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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

910.1 Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 15.12.2020 einschl.:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 24.06.2021, in Kraft getreten am 01.07.2021
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 15.06.2022, in Kraft getreten am 01.07.2022

Stand der Lesefassung: 6/2022

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57) sowie § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 8 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 23.05.2022 folgende Änderungssatzung erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Bad Oldesloe.

§ 2 Steuerpflicht, Haftung

(1) Steuerpflichtig ist der/die Hundehalter/in. Hundehalter/in ist, wer einen Hund für einen Zeitraum von gewisser Dauer im eigenen Interesse oder im Interesse seiner/ihrer Haushaltsangehörigen in seinem/Ihrem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung einzieht.

(2) Alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gelten als Halter/in der in den Haushalt aufgenommenen Hunde. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so besteht eine Gesamtschuldnerschaft.

(3) Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er/sie nicht nach weisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von drei Monaten überschreitet.

(4) Hunde, die eine Person bereits bei ihrer Ankunft im Stadtgebiet hält und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert, sind von der Steuer ausgenommen, wenn sich der Hundehalter/die Hundehalterin nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhält.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem der Hund drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird.

(3) Bei Wohnortwechsel eines/r Hundehalters/in endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.

(4) Wer einen versteuerten Hund erwirbt, wird mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.

(5) Fällt die Aufhebung der Hundehaltung nach Abs. 2 und die Neuaufnahme eines Hundes in denselben Kalendermonat, beginnt die Steuerpflicht für den neu erworbenen Hund mit dem auf die Aufnahme folgenden Kalendermonat.

(6) Wird bei einem Hund die Gefährlichkeit (gefährlicher Hund) durch die Ordnungsbehörde nach dem Gesetz über das Halten von Hunden des Landes Schleswig-Holstein (HundeG) festgestellt, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Feststellungsbescheid zugegangen ist; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wirksamkeit des Festzustellungsbescheides endet.

§ 4 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr für den 1. Hund 120,00 € für den 2. Hund 150,00 € für jeden weiteren Hund 160,00 € für jeden gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 6 600,00 €

(2) Hunde, die nach den Vorschriften dieser Satzung steuerfrei gehalten werden dürfen, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt;
Hunde, für die die Steuer nach § 5 dieser Satzung ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde. Soweit bei mehr als einem Hund der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, gelten die Hunde in der Reihenfolge ihrer Anschaffung als 1. Hund, 2. Hund oder weiterer Hund.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.

§ 5 Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen.

(2) Die Steuerermäßigung gilt von dem Kalendermonat an, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(3) Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 6 wird keine Steuerermäßigung gewährt.

(4) Alleinstehenden Hilfebedürftigen, die Transferleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten, wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den 1. Hund gewährt.

§ 6 Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung ist zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseher/innen und von Landschaftswarten/innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung;
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung;
  4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
  5. Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen und von fachlich ausgebildeten Hundehalter/innen durchzuführen.
  6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Personen müssen die Merkzeichen „aG“, „B“, „Bl“, „Gl“ oder „H“ in ihrem Schwerbehindertenausweis verzeichnet haben.

(2) Die Steuerbefreiung gilt von dem Kalendermonat an, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(3) Hunde die unmittelbar vor der Anschaffung auf Dauer im Tierheim der Stadt Bad Oldesloe untergebracht waren, werden auf Antrag für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Hundesteuer befreit, sofern innerhalb der ersten 3 Monate nach Anschaffung des Hundes eine Hundeschule besucht wird. Eine entsprechende Bestätigung des Tierheims und der Hundeschule ist vorzulegen. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund in einen Haushalt
oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird und wird einmalig für den ersten Hund pro Haushalt gewährt.

(4) Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 6 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt und wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und
  2. die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nachgewiesen werden.

Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz wird die Steuermäßigung oder Steuerbefreiung sofort widerrufen.

§ 8 Steuerfreiheit

-entfällt-

§ 9 Meldepflichten

(1) Wer einen Hund im Gebiet der Stadt Bad Oldesloe anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadt Bad Oldesloe – Sachgebiet Steuern – anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Im Falle des § 2 Abs. 3 dieser Satzung beginnt die Anmeldefrist nach Ablauf des dritten Monats. Bei der Anmeldung sind die Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Rasse anzugeben. Zur Überprüfung der Angaben sind auf Verlangen Dokumente (z. B. Impfausweis, Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb/die Anschaffung) vorzulegen.

(2) Wird die Hundehaltung aufgegeben oder verzieht der Hundehalter aus dem Stadtgebiet, so ist dies der Stadt innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden. Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die Hundehalter/in dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet mitzuteilen, ob der Hund als gefährlicher Hund nach dem HundeG eingestuft ist.

§ 9 a Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der/Die Grundstückseigentümer/in, Wohnungseigentümer/in und Wohnungsgeber/in sind verpflichtet, der Stadt oder der/dem von ihr Beauftragten über die auf dem jeweiligen Grundstück und in der jeweiligen Wohnung gehaltenen Hunde und deren Halter/in Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der/die Hundehalter/in verpflichtet.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe kann gem. § 11 KAG i.V.m. § 93 Abgabenordnung wiederholbare Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei findet § 93 Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hundebestandsaufnahme unter Beachtung der Anforderung der Art. 13, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz durchgeführt wird. Die Hundebestandsaufnahme kann auf schriftlichem oder mündlichem Weg durch die von der Stadt Bad Oldesloe beauftragten Personen oder beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt werden. Hierbei sind der/die Grundstückseigentümer/in, Wohnungseigentümer/in, Wohnungsgeber/in, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter/in sowie der/die Hundehalter/in verpflichtet, über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung einer Hundebestandsaufnahme als Verwaltungshelfer im Auftrage der Stadt Bad Oldesloe. Sie sind an Weisungen gebunden und unterliegen der Aufsicht der Stadt Bad Oldesloe. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 dieser Satzung bleibt von den Auskünften unberührt.

§ 10 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuer wird vierteljährlich in Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.

(3) Beginnt die Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Teilbetrages frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 11 Steuermarken

(1) Jeder/Jede Hundehalter/in erhält mit dem ersten Steuerbescheid eine Steuermarke. Diese ist Eigentum der Stadt und ist bei Abmeldung des Hundes zurückzugeben. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird gegen Gebühr eine neue Steuermarke ausgehändigt.

(2) Der/die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Hundesteuermarke umherlaufen lassen.

(3) Der/die Hundehalter/in ist verpflichtet, den Mitarbeitern/innen der Stadt die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Steuermarke darf ausschließlich nur für den angemeldeten Hund verwendet werden.

§ 12 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Datenschutzgrundordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetz für Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Stadt Bad Oldesloe – Sachgebiet Steuern – zulässig:

Personenbezogene Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Steuer) des/der Steuerpflichtigen,
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten,
c) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters.

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.

(2) Personenbezogene Daten werden mitgeteilt oder übermittelt von
a) Polizeidienststellen,
b) Ordnungsämtern,
c) Einwohnermeldeämtern,
d) Kontrollmitteilung anderer Kommunen,
e) Tierschutzvereinen,
f) Bundeszentralregister,
g) Sachgebiet Steuern und Stadtkasse der Stadt Bad Oldesloe.

(3) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 und 2 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(4) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen dieser Satzung vorsätzlich oder leichtfertig der Steuerabteilung der Stadt als Hundehalter/in,

a) entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet und die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;

b) entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet und im Falle einer Abgabe an eine andere Person die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;

c) entgegen § 9 Abs. 3 nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder -befreiung fortgefallen sind;

d) – gestrichen –

e) – gestrichen –

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

§ 14 Inkrafttreten

s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite (1)

Bad Oldesloe, den 15.12.2020

Jörg Lembke
Bürgermeister