Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
330.0 Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe
Lesefassung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 19.12.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018 einschließlich:
- Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 23.6.2022
Stand der Lesefassung: 08/2022
Inhaltsverzeichnis
- Grundsätzliches
- Gegenstand der Förderung
- Zuwendungsempfänger
- Antragsteller
- Bewilligungsverfahren
- Gewährung der Mittel
- Verwendungsnachweis
- Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
- Inkrafttreten
Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2017 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.
1. Grundsätzliches
Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Künstlerinnen/Künstler, kulturellen Vereine, Institutionen und Initiativen als wichtige Träger des kulturellen Lebens an. Sie unterstützt und fördert ihre kulturellen Aktivitäten und die Ausrichtung von Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen. Diese Kultur- und Veranstaltungsförderung dient der Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Kulturangebots.
Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Es werden Zuwendungen gewährt für künstlerische und kulturelle Vorhaben und für Veranstaltungen im öffentlichen Raum, die das Kulturangebot in der Stadt Bad Oldesloe bereichern. Gefördert werden kulturelle Projekte in den Bereichen: Musik, bildende Kunst, darstellende Kunst, Film und Literatur, sowie Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.
2.2. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen) oder als geldwerte Leistung (z. B. Dienstleistungen durch den Baubetriebshof)
2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich sind,
b) von öffentlichem Interesse sind und
c) Eigeninitiative und Mitverantwortung unterstützen und fördern
2.4. Nicht gefördert werden
a) Vorhaben mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat
b) Anschaffungen, Bauvorhaben etc., ab 150 € zzgl. MwSt.
c) Vorhaben bei denen keine realistische Finanzierungsplanung vorliegt
d) Vorhaben die als Benefizveranstaltung durchgeführt werden
Nicht förderfähig sind
a) anteilige Kosten von fest angestelltem Personal
b) anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z. B. dauerhaft anfallende Mietkosten)
c) Kosten die bereits vor der Bewilligung angefallen sind und
d) Unbare Eigenleistungen
2.5. Ausnahmefälle
a) Auswärtige Kulturveranstaltungen ortsansässiger Vereine, Gruppen oder Initiativen können gefördert werden, wenn Oldesloer Kulturschaffende aufgrund ihrer Leistungen von auswärtigen Kulturträgern zu Aufführungen oder Ausstellungen eingeladen werden, die für das kulturelle Ansehen der Stadt Bad Oldesloe wirksam werden können.
b) In Sonderfällen können Vereinsaktivitäten kultureller Vereine gefördert werden, wenn sie unmittelbar auf die Stärkung des kulturellen Angebotes in der Region hinwirken.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten Rechts, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.
4. Antragstellung
4.1. Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke der Rahmenrichtlinie zu stellen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten (u. a. Kostenplan mit allen Einnahmen und Ausgaben, Projektbeschreibung, Beschreibung des Modellcharakters der Maßnahme) und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.
4.2. Anträge auf Kultur- und Veranstaltungsförderung sind bis spätestens 15. Januar des Jahres einzureichen. Später eingehende Anträge können bewilligt werden, sofern noch Haushaltsmittel für die Kultur- und Veranstaltungsförderung vorhanden sind.
4.3. Die Verwaltung berät bis zum 15. Februar des Jahres auf Wunsch und nach Möglichkeit die AntragsstellerInnen zu den Anträgen. Innerhalb dieser Frist besteht die Möglichkeit, die Anträge abzuändern.
5. Bewilligungsverfahren
5.1. Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.
5.2. Besondere Förderfähigkeit von Projekten ist gegeben bei
a) einem hohen Umfang an Eigeninitiative für das Projekt,
b) der Zusammenarbeit mit anderen Kulturträgern,
c) einem hohen Anteil an Drittmitteln und Eigenmitteln.
5.3. Stellt ein Antragssteller mehrere Förderanträge innerhalb einer Antragsfrist, wird der jeweils erste Antrag des Antragsstellers vorrangig bei der Förderung bedacht.
Zusätzliche Anträge können dann bedacht werden, wenn eine Förderung aller Erstanträge erfolgt ist.
5.4. Das Bewilligungsverfahren für die Kulturförderung erfolgt in folgenden Schritten:
a) Die Verwaltung prüft die Anträge auf Förderfähigkeit.
b) Ist die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen entsprechend informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle AntragstellerInnen eingeladen, um miteinander über die Verteilung der Fördermittel zu beraten. Wenn es den AntragsstellerInnen unter Moderation der Verwaltung gelingen sollte, die Antragssummen so zu kürzen, dass die Fördermittel ausreichen, kann die Verwaltung die Ausschüttung der Fördermittel dementsprechend bewilligen. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage entsprechend informiert.
d) Gelingt es den AntragsstellerInnen nicht, eine Einigung über gemeinsame Kürzungsvorschläge in den Anträgen zu erarbeiten, gehen alle Anträge in den Fachausschuss der politischen Gremien. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.
5.5. Das Bewilligungsverfahren bei Veranstaltungen erfolgt in folgenden Schritten:
a) Die Verwaltung prüft die Anträge auf Förderfähigkeit.
b) Ist die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle Anträge dem Fachausschuss der politischen Gremien vorgelegt. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.
6. Gewährung der Mittel
6.1. Die Zuwendungen werden
a) im Regelfall als Fehlbedarfsfinanzierung (Teilfinanzierung) für maximal 70 % der förderfähigen Ausgaben, oder
b) in begründeten Ausnahmefällen als Vollfinanzierung bis zu 100 % gewährt (hierzu muss auf einem gesonderten Blatt der Nachweis geführt werden, dass Gewinnerzielung und Einnahme von Drittmitteln für das betroffene Projekt ausgeschlossen sind. Über die Schlüssigkeit des Nachweises befindet die Verwaltung).
6.2. Mit Antragsstellung gilt generell die Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns.
7. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke der Rahmenrichtlinie innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist vorzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Frist verlängert werden.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Belege sind im Original beizufügen.
8. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn
a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Änderung der Finanzierung),
b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
c) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorliegt, sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
9. Inkrafttreten
s. Richtlinie und Änderungen gemäß Seite 1
Bad Oldesloe, 19.12.2017
Jörg Lembke
Der Bürgermeister