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Wirtschaftsstandort

Eine Kreisstadt im wirtschaftsstarken Kreis Stormarn, zentraler Lage zwischen der Metropole Hamburg und der Hansestadt Lübeck, rund 25.000 Einwohner, eine Fläche von 52,50 km², Nähe zu Ostseeregion, Mitglied der Metropolregion in der über 4 Millionen Menschen leben, direkte Verkehrsanbindungen, Unternehmen mit hervorragendem internationalen Ruf, ausgezeichnetes Wirtschaftsklima, das sind die Basisdaten, die die Stadt Bad Oldesloe als Standort charakterisieren.

610.0 Neufassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten sowie deren besondere Anforderungen zum Schutz bestimmter Bauten (Werbesatzung)

Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009 Seite 6) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2013 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 23.11.2015 folgende Satzung erlassen:

Präambel

Werbeanlagen dienen als Hinweis auf Gewerbe und Beruf. Sie sollen Kunden ansprechen. Gleichzeitig sollen sie als Bestandteil einer Gebäudefassade und des Straßenbildes zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung des öffentlichen Raumes beitragen.
Aus diesem Grund hat die Stadt Bad Oldesloe bereits 1988 eine Werbesatzung erlassen.
Veränderungen in den Formen der Werbeanlagen und andere Bedürfnisse der Werbetreibenden machen eine Überarbeitung und Neufassung der Werbesatzung notwendig.

Erläuterung/Begründung
Planerfordernis und Ziel

Die bisher geltende Werbesatzung aus dem Jahr 1988 ist hinsichtlich ihrer Festsetzungen nicht mehr zeitgemäß. Verschiedenste heute mögliche Werbeformen sind in der Satzung nicht geregelt. Des Weiteren gibt es vermehrte Anfragen zu Werbeanlagen, die nach geltender Satzung ausgeschlossen sind.
Planungsziel ist es, die alte Werbesatzung aus dem Jahr 1988 einschließlich ihrer Änderungen aus den Jahren 2001, 2004 und 2008 aufzuheben und den heutigen Gegebenheiten hinsichtlich der neuen Bedürfnisse der Bürger und Geschäftsleute und den werbetechnischen Möglichkeiten angepasst eine neue Werbesatzung aufzustellen.

Bestandssituation

Die Stadt Bad Oldesloe hat bereits 1988 eine Werbesatzung erlassen. Durch die dort getroffenen Regelungen sind die vorhandenen Werbeanlagen im Stadtgebiet angepasst an die jeweils vorherrschenden Nutzungen und Gebäudestrukturen. Sie ordnen sich der Gestaltung und Gebäudeproportion unter.

Konzept

In der Werbesatzung werden die bebauten Gebiete entsprechend der vorherrschenden Nutzungen gegliedert. Gebietsspezifisch werden Arten von Werbeanlagen und Größen in Bezug auf die vorhandene Gebäudestruktur festgesetzt. Die einzelnen Gebiete sind der Planzeichnung (Anlage 1) im Maßstab 1:10.000 zu entnehmen.
Die Erhaltung des kleinteiligen Ortsbildes wird dabei genauso berücksichtigt, wie die Auswirkung der Werbeanlagen auf angrenzende Nutzungen. Allgemeingültig werden die Anforderungen und Anwendungsbereiche der Satzung und die gebietsspezifisch zulässigen Werbeanlagen festgesetzt.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus der Planzeichnung, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.
Der Geltungsbereich umfasst die Gebiete, die in der Planzeichnung mit einer durchgezogenen Linie umrandet und farbig gekennzeichnet sind.

(2) Der Geltungsbereich ist in verschiedene Gestaltungsbereiche unterteilt. Die unterschiedlichen Gestaltungsbereiche (A- bis D-Gebiete) sind in der Planzeichnung (Anlage 1 der Satzung) gekennzeichnet.

(3) Die Planzeichnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, und die Satzung können während der Sprechzeiten der Bauaufsicht dort eingesehen werden.

Erläuterung/Begründung
Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Neufassung der Werbesatzung umfasst im Wesentlichen die bebauten Flächen des Stadtgebietes der Stadt Bad Oldesloe.
Bei den außerhalb bebauter Gebiete vorhandenen Flächen im Stadtgebiet handelt es sich größtenteils um landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen. Hier besteht nicht die Notwendigkeit die Aufstellung von Werbeanlagen zu regeln, da diese gemäß Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) unzulässig sind. (1 § 11 Abs. 3 Landesbauordnung Schleswig-Holstein vom 22.01.2009)
Entlang der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen besteht eine Regelung durch die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen gemäß Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein.
Der genaue Geltungsbereich der Werbesatzung kann dem Übersichtsplan (Anlage 1) im Maßstab 1:25.000 entnommen werden.

Plangrundlage

Als Plangrundlage dient die digitale Liegenschaftskarte der Stadt Bad Oldesloe (bereitgestellt im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein).

§ 2 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche

(1) Als Werbeanlage gelten alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, Schaufensterbeklebungen und -bemalungen, Spannbänder, Fahnen, Banner, Werbepylone, Attrappen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (vgl. § 11 Abs. 1 LBO)

(2) Ausleger sind auskragende Werbeanlagen, deren Ansichtsflächen winklig zu der Gebäudefront stehen.

(3) Warenautomaten sind Apparate, die Waren gegen Bezahlung ausgeben (Verkaufsautomat) oder den Zugang zu abgesperrten Räumen oder Dienstleistungen ermöglichen.
Mittels Verkaufsautomaten werden die unterschiedlichsten Waren angeboten, dabei ist es möglich an bestimmten Orten unabhängig von Ladenöffnungszeiten den Artikel zu erhalten.

