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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

330.0 Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe

Lesefassung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 19.12.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018 einschließlich:

  1. Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 23.6.2022
  2. Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 17.11.2025

Stand der Lesefassung: 12/2025

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliches
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
  4. Antragstellung
  5. Bewilligungsverfahren
  6. Gewährung der Mittel
  7. Verwendungsnachweis
  8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
  9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
  10. Inkrafttreten

Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 17. November 2025 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.

1. Grundsätzliches

Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Künstlerinnen und Künstler, Kulturtätige, kulturellen Vereine, Institutionen und Initiativen als wichtige Träger des kulturellen Lebens an. Sie unterstützt und fördert ihre kulturellen Aktivitäten und die Ausrichtung von Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen. Diese Kultur- und Veranstaltungsförderung dient der Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Kulturangebots.

Geförderte Vorhaben sollen einer breiten gesellschaftlichen Teilhabe Rechnung tragen, diskriminierungs-, barrierefrei und nachhaltig gestaltet sein. Die Förderung von Vorhaben, die antisemitischen, menschen- und demokratiefeindlichen, verfassungsfeindlichen oder rassistischen Zwecken dienen oder diese fördern oder dulden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Für geförderte Vorhaben gilt über diese Richtlinie hinaus auch die Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Es werden Zuwendungen gewährt für künstlerische und kulturelle Vorhaben und für Veranstaltungen im öffentlichen Raum, die das Kulturangebot in der Stadt Bad Oldesloe bereichern. Gefördert werden kulturelle Projekte unter anderem in den Bereichen Musik, bildende Kunst, darstellende Kunst, Film und Literatur, sowie Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.

2.2. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen) oder als geldwerte Leistung (z. B. Dienstleistungen durch den Baubetriebshof).

2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich sind,
b) von öffentlichem Interesse sind und
c) Eigeninitiative und Mitverantwortung unterstützen und fördern

2.4. Nicht gefördert werden
a) Vorhaben, mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat,
b) Anschaffungen, Bauvorhaben etc. ab 150 € zzgl. MwSt.,
c) Vorhaben, bei denen keine realistische Finanzierungsplanung vorliegt,
d) Vorhaben, die als Benefizveranstaltung durchgeführt werden.

2.5. Förderfähige Ausgaben/Kosten sind die nachgewiesenen Ausgaben, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Ausgaben für projektbezogene Honorare sollen in angemessener Höhe, unter Berücksichtigung fachspezifisch empfohlener Honoraruntergrenzen, veranschlagt werden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (z.B. Eintrittsgelder, Spenden, Fördermittel Dritter) sind vorrangig als Deckungsmittel einzusetzen.

Nicht förderfähige Ausgaben/Kosten sind
a) anteilige Kosten von fest angestelltem Personal,
b) anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z.B. dauerhaft anfallende Mietkosten),
c) Kosten, die bereits vor der Bewilligung angefallen sind, und
d) unbare Eigenleistungen.

2.6. Ausnahmefälle
a) Auswärtige Kulturveranstaltungen ortsansässiger Vereine, Gruppen oder Initiativen können gefördert werden, wenn Oldesloer Kulturtätige aufgrund ihrer Leistungen von auswärtigen Kulturträgern zu Aufführungen oder Ausstellungen eingeladen werden, die für das kulturelle Ansehen der Stadt Bad Oldesloe wirksam werden können.
b) In Sonderfällen können Vereinsaktivitäten kultureller Vereine gefördert werden, wenn sie unmittelbar auf die Stärkung des kulturellen Angebotes in der Region hinwirken.

3. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.

4. Antragstellung

4.1. Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke der Rahmenrichtlinie zu stellen. Nach vorheriger Genehmigung der bewilligenden Stelle bei der Stadt Bad Oldesloe genügt auch die Übermittlung als Scan des unterzeichneten Antrags im PDF-Format, sofern das Original beim Antragstellenden aufbewahrt wird. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten (u.a. Kosten- und Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben, Projektbeschreibung) und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.

4.2. Anträge auf Kultur- und Veranstaltungsförderung sind bis spätestens 15. Januar des Jahres einzureichen. Später eingehende Anträge können bewilligt werden, sofern noch Haushaltsmittel für die Kultur- und Veranstaltungsförderung vorhanden sind.

4.3. Die Verwaltung berät bis zum 15. Februar des Jahres auf Wunsch und nach Möglichkeit die Antragsstellenden zu den Anträgen. Innerhalb dieser Frist besteht die Möglichkeit, die Anträge abzuändern.

5. Bewilligungsverfahren

5.1. Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.

5.2. Besondere Förderfähigkeit von Projekten ist gegeben bei
a) einem hohen Umfang an Eigeninitiative für das Projekt,
b) der Zusammenarbeit mit anderen Kulturtätigen,
c) einem hohen Anteil an Drittmitteln und Eigenmitteln.

5.3. Stellt ein Antragsstellender mehrere Förderanträge innerhalb einer Antragsfrist, wird der jeweils erste Antrag des Antragsstellenden vorrangig bei der Förderung bedacht. Zusätzliche Anträge können dann bedacht werden, wenn eine Förderung aller Erstanträge erfolgt ist.

5.4. Das Bewilligungsverfahren für die Kulturförderung erfolgt in folgenden Schritten:
a) Die Verwaltung prüft die Anträge auf Förderfähigkeit.
b) Ist die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen entsprechend informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle Antragsstellenden eingeladen, um miteinander über die Verteilung der Fördermittel zu beraten. Wenn es den Antragsstellenden unter Moderation der Verwaltung gelingen sollte, die Antragssummen so zu kürzen, dass die Fördermittel ausreichen, kann die Verwaltung die Ausschüttung der Fördermittel dementsprechend bewilligen. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage entsprechend informiert.
d) Gelingt es den Antragsstellenden nicht, eine Einigung über gemeinsame Kürzungsvorschläge in den Anträgen zu erarbeiten, gehen alle Anträge in den Fachausschuss der politischen Gremien. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.

5.5. Das Bewilligungsverfahren bei Veranstaltungen erfolgt in folgenden Schritten:
a) Die Verwaltung prüft die Anträge auf Förderfähigkeit.
b) Ist die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle Anträge dem Fachausschuss der politischen Gremien vorgelegt. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.

6. Gewährung der Mittel

6.1. Die Zuwendungen werden
a) im Regelfall als Fehlbedarfsfinanzierung (Teilfinanzierung) für maximal 70 % der förderfähigen Ausgaben (inkl. Mehrwertsteuer, sofern keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht), oder
b) in begründeten Ausnahmefällen als Vollfinanzierung bis zu 100 % gewährt (hierzu muss auf einem gesonderten Blatt der Nachweis geführt werden, dass Gewinnerzielung und Einnahme von Drittmitteln für das betroffene Projekt ausgeschlossen sind. Über die Schlüssigkeit des Nachweises befindet die Verwaltung).

6.2. Um eine ausgewogene Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, darf für die Kulturförderung die Summe aller Fördermittel eines Antragstellenden innerhalb einer Förderperiode nicht mehr als 20 Prozent der jeweils verfügbaren Gesamtfördermittel betragen. Eine Ausnahme kann gewährt werden, wenn zur Antragsfrist nach Berücksichtigung aller förderfähigen Anträge noch Kulturfördermittel verfügbar sind.

6.3. Mit Antragsstellung gilt generell die Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns.

7. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke der Rahmenrichtlinie innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist vorzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Frist verlängert werden.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, der entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplanes prüffähig auszuweisen ist. Belege sind in Kopie beizufügen. Originale sind für die Dauer der gesetzlichen Frist, bei längeren Zweckbindungsfristen auch bis zum Ende dieser Zweckbindungsfristen, aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen.

8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1. Maßgebliche Änderungen am geförderten Vorhaben, die sich nach der Antragstellung ergeben (z. B. Erhalt weiterer Fördermittel, Terminänderungen), sind der bewilligenden Stelle bei der Stadt Bad Oldesloe unverzüglich anzuzeigen.

8.2. Auf die Förderung durch die Stadt Bad Oldesloe ist im Rahmen der geförderten Veranstaltung und der damit in Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen in geeigneter Form hinzuweisen. Im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt erstellte Veröffentlichungen (Bilder, Videomaterial usw.) und Werbemittel sind der Stadt Bad Oldesloe auf Verlangen kostenlos und mit unentgeltlichem Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen.

8.3. Die Bewilligung der Förderung entbehrt ausdrücklich nicht eine eventuelle behördliche Genehmigung der Veranstaltung oder die Einhaltung rechtlicher Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen. Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin trägt im Rahmen der geförderten Veranstaltung die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten, rechtlichen Bestimmungen und Auflagen sowie für die Einholung erforderlicher Genehmigungen.

8.4. Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekanntwerdenden Daten von der Bewilligungsstelle auf Datenträgern gespeichert, von ihr für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit der Förderung ausgewertet und an die politischen Gremien der Stadt Bad Oldesloe sowie zu unterrichtende Behörden weitergeleitet werden können.

8.5. Der Zuwendungsbescheid kann mit weiteren auf den Einzelfall bezogenen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die vom Antragstellenden zu beachten und einzuhalten sind.

9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn
a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Änderung der Finanzierung),
b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
c) die Veranstaltung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt oder auf sonstige Art und Weise die Interessen der Stadt Bad Oldesloe beeinträchtigt,
d) in der Veranstaltung antisemitischen, menschen- und demokratiefeindlichen, verfassungsfeindlichen oder rassistischen Themen unwidersprochen Raum gegeben wird,
e) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorliegt, sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

10. Inkrafttreten

siehe Richtlinie und Änderungen gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, 9.12.2025

Jörg Lembke
Der Bürgermeister