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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

600.1 Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat am 15.12.2022 folgende Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§1 Geltungsbereich

(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe (Sondernutzungssatzung) erhebt die Stadt Bad Oldesloe Gebühren nach dieser Gebührensatzung und dem dieser als Anlage beigefügten Gebührentarif.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn die Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird. Die Entrichtung der Sondernutzungsgebühr ersetzt die Erlaubnis nicht.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht

  1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
  2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung der öffentlichen Straße.

(4) Bei erlaubter Sondernutzung ist die Gebühr bei der Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei

  1. auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,
  2. auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.

(5) Bei unbefugter Sondernutzung ist die Gebühr nach Feststellung der Sondernutzung für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung zu entrichten.

§ 2 Gebührenschulder/in

(1) Gebührenschuldner/in ist

  1. der/die Antragsteller/in,
  2. der/die Erlaubnisnehmer/in oder seine/ihre Rechtsnachfolger/in,
  3. wer ohne die erforderliche Erlaubnis die in § 1 Sondernutzungssatzung genannten öffentlichen Straßen zu Sondernutzungen gebraucht.

(2) Mehrere Gebührenschuldner/innen haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 Gebührenfreiheit

(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

  1. Sondernutzungen nach § 5 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung,
  2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
  3. Dekorationsgegenstände (z.B. Dekorationsmasten, Zierpflanzen, Vasen und Kübel), sofern pro Dekorationsgegenstand nicht mehr als eine Grundfläche von 0,5 m² beansprucht wird und es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt,
  4. Sondernutzungen durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und deren Jugendorganisationen sowie Wählergruppen im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes. Dies gilt entsprechend für die Bewerber/innen bei den Wahlen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und für Wahlwerbung aus Anlass und mit Bezug auf Bürger- und Volksbegehren,
  5. zur Durchführung von Musikdarbietungen in der Fußgängerzone, sofern die Dauer nicht länger als 0,5 Stunden beträgt.

(2) Im Übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.

§ 4 Gebührenbemessung

(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind

  1. die Art und das Ausmaß (Zeitdauer und Umfang) der Einwirkung auf die öffentliche Straße sowie
  2. der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage (Gebührentarif). Diese ist Bestandteil dieser Gebührensatzung.

§ 5 Gebührenberechnung

(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

(2) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die ausschließlich jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30.06. um die Hälfte.

(3) Alle Gebühren werden auf volle Euro Beträge aufgerundet.

§ 6 Gebührenerstattung

(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen widerrufen, die der/die Gebührenschuldner/in zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

(2) Widerruft die Stadt Bad Oldesloe die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der/die Gebührenschuldner/in nicht zu vertreten hat, so werden ihm/ihr auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilsmäßig erstattet.

(3) Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 7 Bestehende Sondernutzungen

Für die bereits erlaubten Sondernutzungen, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.

§ 8 Verwaltungsgebühren

(1) Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.

(2) Im Falle einer unerlaubt in Anspruch genommenen genehmigungspflichtigen Sondernutzung ist eine Verwaltungsgebühr mindestens in Höhe von 100,00 Euro festzusetzen.

§ 9 Datenschutz

(1) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Art. 6 Absatz 1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 3 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 02.05.2018 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zur Ermittlung der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners/der Gebührenschuldner und zur Erhebung und Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten durch die Stadt Bad Oldesloe zulässig:

  1. Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum,
  2. Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines Bevollmächtigten,
  3. Name und Lage des Gewerbebetriebes/der Betriebseinrichtung,
  4. örtlicher Bereich/Lage der Sondernutzung,
  5. Dauer und Umfang der Sondernutzung,
  6. Art der Sondernutzung.

Die Daten werden grundsätzlich erhoben durch Mitteilung der/des Gebührenpflichtigen bzw. ausnahmsweise durch Übermittlung

  1. aus den Akten des Genehmigungsverfahrens,
  2. aus den Grundsteuerakten,
  3. aus dem Einwohnermelderegister,
  4. aus den Grundbuchakten,
  5. aus den Akten des Katasteramtes,
  6. aus den Akten der Fachdienste Stadtplanung und -entwicklung sowie Umwelt und Bauaufsicht der Stadt Bad Oldesloe,
  7. aus der Gewerbedatei.

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung und -festsetzung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

(4) Personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 werden gespeichert, solange dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten werden jedoch spätestens im fünften auf das der letzten Verarbeitung folgende Jahr gelöscht (Löschfrist).

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe vom 12.12.1995 (in Kraft getreten am 28.12.1995), zuletzt geändert am 07.11.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013), außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 20.12.2022

Lembke
Bürgermeister

Anlage zu § 4 Abs. 2 Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe

Nr.Bezeichnungin Euro
täglich
in Euro
wöchentlich
in Euro
monatlich
in Euro
jährlich
1
Automaten -
-
-
150,00
2
Baustelleneinrichtung und die damit verbundenen Nutzungen



2.1
Arbeitswagen, Baubuden, Bauzäune, Geräte, Gerüste, Maschinen sowie Lagerung von Materialien -
4,00/m² 15,00/m² -
2.2
Container Aufstellung 3,00/m² -
-
-
2.3
Sonstige Gegenstände/Flächen aller Art, die mehr als 48 Stunden lagern bzw. in Anspruch genommen werden u. nicht unter 2.1 und 2.2 fallen 2,00/m² -
30,00/m² -
3
Tribünen 0,10/m² -
-
-
4
Leitungen, Kabel über den Verkehrsraum 1,00/m -
-
-
5
Nutzung in räumlicher Verbindung mit stehenden Gewerbetrieben



5.1
Aufstellung von Waren (einschließlich Stellvorrichtungen) -
2,50/m² 10,00/m²
-
5.2
Flächen in festverankerten Einzäunungen -
2,50/m² 10,00/m² -
5.3
Tische und Stühle 1,00/m²
3,00/m² 9,00/m² 100,00/m²
6
Schaustellungen, Ausstellungen



6.1
Ausstellungsflächen, Ausstellungswagen, Filmaufnahmen, Schaustellungsveranstaltungen u. a. 1,50/m² -
35,00/m²
-
6.2
Informationsstände 1,00/m²
-
-
-
6.3
Informationsstände kommerzieller Zweck 3,00/m²
-
-
-
6.4
Informationsstände mit Gewinnspielen oder anderen Aktionen 3,00/m²
-
-
-
7
Straßenhandel, Kioske



7.1
ohne Verkaufsstand -
5,00/m² -
-
7.2
mit Verkaufsstand, Kioske 3,00/m² 10,00/m² -
-
7.3
Verkauf von Weihnachtsbäumen -
5,00/m² 15,00/m² -
8
Werbungen



8.1
Litfaßsäulen -
-
-
200,00/m²
8.2
Masten, mit und ohne Fahne, Dekorationensmasten -
5,00/m² 20,00/m² -
8.3
Schaufenster sowie Auslage- und Schaukästen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind -
-
-
30,00/m²
8.4
Stellschilder 1,00/m²
5,00/m² -
-
8.5
Plakate, Transparente und sonstige Werbeanlagen 0,50/Stck
-
-
-
8.6
Uhrensäulen -
-
-
100,00/Stck
8.7
Werbefahrzeuge und Anhänger 2,50/m²
15,00/m²
-
-
8.8
Werbeflächen und -anlagen -
-
-
250,00/m²
9
Inanspruchnahme von Parkplätzen, der Nutzungsausfall wird mit 9 Stunden pro Tag für den jeweiligen Zeitraum berechnet 2,00/Std. -
-
-
10
Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, soweit nicht in Nr. 1–9 geregelt (je nach Art und Ausmaß der Sondernutzung)
1,00-5,00 5,00-20,00 20,00-200,00 -