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Wirtschaftsstandort

Eine Kreisstadt im wirtschaftsstarken Kreis Stormarn, zentraler Lage zwischen der Metropole Hamburg und der Hansestadt Lübeck, rund 25.000 Einwohner, eine Fläche von 52,50 km², Nähe zu Ostseeregion, Mitglied der Metropolregion in der über 4 Millionen Menschen leben, direkte Verkehrsanbindungen, Unternehmen mit hervorragendem internationalen Ruf, ausgezeichnetes Wirtschaftsklima, das sind die Basisdaten, die die Stadt Bad Oldesloe als Standort charakterisieren.

700.0 Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 9 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), der §§ 31 und 33 des Landeswassergesetzes vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), der §§ 11 und 13 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21. September 2009 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschlusszwang
§ 4 Benutzungszwang
§ 5 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang
§ 6 Schmutzwasserentwässerungsgenehmigung
§ 7 Schmutzwasserentwässerungsantrag
§ 8 Allgemeine Benutzungsbedingungen
§ 9 Besondere Benutzungsbedingungen
§ 10 Herstellung des Grundstücksanschlusses
§ 11 Grundstücksentwässerungsanlage
§ 12 Schmutzwasservorbehandlungsanlagen
§ 13 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 14 Sicherung gegen Rückstau
§ 15 Maßnahmen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage
§ 16 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
§ 17 Anschlussbeitrag, Gebühren und Erstattungsanspruch
§ 18 Altanlagen
§ 19 Haftung
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsregelung
§ 22 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung
§ 23 Datenverarbeitung
§ 24 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Bad Oldesloe betreibt Kanalisations- und Schmutzwasserreinigungsanlagen einerseits sowie Anlagen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser andererseits (öffentliche Schmutzwasseranlagen) nach Maßgabe dieser Satzung als jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen
a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und
b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.
Die Aufgabe wird durch den Entsorgungsbetrieb der Stadtwerke Bad Oldesloe wahrgenommen.

(2) Zu dem Entsorgungsgebiet zählt das Stadtgebiet Bad Oldesloe sowie gemäß den öffentlichrechtlichen Vereinbarungen vom 9. Juni 1992 Teile der Gemeindegebiete Grabau und Pölitz.

(3) Die Schmutzwasserbeseitigung umfasst
a) die Sammlung, Fortleitung und Behandlung des in die Schmutzwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers
b) das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers und die Einleitung und Behandlung in der Schmutzwasseranlage.

(4) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie die Zeitpunkte ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung bestimmt die Stadt im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften.

(5) Die Stadt kann die Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schmutzwasser ist
a) das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser (häusliches Schmutzwasser), das lediglich in haushaltsüblichen Mengen und Zusammensetzungen anfällt und
b) das durch gewerblichen, industriellen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (nichthäusliches Schmutzwasser). Die Entscheidung, ob nichthäusliches Schmutzwasser vorliegt, trifft die Stadt. Ausgenommen wird das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Schmutzwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden (Jauche, Gülle usw.).

(2) Die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser. Zur Schmutzwasserbeseitigung gehört die Entsorgung von Fäkalschlamm und die Klärschlammbehandlung.

(3) Die öffentlichen Schmutzwasseranlagen bestehen aus
a) dem gesamten städtischen Kanalnetz,
b) allen technischen Nebenanlagen und Betriebseinrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung,
c) Pumpstationen; mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 vom Grundstückseigentümer zu errichtende Pumpstationen,
d) Druckrohrleitungen,
e) Schmutzwasserbehandlungsanlagen,
f) Grundstücksanschlüssen nach § 2 (5).
Zu den öffentlichen Schmutzwasseranlagen gehören Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten (z. B. Verband) hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Stadt ihrer zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung bedient.

(4) Die öffentlichen Anlagen bzw. die Anlagen beauftragter Dritter zur Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben, Kleinkläranlagen oder Schmutzwasserbehältern bestehen aus allen Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung dieser Stoffe außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

(5) Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des trennenden bzw. vermittelnden Grundstücks.

(6) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Anlagen zur Sammlung, Fortleitung und Behandlung des Schmutzwassers auf den Grundstücken, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sind. Der Übergabeschacht gemäß § 10 Abs. 1 gehört zur Grundstücksentwässerungsanlage.

(7) Schmutzwasservorbehandlungsanlagen auf den Grundstücken der Grundstückseigentümer sind technische Einrichtungen zur Verminderung oder Beseitigung der Schädlichkeit des Schmutzwassers (z. B. Neutralisationsanlagen, Abscheideranlagen für Fette nach DIN EN 1825, Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858). Das Schmutzwasser wird nach der Vorbehandlung auf den Grundstücken den öffentlichen Schmutzwasseranlagen zugeführt.

(8) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.

