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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Stormarnhalle (Mehrzweckhalle)

+++ Die Stormarnhalle ist ab Beginn der Sommerferien (17. Juli 2023) bis voraussichtlich Frühjahr 2025 für Nutzungen gesperrt. +++

Am Bürgerpark 4
23843 Bad Oldesloe

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Stormarnhalle

Stormarnhalle

+++ Die Stormarnhalle ist ab Beginn der Sommerferien (17. Juli 2023) bis voraussichtlich Jahresbeginn 2026 für Nutzungen gesperrt. +++

Die Stormarnhalle ist eine Mehrzweckhalle und wird überwiegend für sportliche Zwecke genutzt. Sie ist besonders geeignet für: Sportveranstaltungen, Konzerte, große Versammlungen, große Feste. Durch ihre hervorragende Lage direkt am Exer stehen ausreichend kostenlose Parkplätze zur Verfügung.

    • Größe: Nettofläche = 890 , Raumhöhe = 7,02 m
    • Ort: Am Bürgerpark 4
    • Bestuhlung: verschiedene Bestuhlungsarten möglich (Sitzplätze: auf der Empore 209 zuzüglich 132 Stehplätze, im Hallenbereich 600 bis ca. 800 Sitzplätze je nach Bestuhlungsart)
      Hinweis: Die Stormarnhalle darf derzeit nur mit max. 199 Personen aufgrund von Brandschutzauflagen genutzt werden.
    • Belüftungsmöglichkeit: Belüftung mit Belüftungsanlage

Haben wir Ihr Interesse geweckt – dann wenden Sie sich bitte an:

N. N.

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe


Inga Rau

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe

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Antrag und weitere Informationen für die „sportlichen Nutzung“.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verfahren
§ 3 Antragsberechtigte
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Sonstige Verpflichtungen
§ 6 Hausrecht
§ 7 Haftung
§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten
§ 9 Einzelbestimmungen Festhalle/Mensa
§ 10 Einzelbestimmungen Stormarnhalle
§ 11 Einzelbestimmungen KuB
§ 12 Einzelbestimmungen Volkshochschule
§ 13 Einzelbestimmungen Bürgerhaus
§ 14 Einzelbestimmungen Schulräume
§ 15 Einzelbestimmungen Turnhallen
§ 16 Einzelbestimmungen Jugendfreizeitstätte
§ 17 Einzelbestimmungen Feuerwehr-/Gemeindehäuser
§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1 und 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.2.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 57) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 nachstehende Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Entgeltordnung gilt für folgende städtische Räume und Einrichtungen:

  • Festhalle
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr-/Gemeindehäuser.

Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

(2) Die betreffenden Räume und Einrichtungen stehen nach Maßgabe der nachstehenden Kriterien für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger – auch kommerzieller – Veranstaltungen zur Verfügung.

§ 2 Verfahren

(1) Die Benutzung ist beim Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Der rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor der Benutzung, vorzulegende Antrag muss den Namen und die Anschrift des/der volljährigen verantwortlichen Nutzers sowie Angaben über Art, voraussichtliche Dauer und Teilnehmerzahl sowie ggf. über die benötigte Einrichtung (Bestuhlung, Bühne, Beleuchtung u. a.) der beabsichtigten Benutzung enthalten. Einzelheiten für die Durchführung der Nutzung sind spätestens 7 Tage vor dieser durch den Antragsteller mit dem in der Erlaubnis genannten Sachbereich abzustimmen.

(2) Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister. Die Entscheidungsbefugnis kann vom Bürgermeister delegiert werden.

(3) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Erlaubnis sowie durch die Rechnungstellung. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) Im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage, gilt § 313 BGB mit der Folge, dass eine Vertragsanpassung verlangt werden und, wo diese nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar wäre, der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten kann.

(5) Die Stadt ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Nutzungserlaubnis zurückzuziehen, wenn

a) der Nutzer die von ihm zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist

b) der Nutzer den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung der städtischen Raumvergabe ändert

c) bei Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Stadt nach Erteilen der Nutzungsgenehmigung bekannt gewordener Umstände Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen

d) dem Nutzer für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen bzw. nicht erteilt werden

e) die Interessen der Stadt durch die Nutzung beeinträchtigt werden können

f) dringende Bau- oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen

g) die Veranstaltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstößt.

Die Rücknahme der Nutzungserlaubnis ist dem Nutzer gegenüber unverzüglich schriftlich zu erklären. Einen Schadenersatzanspruch kann der Benutzer hieraus nicht herleiten.

(6) Die Nutzungserlaubnis ist nicht auf Dritte übertragbar. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 3 Antrags- und Nutzungsberechtigte

(1) Antrags- und nutzungsberechtigt sind in erster Linie Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz, Sitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben.

(2) Darüber hinaus können die Räume und Einrichtungen sonstigen Antragstellern, auch Gewerbetreibenden, zur Verfügung gestellt werden, wenn die beabsichtigte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Für die gastronomische Bewirtschaftung sowie das Anbieten und den Verkauf von veranstaltungsbezogenen Artikeln (z. B. Bücher, Bilder, Tonträger u. a.) können in den Räumen und Einrichtungen Gewerbetreibende zugelassen werden. Die einschlägigen Bestimmungen des Gewerberechts sowie ggf. bestehende vertragliche Regelungen bleiben von dieser Zulassung unberührt.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen, Benutzungsumfang

(1) Der in der Nutzungsgenehmigung genannte Nutzer gilt für die in genutzten Räumen durchzuführende Nutzung als Veranstalter. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Die Stadt kann vor der Nutzung den Nachweis der Anmeldungen und Genehmigungen verlangen.

(2) Räume und Einrichtungen dürfen ausschließlich für die in der Nutzungserlaubnis genannte Zeit und den genannten Zweck genutzt werden. Beabsichtigte Nutzungsänderungen sind der städtischen Raumvergabe unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden. Als Nutzungszeit gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt beendet ist. Überschreitungen der Nutzungszeit können dem Nutzer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Räume und Einrichtungen dürfen nur zu dem in der Nutzungserlaubnis vereinbarten Zweck benutzt werden; sie stehen in dem Zustand zur Verfügung, in dem sie sich befinden.

(4) Soweit dies in der Nutzungserlaubnis nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, können die vorhandene Einrichtung und das Mobiliar bestimmungsgemäß mitbenutzt werden.

(5) Das Aufstellen und/oder der Anschluss von eigenen Geräten und Einrichtungsgegenständen bedarf der vorherigen Genehmigung, ist spätestens sieben Tage vor der Nutzung der genehmigenden Stelle anzuzeigen und erfolgt auf eigene Verantwortung. Einschlägige Vorschriften sind vom Benutzer einzuhalten. Entsprechende Prüfsiegel oder Zertifikate sind bei Bedarf beizubringen. Der Nutzer ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zum Ende der Nutzungszeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Räume wiederherzustellen.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer, Licht u. ä., z. B. Spiritus, Heizöl, Gas etc. ist untersagt. Sollte mit Bühnennebel, Kerzen, Pyrotechnik gearbeitet werden, die eine Rauchmelderabschaltung erforderlich machen, ist dies rechtzeitig von den Nutzenden anzuzeigen und mit der Feuerwehr abzustimmen.

(7) Für Ausstellungen übernehmen die Nutzenden die Verkehrssicherungspflicht. Aus brandschutztechnischen Gründen müssen die Stände nach den DIN-Vorschriften 4102 (B2) schwer entflammbar sein.

(8) Übernachtungen in städtischen Räumen bedürfen der vorherigen Anmeldung und schriftlichen Erlaubnis durch den Bürgermeister. Übernachtungen sind nur in Räumen möglich, die über einen zweiten Rettungsweg verfügen.
Die Voraussetzungen sowie die geplante Art der Durchführung sind vorab mit dem in der Erlaubnis benannten Sachbereich der Stadtverwaltung zu klären.

§ 5 Sonstige Verpflichtungen des Benutzers

(1) Vor der Zulassung zur Benutzung hat der Antragsteller oder ein von ihm zu benennender Verantwortlicher den Inhalt dieser Entgeltordnung anzuerkennen. Der Inhalt gilt als anerkannt, sofern dem nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Nutzungserlaubnis widersprochen wird. Der Benutzer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Entgeltordnung.

