Seiteninhalt

Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Was erledige ich wo?

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Alle

Erschließungsbeitrag zahlen

Nr. 99012018111000

Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

Verfahrensablauf

Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

An wen muss ich mich wenden?

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

Welche Gebühren fallen an?

Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

Anträge / Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsgrundlage

§§ 127 ff BauGB (auch §§ 123 ff BauGB)

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 20 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe in der Sitzung am 29.10.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Bad Oldesloe Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung.

§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:

  1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiet, an denen eine Bebauung zulässig ist,

    a) bis zu 2 Vollgeschossen
    - mit einer Breite bis zu 14 m, wenn sie beidseitig und
    - mit einer Breite bis zu 11 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

    b) mit 3 oder mehr Vollgeschossen
    - mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und
    - mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

  2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiet,

    a) mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und

    b) mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist;

  3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m;

  4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m;

  5. Parkflächen

    a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

    b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er-schließung notwendig sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke;

  6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen

    a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

    b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Grünanlagen) bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

  7. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Immissionsschutzanlagen) – auch wenn sie selbstständig sind – mit einer Lärm-Schutzfunktion.

    (2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Absatz 1, Nummer 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. Das Gleiche gilt für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen.

    (3) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

    (4) Die in Absatz 1, Nummer 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittbreiten.

§ 3 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt.

Er kann abweichend von Satz 1 für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermittelt werden.

§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt Bad Oldesloe trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5 Abrechnungsgebiet

Die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt Bad Oldesloe (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Grundstücksflächen verteilt.
Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

(3) Als Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 45 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 45 m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die tatsächliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz 2 Buchstabe b), so fällt die Li-nie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach den Absätzen 2 oder 3 ermittelte Fläche

  1. vervielfacht mit
    a) 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
    b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
    c) 1,50 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
    d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
    e) 2,00 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
    f) 0,50 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).

  2. Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
    a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
    b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

  3. Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
    a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    b) Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
    c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
    d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

    Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind Vollgeschosse entsprechend der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 4 Nummer 1 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht (Artzuschlag)
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiet;
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

(6) Absatz 5 gilt nicht für durch selbstständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.

§ 6a Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes für selbstständige Immissionsschutzanlagen

(1) Wird eine selbstständige Immissionsschutzanlage abgerechnet, so gelten die Grundstücke als durch sie erschlossen, die durch die Immissionsschutzanlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren.

(2) Der nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 und § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt Bad Oldesloe (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke (Absatz 1) nach deren Grundstücksflächen verteilt, wobei Grundstücke, die im Bereich der 3 dB(A) – Schallminderungszone liegen, auf denen aber kein einziges Vollgeschoss eine Schallminderung von mindestens 3 dB(A) erfährt, nicht an der Verteilung teilnehmen; für solche Grundstücke ist der Nutzungsfaktor Null anzusetzen. § 6 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Geschosse, deren Oberkante höher liegt als die Oberkante der Immissionsschutzanlage, bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt bleiben und Grundstücke, auf denen ausschließlich Garagen oder Stellplätze zulässig sind, nicht zu den durch die Immissionsschutzanlage erschlossenen Grundstücken zählen.

(3) Für die durch die Immissionsschutzanlage erschlossenen Grundstücke, die eine Schallpegelminderung von mindestens 6 dB(A) erfahren, werden die in § 6 Absatz 4 Nummer 1 genannten Nutzungsfaktoren erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Schallpegelminderung von

  1. mindestens 6 bis einschließlich 9 dB(A) 25 v. H.
  2. von mehr als 9 bis einschließlich 12 dB(A) 50 v. H.
  3. von mehr als 12 dB(A) 75 v. H.

Bei Vollgeschossen auf einem Grundstück, die durch die Immissionsschutzanlage eine unterschiedliche Schallpegelminderung erfahren, bemisst sich der Zuschlag nach der höchsten Schallpegelminderung.

§ 7 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. Grunderwerb,
  2. Freilegung,
  3. Fahrbahnen,
  4. Radwege,
  5. Gehwege,
  6. unselbstständige Parkflächen,
  7. unselbstständige Grünanlagen,
  8. Mischflächen,
  9. Entwässerungseinrichtungen,
  10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen im Sinne von Nummer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nummern 3–7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.

§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbstständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Stadt Bad Oldesloe stehen und
b) sie über betriebsfertige, ihrer Zweckbestimmung entsprechende Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
e) unselbstständige Immissionsschutzanlagen ihrer Schutzfunktion entsprechend errichtet worden sind, d.h. das Ausbauprogramm verwirklicht ist.

(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt Bad Oldesloe stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Selbstständige Immissionsschutzanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt Bad Oldesloe stehen und sie ihrer Schutzfunktion entsprechend errichtet worden sind, d.h. das Ausbauprogramm verwirklicht ist.

§ 9 Vorausleistungen

Die Stadt Bad Oldesloe kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

§ 10 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 11 Datenverarbeitung

1) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender personen- und grundstücksbezogener Daten gemäß § 13 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Bad Oldesloe zulässig:

Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift des/der Grundstückseigentümer/s,
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,
c) Name und Anschrift des/der Erbbauberechtigten,
d) für mögliche Erstattungen die Bankverbindung von a) bis c),
e) Beitragsbemessungsgrundlagen (insbesondere Grundstücksgröße, Grundstücksnutzungen, Anzahl der Vollgeschosse)
f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer),
g) Wohnungs- und Teileigentumsanteil,
h) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung,
i) Grunddienstbarkeiten (insbesondere Wegerechte)

durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, von

  1. Meldedateien der Meldebehörden,
  2. Grundsteuerdatei des Steueramtes der Stadt Bad Oldesloe,
  3. Gewerbedatei der Gewerbemeldestelle der Stadt Bad Oldesloe,
  4. Grundbuchamt des Amtsgerichtes,
  5. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes,
  6. Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Bad Oldesloe,
  7. Liegenschaftskataster des Katasteramtes.

Die Stadt Bad Oldesloe darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden oder sonstigen Dritten übermitteln lassen und zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Beitragspflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Beitragspflichtigen mit den für die Beitragserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 31.10.2007

Tassilo von Bary

(Siegel)
(Bürgermeister)