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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

000.2 Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe

Übersicht

§ 1 Rechtsgrundlagen
§ 2 Entschädigungen
§ 3 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
§ 4 Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter und Stellvertretung
§ 5 Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
§ 6 Fraktionsvorsitzende und Stellvertretung
§ 7 Ausschussvorsitzende und Stellvertretung
§ 8 Hauptausschuss
§ 9 Beiratsvorsitzende und Stellvertretung
§ 10 Bürgerliche Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten
§ 11 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen
§ 12 Sitzungsgeld
§ 13 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt
§ 14 Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger
§ 15 Fahrkosten
§ 16 Reisekostenvergütung
§ 17 Mitglieder der Feuerwehren
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 19 Rückgang der Einwohnerzahl
§ 20 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 4 und 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. 2018, S. 6) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 27.01.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Rechtsgrundlagen

(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Stadtverordnete sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben nach § 24 Absatz 1 GO und nach der Entschädigungsverordnung (EntschVO) vom 03.05.2018 (GVOBl. S.-H. 2018, S. 220) Anspruch auf Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, Ausschüsse, Beiräte, Fraktionen, Teilfraktionen, Zweckverbände sowie für die Teilnahme an sonstigen Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten der Stadt.

(2) Die Gemeinde- und Ortswehrführungen haben nach der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntSchVOfF) vom 03.05.2018 (GVOBl. S.-H. 2018, S. 131) in Verbindung mit § 32 Absätze 1 bis 4 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. S.-H. 1996, S. 200) Anspruch auf Entschädigung für ihren Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko.

Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren haben nach der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF) vom 28.03.2018 (Amtsblatt S.-H. 2018, Nr. 16, S. 302) in Verbindung mit § 32 Absätze 1 bis 4 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. S.-H. 1996, S. 200) Anspruch auf Entschädigung für ihren Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.

(3) Die vorstehenden Rechtsgrundlagen sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Entschädigungen, Allgemeines

(1) Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.

(3) Sitzungsgeld ist ein pauschalierter Auslagersatz für die stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Stadt Oldesloe, der Fraktionen, Teilfraktionen, der Beiräte nach § 47 b und d GO sowie für sonstige für erforderlich bestimmte Tätigkeiten für die Stadt Bad Oldesloe.

§ 3 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt gerundet 90 % des jeweils zulässigen Höchstsatzes gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 1 a der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungsverordnung – EntschVO).

§ 4 Bürgerworthalterin/Bürgerworthalter und Stellvertretung

(1) Die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter erhält neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von gerundet 90 % des jeweils zulässigen Höchstsatzes gemäß § 4 EntschVO.

(2) Neben der Entschädigung nach § 3 erhält die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter oder die zweite Stellvertreterin/der zweite Stellvertreter der Bürgerworthalterin/des Bürgerworthalters bei deren/dessen Verhinderung eine Aufwandsentschädigung in Höhe eines 2-fachen Sitzungsgeldes gemäß § 12 Absatz 1 je Tag der Vertretung.

§ 5 Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

Neben der Entschädigung nach § 3 erhält die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter oder die zweite Stellvertreterin/der zweite Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bei deren/dessen Verhinderung eine Aufwandsentschädigung in Höhe eines 2-fachen Sitzungsgeldes gemäß § 12 Absatz 1 je Tag der Vertretung.

§ 6 Fraktionsvorsitzende und Stellvertretung

(1) Fraktionsvorsitzende erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 2-fachen der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung nach § 3 Absatz

(2) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten im Vertretungsfall für jede geleitete Fraktionssitzung ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 7 Ausschussvorsitzende und Stellvertretung

(1) Ausschussvorsitzende erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 0,5-fachen der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung nach § 3 Absatz 1.

(2) Die Stellvertretenden der Ausschussvorsitzenden erhalten bei Verhinderung der Ausschussvorsitzenden für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 8 Hauptausschuss

(1) Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 1,5-fachen der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung nach § 3 Absatz 1.

(2) Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhalten für die stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 9 Beiratsvorsitzende und Stellvertretung

(1) Vorsitzende eines Beirates gemäß § 47 d GO erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 3 Absatz 1.

(2) Die Stellvertretenden der Beiratsvorsitzenden erhalten bei Verhinderung der Beiratsvorsitzenden für jede von ihnen geleitete Beiratssitzung ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1.

§ 10 Bürgerliche Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten

Die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse oder Beiräte erhalten für die stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen oder an Sitzungen der Beiräte ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehören, im Vertretungsfall.

§ 11 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt.

(2) Übt die Empfängerin/der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat sie/er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

(3) Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Beamtenstatusgesetz verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind.

(4) Die Beträge der Entschädigungen werden bis 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge abgerundet und über 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

§ 12 Sitzungsgeld

(1) Das Sitzungsgeld beträgt gerundet 90 % des Sitzungsgeldes gemäß § 12 Absatz 1 der EntschVO.

(2) Sitzungsgeld und Tagegeld aufgrund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

(3) Die für Sitzungeld festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, darf bis zu zwei Sitzungsgeldern gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat.

(4) Das Sitzungsgeld wird den Anspruchsberechtigten gemäß den Anwesenheitsfeststellungen der angefertigten Sitzungsniederschriften vierteljährlich nachträglich gezahlt.

(5) Der Betrag für das Sitzungsgeld wird bis 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge abgerundet und über 0,50 Euro auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

§ 13 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1) Der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der/des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2) Selbstständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt ein Sitzungsgeld nach § 12 Absatz 1. Der Höchstbetrag je Tag beträgt das 8-fache eines Sitzungsgeldes nach § 12 Absatz 1.

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Verdienstausfallentschädigung bis zu höchstens 50,-- Euro je Stunde. Der Höchstbetrag je Tag beträgt 320,-- Euro.
Wird nachgewiesen, dass der Verdienstausfall die Entschädigung übersteigt, wird als Tagessatz der dreihundertste Teil der Jahreseinkünfte bis zum Betrag von 400,-- Euro je Tag erstattet. Der Berechnung sind die Einkünfte des letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das ein Nachweis erbracht werden kann. Kann dieser Nachweis nur für einen Teil des Kalenderjahres vorgelegt werden, so ist von den mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen. Entschädigungen für Zeiträume unter acht Stunden am Tag sind anteilig zu berechnen. Bei der Dauer der Teilnahme am Feuerwehrdienst ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege zwischen der Arbeitsstätte und der Feuerwache erforderlich ist. Ohne Nachweis sind hierfür fünfzehn Minuten anzusetzen. Als Nachweis für eine darüber hinausgehende Wegezeit ist eine pflichtgemäße Erklärung des/der ehrenamtlich Tätigen ausreichend.

(3) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt ein Drittel eines Sitzungsgeldes nach § 12 Abs. 1 der EntschVO. Statt einer Entschädigung nach Stundensätzen sind auf Antrag die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in den Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln.

§ 14 Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 13 gewährt wird.

§ 15 Fahrkosten

Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen/Bürgern können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück; die Höhe richtet sich nach § 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 20.05.2005 (BGBl. I, S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.02.2013 (BGBl I, S. 285). Bei Benutzung privat eigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes.

§ 16 Reisekostenvergütung

Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen.

§ 17 Mitglieder der Feuerwehren

(1) Die Gemeindewehrführerin/der Gemeindewehrführer und die Ortswehrführerinnen/Ortswehrführer, sowie deren/dessen Stellvertretungen, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes gemäß § 2 EntschVOfF und ab dem Kalenderjahr 2016 ein Kleidergeld in Form einer Reinigungspauschale gemäß § 3 Abs. 3 EntschVOfF.

(2) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie freiwillige Feuerwehren (EntschRichtl-fF), soweit in den folgenden Absätzen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, Entschädigungen in Höhe der Höchstsätze der Richtlinie.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird den aktiven Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigungspauschale für Fahrtkosten bei Alarmierungseinsätzen (nach Ziffer 4.3 EntschRichtlfF) in Höhe von jeweils 3,-- Euro gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einsätze, für die keine erneuten Auslagen entstanden sind bzw. notwendig waren (z.B. eine Vielzahl von Einsätzen nacheinander aufgrund von Unwettern).

(4) Abweichend von Absatz 2 wird den ehrenamtlichen Gerätewarten der Ortsfeuerwehren Poggensee, Seefeld und Rethwischfeld eine jährliche Entschädigung (nach Ziffer 8 EntschRichtl-fF) in Höhe von jeweils 275,-- Euro gewährt.

(5) Die Atemschutzgerätewartinnen/Atemschutzgerätewarte der Gemeindefeuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 80,-- Euro.

(6) Die Gruppenführerinnen/Gruppenführer erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 120,-- Euro.

(7) Die ehrenamtliche Abwesenheitsvertretung des hauptamtlichen Gerätewartes erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,-- Euro.

(8) Die Auszahlung der jährlichen Entschädigungen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgt im Dezember eines jeden Jahres rückwirkend für das laufende Jahr.
Bei einem personellen Wechsel innerhalb des Jahres wird die Entschädigung nach Ausscheiden aus der Funktion anteilig für die geleisteten Monate gezahlt.

§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Bad Oldesloe ist für die Zahlung von Entschädigungen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeiten von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutzverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.

§ 19 Rückgang der Einwohnerzahl

Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigungen bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2020 in Kraft.

Bad Oldesloe, 06.02.2020

Jörg Lembke
Bürgermeister