Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürger*innen betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
Lebenspartnerschaftsurkunde
Seit dem 1. Oktober 2017 werden in Deutschland auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 keine Lebenspartnerschaften neu begründet.
Auf der Grundlage einer bestehenden Lebenspartnerschaft stellt der Standesbeamte auf Antrag weiterhin eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus. Der Antrag kann mündlich, schriftlich per Telefax oder online über das Serviceportal https://service.schleswig-holstein.de gestellt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister mit dem Lebenspartnerschaftseintrag führt.
Wie kann ich eine Urkunde anfordern?
Bitte beantragen Sie die gewünschte Urkunde schriflich per E-Mail oder Post.
Schriftliche Anforderung (Post oder E-Mail)
Wir benötigen folgende Angaben:
- gewünschte Urkunde
- Ereignisdatum (Geburts-, Sterbe- oder Heiratsdatum)
- genauen Namen der Person
- Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses
- Kopie des Zahlungsnachweises (Kontoauszug o. ä.)
Bezahlung der Gebühren
Die Gebühren überweisen Sie bitte unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto der Stadtkasse Bad Oldesloe (Eine Übersendung gegen Gebührenrechnung, per Nachnahme oder mittels Abbuchung ist nicht möglich.):
Bankverbindungen
Sparkasse Holstein
IBAN: DE21 2135 2240 0000 0004 55
BIC: NOLADE21HOL
Volksbank Stormarn
IBAN: DE31 2019 0109 0000 0646 70
BIC: GENODEF1HH4
Postbank
IBAN: DE96 2001 0020 0012 7372 09
BIC: PBNKDEFF
Verwendungszweck
BZ: 12202.4311000/1 (59) Urkunde: ... (hier Ihren Namen angeben)
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausstellung einer Lebenspartnerschaftsurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks kostet 15,00 Euro; die zweite und jede weitere mit beantragte Ausgabe 7,50 Euro.
Rechtsgrundlage
§ 58 Personenstandsgesetz (PStG),
§ 48 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV).