Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürger*innen betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
Zirkusgastspiel
Die Stadt Bad Oldesloe gestattet Zirkusgastspiele auf dem Exer unter Berücksichtigung der Multifunktionalität der Fläche (Parkplatz und Veranstaltungsfläche), im Interesse einer ausgewogenen Nutzung und aus Gründen des Schutzes der nachbarschaftlichen Umgebung.
Achtung: Für die Jahre 2020 und 2021 ist der Exer bereits für Zirkusgastspiele vergeben. Bitte nicht mehr bewerben!
Antragstellung
Die Anträge für ein Zirkusgastspiel sind schriftlich und vollständig bei dem zuständigen Fachbereich der Stadt Bad Oldesloe einzureichen. Folgende Unterlagen sind notwendig:
- das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
- ein Lageplan des Exers, in den Sie bitte die reell benötigte Fläche, sowie die Aufbauten einzeichnen
- eine Kopie der aktuellen Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz
- die Kopien des Tierbestandsbuches der letzten fünf Spielorte
- eine Kopie des Nachweises einer Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe
- eine Kopie der gültigen Reisegewerbekarte
- die Kopie des Nachweises eines gültigen Zeltbuches
Bitte senden Sie die vollständigen Unterlagen postalisch oder per E-Mail an folgende Adresse:
Kultur
Veranstaltungsmanagement
Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 504-197
- Fax: 04531 504-900
- Internet: Webseite
- E-Mail: anna.plog@badoldesloe.de
Antragsformular
- Zirkusgastspiel – Antrag PDF, 149 kB
Lageplan Exer
Exer – VeranstaltungsflächeBewerbungsfrist
Die Bewerbungsfrist für ein Gastspiel im Jahr 2022 beginnt am 1. Februar 2021 und endet am 30. April 2021. Es werden nur Bewerbungen berücksichtigt, die vollständig sind und in diesem Zeitraum bei uns eingehen. Bei mehreren gültigen Bewerbungen entscheidet die Stadt Bad Oldesloe per Losverfahren. Die Zu- und Absagen gehen Ihnen schriftlich per E-Mail zu.
Kosten
Nutzungsgebühr
Die Gebühr wird individuell anhand der Größe der genutzten Fläche berechnet.
(Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.07.2001)
Kaution
2.000,00 €
Weitere Kosten
Die Kosten für die Reinigung, die Abfallentsorgung und sonstige Gestellungskosten (Strom, Wasser etc.) sind in der Nutzungsgebühr und Kaution nicht enthalten. Diese und ggf. weitere Positionen bzw. Fremdaufträge sind durch das Zirkusunternehmen direkt zu veranlassen und abzurechnen.
Versorgung und Entsorgung
Strom und Wasser
Firma Elektrotechnik Hanschke & Hein GmbH
Lily-Braun-Straße 40
23843 Bad Oldesloe
Tel. 04531 189990
E-Mail: elektrotechnik@hanschke-hein.de
Entsorgung und Müll
Abfallwirtschaft Südholstein GmbH (AWSH)
Leineweberring 13
21493 Elmenhorst-Lanken
- Telefon: 0800 2974001
- Fax: 0800 2974003
- Internet: Webseite
- E-Mail: E-Mail schreiben
Schmutz- und Regenwasseranschluss
Tiefbau
Bauamt
Hindenburgstraße 17–19
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 504-460
- Fax: 04531 504-900
- Internet: Webseite
- E-Mail: E-Mail schreiben
Bauabnahme
Nach dem Abschluss des Aufbaus und vor Inbetriebnahme ist eine Bauabnahme erforderlich. Zu diesem Zweck ist eine entsprechende Abnahme durch die Stadt Bad Oldesloe erforderlich. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit der zuständigen Kollegin. Die Prüfgebühr trägt der/die Veranstalter*in.
Kontakt
Bauaufsicht
Bauamt
Markt 5
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 504-440
- Telefon: 04531 504-441
- Fax: 04531 504-905
- Internet: Webseite
- E-Mail: E-Mail schreiben
- Raum: 8.05 (Ebene 8 - Im Fahrstuhl drücken Sie auf die »4« oder gehen die Treppe ganz nach oben. Die Büros befinden sich hinter der »Milchglastür«.)
