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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

001.6 Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Bildung eines Wirtschaftsbeirates

Die Stadt Bad Oldesloe erlässt aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.5.2019 die nachstehende Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Wirtschaftsbeirat.

§ 1 Wirtschaftsbeirat

Die Stadt Bad Oldesloe bildet einen Wirtschaftsbeirat.

§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben

  1. Der Wirtschaftsbeirat hat die Aufgabe, die Stadtverordnetenversammlung, die städtischen Ausschüsse und die Verwaltung der Stadt Bad Oldesloe in allen örtlichen Angelegenheiten der wirtschaftlichen Entwicklung, der Wirtschaftsförderung und des Standortmarketings zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen.
  2. Zweck des Wirtschaftsbeirates ist es, die örtliche Wirtschaft, dazu gehören auch Dienstleister, Gesundheitswesen, Gastronomie, Tourismus, sowie Gewerbe und Industrie und Einzelhandel zu entwickeln und zu fördern. Hierzu sollen Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen den jeweils zuständigen Entscheidungsorganen vorgelegt werden.
  3. Er dient als Bindeglied zwischen den städtischen Gremien und ortsansässigen Unternehmen und fördert die Zusammenarbeit der Stadt mit den Institutionen und Organisationen dieser Bereiche.
  4. Der Wirtschaftsbeirat erstellt unter der Federführung der oder des Vorsitzenden jährlich einen Tätigkeitsbericht.
  5. Die rechtliche Stellung des Wirtschaftsbeirates ergibt sich aus § 47 e GO.

§ 3 Rechte und Pflichten

  1. Der Wirtschaftsbeirat kann in allen Fragen, die die wirtschaftliche Entwicklung, der Wirtschaftsförderung oder das Standortmarketing betreffen, Stellungnahmen abgeben sowie Anregungen und Empfehlungen aussprechen.
  2. Der Wirtschaftsbeirat wird über die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die Vorsitzende/den Vorsitzenden unterrichtet.
  3. Der/Die Vorsitzende des Beirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied kann nach Beschlussfassung des Beirates an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten nach § 2 dieser Satzung teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
  4. Die Fachbereiche der Stadt unterrichten den Wirtschaftsbeirat möglichst frühzeitig über alle unmittelbar in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten, soweit keine Datenschutz- oder Verschwiegenheitsgründe entgegenstehen.
  5. Auf Ersuchen der Stadtverordnetenversammlung, eines städtischen Ausschusses oder des Bürgermeisters soll der Wirtschaftsbeirat zu einer bestimmten Angelegenheit der örtlichen Wirtschaft, der Wirtschaftsförderung oder des Standortmarketings eine Stellungnahme abgeben.
  6. Die Protokolle der Beiratssitzungen sind dem Bürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden unverzüglich vorzulegen. Die Protokolle werden im Internet veröffentlicht und dem Wirtschafts- und Planungsausschuss zur Verfügung gestellt.

§ 4 Zusammensetzung

  1. Der Wirtschaftsbeirat besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Er wird gebildet, wenn mindestens 7 Mitglieder gewählt wurden.
  2. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 21 GO.
  3. Die Mitglieder sollen möglichst nach ihrer fachlichen Qualifikation ausgewählt werden.
  4. Nicht wählbar sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, bürgerliche Mitglieder der städtischen Ausschüsse und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stadtverwaltung.

§ 5 Wahl und Wählbarkeit

  1. Spätestens drei Monate vor der Wahl ist durch amtliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Wirtschaftsbeirates hinzuweisen.
  2. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Hauptausschuss auf Vorschlag der Verwaltung.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsbeirates erfolgt durch die Stadtverordnetenversammlung im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO. Es sollen mehr Wahlvorschläge vorgelegt werden, als Wahlstellen zu vergeben sind.
  4. Die Wahlzeit des Wirtschaftsbeirates beträgt drei Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Wirtschaftsbeirates im Amt.
  5. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht in den Wirtschaftsbeirat gewählt worden sind, vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfall in der Reihenfolge ihrer Stimmzahlen.
  6. Scheidet ein Mitglied aus dem Wirtschaftsbeirat aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach. Sofern keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen, findet eine Neuwahl statt.

§ 6 Konstituierende Sitzung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Wahlzeit die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates zur konstituierenden Sitzung ein und führt die Wahl der oder des Vorsitzenden durch.

§ 7 Vorsitz

  1. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates wählen in ihrer ersten Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/Stellvertreter aus ihrer Mitte.
  2. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 8 Geschäftsordnung

  1. Der Wirtschaftsbeirat gibt sich zur Erledigung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.
  2. Die Sitzungen des Wirtschaftsbeirates sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit fordern.
  3. Soweit die Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Entschädigung und Versicherungsschutz

  1. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung nach der Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe.
  2. Für die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 10 Geltung anderer Vorschriften

Soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, 21.06.2019
Jörg Lembke
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung am 26.06.2019, Inkrafttreten am 27.06.2019