(4) Auf Warenautomaten, die nicht nur Waren feilbieten, sondern zugleich durch Beschriftungen, Bemalung oder Lichtwerbung der Ankündigung oder Anpreisung dienen, sind die Vorschriften dieser Satzung anzuwenden.

(5) Diese Satzung gilt nicht für Werbeanlagen, die anlässlich von Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen von den zugelassenen Parteien oder zugelassenen Wählergruppen oder von anderen demokratischen Abstimmungen. Für derartige Werbeanlagen auf öffentlichen Flächen ist eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen.

(6) Diese Satzung gilt nicht für zeitlich befristete Werbeanlagen. Für derartige Werbeanlagen auf öffentlichen Flächen ist eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen.

(7) Für Werbeanlagen, die vor Inkrafttreten der Satzung angebracht oder aufgestellt wurden gilt Bestandsschutz. Dieser beinhaltet auch die Demontage und den Wiederanbau für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zu 4 Wochen.

Erläuterung/Begründung
Rechtsgrundlagen

Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein gibt Gemeinden die Möglichkeit örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern und über das Verbot von Werbeanlagen und Werbeautomaten aus ortsgestalterischen Gründen zu erlassen. (§ 84 Abs. 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein vom 22.01.2009)
Als Rechtsgrundlage für die Neufassung der Werbesatzung gilt
- die Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009,
- die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2013

§ 3 Größen von Werbeanlagen

(1) Die in dieser Satzung festgesetzten Größen (Flächenmaße) bemessen sich bei Schriftzügen aus Einzelbuchstaben nach dem die äußeren Enden des Schriftzuges umschließenden Vieleck. Bei flächigen Werbeanlagen werden die Außenmaße berechnet.

(2) Die Größe der Werbeanlagen wird sowohl nach dem gebietsspezifischen Standort als auch nach der Fassadenfläche eines selbstständig nutzbaren Gebäudes gemäß § 2 Abs. 2 LBO bemessen, die der öffentlichen Hauptverkehrsfläche zugewandt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Werbeanlagen auf dieser oder einer anderen Fassadenfläche angebracht werden.
Wird das Grundstück mehrseitig von öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, können ausnahmsweise mehrere Fassadenflächen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Erläuterung/Begründung
Ermittlung des Flächenmaßes nach § 3 Absatz 1

§ 4 Genehmigungspflicht

(1) Nach Inkrafttreten dieser Werbesatzung ist eine Genehmigung für das Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung, auch für die nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein verfahrensfreien Werbeanlagen (§ 63 Abs. 1 Nr. 11 a–f LBO) durch die Bauaufsicht erforderlich.

(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Werbeanlagen in A-Gebieten nach § 6 Satz 1 bis 3 dieser Satzung.

Erläuterung/Begründung
Genehmigungspflicht

Mit der Werbesatzung sollen die Gebäudestrukturen, die Architektur der Gebäude insgesamt geschützt werden. Wesentliche architektonische Gliederungen, wie z. B. Pfeiler, Lisenen, Traufkanten, Gesimse u. ä. sollen nicht verdeckt oder überschnitten werden. Um diese gestalterischen Grundzüge wahren zu können, sind innerhalb des Geltungsbereiches der Werbesatzung alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig (§ 4 der Satzung).
Für die in A-Gebieten zulässigen Werbeanlagen (§ 6 der Satzung) sind sehr enge Grenzen gesteckt. Es handelt sich bei diesem Gestaltungsbereich um Gebiete, deren Gebietscharakter im Wohnen liegt bzw. um Grünflächen. Es kann davon ausgegangen werden, dass von den kleinteiligen Werbeanlagen, die in diesem Bereich zulässig sind, keine gestalterische Zerstörung der Architektur oder ortsbildstörende Wirkung ausgeht. Um eine möglichst bürgernahe Handhabung der Werbesatzung zu gewährleisten, wird auf die Genehmigungspflicht in diesem Bereich verzichtet (§ 4 Abs. 2).
Werbeanlagen für politische Wahlen sowie für Veranstaltungen, die auf max. 2 Wochen begrenzt aufgestellt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, weil diese aufgrund ihrer kurzen Aufstellungsdauer keine ortsbildstörenden Wirkungen haben (§ 2 Abs. 5 und 6 der Satzung). Die Aufstellung dieser Werbeanlagen im Stadtgebiet erfolgt in der Regel im öffentlichen Straßenraum. Im Rahmen des hier erforderlichen Sondernutzungsantrages wird geprüft, ob verkehrstechnisch störende Wirkungen von diesen Werbeanlagen ausgehen.

§ 5 Allgemeine Anforderungen

(1) Werbeanlagen sind in ihren Größenverhältnissen und ihrer Gestaltung den Gebäudeproportionen unterzuordnen.

(2) Werbeanlagen dürfen wesentliche architektonische Gliederungen, wie z. B. Pfeiler, Lisenen (Mauerblenden), Traufkanten, Gesimse u. ä. nicht verdecken oder überschneiden.

(3) Werbeanlagen benachbarter Hausfassaden dürfen nicht zu einer Einheit zusammengefasst werden.

(4) An oder auf Dächern und Schornsteinen, an überspannenden Teilen von Brücken, an Böschungen, Bäumen und Einfriedigungen sowie in Vorgärten von Wohnhäusern sind Werbeanlagen nicht zulässig. Hierzu zählen nicht Vordächer über dem Erdgeschoss.

