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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Entwicklungskonzept Innenstadt (VU + IEK)

Bereits seit 2007 wurden im Sanierungsgebiet „Südliche Innenstadt“ zwischen Beste und Bahnhof zahlreiche Maßnahmen mithilfe des Städtebauförderprogramms „Stadtumbau“ umgesetzt. Nun wird im Rahmen eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (IEK) und Vorbereitender Untersuchungen (VU) der Blick auf die nördlich anschließende Fußgängerzone und die Altstadt, gerichtet. Mit einem breit angelegten Beteiligungsprozess werden Lösungsansätze zu verschiedenen Themen erarbeitet. Sowohl im digitalen Raum als auch vor Ort wird es Angebote geben, um mit möglichst vielen Menschen gemeinsam an einer Zukunft für die Innenstadt zu arbeiten.

Das IEK und die VU stellen die Grundlage dar, ein neues Förder- und Sanierungsgebiet auszuweisen und in den nächsten 10–15 Jahren wichtige öffentliche wie auch private Maßnahmen zur Aufwertung der Innenstadt umzusetzen. Zur Erarbeitung dieser Gutachten wurde das Büro BPW Stadtplanung aus Bremen beauftragt.

Themen des Konzeptes

  • Wo liegen die Probleme, Missstände aber auch die Stärken, Potenziale und Alleinstellungsmerkmale der Innenstadt von Bad Oldesloe?
  • Wie kann die zukünftige Innenstadt mehr als nur eine schöner Einkaufsort sein und ebenso als Treffpunkt und Identifikationsort für alle Bürgerinnen und Bürger dienen?
  • Wie können neue Verweilqualität geschaffen, das Stadtbild aufgewertet und die Erreichbarkeit verbessert werden?
  • Wie können private Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer mit ins Boot geholt werden, um an der Aufwertung der Innenstadt mitzuwirken?
  • Wie kann ein neues Sanierungs- und Fördergebiet für die Innenstadt abgegrenzt sein?

BPW Stadtplanung
Niklas Fluß (Projektleiter Stadtentwicklung)
Telefon: 0421 517016-55
E-Mail: fluss@bpw-stadtplanung.de
www.bpw-stadtplanung.de

Maßnahmen aus dem Konzept

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Ergebnisse der Online-Beteiligung

Amtliche Bekanntmachung am 1. Dezember 2021:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat in ihrer Sitzung am 26. April 2018 den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen der Stadt Bad Oldesloe gemäß § 141 BauGB für das Gebiet „Traveinsel inklusive Fußgängerzone“ gefasst.

Die VU ist erforderlich, um Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit einer Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit einer Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen. Sie sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben.

Im Zuge der Auftragsbearbeitung der VU haben sich Aspekte ergeben, die eine Erweiterung des abzugrenzenden Untersuchungsgebiets sinnvoll machen. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat in ihrer Sitzung am 15. November 2021 den Beschluss über die Erweiterung der Gebietskulisse der vorbereitenden Untersuchungen der Stadt Bad Oldesloe für das erweiterte Gebiet „Traveinsel inklusive Fußgängerzone“ gemäß § 141 BauGB gefasst.

Aufgrund des § 141 Absatz 3 BauGB werden nachstehende Beschlüsse hiermit bekanntgemacht:

  1. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20. Juni 2012 über die Ausweisung des Stadtumbaugebiets „Nördliche Innenstadt“ (§ 171 b Absatz 1 BauGB) ist aufzuheben. Der vorgesehene Geltungsbereich ist im Lageplan als Bereich 1. dargestellt.
  2. Für den Bereich „Traveinsel inklusive Fußgängerzone“ wird die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der VU beschlossen.

Das veränderte Untersuchungsgebiet ist im Lageplan mit einer schwarzen Linie umgrenzt.

Das Untersuchungsgebiet wird durch die im Lageplan abgebildeten Bereiche 1. bis 3. (schraffiert) ergänzt. Nunmehr umfasst das Gebiet der VU auch das ehemalige Stadtumbaugebiet „Nördliche Innenstadt“, die Wasserflächen um die Traveinsel sowie einen kleinen Bereich angrenzend zur Hude und dem Kirchberg. Das Untersuchungsgebiet ist im nachstehend abgedruckten Lageplan dargestellt.

Lageplan (PDF-Datei)

Der Lageplan kann in der Zeit vom 9. Dezember 2021 bis zum 10. Januar 2022 im Fachbereich IV – Stadtentwicklung, Ebene 9, Zimmernummern 9.01–9.06 während der Dienststunden eingesehen werden.

Hinweise
  1. Der Beschluss über den Beginn der VU ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
  2. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung (§ 141 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB). Gemäß § 138 Absatz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtliche Bindung erhoben werden. Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann ein Zwangsgeld bis zu 500 Euro wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 138 Absatz 4 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 208 Satz 2 bis 4 BauGB).
  3. Ab dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung ist § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Ein danach ergangener Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein danach ergangener Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage wird mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets unwirksam. (§ 141 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BauGB)

Bad Oldesloe, 25.11.2021

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister

Siegel

gez. Lembke

Originalfassung