Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
Kommunalwahl am 6. Mai 2018
Hier präsentieren wir Ihnen die Wahlergebnisse aus dem Stadtgebiet:
Wahlergebnisse
Wahlergebnisse (Tabelle) hier...
Kreiswahl
Informationen zur Kreiswahl finden Sie beim Kreis Stormarn.
Bekanntmachungen/Informationen des Gemeindewahlleiters
- Wahlergebnis der Gemeindewahl
- Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahl am 06.05.2018 in der Stadt Bad Oldesloe
- Wahlbekanntmachung
- Unmittelbare Wahlvorschläge (geordnet nach Wahlkreisen) 22 kB
- Listenwahlvorschläge (geordnet nach Parteien und Wählergruppen) 20 kB
- Wahlkreiseinteilung 17 kB
- Einreichung Wahlvorschläge zur Gemeindewahl 9 kB
- Gemeindewahlausschuss am 25. September 2017 102 kB
- Gemeindewahlausschuss am 16. März 2018 125 kB
Allgemeines zur Kommunalwahl 2018
Kurzinformation
Am 6. Mai 2018 werden die rund 20.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bad Oldesloe mit ihrer Stimmabgabe über die Zusammensetzung der neuen Stadtvertretung entscheiden.
Die Stadtvertretung führt in Bad Oldesloe die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung“, die gewählten Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung „Stadtverordnete“. Die Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt, sie legt die Grundsätze und Ziele für die Stadtverwaltung fest, trifft alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsaufgaben und überwacht die Stadtverwaltung (§ 27 Gemeindeordnung).
Innerhalb der Stadt Bad Oldesloe werden 14 Wahlkreise gebildet (§§ 8, 9 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz). Es sind insgesamt 27 Vertreterinnen und Vertreter zu wählen, davon 14 unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter und 13 Listenvertreterinnen und Listenvertreter.
Wahlberechtigt
Wahlberechtigt ist nach § 3 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz jede Person, die die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) besitzt und am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens sechs Wochen eine Wohnung im Wahlgebiet hat (wer in mehreren Gemeinden eine Wohnung hat, ist an seinem Hauptwohnsitz wahlberechtigt) oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat sowie,
- nicht nach § 4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wählbar
Wählbar ist, wer am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- im Wahlgebiet wahlberechtigt ist und
- seit mind. drei Monaten in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
Nicht wählbar ist, siehe § 6 Abs. 2 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz