Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Baugenehmigung:
Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben – soweit sie zu prüfen sind – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baugenehmigung stellt also den Schlusspunkt des Baugenehmigungsverfahrens, beginnend mit dem Bauantrag, dar.
Teilbaugenehmigung:
Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Landesbauordnung Schleswig Holstein (LBO) ist das Standardverfahren. Es gilt jedoch nicht für Sonderbauten.
Es darf zudem nur von Entwurfsverfasser*innen angewandt werden, die nach § 65 Absatz 2 der LBO Vorlage berechtigt sind.
Elektronisches Antragsverfahren:
Es besteht derzeit keine Möglichkeit die Bauanträge digital einzureichen, da weiterhin der Formularzwang besteht.
Dies bedeutet, dass die eingeführten Formulare, welche unter www.schleswig-holstein.de sind, zu verwenden sind und die Bauanträge einschließlich der Bauvorlagen in Papierform mit Original Unterschriften und 2-facher Ausfertigung bei uns einzureichen sind.
- Link zu den Formularen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/bauen/_documents/formulareLbo_textbaustein.html
Wichtige Informationen
Wichtige Informationen
Müssen Fachbehörden eingeschaltet werden, geben Sie bitte pro Fachbehörde ein Antragsexemplar dazu.
Den erforderlichen Entwässerungsantrag geben Sie bitte dreifach bei uns ab oder gleich bei den Stadtwerken.
Lübecker Straße 46
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 162-102
- Telefon: 04531 162-162 (Störungsannahme - rund um die Uhr)
- Fax: 04531 67373
- Internet: Webseite
- E-Mail: kontakt@stadtwerke-badoldesloe.de
Verfahrensfreie Anlagen
Verfahrensfreie Anlagen
Einen kleinen Irrtum bezüglich der Begriffe „Genehmigungsfreistellung“ und „verfahrensfrei“ müssen wir noch aus dem Weg räumen.
Ab und zu erhalten wir Anrufe von Bauherren, die uns den Bau eines Carports, einer Garage oder eines Wintergartens „anzeigen“ wollen, weil Sie gehört/gelesen hatten, dass Carports und Garagen verfahrensfrei seien und bestimmte Bauten, z. B. Wintergärten, nur der Genehmigungsfreistellung bedürften.
Sie vermischen dabei leider Äpfel mit Birnen.
Carports/Garagen, Abstellräume, Terrassenüberdachungen und Sichtschutzzäune sind zwar in Schleswig-Holstein verfahrensfrei, aber nur, wenn sie bestimmte Rahmen einhalten.
Carports/Garagen sind verfahrensfrei, wenn sie
- notwendig sind. Dies ist der Fall, wenn für die beabsichtigte Nutzung ein Bedarf besteht. Beispiel: Einfamilienhaus – 1–3 Stellplätze
- bauplanungsrechtlich zulässig sind. Dazu kann es in einem Bebauungsplan Einschränkungen geben. In vielen Bereichen in Bad Oldesloe ist zum Beispiel der Vorgarten von Bebauung freizuhalten. Hier wäre dann zwar ein Stellplatz, aber kein Carport oder Garage zulässig. Fragen Sie uns bitte, ob das auch für Ihr Grundstück gilt.
- bestimmte Maße nicht überschreiten.
- wenn die Garage/Carport weniger als 3 m Abstand zur Nachbargrenze hat, darf diese maximal 9 m lang werden.
- Jede Nachbargrenze darf mit Carport/Garage, Sichtschutzzaun und Gartenhütte mit maximal 9 m Länge bebaut werden, d. h. gibt es schon einen Schuppen der 3 m lang ist, kann die Garage nur noch 6 m lang werden.
- Je Grundstück dürfen die Grundstücksgrenzen nur mit bis zu 18 m grenzständig (Grenzabstand geringer als 3 m) bebaut werden
- Die mittlere Wandhöhe der Garage/des Carport darf 3 m nicht überschreiten. Diese Höhe wird an der Grundstücksgrenze gemessen. Bei abfallendem Gelände wird die Höhe vorne und hinten gemessen und durch 2 geteilt.
- Ist das Gelände aufgefüllt, muss die Höhe vom Nachbargrundstück gemessen werden.
- Die Brutto-Grundfläche darf höchstens 30 m² betragen.
Terrassenüberdachungen sind verfahrensfrei, wenn sie
- nicht tiefer als 3 m und nicht größer als 30 m² sind. Sie müssen offen sein, sonst werden sie schnell zum Wintergarten.
Ein Wintergarten ist eine Wohnraumerweiterung, selbst wenn er nur eine Einfachverglasung hat, deshalb ist hier ein Bauantrag erforderlich.
Einfriedungen und Sichtschutzzäune sind verfahrensfrei, wenn
- die Einfriedung nicht höher als 2 m ist. Die Einfriedung darf beliebig lang sein.
- der Sichtschutzzaun maximal 5 m lang und 2 m hoch ist. Ist das Gelände aufgefüllt, muss die Höhe vom Nachbargrundstück gemessen werden.
Achtung
- In einem Bebauungsplan können Festsetzungen zur Ausführung von Einfriedungen und Sichtschutzzäunen stehen.
