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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

000.0 Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe

Lesefassung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 10.4.2019 einschließlich:

  1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 15.1.2021, in Kraft getreten am 1.1.2021. § 4 Absatz 3 tritt am 1.1.2020 in Kraft.
  2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 27.06.2022, in Kraft getreten rückwirkend zum 1.5.2022
  3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 30.8.2023, in Kraft getreten am 1.8.2023

Stand der Lesefassung: 9/2023

Übersicht

§ 1 Name, Wappen, Siegel und Flagge

§ 2 Stadtvertretung

§ 2 a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

§ 3 Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter

§ 4 Bürgermeisterin/Bürgermeister

§ 5 Gleichstellungsbeauftragte

§ 6 Ständige Ausschüsse

§ 7 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

§ 8 Aufgaben der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

§ 9 Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen

§ 10 Aufgaben des Hauptausschusses

§ 11 Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse

§ 12 Einwohnerversammlung

§ 13 Führung der Haushaltswirtschaft

§ 14 Verträge mit Stadtverordneten, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und Ausschussmitgliedern

§ 15 Verpflichtungserklärungen

§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 17 Veröffentlichungen

§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003 Seite 57) in ihrer zuletzt gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 12.7.2023 nachstehende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Name, Wappen, Siegel und Flagge

(1) Die Stadt heißt „Stadt Bad Oldesloe“.

(2) Das Wappen zeigt in Rot das silberne holsteinische Nesselblatt, darin – als Brustbild – der nimbierte, blau gekleidete Heilige Petrus, der einen aufrechten schwarzen Schlüssel trägt.

(3) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „Stadt Bad Oldesloe“.

(5) Die Flagge zeigt inmitten eines weißen, oben und unten von einem blauen Streifen begrenzten Flaggentuches das Stadtwappen, etwas zur Stange hin verschoben.

§ 2 Stadtvertretung

(1) Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung“.

(2) Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter führen die Bezeichnung „Stadtverordnete“.

§ 2 a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Stadtverordneten an der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter in Abstimmung mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.

(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Wider-spruchs nach § 40 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Stadt bietet ein Verfahren an, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekannt gemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 3 Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter

(1) Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung führt die Bezeichnung „Bürgerworthalterin“ bzw. „Bürgerworthalter.

(2) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter hat zwei Vertreterinnen/Vertreter, die die Bezeichnung „Erste“ und „Zweite Bürgerworthalter-Stellvertreterin“ bzw. „Erster“ und „Zweiter Bürgerworthalter-Stellvertreter“ führen.

(3) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter vertritt die Belange der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister als dem verwaltungsleitenden Organ der Stadt.

(4) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter vertritt bei öffentlichen Anlässen die Stadtverordnetenversammlung sowie gemeinsam mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister die Stadt als Gebietskörperschaft. Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter und Bürgermeisterin/ Bürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab.

(5) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter wird im Falle einer Verhinderung von der ersten Stellvertreterin/dem ersten Stellvertreter vertreten, ist auch diese oder dieser verhindert, von der zweiten Stellvertreterin/dem zweiten Stellvertreter.

(6) Scheidet die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter oder eine bzw. einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter vor Beendigung der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung aus ihrem oder seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von 3 Monaten durchzuführen.

§ 4 Bürgermeisterin/Bürgermeister

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit eine erste Stellvertreterin/einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin/einen zweiten Stellvertreter. Sie oder er führt die Bezeichnung „Erste Bürgermeister-Stellvertreterin“/„Erster Bürgermeister-Stellvertreter“ und „Zweite Bürgermeister-Stellvertreterin“/„Zweiter Bürgermeister-Stellvertreter“.

(3) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des um 20 % gekürzten Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 24.4.2012 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2012, Seite 489, 547).

§ 5 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Bad Oldesloe bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

- Einbringung gleichstellungsspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und der Verwaltung,

- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,

- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,

- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um gleichstellungsspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht gebunden.

(4) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, der Ausschüsse und der Beiräte teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann eigene Beschlussvorlagen zu gleichstellungsspezifischen Fragen für die Fachausschüsse über die Bürgermeisterin/den Bürgermeister erstellen.

§ 6 Ständige Ausschüsse

(1) Die folgenden Ausschüsse nach §§ 45 Absatz 1 und 45 a Absatz 1 Gemeindeordnung werden gebildet:

a) Hauptausschuss

Zusammensetzung:
11 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht

Aufgabengebiet:
§ 45 b Gemeindeordnung
Einzelprojekte von ausschussübergreifender Bedeutung
Stadtmarketing (Präsentation und Vermarktung der Stadt)
Personalangelegenheiten gem. § 7 Abs. 2
Städtepartnerschaften
Straßenbenennungen (Neubenennungen, Umbenennungen)
Stadtwerke
Beteiligungsmanagement
Freibad Poggensee
Abwasserentsorgung

b) Finanzausschuss

Zusammensetzung:
11 stimmberechtigte Mitglieder, davon höchstens 5 zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger

Aufgabengebiet:
Finanz- und Abgabenangelegenheiten
Feuerwehrangelegenheiten
Liegenschaften
Prüfung der Jahresrechnung
Jahres-/Gesamtabschluss
Bauhof

c) Sport, Bildungs-, Sozial- und Kulturausschuss

Zusammensetzung:
11 stimmberechtigte Mitglieder, davon höchstens 5 zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger

Aufgabengebiet:
Gleichstellungsangelegenheiten *)
Schul- und Sportangelegenheiten *)
Kinder-, Jugend- und Sozialangelegenheiten *)
Kulturangelegenheiten
Bibliothek *)
Volkshochschule *)
Obdachlosenunterbringung *)

*) Inhalte, Konzepte, Raumprogramme, Ausstattung

d) Wirtschafts- und Planungsausschuss

Zusammensetzung:
11 stimmberechtigte Mitglieder, davon höchstens 5 zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger

Aufgabengebiet:
Stadt- und Wirtschaftsentwicklung
Städtebau
Wirtschaftsförderung
Tiefbau, Hochbau, Bauunterhaltung
Widmung, Einziehung und Teileinziehung von Gemeindestraßen
Bauliche Planung und Umsetzung von Verkehrskonzepten
Bauprojektcontrolling (Kosten und Ausführung)

e) Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss

Zusammensetzung:
11 stimmberechtigte Mitglieder, davon höchstens 5 zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger

Aufgabengebiet:
Umwelt- und Naturschutz
Landschaftspflege
Grünordnung
Altlasten
Liegenschaften (Vorberatung bei ökologischen Flächen)
Energie, Stadtwerke (Inhalt, Konzepte für Versorgung und Bewirtschaftung)
ÖPNV (Konzepte und Umsetzung)
Entwicklung von Verkehrskonzepten
Klimaschutz

Bei der Besetzung der vorstehenden Ausschüsse soll auf einen angemessenen Frauenanteil geachtet werden.

(2) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Absatz 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Absatz 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse nach Absatz 1 b) bis e) auch zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.

(3) Die stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses werden aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern für die Ausschüsse nach Absatz 1 b) bis e) können auch zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden. Jede Fraktion kann stellvertretende Mitglieder bis zur Anzahl der auf sie entfallenden Ausschusssitze zuzüglich einer weiteren Stellvertretung vorschlagen. § 46 Absatz 2 Gemeindeordnung bleibt unberührt. Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Die Stellvertretenden vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

§ 7 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister direkt unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.

§ 8 Aufgaben der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über:

a) Stundungen bei Beträgen bis zu 100.000 € ohne Zeitbegrenzung, bei Beträgen über 100.000 € bis zu einer Dauer von 6 Monaten,

b) die Niederschlagung von Ansprüchen und den Verzicht auf Ansprüche der Stadt, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,

c) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, wenn die Gesamtverpflichtung  einen Betrag von 80.000 € nicht übersteigt, die Gewährung von Bürgschaften bedarf der Information der Stadtverordnetenversammlung,

d) den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Gesamtwert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 80.000 € nicht übersteigt,

e) den Abschluss von Leasingverträgen, soweit die laufende Belastung einen jährlichen Betrag von 25.000 € und die Gesamtverpflichtung einen Betrag von 125.000 € nicht übersteigt,

f) die entgeltliche Veräußerung, den Tausch und die Belastung von Stadtvermögen, soweit der Gesamtwert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Gesamtwert von 80.000 € nicht übersteigt. Die Ermächtigung schließt die Festlegung von Kaufpreisen für alle bebauten und unbebauten Grundstücke bis zur vorstehenden Wertgrenze ein.
Bei der Veräußerung von Grundstücken, für die der Finanzausschuss bzw. in Neubaugebieten die Stadtverordnetenversammlung zuvor den Kaufpreis festgelegt hat, erhöht sich die Wertgrenze nach f) Satz 1 auf 250.000 €,

g) die unentgeltliche Veräußerung von Stadtvermögen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Gesamtwert von 10.000 €,

h) die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000 €,

i) die Hingabe von Darlehen und Zuschüssen und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Gesamtwert von 80.000 €,

j) die Feststellung gemäß § 20 Absatz 1 letzter Satz GO,

k) die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Stadt nach naturschutzrechtlichen Vorschriften nach vorheriger Beratung im Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss,

l) die Bildung von Abschnitten und Erschließungseinheiten und die Spaltung von Kosten bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen aufgrund des BauGB,

m) die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB, soweit der Gesamtwert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 125.000 € nicht überschreitet,

n) die An- und Vermietung sowie An- und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden,

o) den Abschluss von Nutzungs-, Leih- und Gestattungsverträgen für Grundstücke und Gebäude,

p) die Vergabe von Aufträgen,

q) die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Gesamtwert von 100.000 €,

r) über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB.

§ 9 Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € übertragen.

