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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Was erledige ich wo?

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Schiedsamt/Schlichtungsverfahren

Schlichten statt Richten – nach diesem Motto üben Schiedsleute ihr Ehrenamt aus.
Sie werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt und beim Amtsgericht vereidigt.
Sie arbeiten unparteiisch, bürgernah, kostengünstig, zeitnah und unterliegen der Schweigepflicht.

Ziel des außer- bzw. vorgerichtlichen Schlichtungsverfahrens ist es, den Parteien zu helfen, eigenverantwortlich einen Vergleich zu schließen, d.h. in Zusammenarbeit mit den Parteien den Konflikt so zu lösen, dass ein möglichst großes Einvernehmen erreicht und ein Gerichtsverfahren vermieden wird. Die Verpflichtungen, auf die sich die Parteien einigen, sind vollstreckbar.

Schiedsleute werden in zwei Rechtsbereichen tätig.

Zum einen bei strafrechtlichen Delikten wie z. B. Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung, Verletzung des Briefgeheimnisses, zum anderen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten nachbarschaftlicher Art wie z. B. Immissionen auf das Grundstück (Geräusche, Gerüche), Überhang von Pflanzen, Überfall von Laub, Abstand und Höhe von Anpflanzungen, Gestaltung von Einfriedigungen usw. Zu diesem Rechtsbereich gehören auch Forderungen nach Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld.
Zu beachten ist, dass bei den angeführten strafrechtlichen Delikten und zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Schlichtungsverhandlung beim Schiedsamt „obligatorisch“ ist; erst wenn sie erfolglos geblieben ist, kann vor Gericht geklagt werden.
Zu den Fällen, die vor das Schiedsamt gehören, zählen auch noch vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 5000 € und solche über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Ehrenamtliche Schiedsleute in Bad Oldesloe

Ina Marsch

Schiedsperson

23843 Bad Oldesloe


N. N.

Stellvertretung

23843 Bad Oldesloe

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ein Schiedsverfahren wird eingeleitet durch einen Antrag beim Schiedsmann/bei der Schiedsfrau. Er kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erfolgen unter Angabe, worüber gestritten wird und welche Forderungen die antragstellende Partei erhebt. Je nach Fall können auch ein Auszug aus dem Grundbuch, dem Kataster, Skizzen oder Fotos hilfreich sein.
Ein Antrag kann auch durch einen Anwalt/eine Anwältin gestellt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für ein Schiedsverfahren belaufen sich je nach Umfang und Schwere des Falles auf 20 bis 75 €.
Kommt ein Vergleich zustande, wird eine zusätzliche Gebühr von 20 € fällig.
Hinzu kommen noch Auslagen für Sachkosten wie Porto, Dokumentenpauschale, Fahrtkosten usw.
Die antragstellende Partei hat zu Beginn des Verfahrens einen Vorschuss in Höhe der mutmaßlichen Kosten zu leisten. Je nach Ausgang des Verfahrens könne sich die Parteien die Kosten auch teilen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Schiedsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unterliegen keinen Fristen. Bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen gelten die allgemeinen Verjährungsfristen.

In strafrechtlichen Streitigkeiten ist eine Frist zu beachten: Der Antrag auf Strafverfolgung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der/die Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs beim Schiedsamt gestellt wurde. Scheitert der Sühneversuch, läuft die Frist weiter. Ist er erfolgreich, hat sich ein Strafantrag erledigt.

Was sollte ich noch wissen?

Zuständig in einem Schiedsverfahren ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.
Gegen Behörden sind Schiedsverfahren nicht zulässig. (Über weitere Einschränkungen informiert das Schiedsamt.)

Schiedsverhandlungen sind nicht öffentlich. Beide Parteien müssen persönlich erscheinen und können sich nicht vertreten lassen. Zum Wesenskern der Schlichtungsverhandlung gehört, dass die Parteien miteinander ins Gespräch kommen und sich auseinandersetzen. Die Schiedsperson verhält sich überparteilich. Sie vertritt niemandes Einzelinteresse, sondern das Interesse beider Parteien, indem sie diese unterstützt, eigenverantwortlich eine Lösung des Konflikts zu finden.

Jede Partei kann sich von einer Person ihres Vertrauens als „Beistand“ begleiten lassen; das kann auch ein Anwalt/eine Anwältin sein.

Weitere Informationen:


„Anwaltliche Gütestellen“ führen auch Schlichtungsverfahren durch, sofern sie durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer zugelassen worden sind.
(Auskünfte erteilt die Rechtsanwaltskammer, Gottorferstraße 13, 24837 Schleswig, Tel.: 04621 9391-0)

Rechtsgrundlage

  • Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO),
  • Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LschliG).