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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

920.0 Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte

Lesefassung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 05.03.2013, in Kraft getreten am 1.4.2013
einschließlich:

  1. Änderung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 5.12.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018
  2. Änderung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 18.12.2018, in Kraft getreten am 1.1.2019
  3. Änderung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 14.3.2023, in Kraft getreten rückwirkend am 1.1.2023

Stand der Lesefassung: 3/2023

Inhaltsverzeichnis:

1. Grundsätzliches/Rechtliche Grundlage
2. Begriff der Zuwendung
3. Voraussetzungen
3.1 Zuwendungszweck
3.2 Zuwendungsempfänger
3.3 Nachrangigkeit
3.4 Bewilligungsvoraussetzungen
4. Förderungsarten
4.1 Institutionelle Förderung
4.2 Projektförderung
5. Finanzierungsarten
5.1 Teilfinanzierung
5.1.1 Anteilsfinanzierung
5.1.2 Fehlbedarfsfinanzierung
5.1.3 Festbetragsfinanzierung
5.1.4 Berechnungsbeispiele für die Teilfinanzierung
5.2 Vollfinanzierung
5.3 Bemessungsgrundlage
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.2 Bewilligungsverfahren
6.3 Auszahlungsverfahren
6.4 Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers
6.5 Änderung des Zuwendungsbescheides
6.6 Verwendungsnachweisverfahren
7. Unwirksamkeit, Widerruf und Rücknahme
7.1 Widerruf von Zuwendungsbescheiden
7.2 Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
8. Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
9. Inkrafttreten und Überleitungsregelung

Präambel

Die Stadt Bad Oldesloe gewährt nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie Zuwendungen an Dritte zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Lebensqualität auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens in der Stadt Bad Oldesloe.
Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Diese Rahmenrichtlinie soll eine einheitliche Verfahrensgrundlage zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe sicherstellen. Sie gilt für alle Bewilligungsstellen der Stadtverwaltung Bad Oldesloe, die Zuwendungen vergeben.

1. Grundsätzliches/Rechtliche Grundlage

Die Stadt Bad Oldesloe gewährt nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie und in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen, insbesondere für soziale, kulturelle, gesundheitliche und wirtschaftliche Vorhaben und für Maßnahmen, die umwelt-, bildungs-, jugend-, gesundheitspolitischen und/oder sportlichen Zwecken dienen. An der Durchführung dieser Vorhaben bzw. Maßnahmen muss ein erhebliches städtisches Interesse bestehen. Darüberhinausgehende Leistungen sind nicht förderfähig.
Spezielle Regelungen zur Förderung enthalten die fachspezifischen Förderrichtlinien.
Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

2. Begriff der Zuwendung

Zuwendungen im Sinne dieser Rahmenrichtlinie sind städtische Mittel, die als nicht rückzahlbare Leistungen oder rückzahlbare Leistungen gewährt werden. Geldwerte Sachleistungen oder der Verzicht auf städtische Einnahmen gelten auch als Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie.

Diese Rahmenrichtlinie wird nicht angewendet bei:
- Vertraglichen Regelungen;
- Speziellen Regelungen aus anderen städtischen Satzungen, z. B. Satzung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe, Sondernutzungssatzung;
- Leistungen, die aufgrund vertraglicher Regelungen geleistet werden, auf welche die Empfänger jedoch dem Grunde nach einen gesetzlichen Anspruch haben, z. B. an freie Träger im Jugend- und Sozialbereich;
- Mitgliedsbeiträgen an Vereine und Verbände;
- Fraktionszuwendungen;
- Zahlungen aus den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters.

Spezielle Förderrichtlinien auf dieser Basis dürfen nicht gegen diese Rahmenrichtlinie verstoßen. Sofern gegenläufige Richtlinien bereits bestehen, genießen diese zunächst einen Anwendungsvorrang gegenüber dieser Richtlinie, sind aber bis Ende des Jahres 2023 anzupassen. Neuere spezielle Förderrichtlinien dürfen dagegen dieser Rahmenrichtlinie nicht zuwider laufen.

3. Voraussetzungen

3.1 Zuwendungszweck

Die Gewährung der Zuwendungen dient der Förderung, Entwicklung und Qualifizierung von Maßnahmen und Angeboten von freien Trägern, Vereinen und Verbänden, Initiativen und Privatpersonen sowie Unternehmen.
Zweck der Zuwendung ist es, die Zuwendungsempfänger in die Lage zu versetzen, Aufgaben zu erfüllen bzw. Leistungen zu erbringen, an denen die Stadt Bad Oldesloe ein erhebliches Interesse hat und die ohne städtische Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Maße durchgeführt werden können.

3.2 Zuwendungsempfänger

Mit dem Begriff „Zuwendungsempfänger“ ist sowohl der Zuwendungsempfänger, als auch die Zuwendungsempfängerin gemeint.
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen, Unternehmen und andere juristische Personen des privaten Rechts bzw. öffentlichen Rechts, die Aufgaben erfüllen, die im Interesse der Stadt Bad Oldesloe liegen.
Bei der Bezeichnung des Zuwendungsempfängers ist der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin anzugeben, wenn es sich um eine juristische oder nicht rechtsfähige Personenmehrheit (z. B. Vereinigungen) handelt.

3.3 Nachrangigkeit

Zuwendungen werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Vorrangig sind Förderungsmöglichkeiten durch Dritte und/oder Eigenmittel und/oder weitere Einnahmemöglichkeiten, wie z. B. Eintrittsgelder auszuschöpfen.

3.4 Bewilligungsvoraussetzungen

Über die Gewährung von Zuwendungen ist entsprechend der Zuständigkeitsregelungen nach pflichtgemäßem Ermessen – unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, insbesondere auch der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit – im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu entscheiden.
Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur dann gewährt werden, wenn der Zweck nicht durch die Gewährung einer rückzahlbaren Zuwendung erreicht werden kann oder eine rückzahlbare Zuwendung im Einzelfall nicht sinnvoll erscheint. Die Antragsprüfung (siehe auch Ziffer 6.1 dieser Rahmenrichtlinie) beinhaltet daher grundsätzlich Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung von Folgekosten und -erträgen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Sollte im Einzelfall von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit abgesehen werden, ist der Verzicht hierauf zu begründen und ebenfalls aktenkundig zu machen.
Da es sich bei den Zuwendungen um freiwillige Leistungen der Stadt Bad Oldesloe handelt, können sie nur dann gewährt werden, wenn die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Verantwortlich für die Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen ist die sachlich zuständige Bewilligungsstelle. Besondere Regelungen, z. B. zur vorläufigen Haushaltsführung, sind zu beachten.

4. Förderungsarten

Bei der Gewährung von Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen institutioneller Förderung (einmalige oder laufende Zuwendung) und Projektförderung (einmalige Zuwendung).

4.1 Institutionelle Förderung

Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers eingesetzt.
Gefördert wird die Institution als solche. Nicht gefördert werden Investitionen (z. B. Anschaffung von Gegenständen, bauliche Investitionen).
Einmalige Zuwendungen haben Vorrang vor laufender Förderung.

4.2 Projektförderung

Als Projektförderung werden Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne Vorhaben, die inhaltlich und finanziell abgrenzbar sind, bezeichnet.

5. Finanzierungsarten

Vor Bewilligung der Zuwendung ist durch den zuständigen Fachbereich zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage der Stadt Bad Oldesloe und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Zu unterscheiden ist zwischen der Teilfinanzierung als Regelfall und der Vollfinanzierung als Ausnahmefall.

5.1 Teilfinanzierung
5.1.1 Anteilsfinanzierung

Der Zuwendungsempfänger erhält einen prozentual festgelegten Anteil an den förderungsfähigen Kosten. Die städtische Zuwendung ist bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Im Falle der Reduzierung der tatsächlich angefallenen Kosten gegenüber den ursprünglich veranschlagten Kosten, wird die Zuwendung entsprechend des festgelegten Förderungsanteils neu berechnet und dementsprechend reduziert.
Im Bereich der Projektförderung ist der Anteilsfinanzierung der Vorrang einzuräumen.

