befestigte Flächen
- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
- Lage der Hauptkanäle und Grundstücksanschlüsse einschließlich Übergabeschacht
- in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandenen Baumbestand
- gegebenenfalls Brauchwasseranlagen, Zisternen etc.
- gegebenenfalls erforderliche Vorbehandlungs- oder Rückhalteanlagen
- bei Regenwassernutzungsanlagen Detailunterlagen mit Strang- und Fließschema;

3. einen Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsobjekten sowie einen Längsschnitt durch die Grundleitung und den Übergabeschacht mit Angaben der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe im Verhältnis zur Straße bezogen auf NN.

(3) Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren. Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.

(4) Wird ein Niederschlagsentwässerungsantrag zusammen mit einem Schmutzwasserentwässerungsantrag gestellt, können die erforderlichen Angaben auf gemeinsamen Zeichnungen gemacht werden.

(5) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 brauchen nur diejenigen Unterlagen vorgelegt zu werden, die zur Beurteilung ihrer Genehmigungsfähigkeit erforderlich sind.

(6) Auf Verlangen der Stadt muss hinsichtlich einer etwaigen Verunreinigung des Niederschlagswassers ein entsprechender Nachweis geführt werden. Die Kosten hat der Einleiter zu tragen.

§ 9 Antrag für die Einleitung von sonstigem Wasser

(1) Der Antrag für die Einleitung von sonstigem Wasser ist formlos schriftlich bei der Stadt zu stellen. Der Antrag muss enthalten:
a) voraussichtliche Menge,
b) Angaben über etwaige Verunreinigungen des einzuleitenden Wassers.

(2) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 10 Benutzungsbedingungen

(1) In die öffentliche Niederschlagswasseranlage darf nur Niederschlagswasser und sonstiges nicht verunreinigtes Wasser eingeleitet werden. Darüber hinaus ist es zulässig, das in genehmigten Kleinkläranlagen vollbiologisch gereinigte Schmutzwasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage einzuleiten, wenn die Kleinkläranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben wird. Die Anforderungen der Abwasserverordnung sowie der DIN 4261, Teile 1, 2, 4 und 101 unter Berücksichtigung der mit Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein vom 18. März 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 283), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 628), erlassenen Änderungen und Ergänzungen sind hierbei einzuhalten.

(2) Das Niederschlagswasser ist über die Grundstücksentwässerungsanlage einzuleiten. Die Art und Weise der Einleitung sonstigen nicht verunreinigten Wassers wird im Einzelfall festgelegt. Eine Ableitung in den Straßenablauf bedarf der besonderen schriftlichen Erlaubnis durch die Stadt. Das Niederschlagswasser darf nicht oberirdisch auf öffentliche Verkehrsflächen abgeleitet werden.

(3) Die Ableitung erfolgt grundsätzlich über einen Anschlusskanal DN 150. Reicht dieser für die Ableitung des Niederschlagswassers und sonstigen Wassers nicht aus, kann die Stadt eine Rückhaltung auf dem Grundstück fordern. Die Stadt kann eine Vorbehandlung (z. B. Vorklärungsanlagen, Öl- oder Benzinabscheider) des Niederschlagswassers verlangen.

(4) Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlage darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben des Niederschlagswassers und des sonstigen Wassers entnehmen oder entnehmen lassen. Die Kosten der Überwachungsmaßnahme hat der Einleiter zu tragen.

(5) Entspricht ein Anschluss nicht mehr den jeweils geltenden Benutzungsbedingungen, sind der Grundstückseigentümer sowie gegebenenfalls der Einleiter verpflichtet, die Einleitung bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend anzupassen. Die Stadt kann eine solche Anpassung verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen.

§ 11 Herstellung des Grundstücksanschlusses

(1) Jedes Grundstück muss einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlage haben. Die Stadt kann auf Antrag weitere Anschlüsse zulassen. Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses und die Anordnung des Übergabeschachtes bestimmt die Stadt. In der Nähe der Grundstücksgrenze ist ein Übergabeschacht als Einsteigschacht gemäß DIN 1986 Teil 100 mit einem Innendurchmesser von 1 m und offenem Gerinne zu errichten. Der Übergabeschacht ist entsprechend der Tiefe des Grundstücksanschlusses herzustellen. Er darf nicht überdeckt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt auf der Grundlage der DIN 1986 Teil 100.

(2) Die Stadt kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert haben.

(3) Die Stadt lässt den Grundstücksanschluss für das Niederschlagswasser von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks herstellen. Für den Fall, dass der Anschlusskanal für das anzuschließende Grundstück über ein oder mehrere weitere Grundstücke geführt werden muss (z. B. bei Hinterliegergrundstücken), hat der Anschlussverpflichtete die hierfür erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen (Herstellung der Leitung auf den weiteren Grundstücken einschließlich Besorgung der Grunddienstbarkeiten).

(4) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entsprechenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

(5) Die Stadt hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für die Reinigung des Grundstücksanschlusses zu erstatten, wenn die Reinigung erforderlich geworden ist, weil von seinem Grundstück Stoffe in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet wurden, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht eingeleitet werden dürfen. Bei gemeinsamer Ableitung sind die Eigentümer dieser Grundstücke der Stadt gegenüber gesamtschuldnerisch haftbar.

(6) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern oder verändern lassen.

§ 12 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück (Grundstücksentwässerungsanlage) ist vom Grundstückseigentümer nach den geltenden Regeln der Technik in der jeweils gültigen Fassung und nach den Bestimmungen dieser Satzung zu errichten und zu betreiben. Insbesondere ist die DIN 1986 Teil 100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“ zu beachten.

(2) Wird Niederschlagswasser auf dem Grundstück durch Versickern, Verrieseln oder ortsnahe Einleitung in ein Gewässer beseitigt, so sind die hierfür notwendigen Beseitigungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen des Wasserrechts zu beachten.

(3) Die Herstellung von Rohrgräben und des Übergabeschachtes, das Verlegen des Hausanschlusses bis zur öffentlichen Niederschlagswasseranlage sowie das Verfüllen der Rohrgräben ist gemäß DIN EN 1610 auszuführen und darf nur durch einen Unternehmer erfolgen, der gegenüber der Stadt die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. Die Anschlussleitung zwischen dem Grundstücksanschluss und dem Übergabeschacht sowie das Gerinne im Übergabeschacht müssen mit derselben lichten Weite hergestellt werden, wie der zugehörige Grundstücksanschluss.

(4) Der Herstellungsbeginn der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Stadt mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für eine Wiederaufnahme der Arbeiten, wenn diese länger als sechs Monate unterbrochen waren.

(5) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage. Zum Zeitpunkt der Abnahme sind gültige Bestandspläne der Grundstücksentwässerungsanlage sowie ein Dichtheitsnachweis der erdverlegten Niederschlagswasserleitungen nach DIN EN 1610 vorzulegen. Die Durchführung einer TV-Inspektion kann seitens der Stadt gefordert werden.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann die Stadt fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(7) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen dieser Satzung, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend anzupassen. Die Stadt kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Niederschlagswasseranlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Die §§ 6 und 8 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

(8) Ist die Ableitung von Niederschlagswasser oder sonstigen Wassers zu den öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen mit natürlichem Gefälle nicht möglich, so kann die Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung der Grundstücke von den Grundstückseigentümern auf deren Kosten den Einbau und Betrieb von ausreichenden privaten Hebeanlagen (Pumpanlagen) verlangen.

(9) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen wasserdicht sein. Dichtheitsnachweise sind gemäß DIN 1986 Teil 30 zu erbringen. Die Stadt ist berechtigt, die erstmalige Dichtheitsprüfung bzw. TV-Inspektion einer Grundstücksentwässerungsanlage bereits vor Ablauf der in Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30 genannten Fristen zu fordern.

§ 13 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Dem Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage und zu den Niederschlagswasseranfallstellen zu gewähren. Der Beauftragte der Stadt ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Niederschlagswasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Die Stadt wird beratend tätig.

(2) Alle Teile der auf dem Grundstück vorhandenen Niederschlagsentwässerungsanlage, gleichgültig, ob sie der öffentlichen Anlage oder der Grundstücksentwässerungsanlage zuzuordnen sind, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Übergabe- und Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse, Ventile und Hebeanlagen, müssen jederzeit zugänglich sein.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Beauftragten der Stadt alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Beauftragte der Stadt hat sich auf Verlangen mittels Dienstausweis auszuweisen.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für sonstiges Wasser.

§ 14 Sicherung gegen Rückstau

Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unterhalb der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswasserabläufe müssen gemäß DIN 1986 Teil 100 gegen Rückstau abgesichert sein.

§ 15 Maßnahmen an der öffentlichen Niederschlagswasseranlage

Einrichtungen der öffentlichen Niederschlagswasseranlage dürfen nur von Beauftragten der Stadt oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. Eingriffe an der öffentlichen Niederschlagswasseranlage ohne Zustimmung der Stadt sind unzulässig.

§ 16 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwangs (§ 3 dieser Satzung), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die Stadt lässt den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen.

(2) Gelangen unerlaubterweise gefährliche oder schädliche Stoffe in die Niederschlagswasseranlage, so ist die Stadt unverzüglich mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich zu unterrichten.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich mündlich oder fernmündlich der Stadt mitzuteilen.

(4) Beim Wechsel des Eigentums oder Erbbaurechts an einem Grundstück hat der bisherige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte die Rechtsänderung unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet.

§ 17 Anschlussbeitrag, Gebühren und Erstattungsanspruch

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Niederschlagswasseranlage können Anschlussbeiträge erhoben werden. Zur Deckung der erforderlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren und für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen – Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten – Verwaltungsgebühren nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben. Darüber hinaus besteht für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage sowie für die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen ein Kostenerstattungsanspruch. Er wird auf der Grundlage der Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.

§ 18 Altanlagen

Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Niederschlagswasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers dienten und die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Niederschlagswasser nicht mehr benutzt werden können. Ausnahmen können von der Stadt im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden, wenn die Entwässerungsanlage z. B. als Speicher genutzt wird.

§ 19 Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

(2) Neben dem Verursacher haftet der Grundstückseigentümer für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. Er haftet auch für Kosten, die aufgrund der nach § 13 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen entstehen.

(3) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe gemäß AbwAG verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von
a) Rückstau in der öffentlichen Niederschlagswasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolken-brüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes;
c) Behinderungen des Niederschlagswasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder bei Verstopfung;
d) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Niederschlagswasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten;
hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Grundstückseigentümer hat die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz und § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die öffentliche Niederschlagswasseranlage anschließt;
    2. entgegen § 6 Abs. 6 dieser Satzung ohne Einverständnis der Stadt vor Erteilung einer Genehmigung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt;
    3. entgegen § 6 Abs. 7 dieser Satzung die Entwässerungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung herstellt;
    4. entgegen § 10 Abs. 1 dieser Satzung anderes als Niederschlagswasser bzw. sonstiges nicht verunreinigtes Wasser bzw. in Kleinkläranlagen entsprechend den Regeln der Technik vollbiologisch gereinigtes Schmutzwasser in die Grundstücksentwässerungsanlage bzw. öffentliche Niederschlagswasseranlage einleitet;
    5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung nicht das Niederschlagswasser über die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet;
    6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung sein Niederschlagswasser oder sonstiges Wasser ohne Erlaubnis in den Straßenablauf ableitet;
    7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung die geforderte Rückhaltung nicht betreibt;
    8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung eine Vorbehandlung des Niederschlags-wassers unterlässt;
    9. entgegen § 10 Abs. 5 dieser Satzung die verlangte Anpassung des Anschlusses nicht innerhalb der Frist vornimmt;
    10. entgegen § 11 Abs. 6 dieser Satzung den Grundstücksanschluss verändert oder verändern lässt;
    11. entgegen § 12 Abs. 5 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt;
    12. entgegen § 12 Abs. 6 dieser Satzung die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
    13. entgegen § 13 Abs. 1 dieser Satzung Beauftragten der Stadt nicht unbehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
    14. entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung nicht die Zugänglichkeit zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage sicherstellt;
    15. entgegen § 13 Abs. 3 dieser Satzung nicht die zur Prüfung der Grundstücks-entwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte erteilt;
    16. entgegen § 15 dieser Satzung die öffentliche Niederschlagswasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
    17. entgegen § 16 dieser Satzung seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt;
    18. entgegen § 18 dieser Satzung die Herrichtung von Altanlagen unterlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden.

§ 21 Übergangsregelung

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche Niederschlagswasseranlage, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht den Anforderungen dieser Satzung entsprechen, können von der Stadt unter den Voraussetzungen des § 117 Landesverwaltungsgesetz widerrufen werden.

§ 22 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung

Die Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und sonstigen außerrechtlichen Regelungen, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind in der jeweils gültigen Fassung bei der Stadt archivmäßig gesichert verwahrt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 23 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Verpflichteten und Berechtigten nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Stadt Bad Oldesloe zulässig:
Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift des Eigentümers / der Eigentümer
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten
c) Name und Anschrift des / der Erbbauberechtigten
d) Für mögliche Erstattungen die Bankverbindung von a) bis c)
e) Grundstücksgröße
f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer)
g) Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
h) Wohnungs- und Teileigentumsanteil
i) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung
j) die überbaute und befestigte Grundstücksfläche
durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit sie nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich sind, von

    1. Meldedateien der Meldebehörden
    2. Grundsteuerdatei des Steueramtes
    3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichtes
    4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
    5. Unterlagen der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde
    6. Liegenschaftskataster des zuständigen Katasteramtes
    7. Verbrauchsdaten der zuständigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen
    8. Gewerberegisterdateien der Stadt Bad Oldesloe
    9. Kanalkataster der Stadt Bad Oldesloe.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Verpflichteten und Berechtigten und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten und Berechtigten mit der nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 Landesdatenschutzgesetz) ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Übermittlung an Dritte. Die Daten verarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigungssatzung) vom 12. Juli 2001 außer Kraft.

Hiermit wird diese Satzung ausgefertigt.

Bad Oldesloe, den 29. September 2009

(Siegel)

(von Bary)
Bürgermeister

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebühren-satzung) vom 19.10.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 25.10.2017, in Kraft getreten am 01.0.12018
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 05.12.2018, in Kraft getreten am 01.0.12019
  3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 04.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020
  4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 24.11.2020, in Kraft getreten am 01.01.2021
  5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 24.11.2021, in Kraft getreten am 01.01.2022
  6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 05.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023

Stand der Lesefassung: 1/2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1–7, § 8 Abs. 1–7 und 9, § 9 und § 9 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), des § 1 Abs. 1 und § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der Fassung vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 425), des § 17 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 29. September 2009, des § 17 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung vom 29. September 2009, jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21. November 2022 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt

§ 1 Allgemeines

II. Abschnitt – Abwasserbeitrag

§ 2 Grundsatz
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Beitragsmaßstab
§ 5 Beitragssatz
§ 6 Beitragspflichtige
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
§ 8 Vorauszahlungen
§ 9 Veranlagung, Fälligkeit
§ 10 Ablösung

III. Abschnitt – Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse

§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs

IV. Abschnitt –Benutzungsgebühren Abwasser

§ 12 Grundsatz
§ 13 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 14 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 15 Gebührensatz
§ 16 Gebührenpflichtige
§ 17 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 18 Erhebungszeitraum
§ 19 Veranlagung und Fälligkeit

V. Abschnitt – Verwaltungsgebühren Abwasser

§ 20 Gegenstand der Verwaltungsgebühren
§ 21 Gebührenfreie Leistungen und Gebührenermäßigung
§ 22 Verwaltungsgebührenbefreiung
§ 23 Höhe der Verwaltungsgebühren
§ 24 Verwaltungsgebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
§ 25 Verwaltungsgebührenpflichtige
§ 26 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

VI. Abschnitt –Abwasserabgabe – Niederschlagswasser

§ 27 Abwälzung der Abwasserabgabe – Niederschlagswasser

VII. Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 28 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Inkrafttreten

I. Abschnitt

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Bad Oldesloe betreibt die Abwasserbeseitigung im Rahmen von von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen einerseits sowie Anlagen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser andererseits (öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen) nach Maßgabe der Satzungen über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) und über die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigungssatzung) vom 29. September 2009 als jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen zur
a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung,
b) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung,
c) zentralen Niederschlagswasserbeseitigung.

