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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

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Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen

Nr. 99012011042000

Bebauungspläne

Ein Bebauungsplan setzt für einen räumlich genau begrenzten Teilbereich des Stadtgebiets rechtsverbindlich fest, wie die einzelnen Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen.

Der Bebauungsplan besteht aus einer Planunterlage, in der durch Zeichnung und Text festgesetzt wird, welche Nutzungen zulässig sind. Dazu gehören die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrsflächen, die Grünflächen und mehr.

Aus dem Bebauungsplan kann daher beispielweise abgelesen werden, welche Nutzungsarten, wie viele Geschosse und welche Bebauungsdichten für die einzelnen Grundstücke festgesetzt sind.

Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Er wird von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen.

Jedem Bebauungsplan ist eine Begründung beigefügt, in der die Ziele, Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes dargelegt sind. Bestandteil der Begründung ist der Umweltbericht, in dem die Belange des Umweltschutzes erläutert werden.

In der Stadt Bad Oldesloe gibt es eine Vielzahl rechtskräftiger Bebauungspläne und diverse dazugehörige Änderungen. Über unsere Website stellen wir jedoch nur Bebauungspläne und Änderungen zur Verfügung, die nach dem 13. Mai 2017 rechtskräftig geworden sind.

Wir stellen die Pläne schnellstmöglich nach Erlangung ihrer Rechtskraft hier ein:

Bebauungspläne online

Viele Bebauungspläne der Stadt Bad Oldesloe finden Sie auch im Geodatenportal des Kreises Stormarn , beachten Sie hierzu jedoch den untenstehenden Haftungshinweis.

Haftungshinweis:

Die Inhalte der vom Kreis Stormarn gepflegten Website, auf die hier über einen Link verwiesen wird, liegen außerhalb des direkten Verantwortungs- und Einflussbereiches der Stadt Bad Oldesloe, weshalb eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der dort zur Verfügung gestellten Informationen nicht übernommen werden kann. Es wird insbesondere keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen übernommen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der dort angebotenen Inhalte entstehen. Die Stadt Bad Oldesloe macht sich die Inhalte der Website nicht zu Eigen.

Die Bauleitplanung ist das wichtiges Instrument der Stadtentwicklung und der Stadtgestaltung. Geregelt durch den ersten Teil des Baugesetzbuches (BauGB) basiert die Bauleitplanung auf zwei Planungsstufen:

  1. die vorbereitende Bauleitplanung, dargestellt im Flächennutzungsplan (F-Plan) und
  2. die verbindliche Bauleitplanung, festgesetzt in Bebauungsplänen (B-Plan).

Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilen.

Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden in kommunaler Selbstverwaltung zuständig.

Die Bauleitplanverfahren folgen einem gesetzlich geregelten Ablauf. Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit werden im Verfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Beteiligungen werden amtlich bekannt gemacht.

Aktuelle Beteiligungsverfahren

a) Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 der Stadt Bad Oldesloe

Der Wirtschafts- und Planungsausschuss der Stadt Bad Oldesloe hat in seiner Sitzung am 22. September 2025 beschlossen, für das Gebiet nordöstlich der Krahntwiete und südlich des Berliner Rings 41-43 (Flurstücke 61/1 und 62/4 der Flur 13) mit der Bezeichnung „Parkhaus Lübecker Straße“ die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 52 der Stadt Bad Oldesloe aufzustellen.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Es wird das Planungsziel verfolgt, eine Erhöhung von zentrumsnahen Parkmöglichkeiten zu ermöglichen.

b) Veröffentlichung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 52 nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der vom Wirtschafts- und Planungsausschuss in der Sitzung am 22. September 2025 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 52, bestehend aus Planzeichnung, textlicher Festsetzung, Begründung sowie Naturschutzfachbeitrag, für das Gebiet nordöstlich der Krahntwiete und südlich des Berliner Rings 41–43 (Flurstücke 61/1 und 62/4 der Flur 13) mit der Bezeichnung „Parkhaus Lübecker Straße“ sowie diese Bekanntmachung wird im Internet unter www.badoldesloe.de/bekanntmachungen in der Zeit vom 10. November 2025 bis zum 12. Dezember 2025 veröffentlicht.

