Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die förmliche Festlegung Sanierungsgebietes Traveinsel (Sanierungssatzung)
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8.10.2022 (BGBl. I S. 1726) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.2.2003 (GVOBl. 2022, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.3.2022, GVOBl. S. 153) wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.6.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Sanierung
In dem in § 3 näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 11,6 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Traveinsel“.
§ 2 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Dies führt zur Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB.
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich
Die Grenzen des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergeben sich aus dem Lageplan durch Umrandung der gekennzeichneten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 4 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften der §§ 144 und 145 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 5 Befristung
Die Frist zur Durchführung der Sanierung gemäß § 142 Absatz 3 Satz 3 BauGB wird auf 15 Jahre festgelegt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Bad Oldesloe, 10.11.2022
Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister
gez. Lembke Siegel