5.1.2 Fehlbedarfsfinanzierung

Zugewendet wird der Betrag, der die Lücke zwischen den anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Zuwendungsempfängers andererseits schließt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Einsparungen oder Mehreinnahmen führen in voller Höhe zur Rückzahlung der Zuwendung.

5.1.3 Festbetragsfinanzierung

Die Zuwendung erfolgt in Form eines festen Betrages. Dieser Betrag verbleibt auch bei höheren Einnahmen und verminderten Ausgaben in voller Höhe beim Zuwendungsempfänger, es sei denn, seine Gesamtausgaben lägen unter dem Zuwendungsbetrag.
Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass mit späteren höheren Einnahmen oder Einsparungen bei den Ausgaben zu rechnen ist.
Diese Finanzierungsart ist bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen nur im Ausnahmefall anzuwenden.

5.1.4 Berechnungsbeispiele für die Teilfinanzierung

KostenplanungVerwendungsnachweis
Zuwendungsfähige Gesamtausgaben 100.000 € 80.000 €
Stadtanteil (Höchstbetrag) 40.000 € Siehe nachstehende Beispiele
AnteilsfinanzierungKostenplanungVerwendungsnachweis
Eigenanteil 60 % 60.000 € 48.000 €
Stadtanteil 40 % 40.000 €
FehlbedarfsfinanzierungKostenplanungVerwendungsnachweis
Eigenanteil (feststehender Anteil) 60.000 € 60.000 €
Stadtanteil 40.000 € 20.000 €
FestbetragsfinanzierungKostenplanungVerwendungsnachweis
Eigenanteil 60.000 € 40.000 €
Stadtanteil (feststehender Anteil) 40.000 € 40.000 €
5.2 Vollfinanzierung

Eine Vollfinanzierung für wirtschaftliche Vorhaben ist ausgeschlossen. Für andere Vorhaben oder Maßnahmen kommt eine Vollfinanzierung nur in Betracht, wenn das städtische Interesse so erheblich ist, dass die Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Stadt Bad Oldesloe geboten erscheint.
Dem Zuwendungsempfänger werden alle zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert. Für die Zuwendung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der nicht überschritten werden darf. Jede Einnahmeerhöhung bzw. Ausgabenminderung des Zuwendungsempfängers mindert die Zuwendung in entsprechender Höhe.

5.3 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers, die von der zuständigen Bewilligungsstelle geprüft und festgesetzt werden. Bei nichtförderungsfähigen Anteilen der geplanten Ausgaben hat die Bewilligungsstelle diesen Anteil bei den Gesamtausgaben zu reduzieren.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Zuwendungen sind schriftlich zu beantragen. Antragsfristen sind den fachspezifischen Förderrichtlinien zu entnehmen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten. Anzuwenden sind die Mustervordrucke:

  • Anlage 1 a – institutionelle Förderung,
  • Anlage 1 b – Projektförderung ohne Baumaßnahmen,
  • Anlage 1 c – Projektförderung für Baumaßnahmen,
  • Anlage 1 d – Projektförderung (Vereinfachtes Verfahren),
  • Anlage 1 e – Projektförderung (Kulturförderung).

Die Bewilligungsbescheide anderer Zuwendungsgeber müssen spätestens vor Auszahlung der Zuwendung vorgelegt werden.
Zuwendungen dürfen nur Antragstellern gewährt werden, deren ordnungsgemäße Geschäftsführung außer Zweifel steht. Der Empfänger einer Zuwendung muss eine Buchführung haben, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GOB´s) entspricht.

Anhand von prüffähigen Unterlagen muss nachgewiesen werden, dass
- zur Durchführung der Maßnahme die finanzielle Unterstützung der Stadt Bad Oldesloe erforderlich ist,
- die Gesamtfinanzierung der Maßnahme - unter Berücksichtigung der beantragten städtischen Zuwendung – gesichert ist und
- die Maßnahme im besonderen Interesse der Stadt Bad Oldesloe liegt.

Außerdem muss der Zuwendungsempfänger das zu erreichende Ziel (ggf. auch Zielgruppen) darstellen.
Der Zuwendungsempfänger ha bei jeder Art von Förderanträgen anzugeben, ob und inwieweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Soweit der Zuwendungsempfänger nach § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zählen nur die umsatzsteuerbereinigten Kosten zu den zuwendungsfähigen Kosten (= Netto-Kosten).
Bei institutioneller Förderung ist die Vorlage einer Bilanz bzw. eines Jahresabschlusses (geprüft oder festgestellt) erforderlich. Außerdem sind dem Förderantrag ein Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenplan) mit Angabe aller voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben sowie aussagekräftige Unterlagen über die wirtschaftliche Situation bei Antragstellung beizufügen. Diese Unterlagen müssen auch Rückschlüsse über das Vorhandensein bzw. die Höhe evtl. Rücklagen und Rückstellungen des Antragstellers zulassen. Die Bildung von Rückstellungen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (z. B. durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist. Rücklagen dürfen nicht gebildet werden. Darüber hinaus muss eine Erklärung abgegeben werden, dass

  • mit der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist,
  • der Zuwendungsnehmer zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt unter Angabe des Prozentsatzes oder nicht berechtigt ist und
  • der nach den gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Mindestlohn gezahlt wird.

Bei Gewährung von Projektzuschüssen ist ein Finanzierungsplan mit aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
Bei einer Projektförderung für Baumaßnahmen ist der Finanzierungsplan bei Hochbauten möglichst nach DIN 276 (DIN-Norm vom Deutschen Institut für Normung) und bei Tiefbauten möglichst nach AKVS (Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen) vorzulegen. Darüber hinaus muss eine Erklärung abgegeben werden, dass

  • mit der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist,
  • der Zuwendungsnehmer zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt unter Angabe des Prozentsatzes oder nicht berechtigt ist und
  • der nach den gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Mindestlohn gezahlt wird.

Je nach Umfang kann bei der Projektförderung auf die Vorlage einer Bilanz bzw. eines Jahresabschlusses (geprüft oder festgestellt) sowie eines Wirtschaftsplanes verzichtet werden (Näheres, z. B. Wertgrenzen, ist in den speziellen Förderrichtlinien zu regeln).
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages anzusehen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Das Ausschreibungsverfahren ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten. Im Einzelfall kann einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Beginns auf Antrag des Zuwendungsempfängers zugestimmt werden, wenn
- die Maßnahme nach fachlicher Bewertung unaufschiebbar ist,
- ein späterer Maßnahmenbeginn einen erheblichen finanziellen Mehraufwand bedeuten würde,
- das Vorhaben sachlich geprüft worden ist und die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen,
- die Gesamtfinanzierung gesichert ist und
- wenn grundsätzlich für diesen Zweck ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen bzw. in den Folgejahren aufgrund von Finanzplanung erwartet werden können.

Mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist dem Antragsteller mitzuteilen, dass mit der Genehmigung eines vorzeitigen Beginns kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet ist. Es sei denn, in den fachspezifischen Förderrichtlinien gelten andere Regelungen.
Die Antragsprüfung erfolgt nach den zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen und den speziellen Förderungsbestimmungen, sofern die allgemeinen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen eine Bewilligung zulassen.

Die Antragsprüfung soll umfassen:
- Ziel lt. Antragstellung im Einklang mit den städtischen Zielen,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der Förderung,
- Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben (im Einzelfall festzulegen),
- Finanzierungsart,
- Sicherung der Gesamtfinanzierung, ggf. der Folgekosten,
- Prüfung von Modalitäten zur Gewährung einer rückzahlbaren Zuwendung,
- Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme (insbesondere im Hinblick auf eventuelle finanzielle Auswirkungen in künftigen Haushaltsjahren),
- Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung,
- Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers,
- Erteilung von Auflagen (falls erforderlich),
- realistische Einschätzung des Ausführungszeitraumes,
- zeitnahe und realistische Ermittlung der Kostenangaben,
- Unterzeichnung des Zuwendungsantrages von der/den vertretungsberechtigten Person/en.

Die Prüfung ist von den sachlich zuständigen Fachbereichen bzw. Stabsstellen durchzuführen bzw. zu beauftragen. Sofern erforderlich, sind andere Fachbereiche bzw. Stabsstellen oder Dienststellen, z. B. in technischer Hinsicht, zu beteiligen. Bei Förderung von Investitionen ist eine technische Prüfung erforderlich. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu vermerken.
Bei Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.000 € gilt in dieser Rahmenrichtlinie oder in den jeweiligen fachspezifischen Förderrichtlinien bei der Antragstellung das Antragsformular 1 d – Projektförderung (Vereinfachtes Verfahren).
Bei Zuwendungen zur Kulturförderung gilt in dieser Rahmenrichtlinie oder in den jeweiligen fachspezifischen Förderrichtlinien bei der Antragstellung das Antragsformular 1 e – Projektförderung (Kulturförderung).
Bei Projektförderungen mit Zuwendungen über 10.000,00 € oder erstmaliger institutioneller Förderung ist nach Antragsprüfung und vor der Bewilligung der Maßnahme der Fachdienst Finanzen zu beteiligen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bei positivem Ergebnis der Antragsprüfung ist ein schriftlicher Bewilligungsbescheid zu fertigen (vgl. Mustervordruck/Anlage 2). Der Bescheid begründet das Rechtsverhältnis zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Zuwendungsempfänger. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dieser mit einer Begründung schriftlich abzulehnen.

Der Bewilligungsbescheid muss enthalten (Mindestinhalt):
- Zuwendungsempfänger,
- Bestimmung der Zuwendungsart (bei Projektförderung mit genauer Bezeichnung des Projektes),
- Höhe der Zuwendung (bei Förderung über mehrere Jahre der Gesamtbetrag und die einzelnen Jahresaufteilungen) und Höhe der förderungsfähigen Kosten (im Einzelfall festzulegen),
- Bezeichnung des Zuwendungszweckes einschließlich des Zieles (ggf. der Zielgruppen),
- Finanzierungsart (Anteils-, Fehlbedarfs-, Festbetragsfinanzierung oder Vollfinanzierung),
- Zuwendungsform (rückzahlbare Zuwendungen oder nicht rückzahlbare Zuwendungen),
- Bewilligungszeitraum (innerhalb dessen die Maßnahme abzuwickeln ist),
- Bewilligungsrahmen (Festsetzung der Fälligkeitstermine),
- Vorlage des Verwendungsnachweises einschließlich der Zielerreichung,
- Zweckbindungsfristen,
- Besondere Bedingungen und Auflagen (bei rückzahlbaren Zuwendungen sind zusätzlich Aussagen über Rückzahlungsbedingungen, Verzinsung usw. in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen),
- Rechtsbehelfsbelehrung.

Bei Bedarf ist auf Besonderheiten bei Baumaßnahmen hinzuweisen.
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt worden ist.
Bei der Gewährung von Zuwendungen über 1.500 € pro Jahr hat der Zuwendungsgeber darauf hinzuweisen, dass er gemäß der Mitteilungsverordnung zu § 93 a der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist, über die Höhe der Zuwendung eine Mitteilung an das jeweils zuständige Finanzamt zu geben.
Bei der Gewährung von Projektzuschüssen von mehr als 100.000 € ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen die Regelungen der Schleswig-Holsteinischen Vergabeordnung (SHVgVO) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Soweit aus der Zuwendung Personalausgaben geleistet werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen, als vergleichbare Bedienstete nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern (TVöD-V). Höhere Vergütungen, als im jeweils gültigen Tarifvertrag (TVöD-V) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Es sei denn, der Zuwendungsempfänger unterliegt als Mitglied eines anderen Arbeitgeberverbandes einem anderen Tarifvertrag.
Sofern die Stadt Bad Oldesloe nicht rückzahlbare Zuwendungen von anderen Zuwendungsgebern durch eigene Bewilligungsbescheide weiterleitet, sind weitergehende Nebenbestimmungen dieser Körperschaften in den Bewilligungsbescheid mit aufzunehmen. Wird für dieselbe Maßnahme auch eine städtische Zuwendung gewährt, sollen die Bedingungen und Auflagen aufeinander abgestimmt werden.
Wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände und/oder Grundstücke über 150,00 € netto (ohne Umsatzsteuer) erworben oder hergestellt werden, ist im Zuwendungsbescheid anzugeben, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind (=Zweckbindungsfrist). Gegenstände und Grundstücke, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

Wird keine besondere Zweckbindungsfrist festgelegt, sind für die zeitliche Bindung nachstehende Fristen aufzunehmen:
- Erworbene/Hergestellte Grundstücke und bauliche Anlagen (unbewegliches Vermögen) 25 Jahre und für
- die erworbenen Ausstattungen, Maschinen und Geräte (bewegliches Vermögen) grundsätzlich 10 Jahre. Für bewegliche Vermögensgegenstände ab 150,00 € bis 1.000,00 € gilt eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren.

Wenn eine zweckentsprechende Nutzung des geförderten Objektes innerhalb der Zweckbindungsfristen nicht mehr gegeben ist, ist der Bewilligungsbescheid grundsätzlich zu widerrufen. Der Rückzahlungsanspruch ermäßigt sich jährlich um
- 20 % für bewegliches Vermögen ab 150 € bis 1.000 € (z. B. für einfache Maschinen und Geräte)
- 10 % für bewegliches Vermögen ab 1.000 € (z. B. Ausstattung) und
- 4 % für unbewegliches Vermögen.

Sofern andere Zweckbindungsfristen, als 5, 10 und 25 Jahre gelten, sind die Rückzahlungsansprüche analog zu berechnen.
Eine gleichzeitige Investitionsförderung und Anerkennung von Abschreibungen sowie die Anerkennung von Abschreibungen auf bereits öffentlich geförderte Wirtschaftsgüter (Doppelförderung) ist auszuschließen.
Bei Zuwendungen an Unternehmen sind die entsprechenden EU-Beihilfevorschriften zu beachten.

6.3 Auszahlungsverfahren

Eine Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist erst möglich, wenn der Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist (in der Regel nach Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides). Die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides und damit auch die Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung kann aber beschleunigt werden, wenn der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde gegenüber schriftlich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsbehelfen verzichtet wird (vgl. Mustervordruck/Anlage 3).
Die bewilligte Zuwendung ab einer Wertgrenze von 10.000,00 € soll grundsätzlich erst ausgezahlt werden, wenn die vorrangigen Finanzierungsmittel, insbesondere die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers, verbraucht sind.
Die Auszahlung der Zuwendung bis zu einer maximalen Höhe von 90 % der bewilligten Zuwendung erfolgt in der Regel dem Fortschritt der Maßnahme entsprechend nach Abforderung durch den Zuwendungsempfänger (vgl. Mustervordruck/Anlage 4) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Auszahlung ist in der Regel nur in dem Umfang zulässig, als die Mittel voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden. Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung können für die Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden.
Bei einmaligen Zuwendungen, deren Verwendung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt, sollen angemessene Teilbeträge ausgezahlt werden. Die Auszahlung der letzten Zuwendungsrate von mindestens 10 % der bewilligten Zuwendung – bzw. die Auszahlung der gesamten Zuwendung, sofern vorher keine Teilbeträge ausgezahlt wurden – ist erst nach Prüfung eines vorgelegten Verwendungsnachweises vorzunehmen.
Die bewilligte Zuwendung bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € kann sofort in voller Höhe ausgezahlt werden.
Die Auszahlung der Schlussrate von mindestens 10 % der bewilligten Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises anzufordern.

6.4 Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist bei Baumaßnahmen zu verpflichten, unverzüglich den Beginn und die Fertigstellung der Maßnahme anzuzeigen.
Der Zuwendungsempfänger ist weiterhin zu verpflichten, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
- sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplanes – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält,
- sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als 7,5 v. H. oder um mehr als 10.000,00 € oder sich eine Änderung der Finanzierung um mehr als 10.000,00 € ergibt,
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
- sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
- die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verbraucht werden können, sofern nicht Ausnahmen bei Zuwendungen bis zu 5.000 € zugelassen wurden,
- die mit Zuwendungsmitteln erworbenen Gegenstände, bauliche Anlagen, Maschinentechnische Anlagen, Grundstücke etc. innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
- ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren droht, beantragt oder eröffnet wird,
- sich Änderungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben.
Auf den Einzelfall bezogene Bedingungen und Auflagen sind ggf. als Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid zu formulieren.