(2) Während der Benutzung hat ein vom Benutzer zu benennender Verantwortlicher ständig anwesend zu sein, so lange bis alle Besucher die Veranstaltung verlassen haben.

(3) Der Nutzer trägt die Verantwortung für die Nutzung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Die dazu erforderlichen Maßnahmen hat er auf eigene Kosten zu veranlassen. Bei einschlägigen größeren Veranstaltungen hat der Benutzer in ausreichendem Umfang Aufsichts-, Ordner- und ggf. Sanitätspersonal zu stellen.

(4) Der Benutzer hat für die Einhaltung der bestehenden bau-, feuerschutz-, sicherheits-, gesundheits-, jugendschutz- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen und bestehende Haus-/Hallenordnungen Benutzungsordnungen, Auflagen und Richtlinien zu beachten.

(5) Der Benutzer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der überlassenen Räume einschließlich der Zugangswege, Außenanlagen und Parkplätze sowie der Einrichtungsgegenstände und Geräte vor der Benutzung zu überprüfen und sicherzustellen, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung keine Gefährdungen auftreten. Er hat ferner sicherzustellen, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände und Geräte nicht benutzt werden und festgestellte Schäden unverzüglich dem in der Nutzungserlaubnis genannten Sachbereich zu melden.
Einwendungen sind durch den Benutzer bei Übergabe geltend zu machen. Andernfalls gilt der ordnungsgemäße Zustand der Räume als anerkannt.

(6) Nach Abschluss der Veranstaltung sind die benutzten Einrichtungsgegenstände und Geräte vom Benutzer in einwandfreiem Zustand an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen. Der genutzte Raum ist aufgeräumt und sauber zu verlassen. Anfallender Müll in größerer als üblicher Menge ist durch den Benutzer zu entsorgen.

(7) Bestehende Bestuhlungspläne sind vom Benutzer einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sowie notwendige Treppen und Flure müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben. Die notwendigen Zufahrtswege zum Gebäude für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei müssen ebenfalls freigehalten werden.

(8) Die Bedienung der technischen Anlagen wie Heizung, Belüftung, Lichtanlage, Bühnenbeleuchtung u. a. erfolgt durch den Hausmeister/Hallenwart bzw. durch ausdrücklich von der Stadt zugelassene Kräfte (z. B. Beleuchter).

(9) Die Verabreichung sowie der Verzehr von Speisen und Getränken sind im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten und ggf. bestehender vertraglicher Regelungen möglich. Der Benutzer hat dies vorher mit der Stadt abzustimmen und die gesetzlichen sowie ordnungsrechtlichen Regelungen einzuhalten.

§ 6 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird vom Hausmeister/Hallenwart oder den sonstigen Beauftragten der Stadt – bei Schulräumen während der Schulzeiten auch vom Schulleiter – ausgeübt; ihnen ist jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen zu gewähren.

(2) Die im Zusammenhang mit der Nutzung von den vorgenannten Personen erteilten Anordnungen sind vom Benutzer zu befolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnungen kann den Betreffenden der Aufenthalt in den Räumen mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

(3) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Entgeltordnung kann der Benutzer auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Des Weiteren behält sich die Stadt das Recht vor, die Verstöße ggf. strafrechtlich zu verfolgen.

§ 7 Haftung

(1) Aufgetretene Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister/Hallenwart oder der städtischen Raumvergabe anzuzeigen. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den Räumen, Einrichtungen und sonstigen zur Benutzung überlassenen Gegenständen sowie an den Zuwegungen, Außenanlagen und Parkplätzen anlässlich der Benutzung entstehen. Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Benutzers beseitigen zu lassen.

(2) Der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die im Rahmen der Benutzung seinen Bediensteten, Beauftragten und Mitgliedern sowie den Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltungen und sonstigen Dritten entstehen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB.

(3) Der Benutzer verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt, ihre Bediensteten oder Beauftragten. Er ist verpflichtet, die Stadt auch von Ansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung von Dritten gegen die Stadt erhoben werden.

(4) Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis wird davon ausgegangen, dass für den Benutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt.

