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Wirtschaftsstandort

Eine Kreisstadt im wirtschaftsstarken Kreis Stormarn, zentraler Lage zwischen der Metropole Hamburg und der Hansestadt Lübeck, rund 25.000 Einwohner, eine Fläche von 52,50 km², Nähe zu Ostseeregion, Mitglied der Metropolregion in der über 4 Millionen Menschen leben, direkte Verkehrsanbindungen, Unternehmen mit hervorragendem internationalen Ruf, ausgezeichnetes Wirtschaftsklima, das sind die Basisdaten, die die Stadt Bad Oldesloe als Standort charakterisieren.

700.1 Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), des § 31 des Landeswassergesetzes vom 11. Februar 2008
(GVOBl. Schl.-H. S. 91), der §§ 11 und 13 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21. September 2009 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschlusszwang
§ 4 Benutzungszwang
§ 5 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang
§ 6 Niederschlagswasserentwässerungsgenehmigung
§ 7 Entwässerungsgenehmigung für sonstiges Wasser
§ 8 Niederschlagsentwässerungsantrag
§ 9 Antrag für die Einleitung von sonstigem Wasser
§ 10 Benutzungsbedingungen
§ 11 Herstellung des Grundstücksanschlusses
§ 12 Grundstücksentwässerungsanlage
§ 13 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 14 Sicherung gegen Rückstau
§ 15 Maßnahmen an der öffentlichen Niederschlagswasserentwässerungsanlage
§ 16 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
§ 17 Anschlussbeitrag, Gebühren und Erstattungsanspruch
§ 18 Altanlagen
§ 19 Haftung
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsregelung
§ 22 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung
§ 23 Datenverarbeitung
§ 24 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt betreibt nach Maßgabe dieser Satzung eine Anlage zur zentralen Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers und sonstigen nicht verunreinigten Wassers als öffentliche Einrichtung (öffentliche Niederschlagswasseranlage). Die Aufgabe wird durch den Entsorgungsbetrieb der Stadtwerke Bad Oldesloe wahrgenommen.

(2) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Niederschlagswasseranlagen sowie die Zeitpunkte ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung bestimmt die Stadt im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften.

(3) Die Stadt kann die Niederschlagswasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Niederschlagswasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Niederschlagswasser ist das aufgrund von Niederschlägen (Regen, Schnee, Hagel) aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende Wasser.

(2) Sonstiges Wasser ist Grund- und Drainagewasser.

(3) Die Beseitigung von Niederschlagswasser und sonstigem nicht verunreinigtem Wasser im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Versickern, Einleiten und Verrieseln.

(4) Zu der öffentlichen Niederschlagswasseranlage gehören das gesamte öffentliche Niederschlagswasserentwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen. Insbesondere zählen hierzu das Leitungsnetz und seine Pumpstationen und die Grundstücksanschlüsse. Weiterhin gehören zur öffentlichen Niederschlagswasseranlage die Gräben, soweit die wasserrechtliche Aufhebung der Gewässereigenschaft erfolgt ist, Wasserläufe, die Regenwasserrückhalteanlagen sowie die Regenkläranlagen (Regenklärbecken), die zur Aufnahme des Niederschlags- und sonstigen Wassers dienen.

(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierfür übernimmt die Stadt.

(6) Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des trennenden bzw. vermittelnden Grundstücks.

(7) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Anlagen zur Sammlung, Fortleitung, Behandlung, Rückhaltung, Einleitung und Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Niederschlagswasseranlagen sind. Der Übergabeschacht gemäß § 11 Abs. 1 gehört zur Grundstücksentwässerungsanlage.

(8) Verpflichteter und Berechtigter dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Sofern ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt hinsichtlich der Bestimmungen dieser Satzung der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.
Die Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für diejenigen, die aufgrund einer dinglichen oder schuldrechtlichen Berechtigung das Grundstück oder auf dem Grundstück vorhandene bauliche Anlagen nutzen sowie diejenigen, die der zentralen Niederschlagswasseranlage tatsächlich Niederschlags- oder sonstiges Wasser zuführen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anschlusszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die öffentliche Niederschlagswasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Niederschlagswasser auf Dauer anfällt, die öffentlichen Niederschlagswasserkanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vorhanden sind und der Anschluss rechtlich möglich ist. Wer Besitzer des Grundstücks, eines Gebäudes auf dem Grundstück oder eines Grundstücks- oder Gebäudeteiles ist, ohne zum Anschluss verpflichtet zu sein, hat die zum Anschluss erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) Wird das Niederschlagswasser auf andere Weise beseitigt, kann die Stadt den Anschluss an die zentrale Niederschlagswasseranlage verlangen, sobald die öffentlichen Niederschlagswasserkanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit hergestellt worden sind. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Aufforderung durch die Stadt. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen.

