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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

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Förderung von Jugendpflegematerial

Richtlinie der Stadt Bad Oldesloe zur Gewährung von Zuschüssen für Jugendpflegematerial

Gefördert wird die Beschaffung von Jugendpflegematerial (Material zur Verwendung in der Jugendarbeit). Beantragen können dies Oldesloer Gruppen und Vereine, die in der Jugendarbeit tätig sind.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 40 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch pro Träger und Jahr 770 Euro. Beantragen können Sie die Förderung formlos mindestens vier Wochen vor der geplanten Beschaffung.

Auf der Grundlage der am 25.02.2013 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.11.2013 die
Neufassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für Jugendpflegematerial beschlossen.

  1. Grundsätzliches
    Zur Förderung der Jugendarbeit von Jugendverbänden und-gemeinschaften gewährt die Stadt Bad Oldesloe Zuwendungen für die Beschaffung von Jugendpflegematerial. Es wird vorausgesetzt, dass die Angebote demokratisch geleitet, die Kinder und Jugendlichen an Entscheidungsprozessen altersentsprechend beteiligt und zu einem friedfertigen Umgang miteinander und zur Kreativität angeregt werden. Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

  2. Gegenstand der Förderung
    Gefördert wird die Beschaffung von Jugendpflegematerial, das für die Durchführung von Angeboten der Jugendarbeit benötigt wird, wie z. B. Jugendliteratur, Musikinstrumente, Zeltlagermaterial, technisches Gerät sowie Materialien für schöpferische Tätigkeiten. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen).

  3. Zuwendungsempfänger
    Zuwendungsempfänger können Oldesloer Gruppen sein, die anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind. Im Einzelfall können auch Oldesloer Träger, Gruppen und Initiativen gefördert werden, die die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 KJHG (Förderung der freien Jugendhilfe) erfüllen. Nicht zuwendungsberechtigt sind Träger, die für ihre Arbeit seitens der Stadt Bad Oldesloe im laufenden Jahr bereits einen festen Zuschuss erhalten.

  4. Antragstellung
    Die Beantragung erfolgt auf dem Antragsformular der Stadt Bad Oldesloe und muss dort mindestens vier Wochen vor der geplanten Beschaffung eingereicht werden.

  5. Bewilligungsverfahren
    Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch pro Träger und Jahr 770 Euro. Die bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und ausschließlich für die beantragte Maßnahme zu verwenden. Ein Verwendungsnachweis ist der Stadt Bad Oldesloe spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres der Bewilligung vorzulegen.

  6. Inkrafttreten
    Die Richtlinie tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Stadt Bad Oldesloe zur Gewährung von Zuschüssen für Jugendpflegematerial vom 14.04.2004 außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 26.11.2013
Stadt Bad Oldesloe
Tassilo von Bary
Der Bürgermeister