(5) Schaufensterbeklebungen dürfen 25 % der Summe aller betriebseinheitlichen Schaufensterflächen nicht überschreiten. Als Maximalgröße gilt die gebietsspezifische Werbeflächenbeschränkung.
Eine Ausführung von Fensterscheiben in farbiger, reflektierender bzw. verspiegelter Art ist nicht zulässig.
Schaufensterbeklebungen und -bemalungen mit einer Anpreisungsfrist von weniger als zwei Wochen bleiben bei der Ermittlung der Werbeflächen unberücksichtigt.
Schaufensterflächen dürfen von innen nicht mehr als 50 % zugeklebt werden; die verbleibenden 50 % sind mit Auslagen zu gestalten. In begründeten Fällen können Ausnahmen gestattet werden.

(6) Film- oder Bildvorführungen, interaktive Schaufenster mittels Monitoren, Beamern, Diashows oder ähnlichem sind auf und hinter der Schaufensterfläche zulässig. Die Größe der Film- bzw. Bildvorführungsfläche darf ab Schaufensterfläche bis 80 cm hinter der Schaufensterfläche 1,00 m*1,50 m nicht überschreiten. In einem Abstand größer als 80 cm zur Schaufensterscheibe ist die Film- bzw. Bildvorführungsfläche auf max. 1,50 m*2,50 m begrenzt. Je Schaufenster ist nur eine Bildschirmfläche oder eine Projektionsfläche zulässig.
Virtuelle Schaufenster können unter Berücksichtigung der oben angeführten Abmessungen zugelassen werden. Der Lichtschein oder Lichtwechsel darf sich auf andere Gebiete nicht störend auswirken.

(7) Bewegliche (laufende), blinkende und Wechsellichtwerbeanlagen, akustische und mit Spiegeln unterlegte Werbeanlagen, Lichtwerbeanlagen und Leuchtkästen sind außer in D-Gebieten nicht zulässig. Dies gilt auch für Leuchtketten, Leuchtbänder und Leuchtkonturen außerhalb der Weihnachtszeit.
Der Lichtschein oder Lichtwechsel darf sich auf andere Gebiete nicht störend auswirken.

(8) Tafeln und sonstige von Gebäuden unabhängige Werbeanlagen dürfen die gebietsspezifischen Größen nicht überschreiten. Die Höhe der Werbeanlage soll die Höhe des zugehörigen Gebäudes, jedoch max. 6,00 m nicht überschreiten. Es ist nur eine Anlage je Grundstück zulässig. Preisauszeichnungen an oder vor Tankstellen zählen nicht zu den Werbeanlagen.

(9) Litfaßsäulen als Werbeträger können ausnahmsweise in allen Gebieten zugelassen werden, wenn die Standorte nicht zu Sichtbehinderungen im öffentlichen Straßenverkehr führen oder andere negative Einflüsse auf die Anwohner des Gebietes von ihnen ausgehen.

Erläuterung/Begründung
Allgemeine Anforderungen

Das Ortsbild mit seiner kleinteiligen Gebäudestruktur soll erkennbar bleiben. Werbeanlagen sollen sich grundsätzlich der Architektur der Gebäude unterordnen. Aus diesem Grund werden gebietsspezifisch Maximalgrößen für Werbeanlagen festgesetzt und Regelungen getroffen, die die wesentlichen Gliederungen der Gebäude schützen und erhalten. Zum Schutz der Kleinteiligkeit des Ortsbildes dürfen Werbeanlagen Gebäudehöhen nicht bzw. nur eingeschränkt überschreiten.
Um Störungen von Nachbarn zu vermeiden sind bewegliche, blinkende und Wechsellichtanlagen nur eingeschränkt in Gebieten zulässig, in denen die von ihnen ausgehenden Störungen sich nicht oder nur eingeschränkt auf Wohnbebauung auswirkt (D-Gebiete). Aus den gleichen Gründen werden Einschränkungen zur Nutzung von Bild- und Bildvorführungsflächen als Werbeanlagen festgesetzt.
Bei interaktiven Projektionsflächen handelt es sich um eine relativ neue Werbeform, die in die Satzung mit aufgenommen wurde um Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben auch für neue Werbeformen einsetzen zu können.
Litfaßsäulen können ausnahmsweise in allen Gebieten aufgestellt werden, da sie zum einen straßenbildgestaltend wirken können und zum anderen auch für die Anbringung kleinerer privater oder öffentlicher Veranstaltungen dienen.

Beispiele für Scheibenbeklebungen:

§ 6 Werbeanlagen in A-Gebieten

(1) In A-Gebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(2) In A-Gebieten sind Werbeanlagen nur in Form von Hinweisschildern zulässig, die an der Stätte der Leistung flach auf die Außenwand anzubringen sind. Die Hinweisschilder dürfen eine Größe von 0,50 m² nicht überschreiten und nicht oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. Sind keine Fenster vorhanden, so gilt eine maximale zulässige Höhe von 4,00 m von der mittleren Geländehöhe bis zur Oberkante der Werbeanlage.

(3) An Gaststätten, Läden und kleingewerblichen Betrieben sind Hinweisschilder an der Stätte der Leistung bis zu einer Größe von 1,00 m² zulässig.

(4) An Einfriedigungen sind abweichend von § 5 Nr. 4 ausnahmsweise Hinweisschilder in der gebietsspezifischen Größe zulässig, wenn eine Anbringung am Gebäude den Zweck des Hinweisschildes nicht erfüllen würde.

(5) Ausnahmsweise können bei bestehenden Gewerbebetrieben zum Bestandsschutz der Betriebe Werbeanlagen nach § 8 zugelassen werden.

