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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Bürgerworthalterin

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Parkausweis für Schwerbehinderte

Nr. 99108009012000

Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise erhalten, die ihnen das Parken auf speziellen, durch ein Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen („Behindertenparkplätze“) erlauben und/oder andere Parkerleichterungen einräumen.

  1. Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde oder Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung erhalten auf Antrag eine auf 5 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis zur Inanspruchnahme sonstiger Parkerleichterungen mit Nutzung der Schwerbehindertenparkplätze. Voraussetzung ist der Eintrag des Merkmals „aG” (=außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „Bl” (=Blind) im Schwerbehindertenausweis, ausgestellt vom Landesamt für soziale Dienste.
  2. Personen, denen vom Landesamt für soziale Dienste die Merkzeichen „G” (Gehbehinderung), „B” (Begleitung) und ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) zuerkannt wurden.

    oder

    Personen, denen die Merkzeichen „G”, „B” und ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane zuerkannt wurden,

    oder

    Personen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,

    oder

    Personen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt

    erhalten auf Antrag eine auf 5 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis zur Inanspruchnahme sonstiger Parkerleichterungen ohne Nutzung der Schwerbehindertenparkplätze.

Sonderregelung in Schleswig-Holstein

Nachstehend genannte Personen können auf Antrag für Schleswig-Holstein ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erhalten:

  • Gebehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 und Gehvermögen für eine maximale Gehstrecke von ca. 100 Metern
  • Personen mit erheblicher vorübergehender oder noch nicht amtlich anerkannter dauernder Gehbehinderung/Mobilitätsbeeinträchtigung (max. Gehstrecke 100 m)

Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für das Parken auf den mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol) für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde reservierten Parkplätzen.

Die Ausnahmegenehmigung wird außer in Schleswig-Holstein in folgenden Bundesländern anerkannt:
  • Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schwerbehindertenausweis
  • Personalausweis
  • eine von der berechtigten Person unterzeichnete Vollmacht, sofern eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt bzw. abholt. (Personalausweis des Vollmachtnehmers)
  • 1 Passbild (bei Vorliegen der Merkmale „aG“ und „Bl“

Welche Gebühren fallen an?

Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Anträge / Formulare

Das Antragsformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Sie können es sich aber auch von den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste (LAsD) herunterladen.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen über Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der LAsD.