Politik und Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.
Kindertageseinrichtung: Ermäßigung / Übernahme von Kostenbeiträgen
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden Elternbeiträge erhoben. Auf Antrag wird der Elternbeitrag bei Eltern mit geringem Einkommen für den Besuch des Kindes/der Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege ganz oder teilweise von der Gemeinde/der Stadt/dem Kreis erlassen bzw. übernommen. Wenn die Eltern Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, wird der Elternbeitrag auf Antrag ganz erlassen bzw. übernommen.
Elternbeiträge
Aufgrund der Einführung der landesweit gedeckelten Elternbeiträge ab dem 1. August 2020 entfallen die bisher gültigen individuellen Beitragsordnungen der Oldesloer Kindertageseinrichtungen.
Die monatlichen Elternbeiträge für Kinder unter drei Jahren wurden zum 1. Januar 2022 von 7,21 Euro auf 5,80 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde abgesenkt. Für Kinder über drei Jahren darf der Elternbeitrag 5,66 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen.
Für eine Ermäßigung Ihres Elternbeitrags für die Betreuung Ihres Kindes wenden Sie sich bitte an den
Mommsenstraße 13
23843 Bad Oldesloe
- Telefon: 04531 160-0
- Fax: 04531 84734
- Internet: Webseite
- E-Mail: info@kreis-stormarn.de
Weitere Informationen zum Thema Elternbeiträge, Sozialstaffel usw. finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Werden Kostenbeiträge ganz oder teilweise übernommen, erfolgt die Übernahme spätestens ab dem Tage, an dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Einige kommunale Satzungen sehen eine Leistung schon ab Beginn des Antragsmonats vor. Eine darüberhinausgehende rückwirkende Ermäßigung/Übernahme der Kosten wird regelmäßig nicht gewährt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Veränderungen jeglicher Art (familiär oder finanziell) sind unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.