(9) Verpflichteter und Berechtigter dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Sofern ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt hinsichtlich der Bestimmungen dieser Satzung der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. Die Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für diejenigen, die aufgrund einer dinglichen oder schuldrechtlichen Berechtigung das Grundstück oder auf dem Grundstück vorhandene bauliche Anlagen nutzen sowie diejenigen, die auf einem Grundstück Schmutzwasser erzeugen oder der zentralen Schmutzwasseranlage tatsächlich Schmutzwasser zuführen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anschlusszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt, die öffentlichen Schmutzwasserkanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vorhanden sind und der Anschluss rechtlich möglich ist. Wer Besitzer des Grundstücks, eines Gebäudes auf dem Grundstück oder eines Grundstücks- oder Gebäudeteiles ist, ohne zum Anschluss verpflichtet zu sein, hat die zum Anschluss erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine Grundstücksschmutzwasseranlage (Kleinkläranlage oder abflusslose Grube) befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bzw. des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen.

(3) Wird das Schmutzwasser auf andere Weise beseitigt, kann die Stadt den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage verlangen, sobald die öffentlichen Schmutzwasserkanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit hergestellt worden sind. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Aufforderung durch die Stadt. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen.

(4) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Schmutzwasserkanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage vorzubereiten.

§ 4 Benutzungszwang

(1) Wenn und soweit ein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser, soweit nach dieser Satzung zulässig, der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuzuführen.

(2) Unter der Voraussetzung des § 3 Abs. 2, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Grundstücksschmutzwasseranlage einzuleiten und es der Stadt bei Abholung vollständig zu überlassen.

§ 5 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang

(1) Vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang der zentralen Schmutzwasseranlage kann auf Antrag befreit werden, wenn der Anschluss des Grundstücks dem Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei der Stadt zu stellen.

(2) Vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang der zentralen Schmutzwasseranlage werden diejenigen Grundstücke befreit, welche außerhalb des in der Anlage II gekennzeichneten Zentralbereiches liegen. Die Anlage II ist als wesentlicher Bestandteil dieser Satzung in diese einbezogen. Das auf diesen Grundstücken anfallende Schmutzwasser ist über Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben zu beseitigen. Vorfluter für die Ableitung von gereinigtem Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen sind folgende Gewässer: Trave, Beste, Barnitz, Poggenbek, Pulverbek, Düpenau sowie die zugehörigen Seitengewässer und das Grundwasser. Die Stadt ist zur Beseitigung der in den Kleinkläranlagen oder abflusslosen Sammelgruben anfallenden Schlämme bzw. Abwässer verpflichtet.

(3) Die Befreiung vom Anschluss- und/ oder Benutzungszwang kann befristet unter Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesprochen werden.

§ 6 Schmutzwasserentwässerungsgenehmigung

(1) Die Stadt erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und deren Benutzung (Schmutzwasserentwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der Schmutzwasserentwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Schmutzwasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung.

(2) Genehmigungen nach Abs. 1 sind schriftlich zu beantragen (Schmutzwasserentwässerungsantrag). Sie sind vom Grundstückseigentümer zu unterzeichnen. Soll Schmutzwasser nichthäuslicher Art, insbesondere von Gewerbe- oder Industriebetrieben oder ihnen hinsichtlich Menge oder Beschaffenheit des anfallenden Schmutzwassers gleichzusetzenden Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern, Laboratorien u.ä. eingeleitet werden, ist der Antrag auch vom künftigen Einleiter zu unterzeichnen, sofern dieser nicht mit dem Grundstückseigentümer identisch ist.

(3) Die Stadt entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Sie kann Untersuchungen der Schmutzwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der bestehenden oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlage durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Schmutzwasserentwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(5) Die Stadt kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.

(6) Die Stadt kann dem Grundstückseigentümer die Eigenüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage und des auf seinem Grundstück anfallenden Schmutzwassers sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Sie ist dabei berechtigt, Art und Umfang der Eigenüberwachung zu bestimmen.

(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Schmutzwasserentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die Stadt ihr Einverständnis schriftlich erteilt hat.

(8) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist entsprechend der Genehmigung auszuführen.

(9) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.

§ 7 Schmutzwasserentwässerungsantrag

(1) Der Schmutzwasserentwässerungsantrag ist auf dem bei der Stadt erhältlichen Vordruck zu stellen, wenn die Schmutzwasserentwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des § 3 Abs. 3 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Antrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.

(2) Der Antrag für den erstmaligen Schmutzwasseranschluss hat zu enthalten

  1. den Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
  2. eine Beschreibung von Art und Umfang der Produktion bzw. sonstigen Tätigkeit und der Menge und Beschaffenheit des dabei anfallenden Schmutzwassers sowie die Angabe der Zahl der Beschäftigten, wenn es sich um einen Gewerbe- oder Industriebetrieb oder eine ihm nach § 6 Abs. 2 Satz 3 gleichgestellte Einrichtung handelt.
  3. Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über
    - Menge und Beschaffenheit des Schmutzwassers
    - Funktionsbeschaffenheit der Vorbehandlungsanlage
    - Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z. B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe)
    - die Stellen des anfallenden Schmutzwassers im Betrieb
  4. einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:
    - Straße und Hausnummer
    - Gebäude
    - Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
    - Lage der Hauptkanäle und Grundstücksanschlüsse einschließlich Übergabeschacht
    - in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener Baumbestand
  5. einen Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsobjekten sowie einen Längsschnitt durch die Grundleitung und die Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe im Verhältnis zur Straße bezogen auf NN.
  6. Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100, soweit dies zur Darstellung der Schmutzwasserentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.

