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Politik und Verwaltung

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Eintragung in die Handwerksrolle beantragen

Nr. 99058007060000

Wenn Sie ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Eintragung in die Handwerksrolle. Näheres erfahren Sie hier. 

In die Handwerksrolle werden die Inhaber/innen zulassungspflichtiger Handwerke eingetragen.

Volltext

Wer ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchte, benötigt eine Eintragung in die Handwerksrolle. 

Ein Gewerbebetrieb gilt als Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe, das in der Anlage A der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist, vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. 

Es darf grundsätzlich nur das Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein. 

Wenn ein Handwerk betrieben werden soll, können auch Arbeiten in anderen Handwerken ausgeführt werden. Voraussetzung: Zwischen dem ausgeübten und dem anderen Handwerk muss ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung bestehen und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk müssen überwiegen. 

Wer in eigener Person über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügt und das entsprechende Handwerk betreibt, kann zudem eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten hiervon erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. 

Bei einem angestellten Betriebsleiter ist zu beachten, dass dieser nur dann eintragungsfähig ist, wenn er den Betrieb während der gewöhnlichen Arbeitszeit in technischer Hinsicht tatsächlich leitet. Außerdem muss die Betriebsleitertätigkeit adäquat vergütet werden. 

Die Handwerksrolle ist das zentrale Verzeichnis, in welches die Inhaber/innen von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke (Anlage A der Handwerksordnung mit 41 Handwerken) ihres Bezirkes mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk beziehungsweise bei der Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen eingetragen werden.

Die Handwerksrolle dient zur Überwachung der fachlichen und sachlichen Qualität der Gewerbeleistungen im Handwerk. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Voraussetzung für eine vollständige Gewerbezulassung.

Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Das Betreiben eines stehenden Gewerbes ohne ordnungsgemäße Eintragung in die Handwerksrolle ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld oder einer Handwerks-/Gewerbeuntersagung geahndet werden.

Die Handwerkskammer prüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle bei Antragstellung vorliegen und bestimmt die Zugehörigkeit zu den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken.

Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung aus ( Handwerkskarte ).

Ansprechpunkt

An die zuständige Handwerkskammer (HWK) oder an den Einheitlichen Ansprechpartner SH.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Eintragung in die Handwerksrolle über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses 
  • Qualifikationsnachweise: (beglaubigte) Kopien der Zeugnisse über bestandene Prüfungen 
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann ggf. nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
  • bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts den Gesellschaftsvertrag und die Betriebsleitererklärung 
  • bei der Beschäftigung eines Betriebsleiters: 
  • Einstellungsvertrag
  • Betriebsleitererklärung 
  • Anmeldung zur Sozialversicherung 
  • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters 
  • bei Firmen einen vollständigen aktuellen Handelsregisterauszug  
  • ggf. Ausübungsberechtigung 
  • ggf. Ausnahmebewilligung 

Dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle sind beizufügen:

  • Aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
  • gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt,
  • Gesellschaftsvertrag,
  • Meister-, Ingenieur-, Techniker- oder Industriemeisterprüfungszeugnis oder Bescheid über Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung der Inhaberin/des Inhabers oder handwerklichen Betriebsleitung in Kopie; sowie ggf.
  • Arbeitsvertrag und Betriebsleitererklärung;
  • GbR-Vertrag und Erklärung zum GbR-Vertrag,
  • Handelsregisterauszug.

Kosten

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Handwerkskammer. Je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage fallen unterschiedliche Gebühren an. 

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.

Formulare

Antragsformulare für zulassungspflichtige Handwerke finden Sie auf den Internetseiten der HWK Lübeck.

Onlinedienste

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

Wenn der Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegt werden soll, muss eine Anmeldung bei der dortigen Handwerkskammer erfolgen. 

Wenn Sie Ihren Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegen, müssen Sie sich bei der dortigen Handwerkskammer anmelden.

Weitere Informationen zur Handwerksrolle finden Sie auch auf den Internetseiten der HWK Lübeck.

Rechtsgrundlage(n)

  • §§ 6 ff. Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO),
  • Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2).