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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

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Räum- und Streupflicht Sicherstellung

Winterdienst

  • Die Wahrnehmung des Winterdienstes auf einem Großteil der Oldesloer Straßen (vorrangige und nachrangige Straßen) erfolgt durch die Stadt Bad Oldesloe. Dafür werden den Eigentümern Gebühren in Rechnung gestellt. Die Liste der vorrangigen und nachrangigen Straßen finden Sie in der Straßenreinigungssatzung.
  • Eine Straßenreinigung erfolgt lediglich in den vorrangigen Straßen und in der Fußgängerzone.

Die Straßen werden in vorrangige und nachrangige Straßen unterteilt. Vorrangige Straßen sind beispielsweise Hauptverkehrsstraßen. Auf diesen erfolgt der Winterdienst bevorzugt und ggf. mehrfach täglich. Nachrangig zu betrachtende Straßen sind u. a. Erschließungs- und Wohnstraßen. Auf diesen erfolgt der Winterdienst in einem anderen, ggf. größeren zeitlichen Rhythmus und mit geringerer Intensität als in den vorrangigen Straßen.

Aufgaben der Anlieger

Der Winterdienst auf Gehwegen sowie auf kombinierten Geh- und Radwegen bleibt weiterhin Aufgabe der Anlieger.

Bitte kommen Sie ihrer Pflicht nach und befreien Sie die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (ca. 1,50 m) von Schnee und streuen Sie den Gehweg bei Glätte ab. Dabei ist die Verwendung von Salz und anderen ätzenden Stoffen nur in besonderen Ausnahmefällen (Eisregen) und an besonders gefährlichen Stellen z. B. Treppen erlaubt. Schnee und entstandene Glätte ist in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee ist werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

In den Straßen, in denen die Stadt keinen Winterdienst durchführt, sind die Anlieger verpflichtet, bis zur jeweiligen Hälfte der Fahrbahn den Winterdienst sicherzustellen.

Lesefassung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 01.12.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 einschl.:

  1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 27.02.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013
  2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.2015
  3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 18.12.2018, in Kraft getreten am 01.01.2019
  4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 17.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020

Stand der Lesefassung: 1/2020

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. 2018, 6), sowie des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. 2003, 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2019 (GVOBl. 2019, 30), erlässt die die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.2019 folgende Änderungsatzung:

§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

  1. Gegenstand der Reinigungspflicht ist die Straßenreinigung und der Winterdienst.
    Die Stadt Bad Oldesloe betreibt die Reinigung und den Winterdienst auf der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten (öffentlichen) Straßen, Wege und Plätze (§§ 2, 57 Straßen- und Wegegesetz -StrWG -, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.
    Bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen erfolgt dieses nur innerhalb der Ortsdurchfahren.
  2. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung
    a) der Gehwege, (Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist)
    b) der Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine,
    c) der Nebenflächen der Fahrbahnen wie z. B.- Trennstreifen,
    - der befestigten, begehbaren Seitenstreifen,
    - der Bushaltestellenbuchten,
    - die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge bestimmten Flächen,
    d) der Radwege und
    e) der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege nach § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO).
    Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von jeweils 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Zugänge zu den Objekten sind vom Eigentümer zu reinigen.
  3. Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst
    a) das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen und der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie
    b) bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Radwege, der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist (§ 45 Abs. 2 StrWG).

In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Reinigungspflichtigen ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen.
In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Reinigungspflichtigen ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen.
In den verkehrswichtigen klassifizierten Straßen und den Haupterschließungsstraßen (vorrangige Straßen) wird der Winterdienst vorrangig durch die Stadt durchgeführt.

In den nachrangig zu betrachtenden Erschließungs- und Nebenstraßen (nachrangige Straßen) wird der Winterdienst durch die Stadt nachrangig durchgeführt.

