Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
910.3 Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung)
Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) vom 20.11.2023, in Kraft getreten am 1.1.2024 einschließlich:
- Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) vom 18.11.2024, in Kraft getreten am 1.1.2025
Stand der Lesefassung: 11/2024
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) vom 28.2.2003 (GVOBl. 2003 Schleswig-Holstein, Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.5.2024 (GVOBl. Seite 404), des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.3.2024 (BGBl. I Seite 108) mit Wirkung vom 28.3.2024 sowie des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I, Seite 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I Seite 2294), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 18.11.2024 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) erlassen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Bad Oldesloe erhebt
a) von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Hebesätze
Die Hebesätze für diese Steuern (Realsteuern) werden wie folgt festgesetzt:
Für das Jahr 2025
- Grundsteuer für
a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 574 von Hundert
b) Grundstücke (Grundsteuer B) 519 von Hundert - Gewerbesteuer 380 von Hundert
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2025 in Kraft
Bad Oldesloe, den 28.11.2024
Gez. Jörg Lembke
Bürgermeister