(2) Bestandteil der zentralen Schmutzwasserbeseitigung sind als selbstständige Teileinrichtungen die „Schmutzwasserkanalisation“ und das „Klärwerk“.

(3) Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Kosten für die Grundstücksanschlüsse (Abwasserbeiträge) oder Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Teileinrichtungen der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Teilabwasserbeiträge),
b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse,
c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren),
d) Abgaben zur Deckung der für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer zu entrichtenden Abwasserabgabe,
e) Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Stadt Bad Oldesloe.

(4) Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des trennenden bzw. vermittelnden Grundstücks.

II. Abschnitt – Abwasserbeitrag

§ 2 Grundsatz

(1) Die Stadt erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung Abwasser-beiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.
Ferner erhebt die Stadt nach dieser Maßgabe für die selbstständigen Teileinrichtungen der zentralen Schmutzwasserbeseitigung einen Abwasserteilbeitrag zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Teileinrichtung erwachsenden Vorteile.

(2) Der Abwasserbeitrag deckt auch die Kosten für einen Grundstücksanschluss gemäß § 1 Absatz 4.

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

§ 4 Beitragsmaßstab

(1) Der Abwasserbeitrag und der Teilabwasserbeitrag werden für die Schmutzwasserbeseitigung aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben. Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab (Absätze 2 und 3) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit dem betreffenden Beitragssatz nach § 5.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.
  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Absatz 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt.
    Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Bei Grundstücken, die aufgrund der Umgebungsbebauung im jenseits der Tiefenbegrenzung gelegenen Teil selbstständig baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbar sind, wird eine Tiefe von 100 m zugrunde gelegt.
    Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Eine übergreifende Nutzung wird nur berücksichtigt, wenn die bauliche Anlage oder die Nutzung nicht schon von einer anderen Tiefenbegrenzungsregelung erfasst ist oder es sich um einen einheitlichen Baukörper handelt. Als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelung gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., anders aber Garagen.
    Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz ohne Rücksicht darauf, ob darin eine Leitung verlegt ist. Der Abstand wird
    a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
    b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
    c) bei Grundstücken, die so an einen Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder dem Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
    d) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.
  3. Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen oder anschließbar sind, überbaute Fläche vervielfältigt mit 5. Der angeschlossene, unbebaute und gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt.
    Die nach Satz 1 ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der baulichen Anlagen verlaufen (Umgriffsfläche); bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung und soweit Flächen nach Satz 2 dabei überdeckt würden, erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den anderen Seiten. Sätze 1 bis 4 gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.
  4. Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v. H. angesetzt. Für Friedhöfe, auch wenn sie mit einer Kirche bebaut sind, gilt Ziffer 3 Satz 1.

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche

  1. vervielfacht mit:
    a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
    b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
    c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
    d) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen
    e) 1,8 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen
    f) 1,9 bei einer Bebaubarkeit mit sechs Vollgeschossen
    g) 2,0 bei einer Bebaubarkeit mit sieben Vollgeschossen und mehr.
  2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
    a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
    b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
    c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.
  3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
    a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
    b) bei unbebauten oder bebaubaren Grundstücken als zulässige Zahl der Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.
  4. Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
  5. Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
  6. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zugrunde gelegt wird.
  7. Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziffer 1 die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,25 gewichtet.
  8. Vollgeschosse im Sinne der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

§ 5 Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage beträgt 3,99 €/m².

(2) Der Beitragssatz für die Herstellung der Teileinrichtungen der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage beträgt für die „Schmutzwasserkanalisation“ 2,66 €/m², für das „Klärwerk“ 1,33 €/m².

§ 6 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 7 Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück, bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, in der die Leitung verlegt ist. Soweit ein Beitragsanspruch nach Satz 1 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss.

(2) Im Falle des § 3 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung nach der Schmutzwasserbeseitigungssatzung.

§ 8 Vorauszahlungen

Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 6 gilt entsprechend.

§ 9 Veranlagung, Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.

§ 10 Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Stadt Bad Oldesloe in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

III. Abschnitt – Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse

§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs

Stellt die Stadt Bad Oldesloe auf Antrag des Grundstückseigentümers einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Stadt Bad Oldesloe die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. § 6 und § 9 Satz 1 gelten entsprechend.

IV. Abschnitt – Benutzungsgebühren Abwasser

§ 12 Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren erhoben als

  1. Schmutzwassergebühr A für die Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese über private Schmutzwasserbeseitigungsanlagen entwässern,
  2. Schmutzwassergebühr B für die Grundstücke, von denen das Schmutzwasser aus Grundstücksabwasseranlagen abgeholt wird,
  3. Niederschlagswassergebühr für die Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese über private Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen entwässern.

§ 13 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Schmutzwassergebühr A wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser, kaufmännisch gerundet.

(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
a) die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) die dem Grundstück aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge sowie die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (z. B. aus Regenwassernutzungsanlagen),
c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung,
d) die von nicht überdachten befestigten Flächen eingeleitete Niederschlagswassermenge (z. B. von Waschplätzen, Tankstellen etc.). Bei der Gebührenberechnung werden hier jährlich 0,7 m³ Schmutzwasser pro m² nicht überdachte befestigte Fläche angesetzt (auf volle m³ kaufmännisch gerundet).

(3) Die Berechnung des Wasserverbrauchs erfolgt bei der Wasserversorgung nach § 13 Absatz 2 Buchstabe a) auf der Grundlage der Angaben des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens.

(4) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des vorhergehenden Erhebungszeitraums und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Geschätzt wird auch, wenn die Ablesung des Wasserzählers nicht ermöglicht wird.

(5) Die Wassermenge nach Absatz 2 Buchstabe b) und c) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Erhebungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb des folgenden Monats schriftlich anzuzeigen, sofern das nach Absatz 3 zuständige Unternehmen diese nicht abliest. Sie sind durch Wasserzähler/Abwassermesseinrichtungen nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen lassen muss. Die Wasserzähler/Abwassermesseinrichtungen müssen fest installiert sein und den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.
Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Von dem Abzug sind ausgeschlossen:
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) die durch mobile Zähler gemessene Wassermenge.
Der Antrag ist nach Ablauf des Erhebungszeitraumes innerhalb von zwei Monaten bei der Stadt einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 5 Sätze 2 bis 5 sinngemäß. Die Stadt kann nach Anhörung des Antragstellers zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden Schmutzwassermenge auf dessen Kosten Gutachten von vereidigten Sachverständigen anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

(7) Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 12 m³/Jahr für jede Großvieheinheit bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 45 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl.

(8) Die Schmutzwassergebühr B wird nach der Menge des aus der Grundstücksabwasseranlage abgefahrenen Schmutzwassers bemessen. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser.

§ 14 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr wird sowohl nach der überbauten als auch der befestigten (z. B. Betondecken, bituminöse oder wassergebundene Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt.

(2) Der Gebührenpflichtige hat der Stadt auf deren Aufforderung binnen eines Monats den Umfang der überbauten und befestigten Fläche schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Umfangs der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige der Stadt auch ohne Aufforderung innerhalb eines Monats nach Fertigstellung schriftlich mitzuteilen.

(3) Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 2 nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt den Umfang der überbauten und befestigten Fläche schätzen.

(4) Ist auf dem Grundstück eine Einrichtung (Regenwassernutzungsanlage) vorhanden, die Niederschlagswasser auffängt und über eine der Größe der Anlage entsprechende häusliche Nutzung (z. B. WC, Waschmaschine) der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuführt, reduziert sich der Umfang der überbauten und befestigten Fläche, von der das Niederschlagswasser in diese Einrichtung abgeleitet wird, im Verhältnis um 100 m² je m³ Nutzvolumen des Auffangbehälters. Daraus resultierende negative Berechnungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung.

(5) Abweichend von Absatz 1 werden überbaute und befestigte Grundstücksflächen, die über private Regenauffangbecken in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entwässern, in Abhängigkeit von der Versickerungs- und Verdunstungsmenge dieser Einrichtung reduziert bemessen.

(6) Abweichend von Abs. 1 werden wasserdurchlässige Grundstücksflächen ohne oder mit unbedeutender Wasserableitung nicht, begrünte Dächer, welche Niederschlagswasser binden und verdunsten, mit 30 % ihrer Fläche bemessen.

(7) Die Berechnungseinheit ist 1 m², kaufmännisch gerundet.

§ 15 Gebührensatz

(1) Bei der Schmutzwasserbeseitigung beträgt
a) die Schmutzwassergebühr A je m³ Schmutzwasser 2,77 €.
b) die Schmutzwassergebühr B je m³ Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben 29,22 € und aus Kleinkläranlagen 41,65 €.

(2) Bei der Niederschlagswasserbeseitigung beträgt die Niederschlagswassergebühr 0,63 € je m² der gemäß § 14 ermittelten privaten Grundstücksfläche.

§ 16 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Zum Gebührenschuldner kann abweichend von Absatz 1 ein Berechtigter aufgrund eines Schuldverhältnisses oder dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen, Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten, für die eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind, bestimmt werden.

(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 28) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

§ 17 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) für die Schmutzwassergebühr A, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird,
b) für die Schmutzwassergebühr B mit der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage,
c) für die Niederschlagswassergebühr, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Niederschlagswasser zugeführt wird.

(2) Die Gebührenpflicht erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet bzw. die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dieses der Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

§ 18 Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 13 Absatz 2 bis 5) und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum übereinstimmt, ist der Wasserverbrauch dem Erhebungszeitraum entsprechend dem anteiligen Verbrauch je Tag aus den verschiedenen Ableseperioden zuzuordnen.

§ 19 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind Abschlagszahlungen in der Regel jeweils zum Anfang eines jeden Monats zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Teilbeträge sind zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, bis der neue Bescheid erteilt ist.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres,
a) so wird der Abschlagszahlung der Schmutzwassergebühr A eine von der Stadt geschätzte Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem nach Personen bemessenen durchschnittlichen Wasserverbrauch entspricht. Die Personenzahl hat der Gebührenpflichtige der Stadt auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt den Verbrauch schätzen,
b) so wird der Abschlagszahlung der Schmutzwassergebühr B bei Kleinkläranlagen diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem Volumen der Grundstücksabwasseranlage entspricht bzw. bei Sammelgruben diejenige Schmutzwassermenge, die dem nach Personen bemessenen durchschnittlichen Wasserverbrauch entspricht,
c) so wird bei der Abschlagszahlung der Niederschlagswassergebühr von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht ausgegangen.

(3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und 14 Tage nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Geldleistungen angefordert werden.

V. Abschnitt – Verwaltungsgebühren Abwasser

§ 20 Gegenstand der Verwaltungsgebühren

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Bad Oldesloe in Selbstverwaltungsangelegenheiten (öffentliche Abwasserentsorgung), die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn Sie nicht nach § 5 Absatz 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§ 21 Gebührenfreie Leistungen und Gebührenermäßigung

(1) Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  4. Leistungen, die die Stadt in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
  5. Gebührenentscheidungen.

(2) Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall ein Verwaltungshandeln im öffentlichen Interesse geschieht.

§ 22 Verwaltungsgebührenbefreiung

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Leistungen nach der Tarifstelle 9 der Anlage zu § 23.

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 23 Höhe der Verwaltungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die als wesentlicher Bestandteil dieser Satzung in diese einbezogen ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung

  1. der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und
  2. des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung

festzusetzen.
Im Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/ EG vom 12.12.2006, Amtsblatt L 376 vom 27.12.2006) findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 24 Verwaltungsgebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
  3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 3 € errechnet.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide wird nur erhoben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie beträgt höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt.

§ 25 Verwaltungsgebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 26 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Verwaltungsgebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht in den Fällen des § 5 Absatzes 5 Nummer 5 Halbsatz 2 und Nummer 7 Halbsatz 2 KAG mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 24 vollendet ist und die Entscheidung getroffen bzw. die Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

(5) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

VI. Abschnitt – Abwasserabgabe – Niederschlagswasser

§ 27 Abwälzung der Abwasserabgabe – Niederschlagswasser

(1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser, das von befestigten Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird, erhebt die Stadt Bad Oldesloe eine Abgabe.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei
a) erlaubnisfreien Einleitungen im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches,
b) entsprechender Einhaltung der für die Kanalisation und die Behandlung des Niederschlagswassers in Betracht kommenden Regeln der Technik und Einhaltung der Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides.

(3) Die Abgabe wird nach der Zahl der Schadeinheiten des Niederschlagswassers bemessen, welche 12 vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner beträgt. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner kann geschätzt werden.
Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen eingeleitet, sind der Berechnung 18 Schadeinheiten je voller Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als 3 Hektar sind.

(4) Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit 35,79 € im Jahr.

(5) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(6) Abgabenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Abgaben. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
Beim Wechsel des Abgabepflichtigen geht die Abgabepflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Abgabenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 28) versäumt, so haftet er für die Abgaben, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

(7) Die Abwasserabgabe wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

VII. Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 28 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

Die Abgabenpflichtigen haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
Beauftragte der Stadt dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten durch die Stadt zulässig.
Folgende zum Teil personenbezogene oder -beziehbare Daten werden bei der betroffenen Person oder bei Dritten erhoben:
a) Name, Vorname(n), Anschrift des Eigentümers/der Eigentümer
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten
c) Name und Anschrift des/der Erbbauberechtigten
d) für mögliche Erstattungen die Bankverbindungen von a) bis c)
e) Grundstücksgröße
f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer)
g) Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
h) Wohnungs- und Teileigentumsanteil
i) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung
j) die überbaute und befestigte Grundstücksfläche
k) Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall

Soweit zur Veranlagung zu Abgaben dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, können personenbezogene bzw. -beziehbare Daten aus folgenden Quellen verarbeitet werden:

  1. Meldedateien der Meldebehörden
  2. Grundsteuerdatei des Steueramtes
  3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichtes
  4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
  5. Unterlagen der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde
  6. Liegenschaftskataster des zuständigen Katasteramtes
  7. Verbrauchsdaten der zuständigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen
  8. Gewerberegisterdateien der Stadt Bad Oldesloe sowie der Gemeinden Grabau und Pölitz
  9. Kanalkataster der Stadt Bad Oldesloe.

Die unter (1) a) bis k) aufgeführten sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Veranlagung und Festsetzung von Beiträgen und Gebühren angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten dürfen die Stadt Bad Oldesloe oder von ihr beauftragte Dritte nur zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben als Abwasserbeseitigungspflichtige im Rahmen der Abgabenerhebung verarbeiten.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
Die Betroffenen haben, bezogen auf die Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten, das Recht auf Auskunft (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO); letzteres jedoch nur, sofern nicht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht. Bezüglich der Information der Betroffenen über die Ihnen zustehenden Recht sowie deren Wahrnehmung gilt Art. 12 DSGVO.
Zudem besteht ein Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

(3) Die Stadt Bad Oldesloe als Verantwortliche im Sinner des Artikels 4 Nummer 7 DSGVO für die Verarbeitung der in (1) genannten personenbezogenen bzw. -beziehbaren Daten hat ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 DSGVO nachzukommen und darüber in geeigneter Form aktuelle Nachweise zu führen (Artikel 5 Absatz 2 DSGVO).

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 13 Absatz 5, 14 Abs. 2 und 28 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 31 Inkrafttreten

- s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1

Hiermit wird diese Satzung ausgefertigt.