§ 8 Erhebung von Nutzungsentgelten

(1) Für die Benutzung der Räume und Einrichtungen werden Nutzungsentgelte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

(2) Mit den festgesetzten Benutzungsentgelten wird der sich aus der Benutzung ergebende übliche Aufwand für Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Wasser/Abwasser u. a. sowie der Einsatz städtischen Personals während seiner üblichen Dienstzeit abgegolten. Die Zahlungspflicht bleibt auch bestehen, wenn die Benutzung aus Gründen, die beim Nutzer liegen, nicht stattfindet. Das Nutzungsentgelt wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung mindestens 10 Werktage vorher abgesagt wird. Bei Absagen, die 9 bis 4 Werktage vor Beginn der Veranstaltung eingehen, wird 50% des Benutzungsentgelts erhoben, bzw. bei Absagen, die erst 3 Tage vorher eingehen, ist das gesamte Benutzungsentgelt fällig, sofern die Räumlichkeit nicht anderweitig belegt werden kann.
Für den Eingang der Absage gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Stadtverwaltung, bzw. der übersandten E-Mail.

(3) Die für darüber hinausgehenden Aufwand entstehenden Kosten hat der Benutzer zu tragen. Hierzu gehören insbesondere der Einsatz des Hausmeisters/Hallenwarts über dessen übliche Dienstzeit hinaus – Montag bis Freitag ab 22 Uhr sowie an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen ganztags -, sowie der Einsatz von weiteren Kräften z. B. für das Ein- und Ausräumen von Gestühl, den Auf- und Abbau von Bühnen, die Installation und Bedienung von technischen Einrichtungen (Beleuchtung, Beschallung), die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen („Feuerwehrsicherheitswachen“), zusätzliche Reinigungen und überdurchschnittlicher Stromverbrauch.
Letzterer gilt als überdurchschnittlich, wenn er von dem bei sonst üblichem Nutzerverhalten festgestellten Stromverbrauch mehr als 30 % abweicht.

(4) Bei überwiegendem öffentlichen Interesse kann der Bürgermeister auf Antrag die Benutzungs- und sonstigen Entgelte ermäßigen oder erlassen.

(5) Die Benutzungs- und sonstigen Entgelte sind grundsätzlich eine Woche vor der betreffenden Nutzung bzw. zu dem in der Nutzungserlaubnis genannten Zeitpunkt fällig. Schuldner ist der Benutzer, in Zweifelsfällen der Antragsteller.

§ 9 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Festhalle und die Mensa in der Olivet-Allee

(1) Die Festhalle sowie die Mensa in der Olivet-Allee stehen zur Verfügung für:

a) Theateraufführungen, Konzerte, Liederabende, Kleinkunst- und Varieteveranstaltungen, Ballettaufführungen, Tanztheater, Musik- und Show-Veranstaltungen und dergleichen,

b) Vorträge, Tagungen, Sitzungen, Versammlungen und vergleichbare Veranstaltungen,

c) gesellschaftliche/gesellige Veranstaltungen und Feste.

(2) Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten sind Veranstaltungen während der Schulzeiten nur im Ausnahmefall möglich. Veranstaltungen zu Absatz 1 Buchstabe c) sind aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nur an Feiertagen und Samstagen möglich.

(3) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

Festhalle:

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe a) einschließlich Aufbau technischer Einrichtungen und Proben am Veranstaltungstag 435 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vor- und Nachbereitung und Proben in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 231 €, Tagessatz 282 €

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe c) einschließlich Aufbau und Dekoration am Veranstaltungstag 512 €

  • für jeden weiteren Tag, der für die Vorbereitung in Anspruch genommen wird, zusätzlich 103 €
Mensa in der Olivet-Allee

Für Veranstaltungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b)

  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 141 €
  • Tagessatz 282 €

§ 10 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Stormarnhalle

(1) Die Stormarnhalle, Am Bürgerpark, ist eine Mehrzweckhalle. Sie steht vorrangig den städtischen Schulen für den Sportunterricht sowie für schulsportliche Veranstaltungen zur Verfügung.
Über die im Belegungsplan für den Schulsport festgelegten Zeiten hinaus dient sie dem Übungs-/Trainings- und Wettkampfbetrieb der städtischen Sportvereine sowie sonstigen Vereinen, Verbänden und Gruppen.