(3) Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren. Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.

(4) Wird ein Schmutzwasserentwässerungsantrag zusammen mit einem Niederschlagsentwässerungsantrag gestellt, können die erforderlichen Angaben auf gemeinsamen Zeichnungen gemacht werden.

(5) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 brauchen nur diejenigen Unterlagen vorgelegt zu werden, die zur Beurteilung ihrer Genehmigungsfähigkeit erforderlich sind.

§ 8 Allgemeine Benutzungsbedingungen

(1) In die öffentliche Schmutzwasseranlage darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden. Das gilt auch für bereits angeschlossene Grundstücke. Das gesamte Schmutzwasser ist über die Grundstücksentwässerungsanlage einzuleiten.

(2) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Schmutzwasserbeseitigungsanlagen ist nicht zulässig.

(3) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Schmutzwasser zu verdünnen oder zu vermischen.

(4) Entspricht ein Anschluss nicht mehr den jeweils geltenden allgemeinen oder besonderen Benutzungsbedingungen, sind der Grundstückseigentümer sowie ggf. der Schmutzwassereinleiter verpflichtet, die Einleitung bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend anzupassen. Die Stadt kann eine solche Anpassung verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen.

(5) Soweit diese Satzung Grenzwerte bestimmt oder in der Entwässerungsgenehmigung Grenzwerte festgesetzt werden, sind diese einzuhalten. Ein Grenzwert gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf von der Stadt durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen den Grenzwert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Grenzwert um mehr als 100 % übersteigt. Bei Überschreitungen des Grenzwertes um mehr als 100 % hat eine Nachprüfung zu erfolgen. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

(6) Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlage darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach §§ 8 und 9 eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben des Schmutzwassers entnehmen oder entnehmen lassen. Bei erstmaliger Überschreitung der Grenzwerte erfolgt eine Beratung des Grundstückseigentümers durch die Stadt. Sie kann ferner, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass unzulässige Einleitungen vorgenommen werden, selbständige Messgeräte in den hierfür erforderlichen Kontrollschächten an der Verbindungsstelle zwischen öffentlicher Schmutzwasserkanalisation und Grundstücksentwässerungsanlage einbauen lassen. Die Kosten für Überwachungsmaßnahmen hat der Grundstückseigentümer zu tragen, es sei denn, die Überwachungsmaßnahme bestätigt den Verdacht nicht.

(7) Für die Überprüfung des Schmutzwassers auf Einhaltung der Grenzwerte ist die qualifizierte Stichprobe anzuwenden. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die – in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen – gemischt werden. Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert gilt abweichend hiervon die einfache Stichprobe. Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Schmutzwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den in der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) genannten Analysen- und Messverfahren auszuführen.

(8) Sofern eine Einleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage der Genehmigung nach § 33 Landeswassergesetz durch die Stadt bedarf, gelten die in den §§ 8 und 9 dieser Satzung genannten Anforderungen und Grenzwerte, soweit nicht nach der in § 33 Abs. 1 Landeswassergesetz genannten Verordnung schärfere Anforderungen bestehen. Die Genehmigung ersetzt nicht den Antrag nach § 7.

§ 9 Besondere Benutzungsbedingungen

(1) In öffentliche Schmutzwasseranlagen dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden, die
a) in den Schmutzwasseranlagen Arbeitende gefährden können,
b) die Kanalisation verstopfen, zu Ablagerungen führen oder erhärten können,
c) wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind,
d) giftige, feuergefährliche, explosive oder übelriechende Dämpfe oder Gase bilden,
e) Bau- und Werkstoffe der öffentlichen Schmutzwasseranlagen angreifen,
f) die Schmutzwasserreinigung, die Schlammbehandlung oder die landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms über das allgemeine Maß hinaus erschweren und
g) durch die Schmutzwasserbehandlungsanlagen nicht beseitigt werden können und pflanzen-, boden- oder gewässerschädigend sind.
Hierzu gehören beispielsweise:
Sand, Schutt, Schlacke, Glas, Asche, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Kehricht, Müll, Textilien, Fasern, Kunststofffolien, Pappe, Hygieneartikel oder andere feste Stoffe, Kunstharz, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, Bitumen, Teer, Lacke, Jauche, Blut, Molke, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Carbide, welche Acetylen bilden, Schwefelwasserstoff, Arzneimittel, tierische bzw. pflanzliche Fette und Öle, Küchen- und Schlachtabfälle, Pestizide, Fotobleichbäder, Fotoentwickler, Fotofixierer, Schwefeldioxid.

