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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Förderprogramm: „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“

Sanierungsgebiet „Traveinsel“

Bereits seit 2007 wurden im Sanierungsgebiet „Südliche Innenstadt“ zwischen Beste und Bahnhof zahlreiche Maßnahmen mithilfe des Städtebauförderprogramms „Stadtumbau“ umgesetzt. Nun wird der Blick auf die nördlich anschließende Fußgängerzone und die Altstadt gerichtet – auf das Sanierungsgebiet „Traveinsel“.

Das im Jahr 2021/22 im Rahmen von Bad Oldesloe 2.0 durch einen umfangreichen Beteiligungsprozess erarbeitete und am 27.06.22 beschlossene Entwicklungskonzept Innenstadt (VU + IEK) stellt die Grundlage dar, ein neues Förder- und Sanierungsgebiet auszuweisen und in den nächsten 10–15 Jahren wichtige öffentliche wie auch private Maßnahmen zur Aufwertung der Innenstadt umzusetzen.

So wurde das Sanierungsgebiet „Traveinsel“ am 16.11.22 im umfassenden Verfahren förmlich beschlossen (Sanierungssatzung) und im Oktober 2023 in das Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ aufgenommen.

Der aus der VU + IEK hervorgegangene Masterplan für die zukünftige Stadtentwicklung zeigt alle Maßnahmen auf, die im Rahmen der Städtebauförderung Umsetzung finden sollen. Auf diesen Seiten erhalten Sie Informationen zu den einzelnen Maßnahmen, den Planungen sowie zur Städtebauförderung.

Umzusetzene Maßnahmen

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Das Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“

Bei dem Förderprogramm handelt es sich um eines der drei Städtebauförderungsprogramme, mit denen sich Bund und Länder finanziell an der Erneuerung und Entwicklung von Städten und Gemeinden beteiligen. Bund und Land bringen sich dabei mit jeweils bis zu einem Drittel der benötigten Finanzierungsmittel ein. Der Restanteil wird als kommunaler Eigenanteil von den Städten und Gemeinden aufgebracht.

Mittlerweile werden rund 500 Gemeinden im „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ unterstützt, die vom Strukturwandel und demographischen Wandel betroffen sind. Hierunter fallen Innenstädte und Ortskerne, die beispielsweise einen hohen Einzelhandelsleerstand oder eine geringe Aufenthaltsqualität aufweisen, Wohnquartiere mit hohen Leerstandsquoten sowie brach liegende ehemalige Gewerbe- und Militärflächen. Diese städtebaulichen Probleme führen zu erheblichen Funktionsverlusten innerhalb der Städte.

„Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ unterstützt die Städte und Gemeinden darin, sich an ändernde Bedarfe anzupassen. Dies meint nicht nur die Anpassung baulicher Strukturen, sondern auch den öffentlichen Raum. Zusätzlich werden außerdem umweltbezogene und ökologische Aspekte wie z. B. die Klimaschutz und Klimafolgenanpassung noch weiter in das Blickfeld rücken.

Durch die Aufwertung der öffentlichen Räume sollen dann auch Wohnungsunternehmen und (private) Eigentümer zu einer Aufwertung oder Umnutzung ihrer Gebäude und Grundstücke im jeweiligen Sanierungs- bzw. Stadtumbaugebiet motiviert werden.

Die rechtlichen Grundlagen und Regelungen für den Einsatz von Städtebaufördermitteln finden sich im Grundgesetz, dem Baugesetzbuch, den jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie den jeweiligen Städtebauförderrichtlinien der Länder.

Weiterführende Informationen: www.staedtebaufoerderung.info

Nach § 136 des Baugesetzbuches liegt die „einheitliche und zügige Durchführung“ der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse. Hierzu gehört auch, dass private Vorhaben und Investitionen mit der Stadtverwaltung abgestimmt werden müssen. Private Vorhaben sollen den Sanierungsprozess nicht „wesentlich erschweren“ oder gar „unmöglich machen“. Auch wenn in der Praxis der behutsamen Stadterneuerung „wesentliche Erschwerungen“ nur in Ausnahmen vorliegen, hat der Bundesgesetzgeber eine breite Genehmigungspflicht für Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigte festgehalten.