(3) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Niederschlagswasserkanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Niederschlagswasseranlage vorzubereiten.

§ 4 Benutzungszwang

Wenn und soweit ein Grundstück an die öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Niederschlagswasseranlage zuzuführen, soweit nach dieser Satzung zulässig.

§ 5 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang

(1) Vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung kann auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wenn nicht das gesammelte Fortleiten erforderlich ist und eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung bzw. Verwendung (Regenwassernutzungsanlage) des Niederschlagswassers auf dem Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist insbesondere auszugehen, wenn

- eine einwandfreie Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück nicht ständig gewährleistet ist,
- das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser als stark verschmutzt nach den technischen Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein eingestuft ist,
- durch die Versickerung Untergrundverunreinigungen mobilisiert werden.

(2) Die Stadt kann den Anschluss und/oder die Benutzung der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung verweigern, wenn eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.

(3) Die Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.

§ 6 Niederschlagswasserentwässerungsgenehmigung

(1) Die Stadt erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlage und deren Benutzung (Niederschlagswasserentwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Anschlusses an die Niederschlagswasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung.

(2) Genehmigungen nach Absatz 1 sind schriftlich zu beantragen (Niederschlagswasserentwässerungsantrag). Der Antrag ist vom Grundstückseigentümer zu unterzeichnen.

(3) Die Stadt entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist.

(4) Die Genehmigung wird, ungeachtet privater Rechte Dritter, erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(5) Die Stadt kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.

(6) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Niederschlagswasserentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die Stadt ihr Einverständnis schriftlich erteilt hat.

(7) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist entsprechend der Genehmigung auszuführen.

(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.

§ 7 Entwässerungsgenehmigung für sonstiges Wasser

Die Regelungen des § 6 gelten entsprechend auch für sonstiges nicht verunreinigtes Wasser.

§ 8 Niederschlagswasserentwässerungsantrag

(1) Der Niederschlagswasserentwässerungsantrag ist auf dem bei der Stadt erhältlichen Vordruck zu stellen, wenn die Niederschlagswasserentwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Antrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.

(2) Der Antrag für den erstmaligen Niederschlagswasseranschluss hat zu enthalten:

    1. den Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung sowie Angaben über die Größe, Befestigungsart und Nutzung der Grundstücksflächen;
    2. einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:

- Straße und Hausnummer
- Gebäude und befestigte Flächen
- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
- Lage der Hauptkanäle und Grundstücksanschlüsse einschließlich Übergabeschacht
- in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandenen Baumbestand
- gegebenenfalls Brauchwasseranlagen, Zisternen etc.
- gegebenenfalls erforderliche Vorbehandlungs- oder Rückhalteanlagen
- bei Regenwassernutzungsanlagen Detailunterlagen mit Strang- und Fließschema;

3. einen Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsobjekten sowie einen Längsschnitt durch die Grundleitung und den Übergabeschacht mit Angaben der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe im Verhältnis zur Straße bezogen auf NN.

(3) Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren. Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.

(4) Wird ein Niederschlagsentwässerungsantrag zusammen mit einem Schmutzwasserentwässerungsantrag gestellt, können die erforderlichen Angaben auf gemeinsamen Zeichnungen gemacht werden.

(5) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 brauchen nur diejenigen Unterlagen vorgelegt zu werden, die zur Beurteilung ihrer Genehmigungsfähigkeit erforderlich sind.

(6) Auf Verlangen der Stadt muss hinsichtlich einer etwaigen Verunreinigung des Niederschlagswassers ein entsprechender Nachweis geführt werden. Die Kosten hat der Einleiter zu tragen.

§ 9 Antrag für die Einleitung von sonstigem Wasser

(1) Der Antrag für die Einleitung von sonstigem Wasser ist formlos schriftlich bei der Stadt zu stellen. Der Antrag muss enthalten:
a) voraussichtliche Menge,
b) Angaben über etwaige Verunreinigungen des einzuleitenden Wassers.

(2) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 10 Benutzungsbedingungen

(1) In die öffentliche Niederschlagswasseranlage darf nur Niederschlagswasser und sonstiges nicht verunreinigtes Wasser eingeleitet werden. Darüber hinaus ist es zulässig, das in genehmigten Kleinkläranlagen vollbiologisch gereinigte Schmutzwasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage einzuleiten, wenn die Kleinkläranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben wird. Die Anforderungen der Abwasserverordnung sowie der DIN 4261, Teile 1, 2, 4 und 101 unter Berücksichtigung der mit Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein vom 18. März 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 283), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 628), erlassenen Änderungen und Ergänzungen sind hierbei einzuhalten.

(2) Das Niederschlagswasser ist über die Grundstücksentwässerungsanlage einzuleiten. Die Art und Weise der Einleitung sonstigen nicht verunreinigten Wassers wird im Einzelfall festgelegt. Eine Ableitung in den Straßenablauf bedarf der besonderen schriftlichen Erlaubnis durch die Stadt. Das Niederschlagswasser darf nicht oberirdisch auf öffentliche Verkehrsflächen abgeleitet werden.

(3) Die Ableitung erfolgt grundsätzlich über einen Anschlusskanal DN 150. Reicht dieser für die Ableitung des Niederschlagswassers und sonstigen Wassers nicht aus, kann die Stadt eine Rückhaltung auf dem Grundstück fordern. Die Stadt kann eine Vorbehandlung (z. B. Vorklärungsanlagen, Öl- oder Benzinabscheider) des Niederschlagswassers verlangen.

(4) Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlage darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben des Niederschlagswassers und des sonstigen Wassers entnehmen oder entnehmen lassen. Die Kosten der Überwachungsmaßnahme hat der Einleiter zu tragen.

(5) Entspricht ein Anschluss nicht mehr den jeweils geltenden Benutzungsbedingungen, sind der Grundstückseigentümer sowie gegebenenfalls der Einleiter verpflichtet, die Einleitung bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend anzupassen. Die Stadt kann eine solche Anpassung verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen.

§ 11 Herstellung des Grundstücksanschlusses

(1) Jedes Grundstück muss einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlage haben. Die Stadt kann auf Antrag weitere Anschlüsse zulassen. Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses und die Anordnung des Übergabeschachtes bestimmt die Stadt. In der Nähe der Grundstücksgrenze ist ein Übergabeschacht als Einsteigschacht gemäß DIN 1986 Teil 100 mit einem Innendurchmesser von 1 m und offenem Gerinne zu errichten. Der Übergabeschacht ist entsprechend der Tiefe des Grundstücksanschlusses herzustellen. Er darf nicht überdeckt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt auf der Grundlage der DIN 1986 Teil 100.

(2) Die Stadt kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert haben.

(3) Die Stadt lässt den Grundstücksanschluss für das Niederschlagswasser von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks herstellen. Für den Fall, dass der Anschlusskanal für das anzuschließende Grundstück über ein oder mehrere weitere Grundstücke geführt werden muss (z. B. bei Hinterliegergrundstücken), hat der Anschlussverpflichtete die hierfür erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen (Herstellung der Leitung auf den weiteren Grundstücken einschließlich Besorgung der Grunddienstbarkeiten).

(4) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entsprechenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

(5) Die Stadt hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für die Reinigung des Grundstücksanschlusses zu erstatten, wenn die Reinigung erforderlich geworden ist, weil von seinem Grundstück Stoffe in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet wurden, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht eingeleitet werden dürfen. Bei gemeinsamer Ableitung sind die Eigentümer dieser Grundstücke der Stadt gegenüber gesamtschuldnerisch haftbar.

(6) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern oder verändern lassen.

§ 12 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück (Grundstücksentwässerungsanlage) ist vom Grundstückseigentümer nach den geltenden Regeln der Technik in der jeweils gültigen Fassung und nach den Bestimmungen dieser Satzung zu errichten und zu betreiben. Insbesondere ist die DIN 1986 Teil 100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“ zu beachten.

(2) Wird Niederschlagswasser auf dem Grundstück durch Versickern, Verrieseln oder ortsnahe Einleitung in ein Gewässer beseitigt, so sind die hierfür notwendigen Beseitigungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen des Wasserrechts zu beachten.

(3) Die Herstellung von Rohrgräben und des Übergabeschachtes, das Verlegen des Hausanschlusses bis zur öffentlichen Niederschlagswasseranlage sowie das Verfüllen der Rohrgräben ist gemäß DIN EN 1610 auszuführen und darf nur durch einen Unternehmer erfolgen, der gegenüber der Stadt die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. Die Anschlussleitung zwischen dem Grundstücksanschluss und dem Übergabeschacht sowie das Gerinne im Übergabeschacht müssen mit derselben lichten Weite hergestellt werden, wie der zugehörige Grundstücksanschluss.

(4) Der Herstellungsbeginn der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Stadt mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für eine Wiederaufnahme der Arbeiten, wenn diese länger als sechs Monate unterbrochen waren.

(5) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage. Zum Zeitpunkt der Abnahme sind gültige Bestandspläne der Grundstücksentwässerungsanlage sowie ein Dichtheitsnachweis der erdverlegten Niederschlagswasserleitungen nach DIN EN 1610 vorzulegen. Die Durchführung einer TV-Inspektion kann seitens der Stadt gefordert werden.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann die Stadt fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(7) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen dieser Satzung, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend anzupassen. Die Stadt kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Niederschlagswasseranlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Die §§ 6 und 8 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

(8) Ist die Ableitung von Niederschlagswasser oder sonstigen Wassers zu den öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen mit natürlichem Gefälle nicht möglich, so kann die Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung der Grundstücke von den Grundstückseigentümern auf deren Kosten den Einbau und Betrieb von ausreichenden privaten Hebeanlagen (Pumpanlagen) verlangen.

(9) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen wasserdicht sein. Dichtheitsnachweise sind gemäß DIN 1986 Teil 30 zu erbringen. Die Stadt ist berechtigt, die erstmalige Dichtheitsprüfung bzw. TV-Inspektion einer Grundstücksentwässerungsanlage bereits vor Ablauf der in Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30 genannten Fristen zu fordern.

§ 13 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Dem Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage und zu den Niederschlagswasseranfallstellen zu gewähren. Der Beauftragte der Stadt ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Niederschlagswasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Die Stadt wird beratend tätig.

(2) Alle Teile der auf dem Grundstück vorhandenen Niederschlagsentwässerungsanlage, gleichgültig, ob sie der öffentlichen Anlage oder der Grundstücksentwässerungsanlage zuzuordnen sind, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Übergabe- und Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse, Ventile und Hebeanlagen, müssen jederzeit zugänglich sein.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Beauftragten der Stadt alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Beauftragte der Stadt hat sich auf Verlangen mittels Dienstausweis auszuweisen.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für sonstiges Wasser.

§ 14 Sicherung gegen Rückstau

Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unterhalb der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswasserabläufe müssen gemäß DIN 1986 Teil 100 gegen Rückstau abgesichert sein.

§ 15 Maßnahmen an der öffentlichen Niederschlagswasseranlage

Einrichtungen der öffentlichen Niederschlagswasseranlage dürfen nur von Beauftragten der Stadt oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. Eingriffe an der öffentlichen Niederschlagswasseranlage ohne Zustimmung der Stadt sind unzulässig.

§ 16 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwangs (§ 3 dieser Satzung), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die Stadt lässt den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen.

(2) Gelangen unerlaubterweise gefährliche oder schädliche Stoffe in die Niederschlagswasseranlage, so ist die Stadt unverzüglich mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich zu unterrichten.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich mündlich oder fernmündlich der Stadt mitzuteilen.

(4) Beim Wechsel des Eigentums oder Erbbaurechts an einem Grundstück hat der bisherige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte die Rechtsänderung unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet.

§ 17 Anschlussbeitrag, Gebühren und Erstattungsanspruch

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Niederschlagswasseranlage können Anschlussbeiträge erhoben werden. Zur Deckung der erforderlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren und für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen – Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten – Verwaltungsgebühren nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben. Darüber hinaus besteht für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage sowie für die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen ein Kostenerstattungsanspruch. Er wird auf der Grundlage der Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.

§ 18 Altanlagen

Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Niederschlagswasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers dienten und die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Niederschlagswasser nicht mehr benutzt werden können. Ausnahmen können von der Stadt im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden, wenn die Entwässerungsanlage z. B. als Speicher genutzt wird.

§ 19 Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

(2) Neben dem Verursacher haftet der Grundstückseigentümer für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. Er haftet auch für Kosten, die aufgrund der nach § 13 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen entstehen.

(3) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe gemäß AbwAG verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von
a) Rückstau in der öffentlichen Niederschlagswasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolken-brüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes;
c) Behinderungen des Niederschlagswasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder bei Verstopfung;
d) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Niederschlagswasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten;
hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Grundstückseigentümer hat die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz und § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die öffentliche Niederschlagswasseranlage anschließt;
    2. entgegen § 6 Abs. 6 dieser Satzung ohne Einverständnis der Stadt vor Erteilung einer Genehmigung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt;
    3. entgegen § 6 Abs. 7 dieser Satzung die Entwässerungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung herstellt;
    4. entgegen § 10 Abs. 1 dieser Satzung anderes als Niederschlagswasser bzw. sonstiges nicht verunreinigtes Wasser bzw. in Kleinkläranlagen entsprechend den Regeln der Technik vollbiologisch gereinigtes Schmutzwasser in die Grundstücksentwässerungsanlage bzw. öffentliche Niederschlagswasseranlage einleitet;
    5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung nicht das Niederschlagswasser über die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet;
    6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung sein Niederschlagswasser oder sonstiges Wasser ohne Erlaubnis in den Straßenablauf ableitet;
    7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung die geforderte Rückhaltung nicht betreibt;
    8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung eine Vorbehandlung des Niederschlags-wassers unterlässt;
    9. entgegen § 10 Abs. 5 dieser Satzung die verlangte Anpassung des Anschlusses nicht innerhalb der Frist vornimmt;
    10. entgegen § 11 Abs. 6 dieser Satzung den Grundstücksanschluss verändert oder verändern lässt;
    11. entgegen § 12 Abs. 5 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt;
    12. entgegen § 12 Abs. 6 dieser Satzung die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
    13. entgegen § 13 Abs. 1 dieser Satzung Beauftragten der Stadt nicht unbehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
    14. entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung nicht die Zugänglichkeit zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage sicherstellt;
    15. entgegen § 13 Abs. 3 dieser Satzung nicht die zur Prüfung der Grundstücks-entwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte erteilt;
    16. entgegen § 15 dieser Satzung die öffentliche Niederschlagswasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
    17. entgegen § 16 dieser Satzung seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt;
    18. entgegen § 18 dieser Satzung die Herrichtung von Altanlagen unterlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden.

§ 21 Übergangsregelung

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche Niederschlagswasseranlage, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht den Anforderungen dieser Satzung entsprechen, können von der Stadt unter den Voraussetzungen des § 117 Landesverwaltungsgesetz widerrufen werden.

§ 22 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung

Die Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und sonstigen außerrechtlichen Regelungen, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind in der jeweils gültigen Fassung bei der Stadt archivmäßig gesichert verwahrt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 23 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Verpflichteten und Berechtigten nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Stadt Bad Oldesloe zulässig:
Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift des Eigentümers / der Eigentümer
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten
c) Name und Anschrift des / der Erbbauberechtigten
d) Für mögliche Erstattungen die Bankverbindung von a) bis c)
e) Grundstücksgröße
f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer)
g) Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
h) Wohnungs- und Teileigentumsanteil
i) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung
j) die überbaute und befestigte Grundstücksfläche
durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit sie nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich sind, von

    1. Meldedateien der Meldebehörden
    2. Grundsteuerdatei des Steueramtes
    3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichtes
    4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
    5. Unterlagen der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde
    6. Liegenschaftskataster des zuständigen Katasteramtes
    7. Verbrauchsdaten der zuständigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen
    8. Gewerberegisterdateien der Stadt Bad Oldesloe
    9. Kanalkataster der Stadt Bad Oldesloe.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Verpflichteten und Berechtigten und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten und Berechtigten mit der nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 Landesdatenschutzgesetz) ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Übermittlung an Dritte. Die Daten verarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigungssatzung) vom 12. Juli 2001 außer Kraft.

Hiermit wird diese Satzung ausgefertigt.

Bad Oldesloe, den 29. September 2009

(Siegel)

(von Bary)
Bürgermeister