(2) Schmutzwasser mit nachfolgend aufgezählten oder ähnlich gefährlichen Inhaltsstoffen erfüllen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und dürfen nur nach entsprechender Vorbehandlung in öffentliche Schmutzwasseranlagen eingeleitet werden:
Salze von Schwermetallen, Kohlenwasserstoffe (u. a. Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl), halogenierte Kohlenwasserstoffe, Lösungsmittel, Blausäure, Suspensionen, Emulsionen, infektiöse Stoffe und gentechnisch verändertes Material. Falls die vorgenannten Stoffe in gering konzentrierter Form anfallen, gilt das Einleitungsverbot nicht; für Stoffe, für die diese Satzung besondere Grenzwerte bestimmt, jedoch nur wenn sie nicht überschritten werden. Das Verdünnungs- und Vermischungsverbot des § 8 Abs. 3 bleibt von dieser Regelung unberührt.

(3) Schmutzwasser darf nur unter Einhaltung der in Anlage I genannten Mindestanforderungen oder der in der Entwässerungsgenehmigung festgelegten Grenzwerte in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Anlage I ist als wesentlicher Bestandteil dieser Satzung in diese einbezogen.

(4) Die Mindestanforderungen der Anlage I gelten für nichthäusliches Schmutzwasser an der Schmutzwasseranfallstelle, wenn keine Schmutzwasservorbehandlung erfolgt, sonst am Ablauf der Schmutzwasservorbehandlungsanlage vor einer Vermischung mit anderen Betriebsschmutzwässern. Für häusliches Schmutzwasser gelten die Mindestanforderungen der Anlage I an der Grundstücksgrenze.

(5) Die Stadt kann im Einzelfall für nicht in Anlage I genannte Stoffe Grenzwerte festsetzen. Die Stadt ist berechtigt, abweichend von den Mindestanforderungen der Anlage I höhere Anforderungen an die Einleitung von Schmutzwasser zu stellen und in der Entwässerungsgenehmigung entsprechende Grenzwerte festzulegen. Wenn die zu § 7 a WHG Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung des Bundes für Schmutzwasser Anforderungen nach dem Stand der Technik stellt, so gelten diese Anforderungen anstelle der in dieser Satzung genannten.

(6) Die Stadt kann im Einzelfall auch Höchstmengen der Stofffracht für die Einleitung festsetzen, um eine Erschwerung der Schmutzwasserbehandlung und eine Gefährdung der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhindern.

(7) Zum Schutz der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie der Gewässer ist Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen nur auf den hierfür genehmigten Waschplätzen und Waschhallen erlaubt. Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist untersagt.

(8) Die Stadt kann bestimmen, dass das Schmutzwasser nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraumes in öffentliche Schmutzwasseranlagen eingeleitet werden darf.

(9) Für Stoffe, die in Absatz 3 nicht aufgeführt worden sind, kann die Stadt Grenzwerte festsetzen, wenn dies von der Menge oder der Beschaffenheit des einzuleitenden Schmutzwassers her erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Schmutzwasserbeseitigung sicherzustellen.

(10) Im Einzelfall können niedrigere als in Absatz 3 aufgeführte Grenzwerte festgesetzt werden, soweit das geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Schmutzwasseranlage oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Schmutzwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Grenzwerte unzumutbar und die Auswirkungen einer solchen Abweichung auf die zentrale Schmutzwasseranlage vertretbar erscheinen.

(11) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen entspricht, sind geeignete Vorbehandlungsanlagen (§ 12) zu erstellen oder geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.

§ 10 Herstellung des Grundstücksanschlusses

(1) Jedes Grundstück muss einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage haben. Die Stadt kann auf Antrag weitere Anschlüsse zulassen. Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses und die Anordnung des Übergabeschachtes bestimmt die Stadt. In der Nähe der Grundstücksgrenze ist ein Übergabeschacht als Einsteigschacht gemäß DIN 1986 Teil 100 mit einem Innendurchmesser von 1 m und offenem Gerinne zu errichten. Der Übergabeschacht ist entsprechend der Tiefe des Grundstücksanschlusses herzustellen. Er darf nicht überdeckt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt auf der Grundlage der DIN 1986 Teil 100.

(2) Die Stadt kann ausnahmsweise den Anschluss von maximal 2 Grundstücken an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. In begründeten Fällen kann die Anzahl der Grundstücke überschritten werden. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert haben.

(3) Die Stadt lässt den Grundstücksanschluss für das Schmutzwasser von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks herstellen. Für den Fall, dass der Anschlusskanal für das anzuschließende Grundstück über ein oder mehrere weitere Grundstücke geführt werden muss (z. B. bei Hinterliegergrundstücken), hat der Anschlussverpflichtete die hierfür erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen (Herstellung der Leitung auf den weiteren Grundstücken einschließlich Besorgung der Grunddienstbarkeiten).

(4) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entsprechenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

(5) Die Stadt hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für die Reinigung des Grundstücksanschlusses zu erstatten, wenn die Reinigung erforderlich geworden ist, weil von seinem Grundstück Stoffe in die zentrale Schmutzwasseranlage eingeleitet wurden, die nach den Bestimmungen des § 9 dieser Satzung nicht eingeleitet werden dürfen. Bei gemeinsamer Ableitung sind die Eigentümer dieser Grundstücke der Stadt gegenüber gesamtschuldnerisch haftbar.

(6) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern oder verändern lassen.

§ 11 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück (Grundstücksentwässerungsanlage) ist vom Grundstückseigentümer nach den geltenden Regeln der Technik in der jeweils gültigen Fassung und nach den Bestimmungen dieser Satzung zu errichten und zu betreiben. Insbesondere ist die DIN 1986 Teil 100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“ zu beachten.

(2) Kleinkläranlagen nach DIN 4261 und eine biologische Nachreinigung müssen angelegt werden, wenn
a) eine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt ist (§ 5)
b) keine öffentliche Schmutzwasserleitung vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird.
Wird der Stadt die Genehmigung zur Einleitung von gereinigtem Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer von der Wasserbehörde erteilt, so sind sämtliche Auflagen, welche aus dieser Genehmigung erwachsen, von dem entsprechenden Grundstückseigentümer zu übernehmen. Kleinkläranlagen sind gemäß DIN 4261, Teile 1, 2, 4 und 101 unter Berücksichtigung der mit Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein vom 18. März 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 283), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 628), erlassenen Änderungen und Ergänzungen zu errichten, zu warten und zu betreiben. Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die Kleinkläranlagen auf eine ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben des Schmutzwassers entnehmen oder entnehmen lassen.

(3) Die Herstellung von Rohrgräben und des Übergabeschachtes, das Verlegen des Hausanschlusses bis zur öffentlichen Schmutzwasseranlage sowie das Verfüllen der Rohrgräben ist gemäß DIN EN 1610 auszuführen und darf nur durch einen Unternehmer erfolgen, der gegenüber der Stadt die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. Die Anschlussleitung zwischen dem Grundstücksanschluss und dem Übergabeschacht sowie das Gerinne im Übergabeschacht müssen mit derselben lichten Weite hergestellt werden, wie der zugehörige Grundstücksanschluss.

(4) Der Herstellungsbeginn der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Stadt mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für eine Wiederaufnahme der Arbeiten, wenn diese länger als sechs Monate unterbrochen waren.

(5) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage. Zum Zeitpunkt der Abnahme sind gültige Bestandspläne der Grundstücksentwässerungsanlage sowie ein Dichtheitsnachweis der erdverlegten Schmutzwasserleitungen nach DIN EN 1610 vorzulegen. Die Durchführung einer TV-Inspektion kann seitens der Stadt gefordert werden.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann die Stadt fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(7) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen dieser Satzung, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend anzupassen. Die Stadt kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Die §§ 6 und 7 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

(8) Ist die Ableitung des Schmutzwassers zu den öffentlichen Schmutzwasseranlagen mit natürlichem Gefälle nicht möglich, so kann die Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung der Grundstücke von den Grundstückseigentümern auf deren Kosten den Einbau und Betrieb von ausreichenden privaten Hebeanlagen (Pumpanlagen) verlangen.

(9) Der Grundstückseigentümer ist bei Anschluss an eine Druckleitung verpflichtet, die hierfür erforderliche Pumpstation auf seinem Grundstück zu errichten. Die Stadt kann mit Einverständnis des Eigentümers die erstmalige Errichtung der Pumpstation als öffentliche Anlage nach § 2 Abs. 3 c) 1. HS zum Anschluss an die Druckleitung vornehmen. Nach Fertigstellung der Pumpstation wird der Betrieb, die Wartung und evtl. erforderliche Reparaturen der Anlage dem Grundstückseigentümer übertragen.

(10) Grundstücksschmutzwasseranlagen nach Abs. 2 werden durch die Stadt entleert bzw. entschlammt. Die abflusslosen Gruben werden nach Bedarf geleert. Die Kleinkläranlagen werden gemäß Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein vom 18. März 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 283), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 628), entleert bzw. entschlammt. Der Grundstückseigentümer hat mit der Stadt die erforderlichen Abfuhrtermine zu vereinbaren. Erfolgt diese Vereinbarung nicht, ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen Abfuhrtermine festzulegen. Die Kosten der Entleerung bzw. Entschlammung trägt der Grundstückseigentümer. Die Kosten für eine abschließende Reinigung nach Außerbetriebnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage übernimmt ebenfalls der Grundstückseigentümer.

(11) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung beim Abfahren des Schlamms aus den Kleinkläranlagen und des Schmutzwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Schmutzwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.

(12) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen wasserdicht sein. Dichtheitsnachweise sind gemäß DIN 1986 Teil 30 zu erbringen. Die Stadt ist berechtigt, die erstmalige Dichtheitsprüfung bzw. TV-Inspektion einer Grundstücksentwässerungsanlage bereits vor Ablauf der in Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30 genannten Fristen zu fordern.

§ 12 Schmutzwasservorbehandlungsanlagen

(1) Schmutzwasservorbehandlungsanlagen, wie zum Beispiel Abscheideranlagen für Fette nach DIN EN 1825 in Verbindung mit DIN 4040 Teil 100, Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858 in Verbindung mit DIN 1999 Teil 100, Schlammfänge, Neutralisations- und Entgiftungsanlagen werden gefordert, wenn das unbehandelte Schmutzwasser nicht § 9 Abs. 3 dieser Satzung entspricht oder Stoffe nach § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 anfallen.

(2) Schmutzwasservorbehandlungsanlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des Schmutzwassers so gering gehalten wird, wie es bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Enthält das Schmutzwasser Stoffe entsprechend § 9 Abs. 1 Buchstabe c dieser Satzung (gefährliche Stoffe), ist eine Vorbehandlung nach dem Stand der Technik erforderlich.

(3) Die Ableitung von verunreinigtem Niederschlagswasser über Schmutzwasservorbehandlungsanlagen in die öffentliche Schmutzwasseranlage ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Überdachung) so gering wie möglich zu halten.

(4) Die Stadt kann Kontrolleinrichtungen vorschreiben, mit denen die Wirkung der Schmutzwasservorbehandlungsanlage und die Beschaffenheit und Menge des Schmutzwassers festzustellen und dauerhaft zu überwachen sind. Die Plombierung von Sicherheitseinrichtungen kann angeordnet werden.

(5) Lässt sich eine erforderliche Vorbehandlung der Schmutzwässer nicht oder nicht zu einem festgesetzten Zeitpunkt erreichen, so kann die Stadt die weitere Einleitung in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen untersagen.

(6) Hinter Schmutzwasservorbehandlungsanlagen muss in der Ablaufleitung ein Probenahmeschacht oder eine Probenahmeeinrichtung vorhanden sein.

(7) Die Entleerung der Abscheider muss gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf erfolgen. Die vorschriftgemäße Entsorgung des Abscheidegutes obliegt dem Anschlusspflichtigen. Über den Verbleib des Abscheidegutes hat der Anschlusspflichtige Buch zu führen. Dieses ist auf Verlangen dem Beauftragten der Stadt vorzulegen. Das Abscheidegut darf an keiner Stelle dem Schmutzwassernetz zugeführt werden. Der Anschlusspflichtige haftet für jeden Schaden, der durch die versäumte Entleerung des Abscheidegutes entsteht.

§ 13 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Dem Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage, zur Beseitigung von Störungen oder zur Entleerung bzw. Entschlammung von Grundstücksschmutzwasseranlagen nach § 3 Abs. 2 sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Schmutzwasservorbehandlungsanlagen und zu den Schmutzwasseranfallstellen zu gewähren. Der Beauftragte der Stadt ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Schmutzwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Die Stadt wird beratend tätig.

(2) Alle Teile der auf dem Grundstück vorhandenen Schmutzwasserentwässerungsanlagen, gleichgültig, ob sie den öffentlichen Anlagen oder der Grundstücksentwässerungsanlage zuzuordnen sind, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Übergabe- und Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse, Ventile und Hebeanlagen müssen jederzeit zugänglich sein.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Beauftragten der Stadt alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Beauftragte der Stadt hat sich auf Verlangen mittels Dienstausweis auszuweisen.

§ 14 Sicherung gegen Rückstau

Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unterhalb der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswasserabläufe usw. müssen gemäß DIN 1986 Teil 100 gegen Rückstau abgesichert sein.

§ 15 Maßnahmen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage

Einrichtungen der öffentlichen Schmutzwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Stadt oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. Eingriffe an der öffentlichen Schmutzwasseranlage ohne Zustimmung der Stadt sind unzulässig.

§ 16 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 3 dieser Satzung), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die Stadt lässt den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen.

(2) Gelangen unerlaubterweise gefährliche oder schädliche Stoffe in die zentrale Schmutzwasseranlage, so ist die Stadt unverzüglich mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich, zu unterrichten.

(3) Wenn sich Beschaffenheit und Menge des Schmutzwassers erheblich ändern (z. B. bei Produktionsumstellungen), ist dies unverzüglich der Stadt mitzuteilen.

(4) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich mündlich oder fernmündlich der Stadt mitzuteilen.

(5) Beim Wechsel des Eigentums oder Erbbaurechtes an einem Grundstück hat der bisherige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte die Rechtsänderung unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet. Das gleiche gilt für den Fall des Wechsels eines Einleiters im Sinne von § 6 Abs. 2 dieser Satzung.

(6) Die tatsächlich abgefahrene Menge nach § 1 Abs. 3 Buchstabe b ist dem Beauftragten der Stadt durch Unterschrift auf dem Abfuhrbegleitzettel zu bestätigen.

§ 17 Anschlussbeitrag, Gebühren und Erstattungsanspruch

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Schmutzwasseranlage werden Anschlussbeiträge, zur Deckung der erforderlichen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren sowie für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen – Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten – Verwaltungsgebühren nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben. Darüber hinaus besteht für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage sowie für die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen ein Kostenerstattungsanspruch. Er wird auf der Grundlage der Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.

§ 18 Altanlagen

Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienten und die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt werden können.

§ 19 Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Schmutzwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

(2) Neben dem Verursacher haftet der Grundstückseigentümer für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen oder ihr unsachgemäßes Bedienen entstehen. Er haftet auch für Kosten, die aufgrund von nach § 13 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen entstehen.

(3) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe gemäß AbwAG verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4) Mehrere Haftende haften als Gesamtschuldner.

(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von
a) Rückstau in der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes;
c) Behinderungen des Schmutzwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung;
d) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Grundstückseigentümer hat die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz und § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung (GO), wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die öffentliche Schmutzwasseranlage anschließt;
  2. entgegen § 4 dieser Satzung sein Schmutzwasser nicht oder nicht vollständig der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuführt bzw. sein Schmutzwasser aus Grundstücksschmutzwasseranlagen nicht oder nicht vollständig der Stadt zur Abholung überlässt;
  3. entgegen § 6 Abs. 7 dieser Satzung ohne Einverständnis der Stadt vor Erteilung einer Genehmigung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt;
  4. entgegen § 6 Abs. 8 dieser Satzung die Entwässerungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung herstellt;
  5. entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung anderes als Schmutzwasser, nicht alles Schmutzwasser oder nicht das gesamte Schmutzwasser über die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet;
  6. entgegen den allgemeinen und/oder den besonderen Benutzungsbedingungen der §§ 8 und 9 dieser Satzung Schmutzwasser der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuleitet;
  7. entgegen § 9 Abs. 7 Kraftfahrzeuge auf nicht genehmigten Waschplätzen und Waschhallen bzw. auf öffentlichen Straßen und Plätzen wäscht;
  8. entgegen § 8 Abs. 3 dieser Satzung Schmutzwasser verdünnt, um Einleitungsverbote zu umgehen oder Einleitungswerte zu erreichen;
  9. entgegen § 10 Abs. 6 dieser Satzung den Grundstücksanschluss verändert oder verändern lässt;
  10. entgegen § 11 Abs. 5 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt;
  11. entgegen § 11 Abs. 6 dieser Satzung die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
  12. entgegen § 11 Abs. 10 dieser Satzung die erforderliche Entleerung bzw. Entschlammung der Grundstücksschmutzwasseranlage verweigert;
  13. entgegen § 13 Abs. 1 dieser Satzung Beauftragten der Stadt nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück gewährt;
  14. entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung nicht die Zugänglichkeit zu allen Teilen der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück sicherstellt;
  15. entgegen § 13 Abs. 3 dieser Satzung nicht die zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte erteilt;
  16. entgegen § 15 dieser Satzung die öffentliche Schmutzwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
  17. entgegen § 16 dieser Satzung seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt;
  18. entgegen § 18 dieser Satzung die Herrichtung von Altanlagen unterlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

§ 21 Übergangsregelung

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche Schmutzwasseranlage, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht den Anforderungen dieser Satzung entsprechen, können von der Stadt unter den Voraussetzungen des § 117 Landesverwaltungsgesetz widerrufen werden.

§ 22 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung

Die Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und sonstigen außerrechtlichen Regelungen, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind in der jeweils gültigen Fassung bei der Stadt archivmäßig gesichert verwahrt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 23 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Verpflichteten und Berechtigten nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Stadt Bad Oldesloe zulässig: Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift des Eigentümers/der Eigentümer
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten
c) Name und Anschrift des / der Erbbauberechtigten
d) Für mögliche Erstattungen die Bankverbindung von a) bis c)
e) Grundstücksgröße
f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer)
g) Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
h) Wohnungs- und Teileigentumsanteil
i) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit sie nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich sind, von

  1. Meldedateien der Meldebehörden
  2. Grundsteuerdatei des Steueramtes
  3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichtes
  4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufrechts
  5. Unterlagen der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde
  6. Liegenschaftskataster des zuständigen Katasteramtes
  7. Verbrauchsdaten der zuständigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen
  8. Gewerberegisterdateien der Stadt Bad Oldesloe sowie der Gemeinden Grabau und Pölitz
  9. Kanalkataster der Stadt Bad Oldesloe.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Verpflichteten und Berechtigten und von Daten, die nach Abs. (1) anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten und Berechtigten mit der nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 Landesdatenschutzgesetz) ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Übermittlung an Dritte. Die Daten verarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 12. Juli 2001 außer Kraft.