Nach § 144, 145 Baugesetzbuch sind beispielsweise folgende Veränderungen genehmigungspflichtig:

  • der Verkauf oder die Teilung eines Grundstückes,
  • die Bestellung und Veränderung eines Erbbaurechts,
  • die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder einer anderen dinglichen Grundstücksbelastung im Grundbuch,
  • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
  • Mietverträge und vergleichbare Nutzungsvereinbarungen auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr sowie
  • Baumaßnahmen auf Grundstücken sowie an und in Gebäuden, auch wenn sie nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht genehmigungspflichtig sind.

In der Praxis der Grundstücksgeschäfte wird der beauftragte Notar automatisch die erforderliche Sanierungsgenehmigung beantragen. Der Notar erfährt von der Genehmigungsnotwendigkeit durch den Sanierungsvermerk, den das Grundbuchamt im Grundbuch der jeweiligen Eigentümer*innen eingetragen hat. Dabei handelt es sich im Sinne des Wortes um einen Vermerk. Der Sanierungsvermerk ist kein belastendes Recht und wird ohne Rangstelle im Grundbuch vermerkt. Neben der sonst auch geschäftsüblichen Einholung der steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Vorkaufrechtsverzichtserklärung hat die Stadt innerhalb von vier Wochen über die Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden.
Nach dem Abschluss der Sanierung werden die Sanierungsvermerke automatisch vom Grundbuchamt wieder gelöscht.

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten wie beispielsweise dem Sanierungsgebiet „Südliche Innenstadt“ spielt der steigende Bodenwert für die Eigentümer eine besondere Rolle. Zu Beginn der Sanierung werden die sogenannten „Anfangswerte“ von einem unabhängigen Gutachterausschuss festgestellt. Diese beschreiben den bestehenden Bodenwert ohne durchgeführte oder in Aussicht gestellte Sanierung.

Zum Ende der Sanierung werden dann die „sanierungsbedingten Endwerte“ festgestellt. Hierbei werden nur die Einflüsse der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auf den Bodenwert berücksichtigt, nicht aber konjunkturelle Veränderungen. Einen sanierungsbedingten Einfluss auf den Bodenwert haben beispielsweise Verbesserungen und Aufwertungen der öffentlichen Erschließungsanlagen oder die Steigerung der Bebaubarkeit von Grundstücken durch eine neue Bauleitplanung.

Nach Abschluss der Sanierung sind laut Gesetz von Eigentümern der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke Ausgleichsbeträge zu zahlen (§ 154 Baugesetzbuch). Die Stadt Bad Oldesloe ist zur Erhebung der Ausgleichsbeträge per Gesetz verpflichtet. Der Ausgleichsbetrag ist grundsätzlich die Differenz des Anfangswertes zum Endwert, d. h., Eigentümer haben die Wertsteigerung des Bodens, der durch eine öffentliche Sanierungsmaßnahme erzielt wurde, als Ausgleichsbetrag zu bezahlen. Im Gegenzug sind durch die Eigentümer von Grundstücken in Sanierungsgebieten keine Straßenausbaubeiträge zu zahlen.

Der Abschluss der Sanierung der „Südlichen Innenstadt“ beginnt nach Fertigstellung der letzten Umbaumaßnahmen. Sobald der Abschluss absehbar ist, wird der Gutachterausschuss des Kreises von der Stadt Bad Oldesloe beauftragt, die Ausgleichsbeträge festzustellen. Ebenso wie die Anfangswertgutachten, werden auch die Endwertgutachten an die Eigentümer versandt.

Weitere Auskünfte für das Sanierungsgebiet "südl. Innenstadt" erteilt auf Anfrage der Sanierungsträger

DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft

Büro Hamburg

Fehlandtstraße 50
20354 Hamburg

Im Rahmen des Stadtumbau Bad Oldesloe sind keine Mittel der Städtebauförderung für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorgesehen. Unterstützung bieten z. B. die Investitionsbank Schleswig-Holstein oder die KfW Bank.

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) ermöglicht mit dem § 7 h erhöhte steuerliche Absetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und Gebäudeteilen, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen. Die erhöhten Absetzungen betragen im Jahr der Herstellung und in den sieben Folgejahren bis zu 9 % der begünstigten Kosten, in den darauf folgenden vier Jahren bis zu 7 %, mithin bis zu 100 % der Herstellungskosten.

Wenn Sie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen planen, kontaktieren Sie bitte unbedingt bereits in einer frühen Planungsphase, auf jeden Fall vor Beginn der Maßnahme, die folgenden Ansprechpartner:
Grundsätzlich gilt, dass bereits begonnene Maßnahmen nicht mehr gefördert werden können!

N. N.

Bauen und Umwelt – Fachbereich IV
Stadtentwicklung

Markt 5
23843 Bad Oldesloe

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DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft

Büro Hamburg

Fehlandtstraße 50
20354 Hamburg

Bereits begonnene Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen können nicht mehr bescheinigt werden!

Für Ihre persönlichen steuerlichen Vorteile kontaktieren Sie bitte zusätzlich Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

Antrag

Die zur Verfügung stehenden Formulare können Online oder nach Download (PDF-Formulare) am Bildschirm ausgefüllt und zum Unterschreiben ausgedruckt werden. Einige Formulare besitzen einen „Senden-Button“ diese Formulare können direkt gesendet werden.

PDF-Formulare

Wir empfehlen Ihnen die aktuellste Adobe Reader Version (kostenlos).
Falls Sie mit Ihrem Webbrowser (z. B. Firefox) Probleme beim Öffnen, Ausfüllen oder Absenden des Formulars haben, kann es daran liegen, dass das Formular im PDF-Viewer des Webbrowsers geöffnet wurde. Wir empfehlen, das Formular mit Adobe Reader zu öffnen. Alternativ können Sie natürlich auch das PDF-Formular ausdrucken, ausfüllen und an die Stadtverwaltung senden.

Ausfüllen

Klicken Sie nach dem Laden des PDF-Formulars den Cursor in die auszufüllenden Felder und geben Sie die nötigen Daten ein. Ankreuzfelder können mit einem Mausklick aktiviert werden. Sie können sich auch mit der „Tab-Taste“ weiterbewegen.

Drucken

Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, steht (teilweise) eine formulareigene Drucken-Schaltfläche zur Verfügung, sie können auch das Druck-Symbol in der Menüleiste verwenden. Danach können Sie das Formular unterschreiben und – gegebenenfalls mit nötigen zusätzlichen Unterlagen – bei der Stadtverwaltung einreichen.

Senden – Online-Versand

Einige Formulare benötigen keine Unterschrift. Sie können direkt mit der Senden-Schaltfläche an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt werden.
Formulare, die keine Senden-Schaltfläche haben, müssen ausgedruckt und unterschrieben werden.

Speichern

ACHTUNG: Wenn Sie lediglich den Acrobat Reader auf Ihrem Rechner installiert haben, lassen sich die Formulare nach dem Download nur ausfüllen und ausdrucken, der Inhalt kann jedoch nicht gespeichert werden, d. h. mit dem Schließen gehen sämtliche ausgefüllten Daten verloren.

iPad, iPhone, Smartphones

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Probleme

  1. Kann ein Formular nicht aufgerufen werden, überprüfen Sie bitte die Version Ihres Acrobat Readers. Unsere Formulare benötigen mindestens die Version 7.x.
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    Sollte das Formular zwar angezeigt, aber nicht bearbeitet werden können, öffnen Sie im Menü des Browsers den Punkt „Extras“ und danach den Unterpunkt „Einstellungen“. Unter der Überschrift „Anwendungen“ suchen Sie dort in der Auflistung (Dateityp) den Punkt „Portable Dokument Format (PDF)“ und stellen Sie im rechten Bereich (Aktion) die Anwendung um auf „mit Adobe Reader xx.xx“ öffnen. Starten Sie den Browser neu.
  3. Probleme mit Google Chrome
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Formularservice

Der Formularservice wird in Zukunft kontinuierlich erweitert, damit sich „Ihr Gang zur Verwaltung“ so unkompliziert und bequem wie möglich gestaltet. Sollten Sie Formulare vermissen, freuen wir uns über Ihre Anregungen.

Amtliche Bekanntmachungen:

Aufgrund des § 142 Abs. 1 und Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8.10.2022 (BGBl. I S. 1726) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.2.2003 (GVOBl. 2022, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.3.2022, GVOBl. S. 153) wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.6.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Sanierung

In dem in § 3 näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 11,6 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Traveinsel“.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Dies führt zur Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB.

§ 3 Räumlicher Geltungsbereich

Die Grenzen des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergeben sich aus dem Lageplan durch Umrandung der gekennzeichneten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 4 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften der §§ 144 und 145 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 5 Befristung

Die Frist zur Durchführung der Sanierung gemäß § 142 Absatz 3 Satz 3 BauGB wird auf 15 Jahre festgelegt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Bad Oldesloe, 10.11.2022

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister

gez. Lembke Siegel

Originalfassung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat in ihrer Sitzung am 26. April 2018 den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen der Stadt Bad Oldesloe gemäß § 141 BauGB für das Gebiet „Traveinsel inklusive Fußgängerzone“ gefasst.

Die VU ist erforderlich, um Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit einer Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit einer Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen. Sie sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben.

Im Zuge der Auftragsbearbeitung der VU haben sich Aspekte ergeben, die eine Erweiterung des abzugrenzenden Untersuchungsgebiets sinnvoll machen. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat in ihrer Sitzung am 15. November 2021 den Beschluss über die Erweiterung der Gebietskulisse der vorbereitenden Untersuchungen der Stadt Bad Oldesloe für das erweiterte Gebiet „Traveinsel inklusive Fußgängerzone“ gemäß § 141 BauGB gefasst.

Aufgrund des § 141 Absatz 3 BauGB werden nachstehende Beschlüsse hiermit bekanntgemacht:

  1. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20. Juni 2012 über die Ausweisung des Stadtumbaugebiets „Nördliche Innenstadt“ (§ 171 b Absatz 1 BauGB) ist aufzuheben. Der vorgesehene Geltungsbereich ist im Lageplan als Bereich 1. dargestellt.
  2. Für den Bereich „Traveinsel inklusive Fußgängerzone“ wird die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der VU beschlossen.

Das veränderte Untersuchungsgebiet ist im Lageplan mit einer schwarzen Linie umgrenzt.

Das Untersuchungsgebiet wird durch die im Lageplan abgebildeten Bereiche 1. bis 3. (schraffiert) ergänzt. Nunmehr umfasst das Gebiet der VU auch das ehemalige Stadtumbaugebiet „Nördliche Innenstadt“, die Wasserflächen um die Traveinsel sowie einen kleinen Bereich angrenzend zur Hude und dem Kirchberg. Das Untersuchungsgebiet ist im nachstehend abgedruckten Lageplan dargestellt.

Lageplan (PDF-Datei)

Der Lageplan kann in der Zeit vom 9. Dezember 2021 bis zum 10. Januar 2022 im Fachbereich IV – Stadtentwicklung, Ebene 9, Zimmernummern 9.01–9.06 während der Dienststunden eingesehen werden.

Hinweise
  1. Der Beschluss über den Beginn der VU ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
  2. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung (§ 141 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB). Gemäß § 138 Absatz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtliche Bindung erhoben werden. Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann ein Zwangsgeld bis zu 500 Euro wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 138 Absatz 4 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 208 Satz 2 bis 4 BauGB).
  3. Ab dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung ist § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Ein danach ergangener Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein danach ergangener Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage wird mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets unwirksam. (§ 141 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BauGB)

Bad Oldesloe, 25.11.2021

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister

Siegel

gez. Lembke

Originalfassung