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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Ausgleichs- und Ökoflächen

Ausgleichsflächen dienen dazu, Eingriffe in den Naturhaushalt, die z. B. durch städtebauliche Entwicklungen entstanden sind, auszugleichen. Hierbei werden Flächen von der Stadt erworben, die z.B. innerhalb eines Grünzuges von vorhandenen Biotopflächen liegen. Auf diesen Flächen werden Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, indem Biotope wie Teiche, Weideland oder Waldflächen geschaffen werden. Mit der ökologischen Aufwertung der Ausgleichsflächen wird langfristig ein Biotopverbundsystem geschaffen, das Pflanzen und Tieren neue Lebensräume erschließt und dauerhaft sichert.

Bislang gibt es im Stadtgebiet 16 Ausgleichsflächen (Kartenübersicht »Ausgleichsflächen«), wobei eine Ausgleichsfläche als Ökokonto für die Stadt Bad Oldesloe fungiert (Ausgleichsfläche Nr. 13). Die Ausweisung einer weiteren städtischen Fläche als Ökokonto befindet sich in der Umsetzung. Insgesamt sind aktuell (Stand 07/2024) im Stadtgebiet rund 116 ha als Ausgleichsfläche ausgewiesen worden.

Kartierungen, die in den vergangenen 5 Jahren durchgeführt worden sind, zeigen eindrucksvoll, dass die Ausgleichsflächen die ihnen zugedachte Funktionen als neuer Lebensraum und Teil des Biotopverbundsystems voll erfüllen. So sind zahlreiche Pflanzenarten, die auf der Roten Liste von Schleswig-Holstein stehen, hier anzutreffen. Auch viele Tierarten wie z. B. Vögel, Reptilien und Amphibien, Libellen, Tag- und Nachtfalter oder Käfer und Schnecken können je nach Biotopausstattung im Bereich der Ausgleichsflächen beobachtet werden.

Für die 16 Ausgleichsflächen gibt es eine kurze Beschreibung mit Text und Fotos.

Neben den „offiziellen“ Ausgleichsflächen, die seit 2010 in einem Ausgleichsflächenkataster geführt werden, hat die Stadt Bad Oldesloe auch den Arten- und Biotopschutz bereits seit Jahren besonders im Blick. Durch die Lage des Gemeindegebietes im Naturraum Jungmöränengebiet des Ostholsteinischen Hügellandes sind zahlreiche für diesen Naturraum charakteristische Biotope entstanden, die vielen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum bieten.

Viele dieser ökologisch bedeutsamen Flächen, sogenannte „Ökoflächen“, unterliegen mittlerweile auch dem gesetzlichen Biotopschutz. Um diese wertvollen Lebensraumstrukturen langfristig zu schützen, unternimmt die Stadt schon seit fast 50 Jahren entsprechende Anstrengungen durch gezielten Flächenankauf zum Aufbau eines Biotopverbundsystems. Extensive Bewirtschaftung der artenreichen städtischen Grünlandflächen, die Wiedervernässung der Wolkenweher Niederung oder der Wökenitzniederung oder der Aufstau des Großen Teiches bei Rethwischfeld, um nur einige Beispiele zu nennen, leisten hierbei auch einen großen Beitrag zum biologischen Klimaschutz. Die Karte „Ökoflächen“ (Kartenübersicht »Ökoflächen«) gibt einen Überblick über die ökologisch bedeutsamen Flächen im Bad Oldesloer Stadtgebiet. In der Karte dargestellt sind ebenfalls das Naturschutzgebiet Brenner Moor sowie die beiden FFH-Gebiete „Travetal“ und „Rehkoppel“.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) § 14 (1) „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“

Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen beispielsweise durch den Bau von Gebäuden und Straßen. Durch die Eingriffe werden z. B. Bodenflächen versiegelt und Landschaftselemente wie Bäume oder Wiesen zerstört. Das BNatSchG schreibt vor, dass diese Eingriffe möglichst vollständig ausgeglichen werden müssen. Dies gilt für Privatpersonen, Unternehmen und auch für Gemeinden im Rahmen ihrer Bauleitplanung.

Ausgleich bedeutet die gleichartige und räumlich nahe Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen. Nur für den Fall, dass ein Ausgleich nicht möglich ist, weil z. B. im räumlichen Umfeld des Eingriffs keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, kann der Eingriff auch durch sogenannte Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.

Ziel ist es, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete (wie Naturschutzgebiete) zu erhalten.

Seit 2010 gibt es in Bad Oldesloe ein Ausgleichsflächenkataster. Im Kataster wird dokumentiert, auf welchen Flächen im Stadtgebiet die infolge der Eingriffe in die Natur und Landschaft notwendig gewordenen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden sollen bzw. umgesetzt worden sind.

In dem Ausgleichsflächenkataster sind Angaben zur Größe und flurstücksgenauen Lage der Flächen sowie zu den Entwicklungszielen angegeben. Neben der eigentlichen Herstellung der Biotopflächen wird ein Pflegeplan entwickelt, um den langfristigen Erhalt der Biotope auf den Ausgleichsflächen zu gewährleisten.


Die Rechtsgrundlagen finden sich im

  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
  • Baugesetzbuch (Bundesbaugesetz – BauGB)
  • Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG)

In § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wird darauf hingewiesen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom jeweiligen Verursacher vorrangig zu vermeiden sind. Sollte dies aus nachvollziehbaren Gründen allerdings nicht möglich sein, so sind die nicht vermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, weil z. B. keine adäquaten in räumlicher Nähe zum jeweiligen Eingriff vorhandenen Flächen verfügbar sind, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

Die entsprechenden Verfahrensschritte sind in § 15 BNatSchG geregelt. Der Verursacher eines Eingriffes ist in erster Linie verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (siehe § 15 (1). Der Verursacher ist außerdem verpflichtet, „unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.“ (§ 15 (2)).

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