Hiermit wird diese Satzung ausgefertigt.

Bad Oldesloe, den 29. September 2009

(Siegel)

(von Bary)
Bürgermeister

Anlage I zu § 9 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung)

Grenzwerte der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Schmutzwassers vor der Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage

1) Allgemeine Parameter
ParameterGrenzwertBemerkung
Temperatur 35 °C  
pH-Wert 6,5–10,0  
Absetzbare Stoffe - Soweit eine Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich 1–10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen.
2) Organische Stoffe und Stoffkenngrößen
ParameterGrenzwertBemerkung
Schwerflüchtige, lipophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle und Fette)
gesamt
300 mg/l  
Kohlenwasserstoffindex¹)
gesamt
100 mg/l Reicht bei hohen Kohlenwasserstofffrachten und Abwässern, die Kohlenwasserstoffe in schwer abscheidbarer Form enthalten, die Vorbehandlung mit Leichtstoffabscheidern nach DIN 1999 und DIN EN 858 nicht aus, um Störungen in der öffentlichen Abwasseranlage zu vermeiden, müssen wirksamere Vorbehandlungstechniken (z. B. Koaleszenzabscheider) eingesetzt werden.
Kohlenwasserstoffindex¹)
Soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist:
20 mg/l Der Anhang 49 zur Abwasserverordnung ist zu beachten.
Adsorbierbare organisch gebundenen Halogene (AOX)¹) 1 mg/l Die jeweiligen Anhänge zur Abwasserverordnung sind zu beachten.
leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)¹) 0,5 mg/l Der Richtwert gilt für die Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan, gerechnet als Chlor. In begründeten Fällen (siehe Anforderungen der Abwasserverordnung mit Anhängen) ist zu prüfen, ob im Abwasser weitere leichtflüchtige, chlorierte Kohlenwasserstoffe, wie z.B. Tetrachlormethan, 1,1-Dichlorethan, 1,2-Dichlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen, cis- und trans-1,2-Dichlorethen, 1,2-Dichlorpropan, 1,3-Dichlorpropan, cis- und trans-1,3-Dichlorpropen, 1,1,2,2-Tetrachlorethan oder Hexachlorethan enthalten sind. Bei positivem Befund sind diese Stoffe in die Summenbildung einzubeziehen.
Phenolindex, wasserdampfflüchtig¹) 100 mg/l Der Grenzwert gilt für halogenfreie phenolische Verbindungen. Ergeben substanzspezifische Analysen, dass halogenierte, insbesondere toxische und biologisch schwer abbaubare Phenole vorhanden sind, sind hierfür im Einzelfall gesonderte Grenzwerte festzulegen.
Farbstoffe   Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes einer mechanischbiologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint.
Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC Der Grenzwert gilt für mit Wasser ganz oder teilweise mischbare und gemäß OECD 301 biologisch leicht abbaubare Lösemittel (entnehmbar aus Sicherheitsdatenblatt).
 3) Metalle und Metalloide
ParameterGrenzwertBemerkung
Antimon (Sb)¹) 0,5 mg/l  
Arsen (As)¹) 0,5 mg/l  
Blei (Pb)¹) 1 mg/l  
Cadmium (Cd)¹) 0,5 mg/l  
Chrom (Cr)¹) 1 mg/l  
Chrom-VI (Cr)¹) 0,2 mg/l  
Cobalt (Co)¹) 2 mg/l  
Kupfer (Cu)¹) 0,5 mg/l  
Nickel (Ni)¹) 1 mg/l  
Quecksilber (Hg)¹) 0,1 mg/l  
Zinn (Sn)¹) 5 mg/l  
Zink (Zn)¹) 5 mg/l  
Aluminium (Al) und Eisen (Fe) - keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten (siehe „Absetzbare Stoffe“)
 4) Weitere anorganische Stoffe
ParameterGrenzwertBemerkung
Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH₄-N + NH₃-N) 200 mg/l  
Stickstoff aus Nitrit (NO₂-N) 10 mg/l  
Cyanid, leicht freisetzbar¹) 1 mg/l  
Sulfat (SO₄²⁻) 600 mg/l  
Sulfid (S²⁻)¹) , leicht freisetzbar 2 mg/l  
Fluorid (F), gelöst 50 mg/l  
Phosphor, gesamt 50 mg/l  
5) Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen
ParameterGrenzwertBemerkung
Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l  

¹) Parameter mit Anforderungen in den Anhängen zur Abwasserverordnung an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalles.

Es sind die in der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) genannten Analysen- und Messverfahren anzuwenden.

Anlage II zu § 5 Abs. 2 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung)

Zentralbereich (blau) (Anschluss der Grundstücke über eine öffentliche Schmutzwasserkanalisation an die zentrale Kläranlage)
Gemeindegrenze (rot)