Als leicht zu erreichende zusätzliche Zugangsmöglichkeit werden die Unterlagen im Foyer der Stadtverwaltung Bad Oldesloe, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, zu folgenden Zeiten öffentlich ausgelegt: Montag 8–16 Uhr, Dienstag 8–12 Uhr, Mittwoch 7–12 Uhr, Donnerstag 8–18 Uhr sowie Freitag 8–12 Uhr; zusätzlich besteht die Möglichkeit, für einen Dienstag in der Zeit von 14–16 Uhr einen Termin zu vereinbaren.

Während der Veröffentlichungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen, Stellungnahmen hierzu sollen elektronisch, bei Bedarf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben werden. Eine elektronische Übermittlung von Stellungnahmen ist per Mail an stadtentwicklung@badoldesloe.de möglich. Bei Bedarf können Stellungnahmen auf anderem Weg abgegeben werden. Dazu vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Frau Nürnberger (Telefon 04531 504-136).
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Die Stellungnahmen werden abgewogen und das Ergebnis mitgeteilt. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB“ (Artikel 13 DSGVO), das mit ausliegt.

Das Verfahren erfolgt nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltverträglichkeitsprüfung. Der zugehörige Naturschutzfachbeitrag liegt mit aus.

Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.


Bad Oldesloe, 8. November 2025

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister

Siegel

gez. Lembke

Originalfassung

Unterlagen

1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Um die abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren zu bearbeiten, müssen auch die darin enthaltenen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden.

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenerhebung

Stadtentwicklung

Bauen und Umwelt – Fachbereich IV

Markt 5
23843 Bad Oldesloe

3. Kontaktdaten des örtlichen Datenschutzbeauftragten

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Kreis Stormarn

Mommsenstraße 13
23843 Bad Oldesloe

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
  1. Zwecke der Verarbeitung
    Ihre Daten werden erhoben zum Zwecke der Durchführung des Bauleitplanverfahrens, insbesondere zur Wahrnehmung der Pflicht der Stadt, im Rahmen der Planungshoheit eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern. Im Rahmen dieser Verfahren sind das Planerfordernis und die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dazu erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange erforderlich ist.
    Die Erhebung erfolgt unter anderem durch Untersuchungen der Kommunalverwaltung oder im Auftrag der Kommunalverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.
    Da die abschließende Beschlussfassung über den Umgang mit den Stellungnahmen (Abwägungsentscheidung) nach der Gemeindeordnung SH zu den vorbehaltenen Aufgaben der Gemeindevertretung gehört, werden die personenbezogenen Daten, die für die Gewichtung und Abwägung der Belange erforderlich sind, ggf. den zuständigen kommunalpolitischen Gremien (z. B. Gemeindevertretung, Ausschüsse, Ortsbeirat) vorgelegt. Die in den Stellungnahmen enthaltenen Adressdaten werden im Rahmen der Veröffentlichung von Beschlussunterlagen anonymisiert und mit einer Kennziffer versehen. Die Verarbeitung von Adressdaten ist erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nachzukommen. Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten.
  2. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
    Ihre Daten werden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DGSVO in Verbindung mit § 3 Landesdatenschutzgesetz SH verarbeitet.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

  • ggf. die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung/des Wirtschafts- und Planungsausschusses im Rahmen der Bauleitplanung,
  • ggf. die höhere Verwaltungsbehörde nach BauGB zur Prüfung des Bauleitplans auf Rechtsmängel,
  • ggf. das zuständige Gericht zur Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen oder Satzungen,
  • ggf. Dritte, denen zur Beschleunigung die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten übertragen wurde.
6. Dauer und Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Gemeinde solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens kann der Bauleitplan auch nach Ablauf der Fristen für eine gerichtliche Überprüfung (z. B. Normenkontrolle) inzident überprüft werden. Eine dauerhafte Speicherung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten in der betreffenden Verfahrensakte ist daher solange erforderlich, wie der Bauleitplan rechtswirksam ist.

7. Betroffenenrechte

Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  1. Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO).
  2. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DSGVO).
  3. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Artikel 17,18 und 21 DSGVO).
  4. Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Artikel 20 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

8. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Wenn Sie sich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz wenden möchten, können Sie sie wie folgt kontaktieren:

ULD – Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein

Holstenstraße 98
Postanschrift: Postfach 7116, 24171 Kiel
24103 Kiel

Weitere Informationen können Sie dem Internetauftritt der Landesbeauftragten entnehmen.

Rechtsgrundlage(n)