Seiteninhalt

Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Wahlbekanntmachung

  1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

  2. Die Stadt Bad Oldesloe ist in 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16. August 2021 bis 5.September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die*der Wahlberechtigte zu wählen hat.
    Der Briefwahlvorstand I tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Kultur- und Bildungszentrum (KuB), Beer-Yaacov-Weg 1, im KuB-Saal zusammen. Die Briefwahlvorstände II, III und IV treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Historischen Rathaus, Beer-Yaacov-Weg 1, im Rathaussaal bzw. in den Räumen B 009 und B 105 zusammen.

  3. Jede*r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie*er eingetragen ist.
    Die Wähler*innen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede*r Wähler*in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jede*r Wähler*in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
    a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber*innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin*jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
    b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber*innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
    Die*der Wähler*in gibt ihre*seine Erststimme in der Weise ab, dass sie*er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher*welchem Bewerber*in sie gelten soll, und ihre*seine Zweitstimme in der Weise, dass sie*er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
    Der Stimmzettel muss von der*dem Wählenden in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre*seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Alle haben Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  5. Wähler*innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis 8-Segeberg-Stormarn-Mitte, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und ihren*seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der darauf angegebenen Stelle abgegeben werden.

  6. Jede*r Wahlberechtigte kann ihr*sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine*n Vertreter*in anstelle der*des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
    Ein*e Wahlberechtigte*r, die*der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer*seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der*dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der*des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der*des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der*des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bad Oldesloe, 15. September 2021

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister
als Gemeindebehörde

Jörg Lembke

Originalfassung

15.09.2021