Plakatieren
In der Stadt Bad Oldesloe werden Plakatierungen mit kommerziellen/gewerblichen Hintergrund über die Firma Ströer Medien Deutschland GmbH beantragt bzw. ausgeführt. Die Firma stellt dazu im gesamten Stadtbereich verschiedenste Möglichkeiten der Werbung mit Plakatträgern und anderen Werbeträgern zur Verfügung. Entsprechende Möglichkeiten und Kosten erfragen Sie bitte direkt bei der Firma:
Ströer-Allee 1
50999 Köln
- Telefon: 02236 38696269
- Fax: 02236 9645-299
- Internet: Webseite
- E-Mail: E-Mail schreiben
Bei allen anderen Plakatierungen nicht komerzieller/gewerblicher Art z. B. Verbände, Vereine, Kirchen oder Privatpersonen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ausschank von Alkohol
Zeitweiliger Ausschank von Alkohol darf nur aus besonderem Anlass genehmigt werden und muss daher von der für den Alkoholausschank verantwortlichen Person, rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung, beim Ordnungsamt der Stadt Bad Oldesloe beantragt werden.
Gibt es auf der Veranstaltung mehrere Stände, auf denen jeweils Alkohol ausgeschenkt werden soll, ist für jeden Stand eine Gestattung zu beantragen.
Kontakt
Ordnungsamt
Bürgeramt
Markt 5
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 504-340
- Telefon: 04531 504-344
- Fax: 04531 504-900
- Internet: Webseite
- E-Mail: E-Mail schreiben
Formular
weitere Informationen
Platzanweisung und Nutzung der Fläche
- Durch den Zirkus nicht genutzte Teilflächen des Exers werden während des Gastspielaufenthaltes als Parkfläche zur Verfügung gestellt.
- Die Fläche ist in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, ansonsten erfolgt eine Reinigung bzw. Instandsetzung durch die Stadt Bad Oldesloe zu Lasten des Mieters/der Mieterin.
- Die Leitungen, sowie der Asphalt dürfen nicht mit Erdnägeln o.ä. durchschlagen werden.
- Für auftretende Schäden haftet der Mieter/die Mieterin in vollem Umfang.
- Die Satzung zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe wird beachtet:
601.5 Satzung zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe
Satzung zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 27.11.2017 nachstehende Satzung zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Veranstaltungen, zeitweise errichtete Stände und Märkte auf städtischem Grund in Bad Oldesloe.
§ 2 Abfallvermeidung
Bei Veranstaltungen, beim Betrieb von zeitweise errichteten Ständen und der Durchführung von Märkten hat die Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle mit Mehrweggeschirr (Teller, Bestecke, Trinkgefäße), welches der Verkäufer/die Verkäuferin nach Verzehr der Speise bzw. des Getränkes wieder direkt zurückzunehmen hat, zu erfolgen. Der Verkäufer/die Verkäuferin kann für das Mehrweggeschirr einen angemessenen Pfandbetrag nehmen.
Ist es aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, Mehrweggeschirr für die Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle zu verwenden (z. B. Sicherheitsgründe, Speisen werden nicht zum unmittelbaren Verzehr am Verkaufsstand (z. B. Zuckerwaren) abgegeben, Hygienevorschriften können eindeutig nicht eingehalten werden usw.), muss Einweggeschirr verwendet werden.
Als Einweggeschirr darf nur wiederverwertbares oder vollständig kompostierbares Geschirr (Teller, Bestecke, Trinkgefäße) genutzt werden.
Bei der Nutzung von Einweggeschirr ist insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 3 und 4 dieser Satzung zu achten.
Bei Vorliegen von nachvollziehbaren Gründen kann es bei der Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle auch eine Mischform der Geschirrabgabe geben (z. B. Trinkgefäße als Mehrweggeschirr und Teller und Bestecke als Einweggeschirr).
Im Falle, dass von dem Vorrang der Nutzung von Mehrweggeschirr abgewichen werden soll, hat der/die Veranstalter/in/Betreiber/in der zuständigen Stelle (§ 5) die nachvollziehbaren Gründe für eine Abweichung rechtzeitig vorher schriftlich darzulegen. Die zuständige Stelle (§ 5) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Abweichung.
§ 3 Sauberhaltung der Standplätze
Die Standbetreiber und Standbetreiberinnen, die Speisen und/oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, sind verpflichtet,
- vor ihrem Stand mindestens einen Abfalleimer für Besucher/Besucherinnen und Kunden/Kundinnen in ausreichender Größe aufzustellen und diesen regelmäßig zu leeren. Der Abfall ist entsprechend der geltenden Vorschriften/Gesetze jeweils ordnungsgemäß zu entsorgen.
- bei Veranstaltungen, beim Betrieb von zeitweise errichteten Ständen und der Durchführung von Märkten im Freien, sofern kein Rauchverbot besteht bzw. angeordnet wurde, auf allen Tischen (Steh- und Sitztische) mindestens einen Aschenbecher bereitzustellen und diesen regelmäßig zu leeren. Auch dieser Abfall ist entsprechend der geltenden Vorschriften/Gesetze jeweils ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 4 Sauberhaltung der Veranstaltungs- bzw. Marktfläche
(1) Für die Veranstalter/in bzw. der/die Marktbetreiber/in gilt, dass auf dem jeweiligen Veranstaltungs- bzw. Marktgelände jeweils Abfallbehälter in ausreichender Anzahl und Größe aufzustellen sind. Das Veranstaltungs- bzw. Marktgelände ist während der Durchführung der Veranstaltung bzw. während des Marktbetriebes kontinuierlich sauber zu halten und der Abfall in geschlossenen Behältern zu sammeln. Das Veranstaltungs- bzw. Marktgelände sowie angrenzende öffentliche Flächen und benachbarte oder umliegende Grundstücke, die durch die Veranstaltung verunreinigt wurden, sind durch den/die Veranstalter/in bzw. durch den/die Marktbetreiber/in nach Beendigung der Veranstaltung/des Marktes zu säubern bzw. säubern zu lassen. Die auf der Veranstaltung/dem Markt anfallenden Abfälle sind in geschlossenen Behältern zu sammeln und über die örtlichen Entsorgungsbetriebe ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass sämtliches anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet wird. Die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage ist nicht zulässig. Als Schmutzwasser gilt auch das beim Reinigen/Spülen von Geschirr und anderen Gegenständen anfallende Abwasser. Fetthaltiges Abwasser darf nur über entsprechende Vorbehandlungseinrichtungen (Fettabscheider) in das öffentliche Schmutzwassersiel abgeleitet werden. Die anfallenden Fette sind wie anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Betriebe/Standbetreiber sind vor Ort einzuweisen.
§ 5 Zuständige Stellen
Zuständige Stellen für die Entscheidung über die Abweichung vom Einsatz von Mehrweggeschirr bei der Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bei Veranstaltungen, beim Betrieb von zeitweise errichteten Ständen und der Durchführung von Märkten sind in der nachfolgenden Reihenfolge folgende Stellen:
- Ordnungsamt
(es ist eine Festsetzung des Marktes nach der Gewerbeordnung notwendig) - Ordnungsamt
(es gibt keine Festsetzung, aber die Veranstaltung wird per Ordnungsverfügung genehmigt) - Bußgeldstelle – Sondernutzung
(es gibt weder eine Festsetzung noch eine Ordnungsverfügung durch das Ordnungsamt, es ist jedoch eine Sondernutzungserlaubnis notwendig) - Die Stelle, die die Fläche an den Veranstalter bzw. den Betreiber vergibt, ist zuständig, wenn weder eine Festsetzung noch eine Ordnungsverfügung und auch keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Wird der Abfall gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 dieser Satzung nicht entsprechend der geltenden Vorschriften/Gesetze jeweils ordnungsgemäß entsorgt, so kann dies gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG), – in der zur Zeit geltenden Fassung –, als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ordnungswidrig gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert. Abfälle dürfen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Gemäß § 69 Abs. 3 KrWG kann die Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
§ 7 Sonstiges
Diese Satzung ersetzt den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Bad Oldesloe vom 25. September 1989 (Punkt 1).
8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Oldesloe, den 10.01.2018
(Lembke)
Bürgermeister
weitere Informationen zur Fläche
Am Bürgerpark
23843 Bad Oldesloe