6.5 Änderung des Zuwendungsbescheides

Die Zuwendung kann in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise nachträglich erhöht werden. Eine Aufstockung ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Im Falle einer Nachbewilligung ist ein Änderungsbescheid zu erteilen.
Ergeben sich bei der Durchführung der Maßnahme für die Förderung wesentliche Änderungen (inhaltlicher oder finanzieller Art) gegenüber dem Zuwendungsbescheid, hat die Bewilligungsstelle zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder eingestellt wird. Hinsichtlich einer möglichen Umdeutung oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides gilt Ziffer 7 dieser Richtlinie.

6.6 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat zu diesem Zweck der Bewilligungsstelle innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist, die grundsätzlich 6 Monate betragen soll, einen Verwendungsnachweis (vgl. Mustervordruck/Anlage 5) vorzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Frist verlängert werden. Kommt der Zuwendungsempfänger der Verpflichtung der Vorlage des Verwendungsnachweises nicht, verspätet oder mangelhaft nach, können der Förderbescheid widerrufen und die Förderung zurückgefordert werden.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Der Sachbericht hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sowie die Erreichung der Ziele und Zielgruppen kurz darzustellen. Es ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, dass die Einnahmen und Ausgaben mit den Belegen/Büchern übereinstimmen und dass die entsprechenden Vergabevorschriften, sofern erforderlich eingehalten worden sind.
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung im Finanzierungsplan auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum
Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
Mit dem Nachweis sind auf Anforderung des Zuwendungsgebers die Belege im Original vorzulegen.
Bei der institutionellen Förderung ist der Nachweis in Form eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zeitnah zu erbringen. Bei Zuwendungen unter 5.000 € reicht die Vorlage eines nicht durch einen Dritten geprüften Jahresabschlusses aus.

Bei Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.000 € gilt in dieser Rahmenrichtlinie oder in den jeweiligen fachspezifischen Förderrichtlinien beim Verwendungsnachweis die Anlage 6 – Verwendungsnachweis (Vereinfachtes Verfahren).
Die Bewilligungsstelle hat die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungsmittel zu prüfen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle hat im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu erfolgen und kann auf Stichproben beschränkt werden. Die Bewilligungsstelle hat ein uneingeschränktes und vollumfängliches Prüfungsrecht. Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auf Verlangen der Bewilligungsstelle oder ihrer Prüfungsberechtigten zu erteilen und/oder vorzulegen. Das Ergebnis der Prüfung des Verwendungs-nachweises ist schriftlich zu dokumentieren. Gegenstand der Prüfung ist, ob
- der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist,
- die im Antrag dargestellten Ziele und Zielgruppen erreicht worden sind (Erfolgskontrolle),
- der Nachweis den im Bewilligungsbescheid festgelegten Anforderungen einschließlich der Nebenbestimmungen entspricht,
- die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist und
- die geltend gemachten förderungsfähigen Kosten anhand der Angaben/ Belege nachgewiesen worden sind,
- die entsprechenden Vergabevorschriften, sofern erforderlich, eingehalten worden sind.

Bei der Prüfung ist besonders darauf zu achten, ob sich gegenüber der im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Höhe der Zuwendung und der Höhe der Kosten Abweichungen ergeben haben.
Unter Beachtung der Rahmenbedingungen der jeweiligen Finanzierungsart (Ziffer 5 dieser Richtlinie) kann nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises auch eine Reduzierung der städtischen Zuwendung in Betracht kommen, sofern der Finanzierungsplan im Bewilligungsbescheid und die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme voneinander abweichen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger Überschüsse erwirtschaften konnte oder nach Erteilung des Bewilligungsbescheides größere Drittmittel empfangen hat. Diese sind bei institutioneller Förderung komplett anzurechnen, bei der Projektförderung gelten die Regelungen zu Ziffer 5 dieser Richtlinie.
Bei laufenden Zuwendungen sind überzahlte Mittel im Folgejahr zurückzufordern bzw. mit Zahlungen folgender Perioden zu verrechnen. Bei einmaligen Zuwendungen, insbesondere im Bereich der Projektförderung, sind überzahlte Mittel zurückzufordern.
Die Bewilligungsstelle kann den Verwendungsnachweis voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Die Verwendungsnachweise für Baumaßnahmen sind zusätzlich von den zuständigen technischen Abteilungen der Stadt Bad Oldesloe zu prüfen. Eine abschließende oder maßnahmenbegleitende Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bad Oldesloe bleibt vorbehalten.
Die Bewilligungsstelle ist befugt, Ergänzungen oder Erläuterungen zum Verwendungsnachweis zu verlangen und Ortsbesichtigungen durchzuführen. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber allen Prüfungsberechtigten verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Die geprüften Belege sind mit Prüfzeichen zu versehen. Über das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ist der Zuwendungsempfänger schriftlich zu informieren, dabei sind ihm auch die geprüften Originalbelege (sofern diese der Bewilligungsstelle vorgelegt wurden) zurückzugeben. Außerdem ist er auf die Aufbewahrungsfristen hinzuweisen. Danach sind neben den Zahlungsbelegen auch alle Verträge und die sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen
- mindestens 10 Jahre und
- bei entsprechend längeren Zweckbindungsfristen auch bis zum Ende dieser Zweckbindungsfristen nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Sofern für ein Vorhaben auch Zuwendungen von anderen Zuwendungsgebern bewilligt worden sind, ist der städtischen Bewilligungsstelle eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises einschließlich Prüfvermerk vorzulegen.
Eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises mit Prüfvermerk ist zu den Bewilligungsakten zu nehmen.

7. Unwirksamkeit, Widerruf und Rücknahme

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG).

7.1 Widerruf von Zuwendungsbescheiden (§ 117 LVwG)

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides (ganz oder teilweise) richtet sich nach § 117 LVwG.
Der Widerruf gilt insbesondere, wenn
- eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung),
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

7.2 Rücknahme von Zuwendungsbescheiden (§ 116 LVwG)

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheides richtet sich nach § 116 LVwG. Die Rücknahme gilt insbesondere, wenn
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

8. Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung

Als Folge der Unwirksamkeit, des Widerrufs oder der Rücknahme ist die Zuwendung zurückzufordern. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zuwendung bereits verwendet worden ist. In Verbindung mit dem Bescheid über Unwirksamkeit, Widerruf oder Rücknahme, der eine schriftliche Begründung enthalten muss, ist ein Rückforderungsbescheid zu erteilen. Der Rückzahlungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig.
Rückzahlungsansprüche sind grundsätzlich vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung (gilt auch bei Teilzahlungen) an mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind bis zum Tag der Vorlage des Verwendungsnachweises einschließlich aller von der Bewilligungsstelle zusätzlich geforderten Unterlagen zu berechnen.

9. Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie ist zur Bearbeitung eines Antrages auf Gewährung einer Zuwendung die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ gemäß Art. 6 Absatz 1 e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

Es werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:
- Zuwendungsempfänger (insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Bankdaten),
- Zweckbestimmung der Zuwendung,
- Gegenstand der Zuwendung (z. B. Geld- oder Sachzuwendung)
- Betrag oder Geldwert der Zuwendung,
- Leistungen Dritter (z. B. Spenden) und
- alle weiteren für die Zuwendung benötigten Antragsunterlagen.

Bei Bedarf werden die vorgenannten personenbezogenen Daten zur Entscheidung über die beantragte Zuwendung an die zuständigen politischen Vertreter/-innen der Stadt Bad Oldesloe übermittelt.
In Einzelfällen können die personenbezogenen Daten an weitere Stellen übermittelt werden oder aber Informationen von Dritten müssen eingeholt werden.

10. Inkrafttreten und Überleitungsregelung

s. Rahmenrichtlinie und Änderungen gemäß Seite 1
Sie gilt nicht für Zuwendungen, die bereits bewilligt und ausgezahlt worden sind. Bei Zuwendungen, für die bereits das Bewilligungsverfahren abgeschlossen ist, sind mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Regelungen ab der Ziffer 6.3 dieser Richtlinie zugrunde zu legen.

Bad Oldesloe, den 5.3.2013
Stadt Bad Oldesloe
Jörg Lembke
Bürgermeister

Anlagen