Erläuterung/Begründung
Werbeanlagen in A-Gebieten

A-Gebiete sind dort festgesetzt, wo Wohnnutzungen vorherrschen bzw. Park- und Grünanlagen sind. In diesen Bereichen sind neben dem Wohnen aufgrund der Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur nicht störende Gewerbebetriebe, häufig in Form von geringfügigen Nebentätigkeiten im eigenen Haus, oder Freiberufler angesiedelt.
Fremdwerbungen würden den Gebietscharakter stören und werden aus diesem Grund ausgeschlossen.
Der Bedarf an Werbeanlagen ist diesen Nutzungen angepasst und wird in der Werbesatzung entsprechend festgesetzt. In einigen Bereichen sind innerhalb der vorherrschenden Wohnnutzung einzelne Gewerbebetriebe angesiedelt. Diese genießen an ihrer Stelle Bestandsschutz, würden aber bei Aufgabe des Betriebes zu Wohngebieten überplant. Um auf die Bedürfnisse der ansässigen Betriebe Rücksicht zu nehmen, werden hier ausnahmsweise größere Werbeanlagen gemäß § 9 (D-Gebiet) der Satzung zugelassen.
Im Einzelnen handelt es sich um die Firmen Bockwoldt in der Sehmsdorfer Straße 45–53, die Hamburger Drahtseilerei Steppuhn in der Klaus-Groth-Straße 15 und Mercedes in der Segeberger Straße 1–3 und ihre Rechtsnachfolger.
Bei den gewerblich genutzten Flächen (Firma Borowski & Hopp, Industriestraße) werden durch die Zuordnung der Flächen in das A-Gebiet bereits die städtebaulichen Ziele für diesen Bereich dargestellt.

§ 7 Werbeanlagen in B-Gebieten

(1) In B-Gebieten sind Werbeanlagen in der Gebietsspezifischen Größe auch als Fremdwerbung zulässig. In DIN A 1-Wechselrahmen dürfen Anlieger im Umkreis von 1.000 m um ihren Firmensitz Werbung anbringen. Die Anzahl der zulässigen Wechselrahmen ist durch den Werbevertrag der Stadt mit dem Anbieter auf max. 50 Stück im gesamten Stadtgebiet begrenzt.

(2) Je Gebäude bzw. in größeren Einheiten je Nutzer dürfen Werbeanlagen eine Größe von insgesamt 1,50 m² und eine Ausdehnung von 3,00 m nicht überschreiten.
In begründeten Einzelfällen, insbesondere
- bei Fassadenflächen von über 100 m², können Ausnahmen bis zu einer Größe von insgesamt 2,00 m² mit einer Ausdehnung von 4,00 m,
- bei Fassadenflächen von über 200 m², können Ausnahmen bis zu einer Größe von insgesamt 3,00 m² mit einer Ausdehnung von 5,00 m zugelassen werden.

(3) Die Werbeanlagen dürfen nicht oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden, sind keine Fenster vorhanden, so gilt eine maximal zulässige Höhe von 4,00 m von der mittleren Geländehöhe bis zur Oberkante der Werbeanlage.

(4) Soweit sich in den Obergeschossen andere als im Erdgeschoß gelegene Stätten der Leistung befinden, ist je eine Werbeanlage für die hier ausgeübten Gewerbe flach an der Außenwand des jeweiligen oder tiefergelegenen Geschosses zulässig.

(5) Werbeanlagen, die parallel zur Fassade angebaut sind, dürfen nicht mehr als 30 cm von der Gebäudefassade abgesetzt werden. Auf ausziehbaren, dem Sonnenschutz dienenden Markisen darf der Werbeanteil nicht mehr als 20 % der Markisenfläche betragen. Der Werbeanteil auf den ausziehbaren Markisen geht nicht in die gebietsspezifischen Flächenberechnungen ein.

(6) Zusätzlich sind Werbeanlagen auf freien Flächen in Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung (Schaukästen) über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig.

Erläuterung/Begründung
Werbeanlagen in B-Gebieten

In B-Gebieten herrscht eine gemischte Nutzung vor. Die Strukturen der gemischten Nutzungen sind zum Teil kleinteilig, es gibt aber auch großflächigere Betriebe. Abhängig von der Gebäudegröße sind hier die Größen der Werbeanlagen festgelegt. So können die Werbeanlagen einen Bezug zu den Gebäudeproportionen aufnehmen, sich aber dennoch in ihren Größenverhältnissen unterordnen.
In B-Gebieten sind auch Fremdwerbungen, die die Gebietsspezifischen Größen einhalten, zulässig. Werbeanlagen als vermietete Werbeflächen sind grundsätzlich als nicht störende Gewerbebetriebe einzustufen. Diese sind in gemischt genutzten Baugebieten grundsätzlich zulässig. Da davon ausgegangen wird, dass bei Einhaltung der gebietsspezifischen Größen keine Stadtbild prägenden Störungen von diesen Anlagen ausgehen, werden diese in den B-Gebieten zugelassen.
Innerhalb des B-Gebietes werden auch Werbungen bis zu einer Größe von DIN A 1 (ca. 60*84 cm) an Laternenmasten zugelassen, um Geschäftsleuten die Möglichkeit zu geben in einem einheitlichen Format auf sich aufmerksam zu machen und Hinweise auf Veranstaltungen anbringen zu können. Die Vereinheitlichung des Werbeformates soll zu einer Ordnung der vielfältigen Werbeanlagen führen. Der Radius wird innerhalb des B-Gebietes auf 1.000 m um den Firmenstandort begrenzt, um eine Überfrachtung von Werbeschildern zu vermeiden. Der Umkreis von 1.000 m wird als angemessen angesehen, da es für die Firmeninhaber möglich ist im Bereich der Bundesstraße innerhalb des Stadtgebietes Werbung zu betreiben.

§ 8 Werbeanlagen in C-Gebieten (Innenstadt)

(1) In C-Gebieten sind Werberahmen nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(2) In DIN A 2-Wechselrahmen dürfen Anlieger im Umkreis von 300 m um ihren Firmensitz Werbung anbringen.

(3) Die Anzahl ist auf einen Wechselrahmen pro Laterne zu begrenzen.

(2) Je Gebäude bzw. in größeren Einheiten je Nutzer dürfen Werbeanlagen eine Größe von insgesamt 1,50 m² und eine Ausdehnung von 3,00 m nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Fassadenflächen von über 100 m², können Ausnahmen bis zu 2,00 m² zugelassen werden.

(3) Zusätzlich ist je Gebäude/Nutzer ein Wandausleger zulässig. Wandausleger dürfen einschließlich der Befestigungen höchstens 0,80 m vor die Bauflucht ragen und eine Gesamtgröße von 0,50 m² nicht überschreiten.
Die Höhe der Werbeanlage darf 0,80 m nicht überschreiten. Bei Wandauslegern muss zwischen Unterkante des Auslegers und Straßenniveau eine lichte Höhe von 2,50 m eingehalten werden. Ausleger oberhalb der Fensterbrüstung des Obergeschosses sind generell unzulässig.


(4) Die Werbeanlagen dürfen nicht oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden, sind keine Fenster vorhanden, so gilt eine maximal zulässige Höhe von 4,00 m von der mittleren Geländehöhe bis zur Oberkante der Werbeanlage.

(5) Soweit sich in den Obergeschossen andere als im Erdgeschoß gelegene Stätten der Leistung befinden, ist je eine Werbeanlage für die hier ausgeübten Gewerbe flach an der Außenwand des jeweiligen oder tiefergelegenen Geschosses zulässig.

(6) Werbeanlagen, die parallel zur Fassade angebaut sind, dürfen nicht mehr als 30 cm von der Gebäudefassade abgesetzt werden. Unzulässig sind Werbeanlagen an Vordächern und feststehenden Markisen. Auf ausziehbaren, dem Sonnenschutz dienenden Markisen darf der Werbeanteil nicht mehr als 20 % der Markisenfläche betragen. Der Werbeanteil auf den ausziehbaren Markisen geht nicht in die gebietsspezifischen Flächenberechnungen ein.


(7) Zusätzlich sind Werbeanlagen auf freien Flächen in Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung (Schaukästen) über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig.

(8) Warenauslagen oder Warenständer sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Aufstellflächen für Warenauslagen und -ständer, sowie die Aufstellung von Kundenstoppern werden in der Sondernutzungssatzung geregelt.

Erläuterung/Begründung
Werbeanlagen in C-Gebieten

Das C-Gebiet umgrenzt in sehr engem Rahmen die Innenstadt von Bad Oldesloe. Sie ist geprägt von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben in Fußgängerzonen. Die Gebäudestruktur ist eher kleinteilig.
Es soll den Geschäftsleuten in angemessener Form die Möglichkeit gegeben werden, auf ihren Betrieb bzw. auf ihre Produkte aufmerksam zu machen. Die Kleinteiligkeit des Stadtbildes soll dabei geschützt und erhalten bleiben. Fremdwerbungen sind in diesem Gebiet ausgeschlossen. Die zulässigen Größen der Werbeanlagen nehmen Bezug auf die Fassadengröße, da der Charakter der kleinteiligen Innenstadt erhalten bleiben soll. Als Besonderheit des innerstädtischen Charakters dieses Gebietes werden auch Ausleger zugelassen. Bei größeren Fassadenflächen werden ausnahmsweise auch größere Werbeanlagen zugelassen. Es soll damit die Verhältnismäßigkeit zwischen Fassadengröße und Werbeanlage gewahrt bleiben.
Innerhalb des C-Gebietes werden auch Werbungen bis zu einer Größe von DIN A 2 (ca. 42*60 cm) an Laternenmasten zugelassen, um Geschäftsleuten die Möglichkeit zu geben in einem einheitlichen Format auf sich aufmerksam zu machen und Hinweise auf Veranstaltungen anbringen zu können. Die Vereinheitlichung des Werbeformates soll zu einer Ordnung der vielfältigen Werbeanlagen führen. Der Radius wird innerhalb der Innenstadt auf 300 m um den Firmenstandort begrenzt, um eine Überfrachtung von Werbeschildern in der Fußgängerzone zu vermeiden. Der Umkreis von 300 m wird als angemessen angesehen, da die Fußgängerzone eine Länge von etwa 600 m hat.

Unterschiedliche Ausführungen von Auslegern:

Gelungene Beispiele:

§ 9 Werbeanlagen in D-Gebieten

(1) Werbeanlagen dürfen eine Größe von 10 % einer Fassadenfläche, jedoch maximal 20,00 m² nicht überschreiten. Es sind Tafeln und sonstige von Gebäuden unabhängige Werbeanlagen bis zu einer Größe von maximal 10,00 m² zulässig (18/1, Euroformat). Es ist 1 Tafel je 1.000 m² Grundstücksgröße zulässig.

(2) Es sind auch bewegliche (laufende), blinkende und Wechsellichtwerbeanlagen, akustische und mit Spiegeln unterlegte Werbeanlagen, Lichtwerbeanlagen und Leuchtkästen zulässig. Der Lichtschein oder Lichtwechsel darf sich auf andere Gebiete nicht störend auswirken (vgl. § 5 Abs. 7).