Ferner steht die Stormarnhalle für kulturelle und andere Veranstaltungen, gemäß § 1 (2) dieser Entgeltordnung zur Verfügung; bei Zulassung solcher Veranstaltungen sind insbesondere die Belange der Schulen soweit wie möglich zu berücksichtigen. Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen können die Schulsport- und die Vereinssportnutzungen im Bedarfsfall eingeschränkt werden.

Für Tierschauen wird die Stormarnhalle nicht zur Verfügung gestellt.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

– nichtsportliche Nutzung –
  • a) für Konzerte, Liederabende, Musik- und Show-Veranstaltungen, Tänzerische Darbietungen, Theateraufführungen und dergleichen 1.278 €
  • b) für Versammlungen, Tagungen und dergleichen – bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 232 € – Tagessatz 320 €
  • c) für gesellige Veranstaltungen und Feste 639 €
  • d) für Ausstellungen und Schauen
    - mit gewerblichem Charakter 958,50 €
    - mit nichtgewerblichem Charakter (z. B. Hobbyausstellungen) 320 €
    (jeweils pro Veranstaltungstag)

Die Entgelte zu a) bis d) erhöhen sich um 154 € für jeden Tag, den die Halle zusätzlich für die Vorbereitung der jeweiligen Veranstaltung in Anspruch genommen wird.

Hinzu kommen Kosten für den Auf- und Abbau des Gestühls und der Bühne durch eine beauftragte Firma der Stadt. Nach Absprache ist eine kostenreduzierende Mithilfe durch den Veranstalter möglich.

Bei Großveranstaltungen mit starkem Zuschaueraufkommen kann die Stadt Bad Oldesloe im Einzelfall anordnen, dass der in der Stormarnhalle vorhandene Sportbodenschutzbelag genutzt wird. In diesem Fall trägt der Veranstalter die hierfür erforderlichen individuellen Kosten.

– sportliche Nutzung –
  • e) für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 20 €
  • f) für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere, Lehrgänge bei einer Dauer von bis zu 2 Stunden 40 € bei einer darüber hinausgehenden Dauer 80 €

§ 11 Einzelbestimmungen und Entgeltregelungen für das KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)

(1) Das Kultur- und Bildungszentrum einschließlich Historisches Rathaus (KuB), Beer-Yaacov-Weg, steht für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher/politischer und sonstiger – auch kommerzieller – im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen zur Verfügung.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

Veranstaltungsraum im Foyer
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 47 €, Tagessatz 63 €
Multifunktionssaal
  • bei einer Dauer von bis zu 5 Stunden 251,15 €, Tagessatz 502,30 €
Rathaussaal mit Wintergarten und angrenzendem Nebenraum im Historischen Rathaus
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 106,30 €, Tagessatz 319 €
  • Nutzung der Teeküche 50 €
Multifunktionsraum groß (105) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €
Multifunktionsraum klein (104) im 1. OG des Historischen Rathauses
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 12 €, Tagessatz 18 €

Für Ausstellungen im Foyer des KuB gelten besondere Regelungen, wenn die Räumlichkeiten dann in dieser Zeit immer noch für anderweitige Nutzungen zur Verfügung stehen. Derartige Ausstellungen sind kostenfrei.

§ 12 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Seminarräume der Volkshochschule im Kultur- und Bildungszentrum

(1) Die Seminarräume der Volkshochschule im KuB dienen in erster Linie dem Schulungsbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe betriebenen VHS. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Volkshochschule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Seminarräume der VHS im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Schulungsräume der VHS im Gebäude A und B.

(3) Die Seiminarräume der VHS werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzujg von Lehrmitteln und Geräten der VHS (z. B. Beamer, Musikwiedergabegeräte u.ä.) ist ausgeschlossen.

Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben

Seminarraum der Volkshochschule
  • bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden 24 €, Tagessatz 36 €

§ 13 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für das Bürgerhaus

(1) Das Bürgerhaus in der Mühlenstraße dient als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Konzerte, Lesungen, Vorträge, Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Sonstige Veranstaltungen (auch private Feiern) sind nach Einweisung durch die Hausmeister in die Auflagen für die Benutzung des Bürgerhauses ebenfalls zulässig.

