Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürger*innen betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
Kindertageseinrichtung: Ermäßigung / Übernahme von Kostenbeiträgen
Nr. 99107007010000Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen werden Kostenbeiträge festgesetzt. Auf Antrag wird der Elternbeitrag bei Eltern mit geringem Einkommen für den Besuch des Kindes /der Kinder in einer Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise von der Gemeinde / der Stadt / dem Kreis übernommen.
Elternbeiträge
Aufgrund der Einführung der landesweit gedeckelten Elternbeiträge ab dem 1. August 2020 entfallen die bisher gültigen individuellen Beitragsordnungen der Oldesloer Kindertageseinrichtungen.
Die monatlichen Elternbeiträge für Kinder unter drei Jahren dürfen dann 7,21 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde und 5,66 Euro für Kinder über drei Jahren pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen.
Für eine Ermäßigung Ihres Elternbeitrags für die Betreuung Ihres Kindes wenden Sie sich bitte an den
Mommsenstraße 13
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 160-0
- Fax: 04531 84734
- Internet: Webseite
- E-Mail: info@kreis-stormarn.de
Weitere Informationen zum Thema Elternbeiträge, Sozialstaffel usw. finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Werden Kostenbeiträge ganz oder teilweise übernommen, erfolgt die Übernahme ab dem Tage, an dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Eine rückwirkende Ermäßigung / Übernahme der Kosten ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage
- § 90 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163),
- § 25 Abs. 3 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG).
Was sollte ich noch wissen?
Veränderungen jeglicher Art (familiär oder finanziell) sind unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Sofern in der eigenen Gemeinde zum Zeitpunkt des gewünschten Aufnahmetermins kein bedarfsgerechter Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung steht, kann das Kind in einer Kindertagesstätte angemeldet werden, die in einer anderen Gemeinde liegt.
Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten des Kindes der eigenen Gemeinde die beabsichtigte Anmeldung ihres Kindes in einer anderen Gemeinde mindestens drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin anzeigt haben. Die eigene Gemeinde leistet dann eine Kostenausgleichszahlung für den Kindertagesstätten-Platz an die Gemeinde, in der die vom Kind besuchte Kindertagesstätte lieg