Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (F-Plan) ist der vorbereitende Bauleitplan und wird für das gesamte Stadtgebiet von Bad Oldesloe aufgestellt. Laut § 5 Baugesetzbuch (BauGB) stellt er „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen“ dar. Das heißt, aus den Darstellungen im Flächennutzungsplan lässt sich ablesen, welche Flächennutzungen in welchen Gebieten Bad Oldesloes für die Zukunft beabsichtigt sind. Vielfach bestehen diese Nutzungen bereits.
Da der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die Planung für das gesamte Stadtgebiet nur in den Grundzügen aufzeigt, lässt er Spielraum für die aus ihm zu entwickelnden verbindlichen Bauleitpläne, die Bebauungspläne. Der Flächennutzungsplan ist nur für Behörden und Träger öffentlicher Belange verbindlich, aus ihm lassen sich noch keine Bauansprüche begründen.
Der Flächennutzungsplan wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Er besteht aus der Planzeichnung im Maßstab 1:10.000 mit einem Ausschnitt für die Innenstadt im Maßstab 1:5.000. Dem Flächennutzungsplan beigefügt ist der Erläuterungsbericht, der nach neuerer Gesetzgebung auch Begründung genannt wird. Der Erläuterungsbericht (Begründung) besteht aus einer textlichen Erläuterung der in der Planzeichnung dargestellten städtebaulichen Ziele.
Was stellt der F-Plan dar?
Der Flächennutzungsplan zeigt, welche Nutzungen in welchen Bereichen der Stadt Bad Oldesloe für die Zukunft angestrebt werden, so zum Beispiel:
- Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, insbesondere Wohnbauflächen, gemischte und gewerbliche Bauflächen,
- Sonderbauflächen, zum Beispiel für den Einzelhandel,
- Flächen und Standorte mit Gemeinbedarfseinrichtungen sowie Versorgungsanlagen,
- überörtliche Verkehrsflächen und -verbindungen,
- Grünflächen, landwirtschaftliche Flächen, naturbestimmte Flächen, Wald- und Wasserflächen, Sportflächen und Dauerkleingärten.
Viele dieser Nutzungen sind bereits vorhanden. Regelungen aufgrund anderer Gesetze werden nachrichtlich gekennzeichnet.
In den Flächennutzungsplan fließen die Ziele der Stadtentwicklung und der übergeordneten Raumordnung ein. Durch die Raumordnung werden zum Beispiel das System der zentralen Orte und die Siedlungsachsen, auf denen sich die siedlungsmäßige und wirtschaftliche Entwicklung im Wesentlichen vollziehen soll, vorgegeben. Auf einer der vom Oberzentrum Hamburg ausgehenden Siedlungsachsen stellt die Stadt Bad Oldesloe als Mittelzentrum den äußeren Siedlungsschwerpunkt dar. Das Mittelzentrum Bad Oldesloe hat als verbindlich vorgegebenes raumordnerisches Ziel auch für die Umlandgemeinden bestimmte Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen bereitzustellen sowie als Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung ausreichend Gewerbe- und Wohnbauflächen auszuweisen.
Der Landschaftsplan ergänzt den Flächennutzungsplan und ist ein ökologischer und freiraumplanerischer Beitrag für die Stadtentwicklung. Seine Betonung liegt auf den landschaftlichen Qualitäten.
Wann wird der F-Plan geändert oder berichtigt?
Der aktuelle Flächennutzungsplan wurde 2006 neu aufgestellt und wird seitdem fortgeschrieben. Der Flächennutzungsplan wird förmlich geändert oder einfach berichtigt, wenn es aufgrund neuer Zielvorstellungen der Stadtentwicklung erforderlich wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn aufzustellende Bebauungspläne nicht den Zielen des Flächennutzungsplans entsprechen.
Bebauungspläne müssen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden bzw. dessen grundsätzlichen Aussagen entsprechen. Daher werden örtlich begrenzte Änderungen des Flächennutzungsplans meistens parallel zu Bebauungsplanverfahren durchgeführt.
Für Bebauungspläne der Innenentwicklung, die den in § 13 a des Baugesetzbuchs genannten Kriterien entsprechen, wird kein Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchgeführt. Nach dem Satzungsbeschluss für einen solchen Bebauungsplan wird der Flächennutzungsplan berichtigt, indem er in den Grenzen dieses Bebauungsplans entsprechende neue Darstellungen erhält. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit findet nur für den Bebauungsplan statt, dabei wird über die Berichtigung informiert.
Wie wirkt die Öffentlichkeit bei der Änderung des F-Plans mit?
Der Verfahrensablauf zur Änderung des Flächennutzungsplans ist gesetzlich festgelegt und entspricht im Prinzip den Verfahrensschritten zur Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Flächennutzungsplanänderungen werden meistens parallel zu Aufstellungen von Bebauungsplänen durchgeführt.
Die durch das Baugesetzbuch vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung ist zweistufig angelegt.
Frühzeitige Bürgerbeteiligung: Innerhalb der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs) werden die Bürgerinnen und Bürger auf der Basis eines oder mehrerer Vorentwürfe informiert und aufgerufen, sich zu der Planung zu äußern. Soweit verfügbar werden in dieser Phase auch schon die vermuteten Umweltauswirkungen der Planung sowie der geplante Untersuchungsumfang im Rahmen der Umweltprüfung offengelegt. Die gesammelten Äußerungen (Stellungnahmen) stellen eine wichtige Säule bei der Diskussion um Planungsinhalte dar und dienen der Politik und der Verwaltung zur Fortentwicklung der Planung. Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind primär an den Planverfasser gerichtet und sind nicht als anfechtbarer Verwaltungsakt zu verstehen. Die aus den Stellungnahmen gewonnenen Erkenntnisse lassen den Vorentwurf bzw. die Vorentwürfe zu einem bereits konkret entwickelten Entwurf reifen, der noch einmal öffentlich auszulegen ist.
Öffentliche Auslegung: Die Dauer der öffentlichen Auslegung beträgt einen Monat bzw. mindestens 30 Tage. Während dieser Zeit können Stellungnahmen abgegeben werden (§ 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs). Planentwürfe werden im Foyer des Stadthauses ausgehängt und unter „Aktuelle Beteiligungsverfahren“; ins Internet eingestellt.
Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift im Stadthaus abgegeben werden:
Bauen und Umwelt – Fachbereich IV
Markt 5
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 504-430
- Fax: 04531 504-900
- Raum: 9.01 bis 9.06 (Ebene 9)
- Internet: Webseite
- E-Mail: stadtentwicklung@badoldesloe.de
Woraus besteht der F-Plan?
Der aktuelle Flächennutzungsplan wurde 2006 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Er wird bei Bedarf fortgeschrieben. Dem Flächennutzungsplan beigefügt ist der Erläuterungsbericht, der nach neuerer Gesetzgebung auch Begründung genannt wird. Der Flächennutzungsplan besteht aus der Planzeichnung im Maßstab 1:10.000 mit einem Ausschnitt für die Innenstadt im Maßstab 1:5.000. Der Erläuterungsbericht (Begründung) besteht aus einer 79-seitigen textlichen Erläuterung der in der Planzeichnung dargestellten städtebaulichen Ziele.
Aktuelle Änderungen des F-Plans
Zurzeit gibt es keine laufenden Änderungen.
Abgeschlossene Änderungen bzw. Berichtigungen des F-Plans
- Erste Änderung für ein Gebiet im Ortsteil Blumendorf zur Errichtung einer Bioenergieanlage
- Erste Änderung – Flächennutzungsplan PDF, 8.5 MB
- Zweite Änderung (Berichtigung) für ein Gebiet am Moordamm zur Errichtung eines Kindergartens
- Zweite Änderung – Flächennutzungsplan PDF, 339 kB
- Dritte Änderung für ein Gebiet zwischen den Anlagen der Deutschen Bahn und dem Pölitzer Weg/Schwarzendamm und südlich der Kampstraße/Sophie-Scholl-Straße in Wohnbauflächen, Gemeinbedarfsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, Grün- und Waldflächen
- Dritte Änderung – Flächennutzungsplan PDF, 3.4 MB
- Vierte Änderung (Berichtigung) für ein Gebiet am Sandkamp zur Ansiedlung gleisunabhängiger Gewerbebetriebe anstelle einer Freizeitanlage
- Vierte Änderung – Flächennutzungsplan PDF, 288 kB
- Fünfte Änderung (Berichtigung) für ein Eckgrundstück am Berliner Ring/Schützenstraße in eine gemischte Baufläche
- Fünfte Änderung Flächennutzungsplan PDF, 240 kB
- Achte Änderung für ein Eckgrundstück am Berliner Ring/Lübecker Straße zur Errichtung eines Nahversorgungszentrums
- Achte Änderung – Flächennutzungsplan PDF, 3.7 MB
- Neunte Änderung (Berichtigung) für ein Gebiet am Poggenbreeden zur Errichtung einer Spielanlage
- Neunte Änderung – Flächennutzungsplan PDF, 384 kB
Wo kann der F-Plan eingesehen oder erworben werden?
Der F-Plan und/oder die F-Planänderungen können entweder Online oder im Stadthaus, Markt Nr. 5, Zimmernummer 9.01 bis 9.06 eingesehen und gegen eine Gebühr erworben werden.
Bauleitplanung und aktuelle Beteiligungsverfahren
Die Bauleitplanung ist das wichtiges Instrument der Stadtentwicklung und der Stadtgestaltung. Geregelt durch den ersten Teil des Baugesetzbuches (BauGB) basiert die Bauleitplanung auf zwei Planungsstufen:
- die vorbereitende Bauleitplanung, dargestellt im Flächennutzungsplan (F-Plan) und
- die verbindliche Bauleitplanung, festgesetzt in Bebauungsplänen (B-Plan).
Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilen.
Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden in kommunaler Selbstverwaltung zuständig.
Die Bauleitplanverfahren folgen einem gesetzlich geregelten Ablauf. Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit werden im Verfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Beteiligungen werden amtlich bekannt gemacht.
Aktuelle Beteiligungsverfahren
Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86
Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat in der Sitzung am 29. September 2022 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 der Stadt Bad Oldesloe für das Gebiet nördlich der Straße Bergkoppel, östlich der Straße Teichkoppel und südlich der Straße Düpenau bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 der Stadt Bad Oldesloe tritt mit Beginn des 20. April 2023 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sowie die der Planung zugrundeliegenden DIN-Vorschriften dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Bad Oldesloe, Fachbereich IV – Stadtentwicklung –, Ebene 9, Zimmer Nrn. 9.01 bis 9.06, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich wurden der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse/Link www.badoldesloe.de eingestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.
Der Bebauungsplan Nr. 86 wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 86-1. Änderung aufgehoben.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Oldesloe geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Bad Oldesloe, 6.4.2023
Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister
Siegel
gez. Lembke Siegel
Originalfassung
Unterlagen
- 1. Ä. B86 Begründung Satzung 2.7 MB
- 1. Ä. B86 Planzeichnung 1.4 MB
- 1. Ä. B86 Zusammenfassende Erklärung 131 kB
Informationspflichten bei der Erhebung von Daten bei der betroffenen Person im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DSGVO)
1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
Um die abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren zu bearbeiten, müssen auch die darin enthaltenen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden.
2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenerhebung
Bauen und Umwelt – Fachbereich IV
Markt 5
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 504-430
- Fax: 04531 504-900
- Raum: 9.01 bis 9.06 (Ebene 9)
- Internet: Webseite
- E-Mail: stadtentwicklung@badoldesloe.de
3. Kontaktdaten des örtlichen Datenschutzbeauftragten
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Kreis Stormarn
Mommsenstraße 13
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 160-1457
- Fax: 04531 160-771457
- Internet: Webseite
- E-Mail: datenschutz@kreis-stormarn.de
4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
- Zwecke der Verarbeitung
Ihre Daten werden erhoben zum Zwecke der Durchführung des Bauleitplanverfahrens, insbesondere zur Wahrnehmung der Pflicht der Stadt, im Rahmen der Planungshoheit eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern. Im Rahmen dieser Verfahren sind das Planerfordernis und die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dazu erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange erforderlich ist.
Die Erhebung erfolgt unter anderem durch Untersuchungen der Kommunalverwaltung oder im Auftrag der Kommunalverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.
Da die abschließende Beschlussfassung über den Umgang mit den Stellungnahmen (Abwägungsentscheidung) nach der Gemeindeordnung SH zu den vorbehaltenen Aufgaben der Gemeindevertretung gehört, werden die personenbezogenen Daten, die für die Gewichtung und Abwägung der Belange erforderlich sind, ggf. den zuständigen kommunalpolitischen Gremien (z. B. Gemeindevertretung, Ausschüsse, Ortsbeirat) vorgelegt. Die in den Stellungnahmen enthaltenen Adressdaten werden im Rahmen der Veröffentlichung von Beschlussunterlagen anonymisiert und mit einer Kennziffer versehen. Die Verarbeitung von Adressdaten ist erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nachzukommen. Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Ihre Daten werden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DGSVO in Verbindung mit § 3 Landesdatenschutzgesetz SH verarbeitet.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
- ggf. die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung/des Wirtschafts- und Planungsausschusses im Rahmen der Bauleitplanung,
- ggf. die höhere Verwaltungsbehörde nach BauGB zur Prüfung des Bauleitplans auf Rechtsmängel,
- ggf. das zuständige Gericht zur Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen oder Satzungen,
- ggf. Dritte, denen zur Beschleunigung die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten übertragen wurde.
6. Dauer und Speicherung der personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Gemeinde solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens kann der Bauleitplan auch nach Ablauf der Fristen für eine gerichtliche Überprüfung (z. B. Normenkontrolle) inzident überprüft werden. Eine dauerhafte Speicherung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten in der betreffenden Verfahrensakte ist daher solange erforderlich, wie der Bauleitplan rechtswirksam ist.
7. Betroffenenrechte
Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO).
- Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DSGVO).
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Artikel 17,18 und 21 DSGVO).
- Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Artikel 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Wenn Sie sich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz wenden möchten, können Sie sie wie folgt kontaktieren:
ULD – Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein
Holstenstraße 98
Postanschrift: Postfach 7116, 24171 Kiel
24103 Kiel
- Telefon: 0431 988-1200
- Fax: 0431 988-1223
- Internet: Webseite
- E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de
Weitere Informationen können Sie dem Internetauftritt der Landesbeauftragten entnehmen.