(2) Der Cafe-Bereich im Erdgeschoss steht tagsüber vorrangig als Treffpunkt für die städtische Seniorenarbeit zur Verfügung. Der hintere Teil des Saales ist in Abstimmung mit dem Altentagesstättenbetrieb jedoch auch tagsüber für andere Veranstaltungen nutzbar.

(3) Das Aussengelände (Innenhof) des Bürgerhauses steht für Veranstaltungen wie unter § 12(1) zur Verfügung. Es gelten besondere Auflagen hinsichtlich der Nutzung.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Saal oder Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 80 €, Tagessatz 160 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
b) Aussengelände (Innenhof)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 40 €, Tagessatz 80 €
c) Saal mit Innenhof oder Cafebereich mit Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 100 € , Tagessatz 200 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
d) Saal und Cafebereich
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 120 €, Tagessatz 240 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
e) Nutzung von Saal, Cafebereich und Innenhof
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 140 € , Tagessatz 280 €
  • Nutzung der Tonanlage 30 €
f) Raum E1 im Bürgerhaus
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 16 €, Tagessatz 32 €
g) Raum 104 (OG des Bürgerhauses)
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 14 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Schulräume

(1) Die Schulräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Schulräume im Sinne dieser Entgeltordnung sind Klassenräume, Aulen, Foyers, Neben- und Sonderräume.

(3) Die Schulräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(4) Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule (z. B. Diaprojektoren, Filmvorführgeräte, Musikwiedergabegeräte u. a.) ist ausgeschlossen.

(5) Eine Feriennutzung wird generell nur auf Antrag in den Frühjahrs-/Oster-/Herbstferien zugelassen. Der Antrag ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(6) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Aulen / Foyers
  • bis zu einer Dauer von 3 Stunden 47 €, für jede weitere angefangene Stunde 14 €
b) Klassenräume, sonstige Räume
  • für jede angefangene Stunde 12 €, Tagessatz für Übernachtungen (siehe § 4 (8)) 100 €

§ 15 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für Turn-, Sport- und Gymnastikhallen einschließlich Umkleide- und Sanitärräume

(1) Die Sporthallen und Nebenräume dienen in erster Linie dem Schulbetrieb der von der Stadt Bad Oldesloe unterhaltenen Schulen. Die außerschulische Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Schule oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Sporthallen und Nebenräume werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Bei der Benutzung der Turn-, Sport- und Gymnastikhallen gelten Turn- und Sportgeräte als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Bälle und Kleingeräte stehen für die Benutzung durch Dritte grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Turn- und Sportgeräte sind zweckentsprechend zu verwenden.
In den Ferien werden Hallen nur insoweit zur Verfügung gestellt, als bauliche oder sonstige Erfordernisse der Stadtverwaltung dies zulassen.
Eine Nutzung in den Sommer- und Winterferien ist grundsätzlich nicht möglich. Für die Vorbereitung auf Punktspiele und Turniere können Ausnahmen gemacht werden, wenn die Sportart nicht im Freien ausgeübt werden kann. Auch diese Nutzung ist von den Vorständen der Vereine mindestens 3 Wochen vorher einzureichen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:
Hinweis: Die nachstehenden Beträge sind Nettobeträge. In allen Fällen wird zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

a) Turn-, Sport- und Gymnastikhallen (mit Ausnahme der Heinrich-Vogler-Halle)
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb pro angefangene Stunde 10 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere bis zu einer Dauer von 2 Stunden 30 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 12 €
  • für Übernachtungen je Halle und Nacht (siehe § 4(8)) 100 €
b) Heinrich-Vogler-Halle
  • für den Übungs- und Trainingsbetrieb je Hallendrittel pro angefangene Stunde 16 €
  • für Punktspiele, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere je Hallendrittel bis zu einer Dauer von 2 Stunden 32 €
  • für jede weitere angefangene Stunde 16,00 €

§ 16 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Jugendfreizeitstätte

(1) Die Jugendfreizeitstätte dient in erster Linie der offenen Jugendarbeit der Stadt Bad Oldesloe. Die Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn und soweit Belange der Jugendarbeit oder andere im öffentlichen Interesse liegende Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden werktags grundsätzlich längstens bis 22 Uhr überlassen. In die genehmigten Benutzungszeiten sind die erforderlichen Zeiten für Aufräumen bereits eingeschlossen.