Bad Oldesloe, den 19. Oktober 2016

(Siegel)

(Lembke)
Bürgermeister

Gebührentabelle für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Anlage zu § 23 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung vom 19. Oktober 2016

  1. Auszüge aus Akten, Zweitausfertigungen eines Vertrages, eines Abgabenbescheides oder einer anderen schriftlichen Erklärung, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt, je angefangene DIN A4 Seite 3,00 €
  2. Fotokopien je Seite DIN A4, schwarz-weiß 0,50 €; DIN A4, farbig 1,00 €; DIN A3, schwarz-weiß 0,80 €; DIN A3, farbig 1,60 €
  3. Für schriftliche und digitale Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde 24,50 €
  4. Druckstücke von Satzungen, Plänen, Vordrucken usw. je nach den Kosten der Herstellung bzw. Vervielfältigung
  5. Entwässerungsgenehmigungen für
    a) einfache Bauvorhaben, wie u. a. Garagen, Anbauten, Carportanlagen, Wintergärten 25,00 € bis 100,00 €
    b) Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser 100,00 € bis 200,00 €
    c) Gewerbebetriebe 100,00 € bis 500,00 €
    Die Höhe der Entwässerungsgenehmigungsgebühr wird je nach Aufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller bemessen.
  6. Genehmigungen, Erlaubnisse, und Ausnahmebewilligungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist 5,00 € bis 150,00 €
  7. Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides (Berechnung nach der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist); höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt zuzüglich Postgebühren für Zustellung und Nachnahme bis 1/2 der Gebühr
  8. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbsterstellung von Abschriften, Auszügen etc. je angefangene halbe Stunde 5,00 €
  9. Arbeiten an Entwässerungsanlagen
    a) für den Einsatz eines/einer Beschäftigten je Stunde 44,80 €
    b) für den Einsatz eines Kanalreinigungsfahrzeuges einschließlich Bedienung je Stunde 136,00 €
  10. Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein/Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH-KostenVO) vom 21.03.2007
    10.1 Auskünfte
    10.1.1 Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten gebührenfrei
    10.1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit Herausgabe von Duplikaten bis 250,00 €
    10.1.3 Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500,00 €
    10.2. Herausgabe
    10.2.1 Herausgabe von mindestens 10 Duplikaten bis 125,00 €
    10.2.2 Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500,00 €
    10.3 Einsichtnahme vor Ort, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten gebührenfrei Auslagen werden zusätzlich erhoben.
    10.4 Auslagen
    10.4.1. Herstellung von Duplikaten
    10.4.1.1 je DIN A4-Kopie oder Ausdruck
    10.4.1.1.1 schwarz-weiß 0,10 €
    10.4.1.1.2 farbig 0,25 €
    10.4.1.2 je DIN A3-Kopie oder Ausdruck
    10.4.1.2.1 schwarz-weiß 0,15 €
    10.4.1.2.2 farbig 0,50 €
    Abweichend von § 10 Absatz 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken erst ab dem zehnten Exemplar als Auslage zu erstatten.
    10.4.1.3 Reproduktion von verfilmten Akten, je Seite 0,25 €
    10.4.1.4 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
    10.4.2 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe

Anmerkung zu Tarifstelle 10:

  1. Soweit im Falle eines Informationsbegehrens mehrere gebührenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen Gebühren einen Betrag von insgesamt 500,00 € nicht übersteigen.
  2. Von der Erhebung der Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der Fassung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S 503); der §§ 11 und 13 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21.11.2005 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Gegenstand der Abgabe
§ 2 Abgabemaßstab und Abgabesatz
§ 3 Veranlagungszeitraum, Beginn und Beendigung der Abgabepflicht
§ 4 Abgabeschuldner
§ 5 Heranziehung und Fälligkeit
§ 6 Pflichten des Abgabepflichtigen
§ 7 Datenverarbeitung
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Deckung der von der Stadt nach § 1 Absatz 1 AG-AbwAG zu entrichtenden Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser von ihrem Grundstück unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleitungen), erhebt die Stadt Bad Oldesloe eine Abgabe. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.

(2) Eine Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird.

(3) Die Einleitung ist abgabefrei, wenn das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und die ordnungsgemäße Schlammbehandlung sichergestellt ist.

§ 2 Abgabemaßstab und Abgabesatz

(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner der am 31.03. des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner berechnet.

(2) Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln, ist die Stadt berechtigt, diese zu schätzen.

(3) Die Abgabe beträgt je Einwohner und Jahr 17,80 €.

§ 3 Veranlagungszeitraum, Beginn und Beendigung der Abgabepflicht

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.

(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

§ 4 Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers abgabepflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Abgaben. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

§ 5 Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zur Abgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2) Die Abgabe ist jeweils am 01. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Kann bis zum 10. Dezember für das laufende Jahr kein Abgabebescheid erlassen werden, wird eine Vorauszahlung bis zu Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 6 Pflichten des Abgabepflichtigen

Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

§ 7 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gem. § 13 Landesdatenschutzgesetz durch die Stadt zulässig:
Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift des Eigentümers/ der Eigentümer
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten
c) Name und Anschrift des / der Erbbauberechtigten
d) für mögliche Erstattungen die Bankverbindungen von a) bis c)
e) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer)
f) Wohnungs- und Teileigentumsanteil
g) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung
h) Anzahl der Einwohner auf dem Grundstück
i) Art der Grundstücksentwässerungsanlage Durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit zur Veranlagung zu Abgaben dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, von

  1. Meldedateien der Meldebehörden
  2. Grundsteuerdatei des Steueramtes
  3. Grundbuch des Amtsgerichtes
  4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
  5. Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Bad Oldesloe
  6. Liegenschaftskataster des Katasteramtes
  7. Verbrauchsdaten der Vereinigte Stadtwerke GmbH
  8. Gewerberegisterdateien der Stadt Bad Oldesloe
  9. Kanalkataster der Stadt Bad Oldesloe.

Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden oder sonstigen Dritten übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2) Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§17 Landesdatenschutzgesetz) ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Übermittlung an Dritte. Die datenverarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

(4) Soweit die Stadt die Beseitigung des Schmutzwassers in Grundstückskläranlagen als öffentliche Einrichtung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die in diesem Zusammenhang angefallenen und anfallenden Daten und Mengenangaben für Zwecke der Abgabeerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(5) Soweit sich die Stadt bei der Beseitigung des in Grundstückskläranlagen gesammelten Schmutzwassers eines Dritten bedient, ist die Stadt berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgabe nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Mengenangaben von diesem Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt (§ 6).

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Hiermit wird diese Satzung ausgefertigt.

Bad Oldesloe, den 06.12.2005

(Siegel)

Tassilo von Bary
Bürgermeister

8 – Wirtschaftliche Unternehmen‚ allgem. Grund- und Sondervermögen

Stadtwerke

Lesefassung der Betriebssatzung der Stadtwerke Bad Oldesloe vom 18.05.2016, in Kraft getreten am 26.05.2016 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Bad Oldesloe vom 24.11.2021, in Kraft getreten am 30.12.2021

Stand der Lesefassung: 1/2022

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 und des § 106 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003 Satz 57) in Verbindung mit § 6 der Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigVO) in der Fassung vom 05.12.2017 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2017 Satz 558), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 15. November 2021 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Gegenstand des Eigenbetriebes einschließlich seiner Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Energieerzeugung (insbesondere aus erneuerbaren Quellen), die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme und Telekommunikation, die Bäderbetriebe sowie die Ableitung und Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser. Umweltschutz und Energieeinsparung sind dabei wesentliche Unternehmensziele des Eigenbetriebes. Der Eigenbetrieb kann auch sonstige, seinen Betriebszweck fördernde und wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben und sich an Gesellschaften beteiligen, die diesem Zweck dienen. Die Stadt kann den Eigenbetrieb auch mit der Betriebsführung anderer, insbesondere technischer Betriebe der Stadt, beauftragen. Die Entscheidung hierüber trifft die Stadtverordnetenversammlung (§ 28 Nr. 17 GO).

(2) Die Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Wärme-, Telekommunikations- und Bäderbetriebe sowie die Abwasserbeseitigung bilden einen einheitlichen Eigenbetrieb.

(3) Die Stadtwerke können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen.

§ 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Stadtwerke Bad Oldesloe“.

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital beträgt 12.000.000,00 Euro.

§ 4 Werkleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Werkleiterin oder ein Werkleiter bestellt.

(2) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Werkleiterin oder des Werkleiters wird durch Dienstanweisung benannt.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Werkleiterin oder des Werkleiters ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

§ 5 Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind; sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Die Werkleitung ist darüber hinaus in Stadtwerkeangelegenheiten für die Verwirklichung von Maßnahmen zum Umweltschutz zuständig und verantwortlich. Die von der Werkleitung im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen zu erstellenden Lageberichte sollen auch eine Darstellung des jeweiligen Standes der versorgungswirtschaftlichen Umweltschutzmaßnahmen enthalten. Weiterhin vollzieht die Werkleitung die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Hauptausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(2) Die Stadtwerke sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Werkleitung hat auf eine Wirtschaftsführung hinzuwirken, die den Forderungen des § 107 der Gemeindeordnung genügt.

(3) Die laufende Betriebsführung obliegt der Werkleitung. Dazu gehören u. a. alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind. Es gehören insbesondere auch dazu die Umsetzung des Wirtschaftsplanes, die Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und laufende Anlagenerweiterungen, die Beschaffung von sämtlichen für den wirtschaftlichen Betrieb und den reibungslosen Betriebsablauf notwendigen Gütern und Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung sowie die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Haben sich die Stadtwerke zur Betriebsführung eines Dritten bedient, so obliegt es der Werkleitung, diesen bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu überwachen.

(4) Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadtwerke zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtung soll ohne Verzögerung und in der Regel schriftlich geschehen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf § 5 Absatz 3, letzter Satz.

(5) Die Werkleitung hat der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und dem Hauptausschuss rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten, sie hat ferner unverzüglich alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken.

(6) In Fällen, die keinen Aufschub dulden und für die der Hauptausschuss oder die Stadtverordnetenversammlung zuständig ist, hat die Werkleitung die Entscheidung des Bürgermeisters nach § 65 Absatz 4 GO einzuholen.

§ 6 Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Werkleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen. Die Werkleitung ist hierfür von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(2) Absatz 1 gilt auch für Angelegenheiten, in denen die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters herbeizuführen ist.

(3) Die Werkleitung ist ermächtigt, andere Betriebsangehörige mit ihrer Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.

(4) Die Werkleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Das gilt auch in den Fällen des Absatzes 2. Die von der Werkleitung mit ihrer Vertretung beauftragten Betriebsangehörigen unterzeichnen stets „im Auftrage“. Verwaltungsverfahren im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes sind unter dem Kopfbogen „Stadt Bad Oldesloe, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister” zu führen.

(5) Fällt die Abgabe der Erklärungen nicht in die Zuständigkeit der Werkleitung, ist nach § 64 Absatz 2 GO zu verfahren.

§ 7 Aufgaben der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der Stadtwerke.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt den Entwurf zum Wirtschaftsplan, zum Jahresabschluss und den Zwischenbericht zur Kenntnis und ist ferner von allen Maßnahmen zu unterrichten, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über alle Personalmaßnahmen gemäß § 11 dieser Satzung.

§ 8 Ausschuss

(1) Die Funktion des Werksausschusses für den Eigenbetrieb gemäß EigVO wird vom Hauptausschuss wahrgenommen. Die Stadtverordnetenversammlung wählt den Hauptausschuss. Seine Zusammensetzung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

(2) Die Werkleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Hauptausschusses teilzunehmen. Sie ist verpflichtet, dem Hauptausschuss Auskunft zu erteilen. Im übrigen gelten für den Hauptausschuss die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe.

§ 9 Aufgaben des Hauptausschusses

(1) Der Hauptausschuss bereitet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor.

(2) Der Hauptausschuss kann von der Werkleitung alle Auskünfte verlangen, die für seine Beschlussfassung erforderlich sind; die Werkleitung soll ihn laufend über die wichtigen Angelegenheiten der Stadtwerke unterrichten.

(3) Zur Zuständigkeit des Hauptausschusses gehören:

  1. Die Kenntnisnahme von:
    a) Zwischenberichten gemäß § 18 Eigenbetriebsverordnung,
    b) besonderen innerbetrieblichen Maßnahmen, die von der Werkleitung für erforderlich gehalten werden, ohne dass die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung berührt wird,
    c) allen Prüfungsberichten,
    d) Erneuerung und Beendigung von Beamtenverhältnissen der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes und die Einstellung, Eingruppierung und Kündigung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 10 TVöD.
  2. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, wenn nicht der billigste Bieter den Zuschlag erhält und die Ansätze des genehmigten Vermögensplans um mehr als 50.000 Euro überschritten werden,
  3. die Genehmigung von Mehrausgaben für Vorhaben des Finanzplanes, wenn im Einzelfall der Betrag von 50.000 Euro überschritten wird,
  4. die Entscheidungen über Beschwerden gegen Maßnahmen der Werkleitung.

§ 10 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, für die sie gemäß § 28 GO und § 5 EigVO zuständig ist oder gemäß § 27 Absatz 1 GO die Entscheidung im Einzelfalle an sich gezogen hat.

§ 11 Personalwirtschaft

(1) Die Werkleiterin oder der Werkleiter wird auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bestellt oder abberufen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über Einstellung, Eingruppierung und Kündigung von Beschäftigten, soweit sie oder er die Befugnisse nicht auf die Werkleitung übertragen hat. Der Umfang der Delegation von Aufgaben und Befugnissen auf die Werkleitung, wie z. B. Personalentscheidungen im Rahmen des genehmigten Stellenplanes, erfolgt unter Beachtung der wirtschaftlichen Verantwortung (§ 3 Absatz 1 EigVO), der effizienten und beweglichen Betriebsführung und der Flexibilität.

(3) Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen. Die Werkleitung hat ein Vorschlagsrecht bzw. ein Recht auf Anhörung, soweit die Personalentscheidungen anderen Stellen vorbehalten sind und nicht die Werkleitung betreffen. Sie ist auch zu hören, wenn Beschäftigte der Stadtverwaltung dem Eigenbetrieb oder vom Eigenbetrieb der Stadtverwaltung zugewiesen werden sollen.

(4) Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) der Werkleiterin oder des Werkleiters sind nach Maßgabe des § 102 der Gemeindeordnung unter Namensnennung zu veröffentlichen. Die Bezüge sind nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB aufzugliedern; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:
a) Leistungen, die der Werkleiterin oder dem Werkleiter für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, und für deren Voraussetzungen,
b) Leistungen, die der Werkleiterin oder dem Werkleiter für den Fall der regulären Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom Eigenbetrieb während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einer früheren Werkleiterin oder einem früherem Werkleiter, die bzw. der ihre bzw. seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

§ 12 Organisation des Eigenbetriebes

Die Werkleitung stellt einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan für den Eigenbetrieb auf. Sie bestimmt die innere Organisation des Eigenbetriebes (§ 2 Absatz 4 EigVO).

§ 13 Inkrafttreten

- S. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, den 18.05.2016

-Siegel-

von Bary
Bürgermeister

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27. November 1995 die nachstehende Ordnung der Benutzung öffentlicher Verkehrsräume und gemeindeeigener Grundstücke in Bad Oldesloe durch die Stadtwerke beschlossen:

I.

  1. ie Stadtwerke benutzen unentgeltlich unter Wahrung bestehender Rechte Dritter die der Stadt gehörenden oder ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege, Plätze) zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Leitungen und Anlagen sowie den notwendig dazugehörenden Bauwerken, wie Trafostationen, Reglerstationen, Druckerhöhungsstationen sowie Regenwasserrückhaltebecken usw. , die der Ver- und Entsorgung mit Strom, Gas, Wasser, Fernwärme und Abwasser dienen.
    Sie nehmen alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vor.
    Mögliche Nutzungen für die Schwimmhalle und für das Freibad Poggensee sowie die Inanspruchnahme gemeindeeigener, nichtöffentlicher Grundstücke bedürfen der gegenseitigen Abstimmung. Dies gilt auch für den Fall des Verkaufs und evtl. Eintragung von Grunddienstbarkeiten.
    Aus Gründen der aus dem Bestand von Ver- und Entsorgungsbauwerken resultierenden Pflege- und Sicherungsgründen gegenüber Dritten lassen die Stadtwerke die Bauwerke einmessen und mit einer kleinen Umgebungsfläche ohne Eigentumswechsel in das jeweilige Grundbuch umschreiben. Evtl. Kostenerstattungen oder Entgelte werden bei nichtöffentlichen Grundstücken und Flächen in Erschließungsgebieten im Einzelfall vereinbart.
    Die Gemeinde wird keinem Dritten eine solche Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume für Zwecke einer gleichartigen örtlichen Ver- und Entsorgung gestatten. Werden von Dritten Rechte zur Verlegung von Durchgangsleitungen, straßenkreuzenden Leitungen oder ähnlichen Anlagen beantragt, so werden die Stadtwerke unverzüglich verständigt und an den Verhandlungen beteiligt.

  2. Wo aus technischer Sicht die Versorgungsvoraussetzungen gegeben sind, führen die Stadtwerke im Gemeindegebiet die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme durch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21.6.1979, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.6.1979, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom 20.6.1980 oder nach Sondervertragsbedingungen für die Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung.
    Außerdem führen die Stadtwerke auch die Arbeiten im Gemeindegebiet für die Abwasserbeseitigung durch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Satzungen der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der jeweils geltenden Fassung.

II.

  1. Die Stadt und die Stadtwerke werden bei ihren Planungen und Baumaßnahmen aufeinander Rücksicht nehmen. Dies gilt insbesondere für die Standortwahl von Ver- und Entsorgungsstationen sowie anderen notwendigen baulichen Anlagen. Die Stadtwerke werden die Ver- und Entsorgungsleitungen nach den anerkannten Regeln der Technik und der Wirtschaftlichkeit sowie unter Berücksichtigung ökologischer Belange planen. Die Stadt wird von den Stadtwerken Änderungen solcher Planungen nur fordern, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit, mit Rücksicht auf sonstige Anlagen der Stadt oder aus wichtigen städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Änderungen geplanter Leitungsführungen, die eine Erhöhung der Anlagekosten mit sich bringen, werden von der Stadt nur verlangt werden, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

  2. Besondere Rücksicht gilt bei Anpflanzungen in unmittelbarer Nähe zu Leitungstrassen zu nehmen. Hier sind insbesondere die Vorschriften der DIN Norm 18920 (Schutz von Bäumen und Pflanzen bei Baumaßnahmen) und die technische Mitteilung „Hinweis GW 125“ zu beachten.

  3. Bei Neuplanungen und bei Ersatz von Versorgungsleitungen für elektrische Energie werden keine Freileitungen mehr vorgesehen.

  4. Kabel werden so verlegt und Trafostationen so aufgestellt, daß im Rahmen eines vorbeugenden Schutzes des Menschen vor magnetischen Wechselfeldern (Elektrosmog) möglichst geringe Werte eingehalten werden.
    Folgende Maßnahmen führen zur Minderung der magnetischen Felder:
    a) Kabelverlegung im Dreiecksbündel.
    b) Niederspannungsverbindungen von Trafos zur Niederspannungsverteilung in Kompaktstationen möglichst kurz und in Dreiecksbündeln.
    c) Berücksichtigung ausreichender Abstände elektrischer Versorgungseinrichtungen von Wohnbebauung bereits bei der Planung.

  5. Über beabsichtigte Bauleitpläne oder deren Änderungen werden die Stadtwerke rechtzeitig unterrichtet. An der Aufstellung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungspläne werden die Stadtwerke beteiligt.

III.

  1. Stadt und Stadtwerke werden sich vor Beginn eines Rechnungs-/Wirtschaftsjahres über die von ihnen in diesem Jahre gem. Haushalts-/Wirtschaftsplan durchzuführenden baulichen und technischen Maßnahmen gegenseitig unterrichten, das gleiche gilt bei Änderungen.

  2. Baubeginn und Bauende jeder Einzelbaumaßnahme der Stadtwerke bzw. der Stadt Bad Oldesloe werden gegenseitig rechtzeitig schriftlich angezeigt. Bei Notmaßnahmen ist die Benachrichtigung umgehend nachzureichen.
    Bei Beendigung von im Auftrag der Stadtwerke durchgeführten Arbeiten ist eine provisorische Wiederherstellung des Straßenoberbaues gem. ZTV A-StB 89 durch die Stadtwerke oder der von ihr beauftragten Firma durchzuführen, d. h. die Wiederherstellung erfolgt durch Einbau eines provisorischen Oberbaues aus Betonpflastersteinen bzw. bituminöser Tragschicht, der eben und bündig an die vorhandene Oberkante anschließt. Dieses Provisorium ist durch die Stadtwerke bis zur endgültigen Erneuerung des Oberbaues durch die Stadt Bad Oldesloe zu unterhalten (längstens 2 Jahre nach Herstellung).
    Die endgültige Wiederherstellung der Aufbruchstelle erfolgt durch die Stadt Bad Oldesloe auf Kosten der Stadtwerke gem. ZTV A-StB 89. Vor Durchführung der Ausschreibung erfolgt eine Massenabstimmung zwischen den Beteiligten.

  3. Die Stadt wird die von ihr mit Straßenbauarbeiten beauftragten Unternehmer verpflichten, sich jeweils vor Beginn der Arbeiten bei den Stadtwerken über die Lage der Ver- und Entsorgungseinrichtungen zu unterrichten und ihnen vertraglich die Haftpflicht für alle Beschädigungen dieser Einrichtungen auferlegen. Dies gilt sinngemäß für die von den Stadtwerken beauftragten Unternehmern. Die Stadt wird Dritten, denen sie Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum gestattet, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.

  4. Entstehen bei Arbeiten der Stadtwerke Schäden an städtischen Einrichtungen oder umgekehrt bei Arbeiten der Stadt Schäden an Einrichtungen der Stadtwerke oder werden Schadenersatzforderungen Dritter begründet, so trägt im Verhältnis der Stadt und der Stadtwerke derjenige Teil die Kosten, der den Schaden zu vertreten hat. Zuständig für die verfahrensmäßige Abwicklung von Schadenersatzforderungen gegenüber Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist diejenige städtische Stelle, die deren Einsatz veranlaßt hat.

IV.

  1. Die Stadtwerke zahlen an die Stadt für die ihnen im Rahmen dieser Ordnung eingeräumten Rechte Konzessionsabgaben wie folgt:
    a) für die Strom- und Gasversorgung nach den jeweiligen Höchstsätzen der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9.1.1992 (BGBl. I S. 12).
    b) für die Wasserversorgung
    • in Höhe von 10 % der Erlöse aus der Lieferung an letzte Verbraucher, die zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen versorgt werden,
    • in Höhe von 1,5 % der Erlöse aus der Lieferung an Verbraucher, die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen versorgt werden.
    Die Konzessionsabgaben werden nur insoweit an die Stadt abgeführt, als dies nach den preisrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

  2. Die Stadtwerke gewähren der Stadt einen Preisnachlaß für den nach den jeweiligen Allgemeinen Tarifpreisen für die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser abgerechneten Eigenverbrauch der Stadt in Höhe von 10 % des Nettoentgeltes. Die Preisnachlässe werden in den Rechnungen offen ausgewiesen.

V.

Werden Straßen, Wege oder Plätze die als öffentlicher Verkehrsraum dienen ausgebaut oder verlegt und müssen deshalb die Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Stadtwerke geändert werden, so werden von der Stadt die den Stadtwerken dadurch entstehenden Kosten (Folgekosten) getragen, und zwar bis zu einem Alter der Anlagen

im Versorgungsbereich
bis zu 5 Jahren zu 100 %
von 5–10 Jahren bis zu 50 %

im Entsorgungsbereich
bis zu 10 Jahren zu 100 %
von 10–20 Jahren zu 50 %.

Die Kosten für die Änderung von Anlagen mit einem Alter im Versorgungsbereich über 10 Jahren und im Entsorgungsbereich über 20 Jahren tragen die Stadtwerke. Diese Regelung gilt nicht für die Anpassung der Kanaldeckel.

VI.

  1. Die vorstehenden Grundsätze haben Gültigkeit, solange die Stadtwerke einzelne oder alle der in Ziffer I.1 genannten Ver- und Entsorgungszweige betreiben.

  2. Die Benutzungsordnung tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 19. April 1993 außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 07.12.1995

-Siegel-

Achterberg
Bürgermeister

Wasserversorgung

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom 03.08.1998 einschl.:

  1. Änderungssatzung vom 12.12.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002 Stand der Lesefassung: 02/03

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. April 1990 (GV0Bl. Schl.-H. S. 159), berichtigt am 24. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), wird nach Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 27.09.1993 und durch Regelung in § 19 der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 18.05.1998 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung

Die Stadt Bad Oldesloe betreibt als Eigenbetrieb „Stadtwerke Bad Oldesloe“ die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke innerhalb ihres Hoheitsgebietes mit Trinkwasser. Maßgebend für die vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen den Wasserkunden und den Stadtwerken Bad Oldesloe ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) – ber. BGBl. I S. 1067 – mit den dazugehörigen Anlagen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren, oder werden solche nachträglich errichtet, können für jedes dieser Gebäude die Vorschriften der Satzung für Grundstücke angewendet werden. Bei Doppelhäusern, Reihenhäusern, Wohnblocks u.ä. gilt jede Wohneinheit als Grundstück in diesem Sinne, wenn ein eigener Eingang vorhanden ist und dieser Wohneinheit eine eigene Hausnummer oder ein Wasserzähler zugeteilt wird.

(3) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. Der Grundstückseigentümer bleibt grundsätzlich verpflichtet.

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet nach § 1 liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

§ 4 Anschlusszwang

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

(2) Der Anschluß muß innerhalb eines Monats, nachdem die Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluß an die Wasserleitung aufgefordert worden sind, beantragt werden. Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor Beginn der Ausbauarbeiten des Baues ausgeführt sein. Der Grundstückseigentümer muß den Antrag rechtzeitig stellen.

§ 5 Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trink- und Betriebswasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschlusszwang widerruflich oder auf bestimmte Zeit befreit werden, wenn oder soweit der Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Eigentümer auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige Härte bedeuten würde oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(2) Will der Grundstückseigentümer Befreiung vom Anschlusszwang aufgrund des Absatzes 1 erlangen, so hat er dies binnen 4 Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss des Grundstücks an die Wasserleitung unter Angabe der Gründe beim Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe schriftlich zu beantragen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann vom Benutzungszwang befreit werden, wenn oder soweit diese Verpflichtung dem Grundstückseigentümer aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Stadt räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(5) Wer die Befreiung oder Teilbefreiung von der Benutzungspflicht geltend machen will, hat dies beim Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen.

(6) Der Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe entscheidet über Anträge zur Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang.

(7) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Die Errichtung und der Betrieb einer Eigengewinnungsanlage auf Grundstücken, die dem Benutzungszwang nach § 5 unterliegen, setzt eine Befreiung oder eine Teilbefreiung von der Benutzungspflicht voraus. Der Grundstückseigentümer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 4 Abs. 1 dem Anschlußzwang zuwiderhandelt,
b) nach § 5 dem Benutzungszwang zuwiderhandelt,
c) nach § 6 Abs. 7 seiner Mitteilungpflicht nicht nachkommt und die erforderlichen Maßnahmen nicht trifft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 134 Abs. 6 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 € geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

- s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1 -

Bad Oldesloe, den 03.08.1998

-Siegel-

Achterberg
Bürgermeister

9 – Allgemeine Finanzwirtschaft

Sonstige Abgabensatzungen

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) sowie der §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 14.12.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Gebühr

(1 ) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Bad Oldesloe in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§ 2 Gebührenfreie Leistungen und Gebührenermäßigung

(1) Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamt*innen und Tarifbeschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
  4. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  5. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
  6. erste Ausfertigung von Zeugnissen,
  7. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt ist,
  8. Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
  9. Gebührenentscheidungen,
  10. für Einwohner*innen der Stadt Bad Oldesloe amtliche Beglaubigungen von Zeugnissen und anderen Dokumenten gemäß § 91 Landesverwaltungsgesetz (LVwG), die für die Erlangung eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes zwingend eingereicht werden müssen.

(2) Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall ein Verwaltungshandeln im öffentlichen Interesse geschieht.

§ 3 Gebührenbefreiung

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,

b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechtes dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen,

c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung

  1. der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichtigen, und
  2. des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung

festzusetzen.

Im Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.06, Amtsblatt L 376 vom 27.12.06) findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
  3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziff. 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mind. 3 € errechnet.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

§ 6 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

(5) Die Gebührenpflichtigen sollen möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Bad Oldesloe ist zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Verbuchung von Verwaltungsgebühren berechtigt, bei den Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.06.2015, außer Kraft.

Bad Oldesloe, 16.12.2020

Jörg Lembke
Bürgermeister

Gebührentabelle

Anlage zu § 4 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
  1. Amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken gem. § 91 LVwG, Ausstellen von Bescheinigungen, soweit nachstehend nicht besonderes aufgeführt je angefangene DIN A 4 Seite: 3,00 €
  2. Kopien schwarz-weiß je Seite
    DIN A 4: 0,50 €, DIN A 3: 0,80 €
    Kopien farbig je Seite
    DIN A 4: 1,00 €, DIN A 3: 1,60 €
  3. Erfordert die Erbringung der Leistungen nach den Ziff. 1 und 2 ein aufwändiges Heraussuchen bzw. Aussortieren aus archivierten Akten oder sonstigen Unterlagen, erhöhen sich die Gebühren zu den Ziff. 1 und 2 je angefangene Viertelstunde um 13,00 €
  4. Für schriftliche und digitale Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 13,00 €
  5. Für schriftliche Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde 26,00 €
  6. Kopien von Plänen je nach Kosten der Herstellung/Vervielfältigung
  7. Prüfung gesetzlicher Vorkaufsrechte nach den §§ 24 ff. Baugesetzbuch 25,00 €
  8. Erteilung eines ablehnenden Widerspruchbescheides (Berechnung nach der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist); höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt bis ½ zzgl. Postgebühren für Zustellung und Nachnahme der Gebühr
  9. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 6,00 €
  10. Feststellungen aus Abgabenkonten und -akten sowie aus Sachbüchern je angefangene halbe Stunde 26,00 €
  11. Ausschreibungsunterlagen je nach Kosten der Herstellung/Vervielfältigung
  12. Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen oder sonstigen Erklärungen für das Grundbuch 35,00 €
    Zweitausfertigungen dieser Erklärungen jeweils die Hälfte
  13. Bescheinigungen zu Beleihungszwecken für Kreditinstitute und Anliegerbescheinigungen zu sonstigen Zwecken 25,00 €
  14. Unbedenklichkeitsbescheinigungen Gewerbesteuer 9,00 €
  15. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbsterstellung von Abschriften, Auszügen etc. je angefangene halbe Stunde 5,00 €
  16. Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein/Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH-KostenVO) vom 21.03.2007
    1. Auskünfte
    1.1 Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten: gebührenfrei
    1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit Herausgabe von Duplikaten bis 250,00 €
    1.3 Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500,00 €
    2. Herausgabe
    2.1 Herausgabe von mindestens 10 Duplikaten bis 125,00 €
    2.2 Herausgabe von Duplikaten, bis 500,00 €
    wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
    3. Einsichtnahme vor Ort, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten gebührenfrei

    Auslagen werden zusätzlich erhoben
    Auslagen
    1. Herstellung von Duplikaten
    1.1 je DIN A 4-Kopie oder Ausdruck
    1.1.1 schwarz-weiß: 0,10 €
    1.1.2 farbig: 0,25 €
    1.2 je DIN A 3-Kopie oder Ausdruck
    1.2.1 schwarz-weiß: 0,15 €
    1.2.2 farbig: 0,50 €
    Abweichend von § 10 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken erst ab dem zehnten Exemplar als Auslage zu erstatten.
    1.3 Reproduktion von verfilmten Akten, je Seite 0,25 €
    1.4 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
    2. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe

    Anmerkung zu Tarifstelle 16:
    1. Soweit im Falle eines Informationsbegehrens mehrere gebührenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen Gebühren einen Betrag von insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
    2. Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

  17. Gebühren für Leistungen nach dem Bestattungsgesetz (BestattG)
    1. Kosten der „Ersatzvornahme“ gem. § 13 Abs. 2 BestattG: 50,00 € bis 300,00 €
    2. Verlängerung der Bestattungsfrist für die Überführung in den Leichenraum nach § 10 Abs. 1 BestattG: 30,00 €
    3. Ausstellung Leichenpass nach § 11 Abs. 5 BestattG: 20,00 €
    4. Verlängerung bzw. Verkürzung der Bestattungsfrist bei Erdbestattungen nach § 16 Abs. 1 und § 10 BestattG: 30,00 €
    5. Bestimmung Bestattungsfrist bei Leichenöffnung/Obduktion nach § 16 Abs. 2 BestattG: 15,00 €
    6. Verlängerung bzw. Verkürzung der Bestattungsfrist bei Feuerbestattungen nach § 16 Abs. 3 und § 10 BestattG: 30,00 €
    7. private Bestattungsplätze nach § 20 Abs. 4 BestattG: 300,00 € bis 500,00 €
    8. Ausgrabung/Umbettung nach § 25 Abs. 1 BestattG: 50,00 €

  18. Gebühren für Leistungen des Stadtarchivs
    1. Fotokopien (falls konservatorisch vertretbar) ausschließlich durch Archivmitarbeiter*innen, DIN A 4: 0,50 €, DIN A 3: 0,80 €
    2. Reproduktionen aus der Fotodokumentation
    Grundgebühr pro Bild: 3,00 € (plus zusätzliche Kosten des beauftragten Fotolabors)
    3. Veröffentlichungen eines Fotos aus der Fotodokumentation pro veröffentlichtes Bild pro Veröffentlichung für wissenschaftliche und private Zwecke: 15,00 €, für gewerbliche Zwecke: 50,00 €
    4. Recherche, Nachforschungen, Anfertigungen von Transskriptionen oder Abschriften, Lesehilfe durch Archivmitarbeiter*innen pro angefangene ½ Stunde: 26,00 €

Die Benutzung des Lesesaales bleibt gebührenfrei. Die Beratung der Archivbenutzer*innen ist ebenfalls gebührenfrei.

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 15.12.2020 einschl.:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 24.06.2021, in Kraft getreten am 01.07.2021
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 15.06.2022, in Kraft getreten am 01.07.2022

Stand der Lesefassung: 6/2022

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57) sowie § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 8 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 23.05.2022 folgende Änderungssatzung erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Bad Oldesloe.

§ 2 Steuerpflicht, Haftung

(1) Steuerpflichtig ist der/die Hundehalter/in. Hundehalter/in ist, wer einen Hund für einen Zeitraum von gewisser Dauer im eigenen Interesse oder im Interesse seiner/ihrer Haushaltsangehörigen in seinem/Ihrem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung einzieht.

(2) Alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gelten als Halter/in der in den Haushalt aufgenommenen Hunde. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so besteht eine Gesamtschuldnerschaft.

(3) Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er/sie nicht nach weisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von drei Monaten überschreitet.

(4) Hunde, die eine Person bereits bei ihrer Ankunft im Stadtgebiet hält und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert, sind von der Steuer ausgenommen, wenn sich der Hundehalter/die Hundehalterin nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhält.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem der Hund drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird.

(3) Bei Wohnortwechsel eines/r Hundehalters/in endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.

(4) Wer einen versteuerten Hund erwirbt, wird mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.

(5) Fällt die Aufhebung der Hundehaltung nach Abs. 2 und die Neuaufnahme eines Hundes in denselben Kalendermonat, beginnt die Steuerpflicht für den neu erworbenen Hund mit dem auf die Aufnahme folgenden Kalendermonat.

(6) Wird bei einem Hund die Gefährlichkeit (gefährlicher Hund) durch die Ordnungsbehörde nach dem Gesetz über das Halten von Hunden des Landes Schleswig-Holstein (HundeG) festgestellt, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Feststellungsbescheid zugegangen ist; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wirksamkeit des Festzustellungsbescheides endet.

§ 4 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr für den 1. Hund 120,00 € für den 2. Hund 150,00 € für jeden weiteren Hund 160,00 € für jeden gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 6 600,00 €

(2) Hunde, die nach den Vorschriften dieser Satzung steuerfrei gehalten werden dürfen, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt;
Hunde, für die die Steuer nach § 5 dieser Satzung ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde. Soweit bei mehr als einem Hund der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, gelten die Hunde in der Reihenfolge ihrer Anschaffung als 1. Hund, 2. Hund oder weiterer Hund.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.

§ 5 Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen.

(2) Die Steuerermäßigung gilt von dem Kalendermonat an, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(3) Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 6 wird keine Steuerermäßigung gewährt.

(4) Alleinstehenden Hilfebedürftigen, die Transferleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten, wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den 1. Hund gewährt.

§ 6 Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung ist zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseher/innen und von Landschaftswarten/innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung;
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung;
  4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
  5. Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen und von fachlich ausgebildeten Hundehalter/innen durchzuführen.
  6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Personen müssen die Merkzeichen „aG“, „B“, „Bl“, „Gl“ oder „H“ in ihrem Schwerbehindertenausweis verzeichnet haben.

(2) Die Steuerbefreiung gilt von dem Kalendermonat an, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(3) Hunde die unmittelbar vor der Anschaffung auf Dauer im Tierheim der Stadt Bad Oldesloe untergebracht waren, werden auf Antrag für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Hundesteuer befreit, sofern innerhalb der ersten 3 Monate nach Anschaffung des Hundes eine Hundeschule besucht wird. Eine entsprechende Bestätigung des Tierheims und der Hundeschule ist vorzulegen. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund in einen Haushalt
oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird und wird einmalig für den ersten Hund pro Haushalt gewährt.

(4) Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 6 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt und wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und
  2. die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nachgewiesen werden.

Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz wird die Steuermäßigung oder Steuerbefreiung sofort widerrufen.

§ 8 Steuerfreiheit

-entfällt-

§ 9 Meldepflichten

(1) Wer einen Hund im Gebiet der Stadt Bad Oldesloe anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadt Bad Oldesloe – Sachgebiet Steuern – anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Im Falle des § 2 Abs. 3 dieser Satzung beginnt die Anmeldefrist nach Ablauf des dritten Monats. Bei der Anmeldung sind die Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Rasse anzugeben. Zur Überprüfung der Angaben sind auf Verlangen Dokumente (z. B. Impfausweis, Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb/die Anschaffung) vorzulegen.

(2) Wird die Hundehaltung aufgegeben oder verzieht der Hundehalter aus dem Stadtgebiet, so ist dies der Stadt innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden. Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die Hundehalter/in dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet mitzuteilen, ob der Hund als gefährlicher Hund nach dem HundeG eingestuft ist.

§ 9 a Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der/Die Grundstückseigentümer/in, Wohnungseigentümer/in und Wohnungsgeber/in sind verpflichtet, der Stadt oder der/dem von ihr Beauftragten über die auf dem jeweiligen Grundstück und in der jeweiligen Wohnung gehaltenen Hunde und deren Halter/in Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der/die Hundehalter/in verpflichtet.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe kann gem. § 11 KAG i.V.m. § 93 Abgabenordnung wiederholbare Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei findet § 93 Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hundebestandsaufnahme unter Beachtung der Anforderung der Art. 13, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz durchgeführt wird. Die Hundebestandsaufnahme kann auf schriftlichem oder mündlichem Weg durch die von der Stadt Bad Oldesloe beauftragten Personen oder beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt werden. Hierbei sind der/die Grundstückseigentümer/in, Wohnungseigentümer/in, Wohnungsgeber/in, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter/in sowie der/die Hundehalter/in verpflichtet, über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung einer Hundebestandsaufnahme als Verwaltungshelfer im Auftrage der Stadt Bad Oldesloe. Sie sind an Weisungen gebunden und unterliegen der Aufsicht der Stadt Bad Oldesloe. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 dieser Satzung bleibt von den Auskünften unberührt.

§ 10 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuer wird vierteljährlich in Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.

(3) Beginnt die Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Teilbetrages frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 11 Steuermarken

(1) Jeder/Jede Hundehalter/in erhält mit dem ersten Steuerbescheid eine Steuermarke. Diese ist Eigentum der Stadt und ist bei Abmeldung des Hundes zurückzugeben. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird gegen Gebühr eine neue Steuermarke ausgehändigt.

(2) Der/die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Hundesteuermarke umherlaufen lassen.

(3) Der/die Hundehalter/in ist verpflichtet, den Mitarbeitern/innen der Stadt die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Steuermarke darf ausschließlich nur für den angemeldeten Hund verwendet werden.

§ 12 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Datenschutzgrundordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetz für Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Stadt Bad Oldesloe – Sachgebiet Steuern – zulässig:

Personenbezogene Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Steuer) des/der Steuerpflichtigen,
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten,
c) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters.

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.

(2) Personenbezogene Daten werden mitgeteilt oder übermittelt von
a) Polizeidienststellen,
b) Ordnungsämtern,
c) Einwohnermeldeämtern,
d) Kontrollmitteilung anderer Kommunen,
e) Tierschutzvereinen,
f) Bundeszentralregister,
g) Sachgebiet Steuern und Stadtkasse der Stadt Bad Oldesloe.

(3) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 und 2 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(4) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen dieser Satzung vorsätzlich oder leichtfertig der Steuerabteilung der Stadt als Hundehalter/in,

a) entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet und die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;

b) entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet und im Falle einer Abgabe an eine andere Person die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;

c) entgegen § 9 Abs. 3 nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder -befreiung fortgefallen sind;

d) – gestrichen –

e) – gestrichen –

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

§ 14 Inkrafttreten

s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite (1)

Bad Oldesloe, den 15.12.2020

Jörg Lembke
Bürgermeister

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) sowie der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 03.09.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Bad Oldesloe zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten
a) mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),
c) die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z. B. Tischfußball, Billardtische, Dartgeräte) und
d) Musikautomaten.

(3) Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§ 2 Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 3 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Namen und Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.

(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.
b) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk die Zahl der Spielgeräte,
c) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.

(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage erforderlich sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele usw.).

§ 5 Steuersatz

(1) Besteuerungszeitraum ist der jeweilige Monat eines Kalenderjahres.

(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1Abs. 1 genannten Orten im Sinne des § 4 (1) a) mit manipulationssicherem Zählwerk 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse im Monat. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

(3) Die Steuer beträgt für jedes Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 4 (1) c) für jeden angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 75,00 €
b) an den übrigen Aufstellorten im Sinne des § 1 Abs. 1 50,00 €
c) Die Steuer beträgt für Spielgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten und/oder sexuelle Handlungen dargestellt werden und die einer Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, je angefangenem Kalendermonat und pro Gerät 510,00 €.

(4)Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

(5) Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.

(6) Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 4 (1) b) beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit:
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 155,00 €
an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für das erste Gerät 50,00 €
für jedes weitere Gerät 130,00 €.

§ 6 Besteuerungsverfahren

(1) Der Halter von Spielgeräten hat bis zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten. Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht (z.B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben) im Laufe eines Kalendermonats endet.

(2) Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, wird die Steuer durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Differenzbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.

(4) Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk gilt für den Kalendermonat (Steueranmeldezeitraum) folgende Modifikation:
a) Zugrunde zu legen ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueranmeldezeit raum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch gezählten Bruttokasse.
b) Für erstmals im Steueranmeldezeitraum eingesetzte Geräte ist die Zeit bis zur letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen.
c) Bei allen Erklärungen ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetags des Vormonats anzuschließen.

(5) Auf Anforderung hat der Halter für jede Steueranmeldung nach Abs. 1 für Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit Zählwerksausdrucke mit den Parametern (siehe § 4 Abs. 2) vorzulegen, die zur Überprüfung des jeweiligen Zeitraumes erforderlich sind. Auf besonderes Verlangen sind Ausdrucke zu erstellen und vorzulegen, die insoweit alle gespeicherten Informationen umfassen.

§ 7 Melde- und Anzeigepflichten

(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

(2) Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 genannten Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.

(3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und Abs. 4 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).

(4) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt werden.

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Stadt Bad Oldesloe ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung des Steueramtes der Stadt Bad Oldesloe zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.

(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung (AO).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke
b) der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7
zuwiderhandelt.

§ 10 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Bad Oldesloe zulässig:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Bankverbindung
d) Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-)Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.

(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,
b) aus dem Einwohnermelderegister (§ 5 Landesmeldegesetz) und
c) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z. B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Spielgerätesteuersatzung vom 15.12.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.06.2017.

(2) Für die Zeit der Rückwirkung der Satzung dürfen Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden, als sie bei Anwendung des bisherigen Satzungsrechts stünden. Bestandskräftige Steueranmeldungen bzw. Steuerfestsetzungen werden durch die rückwirkende Neuregelung nicht berührt.

Bad Oldesloe, den 28.10.2020

Stadt Bad Oldesloe

Lembke
Bürgermeister


Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) vom 16.12.2021, in Kraft getreten am 01.01.2022 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festset-zung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebe-satzsatzung) vom 16.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023

Stand der Lesefassung: 1/2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBI. 2003 Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBI. S. 153), des § 16 Abs. 1 und. Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2022 (BGBI. I S. 911) sowie des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vorn 07.08.1973 (BGBI. I, S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBI. I S. 2931), erlässt die Stadt Bad Oldesloe nach Be-schlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022 folgende Änderungssatzung:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bad Oldesloe erhebt
a) von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für diese Steuern (Realsteuern) werden wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr 2022
  1. Grundsteuer für
    a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 435 v. H.
    b) Grundstücke (Grundsteuer B) 435 v. H.
  2. Gewerbesteuer 385 v. H.
Für das Jahr 2023
  1. Grundsteuer für
    a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 425 v. H.
    b) Grundstücke (Grundsteuer B) 425 v. H.
  2. Gewerbesteuer 380 v. H.

§ 3 Inkrafttreten

s. Satzung und Änderungssatzung gemäß S. 1.

Bad Oldesloe, den 16.12.2021

Jörg Lembke
Bürgermeister

Rahmenrichtlinie/Kommunale Regelung

Lesefassung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 05.03.2013, in Kraft getreten am 1.4.2013
einschließlich:

  1. Änderung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 5.12.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018
  2. Änderung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 18.12.2018, in Kraft getreten am 1.1.2019
  3. Änderung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 14.3.2023, in Kraft getreten rückwirkend am 1.1.2023

Stand der Lesefassung: 3/2023

Inhaltsverzeichnis:

1. Grundsätzliches/Rechtliche Grundlage
2. Begriff der Zuwendung
3. Voraussetzungen
3.1 Zuwendungszweck
3.2 Zuwendungsempfänger
3.3 Nachrangigkeit
3.4 Bewilligungsvoraussetzungen
4. Förderungsarten
4.1 Institutionelle Förderung
4.2 Projektförderung
5. Finanzierungsarten
5.1 Teilfinanzierung
5.1.1 Anteilsfinanzierung
5.1.2 Fehlbedarfsfinanzierung
5.1.3 Festbetragsfinanzierung
5.1.4 Berechnungsbeispiele für die Teilfinanzierung
5.2 Vollfinanzierung
5.3 Bemessungsgrundlage
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.2 Bewilligungsverfahren
6.3 Auszahlungsverfahren
6.4 Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers
6.5 Änderung des Zuwendungsbescheides
6.6 Verwendungsnachweisverfahren
7. Unwirksamkeit, Widerruf und Rücknahme
7.1 Widerruf von Zuwendungsbescheiden
7.2 Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
8. Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
9. Inkrafttreten und Überleitungsregelung

Präambel

Die Stadt Bad Oldesloe gewährt nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie Zuwendungen an Dritte zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Lebensqualität auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens in der Stadt Bad Oldesloe.
Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Diese Rahmenrichtlinie soll eine einheitliche Verfahrensgrundlage zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe sicherstellen. Sie gilt für alle Bewilligungsstellen der Stadtverwaltung Bad Oldesloe, die Zuwendungen vergeben.

1. Grundsätzliches/Rechtliche Grundlage

Die Stadt Bad Oldesloe gewährt nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie und in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen, insbesondere für soziale, kulturelle, gesundheitliche und wirtschaftliche Vorhaben und für Maßnahmen, die umwelt-, bildungs-, jugend-, gesundheitspolitischen und/oder sportlichen Zwecken dienen. An der Durchführung dieser Vorhaben bzw. Maßnahmen muss ein erhebliches städtisches Interesse bestehen. Darüberhinausgehende Leistungen sind nicht förderfähig.
Spezielle Regelungen zur Förderung enthalten die fachspezifischen Förderrichtlinien.
Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

2. Begriff der Zuwendung

Zuwendungen im Sinne dieser Rahmenrichtlinie sind städtische Mittel, die als nicht rückzahlbare Leistungen oder rückzahlbare Leistungen gewährt werden. Geldwerte Sachleistungen oder der Verzicht auf städtische Einnahmen gelten auch als Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie.

Diese Rahmenrichtlinie wird nicht angewendet bei:
- Vertraglichen Regelungen;
- Speziellen Regelungen aus anderen städtischen Satzungen, z. B. Satzung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe, Sondernutzungssatzung;
- Leistungen, die aufgrund vertraglicher Regelungen geleistet werden, auf welche die Empfänger jedoch dem Grunde nach einen gesetzlichen Anspruch haben, z. B. an freie Träger im Jugend- und Sozialbereich;
- Mitgliedsbeiträgen an Vereine und Verbände;
- Fraktionszuwendungen;
- Zahlungen aus den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters.

Spezielle Förderrichtlinien auf dieser Basis dürfen nicht gegen diese Rahmenrichtlinie verstoßen. Sofern gegenläufige Richtlinien bereits bestehen, genießen diese zunächst einen Anwendungsvorrang gegenüber dieser Richtlinie, sind aber bis Ende des Jahres 2023 anzupassen. Neuere spezielle Förderrichtlinien dürfen dagegen dieser Rahmenrichtlinie nicht zuwider laufen.

3. Voraussetzungen

3.1 Zuwendungszweck

Die Gewährung der Zuwendungen dient der Förderung, Entwicklung und Qualifizierung von Maßnahmen und Angeboten von freien Trägern, Vereinen und Verbänden, Initiativen und Privatpersonen sowie Unternehmen.
Zweck der Zuwendung ist es, die Zuwendungsempfänger in die Lage zu versetzen, Aufgaben zu erfüllen bzw. Leistungen zu erbringen, an denen die Stadt Bad Oldesloe ein erhebliches Interesse hat und die ohne städtische Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Maße durchgeführt werden können.

3.2 Zuwendungsempfänger

Mit dem Begriff „Zuwendungsempfänger“ ist sowohl der Zuwendungsempfänger, als auch die Zuwendungsempfängerin gemeint.
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen, Unternehmen und andere juristische Personen des privaten Rechts bzw. öffentlichen Rechts, die Aufgaben erfüllen, die im Interesse der Stadt Bad Oldesloe liegen.
Bei der Bezeichnung des Zuwendungsempfängers ist der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin anzugeben, wenn es sich um eine juristische oder nicht rechtsfähige Personenmehrheit (z. B. Vereinigungen) handelt.

3.3 Nachrangigkeit

Zuwendungen werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Vorrangig sind Förderungsmöglichkeiten durch Dritte und/oder Eigenmittel und/oder weitere Einnahmemöglichkeiten, wie z. B. Eintrittsgelder auszuschöpfen.

3.4 Bewilligungsvoraussetzungen

Über die Gewährung von Zuwendungen ist entsprechend der Zuständigkeitsregelungen nach pflichtgemäßem Ermessen – unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, insbesondere auch der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit – im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu entscheiden.
Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur dann gewährt werden, wenn der Zweck nicht durch die Gewährung einer rückzahlbaren Zuwendung erreicht werden kann oder eine rückzahlbare Zuwendung im Einzelfall nicht sinnvoll erscheint. Die Antragsprüfung (siehe auch Ziffer 6.1 dieser Rahmenrichtlinie) beinhaltet daher grundsätzlich Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung von Folgekosten und -erträgen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Sollte im Einzelfall von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit abgesehen werden, ist der Verzicht hierauf zu begründen und ebenfalls aktenkundig zu machen.
Da es sich bei den Zuwendungen um freiwillige Leistungen der Stadt Bad Oldesloe handelt, können sie nur dann gewährt werden, wenn die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Verantwortlich für die Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen ist die sachlich zuständige Bewilligungsstelle. Besondere Regelungen, z. B. zur vorläufigen Haushaltsführung, sind zu beachten.

4. Förderungsarten

Bei der Gewährung von Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen institutioneller Förderung (einmalige oder laufende Zuwendung) und Projektförderung (einmalige Zuwendung).

4.1 Institutionelle Förderung

Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers eingesetzt.
Gefördert wird die Institution als solche. Nicht gefördert werden Investitionen (z. B. Anschaffung von Gegenständen, bauliche Investitionen).
Einmalige Zuwendungen haben Vorrang vor laufender Förderung.

4.2 Projektförderung

Als Projektförderung werden Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne Vorhaben, die inhaltlich und finanziell abgrenzbar sind, bezeichnet.

5. Finanzierungsarten

Vor Bewilligung der Zuwendung ist durch den zuständigen Fachbereich zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage der Stadt Bad Oldesloe und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Zu unterscheiden ist zwischen der Teilfinanzierung als Regelfall und der Vollfinanzierung als Ausnahmefall.

5.1 Teilfinanzierung
5.1.1 Anteilsfinanzierung

Der Zuwendungsempfänger erhält einen prozentual festgelegten Anteil an den förderungsfähigen Kosten. Die städtische Zuwendung ist bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Im Falle der Reduzierung der tatsächlich angefallenen Kosten gegenüber den ursprünglich veranschlagten Kosten, wird die Zuwendung entsprechend des festgelegten Förderungsanteils neu berechnet und dementsprechend reduziert.
Im Bereich der Projektförderung ist der Anteilsfinanzierung der Vorrang einzuräumen.

5.1.2 Fehlbedarfsfinanzierung

Zugewendet wird der Betrag, der die Lücke zwischen den anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Zuwendungsempfängers andererseits schließt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Einsparungen oder Mehreinnahmen führen in voller Höhe zur Rückzahlung der Zuwendung.

5.1.3 Festbetragsfinanzierung

Die Zuwendung erfolgt in Form eines festen Betrages. Dieser Betrag verbleibt auch bei höheren Einnahmen und verminderten Ausgaben in voller Höhe beim Zuwendungsempfänger, es sei denn, seine Gesamtausgaben lägen unter dem Zuwendungsbetrag.
Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass mit späteren höheren Einnahmen oder Einsparungen bei den Ausgaben zu rechnen ist.
Diese Finanzierungsart ist bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen nur im Ausnahmefall anzuwenden.

5.1.4 Berechnungsbeispiele für die Teilfinanzierung

KostenplanungVerwendungsnachweis
Zuwendungsfähige Gesamtausgaben 100.000 € 80.000 €
Stadtanteil (Höchstbetrag) 40.000 € Siehe nachstehende Beispiele
AnteilsfinanzierungKostenplanungVerwendungsnachweis
Eigenanteil 60 % 60.000 € 48.000 €
Stadtanteil 40 % 40.000 €
FehlbedarfsfinanzierungKostenplanungVerwendungsnachweis
Eigenanteil (feststehender Anteil) 60.000 € 60.000 €
Stadtanteil 40.000 € 20.000 €
FestbetragsfinanzierungKostenplanungVerwendungsnachweis
Eigenanteil 60.000 € 40.000 €
Stadtanteil (feststehender Anteil) 40.000 € 40.000 €
5.2 Vollfinanzierung

Eine Vollfinanzierung für wirtschaftliche Vorhaben ist ausgeschlossen. Für andere Vorhaben oder Maßnahmen kommt eine Vollfinanzierung nur in Betracht, wenn das städtische Interesse so erheblich ist, dass die Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Stadt Bad Oldesloe geboten erscheint.
Dem Zuwendungsempfänger werden alle zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert. Für die Zuwendung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der nicht überschritten werden darf. Jede Einnahmeerhöhung bzw. Ausgabenminderung des Zuwendungsempfängers mindert die Zuwendung in entsprechender Höhe.

5.3 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers, die von der zuständigen Bewilligungsstelle geprüft und festgesetzt werden. Bei nichtförderungsfähigen Anteilen der geplanten Ausgaben hat die Bewilligungsstelle diesen Anteil bei den Gesamtausgaben zu reduzieren.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Zuwendungen sind schriftlich zu beantragen. Antragsfristen sind den fachspezifischen Förderrichtlinien zu entnehmen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten. Anzuwenden sind die Mustervordrucke:

  • Anlage 1 a – institutionelle Förderung,
  • Anlage 1 b – Projektförderung ohne Baumaßnahmen,
  • Anlage 1 c – Projektförderung für Baumaßnahmen,
  • Anlage 1 d – Projektförderung (Vereinfachtes Verfahren),
  • Anlage 1 e – Projektförderung (Kulturförderung).

Die Bewilligungsbescheide anderer Zuwendungsgeber müssen spätestens vor Auszahlung der Zuwendung vorgelegt werden.
Zuwendungen dürfen nur Antragstellern gewährt werden, deren ordnungsgemäße Geschäftsführung außer Zweifel steht. Der Empfänger einer Zuwendung muss eine Buchführung haben, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GOB´s) entspricht.

Anhand von prüffähigen Unterlagen muss nachgewiesen werden, dass
- zur Durchführung der Maßnahme die finanzielle Unterstützung der Stadt Bad Oldesloe erforderlich ist,
- die Gesamtfinanzierung der Maßnahme - unter Berücksichtigung der beantragten städtischen Zuwendung – gesichert ist und
- die Maßnahme im besonderen Interesse der Stadt Bad Oldesloe liegt.

Außerdem muss der Zuwendungsempfänger das zu erreichende Ziel (ggf. auch Zielgruppen) darstellen.
Der Zuwendungsempfänger ha bei jeder Art von Förderanträgen anzugeben, ob und inwieweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Soweit der Zuwendungsempfänger nach § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zählen nur die umsatzsteuerbereinigten Kosten zu den zuwendungsfähigen Kosten (= Netto-Kosten).
Bei institutioneller Förderung ist die Vorlage einer Bilanz bzw. eines Jahresabschlusses (geprüft oder festgestellt) erforderlich. Außerdem sind dem Förderantrag ein Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenplan) mit Angabe aller voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben sowie aussagekräftige Unterlagen über die wirtschaftliche Situation bei Antragstellung beizufügen. Diese Unterlagen müssen auch Rückschlüsse über das Vorhandensein bzw. die Höhe evtl. Rücklagen und Rückstellungen des Antragstellers zulassen. Die Bildung von Rückstellungen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (z. B. durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist. Rücklagen dürfen nicht gebildet werden. Darüber hinaus muss eine Erklärung abgegeben werden, dass

  • mit der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist,
  • der Zuwendungsnehmer zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt unter Angabe des Prozentsatzes oder nicht berechtigt ist und
  • der nach den gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Mindestlohn gezahlt wird.

Bei Gewährung von Projektzuschüssen ist ein Finanzierungsplan mit aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
Bei einer Projektförderung für Baumaßnahmen ist der Finanzierungsplan bei Hochbauten möglichst nach DIN 276 (DIN-Norm vom Deutschen Institut für Normung) und bei Tiefbauten möglichst nach AKVS (Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen) vorzulegen. Darüber hinaus muss eine Erklärung abgegeben werden, dass

  • mit der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist,
  • der Zuwendungsnehmer zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt unter Angabe des Prozentsatzes oder nicht berechtigt ist und
  • der nach den gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Mindestlohn gezahlt wird.

Je nach Umfang kann bei der Projektförderung auf die Vorlage einer Bilanz bzw. eines Jahresabschlusses (geprüft oder festgestellt) sowie eines Wirtschaftsplanes verzichtet werden (Näheres, z. B. Wertgrenzen, ist in den speziellen Förderrichtlinien zu regeln).
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages anzusehen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Das Ausschreibungsverfahren ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten. Im Einzelfall kann einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Beginns auf Antrag des Zuwendungsempfängers zugestimmt werden, wenn
- die Maßnahme nach fachlicher Bewertung unaufschiebbar ist,
- ein späterer Maßnahmenbeginn einen erheblichen finanziellen Mehraufwand bedeuten würde,
- das Vorhaben sachlich geprüft worden ist und die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen,
- die Gesamtfinanzierung gesichert ist und
- wenn grundsätzlich für diesen Zweck ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen bzw. in den Folgejahren aufgrund von Finanzplanung erwartet werden können.

Mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist dem Antragsteller mitzuteilen, dass mit der Genehmigung eines vorzeitigen Beginns kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet ist. Es sei denn, in den fachspezifischen Förderrichtlinien gelten andere Regelungen.
Die Antragsprüfung erfolgt nach den zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen und den speziellen Förderungsbestimmungen, sofern die allgemeinen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen eine Bewilligung zulassen.

Die Antragsprüfung soll umfassen:
- Ziel lt. Antragstellung im Einklang mit den städtischen Zielen,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der Förderung,
- Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben (im Einzelfall festzulegen),
- Finanzierungsart,
- Sicherung der Gesamtfinanzierung, ggf. der Folgekosten,
- Prüfung von Modalitäten zur Gewährung einer rückzahlbaren Zuwendung,
- Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme (insbesondere im Hinblick auf eventuelle finanzielle Auswirkungen in künftigen Haushaltsjahren),
- Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung,
- Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers,
- Erteilung von Auflagen (falls erforderlich),
- realistische Einschätzung des Ausführungszeitraumes,
- zeitnahe und realistische Ermittlung der Kostenangaben,
- Unterzeichnung des Zuwendungsantrages von der/den vertretungsberechtigten Person/en.

Die Prüfung ist von den sachlich zuständigen Fachbereichen bzw. Stabsstellen durchzuführen bzw. zu beauftragen. Sofern erforderlich, sind andere Fachbereiche bzw. Stabsstellen oder Dienststellen, z. B. in technischer Hinsicht, zu beteiligen. Bei Förderung von Investitionen ist eine technische Prüfung erforderlich. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu vermerken.
Bei Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.000 € gilt in dieser Rahmenrichtlinie oder in den jeweiligen fachspezifischen Förderrichtlinien bei der Antragstellung das Antragsformular 1 d – Projektförderung (Vereinfachtes Verfahren).
Bei Zuwendungen zur Kulturförderung gilt in dieser Rahmenrichtlinie oder in den jeweiligen fachspezifischen Förderrichtlinien bei der Antragstellung das Antragsformular 1 e – Projektförderung (Kulturförderung).
Bei Projektförderungen mit Zuwendungen über 10.000,00 € oder erstmaliger institutioneller Förderung ist nach Antragsprüfung und vor der Bewilligung der Maßnahme der Fachdienst Finanzen zu beteiligen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bei positivem Ergebnis der Antragsprüfung ist ein schriftlicher Bewilligungsbescheid zu fertigen (vgl. Mustervordruck/Anlage 2). Der Bescheid begründet das Rechtsverhältnis zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Zuwendungsempfänger. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dieser mit einer Begründung schriftlich abzulehnen.

Der Bewilligungsbescheid muss enthalten (Mindestinhalt):
- Zuwendungsempfänger,
- Bestimmung der Zuwendungsart (bei Projektförderung mit genauer Bezeichnung des Projektes),
- Höhe der Zuwendung (bei Förderung über mehrere Jahre der Gesamtbetrag und die einzelnen Jahresaufteilungen) und Höhe der förderungsfähigen Kosten (im Einzelfall festzulegen),
- Bezeichnung des Zuwendungszweckes einschließlich des Zieles (ggf. der Zielgruppen),
- Finanzierungsart (Anteils-, Fehlbedarfs-, Festbetragsfinanzierung oder Vollfinanzierung),
- Zuwendungsform (rückzahlbare Zuwendungen oder nicht rückzahlbare Zuwendungen),
- Bewilligungszeitraum (innerhalb dessen die Maßnahme abzuwickeln ist),
- Bewilligungsrahmen (Festsetzung der Fälligkeitstermine),
- Vorlage des Verwendungsnachweises einschließlich der Zielerreichung,
- Zweckbindungsfristen,
- Besondere Bedingungen und Auflagen (bei rückzahlbaren Zuwendungen sind zusätzlich Aussagen über Rückzahlungsbedingungen, Verzinsung usw. in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen),
- Rechtsbehelfsbelehrung.

Bei Bedarf ist auf Besonderheiten bei Baumaßnahmen hinzuweisen.
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt worden ist.
Bei der Gewährung von Zuwendungen über 1.500 € pro Jahr hat der Zuwendungsgeber darauf hinzuweisen, dass er gemäß der Mitteilungsverordnung zu § 93 a der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist, über die Höhe der Zuwendung eine Mitteilung an das jeweils zuständige Finanzamt zu geben.
Bei der Gewährung von Projektzuschüssen von mehr als 100.000 € ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen die Regelungen der Schleswig-Holsteinischen Vergabeordnung (SHVgVO) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Soweit aus der Zuwendung Personalausgaben geleistet werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen, als vergleichbare Bedienstete nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern (TVöD-V). Höhere Vergütungen, als im jeweils gültigen Tarifvertrag (TVöD-V) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Es sei denn, der Zuwendungsempfänger unterliegt als Mitglied eines anderen Arbeitgeberverbandes einem anderen Tarifvertrag.
Sofern die Stadt Bad Oldesloe nicht rückzahlbare Zuwendungen von anderen Zuwendungsgebern durch eigene Bewilligungsbescheide weiterleitet, sind weitergehende Nebenbestimmungen dieser Körperschaften in den Bewilligungsbescheid mit aufzunehmen. Wird für dieselbe Maßnahme auch eine städtische Zuwendung gewährt, sollen die Bedingungen und Auflagen aufeinander abgestimmt werden.
Wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände und/oder Grundstücke über 150,00 € netto (ohne Umsatzsteuer) erworben oder hergestellt werden, ist im Zuwendungsbescheid anzugeben, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind (=Zweckbindungsfrist). Gegenstände und Grundstücke, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

Wird keine besondere Zweckbindungsfrist festgelegt, sind für die zeitliche Bindung nachstehende Fristen aufzunehmen:
- Erworbene/Hergestellte Grundstücke und bauliche Anlagen (unbewegliches Vermögen) 25 Jahre und für
- die erworbenen Ausstattungen, Maschinen und Geräte (bewegliches Vermögen) grundsätzlich 10 Jahre. Für bewegliche Vermögensgegenstände ab 150,00 € bis 1.000,00 € gilt eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren.

Wenn eine zweckentsprechende Nutzung des geförderten Objektes innerhalb der Zweckbindungsfristen nicht mehr gegeben ist, ist der Bewilligungsbescheid grundsätzlich zu widerrufen. Der Rückzahlungsanspruch ermäßigt sich jährlich um
- 20 % für bewegliches Vermögen ab 150 € bis 1.000 € (z. B. für einfache Maschinen und Geräte)
- 10 % für bewegliches Vermögen ab 1.000 € (z. B. Ausstattung) und
- 4 % für unbewegliches Vermögen.

Sofern andere Zweckbindungsfristen, als 5, 10 und 25 Jahre gelten, sind die Rückzahlungsansprüche analog zu berechnen.
Eine gleichzeitige Investitionsförderung und Anerkennung von Abschreibungen sowie die Anerkennung von Abschreibungen auf bereits öffentlich geförderte Wirtschaftsgüter (Doppelförderung) ist auszuschließen.
Bei Zuwendungen an Unternehmen sind die entsprechenden EU-Beihilfevorschriften zu beachten.

6.3 Auszahlungsverfahren

Eine Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist erst möglich, wenn der Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist (in der Regel nach Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides). Die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides und damit auch die Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung kann aber beschleunigt werden, wenn der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde gegenüber schriftlich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsbehelfen verzichtet wird (vgl. Mustervordruck/Anlage 3).
Die bewilligte Zuwendung ab einer Wertgrenze von 10.000,00 € soll grundsätzlich erst ausgezahlt werden, wenn die vorrangigen Finanzierungsmittel, insbesondere die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers, verbraucht sind.
Die Auszahlung der Zuwendung bis zu einer maximalen Höhe von 90 % der bewilligten Zuwendung erfolgt in der Regel dem Fortschritt der Maßnahme entsprechend nach Abforderung durch den Zuwendungsempfänger (vgl. Mustervordruck/Anlage 4) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Auszahlung ist in der Regel nur in dem Umfang zulässig, als die Mittel voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden. Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung können für die Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden.
Bei einmaligen Zuwendungen, deren Verwendung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt, sollen angemessene Teilbeträge ausgezahlt werden. Die Auszahlung der letzten Zuwendungsrate von mindestens 10 % der bewilligten Zuwendung – bzw. die Auszahlung der gesamten Zuwendung, sofern vorher keine Teilbeträge ausgezahlt wurden – ist erst nach Prüfung eines vorgelegten Verwendungsnachweises vorzunehmen.
Die bewilligte Zuwendung bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € kann sofort in voller Höhe ausgezahlt werden.
Die Auszahlung der Schlussrate von mindestens 10 % der bewilligten Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises anzufordern.

6.4 Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist bei Baumaßnahmen zu verpflichten, unverzüglich den Beginn und die Fertigstellung der Maßnahme anzuzeigen.
Der Zuwendungsempfänger ist weiterhin zu verpflichten, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
- sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplanes – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält,
- sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als 7,5 v. H. oder um mehr als 10.000,00 € oder sich eine Änderung der Finanzierung um mehr als 10.000,00 € ergibt,
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
- sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
- die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verbraucht werden können, sofern nicht Ausnahmen bei Zuwendungen bis zu 5.000 € zugelassen wurden,
- die mit Zuwendungsmitteln erworbenen Gegenstände, bauliche Anlagen, Maschinentechnische Anlagen, Grundstücke etc. innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
- ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren droht, beantragt oder eröffnet wird,
- sich Änderungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben.
Auf den Einzelfall bezogene Bedingungen und Auflagen sind ggf. als Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid zu formulieren.

6.5 Änderung des Zuwendungsbescheides

Die Zuwendung kann in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise nachträglich erhöht werden. Eine Aufstockung ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Im Falle einer Nachbewilligung ist ein Änderungsbescheid zu erteilen.
Ergeben sich bei der Durchführung der Maßnahme für die Förderung wesentliche Änderungen (inhaltlicher oder finanzieller Art) gegenüber dem Zuwendungsbescheid, hat die Bewilligungsstelle zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder eingestellt wird. Hinsichtlich einer möglichen Umdeutung oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides gilt Ziffer 7 dieser Richtlinie.

6.6 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat zu diesem Zweck der Bewilligungsstelle innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist, die grundsätzlich 6 Monate betragen soll, einen Verwendungsnachweis (vgl. Mustervordruck/Anlage 5) vorzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Frist verlängert werden. Kommt der Zuwendungsempfänger der Verpflichtung der Vorlage des Verwendungsnachweises nicht, verspätet oder mangelhaft nach, können der Förderbescheid widerrufen und die Förderung zurückgefordert werden.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Der Sachbericht hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sowie die Erreichung der Ziele und Zielgruppen kurz darzustellen. Es ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, dass die Einnahmen und Ausgaben mit den Belegen/Büchern übereinstimmen und dass die entsprechenden Vergabevorschriften, sofern erforderlich eingehalten worden sind.
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung im Finanzierungsplan auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum
Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
Mit dem Nachweis sind auf Anforderung des Zuwendungsgebers die Belege im Original vorzulegen.
Bei der institutionellen Förderung ist der Nachweis in Form eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zeitnah zu erbringen. Bei Zuwendungen unter 5.000 € reicht die Vorlage eines nicht durch einen Dritten geprüften Jahresabschlusses aus.

Bei Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.000 € gilt in dieser Rahmenrichtlinie oder in den jeweiligen fachspezifischen Förderrichtlinien beim Verwendungsnachweis die Anlage 6 – Verwendungsnachweis (Vereinfachtes Verfahren).
Die Bewilligungsstelle hat die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungsmittel zu prüfen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle hat im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu erfolgen und kann auf Stichproben beschränkt werden. Die Bewilligungsstelle hat ein uneingeschränktes und vollumfängliches Prüfungsrecht. Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auf Verlangen der Bewilligungsstelle oder ihrer Prüfungsberechtigten zu erteilen und/oder vorzulegen. Das Ergebnis der Prüfung des Verwendungs-nachweises ist schriftlich zu dokumentieren. Gegenstand der Prüfung ist, ob
- der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist,
- die im Antrag dargestellten Ziele und Zielgruppen erreicht worden sind (Erfolgskontrolle),
- der Nachweis den im Bewilligungsbescheid festgelegten Anforderungen einschließlich der Nebenbestimmungen entspricht,
- die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist und
- die geltend gemachten förderungsfähigen Kosten anhand der Angaben/ Belege nachgewiesen worden sind,
- die entsprechenden Vergabevorschriften, sofern erforderlich, eingehalten worden sind.

Bei der Prüfung ist besonders darauf zu achten, ob sich gegenüber der im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Höhe der Zuwendung und der Höhe der Kosten Abweichungen ergeben haben.
Unter Beachtung der Rahmenbedingungen der jeweiligen Finanzierungsart (Ziffer 5 dieser Richtlinie) kann nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises auch eine Reduzierung der städtischen Zuwendung in Betracht kommen, sofern der Finanzierungsplan im Bewilligungsbescheid und die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme voneinander abweichen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger Überschüsse erwirtschaften konnte oder nach Erteilung des Bewilligungsbescheides größere Drittmittel empfangen hat. Diese sind bei institutioneller Förderung komplett anzurechnen, bei der Projektförderung gelten die Regelungen zu Ziffer 5 dieser Richtlinie.
Bei laufenden Zuwendungen sind überzahlte Mittel im Folgejahr zurückzufordern bzw. mit Zahlungen folgender Perioden zu verrechnen. Bei einmaligen Zuwendungen, insbesondere im Bereich der Projektförderung, sind überzahlte Mittel zurückzufordern.
Die Bewilligungsstelle kann den Verwendungsnachweis voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Die Verwendungsnachweise für Baumaßnahmen sind zusätzlich von den zuständigen technischen Abteilungen der Stadt Bad Oldesloe zu prüfen. Eine abschließende oder maßnahmenbegleitende Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bad Oldesloe bleibt vorbehalten.
Die Bewilligungsstelle ist befugt, Ergänzungen oder Erläuterungen zum Verwendungsnachweis zu verlangen und Ortsbesichtigungen durchzuführen. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber allen Prüfungsberechtigten verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Die geprüften Belege sind mit Prüfzeichen zu versehen. Über das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ist der Zuwendungsempfänger schriftlich zu informieren, dabei sind ihm auch die geprüften Originalbelege (sofern diese der Bewilligungsstelle vorgelegt wurden) zurückzugeben. Außerdem ist er auf die Aufbewahrungsfristen hinzuweisen. Danach sind neben den Zahlungsbelegen auch alle Verträge und die sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen
- mindestens 10 Jahre und
- bei entsprechend längeren Zweckbindungsfristen auch bis zum Ende dieser Zweckbindungsfristen nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Sofern für ein Vorhaben auch Zuwendungen von anderen Zuwendungsgebern bewilligt worden sind, ist der städtischen Bewilligungsstelle eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises einschließlich Prüfvermerk vorzulegen.
Eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises mit Prüfvermerk ist zu den Bewilligungsakten zu nehmen.

7. Unwirksamkeit, Widerruf und Rücknahme

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG).

7.1 Widerruf von Zuwendungsbescheiden (§ 117 LVwG)

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides (ganz oder teilweise) richtet sich nach § 117 LVwG.
Der Widerruf gilt insbesondere, wenn
- eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung),
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

7.2 Rücknahme von Zuwendungsbescheiden (§ 116 LVwG)

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheides richtet sich nach § 116 LVwG. Die Rücknahme gilt insbesondere, wenn
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

8. Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung

Als Folge der Unwirksamkeit, des Widerrufs oder der Rücknahme ist die Zuwendung zurückzufordern. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zuwendung bereits verwendet worden ist. In Verbindung mit dem Bescheid über Unwirksamkeit, Widerruf oder Rücknahme, der eine schriftliche Begründung enthalten muss, ist ein Rückforderungsbescheid zu erteilen. Der Rückzahlungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig.
Rückzahlungsansprüche sind grundsätzlich vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung (gilt auch bei Teilzahlungen) an mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind bis zum Tag der Vorlage des Verwendungsnachweises einschließlich aller von der Bewilligungsstelle zusätzlich geforderten Unterlagen zu berechnen.

9. Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie ist zur Bearbeitung eines Antrages auf Gewährung einer Zuwendung die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ gemäß Art. 6 Absatz 1 e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

Es werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:
- Zuwendungsempfänger (insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Bankdaten),
- Zweckbestimmung der Zuwendung,
- Gegenstand der Zuwendung (z. B. Geld- oder Sachzuwendung)
- Betrag oder Geldwert der Zuwendung,
- Leistungen Dritter (z. B. Spenden) und
- alle weiteren für die Zuwendung benötigten Antragsunterlagen.

Bei Bedarf werden die vorgenannten personenbezogenen Daten zur Entscheidung über die beantragte Zuwendung an die zuständigen politischen Vertreter/-innen der Stadt Bad Oldesloe übermittelt.
In Einzelfällen können die personenbezogenen Daten an weitere Stellen übermittelt werden oder aber Informationen von Dritten müssen eingeholt werden.

10. Inkrafttreten und Überleitungsregelung

s. Rahmenrichtlinie und Änderungen gemäß Seite 1
Sie gilt nicht für Zuwendungen, die bereits bewilligt und ausgezahlt worden sind. Bei Zuwendungen, für die bereits das Bewilligungsverfahren abgeschlossen ist, sind mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Regelungen ab der Ziffer 6.3 dieser Richtlinie zugrunde zu legen.

Bad Oldesloe, den 5.3.2013
Stadt Bad Oldesloe
Jörg Lembke
Bürgermeister

Anlagen

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat in ihrer Sitzung am 26.08.2013 folgende Regelung über die Gewährung von De-minimis Bürgschaften durch die Stadt Bad Oldesloe beschlossen:

1. Allgemeines

1.1 Die Stadt Bad Oldesloe übernimmt gem. §§ 86 Abs. 2 Satz 1 und 95 h Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.

1.2 Der Darlehensnehmer hat gegenüber dem Darlehensgeber und der Stadt Bad Oldesloe für die gesamte Darlehens- und Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte Darlehen ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für die Stadt Bad Oldesloe verwendet wird.
Dieser Nachweis ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils zum 31.01. des Folgejahres beim Darlehensgeber sowie bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.

2. Bürgschaftsregelung

Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie mit den europarechtlichen Beihilfevorschriften vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

2.1 Eine De-minimis-Bürgschaft in Form einer Einzelbeihilfe darf nur auf der Grundlage dieser Bürgschaftsregelung gewährt werden.

2.2 Beihilfeberechtigt und behilfefähig sind alle Unternehmen mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen.

2.3 Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine De-minimis Beihilfe im Sinne der „Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen“ (AB1.EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.).

2.4 Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (AB1.EU Nr.
C 288/2 vom 09.10.1999, S. 2 ff.)
Dies ist dem Kreditgeber und der Stadt Bad Oldesloe bei Beantragung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

2.5 Der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, darf bezogen auf einen 3-Jahres-Zeitraum insgesamt 1.500.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Wird die Bürgschaft für ein Unternehmen des Straßentransportsektors gewährt, so darf der verbürgte Teil des Darlehens insgesamt 750.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Die Höhe der Bürgschaft darf maximal 80 % des Darlehens betragen.

2.6 Der Darlehnsnehmer hat vor Gewährung der Bürgschaft dem Darlehnsgeber sowie der Stadt Bad Oldesloe schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vergangenen zwei Jahren erhalten hat.

2.7 Die Bürgschaft wird nur als Ausfallbürgschaft ohne Verzicht auf die Einrede einer Vorausklage, d.h. nicht als selbstschuldnerische Bürgschaft, gewährt.

3. Kosten

3.1 Für die Übernahme werden einmalige und laufende Entgelte (Gebühren) erhoben.

3.2 Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 0,5 v. H. der beantragten Bürgschaft, mindestens jedoch 200 Euro. Im Falle der Rücknahme des Bürgschaftsantrages oder Ablehnung der Bürgschaft richtet sich die Gebühr nach § 5 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Die Gebühr ist mit Übersendung der Bürgschaftsurkunde oder des Ablehnungsbescheides bzw. bei Antragsrücknahme fällig.

3.3 Während der Laufzeit der Bürgschaft ist für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr zu zahlen. Die Gebühr wird in Höhe des halben Unterschiedsbetrages zwischen den Konditionen des Darlehensgebers für kommunal verbürgte und für grundbuchlich gesicherte Darlehen bezogen auf den zu Jahresanfang verbliebenen Restkapitalstand festgesetzt. Dazu teilt der Bürgschaftsnehmer unaufgefordert bis zum 10. Januar die Höhe des Restdarlehens mit. Die erste laufende Gebühr ist mit Auszahlung des Kreditbetrages spätestens jedoch einen Monat nach Übersendung der Bürgschaftsurkunde fällig, die späteren Gebühren sind bis zum 15. Januar zu zahlen. Sollte die Mitteilung des Bürgschaftsnehmers nicht bis spätestens zum 30. Januar eingegangen sein, richtet sich die Gebühr nach dem letzten mitgeteilten Saldenstand.
Ist der Unterschiedsbetrag nicht zu ermitteln, ist mit einer anerkannten Methode eine beihilfeneutrale Provision zu erheben.

3.4 Die Stadt Bad Oldesloe kann nach pflichtgemäßem Ermessen bei gemeinnützigen Zwecken davon absehen, eine Gebühr zu erheben.

4. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 30.08.2013

In Vertretung
Horst Möller
Erster Bürgermeister-Stellvertreter

1. Geltungsbereich

Die Stadt Bad Oldesloe erstattet im Rahmen der im Haushaltsplan bereit gestellten Geldmittel Personen, die sich für das Gemeinwohl in der Stadt oder zum Wohle in der Stadt lebender Menschen auf sozialem, kulturellem und sportlichem Gebiet einsetzen, ihre Aufwendungen und Auslagen für ihr Engagement.

