Seiteninhalt

Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Kommunalwahl am 6. Mai 2018

Hier präsentieren wir Ihnen die Wahlergebnisse aus dem Stadtgebiet:

Wahlergebnisse

Wahlergebnisse (Tabelle) hier...

Kreiswahl

Informationen zur Kreiswahl finden Sie beim Kreis Stormarn.

Kurzinformation

Am 6. Mai 2018 werden die rund 20.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bad Oldesloe mit ihrer Stimmabgabe über die Zusammensetzung der neuen Stadtvertretung entscheiden.

Die Stadtvertretung führt in Bad Oldesloe die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung“,  die gewählten Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung „Stadtverordnete“. Die Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt, sie legt die Grundsätze und Ziele für die Stadtverwaltung fest, trifft alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsaufgaben und überwacht die Stadtverwaltung (§ 27 Gemeindeordnung).

Innerhalb der Stadt Bad Oldesloe werden 14 Wahlkreise gebildet (§§ 8, 9 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz). Es sind insgesamt 27 Vertreterinnen und Vertreter zu wählen, davon 14 unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter und 13 Listenvertreterinnen und Listenvertreter.

Wahlberechtigt

Wahlberechtigt ist nach § 3 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz jede Person, die die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) besitzt und am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens sechs Wochen eine Wohnung im Wahlgebiet hat (wer in mehreren Gemeinden eine Wohnung hat, ist an seinem Hauptwohnsitz wahlberechtigt) oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat sowie,
  • nicht nach § 4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wählbar

Wählbar ist, wer am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • im Wahlgebiet wahlberechtigt ist und
  • seit mind. drei Monaten in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

Nicht wählbar ist, siehe § 6 Abs. 2 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz

Gesetzliche Grundlagen

Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG)

Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO)

Als besonderer Service steht ab sofort eine Broschüre in Leichter Sprache zum Download bereit, in der alle wichtigen Themen rund um die Kommunalwahl zusammengefasst sind.



06.05.2018