(3) Die Räume der Jugendfreizeitstätte werden Nutzern außerhalb der Stadtverwaltung Bad Oldesloe nur zu Zwecken überlassen, die inhaltlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dienen.

(4) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Raum im EG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 20 €, Tagessatz 40 €
b) Raum im OG der Jugendfreizeitstätte
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 12 €, Tagessatz 24 €

§ 17 Einzelbestimmungen und Entgeltregelung für die Feuerwehr-/Gemeindehäuser in Poggensee und Rethwischfeld

(1) Die Feuerwehrhäuser in Poggensee und Rethwischfeld dienen nach ihrem Umbau als Veranstaltungs- und Begegnungsstätte für Versammlungen und vergleichbare Aktivitäten. Private Veranstaltungen sind ebenfalls zulässig.

(2) Es werden folgende Benutzungsentgelte festgesetzt:

a) Feuerwehrgerätehaus Poggensee
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €
b) Feuerwehrgerätehaus Rethwischfeld
  • bei einer Dauer von bis zu drei Stunden 150 €, Tagessatz 300 €

§ 18 Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliches
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfänger
  4. Antragstellung
  5. Entgeltbefreiung und -ermäßigung
  6. Umsatzsteuer
  7. Bewilligungsverfahren
  8. Verwendungsnachweis
  9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
  10. Inkrafttreten

Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 2.2.2023 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung der Nutzung städtischer Räume in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.

1. Grundsätzliches

Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Vereine, Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts die ihren Wohnsitz oder Wirkungsbereich in Bad Oldesloe haben als wichtige Partner. Sie unterstützt und fördert ihre Aktivitäten und die Ausrichtung von Sport- und sonstigen Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen.

Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Es werden Zuwendungen für die Nutzung städtischer Räume gewährt. Gefördert wird die Raumnutzung für die Durchführung kultureller, sozialer, gesellschaftlicher, politischer, sportlicher und sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen.

2.1. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.

2.2. Gewährt werden Zuwendungen für die Nutzung folgender städtischer Räume:

  • Festhalle und Mensa in der Olivet-Allee
  • Stormarnhalle
  • KuB (Kultur- und Bildungszentrum einschließlich historisches Rathaus)
  • Bürgerhaus Mühlenstraße
  • Schulräume
  • Turn-, Sport- und Gymnastikhallen
  • Jugendfreizeitstätte
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Poggensee
  • Feuerwehr- und Gemeindehaus Rethwischfeld.

2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) von öffentlichem Interesse sind und
b) keine kommerziellen Interessen verfolgen

2.4. Nicht gefördert werden Vorhaben mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat

2.5 Nicht förderfähig sind Anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z. B. dauerhaft anfallende Miet- oder Pachtkosten)

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur-, Sport- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.

4. Antragstellung

4.1 Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke dieser Richtlinie zu stellen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.

4.2 Anträge auf Raumnutzung sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

4.3 Regelmäßige und Dauernutzungen können in Absprache mit der Raumvergabe für einen längeren und fortdauernden Zeitraum beantragt werden.

5. Entgeltbefreiung und –ermäßigung

5.1 Der Trainingsbetrieb und Veranstaltungen ausschließlich mit Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind bis zu 100 % entgeltfrei, sofern sie Nr. 2.3 dieser Richtlinie entsprechen. Bei gemischten Gruppen mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ist das Nutzungsentgelt als Trainingsbetrieb mit Erwachsenen abzurechnen.

5.2 Den örtlichen Sportvereinen, Spielmannszügen und Betriebssportgemeinschaften werden bei Hallen-/Raumnutzungen Zuschüsse auf die in der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss für den Trainingsbetrieb mit Erwachsenen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres).

b) 100 % Zuschuss für den Punktspielbetrieb, Turniere, Wettkämpfe, Meisterschaften und Lehrgänge. Dies gilt auch für Turniere der überörtlichen Dachverbände, wie z. B. Kreissportverband, Landessportverband, Deutscher Sportbund.