- Das Nachbarrechtsgesetz für Schleswig-Holstein ist ebenfalls zu beachten. Nicht alles, was baurechtlich erlaubt ist, ist auch nachbarrechtlich zulässig.
Ein kleiner Rat bei Bauvorhaben an der Grundstücksgrenze...
Was immer Sie auch planen: Stellen Sie sich einfach vor, Sie wohnten auf der anderen Seite Ihrer Grundstücksgrenze und müssten auf das schauen, was Sie gebaut haben!
Ärger vermeiden!
Da ist dann noch die Sache mit den Hütten, Gartenhäusern, -häuschen, -lauben oder wie auch immer sie heißen.
Die sind nämlich nicht überall erlaubt – ebenso wenig wie Sichtschutzzäune – insbesondere nicht in den Vorgärten der Neubaugebiete. Auch Vorgaben über die Art der Einfriedung (Zaun, Hecke) kann es geben.
Wenn dann die Aufforderung zum Abbau kommt, ist der Bauherr oft empört, erschüttert, traurig, verzweifelt..., ganz nach Temperament.
Auch der Bauaufsicht macht es keinen großen Spaß, Bürgern Kummer zu bereiten. Doch das „Ding“ muss weg, da hilft nichts. Bitte fragen Sie uns vorher!
Kampfmittelräumdienst
Kampfmittelräumdienst
Auf eines weisen wir vorab eindringlich hin:
Bad Oldesloe steht in einer Auflistung der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen und immer wieder – obwohl der zweite Weltkrieg lange vorbei ist – werden noch Bomben bei uns gefunden, die entschärft werden müssen.
Da Grundstückseigentümer verpflichtet sind, vor Beginn der Bauarbeiten beim Kampfmittelräumdienst eine entsprechende Auskunft einzuholen, nützt es manchmal nichts, im Besitz der Baugenehmigung zu sein, da man erst mit dem Bau beginnen darf, wenn die Auskunft positiv ist oder im schlimmsten Fall – die Bombe entschärft ist.
Der Kampfmittelräumdienst ist für ganz Schleswig-Holstein zuständig und steht daher einer Auftragsflut gegenüber, was zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führt.
Bitte schalten Sie also den Kampfmittel rechtzeitig ein. Die Adresse teilen wir Ihnen üblicherweise mit der Eingangsbestätigung Ihres Bauantrages mit.
Bei konkret anstehenden Baumaßnahmen mit geplantem Zeitfenster ist es eventuell sinnvoll, den Kampfmittelräumdienst vorab zu kontaktieren.
Landeskriminalamt Schleswig-Holstein - Kampfmittelräumdienst
Lärchenweg 17
24242 Felde
- Telefon: 04340 4049-3
- Fax: 04340 4049-414
- Internet: Webseite
- E-Mail: kampfmittelraeumdienst@mzb.landsh.de
- Gesetzliche Grundlage: Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 7. Mai 2012.
Architektensuche
Architektensuche
Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein hat auf ihrer Website eine Maske zur Suche von Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen und-architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplanern sowie Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren eingerichtet. Ganz nach Wunsch kann das Suchergebnis nach Postleitzahl, Ort oder Kreis oder auch nachdem Namen der Büroinhaberin oder des Büroinhabers eingegrenzt werden.
Als Suchergebnis werden Namen, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer und – soweit vorhanden – E-Mail-Verbindung desjeweiligen Büros angezeigt. Darüber hinaus führt ein Link direkt zur Website des Büros, sofern diese bei der Kammer bekannt ist. Unter der Rubrik „Fachkräfte“ finden sich darüber hinaus die Listen der von der Kammer öffentlich bestellten Sachverständigen, die Beraterliste für energetische Gebäudeoptimierung und die Liste der Sicherheits-und Gesundheitskoordinatoren.
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
- Telefon: 0431 57065-0
- Fax: 0431 57065-25
- Internet: Webseite
- E-Mail: info@aik-sh.de
Gewerbliche Bauten
Gewerbliche Bauten
Bei gewerblichen Bauten muss der Bauherr die zuständige Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (zuvor Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit-LGA, vormals Gewerbeaufsichtsamt-GAA ) einschalten.
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Seekoppelweg 5 a
24113 Kiel
- Telefon: 0431 64070
- Fax: 0431 6407-250
- Internet: Webseite
- E-Mail: ukn(at)uk-nord.de
Antragsformulare
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es wird ein Eigentumsnachweis oder eine Vollmacht benötigt.
Kosten
Es werden Verwaltungsgebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein.
Die Kostenhöhe ist variabel und beträgt mindestens 100,00 EUR (nach oben offen). Es fallen 7,00 EUR je angefangene 1.000,00 EUR der anrechenbaren Bauwerte an.
Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Frist
- Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von drei Jahren beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten.
- Sie dürfen die Bauarbeiten dann maximal drei Jahre unterbrechen.
- In den Fällen, in denen mit den Bauarbeiten innerhalb von drei Jahren begonnen wurde, können Sie die Baugenehmigung drei Jahre verlängern lassen.