2. Verfahren

2.1 Eine Erstattung erfolgt nicht an Personen, die bereits bei Vereinen, Organisationen oder sonstigen Vereinigungen Geldmittel für dieselbe Leistung beantragt oder von dort erhalten haben. Eine Erstattung nach dieser Richtlinie erfolgt auch nicht, wenn ein Erstattungsanspruch nach anderen Grundlagen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen besteht.

2.2 Anträge auf Erstattung sind formlos und schriftlich an die Stadt Bad Oldesloe zu richten. Sie müssen enthalten

  • den Namen und die Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
  • ihr/sein Tätigkeitsfeld
  • den Grund für die beantragte Erstattung
  • den beantragten Erstattungsbetrag
  • die Bankverbindung
  • eine Erklärung, dass Geldmittel für dieselbe Leistung nicht bei anderer Stelle beantragt oder von dort gewährt wurden.

2.3 Erstattet werden Aufwendungen und Auslagen, die gegen Vorlage entsprechender Originalbelege nachgewiesen werden.

2.4 Erstattungsfähig sind

2.4.1 Sachkosten für das bürgerschaftliche Engagement wie z. B.
- Kopierkosten
- verauslagte Kosten für Büromaterialien

2.4.2 Fahrtkosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

2.5 Es werden maximal 100 € pro Person und Kalenderjahr erstattet.

2.6 Die Erstellung eines Verwendungsnachweises ist nicht erforderlich.

2.7 Über den Antrag auf Erstattung erteilt die Stadt einen schriftlichen Bescheid.

2.8 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf die Erstattung ihrer/seiner Aufwendungen und Auslagen wird durch diese Richtlinie nicht begründet.

3. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bad Oldesloe, 30.03.2016

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister
von Bary

Das Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach Lebensqualität und Identifikation mit ihrer Stadt ist seit Beginn der 70er Jahre mehr und mehr gestiegen; auch Traditionen und Geschichte sind wieder zunehmend in das Bewusstsein gerückt. Diese Faktoren stehen seither neben der originären Aufgabe der Stadtsanierung, alte Gebäude und Stadtquartiere zu erhalten, im Zentrum der planerischen Überlegungen.

Mit der Gestaltungssatzung stehen Vorgaben zur Verfügung, wie die Gebäude äußerlich zu gestalten sind. Nur wenn Restaurationen und Neubauten sorgfältig auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt werden, können die typischen Merkmale der Stadt und ihr besonderer Reiz erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Nur so kann die Stadt, die immerhin auf eine lange und interessante Geschichte zurückblickt, in ihrer Eigenständigkeit bestehen. Die Gestaltungssatzung basiert auf einer umfangreichen Stadtbildanalyse, die die übergeordneten stadtgestalterischen Zusammenhänge beschreibt, die Bezüge der Straßen
und Platzräume aufzeigt und die besonderen Gebäudetypen charakterisiert.

Die Erhaltungssatzung dient der Erhaltung des Stadtbildes der historischen Innenstadt und angrenzender Bereiche, das von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist.
1987 wurde für die Innenstadt im Zuge des städtebaulichen Rahmenplans die erste Erhaltungssatzung erlassen. 1994 wurde für die villenartige Bebauung an den Ausfallstraßen Schützenstraße, Grabauer Straße, Hamburger Straße, Bahnhofstraße und Lübecker Straße die 2. Erhaltungssatzung beschlossen.
Die Ratzeburger Straße stellt als Ausfallstraße nach Osten einen wesentlichen Stadteingangsbereich dar. Für dieses Gebiet wurde 2003 die 3. Erhaltungssatzung erlassen.

Satzungen


Die Stadt Bad Oldesloe erläßt gem. Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 11.12.1989 aufgrund des § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) sowie des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 2) folgende

Erhaltungssatzung

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt das Gebiet der Stadt Bad Oldesloe, das in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände

Durch die Satzung wird ein Gebiet bezeichnet, in dem

  1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt,
  2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
  3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen

der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 3 Zuständigkeit, Verfahren

Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuches mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM belegt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, 15.12.1989

Gudat
Bürgermeister

Gemäß § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Oldesloe geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Bad Oldesloe, 15.12.1989

Gudat
Bürgermeister

Zur Erläuterung der städtebaulichen Erhaltungsgründe wird auf die von der Stadtverordnetenversammlung am 26. Juni 1988 beschlossene Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplanes verwiesen.

Bad Oldesloe, 15.12.1989

Gudat
Bürgermeister

1. Satzung zur Änderung der Erhaltungssatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.1989

Aufgrund des § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 23.09.2002 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Die Erhaltungssatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.1989, in Kraft getreten am 18.01.1990, für das in der Anlage umrandete Gebiet, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuches mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt werden.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

Bad Oldesloe, 05.12.02

(Dr. Wrieden)
Bürgermeister

Erhaltungssatzung der Stadt Bad Oldesloe für folgende Gebiete:

  • Hamburger Straße 42–96 (gerade Nummern) und 73
  • Lübecker Straße 41–101 (ungerade Nummern), 104 und 107
  • Grabauer Straße 5, 9–17 (ungerade Nummern) und 8, 16 und 18
  • Bahnhofstraße 20 und 21
  • Gretje-Dwenger-Weg 2–10 (gerade Nummern)
  • Schützenstraße 33– 45 (ungerade Nummern), 49 und 53
  • Wolkenweher Weg 3–11 (ungerade Nummern)

Die Stadt Bad Oldesloe erläßt mit Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.1994 aufgrund des § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGB I, S. 2253)1 zuletzt geändert durch Artikel l des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes: vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466), und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 02.04.90 (GVOBl. Schl.-H., S. 159) folgende Erhaltungssatzung

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt das Gebiet der Stadt Bad Oldesloe, das in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände

Durch die Satzung wird ein Gebiet bezeichnet, in dem

  1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt,
  2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
  3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen

der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 3 Zuständigkeit, Verfahren

Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt, Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuches mit einer Geldbuße zu 50.000,00 DM belegt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, 27. September 1994

(Achterberg)
Bürgermeister

Begründung:

Zur Erläuterung der städtebaulichen Erhaltungsgründe wird auf das Planungskonzept verwiesen, das der Satzung als Anlage beigefügt ist.

Bad Oldesloe, 27. September 1994

(Achterberg)
Bürgermeister

Gründe zur Aufstellung der 2. Erhaltungssatzung

Die bisher gültige Erhaltungssatzung, die mit der Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplanes und der Gestaltungssatzung 1988 aufgestellt worden ist, geht nicht über den Geltungsbereich des städtebaulichen Rahmenplanes hinaus. Die Sanierung des historischen Stadtkernes mit seinem näheren Umfeld war hier das Hauptanliegen.

Die Bauten des ausgehenden 19. Jahrhunderts und aus der Anfangszeit des 20. Jahrhunderts prägen aber auch das geschichtliche Bild der Stadt in besonderem Maße. Hier sind für Bad Oldesloe die Villen zu nennen, die an den Ausfallstraßen perlenkettenartig aufgereiht worden sind.

Jahrzehntelang war nach der Aufgabe des Salinenbetriebes (1865) das verfolgte städtebauliche Leitbild in der Bezeichnung „Die freundliche Villenstadt“ (Titel eines Stadtführers aus den 1920er Jahren) zum Ausdruck gebracht worden.

Der Stadtplan von 1939, vgl. Städtebaulicher Rahmenplan, S. 18, zeigt die Randbebauung an den alleeförmig bepflanzten Ausfallstraßen deutlich.

Dieses stadtgeschichtliche Erbe der Villenbebauungen ist aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung, der verkehrlichen Belange, des natürlichen Alterungsprozesses, der immer noch vorhandenen allgemeinen kulturellen Geringschätzung und aufgrund des relativ jungen Alters zunehmend in Gefahr verlorenzugehen.

Die amtliche Denkmalpflege hat bisher das ausgehende 19. beginnende 20. Jahrhundert in Schleswig-Holstein wenn überhaupt nur marginal gewürdigt. Die Villen stehen nicht unter Denkmalschutz; sie erfüllen auch (noch) nicht die hohen Anforderungen zur Eintragung in die Denkmalschutzliste. Selbst eine Klassifizierung als „einfaches Kulturdenkmal“, wie für die Häuser nördlich der Kurparkallee geschehen, könnte einen Abbruch nicht verhindern.

Außerhalb des Geltungsbereiches des städtebaulichen Rahmenplanes und der bestehenden Erhaltungssatzung sind die Villen der Gründerzeit und des Jugendstiles noch gar nicht entdeckt worden. Die letzte Fortschreibung der denkmalpflegerischen Zielplanung des Landesamtes für Denkmalpflege liegt bereits zehn Jahre zurück.

Es wäre für die Stadt Bad Oldesloe wichtig, sich dieses historischen Erbes bewußt zu werden. Die Villenbebauungen hatten der Stadt vor dem zweiten Weltkrieg schließlich das Prädikat „Die freundliche Villenstadt“ eingebracht.

Diesen immer noch die Stadtgestalt positiv prägenden Bauten sollte durch die 2. Erhaltungssatzung, die die bestehende Erhaltungssatzung ergänzt, eine Zukunft gegeben werden.

Erhaltenswerte Gebäude im Geltungsbereich der 2. Erhaltungssatzung:

  • Hamburger Straße: 44, 46, 48, 56, 62, 64, 70, 72, 73, 74, 80, 82, 84, 90, 92, 94, 96
  • Grabauer Straße: 8, 9, 11, 13, 15, 16, 17, 18
  • Lübecker Straße: 41, 47, 51, 55, 57, 59, 63, 67, 69, 77, 81, 85, 87, 89, 93, 97, 99, 101, 104
  • Schützenstraße: 33, 35, 37, 39, 43, 45, 49, 53
  • Wolkenweher Weg: 3, 5, 7, 9, 11
  • Bahnhofstraße: 21
  • Gretje-Dwenger-Weg: 8

1. Satzung zur Änderung der Erhaltungssatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 27.09.1994 für folgende Gebiete:

  • Hamburger Str. 42–96 (gerade Nummern) und 73
  • Lübecker Str. 41–101 (ungerade Nummern), 104 und 107
  • Grabauer Str. 5, 9–17 (ungerade Nummern) und 8, 16 und 18
  • Bahnhofstraße 20 und 21
  • Gretje-Dwenger-Weg 2–10 (gerade Nummern)
  • Schützenstraße 33–45 (ungerade Nummern), 49 und 53
  • Wolkenweher Weg 3–11 (ungerade Nummern)

Aufgrund des § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 23.09.2002 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Die Erhaltungssatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 27.09.1994, in Kraft getreten am 06.10.1994, für das Gebiet:

  • Hamburger Str. 42–96 (gerade Nummern) und 73
  • Lübecker Str. 41–101 (ungerade Nummern), 104 und 107
  • Grabauer Str. 5, 9–17 (ungerade Nummern) und 8, 16 und 18
  • Bahnhofstraße 20 und 21
  • Gretje-Dwenger-Weg 2–10 (gerade Nummern)
  • Schützenstraße 33–45 (ungerade Nummern), 49 und 53
  • Wolkenweher Weg 3–11 (ungerade Nummern)

wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuches mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt werden.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, 05.12.02

Stadt Bad Oldesloe

(Dr. Wrieden)
Bürgermeister

Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der Stadt Bad Oldesloe für die Gebiete:

  • Geltungsbereich Hamburger Straße 42-96 (gerade Nummern) und 73

  • Geltungsbereich Lübecker Straße 41-101 (unger. Nummern), 104 und 107

  • Geltungsbereich Grabauer Straße 5, 9-17 (unger. Nummern) und 8, 16 und 18

  • Geltungsbereich Bahnhofstraße 20 und 21, Gretje-Dwenger-Weg 2 bis 10 (gerade Nummern)

  • Geltungsbereich Schützenstraße 33-45 (unger. Nummern), 49 und 53, Wolkenweher Weg 3-11 (unger. Nummern)

3. Erhaltungssatzung der Stadt Bad Oldesloe für das folgende Gebiet:

Ratzeburger Strasse 20, 23, 25–37 (gerade und ungerade Nummern), 39, 41, 45, 47, 49, 51, 54, 56, 60, 94, 96

Aufgrund des § 172 BauGB (Baugesetzbuch) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 25.11.2002 folgende Satzung der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

Erhaltungssatzung

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gebiet mit den oben aufgeführten Häusern, das in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände

Durch die Satzung wird ein Gebiet bezeichnet, in dem

  1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt,
  2. zur Erhaltung der städtebaulichen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
  3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen

der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 3 Zuständigkeit Verfahren

Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage in dem durch die Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 BauGB Abs. 1 Nr. 4 ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000 belegt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, 09.01.2003

(Dr. Wrieden)
Bürgermeister

Gründe zur Aufstellung der 3. Erhaltungssatzung

1987 wurde für die Innenstadt im Zuge des städtebaulichen Rahmenplans die erste Erhaltungssatzung erlassen. 1994 wurde für die villenartige Bebauung an den Ausfallsstrassen Schützen-, Grabauer -, Hamburger -, Bahnhof- und Lübecker Strasse die 2. Erhaltungssatzung beschlossen. Entgegen dem seinerzeitigen Vorschlag der Verwaltung, auch die Ratzeburger Strasse mit einzubeziehen, wurde dieser Bereich ausgelassen. Jetzt stellt sich für diesen Bereich akuter Handlungsbedarf dar.

Die Ratzeburger Strasse stellt als Ausfallstrasse nach Osten einen wesentlichen Stadteingangsbereich dar. Die perlenschnurartige Bebauung mit freistehenden Villen aus der Zeit der Jahrhundertwende um 1900 sind prägend für die städtebauliche Eigenart des Stadteingangsbereiches. Diese noch zu großen Teilen überlieferte historische Bebauung zeichnet sich im Detail teilweise noch durch Schmuckformen des Jugendstils aus. Zur Anpassung an die kleinstädtisch-ländliche Situation sind teilweise Giebelfelder in Fachwerkbauweise ausgeführt worden. Auch spielen die ausgeprägten Sattel- und Walmdachformen eine gestaltprägende Rolle.
Wie auch schon in der Begründung zur 2. Erhaltungssatzung vom 27.09.1994 dargelegt, prägen die Bauten des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts das geschichtliche Bild der Stadt Bad Oldesloe auch in diesem Teil der Stadt.

Jahrzehntelang war nach der Aufgabe des Salinenbetriebes (1865) das mit der Neubebauung verfolgte städtebauliche Leitbild in der Bezeichnung. „Die freundliche Villenstadt“ (Titel eines Stadtführers aus den 1920er Jahren) zum Ausdruck gebracht
worden. Der Stadtplan von 1939, vgl. Städtebaulicher Rahmenplan S. 18, zeigt diese villenartige Bebauungsstruktur an den alleeförmigen Ausfallstraßen deutlich.
Dieses stadtgeschichtliche Erbe der Villenbebauungen ist aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung, der verkehrlichen Belange, des natürlichen Alterungsprozesses und der immer noch vorhandenen allgemeinen kulturellen Geringschätzung aufgrund des relativ jungen Alters latent in Gefahr, verloren zu gehen.

Die amtliche Denkmalpflege hat bisher das ausgehende 19. beginnende 20. Jahrhundert in Schleswig-Holstein wenn überhaupt dann nur marginal gewürdigt.
Im Bereich der Ratzeburger Strasse gibt es gar keine Eintragungen oder Erwähnungen, so dass von dieser Seite keinerlei Erhaltungshilfen zur Verfügung stehen.

Obwohl es etliche Verluste bezüglich der alten Bebauung an der Ratzeburger Strasse zu beklagen gibt, prägen die von dieser Satzung erfassten Altbauten immer noch die Stadtgestalt an diesem wichtigen Stadteingang, so dass durch die 3. Erhaltungssatzung ihnen eine Zukunft gegeben werden soll.

Zuständige Stelle

Stadtentwicklung

Bauen und Umwelt – Fachbereich IV

Markt 5
23843 Bad Oldesloe

Diese Ortsrechtssammlung dient lediglich der Information und ist nicht mit einer Amtlichen Bekanntmachung gleichzusetzen. Änderungen zum bisher geltenden Recht werden umgehend in die bestehenden Texte eingepflegt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Inhalte ist mit dieser Serviceleistung nicht verbunden.