Nach dem Winter erfolgt auf allen Straßen, auf denen ein Winterdienst durchgeführt wird, eine Grundreinigung der Straßen.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigungspflicht wird für alle in § 1 Nr. 2 a) bis e) genannten Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke auf die Eigentümer dieser Grundstücke übertragen, soweit nicht die Stadt diese nach den Abs. 2 bis 4 wahrzunehmen hat. Das Grundstück gilt auch als anliegend, wenn es an eine Straße grenzt, von der es nicht erschlossen wird. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte.
  2. Die Fahrbahnen einschl. Nebenflächen und Radwege der in der Spalte „Straßenreinigung und Winterdienst (vorrangig)“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen werden durch die Stadt Bad Oldesloe gereinigt. Hierzu gehört auch der vorrangige Winterdienst.
  3. Auf den Fahrbahnen einschl. Nebenflächen und Radwege der in der Spalte „Winterdienst (nachrangig) keine Straßenreinigung“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen wird der Winterdienst nachrangig durch die Stadt Bad Oldesloe durchgeführt.
  4. Für die in der Spalte „Fußgängerzone, Reinigung und Winterdienst“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen wird die Reinigung und der Winterdienst, mit Ausnahme der Fläche nach § 1 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung, von der Stadt Bad Oldesloe in vollem Umfang durchgeführt. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung.
  5. An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
    a) den Erbbauberechtigten,
    b) den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
    c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
  2. Die zu reinigenden Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal in der Woche zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entsorgen. Die Abfälle dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden.
  3. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen. In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen.
    Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen - wenn nötig auch wiederholend - zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.
  4. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben muss; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
    a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
    b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, Bushaltestellen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
    Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut. Schnee der salzhaltig ist oder sonstige auftauende Mittel enthält, darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
  5. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
  6. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
  7. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern, sofern der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Von anliegenden Grundstücken und den Gehwegen darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, auf gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn geschafft werden.

§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5 Grundstücksbegriff

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
  2. Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

  1. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt oder
    b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 und 4 dieser Satzung verstößt.

1. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden.

§ 7 Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 8 Straßenreinigungsgebühren

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von der Stadt durchgeführten Reinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Straßen werden nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG erhoben.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,
    a) Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
    b) Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
    c) Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
    d) Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
    e) Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
    f) Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.
  2. Die unter 1 a) bis f) aufgeführten sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten dürfen die Mitarbeiter/innen der Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte nur zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde als Trägerin der Straßenreinigung im Rahmen der für die Straßenreinigungs- gebühren verwendeten EDV verarbeiten.
    Die Betroffenen haben, bezogen auf die Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten, das Recht auf Auskunft (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO); letzteres jedoch nur, sofern nicht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht.
    Zudem besteht ein Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

§ 10 Inkrafttreten

-s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, den 01.12.2011

Stadt Bad Oldesloe

(Siegel)

