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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

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Landschaftsplanung

Landschaftsplan

Der Landschaftsplan ist ein Instrument der kommunalen Planung. Er wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und besteht aus einem Grundlagen- und einem Planungsteil. In dem Landschaftsplan werden die grundsätzlichen Ziele der Landschaftsentwicklung für das Gemeindegebiet festgelegt. Der Landschaftsplan orientiert sich hierbei an Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Landschaftsplan soll dazu beitragen, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen möglicherweise Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Planungsraum haben könnten.

Der Landschaftsplan enthält u. a. Angaben über den vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft. Er benennt Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und gibt Hinweise zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbundes und zur Biotopvernetzung sowie zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft wie z. B. Biotope mit den dort vorkommenden Tieren und Pflanzen.
Darüber finden sich im Landschaftsplan Maßnahmen zum Schutz, Verbesserung und Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima sowie zum Erhalt und Entwicklung des Erholungswertes von Natur und Landschaft ebenso wie zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich des Gemeindegebietes.

Die Inhalte der Landschaftsplanung sind im Rahmen von Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, und geeignete Inhalte sind als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne zu übernehmen. Der Landschaftsplan ist somit die gemeindliche Fachplanung für die Bereiche Naturschutz und landschaftsbezogene Erholung und hat damit Einfluss auf Maßnahmen und Entscheidungen anderer Planungsträger im Rahmen der Gesamtplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und Fachplanungen wie z. B. die Verkehrsplanung.

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Die Rechtsgrundlage für die Landschaftsplanung stellt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) dar.

Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung finden sich in § 9 Absatz 2 und 3 des BNatSchG. Danach sind Inhalte der Landschaftsplanung die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen.
Der Landschaftsplan enthält u. a. Angaben über den vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft. Er benennt Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und gibt Hinweise zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbundes und zur Biotopvernetzung sowie zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft wie z. B. Biotope mit den dort vorkommenden Tieren und Pflanzen.
Darüber finden sich im Landschaftsplan Maßnahmen zum Schutz, Verbesserung und Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima sowie zum Erhalt und Entwicklung des Erholungswertes von Natur und Landschaft ebenso wie zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich des Gemeindegebietes.
Nach § 9 Absatz 5 BNatSchG sind die Inhalte der Landschaftsplanung in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit sind die Inhalte der Landschaftsplanung heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
Nach § 11 Absatz 3 BNatSchG sind die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches (BauGB) zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB in die Bauleitpläne aufgenommen werden.


Das rund 52,6 km² große Stadtgebiet liegt im Naturraum Jungmoränengebiet des Ostholsteinischen Hügellandes, und zwar in den naturräumlichen Untereinheiten „Seengebiet der oberen Trave“, „Stormarner Endmoränengebiet“ sowie „Ahrensböker Endmoränengebiet“. Kennzeichnend für diesen Naturraum ist insgesamt eine bewegte, durch Fluss- und Bachtäler gegliederte Topografie.

Charakteristische Biotope dieser Naturräume sind zahlreiche längere Bachtäler bzw. Talniederungen, größere und kleinere Stillgewässer, vereinzelt Schlucht- und Hangwälder, kleinere Moore, Sümpfe und Brüche, einige größere naturnahe Waldbereiche sowie ein stellenweise dichtes Knicknetz.

Aufgrund dieser naturräumlichen Ausstattung finden sich im Gemeindegebiet einige herausragende Natur- und Landschaftsstrukturen mit landesweiter und nationaler Bedeutung. Zu nennen ist hier das 24 Hektar große Naturschutzgebiet Brenner Moor, das größte binnenländische Salzmoor in Schleswig-Holstein. Hier wachsen sogar Pflanzenarten, die ansonsten nur von der Nord- und Ostseeküste bekannt sind wie zum Beispiel der Queller oder die Strand-Aster. Darüber hinaus gehören Teile des Gemeindegebietes zum NATURA 2000-Schutzgebietsystem der EU, das seit 1992 nach den Maßgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Kurz FFH-Richtlinie) errichtet wird. NATURA 2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten.

Im südöstlichen Bereich der Stadt Bad Oldesloe liegt das 97 Hektar große FFH-Gebiet „Rehkoppel“ (DE 2228-352) https://www.bfn.de/natura-2000-gebiet/rehkoppel.

Es umfasst den Laubwaldbestand (Waldmeister-Buchenwald mit Eichen-Hainbuchenwaldbereichen) der Rehkoppel. Im Norden des Gebietes befindet sich ein bachschluchtartiges Tal.
Ein weiterer schützenswerter Bereich im Stadtgebiet ist Teil des FFH-Gebietes „Travetal“ (DE 2127-391), das seit 2010 gesetzlich geschützt und als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde https://www.bfn.de/natura-2000-gebiet/travetal. Das Schutzgebiet umfasst über weite Strecken einen 10 m breiten Streifen beidseits der Trave und ihrer Altarme. Einbezogen wurden auch die Niederungen der Wöknitz/Poggenbek und die Wolkenweher Niederung sowie Bachschluchten, die teilweise eine größere Entfernung zur Trave aufweisen.

Neben dem Naturschutzgebiet „Brenner Moor“ und den beiden FFH-Gebieten gibt es noch zahlreiche gesetzlich geschützte Biotope und Landschaftsschutzgebiete im Bereich der Stadt Bad Oldesloe. Auch auf eine geologische Besonderheit ist noch hinzuweisen und zwar auf die zahlreichen Drumlins (längliche Hügel mit tropfenförmigem Grundriss), die vor allem im südlichen Bereich des Stadtgebietes zu entdecken sind und zum Geotoppotenzialgebiet DR 002 des Landschaftsrahmenplans für den Planungsraum III gehören.

Wer mit offenen Augen durch das fast 53 km² große Gemeindegebiet spazieren geht, wandert oder mit dem Fahrrad unterwegs ist, kann mitunter Tiere beobachten und Pflanzen entdecken, die in der heutigen Zeit aus vielerlei Gründen selten geworden sind.
Durch die Lage des Gemeindegebietes im Naturraum Jungmoränengebiet des Ostholsteinischen Hügellandes mit den naturräumlichen Untereinheiten „Seengebiet der oberen Trave“, „Stormarner Endmoränengebiet“ sowie „Ahrensböker Endmoränengebiet“ sind zahlreiche für diesen Naturraum charakteristische Biotope entstanden, die vielen gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Lebensraum bieten.

Zu nennen sind hier z. B. die zahlreichen längeren Bachtäler bzw. Talniederungen im Bereich der Trave, der Beste, der Barnitz, der Wöknitz/Poggenbek oder Pulverbek, größere und kleinere Stillgewässer im Bereich Seefeld oder Poggensee, vereinzelt Schlucht- und Hangwälder an der Barnitz, an der Poggenbek oder im Kneeden, kleinere Moore, Sümpfe und Brüche, einige größere naturnahe Waldbereiche (Kneeden, Rehkoppel) sowie ein stellenweise dichtes Knicknetz (z. B. in der Sehmsdorfer Feldmark).
Aufgrund dieser naturräumlichen Ausstattung finden sich im Gemeindegebiet sogar einige herausragende Natur- und Landschaftsstrukturen mit landesweiter und nationaler Bedeutung. Zu nennen ist hier das Naturschutzgebiet Brenner Moor, das größte binnenländische Salzmoor in Schleswig-Holstein. Darüber hinaus gehören Teile des Gemeindegebietes (Trave und Waldgebiet Rehkoppel) zum NATURA 2000 Schutzgebietsystem der EU, welches dem Erhalt gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten dient.

Um diese wertvollen Lebensraumstrukturen langfristig zu sichern und zu schützen, unternimmt die Stadt Bad Oldesloe hier seit Jahren entsprechende Anstrengungen zum Aufbau eines Biotopverbundsystems. Darüber hinaus sind in den letzten Jahren zahlreiche Streuobstwiesen entstanden und Insektenschutzflächen angelegt worden, wodurch sich für viele Tier- und Pflanzenarten die Lebensraumbedingungen verbessert haben.

  • Stellvertretend für die zahlreichen im Gemeindegebiet der Stadt Bad Oldesloe heimischen Tierarten sind an dieser Stelle zu nennen:
  • Säugetiere: Fuchs, Feldhase, Haselmaus, Fischotter, zahlreiche Fledermausarten wie z. B. Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Fransenfledermaus oder Wasserfledermaus
  • Vögel: z. B. Weißstorch und Kranich, Rotmilan, Eisvogel, Gebirgsstelze, Kiebitz, Feldlerche, Zwergsäger, Schell- und Reiherente, Schwarzspecht und Mittelspecht, Wachtelkönig
  • Reptilien und Amphibien: Schlangen (z. B. Ringelnatter) und Eidechsen, Teichmolch und Kammmolch, Laubfrosch, Teichfrosch, Grasfrosch, Erdkröte
  • Tagfalter: z. B. Rostbrauner Dickkopffalter, Hauhechel-Bläuling, Nierenfleck-Zipfelfalter, C-Falter, Landkärtchen, Waldbrettspiel, Brauner Waldvogel oder Aurorafalter
  • Libellen: z.B. Gebänderte Prachtlibelle, Blaugrüne Mosaikjungfer
  • Heuschrecken: z. B. Roesels Beißschrecke, Großes Heupferd, oder die Gewöhnliche Strauchschrecke
  • Käfer: z. B. diverse Laufkäfer, Bockkäfer (z. B. Gefleckter Schmalbock) oder Rüsselkäfer

Zu den Pflanzenarten ist zu berichten, dass allein bei Untersuchungen auf städtischen Flächen bislang über 150 gefährdete Pflanzenarten kartiert worden sind (Stand 7/2021), davon allein 22 Arten, die nach der Roten-Liste stark gefährdet sind, wie z. B. die Schwarzschopf-Segge, das Tausendgüldenkraut, das Große Zweiblatt, der Röhrige Wasserfenchel oder der Finger-Ehrenpreis.

Sollten Sie bei Ihren „Exkursionen“ im Stadtgebiet Beobachtungen zu gefährdeten Tier- und/oder Pflanzenarten machen, melden Sie sich bei uns. Ihre Hinweise können im Rahmen der Landschaftsplanung mit dazu beitragen, wertvolle Lebensraumstrukturen für unsere heimischen Tier- und Pflanzenarten langfristig zu sichern.

Rechtsgrundlage(n)

  • §§ 8 ff. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG),
  • §§ 5 - 7 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG).