Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
Hundehaltung
Ein Hund sollte immer so erzogen sein, dass er andere Menschen oder Tiere nicht ängstigt oder belästigt.
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Halterin/ein Halter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen.
Außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin/des Hundehalters ist dem Hund ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Halterin/der Halter ermittelt werden kann.
Seit Januar 2016 gibt es das neue Hundegesetz in Schleswig-Holstein. Unter anderem beinhaltet es die Regelung im § 5, dass ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) zu kennzeichnen ist. Außerdem sollen Hundehalterinnen und Hundehalter gemäß § 6 Hundegesetz für den Fall, dass ihr Hund einen Schaden verursacht, eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten.
Gefährliche Hunde
Hunde werden aufgrund ihres Verhaltens (z. B. aufgrund von gesteigerter Aggressivität oder Beißvorfällen) als gefährlich eingestuft. Durch die richtige Haltung und Erziehung des Hundes können die Hundehalter dafür Sorge tragen, dass es zu keiner Gefährlichkeitseinstufung des Hundes aufgrund von gesteigerter Aggressivität oder Beißvorfällen kommt.
Auflagen Haltung eines gefährlichen Hundes (u. a.)
- Erlaubnispflicht (Gebühr 100 €)
- Maulkorbzwang
- Leinenpflicht (Länge: max. 2 Meter)
Leinenpflicht
In Bad Oldesloe besteht kein genereller Leinenzwang jedoch sind Hunde in den u. g. Bereichen zwingend an einer geeigneten Leine zu führen
- Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in der Allgemeinheit zugänglichen oder anderweitig begrenzten Park-, Garten und Grünanlagen (hierzu zählt unter anderem der Kurpark) mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebieten (existieren derzeit in Bad Oldesloe nicht),
- bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
- in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in Sportanlagen und auf Zelt und Campingplätzen,
- auf Friedhöfen,
- auf Märkten und Messen.
Die Leine muss zur Vermeidung von Gefahren geeignet (reißfest unter Berücksichtigung von Gewicht und der körperlichen Kraft des zu führenden Tieres) sein.
Leinenpflicht für Hunde im Kurpark und Mitnahmeverbot für Hunde auf die dortige Liegewiese
Aus gegebenem Anlass weist das Ordnungsamt daraufhin, dass im gesamten Kurpark ein Leinenzwang für alle Hunde sowie ein Mitnahmeverbot für alle Hunde auf die im Kurpark befindliche Liegewiese (Höhe Kurparkallee/Sülzberg) besteht.
Hunde sind im gesamten Kurpark an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Auf den bestehenden Leinenzwang wird an den Eingängen des Kurparks, durch entsprechende Beschilderung, hingewiesen.
Des Weiteren ist es verboten, Hunde mit auf die Liegewiese (Höhe Kurparkallee/Sülzberg, durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet) zu nehmen oder dort laufen zu lassen.
Die Missachtung des Leinenzwanges und des Mitnahmeverbotes auf die Liegewiese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Das Ordnungsamt behält sich vor, künftig Kontrollen bezüglich der Einhaltung des Leinenzwanges und des Mitnahmeverbotes durchzuführen und entsprechende Verstöße zu ahnden.
Mitnahmeverbot
Für alle Hunde besteht für die folgenden Bereiche ein Mitnahmeverbot
- Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
- Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
- Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Verstöße gegen das Mitnahmeverbot oder gegen den Leinenzwang können mit Geldbußen von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Weitere Bereiche, für die ein Mitnahmeverbot oder ein Leinenzwang besteht ergeben sich u. a. durch das Landesnaturschutzgesetz oder das Landeswaldgesetz (z. B. Leinenzwang im Kneeden und im Kurpark).
Entfernung und Entsorgung von Hundekot
Die/Der Hundeführerin/Hundeführer ist verpflichtet unverzüglich den Kot ihrer Hunde zu entfernen. Im gesamten Stadtgebiet verteilt sind sog. „Hundetoiletten“ mit kostenfreien Kotbeutel und der Entsorgungsmöglichkeit dieser Beutel aufgestellt.
Sollte der Hundekot nicht unverzüglich entfernt werden, kann dies als Verstoß gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Straßen- und Wegegesetz bzw. die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe angesehen und mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bei Rückfragen bezüglich der sog. „Hundetoiletten“ wenden Sie sich bitte an den
Bauen und Umwelt – Fachbereich IV
Stadtentwicklung
Markt 5
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 504-411
- Fax: 04531 504-900
- Internet: Webseite
- E-Mail: bauamt@badoldesloe.de
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26.6.2015 (GVOBl. Schl.-H., S. 369)