§ 10 Aufgaben des Hauptausschusses

(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Dazu gehört im Rahmen seiner Koordinierungsaufgabe auf Wunsch der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch ihre oder seine Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung von Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Dem Hauptausschuss werden außerdem nachstehende Entscheidungen übertragen:

a) die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen oder die Beteiligung an diesen oder deren Gründung, die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach
§ 103 GO sowie wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks, bis zu einer Beteiligung von 25 von Hundert,

b) die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, bis zu einer Beteiligung von 25 von Hundert,

c) die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens bis zu einem Betrag von 250.000 €,

d) die Festlegung der Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen der Stadt,

e) die Befugnis, die Bereichsbudgets im Rahmen der Haushaltsplanungen in ihren Gesamtbeträgen für Fachausschüsse und Verwaltung verbindlich festzulegen,

f) Mitgliedschaften und Beitritte zu Vereinen und Organisationen und die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in diese.

(3) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Polizeibeirates wahr.

(4) Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters übertragen.

(5) Der Hauptausschuss entscheidet bei Stadtverordneten, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Stadtverordneten über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.

(6) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

(7) Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung.

(8) Der Hauptausschuss ist nach § 45 b GO zuständig für die Steuerung öffentlich-rechtlicher Beteiligungen im Rahmen des Berichtswesens. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister berichtet dem Hauptausschuss halbjährlich über die Geschäftslage der öffentlich-rechtlichen Beteiligungen der Stadt.

§ 11 Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse

(1) Folgenden Ausschüssen werden nachstehende Befugnisse übertragen:

  1. Finanzausschuss
    a) Der Finanzausschuss entscheidet über Angelegenheiten oberhalb der in § 8 Absatz 2 a), m) und q) festgelegten Wertgrenzen.
    b) Der Finanzausschuss legt die Höhe der Grundstückspreise für alle bebauten und unbebauten Grundstücke oberhalb der in § 8 Absatz 2 f festgelegten Wertgrenze von 80.000 € fest.
    Davon ausgenommen sind Neubaugebiete. Hier legt die Stadtverordnetenversammlung die Grundstückspreise fest.

  2. Wirtschafts- und Planungsausschuss
    a) Auf den Wirtschafts- und Planungsausschuss werden alle verfahrensleitenden Beschlüsse in der Bauleitplanung, bis auf die Entscheidung über Bedenken und Anregungen zum Bauleitplan, die verfahrensabschließenden Beschlüsse und Beschlüsse zur Behebung von Rechtsverstößen delegiert. Sofern naturschutzrechtliche Belange betroffen sind, ist der Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss vorab zu beteiligen.
    b) Anträge für Vorhaben (§29 BauGB), deren Verwirklichung die Grundzüge der Planung berühren oder von wesentlicher städtebaulicher Bedeutung ist, werden dem Wirtschafts- und Planungsausschuss zur Beratung vorgelegt.
    Die Grundzüge der Planung sind berührt, wenn durch ein Vorhaben von der grundlegenden Planungskonzeption, die einem Bebauungsplan zugrunde liegt, abgewichen werden soll oder ein Vorhaben Zweifel erweckt, ob die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planungskonzeption noch den aktuellen Zielvorstellungen entspricht. Von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist ein Vorhaben insbesondere dann, wenn es das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorruft.

(2) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

§ 12 Einwohnerversammlung

(1) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen. Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, die Einberufung der Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden ist.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen.
Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner (mindestens aber 40 Ja-Stimmen) abgegeben werden; bei Teil-Einwohnerversammlungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung sind die Stimmen der Mehrheit der Anwesenden (mindestens aber 15 Ja-Stimmen) für die Annahme erforderlich. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgerworthalterin/dem Bürgerworthalter und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet.
Der Protokollführerin/dem Protokollführer ist es zur Unterstützung für die Erstellung der Niederschrift erlaubt, den Sitzungsverlauf digitalisiert aufzuzeichnen.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser unverzüglich zur Beratung vorgelegt werden.

§ 13 Führung der Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft wird ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik) geführt.

§ 14 Verträge mit Stadtverordneten, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und Ausschussmitgliedern

Verträge der Stadt mit Stadtverordneten, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO sowie der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Stadtverordnete, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO sowie die Bürgermeisterin/der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500 € halten.

§ 15 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen 2.500 € monatlich, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Absatz 3 GO entsprechen.

§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.

(2) Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Bad Oldesloe Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Person für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüber hinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Stadt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17 Veröffentlichungen

(1) Satzungen, Stadtverordnungen und andere öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Oldesloe werden mit Ausnahme der nach dem Baugesetzbuch erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet auf der Seite www.badoldesloe.de bekannt gemacht. Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen der Stadt kostenpflichtig zusenden lassen (Bezugsadresse: Stadt Bad Oldesloe, Der Bürgermeister, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe). Textfassungen der Satzungen und Verordnungen werden darüber hinaus zur Mitnahme in den Diensträumen der o. a. Bezugsadresse bereitgehalten.

(2) Das Nähere regelt die Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung.

§ 18 Inkrafttreten

s. Satzung und Änderungssatzungen gemäß Seite 1

Die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Gemeindeordnung wurde durch Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 8.4.2019 erteilt.

Bad Oldesloe, 10.4.2019

Jörg Lembke
Bürgermeister