Erläuterungen zur Sondernutzungssatzung für Handel, Gastronomie und Dienstleistung
Erläuterungen zur Sondernutzungssatzung für Handel, Gastronomie und Dienstleistung.
PDF, 1.1 MBEine Kreisstadt im wirtschaftsstarken Kreis Stormarn, zentraler Lage zwischen der Metropole Hamburg und der Hansestadt Lübeck, rund 25.000 Einwohner, eine Fläche von 52,50 km², Nähe zu Ostseeregion, Mitglied der Metropolregion in der über 4 Millionen Menschen leben, direkte Verkehrsanbindungen, Unternehmen mit hervorragendem internationalen Ruf, ausgezeichnetes Wirtschaftsklima, das sind die Basisdaten, die die Stadt Bad Oldesloe als Standort charakterisieren.
Eine, über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung von öffentlichen gewidmeten Straßen, Wegen oder Plätzen, stellt eine Sondernutzung dar. Sie bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Eine Sondernutzungserlaubnis ist gemäß der Gebührensatzung mit Kosten verbunden.
Wenn Sie vor Ihrem Restaurant oder Café öffentliche Flächen für die Errichtung einer Außengastronomie in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie zuvor eine Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen. Die Erlaubnis ergeht durch Bescheid gegenüber dem Antragsteller und kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Ob und mit welchen Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Neben dieser Art der Sondernutzung sind auch noch Sondernutzungserlaubnisse in den Bereichen Waren, Stellschilder, Infostände, Spannbanner, Werbeschilder, Gerüste, Container, Materiallagerungen, Sammelcontainer, Veranstaltungen, Blumenkübel und Plakate notwendig. In der Regel bestimmen innerorts Satzungen der jeweiligen Gemeinde/Stadt/des Amtes wie und wo die Plakatierung angebracht werden darf. Zulässige Werbeflächen können sich zum Beispiel an Laternenmasten, Litfaßsäulen, Anschlagtafeln oder Großwerbetafeln befinden. Außerhalb der Ortsdurchfahrten ist das Plakatieren in der Regel nicht zulässig.
Erläuterungen zur Sondernutzungssatzung für Handel, Gastronomie und Dienstleistung.
PDF, 1.1 MBDie Kosten für die Genehmigung bzw. Ablehnung einer beantragten Sondernutzung ergeben sich aus der „Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe“ und der „Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren“.
Sondernutzungen richten sich unter anderem nach den Grundlagen der §§7 und 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), den §§21, 23 und 56 Straßen- und Weggesetz des Landes Schleswig Holstein (StrWG SH) und den darauf aufbauenden örtlichen Satzungen bzw. Verordnungen.