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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Was erledige ich wo?

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Kirchenaustritt

Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.

Ansprechpunkt

Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.

Wie bekomme ich einen Termin?

Wie bekomme ich einen Termin?

Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Erklärung über den Kirchenaustritt nur entgegennehmen können, wenn Sie im Standesamtsbezirk Bad Oldesloe gemeldet sind. Zum Standesamtsbezirk gehören die Stadt Bad Oldesloe und die Gemeinden der Amtsverwaltung Bad Oldesloe-Land.

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an standesamt@badoldesloe.de mit Ihren Daten (Vorname Familienname, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift). Bitte geben Sie an, aus welcher Kirche Sie austreten möchten und teilen uns Ihre Telefonnummer mit.

Wir melden uns dann kurzfristig bei Ihnen, um einen Termin mit Ihnen abzustimmen.

Zum Termin bringen Sie dann ihren gültigen Personalausweis mit und die Gebühr von 20 € in Bar oder einer Kopie des Zahlungsbeleges, aus dem sich ergibt, dass Sie die Gebühr auf ein Konto der Stadtkasse zum Buchungszeichen 12202.4311000/1(402) überwiesen haben.

Wir bereiten die Erklärung gern vor, so dass Sie nur noch kurz unterschreiben müssen. Dann informieren wir Ihr zuständiges Meldeamt über die Austrittserklärung, so dass Ihre Daten im Melderegister entsprechend geändert werden. Außerdem sind wir verpflichtet eine Mitteilung an das zuständige Kirchenbüro zumachen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist

Kosten

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Frist

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.