Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
Sanierungsgebiet: Informationen für Eigentümer
Informationen für Eigentümer im Sanierungsgebiet
Nach § 136 des Baugesetzbuches liegt die „einheitliche und zügige Durchführung“ der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse. Hierzu gehört auch, dass private Vorhaben und Investitionen mit der Stadtverwaltung abgestimmt werden müssen. Private Vorhaben sollen den Sanierungsprozess nicht „wesentlich erschweren“ oder gar „unmöglich machen“. Auch wenn in der Praxis der behutsamen Stadterneuerung „wesentliche Erschwerungen“ nur in Ausnahmen vorliegen, hat der Bundesgesetzgeber eine breite Genehmigungspflicht für Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigte festgehalten.
Nach § 144, 145 Baugesetzbuch sind beispielsweise folgende Veränderungen genehmigungspflichtig:
- der Verkauf oder die Teilung eines Grundstückes,
- die Bestellung und Veränderung eines Erbbaurechts,
- die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder einer anderen dinglichen Grundstücksbelastung im Grundbuch,
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
- Mietverträge und vergleichbare Nutzungsvereinbarungen auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr sowie
- Baumaßnahmen auf Grundstücken sowie an und in Gebäuden, auch wenn sie nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht genehmigungspflichtig sind.
In der Praxis der Grundstücksgeschäfte wird der beauftragte Notar automatisch die erforderliche Sanierungsgenehmigung beantragen. Der Notar erfährt von der Genehmigungsnotwendigkeit durch den Sanierungsvermerk, den das Grundbuchamt im Grundbuch der jeweiligen Eigentümer*innen eingetragen hat. Dabei handelt es sich im Sinne des Wortes um einen Vermerk. Der Sanierungsvermerk ist kein belastendes Recht und wird ohne Rangstelle im Grundbuch vermerkt. Neben der sonst auch geschäftsüblichen Einholung der steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Vorkaufrechtsverzichtserklärung hat die Stadt innerhalb von vier Wochen über die Anträge auf sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden.
Nach dem Abschluss der Sanierung werden die Sanierungsvermerke automatisch vom Grundbuchamt wieder gelöscht.
Bodenwert und Ausgleichsbeträge/Abschluss der Sanierung
In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten wie beispielsweise dem Sanierungsgebiet „Südliche Innenstadt“ spielt der steigende Bodenwert für die Eigentümer eine besondere Rolle. Zu Beginn der Sanierung werden die sogenannten „Anfangswerte“ von einem unabhängigen Gutachterausschuss festgestellt. Diese beschreiben den bestehenden Bodenwert ohne durchgeführte oder in Aussicht gestellte Sanierung.
Zum Ende der Sanierung werden dann die „sanierungsbedingten Endwerte“ festgestellt. Hierbei werden nur die Einflüsse der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auf den Bodenwert berücksichtigt, nicht aber konjunkturelle Veränderungen. Einen sanierungsbedingten Einfluss auf den Bodenwert haben beispielsweise Verbesserungen und Aufwertungen der öffentlichen Erschließungsanlagen oder die Steigerung der Bebaubarkeit von Grundstücken durch eine neue Bauleitplanung.
Nach Abschluss der Sanierung sind laut Gesetz von Eigentümern der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke Ausgleichsbeträge zu zahlen (§ 154 Baugesetzbuch). Die Stadt Bad Oldesloe ist zur Erhebung der Ausgleichsbeträge per Gesetz verpflichtet. Der Ausgleichsbetrag ist grundsätzlich die Differenz des Anfangswertes zum Endwert, d. h., Eigentümer haben die Wertsteigerung des Bodens, der durch eine öffentliche Sanierungsmaßnahme erzielt wurde, als Ausgleichsbetrag zu bezahlen. Im Gegenzug sind durch die Eigentümer von Grundstücken in Sanierungsgebieten keine Straßenausbaubeiträge zu zahlen.
Der Abschluss der Sanierung der „Südlichen Innenstadt“ beginnt nach Fertigstellung der letzten Umbaumaßnahmen. Sobald der Abschluss absehbar ist, wird der Gutachterausschuss des Kreises von der Stadt Bad Oldesloe beauftragt, die Ausgleichsbeträge festzustellen. Ebenso wie die Anfangswertgutachten, werden auch die Endwertgutachten an die Eigentümer versandt.
Weitere Auskünfte für das Sanierungsgebiet "südl. Innenstadt" erteilt auf Anfrage der Sanierungsträger
DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft
Büro Hamburg
Fehlandtstraße 50
20354 Hamburg
- Telefon: 040 182121-200
- Internet: Webseite
Private Modernisierung und Instandsetzung/§ 7 h EStG
Im Rahmen des Stadtumbau Bad Oldesloe sind keine Mittel der Städtebauförderung für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorgesehen. Unterstützung bieten z. B. die Investitionsbank Schleswig-Holstein oder die KfW Bank.
