Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
Heckenrückschnitt/Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum
Insbesondere zur Frühlings- und Sommerzeit grünt und blüht es in der Stadt Bad Oldesloe. Die oftmals als Schutz vor neugierigen Blicken an Grundstücksgrenzen stehenden Hecken wachsen nicht nur in die Höhe, sondern auch in die Breite.
Oftmals befinden sich die Hecken sowie auch Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen am Rande öffentlicher Wege oder Straßen und können zu einer Gefahr für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer werden. Besonders für Radfahrer und Fußgänger kann es zum Hindernis werden, wenn mal wieder eine Hecke weit in den Rad- und/oder Fußweg hineingewachsen ist und man nicht mehr aneinander vorbeikommt.
Aus diesem Grund bittet die Stadtverwaltung die Grundstückseigentümer, Pflanzen, Bäume und Sträucher, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Bereich wachsen, regelmäßig zurück zu schneiden.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es nach § 24 Abs. 4 LNatSchG verboten, Bäume, Knicks, Hecken und anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen (allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere)
Hinweise zum Schneiden
Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Pflanzen dürfen in den Luftraum (Lichtraumprofil) über Geh- und Radwegen bis zur Höhe von 2,50 m, in den Luftraum (Lichtraumprofil) über Straßen, Wegen und Plätzen bis zur Höhe von 4,50 m nicht hineinragen.
Auch müssen eingewachsene Verkehrszeichen, Straßennamenschilder und Straßenlaternen ständig so freigeschnitten werden, dass diese gut erkennbar und in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt sind. Im Ernstfall kann dies für die Rettungsfahrzeuge wichtig sein – der Sicherheit zu liebe.
Nachbargrundstück
Aus der Bevölkerung werden an die Verwaltung auch häufig Beschwerden gerichtet, die eigentlich nach dem Privatrecht (Nachbarschaftsrecht) zu beurteilen sind. Im Rahmen einer guten Nachbarschaft bitten wir Sie, auch an den Grenzabstand bzw. das rechtzeitige Rückschneiden Ihrer Pflanzen zu denken.
Rechtsgrundlage
§ 33 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein