Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
910.0 Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) sowie der §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 14.12.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
(1 ) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Bad Oldesloe in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2 Gebührenfreie Leistungen und Gebührenermäßigung
(1) Gebührenfrei sind:
- mündliche Auskünfte,
- schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
- Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamt*innen und Tarifbeschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
- Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
- Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
- erste Ausfertigung von Zeugnissen,
- Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt ist,
- Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
- Gebührenentscheidungen,
- für Einwohner*innen der Stadt Bad Oldesloe amtliche Beglaubigungen von Zeugnissen und anderen Dokumenten gemäß § 91 Landesverwaltungsgesetz (LVwG), die für die Erlangung eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes zwingend eingereicht werden müssen.
(2) Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall ein Verwaltungshandeln im öffentlichen Interesse geschieht.
§ 3 Gebührenbefreiung
(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechtes dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen,
c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4 Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung
- der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichtigen, und
- des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung
festzusetzen.
Im Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.06, Amtsblatt L 376 vom 27.12.06) findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
- ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
- ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
- eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Im Falle der Ziff. 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mind. 3 € errechnet.
(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 6 Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.
(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.
(5) Die Gebührenpflichtigen sollen möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Bad Oldesloe ist zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Verbuchung von Verwaltungsgebühren berechtigt, bei den Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.06.2015, außer Kraft.
Bad Oldesloe, 16.12.2020
Jörg Lembke
Bürgermeister
Gebührentabelle
Anlage zu § 4 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- Amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken gem. § 91 LVwG, Ausstellen von Bescheinigungen, soweit nachstehend nicht besonderes aufgeführt je angefangene DIN A 4 Seite: 3,00 €
- Kopien schwarz-weiß je Seite
DIN A 4: 0,50 €, DIN A 3: 0,80 €
Kopien farbig je Seite
DIN A 4: 1,00 €, DIN A 3: 1,60 € - Erfordert die Erbringung der Leistungen nach den Ziff. 1 und 2 ein aufwändiges Heraussuchen bzw. Aussortieren aus archivierten Akten oder sonstigen Unterlagen, erhöhen sich die Gebühren zu den Ziff. 1 und 2 je angefangene Viertelstunde um 13,00 €
- Für schriftliche und digitale Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 13,00 €
- Für schriftliche Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde 26,00 €
- Kopien von Plänen je nach Kosten der Herstellung/Vervielfältigung
- Prüfung gesetzlicher Vorkaufsrechte nach den §§ 24 ff. Baugesetzbuch 25,00 €
- Erteilung eines ablehnenden Widerspruchbescheides (Berechnung nach der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist); höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt bis ½ zzgl. Postgebühren für Zustellung und Nachnahme der Gebühr
- Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 6,00 €
- Feststellungen aus Abgabenkonten und -akten sowie aus Sachbüchern je angefangene halbe Stunde 26,00 €
- Ausschreibungsunterlagen je nach Kosten der Herstellung/Vervielfältigung
- Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen oder sonstigen Erklärungen für das Grundbuch 35,00 €
Zweitausfertigungen dieser Erklärungen jeweils die Hälfte - Bescheinigungen zu Beleihungszwecken für Kreditinstitute und Anliegerbescheinigungen zu sonstigen Zwecken 25,00 €
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen Gewerbesteuer 9,00 €
- Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbsterstellung von Abschriften, Auszügen etc. je angefangene halbe Stunde 5,00 €
- Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein/Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH-KostenVO) vom 21.03.2007
1. Auskünfte
1.1 Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten: gebührenfrei
1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit Herausgabe von Duplikaten bis 250,00 €
1.3 Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500,00 €
2. Herausgabe
2.1 Herausgabe von mindestens 10 Duplikaten bis 125,00 €
2.2 Herausgabe von Duplikaten, bis 500,00 €
wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
3. Einsichtnahme vor Ort, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten gebührenfrei
Auslagen werden zusätzlich erhoben
Auslagen
1. Herstellung von Duplikaten
1.1 je DIN A 4-Kopie oder Ausdruck
1.1.1 schwarz-weiß: 0,10 €
1.1.2 farbig: 0,25 €
1.2 je DIN A 3-Kopie oder Ausdruck
1.2.1 schwarz-weiß: 0,15 €
1.2.2 farbig: 0,50 €
Abweichend von § 10 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken erst ab dem zehnten Exemplar als Auslage zu erstatten.
1.3 Reproduktion von verfilmten Akten, je Seite 0,25 €
1.4 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
2. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe
Anmerkung zu Tarifstelle 16:
1. Soweit im Falle eines Informationsbegehrens mehrere gebührenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen Gebühren einen Betrag von insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
2. Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist. - Gebühren für Leistungen nach dem Bestattungsgesetz (BestattG)
1. Kosten der „Ersatzvornahme“ gem. § 13 Abs. 2 BestattG: 50,00 € bis 300,00 €
2. Verlängerung der Bestattungsfrist für die Überführung in den Leichenraum nach § 10 Abs. 1 BestattG: 30,00 €
3. Ausstellung Leichenpass nach § 11 Abs. 5 BestattG: 20,00 €
4. Verlängerung bzw. Verkürzung der Bestattungsfrist bei Erdbestattungen nach § 16 Abs. 1 und § 10 BestattG: 30,00 €
5. Bestimmung Bestattungsfrist bei Leichenöffnung/Obduktion nach § 16 Abs. 2 BestattG: 15,00 €
6. Verlängerung bzw. Verkürzung der Bestattungsfrist bei Feuerbestattungen nach § 16 Abs. 3 und § 10 BestattG: 30,00 €
7. private Bestattungsplätze nach § 20 Abs. 4 BestattG: 300,00 € bis 500,00 €
8. Ausgrabung/Umbettung nach § 25 Abs. 1 BestattG: 50,00 € - Gebühren für Leistungen des Stadtarchivs
1. Fotokopien (falls konservatorisch vertretbar) ausschließlich durch Archivmitarbeiter*innen, DIN A 4: 0,50 €, DIN A 3: 0,80 €
2. Reproduktionen aus der Fotodokumentation
Grundgebühr pro Bild: 3,00 € (plus zusätzliche Kosten des beauftragten Fotolabors)
3. Veröffentlichungen eines Fotos aus der Fotodokumentation pro veröffentlichtes Bild pro Veröffentlichung für wissenschaftliche und private Zwecke: 15,00 €, für gewerbliche Zwecke: 50,00 €
4. Recherche, Nachforschungen, Anfertigungen von Transskriptionen oder Abschriften, Lesehilfe durch Archivmitarbeiter*innen pro angefangene ½ Stunde: 26,00 €
Die Benutzung des Lesesaales bleibt gebührenfrei. Die Beratung der Archivbenutzer*innen ist ebenfalls gebührenfrei.