Das Einkommenssteuergesetz (EStG) ermöglicht mit dem § 7 h erhöhte steuerliche Absetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und Gebäudeteilen, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen. Die erhöhten Absetzungen betragen im Jahr der Herstellung und in den sieben Folgejahren bis zu 9 % der begünstigten Kosten, in den darauf folgenden vier Jahren bis zu 7 %, mithin bis zu 100 % der Herstellungskosten.
Wenn Sie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen planen, kontaktieren Sie bitte unbedingt bereits in einer frühen Planungsphase, auf jeden Fall vor Beginn der Maßnahme, die folgenden Ansprechpartner:
Grundsätzlich gilt, dass bereits begonnene Maßnahmen nicht mehr gefördert werden können!
Bauen und Umwelt – Fachbereich IV
Stadtentwicklung
Markt 5
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 504-411
- Fax: 04531 504-900
- Internet: Webseite
- E-Mail: bauamt@badoldesloe.de
DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft
Büro Hamburg
Fehlandtstraße 50
20354 Hamburg
- Telefon: 040 182121-200
- Internet: Webseite
Für Ihre persönlichen steuerlichen Vorteile kontaktieren Sie bitte zusätzlich Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
Antrag
- § 7 h EStG (Antrag) 362 kB
- Merkblatt Bescheinigung 45 kB
Formulare – Hinweise
Die zur Verfügung stehenden Formulare können Online oder nach Download (PDF-Formulare) am Bildschirm ausgefüllt und zum Unterschreiben ausgedruckt werden. Einige Formulare besitzen einen „Senden-Button“ diese Formulare können direkt gesendet werden.
PDF-Formulare
Wir empfehlen Ihnen die aktuellste Adobe Reader Version (kostenlos).
Falls Sie mit Ihrem Webbrowser (z. B. Firefox) Probleme beim Öffnen, Ausfüllen oder Absenden des Formulars haben, kann es daran liegen, dass das Formular im PDF-Viewer des Webbrowsers geöffnet wurde. Wir empfehlen, das Formular mit Adobe Reader zu öffnen. Alternativ können Sie natürlich auch das PDF-Formular ausdrucken, ausfüllen und an die Stadtverwaltung senden.
Ausfüllen
Klicken Sie nach dem Laden des PDF-Formulars den Cursor in die auszufüllenden Felder und geben Sie die nötigen Daten ein. Ankreuzfelder können mit einem Mausklick aktiviert werden. Sie können sich auch mit der „Tab-Taste“ weiterbewegen.
Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, steht (teilweise) eine formulareigene Drucken-Schaltfläche zur Verfügung, sie können auch das Druck-Symbol in der Menüleiste verwenden. Danach können Sie das Formular unterschreiben und – gegebenenfalls mit nötigen zusätzlichen Unterlagen – bei der Stadtverwaltung einreichen.
Senden – Online-Versand
Einige Formulare benötigen keine Unterschrift. Sie können direkt mit der Senden-Schaltfläche an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt werden.
Formulare, die keine Senden-Schaltfläche haben, müssen ausgedruckt und unterschrieben werden.
Speichern
ACHTUNG: Wenn Sie lediglich den Acrobat Reader auf Ihrem Rechner installiert haben, lassen sich die Formulare nach dem Download nur ausfüllen und ausdrucken, der Inhalt kann jedoch nicht gespeichert werden, d. h. mit dem Schließen gehen sämtliche ausgefüllten Daten verloren.
iPad, iPhone, Smartphones
Beachten Sie bitte, dass Sie auch auf einem mobilen Endgerät eine entsprechende App installieren müssen, um die PDF-Formulare in vollem Umfang nutzen zu können.
Probleme
- Kann ein Formular nicht aufgerufen werden, überprüfen Sie bitte die Version Ihres Acrobat Readers. Unsere Formulare benötigen mindestens die Version 7.x.
- Probleme mit Firefox
Sollte das Formular zwar angezeigt, aber nicht bearbeitet werden können, öffnen Sie im Menü des Browsers den Punkt „Extras“ und danach den Unterpunkt „Einstellungen“. Unter der Überschrift „Anwendungen“ suchen Sie dort in der Auflistung (Dateityp) den Punkt „Portable Dokument Format (PDF)“ und stellen Sie im rechten Bereich (Aktion) die Anwendung um auf „mit Adobe Reader xx.xx“ öffnen. Starten Sie den Browser neu. - Probleme mit Google Chrome
Google Chrome verwendet einen eigenen PDF-Viewer, der das Ausfüllen der Formulare nicht unterstützt. Bitte verwenden Sie zum Ausfüllen und Absenden von PDF-Formularen einen anderen Browser.
Formularservice
Der Formularservice wird in Zukunft kontinuierlich erweitert, damit sich „Ihr Gang zur Verwaltung“ so unkompliziert und bequem wie möglich gestaltet. Sollten Sie Formulare vermissen, freuen wir uns über Ihre Anregungen.