5.3 Den örtlichen Vereinen, Verbänden, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen – sowie ihren Jugendverbänden und überregional ihren Kreis- und Landesverbänden – werden bei Hallen-/ Raumnutzungen Zuschüsse auf die Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe festgelegten Entgelte wie folgt gewährt:

a) 70 % Zuschuss bei Nutzungen zu kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen, politischen oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken – einschließlich Tanzturniere und vergleichbare sportliche Veranstaltungen sowie Advents-, Weihnachts-, Erntedankfeiern und vergleichbare Veranstaltungen, die der Gemeinschaftsförderung innerhalb der Vereine, Verbände, kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Wählergemeinschaften und Gruppen zweckdienlich sind, unabhängig davon, ob es bei diesen Veranstaltungen gastronomische Angebote gibt.

b) Kein Zuschuss wird bei rein geselligen Veranstaltungen wie Tanzveranstaltungen, Tanz- und Festbällen sowie rein kommerziellen Veranstaltungen (Eintrittsgeld, Teilnahmeentgelt, Warenverkauf u.ä.) gewährt.
Die sonstigen Nutzungsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 und 3 der Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind grundsätzlich vom Benutzer/Veranstalter zu tragen.

5.4 Nutzungsentgelte werden für Fraktionssitzungen und für fraktionsähnliche Sitzungen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien ohne Fraktionsstatus nicht erhoben. Dies gilt auch für Nutzungen durch städtische Einrichtungen, wie Schulen, Volkshochschule, Freundeskreise, Beiräte u. ä.

5.5 Die Zuschüsse sind mit einer detaillierten Begründung zu beantragen.

6. Umsatzsteuer

6.1 Veranstaltungen gemäß den §§ 9 (Festhalle), 10 (Stormarnhalle), 11 (KuB) sowie 15 (Sporthallen) der Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe sind ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig.
Die Umsatzsteuer kann unter der Voraussetzung der Bedingungen des Punktes 5 dieser Richtlinie mitgefördert werden.
Die Förderung der zu entrichtenden Umsatzsteuer muss bei Antragstellung gesondert beantragt werden.

6.2 Ist der Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung oder generell vorsteuerabzugsberechtigt, entfällt die Möglichkeit der Förderung der Umsatzsteuer gemäß Punkt 6.1 dieser Richtlinie.
Der Veranstalter hat zur Frage seiner Vorsteuerabzugsberechtigung mit Antragstellung eine Erklärung abzugeben.

7. Bewilligungsverfahren

7.1 Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.
Der Antrag auf Förderung der Veranstaltung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Raumnutzung gemäß Nr. 4.2 dieser Richtlinie spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe einzureichen.

7.2 Die Verwaltung prüft den Antrag auf Förderfähigkeit.
Unvollständig eingereichte Anträge können durch die Verwaltung negativ beschieden werden.

7.3 Vorsätzlich falsche Angaben führen zu einem Versagen der Förderung.

8. Verwendungsnachweis

8.1 Als Verwendungsnachweis für die beantragte Förderung der Raumnutzung gilt die in der von der Raumvergabe der Stadtverwaltung Bad Oldesloe genutzte softwaregestützte Hinterlegung der Raumnutzung.
Insbesondere in den Sporthallen wird eine zusätzliche Dokumentation durch die dort hinterlegten Hallennutzungsbücher geführt, die regelmäßig mit den in der Software geführten Daten abgeglichen wird.

8.2 Sollte im Einzelfall festgestellt werden, dass der jeweils beantragte Raum durch den Nutzer nicht in Anspruch genommen wurde, ohne dass dies im Voraus der Raumvergabe der Stadtverwaltung schriftlich mitgeteilt worden war, ist die Förderung, die gemäß dieser Richtlinie an den Benutzer ausgekehrt wurde, zurückzuerstatten.
Dies gilt auch und insbesondere für die gemäß Punkt 6 dieser Richtlinie fällig gewordene Umsatzsteuer.

8.3 Ein festgestelltes Fehlverhalten gemäß Punkt 8.2 dieser Richtlinie kann dazu führen, dass die Fördermöglichkeit der Raumnutzung auch bei Erfüllung der Kriterien gemäß Punkt 5 dieser Richtlinie künftig versagt wird.

9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn

a) die Raumnutzung durch Dritte finanziert wurde

b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

c) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungszweck wie in Punkt 5. dieser Richtlinie beschrieben, nicht erfüllt wurde sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

10. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 1.3.2023 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 9.2.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister