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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Gemeindewahl am 14. Mai 2023 in der Stadt Bad Oldesloe

  1. Am Sonntag, dem 14. Mai 2023, findet die Wahl der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) in der Stadt Bad Oldesloe statt. Gleichzeitig findet auch die Wahl zum Kreistag des Kreises Stormarn statt.
  2. Ich fordere Sie hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) auf. Innerhalb der Stadt Bad Oldesloe werden 14 Gemeindewahlkreise gebildet (§§ 8, 9 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz   – GKWG –).
    Es sind insgesamt 27 Vertreterinnen und Vertreter zu wählen, davon 14 unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter und 13 Listenvertreterinnen und Listenvertreter.
  3. Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 20. März 2023, 18 Uhr (Ausschlussfrist), bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Bad Oldesloe, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, schriftlich einzureichen.
    Ich weise darauf hin, dass die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen sind, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
  4. Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (unmit-telbare Wahlvorschläge) können einreichen:
    1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
    2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen),
    3. Wahlberechtigte.
    Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb des Wahlgebiets nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge einreichen, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
  5. Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb eines Wahlgebiets nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt.
    Innerhalb eines Wahlgebiets kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.
    Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
  6. Wählbar ist, wer am Wahltag
    1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. im Wahlgebiet wahlberechtigt ist und
    3. seit mindestens drei Monaten
    a) in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder
    b) sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Woh-nung außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat.
    § 3 Absatz 3 GKWG gilt entsprechend.
    Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sind neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wählbar.
  7. Alle erforderlichen, den amtlichen Mustern entsprechenden Unterlagen können in elektronischer Form bei der Stadt Bad Oldesloe, Sachbereich Allgemeine Verwaltung und Kommunales, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, angefordert werden.

Bad Oldesloe, 7.12.2022

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister
als Gemeindewahlleiter

Jörg Lembke

Originalfassung

07.12.2022