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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Was erledige ich wo?

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Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.

Volltext

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden. Für Personen unter 16 Jahren ist die Person für die Erfüllung der Meldepflicht zuständig, bei der die minderjährige Person einzieht.

Dies gilt auch für den sogenannten Umzug innerhalb Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde oder Ihres Amtes. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen oder ob sie eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt oder nicht.

Die Anmeldung kann elektronisch über den Onlinedienst, persönlich bei der Meldebehörde oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Onlinedienste

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden.
  • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter muss Ihnen dafür eine Wohnungsgeberbestätigung   aushändigen.
  • Mit dieser Wohnungsgeberbestätigung   können Sie Ihrer Meldepflicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug nachkommen.
  • Bitte beachten Sie: Der Mietvertrag allein reicht nicht aus. Bringen Sie deswegen die   Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung mit.
  • Wenn Sie in eine eigene Immobile ziehen, dann geben Sie bitte eine Selbsterklärung bei der   Anmeldung ab.
  • Sie können sich elektronisch oder persönlich anmelden. 

Elektronische Anmeldung

  • Sie können die elektronische Anmeldung über den Online-Dienst in ganz Schleswig- Holstein nutzen.
  • Sie benötigen ein hoheitliches Dokument, welches mit einer eID-Funktion ausgestattet ist   (Personalausweis oder die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger).

Persönliche Anmeldung

  • Sie müssen den Meldeschein in der Meldebehörde nicht mehr selbst ausfüllen, sondern   nach der Erfassung Ihrer Identifikationsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Ihre   bisherige Anschrift) werden Ihre Daten von der bisherigen Meldebehörde abgerufen und in   den Meldeschein übertragen.
  • Sie müssen nur noch die Angaben überprüfen, ggf. berichtigen und den Meldeschein   unterschreiben.
  • Über Ihre Anmeldung erhalten Sie einmalig eine kostenfreie amtliche Meldebestätigung.

Voraussetzungen

Sie haben eine neue Wohnung in Deutschland bezogen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Wohnungsgeberbestätigung,
  • Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder entsprechendes Passersatzpapier (§ 23 Absatz 1 BMG),
  • Bei Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich die handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der meldepflichtigen Personen und eines der o. g. Identitätsdokumente der bevollmächtigten Person.
  • Für Kinder, die noch keinen eigenen Identitätsnachweis besitzen, ist zur Anmeldung die Geburtsurkunde vorzulegen. Wenn eine gemeinsame Sorge beider Elternteile für ein minderjähriges Kind besteht, wird eine Vollmacht des anderen Elternteils benötigt, aus der die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel hervorgeht.
  • Wohnungsgeberbestätigung (externer Link, www.schleswig-holstein.de)

Die zur Verfügung stehenden Formulare können Online oder nach Download (PDF-Formulare) am Bildschirm ausgefüllt und zum Unterschreiben ausgedruckt werden. Einige Formulare besitzen einen „Senden-Button“ diese Formulare können direkt gesendet werden.

PDF-Formulare

Wir empfehlen Ihnen die aktuellste Adobe Reader Version (kostenlos).
Falls Sie mit Ihrem Webbrowser (z. B. Firefox) Probleme beim Öffnen, Ausfüllen oder Absenden des Formulars haben, kann es daran liegen, dass das Formular im PDF-Viewer des Webbrowsers geöffnet wurde. Wir empfehlen, das Formular mit Adobe Reader zu öffnen. Alternativ können Sie natürlich auch das PDF-Formular ausdrucken, ausfüllen und an die Stadtverwaltung senden.

Ausfüllen

Klicken Sie nach dem Laden des PDF-Formulars den Cursor in die auszufüllenden Felder und geben Sie die nötigen Daten ein. Ankreuzfelder können mit einem Mausklick aktiviert werden. Sie können sich auch mit der „Tab-Taste“ weiterbewegen.

Drucken

Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, steht (teilweise) eine formulareigene Drucken-Schaltfläche zur Verfügung, sie können auch das Druck-Symbol in der Menüleiste verwenden. Danach können Sie das Formular unterschreiben und – gegebenenfalls mit nötigen zusätzlichen Unterlagen – bei der Stadtverwaltung einreichen.

Senden – Online-Versand

Einige Formulare benötigen keine Unterschrift. Sie können direkt mit der Senden-Schaltfläche an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt werden.
Formulare, die keine Senden-Schaltfläche haben, müssen ausgedruckt und unterschrieben werden.

Speichern

ACHTUNG: Wenn Sie lediglich den Acrobat Reader auf Ihrem Rechner installiert haben, lassen sich die Formulare nach dem Download nur ausfüllen und ausdrucken, der Inhalt kann jedoch nicht gespeichert werden, d. h. mit dem Schließen gehen sämtliche ausgefüllten Daten verloren.

iPad, iPhone, Smartphones

Beachten Sie bitte, dass Sie auch auf einem mobilen Endgerät eine entsprechende App installieren müssen, um die PDF-Formulare in vollem Umfang nutzen zu können.

Probleme

  1. Kann ein Formular nicht aufgerufen werden, überprüfen Sie bitte die Version Ihres Acrobat Readers. Unsere Formulare benötigen mindestens die Version 7.x.
  2. Probleme mit Firefox
    Sollte das Formular zwar angezeigt, aber nicht bearbeitet werden können, öffnen Sie im Menü des Browsers den Punkt „Extras“ und danach den Unterpunkt „Einstellungen“. Unter der Überschrift „Anwendungen“ suchen Sie dort in der Auflistung (Dateityp) den Punkt „Portable Dokument Format (PDF)“ und stellen Sie im rechten Bereich (Aktion) die Anwendung um auf „mit Adobe Reader xx.xx“ öffnen. Starten Sie den Browser neu.
  3. Probleme mit Google Chrome
    Google Chrome verwendet einen eigenen PDF-Viewer, der das Ausfüllen der Formulare nicht unterstützt. Bitte verwenden Sie zum Ausfüllen und Absenden von PDF-Formularen einen anderen Browser.

Formularservice

Der Formularservice wird in Zukunft kontinuierlich erweitert, damit sich „Ihr Gang zur Verwaltung“ so unkompliziert und bequem wie möglich gestaltet. Sollten Sie Formulare vermissen, freuen wir uns über Ihre Anregungen.

Bearbeitungsdauer

Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Bei der elektronischen Anmeldung erhalten Sie den aktualisierten Adressaufkleber für den Personalausweis oder Reisepass ein paar Tage später per Post.

Kosten

Die Anmeldung einschließlich der Ausstellung der amtlichen Meldebestätigung ist gebührenfrei.

Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
 



  • Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Wohnung im Sinne des Meldegesetzes:

  • ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird,
  • die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr,
  • sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. 
     
  • Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
     
  • Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen. Hauptwohnung ist die Wohnung, die vorwiegend genutzt und bei Ehegatten die vorwiegend gemeinsam genutzt wird.
     
  • Wenn Sie auf ein Binnenschiff ziehen, das in einem Schiffregister im Inland eingetragen ist, müssen Sie sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anmelden.
     
  • Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, haben Kapitän und Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden.
     
  • Wenn Sie im Inland gemeldet sind und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wenn Sie nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen sind, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
     
  • Wird eine minderjährige Person, die bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ist das Einverständnis des anderen Elternteils nicht erforderlich. Liegen eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie Nachweise über den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule vor, sollten diese vorgelegt werden, um einen Nachweis über die rechtmäßige Anmeldung des Kindes erbringen zu können. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung der minderjährigen Person von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll. Ab 16 Jahren kann sich das minderjährige Kind eigenständig und ohne Zustimmung einer sorgeberechtigten Person anmelden.
     
  • Sie haben Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Empfänger oder die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben. Ihre Meldebehörde gibt Ihnen die entsprechenden Informationen.