Tassilo von Bary
Bürgermeister

Anlage 1 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe
StraßeErläuterungStraßenreinigung und Winterdienst (vorrangig)Winterdienst (nachrangig) keine StraßenreinigungFußgängerzone, Reinigung und Winterdienst
Achterkoppel     x  
Ahornkamp     x  
Alte Ratzeburger Landstraße mit Ausnahme des Teilstückes zu den Haus-Nrn. 2 c bis 2 i   x  
Am Berg mit Ausnahme des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 11 und 19   x  
Am Brennermoor mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 5 und 7, 17 und 35, 39 und 41 sowie des Innenkreises   x  
Am Bürgerpark mit Ausnahme Haus-Nr. 6 x    
Am Glindhorst     x  
Am Goldberg mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 24 und 30 sowie 30 und 36 zu den Haus-Nrn. 26, 28, 32 und 34 und des Weges zwischen den Haus-Nrn. 49 und 55   x  
Am Hohenkamp     x  
Am Kurpark   x    
Am Kurpark nur das Teilstück zwischen den Haus-Nrn. 4 b und 4 c sowie 6 und 16 und des Straßenteils im Straßenverlauf zum Bahngelände (Flurstück 194)   x  
Am Stadion     x  
Am Steinfelder Redder mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen Haus Nr. 20 und 28, 38 und 44, 56 Flurstück 451, 64 und 72, 74 und 88, 90 und 104, 105 und 113, 106 und 118, 118 und 120, 120 und 130 a   x  
Am Tannenhof mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 6, 7 und 9   x  
Am Tegel bis Haus Nr. 18 g   x  
Amalie-Dietrich-Straße mit Ausnahme der Wege zwischen den Haus-Nrn. 3 a und 7, 11 und 13 sowie 13 a und 14   x  
Amselweg     x  
An der Trave bis Haus Nr. 22   x  
Anna-Heitmann-Weg bis Haus Nr. 4/4   x  
Bahnhofstraße   x    
Bangertstraße   x    
Beer-Yakoov-Weg   x    
Bei der Mennokate mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 8 und 16 sowie 22 und 27 zu den Haus-Nrn. 10, 12, 14, 24, 26, 28, 29, 31, 33, 35, 42 und 44   x  
Bergstraße   x    
Berliner Ring   x    
Bertha-von-Suttner-Straße     x  
Besttorstraße       x
Bickbüschen mit Ausnahme der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 3 und 15, 35 und 41, 26 und 36, 40 und 42   x  
Birkenkamp     x  
Breslauer Straße     x  
Brunnenstraße   x    
Buchenkamp     x  
Claudiusstraße     x  
Danziger Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 5 a und 7 a zu den Haus-Nrn. 6 a–6 f   x  
Dorfstraße   x    
Dorothea-Erxleben-Straße mit Ausnahme des Verbindungsweges zwischen Haus-Nr. 5 b und 18 zum Möhlenbecker Weg   x  
Dorothea-Schlözer-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 10 und 19 sowie Haus-Nr. 2 und Möhlenbecker Weg 20 a   x  
Drosselweg mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 32, 34 und 36   x  
Dr.-Johannes-Ströh-Str.   x    
Dübelsdiek     x  
Ehmkenberg     x  
Eichenkamp     x  
Elly-Heuss-Knapp-Straße   x    
Emma-Ihrer-Straße   x    
Ernst-Barlach-Straße     x  
Feldstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 37 bis 47 und 42 bis 44 x    
Feldstraße Haus-Nrn. 37 bis 47 und 42 bis 44   x  
Finkenweg mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 7 und 17 zu den Haus-Nrn. 9,11,13 und 15   x  
Fischertwiete     x  
Fliederbusch     x  
Friedrich-Bölck-Straße     x  
Fuchsberg     x  
Gartenstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 7 und 9   x  
Georg-Axt-Straße     x  
Grabauer Straße   x    
Gretje Dwenger-Weg     x  
Hagenstraße   x    
Hagenstraße Haus-Nr. 35     x
Hamburger Straße Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 74 k und 78 zu den Haus-Nrn. 76 bis 78 d und Stichstraße vor Haus-Nr. 105 zu den Haus-Nrn. 107, 109, 111, 113 und 115   x  
Hamburger Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 74 k und 78 zu den Haus-Nrn. 76 bis 78d und Stichstraße vor Haus-Nr. 105 zu den Haus-Nrn. 107, 109, 111, 113 und 115 x    
Hanelanden mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 6 und 22 sowie14 und 16   x  
Hebbelstraße     x  
Hedwig-Kettler-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 1 und 20, 31 g und 33 sowie 27 und 31   x  
Heiligengeiststraße Verbindung zwischen Mühlenstraße und Lübecker Straße mit den Haus-Nrn. 16 und 21 (nur die Hausseite zum Verbindungsweg), 16 a, 22 und 23     x
Heimstraße     x  
Helene-Stöcker-Straße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 20 und 36 zu den Haus-Nrn. 22, 22 a, 24, 26, 26 a, 28, 30, 32, 32 a und 34, des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 12 und 18 zu den Haus-Nrn. 14 und 16 und des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 11 und 17 zu den Haus-Nrn. 13, 13 a, 15 und 15 a   x  
Hermann-Bössow-Straße   x    
Hindenburgstraße       x
Hofkamp     x  
Höter Berg     x  
Hude       x
Hummelstieg     x  
Im Hölk mit Ausnahme des Verbindungsweges von „Im Hölk“ zum „Poggenbreeden“   x  
Industriestraße   x    
Kampstraße     x  
Karoline-Herschel-Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 10 + 13 zu den Haus-Nrn. 12, 14, 16 und 17 und des Weges zwischen Haus-Nr. 5 f und des Garagenhofes zu den Haus-Nrn. 7 bis 7 c und 9 bis 9 d und der Stichstraße zu den Haus-Nrn. 3 bis 3 c und 1 bis 1 c   x  
Käthe-Kollwitz-Straße   x    
Kirchberg nur das Teilstück bis Haus-Nr. 6 x    
Kirchberg von der Hude bis Haus-Nr. 6     x
Kleine Königstraße     x  
Kl. Salinenstraße     x  
Klaus-Groth-Straße     x  
Kolberg-Körlin-Straße mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 91 und 96 zu den Haus-Nrn. 90, 92, 93, 94 und 95   x  
Königsberger Straße   x    
Königstraße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 34 a und 35 x    
Konrad-Adenauer-Ring   x    
Krahnkoppel mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 19 und 24 und der Wege zwischen Haus-Nr. 7 und 8 sowie zwischen Haus-Nr. 13 und 14   x  
Kurparkallee mit Ausnahme der Haus-Nr. 11   x    
Lerchenweg     x  
Lily-Braun-Straße   x    
Lindenkamp   x    
Lise-Meitner-Ring     x  
Lorentzenstraße   x    
Louise-Zietz-Straße     x  
Lübecker Straße   x    
Markt   x    
Masurenweg mit Ausnahme der Haus-Nrn. 1–11 x    
Masurenweg Haus-Nrn. 1–11   x  
Meddelskamp mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 5 und 36 und des Weges zwischen Haus-Nr. 34 c und 36   x  
Meisenweg mit Ausnahme des Weges zwischen Haus-Nr. 11 und 13   x  
Memeler Straße mit Ausnahme der vom Wendehammer ausgehenden Stichstraße zu den Haus-Nrn. 5 e und 5 f   x  
Mewesstraße   x    
Möhlenbecker Weg mit Ausnahme des Weges zwischen Haus-Nr. 14 und 28 b   x  
Mommsenstraße   x    
Moordamm     x  
Mühlengang bis zur Brücke     x
Mühlenplatz       x
Mühlenstraße       x
Neue Wiese mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 10 und 24 sowie zwischen 27 a und 33   x  
Olivet-Allee mit Ausnahme der Haus-Nrn. 9 bis 18 x    
Pahleck mit Ausnahme des Wohnweges zwischen den Haus-Nrn. 9 und 11 zu der Haus-Nr. 10   x  
Paperbarg     x  
Parkstraße     x  
Pferdemarkt mit Ausnahme des Straßenstücks zwischen Travestation und Einmündung in den Konrad-Adenauer-Ring x    
Pillauer Straße     x  
Poggenbreeden     x  
Poggensee beginnend an der K 74 dem Straßenverlauf folgend bis Poggensee 4 c/19 k (G 60) und die anschließende Straße (G 61) zwischen den Haus-Nrn. 11 und 18   x  
Poggenseer Weg   x    
Pölitzer Weg mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nrn. 17, 18, 21, 23 und 25 x    
Ratzeburger Straße Stichstraße vor Haus-Nr. 75 zu den Haus-Nrn. 79, 81, 83, 85 und 87 und Stichstraße vor Haus-Nr. 9 zu den Haus-Nrn. 3 a, 3 b, 5 und 7   x  
Ratzeburger Straße mit Ausnahme der Stichstraße vor Haus-Nr. 75 zu den Haus-Nrn. 79, 81, 83, 85 und 87 und Stichstraße vor Haus-Nr. 9 zu den Haus-Nrn. 3 a, 3 b, 5 und 7 x    
Reimer-Hansen-Straße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 7–21 und 14–20 x    
Robert-Koch-Straße mit Ausnahme der Haus-Nrn. 31 und 33 und des Teilstückes zwischen den Haus-Nrn. 14 und 18 zur Haus-Nr. 20 und 14, Haus-Nrn. 14 und 16 zu Haus-Nr. 20 und Haus-Nrn. 18 und 20   x  
Rögen mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 4 und 6 x    
Rudolf-Kinau-Weg mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 2 und 12   x  
Rümpeler Weg   x    
Sachsenring     x  
Salinenstraße   x    
Sandkamp   x    
Seefeld in nördlicher Richtung zwischen Haus-Nr. 31 und 31 a; in südlicher Richtung dem Straßenverlauf zwischen den Haus-Nrn. 1 c und 28 d folgend bis Haus-Nr. 12 a ( mit Ausnahme der Weges zwischen Haus-Nr. 5 und 6 b sowie 20 und 21) und in westlicher Richtung zwischen den Haus-Nrn. 28 d und 31 a beginnend bis Haus-Nr. 30 ( mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr.28 a und 29 a)   x  
Segeberger Straße   x    
Sehmsdorfer Straße   x    
Sophie-Scholl-Straße     x  
Sülzberg   x    
Schanzenbarg   x    
Schierblicken mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 21 und 41 und der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 21 und 41, 43 und 57, 18 und 36, 36 und 38, 67 und 77, 79 und 99, 101 und 111   x  
Schulredder     x  
Schützenstraße   x    
Schwalbenweg     x  
Schwarzendamm   x    
Stettiner Straße     x  
Stoltenrieden   x    
Tegeleck mit Ausnahme der Stichstraße zu den Haus-Nrn. 1–3, 5 a–22   x  
Tegelkamp     x  
Teichkoppel   x    
Theodor-Storm-Straße     x  
Travenhöhe mit Ausnahme der Stichstraße zwischen den Haus-Nrn. 36 und 44 zu den Haus-Nrn. 38, 40 und 42   x  
Turmstraße mit Ausnahme des Teilstückes zwischen Haus-Nr. 51 und dem Stellwerk x    
Ulmenkamp     x  
Up den Pahl mit Ausnahme der Haus-Nrn. 1 bis 11, 13, 15 17 und 19   x  
Up den Pahl nur die Haus-Nrn. 1 bis 11 und Haus-Nrn. 13, 15, 17 und 19 x    
Vicelinstraße     x  
Waldstraße mit Ausnahme des Teilstücks zwischen der Einmündung Wiesenstraße und der Einmündung Feldstraße und der Stichstraßen zwischen den Haus-Nrn. 9 und 11, 11 und 27 und 22 und 34     x  
Weg am Stadtarm   x    
Weideblicken mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 23 und 29   x  
Weidenkamp mit Ausnahme der Stichstraße zwischen Haus-Nr. 2 und 16 sowie 20 und 32   x  
Wendum     x  
Wiesenstraße     x  
Wolfgang-Sonder-Weg     x  
Wolkenweher Dorfstraße ohne Haus-Nr. 16   x    
Wolkenweher Weg   x    
Ziegeleiweg bis Haus-Nr. 26     x  
Zur Düpenau bis Haus-Nr. 10     x  
Zur grünen Brücke nur die Haus-Nrn. 1, 3, 4, 6, 8, 10, 12, und 14   x  

Anlage 2 zur Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Bad Oldesloe

Lesefassung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 01.12.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 einschl.: 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 27.02.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.2015 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 18.12.2018, in Kraft getreten am 01.01.2019 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe vom 17.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020. Stand der Lesefassung: 1/2020 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. 2018, 6), sowie des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. 2003, 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2019 (GVOBl. 2019, 30), erlässt die die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.2019 folgende Änderungsatzung: § 1 Gegenstand der Reinigungspflicht 1. Gegenstand der Reinigungspflicht ist die Straßenreinigung und der Winterdienst. Die Stadt Bad Oldesloe betreibt die Reinigung und den Winterdienst auf der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten (öffentlichen) Straßen, Wege und Plätze (§§ 2, 57 Straßen- und Wegegesetz -StrWG -, § 1 Bundesfernstraßengesetz ) innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird. Bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen erfolgt dieses nur innerhalb der Ortsdurchfahren. 2. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung a) der Gehwege, (Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist) b) der Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine, c) der Nebenflächen der Fahrbahnen wie z.B. - Trennstreifen, - der befestigten, begehbaren Seitenstreifen, - der Bushaltestellenbuchten, - die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge bestimmten Flächen, d) der Radwege und e) der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege nach § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von jeweils 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Zugänge zu den Objekten sind vom Eigentümer zu reinigen. 3. Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst a) das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen und der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie b) bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Radwege, der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist (§ 45 Abs. 2 StrWG). In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Reinigungspflichtigen ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen. In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Reinigungspflichtigen ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen. In den verkehrswichtigen klassifizierten Straßen und den Haupterschließungs-straßen (vorrangige Straßen) wird der Winterdienst vorrangig durch die Stadt durchgeführt. In den nachrangig zu betrachtenden Erschließungs- und Nebenstraßen (nachrangige Straßen) wird der Winterdienst durch die Stadt nachrangig durchgeführt. Nach dem Winter erfolgt auf allen Straßen, auf denen ein Winterdienst durchgeführt wird, eine Grundreinigung der Straßen. § 2 Übertragung der Reinigungspflicht 1. Die Reinigungspflicht wird für alle in § 1 Nr. 2 a) bis e) genannten Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke auf die Eigentümer dieser Grundstücke übertragen, soweit nicht die Stadt diese nach den Abs. 2 bis 4 wahrzunehmen hat. Das Grundstück gilt auch als anliegend, wenn es an eine Straße grenzt, von der es nicht erschlossen wird. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte. 2. Die Fahrbahnen einschl. Nebenflächen und Radwege der in der Spalte „Straßenreinigung und Winterdienst (vorrangig)“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen werden durch die Stadt Bad Oldesloe gereinigt. Hierzu gehört auch der vorrangige Winterdienst. 3. Auf den Fahrbahnen einschl. Nebenflächen und Radwege der in der Spalte „Winterdienst (nachrangig) keine Straßenreinigung“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen wird der Winterdienst nachrangig durch die Stadt Bad Oldesloe durchgeführt. 4. Für die in der Spalte „Fußgängerzone, Reinigung und Winterdienst“ des als Anlage 1 dieser Straßenreinigungssatzung beigefügten Verzeichnisses aufgeführten Straßen wird die Reinigung und der Winterdienst, mit Ausnahme der Fläche nach § 1 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung, von der Stadt Bad Oldesloe in vollem Umfang durchgeführt. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung. § 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht 1. Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen. 2. Die zu reinigenden Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal in der Woche zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entsorgen. Die Abfälle dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. 3. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen. In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen - wenn nötig auch wiederholend - zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen. 4. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben muss; ihre Verwendung ist nur erlaubt, a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, Bushaltestellen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut. Schnee der salzhaltig ist oder sonstige auftauende Mittel enthält, darf auf ihnen nicht abgelagert werden. 5. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 6. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. 7. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern, sofern der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Von anliegenden Grundstücken und den Gehwegen darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, auf gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn geschafft werden. § 4 Außergewöhnliche Verunreinigung Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. § 5 Grundstücksbegriff 1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. 2. Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. § 6 Ordnungswidrigkeiten 1. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt oder b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 und 4 dieser Satzung verstößt. 1. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden. § 7 Ausnahmen Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. § 8 Straßenreinigungsgebühren Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von der Stadt durchgeführten Reinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Straßen werden nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG erhoben. § 9 Verarbeitung personenbezogener Daten 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt, a) Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht; b) Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift; c) Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht; d) Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke; e) Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken; f) Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden. 2. Die unter 1 a) bis f) aufgeführten sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten dürfen die Mitarbeiter/innen der Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte nur zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde als Trägerin der Straßenreinigung im Rahmen der für die Straßenreinigungs- gebühren verwendeten EDV verarbeiten. Die Betroffenen haben, bezogen auf die Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten, das Recht auf Auskunft (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO); letzteres jedoch nur, sofern nicht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht. Zudem besteht ein Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO. § 10 Inkrafttreten -s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1 Bad Oldesloe, den 01.12.2011 Stadt Bad Oldesloe Tassilo von Bary (Siegel) Bürgermeister