Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
815.0 Satzung der Stadt Bad Oldesloe über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom 03.08.1998 einschl.:
- Änderungssatzung vom 12.12.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002 Stand der Lesefassung: 02/03
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. April 1990 (GV0Bl. Schl.-H. S. 159), berichtigt am 24. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), wird nach Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 27.09.1993 und durch Regelung in § 19 der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 18.05.1998 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
Die Stadt Bad Oldesloe betreibt als Eigenbetrieb „Stadtwerke Bad Oldesloe“ die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke innerhalb ihres Hoheitsgebietes mit Trinkwasser. Maßgebend für die vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen den Wasserkunden und den Stadtwerken Bad Oldesloe ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) – ber. BGBl. I S. 1067 – mit den dazugehörigen Anlagen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren, oder werden solche nachträglich errichtet, können für jedes dieser Gebäude die Vorschriften der Satzung für Grundstücke angewendet werden. Bei Doppelhäusern, Reihenhäusern, Wohnblocks u.ä. gilt jede Wohneinheit als Grundstück in diesem Sinne, wenn ein eigener Eingang vorhanden ist und dieser Wohneinheit eine eigene Hausnummer oder ein Wasserzähler zugeteilt wird.
(3) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. Der Grundstückseigentümer bleibt grundsätzlich verpflichtet.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet nach § 1 liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
§ 4 Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Der Anschluß muß innerhalb eines Monats, nachdem die Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluß an die Wasserleitung aufgefordert worden sind, beantragt werden. Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor Beginn der Ausbauarbeiten des Baues ausgeführt sein. Der Grundstückseigentümer muß den Antrag rechtzeitig stellen.
§ 5 Benutzungszwang
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trink- und Betriebswasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschlusszwang widerruflich oder auf bestimmte Zeit befreit werden, wenn oder soweit der Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Eigentümer auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige Härte bedeuten würde oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(2) Will der Grundstückseigentümer Befreiung vom Anschlusszwang aufgrund des Absatzes 1 erlangen, so hat er dies binnen 4 Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss des Grundstücks an die Wasserleitung unter Angabe der Gründe beim Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe schriftlich zu beantragen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann vom Benutzungszwang befreit werden, wenn oder soweit diese Verpflichtung dem Grundstückseigentümer aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Stadt räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(5) Wer die Befreiung oder Teilbefreiung von der Benutzungspflicht geltend machen will, hat dies beim Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen.
(6) Der Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe entscheidet über Anträge zur Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang.
(7) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Die Errichtung und der Betrieb einer Eigengewinnungsanlage auf Grundstücken, die dem Benutzungszwang nach § 5 unterliegen, setzt eine Befreiung oder eine Teilbefreiung von der Benutzungspflicht voraus. Der Grundstückseigentümer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 4 Abs. 1 dem Anschlußzwang zuwiderhandelt,
b) nach § 5 dem Benutzungszwang zuwiderhandelt,
c) nach § 6 Abs. 7 seiner Mitteilungpflicht nicht nachkommt und die erforderlichen Maßnahmen nicht trifft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 134 Abs. 6 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 € geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten
- s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1 -
Bad Oldesloe, den 03.08.1998
-Siegel-
Achterberg
Bürgermeister