(3) Zusätzlich zu den genannten Werbeanlagen kann Werbung auf hochformatigen Fahnentüchern an der Stätte der Leistung zugelassen werden. Die Werbeanlage kann am Gebäude selbst oder an vor dem Gebäude auf eigenem Grund errichteten Fahnenmasten des Dienstleistungsbetriebes oder des Ladenlokales angebracht werden. Die Masthöhe darf 8,00 m nicht überschreiten, Fahnen sind als Hochformat-, Galgenmast- und Bannerfahnen bis zu einer Größe von 1,50 m*4,00 m zulässig.
Fahnenwerbung ist zulässig in Abhängigkeit von der Grundstückslänge entlang der öffentlichen Verkehrsfläche:
>= 25,00 m Grundstückslänge 3 Fahnen
je weitere 25,00 m Grundstückslänge jeweils 1 weitere Fahne

(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 sind Werbeanlagen an, auf und über Dächern zulässig. Die Oberkante der Anlage darf die bauliche Anlage nicht um mehr als 3,00 m überragen. Die Gesamthöhe des Gebäudes einschl. Werbeanlage darf eine Gesamthöhe von 6,00 m nicht überschreiten.

(5) Ausnahmsweise kann bei Verkaufsstätten, die sich in einer maximalen Entfernung von 1.000 m zur Autobahn befinden und eine Verkaufsflächengröße von mindestens 8.000,00 m² haben die Aufstellung eines Pylons mit einer Gesamthöhe von max. 35,00 m über Geländeniveau gestattet werden. Die Werbefläche des Pylons darf nicht mehr als 24,00 m Ansichtsfläche betragen. Eine aggressive Beleuchtung der Werbung, z. B. wechselndes, gleißendes oder übermäßig ausstrahlendes Licht ist nicht zulässig (vgl. § 5 Abs. 7).

Erläuterung/Begründung
Werbeanlagen in D-Gebieten

Das D-Gebiet ist von gewerblicher Nutzung geprägt. Entsprechend der eher größeren Gebäudeabmessungen werden hier auch großflächigere Werbeanlagen zugelassen.
Um auch hier die Gebäudeproportionen in Bezug auf die Werbeanlagen zu berücksichtigen wird die zulässige Größe der Werbeanlagen in Abhängigkeit von der Fassadengröße festgelegt. Da innerhalb der Gewerbegebiete davon ausgegangen werden kann, dass Störungen auf andere Nutzungen insbesondere auf Wohnnutzungen, ausgeschlossen werden können, sind auch bewegliche und beleuchtete Werbeanlagen zulässig.
Die zulässigen Fahnenabmessungen sind entsprechend den im Gebiet zulässigen großflächigeren Werbeanlagen größer als in den Mischgebieten zugelassen. Die Anzahl der zulässigen Fahnen ist auf die Grundstückslängen entlang dem öffentlichen Straßenraum angepasst festgesetzt.
Insbesondere bei größeren Betrieben ist eine Fernwirkung der Werbeanlagen von besonderer Bedeutung, um den Standort des Betriebes einordnen zu können. Deshalb wird für größere Betriebe die Aufstellung von Fahnen in Abhängigkeit von der Grundstückslänge entlang der Straße zugelassen.

  • Hochformatfahne
    typische Werbefahne/Hochformat/lange Seite am Mast/typische Größen 120 x 300 cm und 150 x 400 cm/halbe Mastlänge (§ 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 3)
  • Galgenmastfahne
    vorteilhafteste Werbefahne/immer sichtbar/Hochformat/typische Größen: 120 x 300 cm und 150 x 400 cm/halbe Mastlänge (§ 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 3)
  • Bannerfahne
    traditionelle Fahne/Bayernfahne/stets entfaltet/Länge richtet sich nach dem Mast/üblich halbe Mastlänge bis max. zwei Drittel

Um den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu bieten, Werbeanlagen mit einer größeren Fernwirkung anzubauen, sind auch Werbeanlagen an, auf und über Dächern zulässig, solange sie die Gesamthöhe der Gebäudestruktur insgesamt nicht überragen.

Eine Besonderheit stellen Betriebe dar, die Verkaufsflächen über 8.000,00 m² haben und in unmittelbarer Nähe zur Autobahn angesiedelt sind. Diese sind für ihre Existenz auf überregionale Bekanntheit angewiesen. Ihre Ansiedlung erfolgt im Regelfall in unmittelbarer Nähe zur Autobahn, um für die überregional ansässigen Kunden gut erreichbar zu sein. Um diesen Betrieben zu ermöglichen von der Autobahn aus sichtbar zu sein, wird ausnahmsweise die Aufstellung von Pylonen ermöglicht.

Werbeanlagen in D-Gebieten:

§ 10 Werbeanlagen außerhalb der Ortsdurchfahrten

(1) Gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von den Bundesstraßen 75 und 208, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.

(2) Gemäß § 29 ff Straßen- und Wegegesetz (StrWG) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegen- den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von den Landesstraßen 83, 90 und 226 und bis zu 15 m von den Kreisstraßen 61, 64, 67 und 74, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.

(3) Für Werbeanlagen entlang der Kreis-, Landes- und Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten ist innerhalb der gemäß Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) geregelten Anbauverbotszonen und Anbaubeschränkungszonen die Zustimmung des jeweils zuständigen Trägers der Straßenbaulast einzuholen.

(4) An Brücken und im Luftraum über diesen Straßen ist eine Außenwerbung nicht gestattet.

(5) Es sind grundsätzlich nur Werbeanlagen am Ort der eigenen Leistung zulässig, soweit die Anlagen auf die eigene Leistung hinweisen und öffentliche Belange, insbesondere die Sicherheit des Verkehrs und die Sichtverhältnisse, nicht beeinträchtigt werden.

