Seiteninhalt

Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Was erledige ich wo?

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Alle

Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten

Richtlinie der Stadt Bad Oldesloe zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten

Gefördert wird die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen aus finanziell bedürftigen Familien an Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Ferienerholungsmaßnahme mindestens 4 Tage und höchstens 21 Tage grundsätzlich von einem öffentlichen oder nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird.

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt je Kind/Jugendlichen je Ferienerholungsmaßnahme 300 Euro. Vom Antragsteller ist grundsätzlich ein Eigenanteil in Höhe von höchstens 5 Euro täglich zu erbringen, maximal jedoch 60 Euro. Beantragen können Sie die Förderung formlos mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Ferienmaßnahme.

Auf der Grundlage der am 25.02.2013 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.11.2013 die Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten beschlossen.

  1. Grundsätzliches
    Zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten gewährt die Stadt Bad Oldesloe Zuwendungen für Kinder und Jugendliche aus finanziell bedürftigen Familien. Hierdurch sollen Kinder und Jugendliche gefördert werden, deren Alltags- und Lebenssituation eine Ferienerholungsmaßnahme notwendig und sinnvoll macht, insbesondere Kinder aus Familien mit akuten Problemen, oder deren Mitgliedschaft in einem Jugendverband/Jugendtreff durch die Teilnahme an einer Maßnahme dieses Verbandes/Treffs gefestigt werden soll. Die Zuwendung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

  2. Gegenstand der Förderung
    Gefördert wird die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Ferienfreizeiten und Kurzfreizeiten der Jugendarbeit. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass die Ferienerholungsmaßnahme mindestens 4 und höchstens 21 Tage andauert und von einem öffentlichen oder nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird. Im Einzelfall wird die Teilnahme an einer Maßnahme eines Oldesloer Trägers, einer Gruppe oder einer Initiative gefördert, die die Voraussetzungen des § 74 Absatz 1 KJHG (Förderung der freien Jugendhilfe) erfüllen. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen).

  3. Zuwendungsempfänger
    Zuwendungsempfänger sind Personensorgeberechtigte, die
    • Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII oder
    • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
    • nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder
    • Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.
    In begründeten Einzelfällen ist auch eine Zuwendung an Personensorgeberechtigte außerhalb der oben benannten Zuwendungsempfängergruppen möglich.

  4. Antragstellung
    Die Beantragung erfolgt auf dem Antragsformular der Stadt Bad Oldesloe und muss dort mindestens vier Wochen vor Beginn der Ferienmaßnahme eingereicht werden.

  5. Bewilligungsverfahren
    Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung gewährt. Der Höchstbetrag der Zuwendung ist auf 300 EUR je Kind/Jugendlicher je Ferienerholungsmaßnahme festgelegt. Es ist ein Eigenanteil durch den Antragssteller zu übernehmen. Dieser liegt bei höchstens 5 EUR je Tag und höchstens 60 € je Maßnahme. In begründeten Einzelfällen kann der Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen werden. Einzelheiten werden in der Bewilligung festgelegt. Die Zuwendung wird in der Regel direkt an den Träger der Maßnahme überwiesen.

  6. Inkrafttreten
    Die Richtlinie tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten der Stadt Bad Oldesloe vom 01.08.2010außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 26.11.2013
Stadt Bad Oldesloe
Tassilo von Bary
Der Bürgermeister