Wirtschaftsstandort
Eine Kreisstadt im wirtschaftsstarken Kreis Stormarn, zentraler Lage zwischen der Metropole Hamburg und der Hansestadt Lübeck, rund 25.000 Einwohner, eine Fläche von 52,50 km², Nähe zu Ostseeregion, Mitglied der Metropolregion in der über 4 Millionen Menschen leben, direkte Verkehrsanbindungen, Unternehmen mit hervorragendem internationalen Ruf, ausgezeichnetes Wirtschaftsklima, das sind die Basisdaten, die die Stadt Bad Oldesloe als Standort charakterisieren.
Straßennamenvergabe
Nr. 99012021000000Als Straßenname bezeichnet man den Namen, den eine Straße zur Unterscheidung von anderen Straßen trägt. Straßennamen im weiteren Sinne sind dabei auch die Namen von Plätzen und Brücken.
Die Straßennamensgebung und Hausnummerierung ist eine ordnungs- und kommunalrechtliche Angelegenheit. Sie ist nicht an die Straßenbaulast geknüpft.
Straßennamen dienen der Orientierung im Stadtgebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für Bürger und Behörden in gleicher Weise. Neben der Ordnungsfunktion kann die Straßenbenennung der Wahrung gemeindlicher Tradition oder der Ehrung verdienter Bürger und Persönlichkeiten dienen. Das Recht, den öffentlichen Straßen (und Plätzen) Namen zu geben, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt.
Das Benennungsrecht umfasst auch das Recht, bestehende Namen zu ändern. Die Straßenbenennung steht im Ermessen der Stadt Bad Oldesloe. Sie hat bei der Wahl des Straßennamens einen weiten Ermessensspielraum. Ein „Recht“ auf einen bestimmten Straßennamen hat der Anlieger nicht. Die Straßennamen müssen eine hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleisten. Bei einer Straßenumbenennung sind bestehende Interessen der Anlieger an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
In der Praxis beschließt die Stadtverordnetenversammlung, über den Hauptausschuss, die Straßenbenennung. Manchmal ist es erforderlich, den Straßennamen zu ändern. Auch diese Aufgabe wird von der Bauverwaltung koordiniert.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten der Anbringung der Straßennamensschilder hat der Erschließungsträger (nicht der Grundstückseigentümer) zu tragen.