(6) Alle Lichtquellen sind so abzuschirmen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf den klassifizierten Straßen nicht erfolgt. Sie sind so auszubilden, dass sie durch ihre Form, Farbe, Größe oder dem Ort und die Art der Anbringung nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können.

Erläuterung/Begründung
Werbeanlagen außerhalb der Ortsdurchfahrten (§ 10 der Satzung)

Dieser Absatz der Werbesatzung dient in erster Linie als Hinweis der außerhalb der Ortsdurchfahrten geltenden gesetzlichen Regelungen.

§ 11 Warenautomaten

(1) An Gebäuden angebrachte Warenautomaten dürfen nicht über die Gebäudekante hinausragen. Sie sind somit in Nischen einzubauen.

(2) Freistehende Warenautomaten sind nur auf dem eigenen Grundstück zulässig und dürfen nicht in den Straßenraum hinein ragen.

(3) Die Ansichtsfläche eines Warenautomaten darf 1,50 m² ohne Sockel – einseitig bemessen – nicht überschreiten.

(4) Die Gesamthöhe des Warenautomaten darf höchstens 2,00 m betragen.

Erläuterung/Begründung
Warenautomaten

Warenautomaten dienen im Wesentlichen dazu, über 24 Stunden am Tag Waren anzubieten, ohne das dazu Personal benötigt wird. Nachteilig ist, dass dem Kunden bei Problemen kein direkter Ansprechpartner zur Verfügung steht, zudem sind Automaten für ältere Menschen oft schwer zu bedienen.
Da der Automat von sich aus keinen Verkauf anbahnen kann, muss er selbst für sich werben, z. B. durch auffällige farbliche Gestaltung, Leuchtschrift oder Blinkzeichen, ggf. auch durch dezente akustische Signale. Grundsätzlich widersprechen diese Eigenschaften den Grundzügen der Werbesatzung. Der Einsatz von Warenautomaten wird deshalb auf private Flächen begrenzt. Die Abmessungen werden angepasst an die allgemeinen Vorgaben für Werbeanlagen festgesetzt.

§ 12 Werbeanlagen an besonders schutzwürdigen Gebäuden

(1) An besonders schützenswerten Gebäuden (Denkmälern nach der jeweils geltenden Denkmalliste) sind Fremdwerbungen, die keinen Bezug zu der Nutzung des Gebäudes haben, unzulässig. Ansonsten gelten die in den jeweiligen Gebieten zulässigen Größen.

(2) Werbeanlagen an Kulturdenkmälern bzw. in deren unmittelbarer Umgebung unterliegen den speziellen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Schleswig-Holstein und bedürfen zusätzlich einer Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 DSchG SH.

Erläuterung/Begründung
Baudenkmalpflege

Der besonderen Bedeutung von Kulturdenkmälern wird in der Werbesatzung Rechnung getragen. An Kulturdenkmälern sind lediglich Werbeanlagen zulässig, die einen Bezug zur Nutzung des Gebäudes haben (§ 12 der Satzung). Auf eine Auflistung der derzeit unter Denkmalschutz stehenden Gebäude wird verzichtet, da sich diese Regelung auf alle Kulturdenkmäler bezieht, auch auf die nach Inkrafttreten der Satzung unter Denkmalschutz gestellten Gebäude.

§ 13 Ausnahmen

(1) Ausnahmen können im Einzelfall gestattet werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften an den Gegebenheiten der Gebäude scheitert, die Architektur der Gebäude und der Charakter des Straßenbildes dies zulassen und die Zielsetzung der Satzung gewahrt bleibt.

(2) Ausnahmen, die die in Abs. 1 genannten Kriterien erfüllen und über mehr als 10 % der gebietsspezifisch festgelegten Größen für Werbeanlagen, herausgehen, sind nur nach Vorlage und mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe zulässig.

(3) Für großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Grundstücke in A-Gebieten liegen, können Ausnahmen von der gebietsspezifisch zulässigen Größe der Werbeanlagen gemacht werden.
Werbeanlagen dürfen eine Größe von 10 % einer Fassadenfläche, jedoch maximal 10,00 m² nicht überschreiten. Es darf ein Werbemast mit einer maximalen Höhe von 6,00 m und 5,00 m² Größe errichtet werden.

(4) Für großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Grundstücke in B-Gebieten liegen, können Ausnahmen von der gebietsspezifisch zulässigen Größe der Werbeanlagen gemacht werden.
Werbeanlagen dürfen eine Größe von 10 % einer Fassadenfläche, jedoch maximal 10,00 m² nicht überschreiten. Es darf ein Werbemast mit einer maximalen Höhe von 6,00 m und 5,00 m² Größe errichtet werden.

(5) In B-Gebieten ist zusätzlich zu den genannten Werbeanlagen auch Werbung auf hochformatigen Fahnentüchern an der Stätte der Leistung zugelassen. Die Werbeanlage kann am Gebäude selbst oder an vor dem Gebäude auf eigenem Grund des Dienstleistungsbetriebes oder des Ladenlokales errichteten Fahnenmasten angebracht werden.
Die Masthöhe darf 6,00 m nicht überschreiten, Fahnen sind als Hochformat-, Galgenmast- und Bannerfahnen bis zu einer Größe von 1,20 m*3,00 m zulässig.
Fahnenwerbung ist zulässig ab einer Grundstücksgröße von:
>= 4.000,00 m² max. 1 Fahne
>= 6.000,00 m² max. 2 Fahnen
>= 8.000,00 m² max. 3 Fahnen

