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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Bäume im Stadtgebiet

Bäume tragen wesentlich zur räumlichen Gestaltung und Belebung von Wohngebieten und der Landschaft bei. Sie binden Bauwerke, wie Gebäude, Straßen, Kanäle und Bahndämme in die Umgebung ein. Durch eine charakteristische Baumartenwahl können ein Stadtteil, ein Dorf, eine Landschaft oder eine Straße ein eigenes Gesicht bekommen. Hierdurch werden besondere Beziehungen des Menschen zu seiner Umgebung hergestellt. Mit ihrem ständig wechselnden Aussehen begleiten uns die Bäume mit ihrem Austrieb, ihrer Blüte und Herbstfärbung und dem Laubfall durch die Jahreszeiten. Sie steigern somit unter anderem den Wohn-, Freizeit- und Erholungswert – auch Wohlfahrtswirkung genannt.

Der Stadt Bad Oldesloe ist es wichtig den Baumbestand auf öffentlichen Flächen zu erhalten und zu ergänzen. Dabei ist die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie der Anwohner zu beachten. Bei der Auswahl neuer Bäume sind Artenvielfalt, räumliche Gestaltung aber auch Toleranz gegenüber dem innerstädtischen Standort sowie den geänderten Bedingungen des Klimawandels entscheidend.

Neuanpflanzungen können die Funktion alter, großer Bäume erst nach langer zeit übernehmen. Deshalb sollte der vorhandene Baumbestand möglichst erhalten werden.

Bäume sind
  • Sauerstoffspender,
  • sie filtern Staub aus der Luft,
  • sie dämmen den Lärm und
  • wirken ausgleichend auf das Stadtklima ein, weil ihre enorme Verdunstungsleistung die Luft abkühlt
  • sie sind Lebensraum zahlreicher Tierarten vom Schmetterling bis zum Vogel
  • sie übernehmen verkehrstechnische Aufgaben, wie z. B.: die optische Führung des Autofahrers

Die Stadt Bad Oldesloe lässt ihren Baumbestand laufend durch einen vereidigten Sachverständigen kontrollieren. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Verkehrssicherheit der Bäume gelegt. Die Kontrollen betreffen die Bäume an Straßen, in Grünflächen an Wanderwegen sowie Bäume auf Schulhöfen und Kindergärten soweit sie städtisch sind.
Aus diesen Verkehrssicherheitskontrollen resultieren ggf. Baumfällungen, wenn Bäume nicht mehr durch Baumpflegemaßnahmen zu erhalten sind.

Aufgrund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG vom 29.07.2009, BGBI I 2009, S. 2542) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG vom 24. Februar 2010, GVOBl. Schl.-Holst.2010, S. 301) sowie des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVBOl. Schl.-Holst. 2003, S. 57) – in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen – wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 15.07.2015 folgende Satzung zum Schutz der Bäume auf Flächen öffentlicher Eigentümer in der Stadt Bad Oldesloe einschließlich der Ortsteile Wolkenwehe, Glinde, Seefeld, Schadehorn, Poggensee, Sehmsdorf und Rethwischfeld beschlossen:

§ 1 Schutzzweck

Bäume auf Flächen öffentlicher Eigentümer sind gemäß § 29 BNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile, die rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft sind und deren besonderer Schutz erforderlich ist (Schutzwürdigkeit):
- zur Durchgrünung des Orts- und Landschaftsbildes,
- zur Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte und Lebensräume bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer Ökosysteme
- als Zeugnis menschlichen Umgangs mit der Natur.

Öffentliche Eigentümer im Stadtgebiet von Bad Oldesloe im Sinne dieser Satzung sind folgende Gebietskörperschaften und Träger öffentlicher Verwaltung:
- Gebietskörperschaften - Bundesrepublik Deutschland, Land Schleswig-Holstein, Kreis Stormarn, Ämter im Kreis Stormarn,
- mittelbare Staats- und Kommunalverwaltungen,
- juristische Personen des Privatrechts, wenn Gebietskörperschaften oder öffentliche Verwaltungsträger >50 % beteiligt sind.

Die Schutzbedürftigkeit von Bäumen auf Flächen öffentlicher Eigentümer begründet sich damit, dass diese Bäume wegen ihrer jeweiligen Standorte im besonderen Interesse der Öffentlichkeit stehen, vielfältigen Nutzungen sowie Einflüssen ausgesetzt sind.

§ 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Flächen öffentlicher Eigentümer innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Bad Oldesloe. Ausgenommen sind Kleingartenflächen, die den Status eines eingetragenen Kleingartenvereins haben und die dem Kleingartengesetz unterstehen.

(2) Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Bildet ein Baum unterhalb einer Höhe von 100 cm, gemessen über dem Erdboden, mehrere Stämme aus (mehrstämmiger Baum), ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, wobei mindestens einer der Stämme einen Umfang von 40 cm (Laubbäume), bzw. 50 cm (Nadelbäume) oder mehr aufweisen muss.

(3) Unberührt bleiben Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes und Bäume, die nach anderen Vorschriften des Naturschutzgesetzes, hier LNatSchG von Schleswig-Holstein § 17 und § 19 von 24.2.2010 oder des Denkmalschutzes geschützt sind.

(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 gilt die Satzung ohne Rücksicht auf den Stammumfang für Ersatzanpflanzungen und Neuanpflanzungen im Sinne dieser Satzung nach § 7.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder zu verändern sowie ungünstige Veränderungen der Standortverhältnisse vorzunehmen.

(2) Baumschäden (Schädigungen) können dem Wurzelbereich, dem Stammbereich oder der Baumkrone zugeführt werden.

(3) Als Schädigungen im Kronenbereich gelten Maßnahmen, die die Baumkrone um mehr als 30 % der Krone verringern. Weiterhin werden Beschädigungen der Krone durch Feuer oder Baumaßnahmen/Baumaschinen als Schädigungen angesehen.

(4) Als Schädigungen im Wurzelbereich unter der Baumkrone gelten bezugnehmend auf die DIN 18920:

  1. Das Befestigen der Bodenfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke, wie z. B. Asphalt oder Beton,
  2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
  3. Die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln und Unkrautvernichtungsmitteln sowie das Aufbringen anderer die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe, und die Lagerung der genannten Stoffe im Wurzelbereich geschützter Bäume.
  4. Bodenverdichtungen infolge von Baustellenverkehr.

(5) Schädigung im Stammbereich ist die Verletzung der Stammrinde. Eine Schädigung im Sinne dieser Satzung ist wie folgt zu ermitteln:
Es ist der Mittelpunkt der Zerstörung zu wählen, die maximal mögliche Strecke der Zerstörung durch den Mittelpunkt zu messen. Eine zweite minimal mögliche Strecke über den Mittelpunkt der Zerstörung ist zu messen. Die ermittelten zwei Strecken sind durch 2 zu dividieren und mit dem 1/5 Maß des Stammumfanges – in der Höhe der Zerstörung der Stammrinde – ins Verhältnis zu setzen. Überschreitet das ermittelte Maß den Verhältniswert des Baumumfanges, gilt die Verletzung als Schädigung.

(6) Das rechtzeitige Umgestalten von Jungbäumen zu Kopfbäumen bei Weiden und Linden sowie der fachgerechte Kronenrückschnitt im Rahmen von Verkehrssicherungspflichten nach ZTV-Baumpflege sind zulässige Handlungen und bedürfen keiner Genehmigung.

§ 4 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Kronenbereich von geschützten Bäumen hat der Verursacher, in Abstimmung mit dem Eigentümer, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an den Bäumen vorzunehmen.

§ 5 Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 sollen ohne Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  1. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,
  2. der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks aufgrund behördlicher Bescheide anderer Rechtsverordnungen oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verpflichtet ist, den Baum zu entfernen oder zu verändern und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.

(2) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  1. ein Baum offensichtlich oder durch gutachterliche Aussage krank ist und die Erhaltung des Baumes trotz pflegerischer Maßnahmen nicht gesichert ist,
  2. bei der Durchführung von baulichen Maßnahmen, auf denen bauplanungsrechtlich oder durch andere gesetzliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen, wie z. B. ein Planfeststellungsbeschluss ein Anspruch besteht und im Bereich des Baukörpers geschützte Bäume vorhanden sind, und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  3. die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, z. B. Schäden an der Statik von Haus oder Garagen, an Ver- und Entsorgungsleitungen und auf andere Weise keine Abhilfe geschaffen werden kann,
  4. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb).

Entscheidungen über Ausnahmen auf Antrag bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der Stadt Bad Oldesloe und ergehen schriftlich. Sie ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter. Bei Baumfällungen sind die gesetzlich vorgegebenen Schonzeiten soweit möglich einzuhalten.

§ 6 Antragsunterlagen und zuständige Behörde

(1) Eine Ausnahme ist bei der Stadt Bad Oldesloe schriftlich zu beantragen. Antragsunterlagen sind im Internet unter www.BadOldesloe.de abzurufen oder bei der Stadtverwaltung anzufordern. Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Dem Antrag soll eine Lageskizze beigefügt werden, in der neben dem Standort des zu entfernenden Baumes auch die Standorte der übrigen stärkeren Bäume eingezeichnet und für jeden geschützten Baum Art, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser angegeben sind. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.

(2) Für bauliche Maßnahmen, in deren Umfeld nach dieser Satzung geschützte Bäume stehen und diese durch die Maßnahme beeinträchtigt sind, haben der Bauherr oder das ausführende Unternehmen einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(3) Bei Baugesuchen und Bauvoranfragen sind die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Unterlagen beizufügen, wenn durch das Vorhaben geschützte Bäume betroffen sind.

(4) Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe. Bei strittigen Sachverhalten und im Widerspruchsverfahren entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister nach Anhörung des Umwelt- und Energieausschusses.

§ 7 Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen

(1) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen fristgerecht durchzuführen. Mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 soll dem Antragsteller auferlegt werden, für die Entfernung eines geschützten Baumes auf seine Kosten einen Ersatzbaum gleicher oder standortgerechter einheimischer Art in Baumschulqualität 16/18 cm Stammumfang in Bad Oldesloe zu pflanzen und zu erhalten.

(2) Es können auch anstelle eines Baumes auf Antrag 3 Buschgehölze mit Arten des Bunten Knicks (siehe Anlage) gepflanzt werden, wenn es für den Standort aufgrund von Flächengröße angemessener ist.

(3) Der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch eine Ausgleichszahlung in einer Höhe von 1.000 € pro Ersatzbaum an die Stadt abwenden, wenn ihm die Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück oder - mit der Zustimmung des Eigentümers - auf dem Nachbargrundstück nicht möglich ist oder die Ersatzpflanzung in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- und Befreiungstatbestände führen würde.

§ 8 Folgenbeseitigung

(1) Wer ohne Erlaubnis nach § 5 geschützte Bäume beseitigt oder schädigt im Sinne des § 3 , ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Das gleiche gilt, wenn der Baum ohne Erlaubnis im Sinne des § 3 geschädigt wird, so dass eine Ersetzung geboten ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 oder eine Befreiung nach § 51 Landesnaturschutzgesetz nicht vor, hat der Eigentümer je angefangene 30 cm Stammumfang des entfernten Baumes einen Ersatzbaum im Sinne des § 7 Abs. 2 zu pflanzen und zu erhalten oder den entsprechenden Geldbetrag zu leisten. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, kann die Stadt in Fällen des Satzes 1 anstelle der Ersatzpflanzung eine Geldleistung anordnen. Die Ausgleichszahlung ist ausschließlich für Zwecke des Baum- und Knickschutzes zu verwenden.

(3) Die Nachweispflicht, ob eine Ausnahmeregelung vorliegt, liegt beim Eigentümer des Baumes.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1.  den Bestimmungen des § 3 „Satzung der Stadt Bad Oldesloe zum Schutz des Baumbestandes“ zuwiderhandelt,
  2. der Antragspflicht nach § 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und/oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,
  3. im Rahmen des Antragsverfahrens falsche Angaben in der Begründung macht,
  4. entgegen der in § 4 auferlegten Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht nachkommt,
  5. nach § 7 keine Ersatzpflanzungen fristgerecht durchführt und unterhält und/oder keine Ausgleichszahlungen entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 57 des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

§ 10 Verwaltungsgebühren

Für die Bearbeitung der Anträge nach Baumschutzsatzung hat der Antragsteller eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 03. September 2015

Möller
Erster Bürgermeister-Stellvertreter

Anlage zur Baumschutzsatzung

Schlehen-Hasel-Knicks

Die Schlehen-Hasel-Knicks (auch Eichen-Hainbuchen-Knicks genannt) besiedeln die Moränenböden in Schleswig-Holstein.

Die Strauchschicht ist geprägt durch die am häufigsten vertretenen Sträucher:
Hasel (Corylus avellana)
Esche (Fraxinus excelsior)
Schlehdorn (Prunus spinosa)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Esche (Fraxinus excelsior)
Brombeere (Rubus spec.)

Dazu kommen in bunter Folge einheimische Sträucher (nach Häufigkeit geordnet):
Hundsrose (Rosa canina)
Filzrose (Rosa tomentosa)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
Schneeball (Viburnum opulus)
Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
Feldahorn (Acer campestre)
Weißdorn (Crataegus div. spec.)
Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
Weiden (Salix div. spec.)
Traubenkirsche (Prunus padus)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Sal-Weide (Salix caprea)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Faulbaum (Frangula alnus)
Stieleiche (Quercus robur)
Zitterpappel (Populus tremula)
Schwarzerle (Alnus glutinosa)
Wildapfel (Malus sylvestris)
Kreuzdorn (Rhamnus cathartica)
Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Deutsches Geißblatt (L. periclymenum)

Bäume sind grundsätzlich erhaltenswürdig und stellen sowohl einen ökologischen, gestalterischen als auch finanziellen Wert dar. Dieser beläuft sich je nach Alter, Art und Zustand des Baumes auf 5.000 bis 100.000 €.

Vor Beginn einer Baumaßnahme ist es planbar, ob und in welcher Form ein Baum wirkungsvoll zu schützen ist.

Gibt es keine Möglichkeit, einen Baum zu erhalten, sollte man ihn vor Baubeginn fällen! (Informationen zu Baumfällgenehmigungen)

Grundlagen zum Verständnis:

  • Ein Baum ist ein Lebewesen.
  • Er atmet, nimmt Nahrung zu sich, reagiert auf Verletzungen.
  • Ein Baum ist kein Mensch.
  • Er atmet und isst nicht mit dem Mund, sondern mit den Wurzeln und seinem Blattwerk. Seine Wurzeln sind zugleich seine Füße, die ihm Halt geben. Er heilt seine Wunden nicht von außen, sondern von innen.
  • Ein Baum stirbt, wenn seine Atmung eingeschränkt, seine Nahrung reduziert, sein Halt genommen wird oder seine Verletzungen so groß sind , dass eine Krankheit ihn schwächt und er seine Verletzungen nicht ausheilen kann.
  • Ein Baum stirbt nicht von heute auf morgen. Die Auswirkungen von Verletzungen werden sehr oft erst nach Jahren sichtbar.
  • Für die Erhaltung des Baumes notwendige Wurzeln erstrecken sich so weit wie seine Krone ausgebildet ist, zuzüglich 1,50 m, bei Säulenform zuzüglich 5 m.

Folgende technische Vorschriften sind zur Gewährleistung des Gehölzschutzes anzuwenden:

  • DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
  • RAS-LP 4 Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen

Zum Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen sind kurzgefasst folgende Regeln zu beachten:

  1. Schützen Sie die Gehölze bei einer befristeten Grundwasserabsenkung durch eine zusätzliche Bewässerung.
  2. Vermeiden sie Verdichtungen im Wurzelraum
    a. Kein Lagern von Baumaterialien in der Umgebung von Gehölzen,
    b. Kein Befahren des Wurzelraumes mit Fahrzeugen,
    c. Kein Aufstellen von Baucontainern o.ä. im Wurzelbereich
  3. Verhindern Sie vorübergehende oder dauernde Bodenauf und- abträge im Wurzelbereich von Gehölzen z. B.: bei Bodenregulierungen.
  4. Verhindern Sie mechanische Schäden an Gehölzen, wie Beschädigung der Rinde, des Holzes, der Wurzeln und der Krone durch Fahrzeuge, Baumaschinen und andere Bauvorgänge.
  5. Vermeiden sie Abgrabungen im Wurzelbereich, indem Sie Gräben, Mulden und Baugruben außerhalb des definierten Wurzelbereichs von Gehölzen herstellen.
  6. Schützen Sie den Wurzelraum, Stamm und Krone der Gehölze vor Beginn der Bautätigkeit durch einen Bauzaun oder andere geeignete Sperrmaßnahmen vor Verdichtung, Auf- und Abträgen, Abgrabungen und mechanischen Schäden.

Seit ca. 30 Jahren werden in Wohngebieten möglichst in jedem Straßenzug unterschiedliche, überwiegend blühende, Bäume bei Neupflanzungen eingesetzt. Sie steigern die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, dienen der Artenvielfalt und als Nahrungsquelle für Insekten. Die Anzahl der Bäume an Straßen und Wegen beträgt rund 8.200 in 120 verschiedenen Arten bzw. Sorten.

Dabei ist die Blütenwirkung der Vogelkirschen in der Krankoppel durch das vorhandene Straßengefälle besonders prächtig. Auch im Bahnhofsumfeld, in der Reimer-Hansen-Straße, der Bangertstraße und der Kurparkallee wurden daher diese Bäume gewählt. Sie blühen gleichzeitig mit den Zierkirschen am Berliner Ring und rundum das Parkhaus ca. im April/Mai und setzen damit deutlich sichtbare Akzente im jeweiligen Straßenbild.
In kleineren Wohnstraßen, auf Spielplätzen und auf Streuobstweisen blühen überwiegend Apfelbäume aber auch andere Obstsorten.
In der Salinenstraße und in der Kastanienallee ist im Mai die Blüte der Kastanien herausragend schön. Im Bürgerpark stehen mehrere Robinien, die als besonders reichhaltige Bienennahrung bekannt sind.

Vereinzelt wurden auch Bäume wegen ihrer prächtigen Herbstfärbung gepflanzt. So z. B. in der Stettiner Straße und in der Königsberger Straße Ahorne und Amberbäume, die im Oktober in Farben zwischen gelborange bis tiefpurpur, violettbraun oder weinrot leuchten.

Die am meisten vertretene Baumart ist die Linde (in verschiedenen Sorten), deren Blüten eher durch Duft als durch Farbenpracht auffallen. Sie steht an allen Ortseingangsstraßen sowie auf dem Exer, ist für kleinere Wohnstraßen weniger geeignet und daher dort nur selten vorhanden.

Insgesamt galt bei Erwerb, Gestaltung und Bepflanzung von Grünflächen in Bad Oldesloe in den letzten 30 Jahren das Motto der naturnahen Gestaltung mit heimischen Gehölzen, wo immer dies möglich war. Im Straßenraum sind die Möglichkeiten bei der Pflanzenauswahl allerdings begrenzt, sodass hier Pflanzen Verwendung finden, die einerseits den Lebensraum Straße andererseits die Funktionen der Straße (Stichwort: Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen.

Ein Baumkataster ist ein Verzeichnis, in dem alle städtischen Bäume verzeichnet werden. Die Stadt Bad Oldesloe nutzt hierfür ein digitales Baumkataster mit GPS-Koordinatenfunktion. Damit alle Bäume eindeutig identifiziert werden können, erhält jeder Baum ein Baumnummer, die teilweise am Baum angebracht wird.

Im Baumkataster sind rund 8230 Bäume erfasst, die kontrolliert, erhalten und baumpflegerisch bearbeitet und zum Teil z. B. bei extremer Trockenheit bewässert werden.

Die meisten dieser Bäume stehen an Straßen (4225 Stück) und in Grünanlagen (2587 Stück), es gibt aber auch viele Bäume auf Schulhöfen, Spielplätzen, Kindergärten und Sportplätzen sowie auf anderen bebauten städtischen Grundstücken – insgesamt 1414 – sind alle in der Pflege des städtischen Baubetriebshofes.

Die Hauptbaumarten sind Linden in verschiedenen Arten und Sorten mit 1594 Bäumen und Ahorne mit 1137 sowie Eichen mit 1014 Bäumen. Weiter häufiger vorkommende Baumarten sind Hainbuchen (405), Birken (345), Buchen (393), Eschen (340), Kastanien (318), Erlen (299), Weiden (276), Vogelbeeren und andere Mehlbeeren (276), Vogelkirschen (226), Baumhasel (164)Zierkirschen (126), Pappeln (119), Weißdorn und andere Dorne (172)
Außerdem stehen auf innerstädtische Flächen Tannen, Trompetenbäume, Zieräpfel, Fichten, Kiefern, Platanen, Scheinakazien und Ulmen in geringeren Anzahlen.

Im Baumkataster erfasst sind bisher ca. die Hälfte aller vorhandenen Obstbäume. Knapp 400 Obstbäume sind bislang im Kataster gelistet. Diese stehen großenteils auf Streuobstwiesen, die als Ausgleich für Baumaßnahmen angelegt wurden. Aber auch auf Schulhöfen, in Kindergärten und auf Spielplätzen sowie in einigen Wohnstraßen stehen insgesamt über 200 Obstbäume.
Das Obst wird inzwischen eifrig geerntet, da es allen Bürgern zur Verfügung steht. Es handelt sich in der Mehrzahl um Apfelsorten aber auch Birnbäume, Kirschen und Pflaumen stehen auf den genannten Standorten.
Vereinzelt gibt es auch Quitten, Mispeln und Walnussbäume.

Richtlinie zur Bezuschussung der Altbaumpflege

Nach dem Aufheben der Baumschutzsatzung für private Grundstücke wurde eine Richtlinie zur Bezuschussung von Altbaumpflege eingerichtet. Sie ermöglicht es, Grundstückeigentümer bei der Erhaltung der Bäume finanziell zu unterstützen, um so die Akzeptanz alter Bäume zu fördern.

Die Stadt Bad Oldesloe hat eine Richtlinie zur Bezuschussung der Altbaumpflege erlassen. Mit dieser Richtlinie sollen die Bürger in Ihrem Bemühen unterstützen werden, ortsbildprägende Bäume auf ihrem Grundeigentum zu erhalten.

Voraussetzung für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass der betroffene Baum ein Alter von mindestens 50 Jahren hat oder über einen Stammumfang von mindestens 150 cm (gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden) verfügt und erhaltenswert ist.

Förderungsfähige Maßnahmen sind:

  • Schnittmaßnahmen in der Krone
  • Kronenverankerung
  • Herstellung von Stamm- und Aststabilisierungen
  • Behandlung von Rinden- und Holzschäden
  • Behandlung von Wurzelschäden
  • Gezielte Maßnahmen zur Standortverbesserung
  • Falls erforderlich: Nachkontrolle und Nachbehandlung

Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % – maximal 1.000 Euro – des je Baum zu zahlenden Rechnungsbetrages für die genannten förderungsfähigen Maßnahmen.

  1. Förderungszweck
    Die Stadt Bad Oldesloe gewährt nach dieser Richtlinie Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege von Altbäumen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Über die Bewilligung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

  2. Förderungsvoraussetzungen
    Voraussetzung für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass der betroffene Baum ein Alter von mindestens 50 Jahren hat oder über einen Stammumfang von mindestens 150 cm (gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden) verfügt und erhaltenswert ist.
    Es kann sich an dem jeweiligen Baum um einen Einzelbaum/Solitärbaum oder auch um Bäume handeln, die Bestandteil einer Allee oder Baumreihe sind.
    Daneben ist Voraussetzung für eine Förderung, dass die Beratung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten von einer anerkannten Fachfirma nach der ZTV-Baumpflege (zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung) in der jeweils gültigen Fassung erfolgen.

  3. Förderungsfähige Maßnahmen
    Förderungsfähige Maßnahmen sind:
    • Schnittmaßnahmen in der Krone
    • Kronenverankerung
    • Herstellung von Stamm- und Aststabilisierungen
    • Behandlung von Rinden- und Holzschäden
    • Behandlung von Wurzelschäden
    • Gezielte Maßnahmen zur Standortverbesserung
    • Falls erforderlich: Nachkontrolle und Nachbehandlung
    Die vorstehend aufgelisteten förderungsfähigen Maßnahmen sind in der ZTV-Baumpflege entsprechend definiert und näher erläutert.

  4. Zuschussempfänger/Zuschussempfängerin
    Antragsberechtigt sind alle Grundstückseigentümer*innen oder sonstige dingliche Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte). Körperschaften öffentlichen Rechts sind von der Förderung ausgeschlossen.

  5. Art und Umfang der Förderung
    Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % – maximal 1.000,-- Euro – des je Baum zu zahlenden Rechnungsbetrages für die genannten förderungsfähigen Maßnahmen.

  6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
    • 6.1 Die Zuschussanträge sind formlos an die Stadt Bad Oldesloe, Fachbereich IV, Bauamt, Tiefbau, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe zu richten.
    • 6.2 Über die Zuschussanträge entscheidet das Bauamt nach Anhörung des Umweltausschusses.
    • 6.3 Die Baumpflegearbeiten sind in Anlehnung an die Baumart zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Erteilung des Bewilligungsbescheides durchzuführen.
    • 6.4 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme, gegen Vorlage der Schlussabrechnung
    • 6.5 Die Dauer des Bewilligungsbescheides wird auf ein halbes Jahr nach Erteilung des Bescheides begrenzt.

  7. Prüfungsrecht
    Der Antragsteller*in ist verpflichtet, der Stadt Bad Oldesloe auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Verwendung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

  8. Inkrafttreten
    Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 17.07.2008

-Siegel-

von Bary
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung am 30.07.2008


Baumfällgenehmigung

Sollte dennoch die Notwendigkeit bestehen, z. B. aus Gründen der Verkehrssicherung einen Baum zu fällen, so muss dies in einigen Fällen mit dem Kreis Stormarn abgestimmt werden.

Beantragt werden muss dort die Entfernung bzw. Veränderung „orts- und landschaftsbildprägender“ Bäume sowie die Veränderung ihres Lebensraumes.

Auskünfte bei konkreten Fällvorhaben erhalten Sie beim:

Kreis Stormarn

Mommsenstraße 13
23843 Bad Oldesloe