Erläuterung/Begründung
Ausnahmen

Es werden generell geringfügige Abweichungen von den zulässigen Größen der Werbeanlagen zugelassen, weil teilweise die Gebäudestrukturen andere Abmessungen erzwingen. Der Rahmen der zulässigen Überschreitungen wird auf 10 % der gebietsspezifischen Größe festgelegt, um den Gebietscharakter grundsätzlich erhalten zu können.
Überschreitungen über 10 % der Gebietsspezifisch zulässigen Werbeflächen sind nicht zulässig, da damit der Gebietscharakter nicht mehr gegeben wäre und das Gleichbehandlungsgebot nicht eingehalten werden könnte.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe stellen hinsichtlich ihrer Nutzung in A- und B.-Gebieten Ausnahmen dar. Sie dienen der Versorgung der jeweiligen Gebiete und sind mit ihren Werbeanlagen auf Fernwirkung angewiesen. Mit der Festsetzung der zulässigen Größen der Werbeanlagen in Bezug auf die Fassadenfläche wird die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Abhängig von der Grundstücksgröße werden in B-Gebieten auch Hochformatfahnen zugelassen. Die Fahnen dürfen nur auf dem eigenen Grundstück stehen. Aufgrund der Grundstücksgrößen ist davon auszugehen, dass es sich bei den dort ansässigen Firmen um Betriebe mit zentraler Bedeutung handelt. Die Fernwirkung der Werbeanlagen spielt hier eine größere Rolle. Es werden daher abhängig von der Grundstücksgröße bis zu 3 Fahnen zugelassen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt, handelt ordnungswidrig i. S. des § 82 Abs. 1 Nr. 1 LBO.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § Abs. 3 LBO mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Unberührt bleiben weitergehende ortsrechtliche Vorschriften aufgrund des Straßenrechts sowie des Denkmalschutzrechts.

§ 16 Aufhebung anderer Vorschriften

(1) Die Ortssatzung der Stadt Bad Oldesloe über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten in Kraft getreten am 29.01.1988 sowie die dazu erfolgten Änderungen der Satzung in Kraft getreten am 23.03.2001, 03.11.2004 und 12.06.2008 werden aufgehoben.

(2) Festsetzungen über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in folgenden Bebauungsplänen treten mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft:

B-Plan-Nr.B-Plan GebietsbezeichnungBekanntmachung
23 h Hagenstraße Nr. 19–32 und Nr. 16–32 (beidseitig)  Markt Nr. 1–3a, Hindenburgstraße Nr. 34–43 03.03.1976
23 i Hagenstraße Nr. 1–17 und Nr. 42–50, Markt Nr. 4 - 6, Hindenburgstraße Nr. 45–56, Mühlenstraße Nr. 1–4 sowie Weg zum Bürgerpark Nr. 1 (Beer-Yaacov-Weg) 12.09.1984
23 k Hamburger Straße Nr. 1–7 (ungerade Hausnummern), Königstraße Nr. 1–11 (fortlaufend) und Nr. 34 und 35 12.08.1981
53 Heiligengeiststraße Nr. 1–18, Mühlenstraße Nr. 12–17 22.09.1982
52, 2.Ä. Nahversorgungszentrum Lübecker Straße 23+25 16.04.2015
86 Östlich der Bundesstraße 208 und südlich des Weges „Zur Düpenau“, einschließlich einiger Teilflächen aus der Lily-Braun-Straße und des Weges „Zur Düpenau“ sowie einiger Flächen im Bereich der Straßeneinmündung „Alte Ratzeburger Straße“ 22.05.2006
Erläuterung/Begründung
Aufhebung anderer Vorschriften

Die derzeit gültige Werbesatzung einschl. ihrer Änderungen wird mit der Neufassung überplant und mit Inkrafttreten der Neufassung der Satzung komplett aufgehoben.
Des Weiteren wurden abweichend von der alten Werbesatzung in den Bebauungsplänen Nr. 86 und Nr. 51, 1. Änderung Festsetzungen zu Werbeanlagen getroffen. Die rechtskräftigen Festsetzungen aus diesen Bebauungsplänen sind in die Neufassung der Werbesatzung eingeflossen. Die entsprechenden Festsetzungen in den zuvor genannten Bebauungsplänen werden mit Inkrafttreten der Neufassung der Werbesatzung aufgehoben.
Die Festsetzungen über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten wurden in den Bebauungsplänen Nr. 23 h, 23 i, 23 k und 53 bereits in der alten Werbesatzung außer Kraft gesetzt. Die alte Werbesatzung wird mit der Neufassung der Werbesatzung aufgehoben. Die Außer Kraftsetzung der Festsetzungen in diesen Bebauungsplänen wird aus der alten Werbesatzung übernommen.

Hinweise zur Antragstellung

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1.000 oder 1:2.000 mit Angabe und Markierung des Antragsgrundstückes
  • Bei Freistehenden Werbeanlagen Lageplan mit Eintragung und Vermassung der Standorte
  • Ansicht des Gebäudes mit Darstellung der Werbeanlagen, ggfs. Darstellung mittels Fotomontage
  • ggfs. Schnitt durch das Gebäude mit Angabe der Höhe der Werbeanlage
  • Baubeschreibung mit Angabe der Größe, Bauart und der Beleuchtungsart der Werbeanlage

Anlage der Satzung

Planzeichnung mit Abgrenzung der Gestaltungsbereiche (hier können Sie die Planzeichnung in voller Auflösung öffnen:

Planzeichnung in voller Auflösung (jpg, 5,8 MB)

Bad Oldesloe, den 17.12.2015

(Siegel)

gez. von Bary
Bürgermeister